{"id":"bgbl1-2005-26-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":26,"date":"2005-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)","law_date":"2005-05-01T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005\nGesetz\nzur Errichtung der Akademie der Künste\n(AdKG)\nVom 1. Mai 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        a) der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der\nStimmen,\n§1                              b) ein Vertreter des Landes Brandenburg,\nName, Sitz, Rechtsform                      c) ein Vertreter des Landes Berlin,\nUnter dem Namen „Akademie der Künste“ wird mit Sitz       d) der Präsident oder die Präsidentin,\nin Berlin eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Körper-      e) die Geschäftsführung.\nschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die Akademie\nDer Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Per-\nder Künste verwaltet sich selbst.\nsonalangelegenheiten der Akademie der Künste zu be-\nfassen.\n§2\nAufgaben                                                         §4\nOrgane\n(1) Die Akademie der Künste dient der Repräsentation\ndes Gesamtstaates auf dem Gebiet der Kunst und Kultur;          Die Organe der Akademie der Künste sind die Mitglie-\nsie hat die Aufgabe, die Künste zu fördern und die Sache     derversammlung, der Senat, der Präsident oder die Prä-\nder Kunst in der Gesellschaft zu vertreten. Die Akademie     sidentin.\nder Künste spricht aus selbständiger Verantwortung. Sie\nsoll von der Hauptstadt Berlin ausgehend internationale                                   §5\nWirkung entfalten und sich als national bedeutsame Ein-\nrichtung der kulturellen Entwicklung sowie der Pflege des                             Mitglieder\nkulturellen Erbes widmen. Die Akademie der Künste               (1) Die Akademie der Künste hat höchstens 500 Mit-\nberät und unterstützt die Bundesrepublik Deutschland in      glieder. Sie kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen.\nAngelegenheiten der Kunst und Kultur. Sie verfolgt aus-      Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der Staats-\nschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im          angehörigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhängig.\nSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der\n(2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt,\nAbgabenordnung.\nvon der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsi-\n(2) Die Akademie der Künste setzt die Tradition der       denten oder von der Präsidentin berufen.\n1696 in Preußen gegründeten Akademie der Künste fort.\n(3) Weitere Mitglieder, die zunächst keiner Sektion an-\nSie ist eine internationale Gemeinschaft von Künstlern,\ngehören, werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mit-\ndie zur Kunst ihrer Zeit beigetragen haben und deren\ngliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder\nWerk durch ihre Berufung in die Akademie der Künste\nvon der Präsidentin berufen.\ngewürdigt wird. In die Akademie können auch Personen\nberufen werden, die sich um die Künste verdient gemacht         (4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorge-\nhaben.                                                       schlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und\nvom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.\n(3) Die Akademie der Künste kann mit Zustimmung\nder die Rechtsaufsicht führenden obersten Bundesbe-             (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.\nhörde weitere Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 über-\nnehmen.                                                                                   §6\nMitgliederversammlung\n§3                                 (1) Der Mitgliederversammlung der Akademie der\nSatzung                            Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder\nmit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird\n(1) Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung,       vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.\ndie der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht\nbedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.            (2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal\nin jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie muss einbe-\n(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwal-      rufen werden, wenn der Senat es beschließt oder min-\ntungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an:                 destens 30 Mitglieder es schriftlich verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005               1219\n(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung                                  § 10\nmit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit-                                 Archiv\nglieder.\n(1) Die Akademie der Künste hat ein Archiv, für das im\n§7                               Rahmen der Geschäftsführung der Direktor oder die\nSenat                              Direktorin des Archivs zuständig ist.\n(1) Der Senat besteht aus dem Präsidenten oder der           (2) Die Sammlungsgebiete des Archivs umfassen die\nPräsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsiden-      Geschichte der Akademien der Künste in Berlin seit der\ntin, den Direktoren oder den Direktorinnen der Sektionen     Gründung der späteren Preußischen Akademie der\nsowie bis zu vier weiteren Mitgliedern der Akademie, die     Künste sowie sämtliche Kunstsparten.\nfür die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren von der Mit-       (3) In der Satzung sind Einrichtung und Aufgaben\ngliederversammlung gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist       eines Archiv-Rates zu regeln.\nmöglich. Der Senat beschließt über alle wichtigen Fragen\nund Vorhaben der Akademie, insbesondere über den\n§ 11\nWirtschaftsplan sowie die Auswahl der Geschäftsführung\nund Sekretäre oder Sekretärinnen. Hiervon ausgenom-                              Geschäftsführung\nmen sind die bestandsbezogenen Veranstaltungen des              Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird\nArchivs.                                                     nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsiden-\n(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.          ten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftrag-\nte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung\nwahrgenommen.\n§8\nPräsident oder Präsidentin                                                § 12\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Aka-                         Beschäftigte\ndemie der Künste nach innen und außen. Er oder sie leitet\ndie Mitgliederversammlung und die Sitzungen des                 (1) Die Akademie beschäftigt Arbeitnehmerinnen und\nSenats. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er          Arbeitnehmer. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen\noder sie von einem Präsidialsekretär oder einer Präsidial-   und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-\nsekretärin unterstützt.                                      träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\n(2) Die Satzung soll die Befristung der Funktionen der\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Maß-\nMitglieder der Geschäftsführung, des Präsidialsekretärs\ngabe der Satzung durch den Vizepräsidenten oder die\noder der Präsidialsekretärin und der Sekretäre oder\nVizepräsidentin vertreten.\nSekretärinnen vorsehen.\n(3) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizeprä-\n(3) Die Akademie der Künste übernimmt alle Rechte\nsident oder die Vizepräsidentin werden von der Mitglie-\nund Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbil-\nderversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis\ndungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren\nder Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils drei\nKörperschaft Akademie der Künste.\nJahre. Ihre Wiederwahl ist möglich.\n§ 13\n§9\nHaushalt,\nSektionen                                          Aufsicht, Rechnungsprüfung\n(1) Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen:             (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Akademie\nBildende Kunst                                               der Künste einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des\nBundeshaushalts. Die Akademie der Künste kann im\nBaukunst                                                     Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter\nMusik                                                        annehmen.\nLiteratur                                                       (2) Die auf Bundesebene für Kultur und Medien\nzuständige oberste Bundesbehörde führt die Rechtsauf-\nDarstellende Kunst                                           sicht über die Akademie der Künste.\nFilm- und Medienkunst.                                          (3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-\n(2) Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder. Die Sek-    sen sowie für die Rechnungslegung der Akademie der\ntionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer          Künste werden die Bestimmungen entsprechend ange-\nSektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die      wandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.\nSektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden         Für besondere Funktionen kann in der Satzung die\naus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und       Gewährung von Aufwandsentschädigungen vorgesehen\nvon der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von          werden.\ndrei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.\n(3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vor-                                  § 14\nhaben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig.                                       Gebühren\n(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine        Die Akademie der Künste verlangt nach Maßgabe der\nvon Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen         Satzung Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen\nenthalten.                                                   und für Veranstaltungen.","1220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005\n§ 15                                 (4) Die nichtrechtsfähige Stiftung Archiv der Akademie\nÜbernahme von Rechten und Pflichten                  der Künste wird aufgelöst. Die Akademie der Künste\nübernimmt die Rechte und Pflichten, welche für die bis-\n(1) Die Akademie der Künste übernimmt als Gesamt-          herige Stiftung Archiv der Akademie der Künste begrün-\nrechtsnachfolgerin die Rechte und Pflichten, welche für      det worden sind.\ndie bisherige gemeinsame Körperschaft Akademie der\nKünste der Länder Berlin und Brandenburg begründet\nworden sind.                                                                              § 16\n(2) Bis zur Neuwahl der Organe führen die Organe der                                Inkrafttreten\nbisherigen landesunmittelbaren Körperschaft Akademie           Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nder Künste ihre Geschäfte fort.                              Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern\n(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 3 vor-   Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Küns-\ngesehenen Satzung findet die Satzung vom 24. Oktober         te in Kraft tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung für\n1993 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom                Kultur und Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im\n28. Januar 1994 entsprechende Anwendung.                     Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Mai 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}