{"id":"bgbl1-2005-27-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":27,"date":"2005-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_27.pdf#page=12","order":2,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"2005-05-04T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 4. Mai 2005\nAuf Grund des Artikels 3 des Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahn-\nverordnung und zur Aufhebung der Dienstgradüberleitungsverordnung vom\n21. März 2005 (BGBl. I S. 867) wird nachstehend der Wortlaut der Soldatenlauf-\nbahnverordnung in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I\nS. 1111),\n2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822),\n3. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund des\n§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478).\nBonn, den 4. Mai 2005\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                         1245\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)\nInhaltsübersicht                              § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-\nanwärter\nKapitel 1                             § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-\nrung\nAllgemeines\n§ 18 Beförderung der Feldwebel\n§ 1 Geltungsbereich\n§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften\n§ 2 Dienstliche Beurteilung\n§ 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel\n§ 3 Ordnung der Laufbahnen\n§ 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses\n§ 4 Einstellung\n§ 5 Beförderung                                                                            Abschnitt 2\n§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahn-                     Sonstige Soldatinnen und Soldaten\nwechsel                                                                            ( § 1 N r. 2 b i s 7 )\n§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und            § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve\nfrüheren Soldaten                                                 und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin\noder eines Berufssoldaten\nKapitel 2\nLaufbahngruppe der Mannschaften                                                   Kapitel 4\n§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhält-                      Laufbahngruppe der Offiziere\nnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nAbschnitt 1\n§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit                                  Berufssoldatinnen,\nBerufssoldaten, Soldatinnen\n§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit\nKapitel 3\nUnterabschnitt 1\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere\nTruppendienst\nAbschnitt 1                              § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin\noder Offizieranwärter\nBerufssoldatinnen,\n§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieran-\nBerufssoldaten, Soldatinnen\nwärter\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit\n§ 25 Beförderung der Offiziere\nUnterabschnitt 1                          § 26 Truppenoffiziere für besondere Verwendungen\nFachunteroffiziere                         § 27 (weggefallen)\n§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieran-     § 28 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung\nwärterin oder Unteroffizieranwärter                          § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes\n§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffi-\nzieranwärter                                                                          Unterabschnitt 2\n§ 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-                                 Sanitätsdienst\nrung\n§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-\n§ 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften                  Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung\nmit einem höheren Dienstgrad\nUnterabschnitt 2                          § 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sani-\nFeldwebel                                   tätsoffizier-Anwärter\n§ 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier\n§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwär-\nterin oder Feldwebelanwärter                                 § 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere","1246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\nUnterabschnitt 3                       4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere\nMilitärmusikdienst                          Soldaten, die nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 des\nSoldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen her-\n§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffi-\nangezogen werden,\nzier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter\n§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und      5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum\nMilitärmusikoffizier-Anwärter                                 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezo-\ngen werden,\n§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere\n§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffi-   6. frühere Soldatinnen, die nach § 58a Abs. 2 des Solda-\nzier                                                          tengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezo-\ngen werden, und für\nUnterabschnitt 4                       7. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die zu\nGeoinformationsdienst der Bundeswehr                   dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4\ndes Soldatengesetzes herangezogen werden.\n§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitäts-\nabschluss\n§ 39 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhoch-                                  §2\nschulabschluss                                                             Dienstliche Beurteilung\nUnterabschnitt 5\n(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen\nund Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienst-\nMilitärfachlicher Dienst                   lichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beur-\n§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung                           teilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und den Sol-\n§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-    daten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen\nter                                                       zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen\nund mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen.\n§ 42 Beförderung der Offiziere\n(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Ver-\nAbschnitt 2                           teidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von der\nregelmäßigen Beurteilung zulassen.\nSonstige Soldatinnen und Soldaten\n( § 1 N r. 2 b i s 7 )\n§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve                                     §3\nund Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin                  Ordnung der Laufbahnen\noder eines Berufssoldaten\n(1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind\nKapitel 5                          den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffi-\nziere und der Offiziere zugeordnet.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n(2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die\n§ 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien\nLaufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes\n§ 45 Ausnahmen                                                   und des Militärmusikdienstes zugeordnet.\n§ 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Sol-\n(3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in der\ndatengesetzes\nAusgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die Lauf-\n§ 47 Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren         bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des\n§ 48 Übergangsvorschriften                                       Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der\nBundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes, in der\n§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAusgestaltung als Laufbahnen der Fachunteroffiziere die\nLaufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-\ndienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr\nKapitel 1\nund des allgemeinen Fachdienstes zugeordnet.\nAllgemeines\n(4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Lauf-\nbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des\n§1                              Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der\nGeltungsbereich                          Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zugeord-\nnet.\nDiese Verordnung gilt für\n(5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade\n1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer\nund Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit den Dienst-\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin\ngradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe gelten\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,\nauch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und\n2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschlie-            des Sanitätsdienstes.\nßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,\n3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung                                      §4\nnach § 58a Abs. 1 des Soldatengesetzes eine Dienst-\nEinstellung\nleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3\nSatz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den            (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst-\nin Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,                    verhältnisses.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                   1247\n(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbah-     Zeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist\nnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften einge-          bestimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad\nstellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes         nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.\nbestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und\n(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nfrühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssol-\nsetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Ein-\ndat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der\nstellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten\nBundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in\nDienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirk-\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\nsamwerdens der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt\n(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt         bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren\nwerden, wer dem Bundesgrenzschutz oder einer Bereit-         Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mann-\nschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad       schaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung\nrichtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der         für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Sol-\nBundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienst-      datin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden\nzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenomme-         ist, mindestens vorausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder\nnen Funktionen im Bundesgrenzschutz oder in einer            Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst\nBereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung        als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz\ndes höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesmi-           oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet\nnisterium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Ent-     haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzei-\nscheidung zu bezeichnen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 13          ten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderun-\nAbs. 2 gelten entsprechend.                                  gen sind.\n(4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Offi-       (6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit\nziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hoch-\n1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin\nschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der\noder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen wor-\nFachhochschulreife oder einen als gleichwertig aner-\nden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen\nkannten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der\nDienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen\nEinstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorlie-\nNationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundes-\ngen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstver-\nministeriums der Verteidigung während des Dienst-\nhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu\nverhältnisses besonderer Art geführt haben;\nberufen.\n2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezü-\n§5                                  ge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernah-\nBeförderung                              me von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren          3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezü-\nDienstgrades.                                                    ge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu         Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei\ndurchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes          Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub\nbestimmt ist.                                                    für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin\noder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsfüh-\n(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und          rerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deut-\nSoldaten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer                schen Bundestages oder der Landtage, für eine Tätig-\nDienstgrad verliehen werden, wenn sie                            keit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine\n1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-          Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes\nsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufs-              oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder für\nerfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben                  eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bun-\nhaben oder                                                   deswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher\nGrundlage zusammenarbeitet, erteilt wurde;\n2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende beson-\ndere Eignung für eine militärfachliche Verwendung        4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengeset-\ndurch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.            zes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5 des Solda-\ntengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat\nFür die in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Soldatinnen und Sol-\nElternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeit-\ndaten gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts ande-\nraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr\nres bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen\nzu berücksichtigen; wird die Elternzeit oder der Urlaub\nWehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1,\nwiederholt oder nacheinander in Anspruch genom-\n§ 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils\nmen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei\nbestimmten Dauer geleistet haben müssen. In den Fällen\nJahren zu berücksichtigen.\nnach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch für die\nDauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verlei-      Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen\nhung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundes-         Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad\nministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Ent-   der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bun-\nscheidung zu bezeichnen.                                     desministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der\nVoraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich\n(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines\nfestzustellen.\nJahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung\nim Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssol-      (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach die-\ndaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf       ser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind,","1248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\nwerden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung       Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden\ngleich behandelt.                                            mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55\nAbs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der\n§6                              Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes über-\ngeführt. Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des\nUmwandlung des                          allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformations-\nDienstverhältnisses und Laufbahnwechsel               dienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienst-\n(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer          grad führen, werden mit der Entlassung wegen mangeln-\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das        der Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-     die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes\nsoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Sol-       übergeführt.\ndatin oder des Soldaten zulässig.                               (7) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-\n(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die        Anwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reser-\nSoldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue         vefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-An-\nLaufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppen-           wärter, die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen wer-\ndienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen         den, werden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt,\nLaufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung        soweit sie noch einen dieser Laufbahn entsprechenden\nder Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollen-     Dienstgrad führen. Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-\ndung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus        Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die\ndem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne        sich nicht zum Reserveunteroffizier eignen werden. Die in\nZustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.          Satz 1 genannten Anwärterinnen und Anwärter in der\nEiner Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahn-         Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines\nwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten.                 Unteroffiziers, Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers\nführen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn\n(3) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter werden     der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes\nmit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55            übergeführt.\nAbs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem\nerreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mann-          (8) Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil\nschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Gleiches       in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienst-\ngilt, wenn Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die   grad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herab-\ndie Offizierprüfung nicht bestanden haben und zur Wie-       gesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunterof-\nderholung der Prüfung nicht zugelassen werden oder die       fiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Ange-\nWiederholungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitab-           hörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinfor-\nlaufs aus der Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs. 1 des        mationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in\nSoldatengesetzes). Offizieranwärterinnen und Offizieran-     einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mann-\nwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offi-   schaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die\nziere zugelassen worden sind, werden in ihre bisherige       Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.\nLaufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie        (9) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der\nsich nicht zum Offizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Sol-  jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Anstelle\ndatengesetzes).                                              des Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und\n(4) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter          Anwärter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn,\nwerden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung           in die sie übergeführt oder zurückgeführt werden.\n(§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem\nerreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mann-                                   § 7\nschaften oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere                         Dienstgradbezeichnung der\nübergeführt. Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelan-               früheren Soldatinnen und früheren Soldaten\nwärter, die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu\neiner Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind             Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren\nund noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechen-        in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem\nden Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn     Zusatz „der Reserve (d. R.)“ weiterführen. Im Schriftver-\nzurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht   kehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden\nzum Feldwebel eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten-       der Dienstgradbezeichnung die Wörter „der Reserve\ngesetzes).                                                   (d. R.)“ hinzugesetzt.\n(5) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwär-\nter werden mit der Entlassung wegen mangelnder Eig-                                  Kapitel 2\nnung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die\nLaufbahngruppe der Mannschaften\nLaufbahngruppe der Mannschaften übergeführt. Unter-\noffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, die als\nMannschaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere                                     §8\nzugelassen worden sind, werden in ihre bisherige Lauf-                  Voraussetzungen für die Einstellung\nbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich              in das Dienstverhältnis einer Soldatin\nnicht zum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Sol-             auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\ndatengesetzes).\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das\n(6) Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des        Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-\nTruppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers,    ten auf Zeit eingestellt werden, wer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                1249\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr       Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allge-\nnoch nicht vollendet und                                 meinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer\n2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.                     Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt\nwerden, wer\n(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmu-\nsikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf  1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nZeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden,        noch nicht vollendet und\nwer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument              2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nbeherrscht.                                                      gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\nhat.\n§9                                (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des\nBeförderung der Mannschaften                    Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer\nim Dienstverhältnis einer Soldatin               Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge-\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit              stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterin-\nstrument beherrscht.\n(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-\nden Dienstzeiten zulässig:                                      (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieran-\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,                     wärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.\n3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,\n§ 12\n4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und\nBeförderung der Unteroffizier-\n5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.\nanwärterinnen und Unteroffizieranwärter\nDie Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem\n(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder\neine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jah-\neines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer\nren voraus.\nDienstzeit von drei Monaten zulässig. Die Beförderung\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter,        zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,\nStabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht         davon mindestens neun Monate in einem Gefreiten-\ndurchlaufen zu werden.                                       dienstgrad, voraus. Die Anwärterin oder der Anwärter hat\neine Unteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit\n§ 10                            Erfolg abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei Nicht-\nbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prü-\nBeförderung der\nfung zugelassen werden.\nsonstigen Soldatinnen und Soldaten\n(2) Die Befähigung für die Laufbahnen der Fachunter-\n(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach\noffiziere wird durch das Bestehen einer Fachunteroffizier-\nden Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen\nprüfung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitäri-\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.\nschen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die mili-\n(2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und      tärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und lehr-\nSoldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von            gangsgebunden stattfinden, wenn nicht der militärfachli-\nmindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförde-        che Teil der Fachunteroffizierprüfung durch eine zivilbe-\nrungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im     rufliche Ausbildung ersetzt wird.\nDienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-\nten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser                               § 13\nVerordnung mindestens vorausgesetzt wird.\nEinstellung mit einem\nhöheren Dienstgrad, Nachbeförderung\nKapitel 3                                (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere                        eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer\nAbschnitt 1                              a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,                         gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit                     hat und\nb) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-\nUnterabschnitt 1                                   wertbaren Berufsabschluss verfügt,\nFachunteroffiziere                              c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus-\nsetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für\n§ 11                                    den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige\nerfolgreiche praktische und theoretische Ausbil-\nVoraussetzungen                                 dung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei\nfür die Einstellung als Unteroffizier-                    einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer\nanwärterin oder Unteroffizieranwärter                       Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätig-\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen               keit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzie-\ndes Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des                  her) abgeschlossen hat,","1250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer                    a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\na) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nhat und jeweils über einen förderlichen Berufsab-\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkann-\nschluss verfügt oder\nten Bildungsstand erworben hat und über einen für\ndie vorgesehene Verwendung verwertbaren                   b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nBerufsabschluss verfügt oder                                  Realschule oder einen als gleichwertig anerkann-\nten Bildungsstand besitzt.\nb) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben          (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des\nhat, über einen für die vorgesehene Verwendung        Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer\nverwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine         Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge-\nanschließende mindestens zweijährige förderliche      stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterin-\nberufliche Tätigkeit nachweist.                       strument beherrscht.\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die                (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nVoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich mindes-    verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre\ntens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-        Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwebelan-\npflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet      wärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.\nhaben.\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum                                        § 16\nUnteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefrei-\nBeförderung der Feldwebel-\ntendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 gefor-\nanwärterinnen und Feldwebelanwärter\nderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem\nDienstgrad Unteroffizier erfüllt.                               (1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und\nFeldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten\n(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum\nzulässig:\nStabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens\nin einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach           1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nAbsatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Ein-\nstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.      2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,\n3. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und\n§ 14                             4. zum Feldwebel nach 36 Monaten.\nAufstieg aus                            (2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwär-\nder Laufbahngruppe der Mannschaften                  terinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwe-\n(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer          belprüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen kön-\nLaufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden,           nen sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen\nwenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und      werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\neine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als              (3) Die Befähigung für die Laufbahnen der Feldwebel\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben              wird durch das Bestehen einer Feldwebelprüfung nach-\nhaben.                                                       gewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen und\n(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr      einem militärfachlichen Teil besteht. Die militärfachliche\nbis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe-     Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden\nzeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“      stattfinden, wenn nicht der militärfachliche Teil der Feld-\noder „Unteroffizieranwärter (UA)“.                           webelprüfung durch eine zivilberufliche Ausbildung\nersetzt wird.\nUnterabschnitt 2\n§ 17\nFeldwebel\nEinstellung mit einem\nhöheren Dienstgrad, Nachbeförderung\n§ 15\n(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\nVoraussetzungen für\neines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin\ndie Einstellung als Feldwebel-\noder Feldwebelanwärter eingestellt werden\nanwärterin oder Feldwebelanwärter\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen\ndes Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militär-          a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bun-                  gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\ndeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das                 hat und\nDienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-\nb) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-\nten auf Zeit eingestellt werden, wer\nwertbaren Berufsabschluss verfügt,\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nc) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus-\nnoch nicht vollendet hat und\nsetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für\n2. als Bildungsvoraussetzungen                                       den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005               1251\nerfolgreiche praktische und theoretische Ausbil-         (3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\ndung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei\n(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann\neinem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer\nzum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem\nLehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätig-\nGefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1\nkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzie-\ngeforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit\nher) abgeschlossen hat,\ndem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer                   (5) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann\nzum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich min-\na) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\ndestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkann-\nnach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine\nten Bildungsstand erworben hat und jeweils über\nEinstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.\neinen für die vorgesehene Verwendung verwertba-\nren Berufsabschluss verfügt oder einen Vorberei-         (6) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 kann zum\ntungsdienst für eine Laufbahn des mittleren nicht-    Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in\ntechnischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen        einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach\nhat oder                                              Absatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstel-\nlung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.\nb) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\n§ 18\nhat, über einen für die vorgesehene Verwendung\nverwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine                        Beförderung der Feldwebel\nmindestens zweijährige förderliche berufliche\n(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine\nTätigkeit nachweist.\nDienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des flie-\n(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder   genden Personals und für Personal, das als Kampf-\neines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feldwe-      schwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Komman-\nbel eingestellt werden                                       do Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird,\nvon mindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung\n1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bun-       von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer\ndeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer                Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Haupt-\nfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit\na) in einem für die vorgesehene Verwendung verwert-       von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unterof-\nbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser       fizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von min-\nnach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung          destens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens\nvergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung       neun Jahren voraus.\nan einer mindestens zweijährigen Fachschule\nbestanden hat oder                                       (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-\nstabsfeldwebel sind\nb) einen für die vorgesehene Verwendung verwertba-\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen-\nren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des\nnung zum Feldwebel und\nmittleren technischen Dienstes erfolgreich abge-\nschlossen hat,                                        2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit\nErnennung zum Hauptfeldwebel.\n2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum\nFühren der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder        Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und\nArztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesund-        Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder\nheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin          eines Berufssoldaten und die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten\noder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkran-         Soldatinnen und Soldaten befördert werden.\nkenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Kranken-\nschwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin                                      § 19\noder Medizintechniker, Orthopädiemechanikerin oder\nAufstieg aus\nOrthopädiemechaniker, Physiotherapeutin oder Phy-\nder Laufbahngruppe der Mannschaften\nsiotherapeut, Tiergesundheitsaufseherin oder Tierge-\nsundheitsaufseher, zahnmedizinische Fachhelferin             (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer\noder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin        Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie\noder Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die    sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Haupt-\nvorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsab-             schule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig\nschluss in einem technischen Assistenzberuf oder          anerkannten Bildungsstand erworben haben und über\neinem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,         einen förderlichen Berufsabschluss verfügen. Zugelas-\nsen werden kann auch, wer sich in einem Gefreiten-\n3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer      dienstgrad befindet und das Zeugnis über den erfolgrei-\nHochschule für Musik mit dem Vordiplom abge-              chen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig\nschlossen hat.                                            anerkannten Bildungsstand besitzt.\nDie Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens                (2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr\neine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als           bis zur Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbe-\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben              zeichnung mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“\nhaben.                                                       oder „Feldwebelanwärter (FA)“.","1252              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\n§ 20                             Beförderung nach dieser Verordnung mindestens\nvorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung\nZulassung\nein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten.\nzu einer Laufbahn der Feldwebel\n(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhält-\nFachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer\nnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten beru-\nLaufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie\nfen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines\ndie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militär-\nFeldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier\nmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. Nach\nMonate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Beru-\nihrer Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung\nfung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder\nbis zur Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit\neines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für\ndem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwe-\ndie Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssolda-\nbelanwärter (FA)“.\ntin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr\ntatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.\n§ 21\n(4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                 Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen\nDas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines   Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre\nSoldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder      Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden\neines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die            ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer\nSoldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet        Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3\nund mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels               Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustim-\nerreicht hat.                                                mung des Bundespersonalausschusses zulässig.\n(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlauf-\nAbschnitt 2                          bahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend. In\nder Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der\nSonstige Soldatinnen und Soldaten                  Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt\n(§ 1 Nr. 2 bis 7)                      werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder\neinen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erwor-\nben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän\n§ 22\nauf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Brut-\nBeförderung, Zulassung                      toraumzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige\nzu einer Laufbahn der Reserve                  Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann\nund Berufung in das Dienstverhältnis einer            nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten              endgültig verliehen werden.\n(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach\nden Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen\nund Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit                             Kapitel 4\noder eines Soldaten auf Zeit befördert.\nLaufbahngruppe der Offiziere\n(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und\nSoldaten können zugelassen werden\nAbschnitt 1\n1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,\nwenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfül-                 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,\nlen,                                                            Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn\nsie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.                           Unterabschnitt 1\nNach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffi-                          Tr u p p e n d i e n s t\nziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur\nBeförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-\nnung mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärterin                                     § 23\n(RUA)“ oder „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)“, nach                 Voraussetzungen für die Einstellung\nder Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der                   als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter\nReserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem\nZusatz „Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)“ oder                 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der\n„Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)“. In den Laufbahnen         Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer\nder Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförde-      Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann einge-\nrung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffi-       stellt werden, wer\nzierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reser-\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine\nnoch nicht vollendet hat und\nFeldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beför-\nderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für  2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der\nSoldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer               fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf         schulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-\nZeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die         dungsstand besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                   1253\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der                                 § 26\nOffiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer\nTruppenoffiziere für besondere Verwendungen\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann\nabweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch eingestellt werden,          (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst\nwer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer          kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-      Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-\ndungsstand besitzt.                                          ten auf Zeit eingestellt werden, wer\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-     1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre\n2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwär-\nStudium an einer Fachhochschule abgeschlossen\nterin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)“.\nhat,\n§ 24                             3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-\ndeswehr verpflichtet und\nBeförderung\nder Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter          4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei       (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine\nJahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der             natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbil-\nAnwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:           dung erfordern, kann als Offizier eingestellt werden, wer\nein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium abgeschlossen\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                          hat.\n2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier\n3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,                             eingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit\nFachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeugnis\n4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n1. Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der\n5. zum Leutnant nach 36 Monaten.\nFischereifahrzeuge,\nAuf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die\nDienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr ange-         2. Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,\nrechnet werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.                3 Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offi-           Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder\nzierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen kön-     4. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen\nnen sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen\nwerden.                                                      besitzt.\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum             (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Leut-\nLeutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder      nant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Ober-\nder Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zuge-        leutnant eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Ein-\nlassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht              stellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.\nbesteht.                                                        (5) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-\ngrad.\n§ 25                                (6) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer\nBeförderung der Offiziere                    Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nsoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens\nDienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe-\nzulässig.\nrium der Verteidigung kann in besonders begründeten\n(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgrei-     Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 und 4 bleibt\nchen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach       unberührt.\neiner Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum\nLeutnant zulässig.                                                                       § 27\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienst-\n(weggefallen)\nzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\n(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Per-                                 § 28\nsonals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder\nKampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für              Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung\nbesondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend             (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-\nvon den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten         bildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer\nseit Ernennung zum Leutnant zulässig:                        Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf\n1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona-            Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer\nten,                                                     ein entsprechendes Studium an einer Universität oder\ngleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprü-\n2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und\nfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen\n3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.              hat. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.","1254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als                  ärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prüfungs-\nHauptmann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgen-          ordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei dem\nden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zuläs-              Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende\nsig:                                                              Schulbildung besitzt und\n1. zum Major nach drei Jahren und                             3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-\n2. zum Oberst nach zehn Jahren.                                   deswehr verpflichtet.\nVoraussetzung für die Beförderung zum Major ist die              (2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn\nerfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.        der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin\n(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als              auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem\nMajor eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums       Dienstgrad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer\ndie zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines         die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung\nDoktor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschul-            oder den ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prü-\nrecht der Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors      fung erfolgreich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt\nder Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben.         entsprechend.\nIhre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer\nDienstzeit von acht Jahren zulässig.                             (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\n(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2\n„Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)“ oder „Sanitätsoffi-\nund 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\nzier-Anwärter (SanOA)”.\n§ 29\n§ 31\nAufstieg in die Laufbahn\nder Offiziere des Truppendienstes                              Beförderung der Sanitätsoffizier-\nAnwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Lauf-\nbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen wer-           (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter\nden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens           ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\n21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad          1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nbefinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teil-\ngenommen haben.                                               2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienst-        3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\ngrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-         4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\nfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur\nBeförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade           5. zum Leutnant nach 36 Monaten.\nbis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeich-      Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen\nnung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offi-     zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nzieranwärter (OA)”.\n(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die\n(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf       Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit\ndie Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem             Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal\nerreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen        zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.\nDienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden\nkönnen. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung             (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveteri-\nzum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeld-         när setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin\nwebel zu Leutnanten ernannt.                                  oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung\nzum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin\noder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebens-\nUnterabschnitt 2                           mittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus.\nSanitätsdienst                               (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der\nBeförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\n§ 30                             apotheker.\nVoraussetzungen für die\nEinstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin                                        § 32\noder Sanitätsoffizier-Anwärter und                                      Voraussetzungen\nEinstellung mit einem höheren Dienstgrad                         für die Einstellung als Sanitätsoffizier\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der         (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\nOffiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer      kann auch eingestellt werden, wer\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf\nZeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden,    1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder\nwer                                                               Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder\nApotheker besitzt,\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat,                                 2. sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bun-\ndeswehr verpflichtet und\n2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen\nund Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Tier-        3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                 1255\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden einge-           1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nstellt:\n2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als\n3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\nStabsarzt,\n4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,\n3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.           5. zum Leutnant nach 36 Monaten.\n(3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer       Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das         zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-        (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die\nsoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens         Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzule-\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe-       gen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederho-\nrium der Verteidigung kann in besonders begründeten           lung der Prüfung zugelassen werden.\nFällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt unbe-\nrührt.                                                          (3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-\nmeisterexamen voraus.\n§ 33                                (4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdiens-\ntes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.\nBeförderung der Sanitätsoffiziere\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit                                    § 36\nErnennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\napotheker zulässig:                                                    Beförderung der Militärmusikoffiziere\n1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-             Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit\nstabsapotheker nach zwei Jahren und                       Ernennung zum Hauptmann zulässig:\n2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapothe-         1. zum Major nach drei Jahren und\nker nach zehn Jahren.                                     2. zum Oberst nach 13 Jahren.\nUnterabschnitt 3\n§ 37\nMilitärmusikdienst\nVoraussetzungen\nfür die Einstellung als Militärmusikoffizier\n§ 34\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusik-\nVoraussetzungen für die Einstellung als              dienstes kann auch eingestellt werden, wer\nMilitärmusikoffizier-Anwärterin\noder Militärmusikoffizier-Anwärter                1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder\neinem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der\nKapellmeisterexamen abgeschlossen hat,\nOffiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin    2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt wer-       deswehr verpflichtet und\nden, wer                                                      3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als\nnoch nicht vollendet hat,\nHauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der            Einstellungsdienstgrad.\nfachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-\n(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten\nschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-\nseit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\ndungsstand besitzt,\n1. zum Major nach drei Jahren und\n3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik\nbestanden hat und                                         2. zum Oberst nach zehn Jahren.\n4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-\ndeswehr verpflichtet.\nUnterabschnitt 4\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz              Geoinformationsdienst der Bundeswehr\n„Militärmusikoffizier-Anwärterin (MilMusikOA)“ oder\n„Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)”.                                             § 38\nEinstellung und Beförderung\n§ 35                                      der Offiziere mit Universitätsabschluss\nBeförderung                              (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformati-\nder Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und            onsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhält-\nMilitärmusikoffizier-Anwärter                  nis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Sol-\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter         datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt wer-\nist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:                     den, wer","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\n1. ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachge-           (3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nbiet an einer Universität oder gleichstehenden Hoch-     Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\nschule abgeschlossen hat,                                Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-\n2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-     rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur\ndeswehr verpflichtet und                                 Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-\nderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.            Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung\n(2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3    mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizier-\nSatz 1 und Abs. 4 entsprechend.                              anwärter (OA)“.\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28\nAbs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als                                    § 41\nMajor eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3                             Beförderung der\ngenannten Zeiten zulässig.                                          Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei\n§ 39\nJahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas-\nEinstellung und Beförderung                    sung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegen-\nder Offiziere mit Fachhochschulabschluss              de Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeld-\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformati-       webels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Ober-\nonsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhält-        stabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Mona-\nnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Sol-   ten angerechnet werden.\ndatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch einge-         (2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter\nstellt werden, wer                                           ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Lauf-\n1. ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an         bahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:\neiner Fachhochschule abgeschlossen hat,                  1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten,\n2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-     2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und\ndeswehr verpflichtet und\n3. zum Leutnant nach 36 Monaten.\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nVoraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffi-\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im\nziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Ober-\nDienstgrad Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebens-\nfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im\njahres als Oberleutnant eingestellt.\njeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und Beför-\n(3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-       derungszeit der nach § 40 Abs. 2 zugelassenen Anwärte-\ngrad.                                                        rinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Lauf-\n(4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs. 1 bis 3 entspre-    bahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit\nchend.                                                       in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier\nbis zu einem Jahr angerechnet werden.\n(3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgrei-\nUnterabschnitt 5                           cher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden\nMilitärfachlicher Dienst                        Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten\nernannt.\n§ 40\nVoraussetzungen für die Zulassung                                              § 42\n(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen                       Beförderung der Offiziere\nDienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder          (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\neines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer             Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer           Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten       oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräf-\nBildungsstand besitzt und                                te für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer\nDienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernen-\n2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht\nnung zum Leutnant zulässig.\nhat.\n(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach\n(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontroll-\neiner Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegen-\ndienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Lauf-\nden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimme-\nbahn zugelassen werden, wer\nrin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,              kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach\n2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1           einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit\nbesitzt,                                                 Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offizie-\nre des fliegenden Personals und für Offiziere, die als\n3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers            Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im\nerreicht hat und                                         Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze ver-\n4. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis               wendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienst-\nerbracht hat.                                            grad Hauptmann, zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005               1257\nAbschnitt 2                            (7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum\nBerufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabs-\nSonstige Soldatinnen und Soldaten\noffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst\n(§ 1 Nr. 2 bis 7)                     ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit\nErfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen\n§ 43\nLaufbahn vorgeschrieben ist.\nBeförderung, Zulassung\nzu einer Laufbahn der Reserve\nund Berufung in das Dienstverhältnis einer                                      Kapitel 5\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach\nden Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen\n§ 44\nund Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\noder Soldaten auf Zeit befördert.                                                    Einstellungs-,\nAusbildungs- und Beförderungsrichtlinien\n(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und\nSoldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die         Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach\nLaufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes       den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Trup-\nzugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis           pengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser\nüber den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder          Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgren-\neinen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besit-      zen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und\nzen. Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-       über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbil-\nverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz            dung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausge-\n„Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)“ oder „Reserveoffi-        hen.\nzier-Anwärter (ROA)”.\n(3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen                               § 45\ngelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 37                              Ausnahmen\nbis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29\nAbs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 26         (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag\nAbs. 3 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses         des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne\nim Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie            Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-\ndes in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs ent-        genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:\nsprechend. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird         1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung:\nvorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1,\nmindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.\n(4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die         § 11 Abs. 1 Nr. 1,\nden vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden             § 13 Abs. 2,\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1,\nBeförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und\nReserveoffizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis         § 17 Abs. 3,\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leis-       § 23 Abs. 1 Nr. 1,\nten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser\nVerordnung für die Beförderung der Offizieranwärterin-           § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2,\nnen und Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt wer-           § 30 Abs. 1 Nr. 1,\nden. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehr-\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1,\ndienst von mindestens 24 Tagen befördert werden,\njedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als          § 40 Abs. 2 Nr. 1;\nDienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum       2. Mindestalter für die Zulassung:\nLeutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und\nReserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg         § 29 Abs. 1;\nabzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wie-      3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:\nderholung der Prüfung zugelassen werden. Der Dienst-\ngrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.           § 5 Abs. 4,\n(5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit          § 12 Satz 2 Halbsatz 2,\nbefördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im            § 16 Abs. 1,\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssolda-\n§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,\nten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nals Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-           § 24 Abs. 1 Satz 2,\nnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist                 § 25,\nvor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens\n24 Tagen zu leisten.                                             § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,\n(6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-        § 29 Abs. 3 Satz 1,\nAnwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieran-          § 31 Abs. 1 Satz 1,\nwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzun-\ngen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die          § 33,\nDienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.                 § 35 Abs. 1 Satz 1,","1258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\n§ 36,                                                     4. Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindestens\nsechsjähriger Berufserfahrung nach Erteilung der\n§ 37 Abs. 3,\nApprobation als Apothekerin oder Apotheker\n§ 38 Abs. 3,\nnachweist; als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt\n§ 39 Abs. 4,                                              werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Staats-\ndienst (Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei Jahren\n§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nBerufserfahrung als Amtstierärztin oder Amtstierarzt\n§ 42;                                                     nachweist.\n4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder           (2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst-\nBeförderung:                                              grad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der\nAnerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über\n§ 4 Abs. 2,\neine abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwer-\n§ 5 Abs. 2;                                               punkt ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare\nZusatzqualifikationen verfügt.\n5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:\n(3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 25 Abs. 2.\n(2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und                                § 48\nSoldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung\ndie Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1.                                Übergangsvorschriften\n(1) Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und\n§ 46                            Soldaten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005,\nfrühere Soldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines\nUmwandlung des Dienst-                       weiteren Wehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuord-\nverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes             nen. Soweit im Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen\n(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes gefor-      aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn oder aus\nderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des               einer anderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich\nDienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines          werden, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin\nBerufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf    oder des Soldaten zulässig.\nZeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift     (2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs. 7 des Soldatenge-\nauch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwend-    setzes und Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Solda-\nbar.                                                         tengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatinnen-\n(2) § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.                          und       Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes\nvom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten\nwurden, ist § 5 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Sol-\n§ 47                            datinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsge-\nAusnahme für                          setzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) gelten-\ndie Einstellung von Sanitätsoffizieren              den Fassung anzuwenden.\n(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst-            (3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatinnen\ngrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabs-       und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Lauf-\napotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1         bahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere\ngenannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerken-          Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellauf-\nnung als                                                     bahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes\nversetzt werden.\n1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,\n2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,                                                      § 49\n3. Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder                                   (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}