{"id":"bgbl1-2005-27-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":27,"date":"2005-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)","law_date":"2005-05-04T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1234                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\nGesetz\nzur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung\n(Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG)\nVom 4. Mai 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          d) Stellenvorbehalt                         § 10\ndas folgende Gesetz beschlossen:\ne) Ermächtigung zum Erlass von\nRechtsverordnungen                     § 10a\nInhaltsübersicht                                 6. Dienstzeitversorgung\nArtikel 1   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                        a) Übergangsgebührnisse und\nArtikel 2   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nAusgleichsbezüge              §§ 11 und 11a\nArtikel 3   Änderung der Verordnung über die Übertragung von                b) Übergangsbeihilfe                        § 12\nZuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversor-\n7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in\ngung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nder Verteidigung                                                besonderen Fällen\nArtikel 4   Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung                        a) Übergangsbeihilfe bei kurzen\nWehrdienstzeiten                        § 13\nArtikel 5   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 6   Inkrafttreten                                                   b) Berücksichtigung früherer\nDienstverhältnisse                     § 13a\nc) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,\nArtikel 1                                          Teilzeitbeschäftigung       §§ 13b und 13c\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                               d) Versorgung beim Ruhen der Rechte\nund Pflichten                        § 13d“.\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                   b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\naa) Die Angabe zu Nummer 3b wird wie folgt\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\ngefasst:\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:\n„3b. Bußgeldvorschrift“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10\nangefügt:\na) Im Zweiten Teil werden die Angaben zu Ab-\nschnitt I wie folgt gefasst:                                        „10. Übergangsregelungen       aus     Anlass\ndes Berufsförderungsfortentwicklungs-\n„Abschnitt I\ngesetzes                           § 98“.\nBerufsförderung und Dienstzeit-\nversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-\nförderung der Grundwehrdienstleistenden            2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 7, 8, 41 Abs. 1\nSatz 1 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§§ 3 und 3a\n1. Zweck und Arten                               §3        Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“\n2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit        § 3a        ersetzt.\n3. Dienstzeitbegleitende Förderung der\nschulischen und beruflichen Bildung          §4    3. Vor § 3 werden die Überschriften wie folgt gefasst:\n4. Förderung der schulischen und                                                 „Zweiter Teil\nberuflichen Bildung der Soldaten                            Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\nauf Zeit am Ende und nach der                                                 Abschnitt I\nWehrdienstzeit                       §§ 5 und 6                    Berufsförderung und Dienstzeit-\n5. Eingliederung in das spätere Berufsleben                      versorgung der Soldaten auf Zeit, Berufs-\nförderung der Grundwehrdienstleistenden\na) Durchführung der Eingliederungs-\nmaßnahmen                                 §7                        1. Zweck und Arten“.\nb) Anrechnung der Zeit der Förde-\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nrung der beruflichen Bildung\nund der Wehrdienstzeit           §§ 8 und 8a                                  „§ 3\nc) Eingliederungs- und                                   (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der\nZulassungsschein                          §9        befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                1235\nauf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähig-                                      „§ 4\nkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie\n(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die\nauf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der\nBerufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-\nTätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten,\nrungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen\ndiese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer\nSoldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilli-\nangemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbs-\ngen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich\nleben verhelfen.\nteilnehmen können.\n(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit\numfasst                                                          (2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des\n§ 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schu-\n1. die Beratung in Fragen der schulischen und                 lisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im\nberuflichen Bildung sowie der Eingliederung in            Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung\ndas zivile Erwerbsleben (§ 3a),                           erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel\n2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bil-               nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an inter-\ndungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4                  nen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall\nund 7 Abs. 2),                                            ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnah-\nmen anderer Anbieter gefördert werden.\n3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundes-\nwehrfachschule (§ 5),                                        (3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach\nden Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die\n4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende\nEinrichtung interner sowie die Förderung externer\nund nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und\nBildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt aus-\nprivaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und\nreichend verfügbarer Haushaltsmittel.“\n5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbs-\nleben (§§ 7 bis 10).\n8. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:\n(3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5\ndes Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätz-                      „4. Förderung der schulischen und\nlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)                     beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit\nLeistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbeglei-                    am Ende und nach der Wehrdienstzeit“.\ntenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen\nnach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1           9. § 5 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 gilt entsprechend.\n„§ 5\n(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\numfasst                                                          (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-\ngliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förde-\n1. Übergangsgebührnisse,                                      rung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am\n2. Ausgleichsbezüge,                                          Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die\nDauer von mindestens vier Jahren in das Dienstver-\n3. Übergangsbeihilfe,\nhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.\n4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und             Die Förderung wird auf Antrag gewährt.\n5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.“                        (2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an\neiner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.\n5. Nach § 3 werden folgende Überschrift und folgender\n(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-\n§ 3a eingefügt:\nverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen\n„2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit               Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstver-\n§ 3a                                 hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Ent-\n(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung          lassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des\nund die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivil-       Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf\nberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren För-           eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11\nderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfas-             Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der\nsend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche          schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer\nVoraussetzung für die Bewilligung von Leistungen              des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangs-\nder Berufsförderung.                                          gebührnisse zustehen.\n(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das                   (4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach\nBerufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzu-          der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer\nstrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einver-             Wehrdienstzeit von\nnehmlicher Förderungsplan erstellt werden.“\n1. vier und weniger\n6. Vor § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:                   als sechs Jahren           bis zu sieben Monaten,\n„3. Dienstzeitbegleitende Förderung                  2. sechs und weniger\nder schulischen und beruflichen Bildung“.                   als acht Jahren                 bis zu 15 Monaten,\n3. acht und weniger\n7. § 4 wird wie folgt gefasst:                                       als zwölf Jahren           bis zu 36 Monaten und","1236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\n4. zwölf und mehr Jahren              bis zu 60 Monaten.         schlüsse nach bundes- und landesrechtlichen\nRegelungen, auf Fortbildungen nach den Weiter-\nDer Förderungsanspruch kann auf Antrag aus-                      bildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhaus-\nnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistel-               gesellschaft oder auf Fortbildungen auf der\nlung vom militärischen Dienst vorgezogen in der                  Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsord-\nDienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die                  nungen an anerkannten Ergänzungsschulen\nUmsetzung des Förderungsplanes oder die Einglie-                 (Fortbildungsziel) vorbereitet.\nderung erhebliche Nachteile vermieden werden kön-\nnen.                                                         Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden\nunabhängig vom Erreichen des Abschlusses im\n(5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Ab-                Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs\nsatz 4 besteht                                               Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme\nmusste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des\n1. in den Fällen\nAbschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn\nder Nummer 2            in den letzten drei Monaten,\nbereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6\n2. in den Fällen                                             erfüllt ist.\nder Nummer 3         in den letzten 15 Monaten und\n(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen\n3. in den Fällen                                             oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn\nder Nummer 4              in den letzten 24 Monaten      die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehr-\nerlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren\nder Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung           Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höher-\nvom militärischen Dienst (Förderung am Ende der              wertigen schulischen Abschlusses geführt hat.\nWehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen\nnach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung;                (9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe\nvermindern sie sich oder entfallen sie vollständig,          der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende\nführt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung              der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn\nder Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die ver-            sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften gefor-\nbleibenden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in          derten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des\nunmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende,               Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-\nkönnen aber noch innerhalb von sechs Jahren                  gestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militäri-\ndanach genutzt werden.                                       schen Ausbildung einen solchen Hochschulab-\nschluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die\n(6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1             Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen\nNr. 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollstän-         sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss\ndig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1            auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fäl-\nNr. 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn             len nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen\ndie militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer           nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Dies gilt ebenso\nAbschlussprüfung in einem anerkannten Ausbil-                für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, deren\ndungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder             militärfachliche Ausbildung mit Erwerb des Vor-\nlandesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer            diploms endet.\nLaufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem\nAbschluss nach den Empfehlungen der Deutschen                   (10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengän-\nKrankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum             gen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes\nBestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führen-            im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere\nde Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger             und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wer-\nals zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Min-          den die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann\nderung auf drei Monate.                                      im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme\nvermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht\n(7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen          erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste\noder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn            aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Ab-\nder Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbil-           schlusses beendet werden.\ndung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder\nprivater Träger abgeschlossen hat, die                          (11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergeben-\nden Fälligkeiten der Förderungsansprüche können\n1. einen Abschluss nach einem nach § 25 des Be-              zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten aus-\nrufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Hand-            nahmsweise auch durch Gewährung ergänzender\nwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,               Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an\neinen vergleichbaren bundes- oder landesrecht-           den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall\nlich geregelten Berufsabschluss oder einen sons-         zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme an-\ntigen Nachweis über eine entsprechende beruf-            gepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeit-\nliche Qualifikation voraussetzt und                      raum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 den Bezugs-\nzeitraum der Übergangsgebührnisse.\n2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-\nrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der                 (12) Das Bundesministerium der Verteidigung\nGrundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbil-            oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundes-\ndungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122             wehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von\nder Handwerksordnung, auf gleichwertige Ab-              Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                 1237\nTeilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme               dauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf\nüber die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume                 Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem\nhinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grund-              Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer\nsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen          Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfach-\nUmfang in Betracht. Förderungszeiträume nach                  liche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6\nAbsatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht            und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis erhalten, haben\nzu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehr-               einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen\ndienstzeit genutzt werden konnten, können im not-             Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientie-\nwendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen er-                rungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens\nklärt werden.“                                                vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientie-\nrungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor\n10. § 5a wird aufgehoben.                                         dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförde-\nrung nach § 5 erfolgen.\n11. Vor § 6 werden die Überschriften gestrichen.                     (4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungs-\ndauer von mindestens vier Jahren, die keinen\nAnspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Be-\n12. § 6 wird wie folgt gefasst:\nrufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung\n„§ 6                                vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Be-\nrufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von\n(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bil-\nhöchstens vier Wochen gewährt werden.\ndungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den\nKostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall                 (5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle\ngemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt              berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Ein-\nsind, vom Bund übernommen. Die Kosten des                     arbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbei-\nBesuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf                 tungszuschuss gewährt werden.\ndiese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form\n(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen\nangerechnet.\nDienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr\n(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förde-          Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von\nrung auf Pauschbeträge begrenzt werden.                       sechs Monaten nach Beendigung seines Wehr-\n(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht-           dienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung\nliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind               seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den\ndas Bundesreisekostengesetz und die Trennungs-                öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vor-\ngeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit                schriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter\nin der Berufsförderungsverordnung nichts anderes              bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies\nbestimmt ist.“                                                gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den\nWehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschrie-\nbene, über die allgemeinbildende Schulbildung\n13. Vor § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:                  hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-\n„5. Eingliederung in das spätere Berufsleben“.            schreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum\nAblauf von sechs Monaten nach Beendigung der\nAusbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst\n14. In der Überschrift vor § 7 wird die Angabe „b)“ durch\nbewirbt.“\ndie Angabe „a)“ ersetzt.\n16. In der Überschrift vor § 8 werden die Angabe „c)“\n15. § 7 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „b)“ und das Wort „Fachausbil-\n„§ 7                                dung“ durch die Wörter „Förderung der beruflichen\nBildung“ ersetzt.\n(1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufs-\nförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines\nihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeits-       17. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,\nplatzes unterstützt. Hierzu gehört auch die vermitt-          Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nlerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den            „einer Fachausbildung“ durch die Angabe „einer\nBerufsförderungsdienst der Bundeswehr.                        nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen\nBildung“ ersetzt; in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe\n(2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten\n„des § 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „nach dem\noder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im\nGesetz“ ersetzt.\nAnschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Ein-\ngliederungsmaßnahmen). Außerhalb und erforder-\nlichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder     18. § 8a wird wie folgt geändert:\nberuflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen\nan Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungs-\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als\nmaßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen\ndrei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen.\nmit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an\nBildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden.                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Angehörige der Laufbahngruppen der Mann-                      „(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die\nschaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungs-             nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den","1238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\nGrundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die                 5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins\nbei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen                     begründete Beamtenverhältnis aus disziplina-\nim Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen                    rischen Gründen geendet hat.\nTätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung an-\n(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein\ngerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht\nerlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht\nunterschritten wird.“\nJahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ , dessen                   eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als               Probe, während der Probezeit als dienstord-\ndrei Jahren festgesetzt worden ist,“ gestrichen.               nungsmäßig Angestellter oder als Angestellter\noder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorge-\nschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit\n19. In der Überschrift vor § 9 wird die Angabe „d)“ durch\nentlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das\ndie Angabe „c)“ ersetzt.\nBeamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen\nendet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltens-\n20. § 9 wird wie folgt geändert:                                       bedingten Gründen gekündigt wird.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n21. In der Überschrift vor § 10 wird die Angabe „e)“ durch\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        die Angabe „d)“ ersetzt.\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs    22. § 10 wird wie folgt geändert:\neiner festgesetzten Dienstzeit von         a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzwölf oder mehr Jahren endet\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch das\noder“.\nWort „und“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , die\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnicht auf ein eigenes grobes Verschul-\nden zurückzuführen ist,“ gestrichen.                     „3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes\nin Bayern.“\nbb) Satz 2 wird Absatz 2.\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nb) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1\nNr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\noder 2“ ersetzt.                                               aa) In Satz 4 wird die Angabe „zur Durchführung\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-                      der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2)“\nze 3 und 4.                                                          durch die Angabe „gemäß § 5 Abs. 5 und 12“\nersetzt.\nd) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe\n„Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe                 bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4“ ersetzt.                                  „Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Bundesministerium der Verteidigung oder die\nvon ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und als                       mit der für die Einstellungsbehörde zuständi-\nBeamte oder dienstordnungsmäßig Ange-                           gen Vormerkstelle.“\nstellte“ die Wörter „nach Maßgabe des Leis-\ncc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.\ntungsgrundsatzes“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                           23. Nach § 10 werden folgende Überschrift und folgen-\nf) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende                     der § 10a eingefügt:\nAbsätze 5 und 6 angefügt:                                                       „e) Ermächtigung\n„(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein                       zum Erlass von Rechtsverordnungen\neinschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt                                      § 10a\nfür seinen Inhaber, wenn\n(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir-            nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die\nkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge            Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-\ngeleistet hat,                                         stimmung des Bundesrates.\n2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr                 (2) Das Bundesministerium des Innern regelt im\noder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungs-          Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-\nscheins anstrebt,                                      teidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle\n3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen\ndes Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-\nGründen abgelehnt worden ist,\nstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,\n4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins                 Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-\nbegründete Beamtenverhältnis aus einem von             gliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder\nihm zu vertretenden Grund vor der Anstellung           einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie die\ngeendet hat oder                                       Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                 1239\n(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den                     die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangs-\nBundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegen-                gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeit-\nden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch                räume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Über-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     gangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärter-\nrates.“                                                         bezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vor-\nbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen\n24. Vor § 11 wird in der Überschrift die Zahl „4“ durch die         Verwaltungsdienstes des Bundes; ein Einkommen\nZahl „6“ ersetzt.                                               aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.\n(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten\n25. § 11 wird wie folgt gefasst:                                    auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens\n„§ 11                                vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden\nsind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeit-\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von           lichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie\nmindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebühr-                es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunter-\nnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der              halts notwendig ist.\nZeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des\nSoldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit                    (6) Die Übergangsgebührnisse werden grund-\nendet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die                sätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge\nBeendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf               gezahlt. Beim Tod des Berechtigten ist der noch\nZeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet            nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehe-\nwird.                                                           gatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen.\nSind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor-\n(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach                 handen, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern\neiner Dienstzeit von                                            weiterzuzahlen.\n1. vier und weniger                                                (7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-\nals sechs Jahren                  für sieben Monate,        raum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach\n§ 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach\n2. sechs und weniger                                            Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nals acht Jahren                           für ein Jahr,     anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum\n3. acht und weniger                                             wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4\nals zwölf Jahren      für ein Jahr und neun Monate,         nicht eingerechnet.“\n4. zwölf und mehr Jahren                    für drei Jahre.\n26. In § 11a Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\nSoldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich                gefügt:\nnach § 5 Abs. 9 bestimmt, erhalten Übergangs-                   „Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundes-\ngebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr und nach             besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“\nSatz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Gewährung ergänzen-\nder Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst\nnach § 5 Abs. 11 führt zu einer entsprechenden Ver-         27. § 12 wird wie folgt geändert:\nkürzung der Bezugszeiträume der Übergangs-                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf\ngebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.                                eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist“\n(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom                     gestrichen.\nHundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienst-\nbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als               aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nDienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entspre-                         „5. acht bis einschließlich\nchenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der                             20 Jahren               das Sechsfache,“.\nFamilienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1\nzugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse er-                     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nhöhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge                           angefügt:\ndes letzten Monats, wenn und solange während des\n„6. mehr als 20 Jahren        das Achtfache“.\nBezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten\nBildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen                       cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird. Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangs-\n„§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-\ngebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der\nchend.“\nDienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange\nwährend des Bezugszeitraums Erwerbseinkommen,                   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung\nim Sinne des § 53 Abs. 6 ist, oder Einkünfte auf                    „Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen\nGrund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die                    des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendi-\nhöher sind als der Betrag dieser Verminderung.                      gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs\nnach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder\n(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu                 wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Ver-\nGunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für               bindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes","1240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\nnach Rückgabe des Eingliederungsscheins Ver-              sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2\nsorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangs-             zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugs-\nbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9           dauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe\nAbs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungs-             hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kür-\nscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den              zen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienst-\nFällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangs-      zeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die\nbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu           Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens\ngewähren.“                                                vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des\nWehrsoldes.\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit\n„Inhaber des Zulassungsscheins können inner-\nhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Ertei-          1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung\nlung des Zulassungsscheins unter dessen Rück-                 dieser Zeit allgemein zugestanden ist,\ngabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wäh-             2. einer Elternzeit und\nlen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas-\nsungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen             3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes\nist.“                                                         bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer\nElternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung\ne) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „geen-                nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.\ndet hätte“ die Angabe „ ; Absatz 5 Satz 1 gilt ent-\nsprechend“ eingefügt.                                        (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten auf\nZeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versor-\ngungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kür-\n28. Vor § 13 wird in der Überschrift die Zahl „5“ durch die       zungs- und Anrechnungsvorschriften um den Betrag\nZahl „7“ ersetzt.                                             zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßigung der\nVollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-\n29. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „ , die nicht auf eige-        spricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzei-\nnes grobes Verschulden zurückzuführen ist“ gestri-            ten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 2\nchen.                                                         des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kür-\nzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei\nder Bemessung der Versorgungsansprüche unbe-\n30. § 13a wird wie folgt gefasst:\nrücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeit-\n„§ 13a                               räume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von\nTagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,\nHat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das         wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen\nDienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des\nist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis\nWehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen\nneun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 ent-\nWehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet,\nfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt\nberechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den\neiner Elternzeit in Anspruch genommen wird.“\n§§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge,\ndie ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses\nnach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben,         32. § 13c wird wie folgt gefasst:\nsind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner                                    „§ 13c\nerneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits\nDienst als Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der           (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge\nUmfang der Berufsförderung und Dienstzeitversor-              oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-\ngung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf              verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,\nErteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur,            wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung\nwenn nach Beendigung des früheren Dienstverhält-              1. des § 7 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\nnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zu-                   Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,\ngestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis\nnach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf              2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,\noder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten             3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in\nauf Berufsförderung, die auf Grund des früheren                   die Verpflichtungszeit,\nDienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der\nnunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuzie-                  4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4\nhen. Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse                   nicht in die Mindestdienstzeit und\nverkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangs-          5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene\ngebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe                 Dienstzeit\nverringert sich um den früher gezahlten Betrag.“\neingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit\neines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom\n31. § 13b wird wie folgt gefasst:                                 Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des\n„§ 13b                               Wehrsoldes.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit\n(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge\noder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-               1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-\nverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,                lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                   1241\n2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-              ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen.\ngung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden            Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehr-\nist, dass dieser öffentlichen Belangen oder                dienstbeschädigung, können die Leistungen nach\ndienstlichen Interessen dient,                             den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2\ngelten entsprechend für einen Berufssoldaten, des-\n3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Mona-\nsen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für\nten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfä-\nOffiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder\nhigkeit,\nWaffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampf-\n4. einer Elternzeit,                                           flugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten beson-\nderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch\n5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3\ndie Leistungen nach den §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5\nbestimmten Umfang und\ngewährt werden.\n6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von\n(2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1\n30 Tagen.\nSatz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beur-\n(3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach\nlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.\nAbsatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-\n(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die                  form wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von\nAnsprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen              15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genann-          Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bil-\nten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhält-             dungsmaßnahme ist anzurechnen.“\nnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur\nGesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche           35. § 40 wird wie folgt gefasst:\nsind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Abs. 3\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei                                    „§ 40\nTeilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.“\nJedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\nwegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-\n33. § 13d wird wie folgt gefasst:                                  rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8\nerleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur\n„§ 13d\nTeilnahme an notwendigen Berufsorientierungsprak-\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte              tika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt wer-\nund Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach                den.“\ndem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden\nRechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit\n36. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „(§ 11\ndes Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versor-\nAbs. 5 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2)“ die Angabe\ngungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend\n„ , nicht jedoch im Sinne des § 53“ eingefügt.\nanzuwenden.\n(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bun-      37. § 46 wird wie folgt geändert:\ndesregierung oder als Parlamentarischer Staats-\nsekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung                a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr-                 „Das Bundesministerium der Verteidigung kann\ndienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer          diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach\nLandesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das                   Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33\ndem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im                      Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 3\nSinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der                  sowie § 60 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bun-\nParlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In                    desministerium des Innern durch Rechtsverord-\nden Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengeset-                nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nzes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwen-                   bedarf, auf andere Behörden seines Geschäfts-\nden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienst-              bereichs übertragen.“\nverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist\nals die festgesetzte Dienstzeit.“                              b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die von ihm\nbestimmte Behörde“ gestrichen.\n34. § 39 wird wie folgt gefasst:\n38. § 60 wird wie folgt geändert:\n„§ 39\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach\n(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhält-\nden §§ 22 und 26 Abs. 8“ durch die Angabe „nach\nnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen\n§ 11 Abs. 3 Satz 3 und den §§ 22 und 26 Abs. 8“\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung\nersetzt.\nendet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen\noder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt,                b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die\nwie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienst-               von ihm bestimmte Stelle“ gestrichen.\nzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufs-\nsoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen                      „(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung,                   auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind","1242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005\nverpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nAufforderung in der Regel ein Jahr nach Dienst-           buße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet wer-\nzeitende oder nach dem Abschluss einer Maß-               den.\nnahme der schulischen oder beruflichen Bildung\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\ngemäß § 5 den Stand ihrer zivilberuflichen Einglie-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nderung mitzuteilen.“\ndas Kreiswehrersatzamt.“\n39. § 62 wird wie folgt geändert:                            42. Nach § 97 werden folgende Überschrift und folgen-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          der § 98 angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                „10. Übergangsregelungen aus Anlass\ndes Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes\n„Einem ehemaligen Berufssoldaten oder\neinem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der                                       § 98\nAnspruch auf Förderung der schulischen                  (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten\noder beruflichen Bildung nach § 5 hat, In-           des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vor-\nhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9           handenen Versorgungsempfänger regeln sich nach\nist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe        bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungs-\nam Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils          empfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterten\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des           Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit\nBundesversorgungsgesetzes hat, können auf            allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende\nAntrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6         kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für\nbis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugs-           weggefallene Minderungstatbestände und verringer-\nkostengesetzes bewilligt werden.“                    te Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungs-\nbb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                  tatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5\neingeführt worden sind, werden diese erst bei Förde-\n„1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses           rungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttre-\naus Anlass der Durchführung einer nach          ten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes\n§ 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder           begonnen wurden. Die Verminderung der Über-\neiner Maßnahme zur Förderung der Teil-          gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst\nhabe am Arbeitsleben auf Grund des              dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das\nDritten Teils dieses Gesetzes in Verbin-        Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungs-\ndung mit § 26 des Bundesversorgungs-            maßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngesetzes an den Ort der Durchführung            begonnen werden.\ndieser Maßnahmen oder in dessen\nNähe,“.                                            (2) § 87 Abs. 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkraft-\ntreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgeset-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           zes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliede-\n„(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den           rungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren\nAbsätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des                 Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder\nUmzugs bei der zuständigen Stelle zu beantra-             ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle\ngen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs                bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren\nauf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb           Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von\neiner Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen           Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen\nist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendi-           Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.“\ngung des Umzugs.“\nArtikel 2\n40. § 87 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4, § 5\nAbs. 8 und § 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10\nAbs. 4 und § 10a“ ersetzt.                              Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                             Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                 das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt\nd) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.         geändert:\n41. Nach § 91a werden folgende Überschrift und folgen-       1.   In der Besoldungsgruppe A 14 wird der Amts-\nder § 91b angefügt:                                           bezeichnung „Fachschuloberlehrer“ der weitere\n„3b. Bußgeldvorschrift                      Funktionszusatz „– als Stufenleiter Sekundarstufe I\nbei einer Bundeswehrfachschule –“ und der Fuß-\n§ 91b                              notenhinweis „6“ angefügt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4       2.   In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amts-\nverletzt.                                                     bezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Wehr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2005                       1243\ntechnik und Beschaffung“ der Funktionszusatz                      1. § 5 wird wie folgt geändert:\n„– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nteilung –“ durch den Funktionszusatz „– als Leiter\ndes Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbedeutenden Projektes oder eines bedeutenden\nServicebereiches –“ ersetzt.\n2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 9\nAbs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“\nArtikel 3\nersetzt.\nÄnderung der Verordnung über die\nÜbertragung von Zuständigkeiten auf dem\nGebiet der Soldatenversorgung im Geschäfts-                       3. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n„Das Bundesministerium der Verteidigung oder die\nDie Verordnung über die Übertragung von Zuständig-                     von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit\nkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im                           der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerk-\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-                     stelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldaten-\ngung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334) wird wie                      versorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungs-\nfolgt geändert:                                                           berechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist.“\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 11, 12, 13 und\n42“ durch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 42“ ersetzt.                                              Artikel 5\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n2. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch die\nAngabe „§ 98 Abs. 2“ ersetzt.\nDie auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\n3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 22 bis 24“                  jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\ndurch die Angabe „§§ 22 bis 24 und 63b“ ersetzt.                   nung geändert werden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nÄnderung\nder Stellenvorbehaltsverordnung                                                       Inkrafttreten\nDie Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999                   Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\n(BGBl. I S. 1906) wird wie folgt geändert:                             dung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Mai 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}