{"id":"bgbl1-2005-25-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":25,"date":"2005-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/25#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_25.pdf#page=53","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung","law_date":"2005-04-29T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                1213\nErste Verordnung\nzur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung\nVom 29. April 2005\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16,             Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die\njeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8              Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht-\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-                 oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge\nmeinsamen Marktorganisationen und der Direktzah-                    über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen\nlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-               Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in\ntember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen             einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert\n§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch         oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763)          worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministerium               § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im              Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                 der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten\nund für Wirtschaft und Arbeit:                                      Umfang erfüllt worden sein.“\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nArtikel 1                                    „(4a) Eine Investition wird nur berücksichtigt,\nwenn\nDie Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom                   1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-recht-\n3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) wird wie folgt geän-                 lichen Vorschriften entspricht und\ndert:                                                               2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird,\ndass die für die Investition vorgeschriebenen\n1. In § 11 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „ab\na) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli\ndem Jahr 2005“ eingefügt.\n2005 abgegeben oder\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                        b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli\n2005 erteilt oder beantragt\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nworden sind.\n„Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem\nIm Falle beantragter Genehmigungen ist deren\nUmfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprü-\nErteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ab-\nche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rah-\nlauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2\nmen der Verpachtung des Betriebes oder Be-\ngenannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antrag-\ntriebsteiles an den in Artikel 20 Abs. 1 der Verord-\nsteller nachweist, dass das Nichterteilen einer Ge-\nnung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten mit\nnehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu\nübertragen worden sind.“\nvertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“               diesem Fall unverzüglich nachzuweisen.“\ndie Wörter „unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 4“\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                          durch die Angabe „Absätzen 2 bis 4a“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                 bb) Es wird folgender Satz angefügt:\n„Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in                     „Als erworben gelten auch die der zusätz-\nSatz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig                       lichen Produktionskapazität entsprechenden\ngestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit                Prämienansprüche, deren Zuteilung aus der\nAblauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle                     nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis\ndes Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag                   zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm\nab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte                   für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder\nZeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nach-               hätten zugeteilt werden können.“\nweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Fal-       e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a bis 5c\nles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Um-                eingefügt:\nstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in die-           „(5a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a\nsem Fall unverzüglich nachzuholen.“                          genannten Anforderungen werden Investitionen in\nb) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:           Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher\n„Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit               Rinder oder zur Mast von Kälbern,\nder Durchführung des Plans oder Programms, in                1. die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember\ndem die Investition vorgesehen ist, spätestens am                2003 fertig gestellt worden sind, nur in dem\n15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der               Umfang berücksichtigt, in dem für die in der","1214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nzusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen             teile erworben, Lieferverträge abgeschlossen oder\nTiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung            Liefererklärungen abgegeben und entsprechende\nder zusätzlichen Produktionskapazität Sonder-            Futtermengen im Jahr 2004 geliefert worden sind.“\nprämien für männliche Rinder oder Schlacht-           h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nprämien für Kälber beantragt und die Tiere in\nentsprechender Anwendung des Artikels 3a der                „(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden            die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem\nsind,                                                    Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr\n2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprä-\n2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des          mie für männliche Rinder geltenden Besatzdichte-\n15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nur            regelungen unter Berücksichtigung der durch die\nberücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produk-            Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den\ntionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt           dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehen-\noder eines außergewöhnlichen Umstandes bis               den beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehal-\nzum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindes-                 ten werden können. Unbeschadet des Satzes 1\ntens einmal in Höhe von 50 vom Hundert für die           werden Investitionen in die extensive Mutterkuh-\nProduktion von männlichen Rindern oder Käl-              haltung, die extensive Haltung männlicher Rinder\nbern genutzt worden sind.                                oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur\nFührt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund             berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die\neines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen             Extensivierungsprämie geltende Besatzdichte-\naußergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund                   regelung unter Berücksichtigung der durch die\ndes vom Betriebsinhaber gewählten Produktions-               Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rin-\nverfahrens zu einer unbilligen Härte, so werden die          dern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im\nauf Grund der durch die Investitionen geschaffe-             Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2\nnen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren            Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung an-\nbeihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zu-            gegebenen Flächen rechnerisch eingehalten wer-\ngrunde gelegt.                                               den kann.“\n(5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei           i) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „mehr als\nInvestitionen in Produktionskapazitäten zur Hal-             sechs Jahre“ durch die Wörter „sechs oder mehr\ntung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern             Jahre“ ersetzt.\nwird in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 oder bei        j) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nFertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazi-\n„(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vor-\ntät ab dem 1. Januar 2004 kalkulatorisch unter\nschrift gilt im Falle des Kaufs oder der Pacht von\nBerücksichtigung üblicher Leerstände eine durch-\nProduktionskapazitäten der Tag deren Inbesitz-\nschnittliche Haltungsdauer der betreffenden Tiere\nnahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Pro-\n1. auf der Grundlage der verfügbaren Daten des               duktionskapazitäten der Tag, an dem die Produk-\nBetriebes über diese insgesamt im Jahr 2004              tionskapazität erstmalig genutzt werden kann.“\ngeschlachteten Tiere oder,\n2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu         4. § 16 wird wie folgt geändert:\nnicht repräsentativen Ergebnissen führen, auf         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Grundlage der Durchschnittswerte der\n„§ 16\nRegion, in der die für den Betriebsinhaber\nzuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS-              Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebs-\nVerordnung belegen ist,                                   teiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG)\nNr. 795/2004“.\nzugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitions-\nplan oder der erstellten oder in Erstellung befind-       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Produktionskapazität nicht eine längere Hal-          aa) In Satz 1 wird das Wort „verpachteten“ gestri-\ntungsdauer ergibt.                                                 chen.\n(5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und             bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des\n„Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in\nReferenzbetrages zugrunde zu legenden männ-\ndem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämi-\nlichen Rinder mit einem Faktor von 0,88 multipli-\nenansprüche, Lieferrechte oder Produktions-\nziert.“\nquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Ver-\nf) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe                    pachtung des Betriebes oder Betriebsteiles\n„Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 2                    mit übertragen worden sind.“\nbis 4a“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die\ng) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:            Wörter „unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2“ ein-\ngefügt.\n„(7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a\ngenannten Anforderungen werden Investitionen in\ndie Produktionskapazität von Trockenfutter nur in      5. § 17 wird wie folgt geändert:\ndem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum                 a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1, 3\n15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktions-               und 4“ durch die Angabe „Absätze 1, 2a, 3 und 4“\nkapazität entsprechenden Genossenschaftsan-                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                               1215\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                             strebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen\n„(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt,                             mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im\nwenn                                                                          Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e\noder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flä-\n1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-recht-                             chen rechnerisch eingehalten werden kann.“\nlichen Vorschriften entspricht und\n2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird,                         6. § 18 wird wie folgt geändert:\ndass die für die Umstellung vorgeschriebenen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die mindestens\n2005 abgegeben oder\n30 Hektar betragen muss“ gestrichen.\nb) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli\n2005 erteilt oder beantragt                                           bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nworden sind.                                                                  „Nicht einbezogen in die Hektarzahl nach\nSatz 1 werden die beihilfefähigen Flächen des\n§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                                     Betriebsinhabers, die\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                            1. der Betriebsinhaber gekauft oder gepach-\n„2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1                                         tet hat und\nSatz 2 genannten Erzeugung, einschließlich                                  2. die vom Verkäufer oder Verpächter am\nder erforderlichen Prämienansprüche, Liefer-                                    17. Mai 2005 als Eigentümer bewirtschaftet\nrechte oder Produktionsquoten, im Betrieb                                       und bei der Ermittlung derer Zahlungs-\nzum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5                                    ansprüche zugrunde gelegt worden sind.“\nSatz 2 gilt für die Prämienansprüche entspre-\nchend.“                                                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                              aa) In Satz 1 Nr. 1 werden\n„(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in                                 aaa) das Datum „15. Mai 2005“ durch das\ndem Umfang berücksichtigt, in dem die für das                                           Datum „17. Mai 2005“ ersetzt und\nJahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Son-                                    bbb) nach dem Wort „haben“ die Wörter „und\nderprämie für männliche Rinder geltenden Besatz-                                        bei Antragstellung mindestens 30 Hektar\ndichteregelungen unter Berücksichtigung der                                             beihilfefähiger Fläche bewirtschaften“\ndurch die Umstellung angestrebten Gesamtkapa-                                           angefügt.\nzität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfü-\ngung stehenden beihilfefähigen Flächen rechne-                                bb) In Satz 2 wird das Datum „15. Mai 2005“ durch\nrisch eingehalten werden können. Unbeschadet                                      das Datum „17. Mai 2005“ ersetzt.\ndes Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung\nauf die extensive Mutterkuhhaltung oder die exten-\nsive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt,                                               Artikel 2\nwenn die für das Jahr 2004 für die Extensivie-\nrungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBerücksichtigung der durch die Umstellung ange-                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. April 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller"]}