{"id":"bgbl1-2005-26-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":26,"date":"2005-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_26.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2005-04-21T00:00:00Z","page":1230,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005\nBekanntmachung\neiner Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 21. April 2005\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-\nmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 668), wird wie folgt geändert:\nNach § 96 wird folgender neue § 96a eingefügt:\n„§ 96a\nVerfahren\nnach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz\n(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung\naußerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 oder\n§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes ver-\npflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der\nMitglieder des Ausschusses verlangt und die Genehmigung des Präsidenten\nerteilt worden ist.\n(2) Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4\noder § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgeset-\nzes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim Präsi-\ndenten eingehen. Nach Eingang des Verlangens unterrichtet der Präsident die\nFraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.\n(3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Abs. 1 des\nParlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser\nals Drucksache verteilt. Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen\ndes Bundestages. In Fällen des § 5 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes\nwerden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die Vorsitzenden und Obleute des Aus-\nwärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses außerhalb einer Aus-\nschusssitzung unterrichtet. Hat der Bundestag einem Antrag gemäß § 5 Abs. 3\ndes Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrich-\ntungen die allgemeinen Regelungen.\n(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3) findet\nAnwendung.“\nBerlin, den 21. April 2005\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nWo l f g a n g T h i e r s e"]}