{"id":"bgbl1-2005-26-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":26,"date":"2005-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_26.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2005-05-03T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005              1221\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 3. Mai 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          zelfahrzeuge und Fahrzeugkombinatio-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             nen des Großraum- und Schwerverkehrs\nsowie für Arbeitsmaschinen, soweit\ndiese Voraussetzungen durch den Ein-\nsatzzweck gerechtfertigt sind und ohne\nArtikel 1\nBeeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit\nstandardisiert werden können, die Be-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                          gutachtung der Fahrzeuge und die Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                         stätigung der Einhaltung der Vorausset-\nzuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom                           zungen durch einen amtlich anerkannten\n21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:                     Sachverständigen;“.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1.  In § 2 Abs. 15 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bei\n„(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nden Fahrten nach Satz 1“ die Wörter „sowie bei der\nund Wohnungswesen wird ermächtigt, durch\nHin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\neiner Begutachtung“ eingefügt.\nBundesrates bedarf, im Einvernehmen mit den\nbeteiligten Bundesministerien, soweit Verordnun-\n2.  § 6 wird wie folgt geändert:                                    gen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst\nwerden, Verweisungen in Gesetzen und Rechts-\na) § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nverordnungen auf die geänderten oder abgelös-\naa) In Buchstabe b werden das Wort „sowie“                  ten Vorschriften durch Verweisungen auf die\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Anga-              jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu er-\nbe „§ 1 Abs. 1“ die Wörter „sowie die Kenn-             setzen.“\nzeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und\nFahrzeugteile zum Nachweis des Zeitpunk-         2a. § 6a wird wie folgt geändert:\ntes ihrer Abgabe an den Endverbraucher“\neingefügt.                                           a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d\nangefügt:\nbb) In Buchstabe p werden nach dem Wort\n„Abgasuntersuchungen“ die Wörter „und                   „d) nach dem Fahrpersonalgesetz und den\nGasanlagenprüfungen“ eingefügt.                              darauf beruhenden Rechtsverordnungen, so-\nweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-\ncc) In Buchstabe w wird das Semikolon durch ein                  Bundesamt vorgenommen werden,“.\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe x\nangefügt:                                            b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„x) abweichende Voraussetzungen für die                    „(8) Die Länder können bestimmen, dass die\nErteilung einer Betriebserlaubnis für Ein-          Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung","1222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005\nder dafür bestimmten Gebühren und Auslagen                 b) In Absatz 3 werden das Wort „sowie“ durch ein\nsowie der rückständigen Gebühren und Auslagen                  Komma ersetzt und nach dem Wort „Wirtschafts-\naus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen ab-                   straftaten“ die Wörter „sowie an die mit der Steu-\nhängig gemacht werden kann.“                                   erfahndung betrauten Dienststellen der Landesfi-\nnanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von\nSteuerstraftaten“ eingefügt.\n3. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Verkehrssi-                   fügt:\ncherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem Verkehrs-\nleistungsgesetz“ eingefügt und das Wort „und“                     „(3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen\ndurch ein Komma ersetzt.                                       Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a darf durch\nAbruf im automatisierten Verfahren an die Aus-\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das                    kunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungs-\nWort „und“ ersetzt.                                            gesetzes erfolgen.“\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n8.   § 65 Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„6. für Maßnahmen zur Durchführung des Alt-\nfahrzeugrechts.“                                      „Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen bezüglich der\nim Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten\nnoch bis spätestens 31. Dezember 2006 geführt wer-\n4. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort               den.“\n„Haftpflichtversicherung“ ein Komma eingefügt und\ndie Wörter „und die Kraftfahrzeugbesteuerung des\nFahrzeugs“ durch die Wörter „die Kraftfahrzeugbe-                                   Artikel 1a\nsteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder                       Änderung des Fahrlehrergesetzes\nNichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland“\nersetzt.\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I\nS. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes\n5. In § 34 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-     vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt\nfügt:                                                     geändert:\n„Zur Mitteilung und zum Nachweis der Daten über\ndie Haftpflichtversicherung ist auch der jeweilige        1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrer-\nVersicherer befugt.“                                          laubnis“ die Wörter „der Klasse S oder die Fahrerlaub-\nnis“ eingefügt.\n6. § 35 wird wie folgt geändert:                             2. (entfällt)\na) In Absatz 1 werden in Nummer 11 das Wort\n„oder“ durch ein Komma und in Nummer 12 der           3. In § 33a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nPunkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie fol-            fügt:\ngende Nummer 13 angefügt:                                 „Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 ab-\n„13. zur Überprüfung von Personen, die Sozial-            gewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt\nhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewer-           dann vier Tage.“\nberleistungsgesetz beziehen, zur Vermei-\ndung rechtswidriger Inanspruchnahme sol-\ncher Leistungen.“                                                         Artikel 1b\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes\nb) In Absatz 2 wird in Nummer 1 das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmer 1a eingefügt:                                        Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt\n„1a. an Fahrzeughersteller und Importeure von         geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004\nFahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfol-        (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert:\nger zur Überprüfung der Angaben über die\nVerwertung des Fahrzeugs nach dem Alt-          1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e wird\nfahrzeugrecht und“.                                 jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und\nc) In Absatz 5 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ver-               Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1\nkehrssicherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem            Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-\nVerkehrsleistungsgesetz“ eingefügt.                       stabe b“ ersetzt.\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 Buchstabe g wird das Wort „oder“ am\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                  Ende durch ein Komma ersetzt.\n„Wirtschaftsstraftaten“ die Wörter „sowie an die\nmit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen            b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nder Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder                   Wort „oder“ ersetzt.\nVerfolgung von Steuerstraftaten“ eingefügt.               c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005                    1223\n„4. als Werkstattinhaber oder Installateur                                 delt, soweit eine Rechtsverordnung nach\na) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2                               § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchsta-\nBuchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder                             be e für einen bestimmten Tatbestand auf\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund                             diese Bußgeldvorschrift verweist.“\neiner solchen Rechtsverordnung zuwider-\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist oder\nArtikel 2\nb) einer Vorschrift der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhan-                Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Mai 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister für\nV e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}