{"id":"bgbl1-2005-26-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":26,"date":"2005-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_26.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes","law_date":"2005-05-03T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005\nGesetz\nzur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes\nVom 3. Mai 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss ge-\nwährleistet und der Entstehung von Hochwasser-\nschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hoch-\nArtikel 1                              wasser überschwemmt werden können oder deren\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes                      Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden\nzu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften die-\nses Abschnitts zu schützen.\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),                 (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar              sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und\n2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:                    Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaß-\nnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und\n1.  § 18a wird wie folgt geändert:                               zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die\nNutzung von Grundstücken den möglichen Gefähr-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht und\ndungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten\nPläne zur“ gestrichen.\ndurch Hochwasser anzupassen.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n(3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zu-\nständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in\n2.  In § 19a Abs. 2 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz aufge-\nden betroffenen Gebieten über Hochwassergefah-\nhoben.\nren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltens-\nregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwas-\n3.  § 19e Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  ser rechtzeitig gewarnt werden.\n„Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 4 und § 21\nanzuwenden.“                                                                         § 31b\nÜberschwemmungsgebiete\n3a. § 19g Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern            (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-\nwassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quel-            schen oberirdischen Gewässern und Deichen oder\nlenschutz-, Überschwemmungsgebieten, über-                   Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwas-\nschwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plange-                 ser überschwemmt oder durchflossen oder die für\nbieten bleiben unberührt.“                                   Hochwasserentlastung oder Rückhaltung bean-\nsprucht werden.\n4.  Der Zweite Teil, Vierter Abschnitt wird wie folgt ge-           (2) Durch Landesrecht werden die Gewässer oder\nfasst:                                                       Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch\n„Vierter Abschnitt                       Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden ent-\nstanden oder zu erwarten sind. Durch Landesrecht\nHochwasserschutz\nwird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese\n§ 31a                              Gewässer zu informieren ist und dass die Bestim-\nmung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnis-\nGrundsätze des Hochwasserschutzes                    se angepasst wird. Für die in Satz 1 bestimmten\n(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirt-              Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis\nschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser                zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005                1225\nmindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein              1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent-\nHochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren               wicklung bestehen oder geschaffen werden kön-\nzu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Fest-                 nen,\nsetzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Über-\n2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein\nschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Scha-\nbestehendes Baugebiet angrenzt,\ndenspotential bei Überschwemmungen besteht, ins-\nbesondere Siedlungsgebiete. Durch Landesrecht                 3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesund-\nwird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von                   heits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,\nÜberschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3                     4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was-\nund 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteili-           serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,\ngen ist. Die Länder erlassen für die Überschwem-\nmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwasserge-                 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt\nfahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforder-              und der Verlust von verloren gehendem Rückhal-\nlich ist:                                                         teraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausge-\nglichen wird,\n1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi-\n6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-\nschen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflu-\nträchtigt wird,\ntungsflächen,\n7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger\n2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnah-                    und Unterlieger zu erwarten sind,\nmen,\n8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet\n3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere                    sind und\nRückgewinnung von Rückhalteflächen,                       9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei\ndem Bemessungshochwasser, das der Festset-\n4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder                      zung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde\ngelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwar-\n5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden                    ten sind.\ndurch Hochwasser.\nDie Errichtung und die Erweiterung einer baulichen\nInsbesondere wird durch Landesrecht geregelt:                 Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetz-\nbuchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2\n1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                  Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die\neinschließlich der hochwassersicheren Errichtung          zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur er-\nneuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungs-             teilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben\nanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölhei-\n1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwe-\nzungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung\nsentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlo-\nerforderlich,\nren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausge-\n2. wie Störungen der Wasserversorgung und der                     glichen wird,\nAbwasserbeseitigung so weit wie möglich ver-              2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwas-\nmieden werden,                                                ser nicht nachteilig verändert,\n3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die               3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beein-\nden Wasserabfluss erheblich verändern können,                 trächtigt und\nwie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberflä-          4. hochwasserangepasst ausgeführt wird\nche.\noder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auf-\nWerden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflä-                lagen oder Bedingungen ausgeglichen werden kön-\nchen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforde-              nen.\nrungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirt-               (5) Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch\nschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen,             nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Über-\nso gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.                schwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform\ndarzustellen und vorläufig zu sichern sind. Für nach\n(3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetz-          Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vor-\nten Überschwemmungsgebieten wird für landwirt-                läufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4\nschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Lan-           entsprechend.\ndesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder\nerheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer                  (6) Überschwemmungsgebiete nach den Absät-\ninsbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermei-              zen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflä-\nden oder zu verringern sind.                                  chen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe\ndes Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind\n(4) In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2               rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen\nSatz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen            zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die\nBaugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen                    als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit\nsind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zustän-          wie möglich wieder hergestellt werden, wenn über-\ndige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebie-              wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht\nte ausnahmsweise zulassen, wenn                               entgegenstehen.","1226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005\n§ 31c                               wasserschutzpläne erstellt werden. § 1b Abs. 2 Nr. 1,\n3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\nÜberschwemmungsgefährdete Gebiete                    Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union anzuwenden ist.\n(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind\nGebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne                     (2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Ab-\ndes § 31b Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach          satz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hoch-\n§ 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei               wasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die\nVersagen von öffentlichen Hochwasserschutzein-               Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen\nrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt                 den beteiligten Ländern.“\nwerden können. Durch Landesrecht wird geregelt,\ndass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Über-\n5.   § 36a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des\nWohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermit-           „§ 14 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August\nteln und in Kartenform darzustellen sind.                    1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I\n(2) Durch Landesrecht werden für die über-                S. 1359) geändert worden ist, bleibt unberührt.“\nschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendi-\ngen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung\nvon erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der         6.   § 37 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nAllgemeinheit durch Überschwemmung geregelt.                  „3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und über-\nschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).“\n§ 31d\nHochwasserschutzpläne                     7.  In § 42 Abs. 1 wird hinter der Angabe „22. Dezember\n2003“ ein Komma und die Angabe „für § 31a Abs. 3,\n(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne            § 31b Abs. 2, 3 und 5, § 31c, § 31d Abs. 1 und 2\nfür einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den             sowie § 32 Abs. 1 bis zum 10. Mai 2007“ eingefügt.\ntechnischen Hochwasserschutz und die Gewinnung,\ninsbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen\nsowie weitere dem Hochwasserschutz dienende                                        Artikel 2\nMaßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen\nsind, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasser-                    Änderung des Baugesetzbuchs\nschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die min-\ndestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren          Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nzu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie          chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) wird\nmöglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die        wie folgt geändert:\nHochwasserschutzpläne sind insbesondere Maß-\nnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von\nRückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung        1.  In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246a wie\nnach den Anforderungen des optimierten Hochwas-               folgt gefasst:\nserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückver-          „§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwem-\nlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederher-                      mungsgefährdete Gebiete“.\nstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Nie-\nderschlagswasser aufzunehmen.\n2.  In § 1 Abs. 6 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein\n(2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die              Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:\nHochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu\n„12. die Belange des Hochwasserschutzes.“\naktualisieren sind.\n(3) Die Länder stellen die Hochwasserschutzplä-       3.   Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nne spätestens bis zum 10. Mai 2009 auf. Die Aufstel-\nlung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforder-              „(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im\nlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des             Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-\nHochwasserschutzes den Anforderungen nach Ab-                 haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen\nsatz 1 entsprechen.                                          werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-\nmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-\nschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des\n§ 32\n§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Flä-\nKooperation                              chennutzungsplan vermerkt werden.“\nin den Flussgebietseinheiten\n4.   Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n(1) Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit\nbeim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinhei-                 „(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im\nten mit den betroffenen Ländern und Staaten gere-             Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des Wasser-\ngelt, insbesondere die Abstimmung der Hochwas-               haushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen\nserschutzpläne und der Schutzmaßnahmen. Es kön-               werden. Noch nicht festgesetzte Überschwem-\nnen auch grenzüberschreitend gemeinsame Hoch-                 mungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005               1227\nschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des               1. In § 8 Abs. 1 Satz 4 werden folgende Wörter angefügt:\n§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Be-\n„und werden so durchgeführt, dass mehr als nur\nbauungsplan vermerkt werden.“\ngeringfügige Auswirkungen auf den Hochwasser-\nschutz vermieden werden.“\n4a. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 5 das Wort\n„sowie“ gestrichen, in Nummer 6 der Punkt durch ein      2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\nKomma ersetzt und das Wort „sowie“ und folgende\nNummer 7 angefügt:                                           „Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durch-\ngeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen\n„7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden              auf den Hochwasserschutz vermieden werden.“\nHochwasserschutzes von Bebauung freizuhal-\nten sind, insbesondere in Überschwemmungs-\n3. In § 17 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „darf“ ein\ngebieten.“\nSemikolon und die Wörter „wegen der Belange des\nNaturschutzes ist auch das Bundesamt für Natur-\n5.   § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:             schutz anzuhören“ eingefügt.\n„6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\nbeeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den       4. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nHochwasserschutz gefährdet,“.                              „(1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nBundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden\n6.   Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:                  Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen\nWasserstands- und Hochwassermeldedienst im Be-\n„§ 246a\nnehmen mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen\nÜberschwemmungsgebiete,                         und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorher-\nüberschwemmungsgefährdete Gebiete                    sage beizutragen. Sie soll, unbeschadet anderer be-\nsonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämpfung auf\nAnlässlich der Neubekanntmachung eines Flä-\nden Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirt-\nchennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5\nschaftlich zu vertreten ist.“\nAbs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser\nBestimmung nachrichtlich übernommen und ver-\nmerkt werden.“\nArtikel 5\nÄnderung des DWD-Gesetzes\nArtikel 3\n§ 4 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998\nÄnderung des Raumordnungsgesetzes\n(BGBl. I S. 2871), das durch Artikel 294 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\n§ 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997           ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wasserwirt-\nschaft“ die Wörter „einschließlich des vorbeugen-\n1. Dem Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe d\nden Hochwasserschutzes“ eingefügt.\nangefügt:\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden\nHochwasserschutzes,“.                                         aa) Vor dem Wort „Warnungen“ wird das Wort\n„amtlichen“ eingefügt.\n2. In Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden der Punkt durch ein                bb) Folgende Wörter werden angefügt:\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                         „insbesondere in Bezug auf drohende Hoch-\n„5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maß-                        wassergefahren,“.\nnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes\nnach den Vorschriften des Wasserhaushaltsge-          2. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastrophen-\nsetzes.“                                                  schutzes“ die Wörter „insbesondere bei extremen\nWetterereignissen“ eingefügt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nÄnderung\ndes Bundeswasserstraßengesetzes                                      Änderung des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der              In Nummer 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die\nBekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I                  Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-\nS. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes       kanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350),\nvom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt ge-      das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni\nändert:                                                       2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, wird die","1228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005\nAngabe „§ 32 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die               „Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektri-\nAngabe „§ 31b des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.               schen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durch-\nschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse\nEEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“\nArtikel 7\nÄnderung des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                                                      Artikel 8\n§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-                                       Inkrafttreten\nzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Mai 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}