{"id":"bgbl1-2005-25-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":25,"date":"2005-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Diätverordnung","law_date":"2005-04-28T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":1,"num_pages":52,"content":["Bundesgesetzblatt\n1161\nTeil I                                                                                    G 5702\n2005                              Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                                                                                        Nr. 25\nTag                                                           Inhalt                                                                                   Seite\n28. 4. 2005     Neufassung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1161\nFNA: 2125-4-41\n29. 4. 2005     Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1213\nFNA: 7847-26-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1216\nBekanntmachung\nder Neufassung der Diätverordnung\nVom 28. April 2005\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung                      9. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 § 2\nder Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und anderer                                  des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),\nlebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 9. September\n2004 (BGBl. I S. 2326) wird nachstehend der Wortlaut der                   10. die am 3. Dezember 1996 in Kraft getretene Ver-\nDiätverordnung in der seit dem 22. September 2004                                 ordnung vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1812),\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                          11. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 3\nberücksichtigt:                                                                   der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                         12. den am 21. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nvom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713),                                       Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924),\n2. den am 24. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der                13. den am 30. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\nVerordnung vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1123),                              Abs. 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I\n3. den am 21. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der                       S. 2053),\nVerordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053),                       14. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\n4. den am 16. September 1990 in Kraft getretenen § 10                           kel 308 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nder Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I                                  S. 2785),\nS. 1989),                                                             15. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung\n5. den am 17. Mai 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 der                        vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4189),\nVerordnung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2443),\n16. die am 21. Juni 2002 in Kraft getretene Verordnung\n6. den am 30. November 1991 in Kraft getretenen Arti-                           vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13 449), die durch Arti-\nkel 4 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBl. I                          kel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I\nS. 2129),                                                                    S. 4495) geändert worden ist,\n7. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung                     17. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Arti-\nvom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1020),                                         kel 9 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nS. 3082),\n8. den am 23. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-\nkel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I                   18. die am 9. April 2003 in Kraft getretene Verordnung\nS. 2092),                                                                    vom 31. März 2003 (BGBl. I S. 467),","1162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n19. den am 13. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2            Abs. 1 Satz 2 und des § 18 Abs. 2 des Lebens-\nder Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 151),             mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des\n20. den am 13. Februar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1            § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Be-\nsowie den am 23. Juni 2004 in Kraft getretenen Arti-             darfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1\nkel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I\nS. 1097),                                                        S. 121) geändert worden ist, des durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I\n21. den am 22. September 2004 in Kraft getretenen Arti-              S. 2324) eingefügten § 2 Abs. 2 des Gesetzes\nkel 3 der eingangs genannten Verordnung.                         über die Errichtung des Bundesgesundheits-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund:                  amtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 2120-2, veröffentlichten berei-\nzu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, des § 12\nnigten Fassung,\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1\nSatz 2 sowie § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4     zu 8. des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-                   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974                      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(BGBl. I S. 1945, 1946), des § 18 Abs. 2 Satz 2,             8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), des § 16 Abs. 1\ndes § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-                Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-\ngegenständegesetzes und des § 49 Abs. 1 Satz 1               be d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                    degesetzes,\ngesetzes,\nzu 10. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit\nzu 3. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5, des             Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1          ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nSatz 2 und des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und              machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der\nNr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und                      durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August                    25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert\n1974 (BGBl. I S. 1945, 1946),                                worden ist, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung\nzu 4. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchsta-              mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nbe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-                 ständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4\ndegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I                      des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I\nS. 1945, 1946),                                              S. 3538) geändert worden ist, des § 16 Abs. 1\nSatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nzu 5. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchsta-\nständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des\nbe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nGesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I\ngenständegesetzes vom 15. August 1974\nS. 3538) geändert worden ist, und des § 19\n(BGBl. I S. 1945, 1946),\nAbs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchsta-\nzu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und             be a bis c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und                 ständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August                    des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I\n1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 12                 S. 3538) geändert worden ist,\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Janu-\nar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, und    zu 11. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5\ndes § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und               und 6 in Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1\nNr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und                      Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buch-\nBedarfsgegenständegesetzes, der durch Ar-                    stabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfs-\ntikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991               gegenständegesetzes in der Fassung der Be-\n(BGBl. I S. 121) geändert worden ist, jeweils in             kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-              S. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Ver-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                   ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass                 S. 2390) geändert worden ist, des § 12 Abs. 1\nvom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),                        Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2a und 3 in Verbindung mit\nAbs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebens-\nzu 7. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Nr. 3 bis 5 und               mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nAbs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und\ndes § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3    zu 12. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit\nund 4 Buchstabe a bis c des Lebensmittel- und                Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August                    ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\n1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 9                  machung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nAbs. 3 durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom              S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der\n26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und § 19                 Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I\nAbs. 1 durch Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes vom               S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit\n22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert wor-               Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-\nden ist, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und             setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-                        dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\ngegenständegesetzes, § 12 Abs. 3 geändert                    (BGBl. I S. 3288), des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-\ndurch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes               dung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2\nvom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121), des § 16               Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a bis d in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                             1163\nVerbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und                               machung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nBedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit                              S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt und § 14\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-                               Abs. 2 und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Ver-\nsetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und                             ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                              geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des\n(BGBl. I S. 3288),                                                        Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\nzu 13. des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4\ntionserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nS. 4206), des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in\ngenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nVerbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und\nmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung\nS. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\nder Bekanntmachung vom 9. September 1997\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 geändert durch Arti-\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisati-\nkel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nonserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\n(BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 des Zu-\nzu 14. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-                           ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                                 gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\nS. 705), aus Anlass der Organisationserlasse                              tionserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\nvom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom                                 S. 4206) und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebens-\n17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom                               mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli                          Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-\n1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001                            ber 1997 (BGBl. I S. 2296),\n(BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses\nzu 19. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 und 4\nbetreffend die Einführung der sächlichen Be-\nBuchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3\nzeichnungsform für die Bundesministerien vom\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\n20. Januar 1993 (GMBl S. 46),\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzu 15. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit                              9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen\nAbs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b                           § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Ver-\nund Nr. 4 Buchstabe b bis d des Lebensmittel-                             ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-                                S. 304) geändert worden ist,\nsung der Bekanntmachung vom 9. September\nzu 20. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 und 4\n1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3\nBuchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3\nzuletzt und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Ver-\nund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 19\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nAbs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\ngeändert worden sind,\ngenständegesetzes in der Fassung der Be-\nzu 16. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung                           kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nmit § 38 Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und                               S. 2296), von denen § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung                                 § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Ver-\nder Bekanntmachung vom 9. September 1997                                  ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2296), von denen § 14 Abs. 2 durch                            S. 2304) geändert worden sind,\nArtikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober\nzu 21. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 38a\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nAbs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nzu 18. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 in Ver-                        ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nbindung mit Abs. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buch-                           machung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nstabe a und des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buch-                             S. 2296), § 38a Abs. 2 eingefügt durch Artikel 4\nstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                               Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I\nständegesetzes in der Fassung der Bekannt-                                S. 934).\nBonn, den 28. April 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nVerordnung\nüber diätetische Lebensmittel\n(Diätverordnung)*)\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften ..................................................................................       1 bis 4a\nZweiter Abschnitt\nZusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen\nLebensmitteln .................................................................................................. 5 bis 10\nDritter Abschnitt\nSondervorschriften für bestimmte Lebensmittel .......................................... 11 bis 14d\nVierter Abschnitt\nKenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften\nKenntlichmachung von Zusatzstoffen ............................................................... 15 bis 18\nAllgemeine Kennzeichnung ...............................................................................            19\nBesondere Kennzeichnungen ........................................................................... 20 bis 24\nForm der Kenntlichmachung und Kennzeichnung .............................................                           25\nFünfter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten ...........................................................                     26\nSechster Abschnitt\nSchlussvorschriften ........................................................................................ 27 bis 29\n23 Anlagen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der\n– Richtlinie 89/398/EG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. EG L 189\nS. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L 284 S. 1),\n– Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und\nFolgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35, 1995 Nr. L 101 S. 52), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 37),\n– Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere\nBeikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 33),\n– Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme\nErnährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22),\n– Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für\nbesondere medizinische Zwecke (ABl. EG Nr. L 91 S. 29, 2000 Nr. L 2 S. 79), geändert durch\nAnhang II des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 92),\n– Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die\nfür eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt wer-\nden dürfen (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), geändert durch die Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom\n20. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 14 S. 19).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                 1165\nErster Abschnitt                           (4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische\nLebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilan-\nAllgemeine Vorschriften\nzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise ver-\narbeitet oder formuliert und für die diätetische Behand-\n§1                               lung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der aus-\n(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für     schließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten\neine besondere Ernährung bestimmt sind.                       mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit\nzur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechs-\n(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung\nlung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder\nbestimmt, wenn sie\nbestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Meta-\n1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender          boliten oder der Ernährung von Patienten mit einem\nVerbrauchergruppen entsprechen:                            sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für\na) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdau-          deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der\nungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel        normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine\ngestört ist, oder                                      besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem\nnicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in\nb) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in\nbesonderen physiologischen Umständen befinden          1. vollständige bilanzierte Diäten\nund deshalb einen besonderen Nutzen aus der                a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder\nkontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nah-\nrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder                b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen\noder für eine bestimmte Krankheit oder Störung\nc) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,                            angepassten Nährstoffformulierung,\n2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen\ndie bei Verwendung nach den Anweisungen des Her-\nund mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht\nstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für\nwerden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und\ndie sie bestimmt sind, darstellen können und\n3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung\n2. ergänzende bilanzierte Diäten\noder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung\ndeutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Ver-            a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder\nzehrs unterscheiden.\nb) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:                                oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung\n1. Beikost:                                                           angepassten Nährstoffformulierung,\nLebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernäh-            die sich nicht für die Verwendung als einzige Nah-\nrungsanforderungen gesunder Säuglinge und Klein-               rungsquelle eignen.\nkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säug-            (5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.\nlingen während der Entwöhnungsperiode und zur\nErnährung von Säuglingen und Kleinkindern während             (6) Für die Begriffe „Säuglinge“, „Kleinkinder“, „Säug-\nder allmählichen Umstellung auf normale Kost be-           lingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“ gilt § 2 des\nstimmt sind.                                               Säuglingsnahrungswerbegesetzes.\n2. Getreidebeikost:\n§2\nBeikost aus\n(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als\na) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch\ndiätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen\noder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten\nVerzehrs) dürfen\nzubereitet sind oder zubereitet werden müssen,\nb) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten pro-         1. das Wort „diätetisch“ allein oder in Verbindung mit\nteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder              anderen Worten,\nanderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind     2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-\noder zubereitet werden müssen,                             gen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich\nc) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem                 um ein diätetisches Lebensmittel handelt,\nWasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten           nicht verwendet werden.\nverzehrt werden, oder\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmit-\nd) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche         tel des allgemeinen Verzehrs, die\noder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Was-\nser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten       1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in\nverzehrt werden.                                           Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen\nunter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit\n(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für\nHinweisen, aus denen sich die Eignung für einen\nkalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Er-\nbesonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 er-\nzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder\ngibt, in den Verkehr gebracht werden,\nals Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen\nder Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten            2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit\nEnergiegehalt und eine besondere Zusammensetzung                  einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht wer-\naufweisen.                                                        den.","1166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAuf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit               geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Ernäh-\neinem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr gebracht          rung bei … im Rahmen eines Diätplanes\"; bei diäteti-\nwerden, sind die §§ 4, 14, 19 und 22 entsprechend anzu-          schen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese\nwenden.                                                          Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung\n(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht,      zusätzlich hingewiesen werden.\nwenn nur\n1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder                                     §4\nder physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder\n(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den\n2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen      Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in\nZusammensetzung eines Lebensmittels oder                  Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies\n3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt       gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diäteti-\nhöchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker,         sche Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgege-\nDisaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup,            ben werden.\nbezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt        (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diäte-\nsind,                                                     tische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Diabeti-\nangegeben werden.                                            ker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an\nden Verbraucher abgegeben werden.\n(4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Geträn-\nke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent\ndürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit                                       § 4a\neinem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.                    (1) Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a\noder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der\nin Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen\n§3\nLebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den\n(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebens-          Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die            Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz\nVerbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel-        und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters\nund Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische          des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.\nLebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aus-\nsagen verwendet werden.                                         (2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\n(2) Zulässig ist bei                                       schaftsgemeinschaft in den Verkehr gebracht, so ist in\n1. (weggefallen)                                             der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des\nanderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste\n2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der\nAnzeige erfolgt ist.\nDarmmotilität und der Darmflora sowie deren Folge-\nerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die              (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nAussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Be-       bensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich\nhandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkran-         dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nkung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen          rung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittel-\nVerordnung“; sofern sie zur Heilung geeignet sind,        überwachung zuständigen obersten Landesbehörden.\nkönnen sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet wer-\nden,                                                         (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit prüft, ob das diätetische Lebensmit-\n3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder\ntel, das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe\nNiereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure-\nvon diätetischen Lebensmitteln gehört, den Anforderun-\nund Elektrolytgehalt entsprechend angepasst\ngen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in\nsind,\nAbsatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis.\nb) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angebore-\nnen Stoffwechselstörungen geeignet sind,                 (5) Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erforder-\nlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und\ndie Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur       Lebensmittelsicherheit vom Hersteller oder Einführer die\nBehandlung von …, nur unter ständiger ärztlicher          Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten ver-\nKontrolle verwenden“,                                     langen, aus denen sich ergibt, dass das angemeldete\n4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei           Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht.\nSind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugängli-\na) Maldigestion oder Malabsorption,                       chen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis\nb) Störungen der Nahrungsaufnahme,                        auf diese Veröffentlichung.\nc) Diabetes mellitus,                                        (6) Hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nd) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder          Lebensmittelsicherheit festgestellt, dass das angezeigte\nprä- oder postoperativer Behandlung bei Opera-        Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht ent-\ntionen des Darmes,                                    spricht, so kann das Bundesamt für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des\ne) chronischer Pankreatitis oder                          Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig\nf) Gicht                                                  untersagen oder mit Auflagen versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                 1167\nZweiter Abschnitt                         andere Stoffe, die keine Zusatzstoffe im Sinne des § 2\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nZusatzstoffe und andere Stoffe\nsind, als die jeweils in Anlage 2 Kategorie 1 bis 6 genann-\nzur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln\nten und mit einem Stern gekennzeichneten Stoffe zu\nernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken\n§5                               zu verwenden. Sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwen-\n(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung         dung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebens-\ndiätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach        mittel beschränkt wird, darf dieser Stoff nur in diesen diä-\nMaßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.                   tetischen Lebensmitteln verwendet werden.\n(2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der\n§ 7b\nTrinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist,\ngilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser          (1) Alle in Anlage 2 aufgeführten Stoffe dürfen diäteti-\nVerordnung.                                                   schen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt\nwerden, dass diese den besonderen Ernährungserforder-\n§6                               nissen der Personengruppe entsprechen, für die sie\nbestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unbe-\nFür die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen       rührt. Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der\nLebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die             in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen\nZusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den           Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der\ndort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische          Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologi-\nLebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel            schen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für\nfür Säuglinge oder Kleinkinder, folgende Stoffe als           die entsprechende Personengruppe belegen. Liegt die\nZusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind,       entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröf-\neinem technologischen Zweck zu dienen:                        fentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.\n1. die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung auf-               (2) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen den in der\ngeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende             Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegten Reinheits-\nStoffe für Aromen,                                        anforderungen entsprechen. Für Stoffe der Anlage 2, die\n2. die in Anlage 5 Nr. 3 der Aromenverordnung auf-            nicht in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt\ngeführten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe       sind, gelten die nach den allgemein anerkannten Regeln\nfür Aromen.                                               der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen.\nDer Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5\n§8\nNr. 2 und 3 der Aromenverordnung festgesetzten Höchst-\nmengen nicht überschreiten.                                                            (weggefallen)\n§7                                                             § 8a\n(1) Es werden                                                                       (weggefallen)\n1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säug-\n§9\nlingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c\nund Beikost nach § 14d, die in Anlage 2,                     (1) Als Kochsalzersatz werden die in Anlage 3 auf-\ngeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an Adipin-\n2. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach\nsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf\n§ 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9 unter\n60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht\nBeachtung der dort festgesetzten Beschränkungen\nüberschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter\naufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu         Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für\nbestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder           Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden.\ndiätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern\n(2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magne-\nin Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf\nsiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit\nbestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, nur\nmindestens einer der in Anlage 3 genannten nicht\nfür diese diätetischen Lebensmittel. Die in Anlage 2 ange-\nmagnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die\ngebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten wer-\nMischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet\nden.\nals Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile\n(2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe   des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen ent-\nMindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische              halten.\nLebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwen-\n(3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze des\ndungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig\nCholins sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebe-\neiner der in Anlage 3 genannten nicht cholinhaltigen Ver-\nnen Mindestmengen nicht unterschritten sind.\nbindungen vermischt sind. Die Mischung darf nicht mehr\nals 3 Hundertteile Cholin enthalten.\n§ 7a\nEs ist verboten, bei der Herstellung diätetischer\n§ 10\nLebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d,                                    (weggefallen)","1168                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nDritter Abschnitt                        1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber ver-\ngleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs\nSondervorschriften                            nicht erhöht sein,\nfür bestimmte Lebensmittel\n2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine\nund Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle\n§ 11                                  dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungs-\nmittel nach Maßgabe der Anlage 2 der Zusatzstoff-\n(1) Wer jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische\nZulassungsverordnung zugesetzt sein.\nLebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen\noder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als             (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen\nbilanzierte Diät bestimmt sind, herstellen will, bedarf der    1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein,\nGenehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimm-                sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süß-\nte Betriebsstätte erteilt.                                         kraft im Verhältnis zu Saccharose hat,\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige,       2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern\nunter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebens-             der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr\nmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sach-          als 2 Hundertteile beträgt,\nkunde und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb\nmit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachge-        3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hun-\nmäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zu             dertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt\nrichtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung,               sein, sofern es sich um einen technologisch unver-\nnotwendig sind.                                                    meidbaren Restgehalt handelt.\n(3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen\n§ 11a                              1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des\n§ 14a entsprechen,\n(1) Die in § 11 Abs. 1 genannten Lebensmittel dürfen in\nden Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht            2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilo-\nwerden, wenn für die Sendung in dem für eine Abferti-              joule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,\ngung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem          3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als\noffenen Zolllager, zur aktiven Veredelung, zur Umwand-             0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlen-\nlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine                hydrate in 100 Millilitern\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt\nwird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die        gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht\namtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung              werden; Absatz 1 bleibt unberührt.\nmuss in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen\nBehörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deut-                                         § 13\nscher Sprache abgefasst sein; die Urschrift wie auch die          (1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche\nMehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen.            dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr\nEine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der            gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen\nZolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten         entsprechen:\nder für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der\namtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten.                  1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, darf\nder Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro\n(2) Einer Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 1               100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht\nbedarf es nicht, wenn entsprechende Lebensmittel des               überschreiten,\ngleichen Herstellers bereits mit einer Bescheinigung nach\nAbsatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-         2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineral-\nbracht worden sind und der Sendung eine schriftliche               wasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milli-\nErklärung des Herstellers beigefügt ist. Aus dieser Erklä-         gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebens-\nrung muss sich die Übereinstimmung der Lebensmittel                mittels nicht überschreiten.\nmit den bereits verbrachten Lebensmitteln sowie die für        Mit der Angabe „streng natriumarm“, auch ergänzt durch\nden Ort der ersten Zollabfertigung zuständige Stelle der       die Angabe „streng kochsalzarm“, dürfen natriumarme\namtlichen Lebensmittelüberwachung ergeben.                     diätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur\ngekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium\n(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz und    40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Le-\nandere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von           bensmittels nicht übersteigt.\nJodverbindungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und              (2) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unver-\nrechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder aus             mischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-\neinem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat        teln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden,\nder Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr            wenn sie kein Natrium enthalten.\nbefinden.                                                         (3) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz,\nnatriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt\n§ 12                              sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „kein\n(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen fol-     Kochsalzersatz“ in Verbindung mit der Bezeichnung des\ngenden Anforderungen entsprechen:                              Erzeugnisses gekennzeichnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                  1169\n§ 14                                    eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmit-\ntels nicht mehr als 50 000 Keime nachweisbar\n(1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\nsein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die die-\nkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:\nsen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht\n1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vor-            zu berücksichtigen sind,\nschriften keine strengeren Regelungen treffen,\nb) in 0,1 Milliliter des genussfertig oder in\na) an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-                    0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den\nund Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buch-             Verkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und coli-\nstaben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milli-            forme Bakterien nicht nachweisbar sein,\ngramm pro Kilogramm enthalten,\nc) in 1,0 Milliliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm\nb) bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe\ndes trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-\nkeine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils\nbrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobe\ngenannten Höchstgehalte überschreiten,\nsporenbildende oder andere eiweißlösende Bakte-\nc) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei                rien (Kaseolyten) züchtbar sein;\nderen Erzeugung die in Anlage 23 aufgeführten\nPflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und           5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinder-\nVorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht         zucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr\nangewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in      gebracht werden, aus einem Gemisch von Mono-\nAnlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehal-           sacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchari-\nte nicht überschritten sind;                             den und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt\nan Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile\nder Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buch-           betragen darf; davon abweichend müssen Erzeugnis-\nstabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost           se, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge\nund anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder            oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbau-\nsowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Fol-          produkten bestehen, wobei der Gehalt an Maltose\ngenahrung auf das verzehrfertig angebotene oder              nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als\nnach den Anweisungen des Herstellers zubereitete             50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften gel-\nErzeugnis;                                                   ten nicht für Malzextrakt;\n2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I\n6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I\nAbschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001\nAbschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung\nder Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung\n(EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Aflatoxinen B1,\nder Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in\nB2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von\nLebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert\n0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommis-\nM1 den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm,\nsion vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf\njeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,\nihr Gehalt an Nitrat 250 Milligramm pro Kilogramm,\nnicht überschreiten.\nbezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht über-\nschreiten;                                                  (3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen Lebens-\n3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder          mitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht verwendet\nMilchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit         werden\nbiologischen Untersuchungsverfahren nicht nach-\n1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und ver-\nweisbar sein.\narbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr Gehalt an\n(2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-        Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder insgesamt den\nkinder müssen ferner folgenden Anforderungen entspre-           Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm,\nchen:\n2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten\n1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreide-           Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), sofern\nerzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif-          ihr Gehalt an\nund Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern\nsein;                                                        a) Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm pro Kilo-\ngramm,\n2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen\nBestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht überschrei-        b) Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikrogramm pro\nten;                                                             Kilogramm\n3. in Backwaren darf nach dem Backprozess der Gehalt\nüberschreitet.\nan wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den\nStärkeabbau im Back- und Röstprozess sowie durch\nenzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weniger                                     § 14a\nals 12 Hundertteile betragen;\n(1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-\n4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnis-\nwichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt\nsen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen\nund in den Verkehr gebracht werden, wenn bei dem\na) in 1,0 Milliliter eines genussfertig in den Verkehr    Zusatz von Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernäh-\ngebrachten Lebensmittels nicht mehr als               rungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu\n10 000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder         Lebensmitteln die §§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind.","1170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n(2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-        ren als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoff-\nwichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt        verbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten\nund in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer         Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anfor-\nZusammensetzung den in Anlage 17 festgelegten Anfor-          derungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und\nderungen entsprechen.                                         sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe\nfür besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.\n(3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-\nwichtsverringerung, die zum Ersatz einer Tagesration             (2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig nur\nbestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in einer alle          hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nBestandteile enthaltenden Fertigpackung in den Verkehr        in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten\ngebracht werden.                                              Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diätetische zur   verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort fest-\nVerwendung als Tagesration oder als Mahlzeit bestimmte        gelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und\nLebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung im Einzelfall     den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an\ndie Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung\nhergestellt und im Rahmen einer Verpflegung in Kranken-\nhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztli-       der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind\ncher Kontrolle verabfolgt werden, sofern die abweichen-       die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in\nde Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation          Muttermilch und die in Anlage 13 festgelegten Werte für\ngeboten ist.                                                  die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Mut-\ntermilchprotein zugrunde zu legen.\n§ 14b                                (3) Folgenahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt\nund in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer\n(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf ver-   Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Min-\nnünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen          destmengen und Höchstmengen, bezogen auf das ver-\nzu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den          zehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festge-\nAnweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend           legten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich\nverwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass          aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusam-\nsie den besonderen Ernährungserfordernissen der Per-          mensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest-\nsonen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen     und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anla-\nnur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.               ge 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammen-\n(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1       setzung von Casein und Muttermilchprotein sowie die in\nAbs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt      Anlage 14 festgelegten Werte für den Mineralstoffgehalt\nund in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in           der Kuhmilch zugrunde zu legen.\nAnlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort fest-        (4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dür-\ngelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.          fen nur so gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr\n(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1         gebracht werden, dass für die Bereitung des verzehr-\nAbs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt      fertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser\nund in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an        erforderlich ist.\nden Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchst-\nmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten                                    § 14d\naltersabhängigen Anforderungen entspricht.\n(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur aus Zutaten her-\n(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen        gestellt werden, die nach den allgemein anerkannten\ngelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung      wissenschaftlichen Erkenntnissen für die besondere\nmit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen           Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern geeignet\nStoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen        sind.\nZwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.\n(2) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in\n(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung      den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung\nfür besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann         keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und\nvon den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen             Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetz-\nund Mindestmengen abgewichen werden. Die Kenn-                ten Einschränkungen verwendet worden sind, um die\nzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf            Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren\ndiese Abweichungen sowie die Begründung hierfür ent-          und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige\nhalten.                                                       Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.\n(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind,      (3) Beikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in\nmüssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in          den Verkehr gebracht werden, wenn die zugesetzten\nAnlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für          Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente die in Anla-\nSäuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10             ge 18 festgelegten Höchstwerte, bei Kalium und Calcium\nund 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestim-         bezogen auf das in den Verkehr gebrachte, im Übrigen\nmung dem nicht entgegensteht.                                 bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht über-\nschreiten.\n§ 14c\n(4) Getreidebeikost darf gewerbsmäßig nur hergestellt\n(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dür-          und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer\nfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr           Zusammensetzung außerdem den in Anlage 19 festge-\ngebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine ande-        legten Anforderungen und Beschränkungen entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                   1171\n(5) In Anlage 20 beschriebene Beikost darf gewerbs-                     Allgemeine Kennzeichnung\nmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht wer-\nden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung außerdem den                                         § 19\ndort festgelegten Anforderungen und Beschränkungen\nentspricht.                                                      (1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:\n1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen\nernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehalt-\nVierter Abschnitt                            lich des § 3 der besondere Ernährungszweck;\nKenntlichmachungs-                        2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitati-\nund Kennzeichnungsvorschriften                       ven Zusammensetzung oder der besondere Herstel-\nlungsprozess, durch die das Erzeugnis seine beson-\nderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;\nKenntlichmachung\nvon Zusatzstoffen                          3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlen-\nhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder\n§ 15                                  in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten\nauf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundert-\nEine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch                 teilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei\ndiese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist ab-               einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil;\nweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und\n4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter\nBedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie\ndes Lebensmittels bezogene durchschnittliche phy-\ndurch die §§ 17 und 18 vorgeschrieben wird. Die Vor-\nsiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit\nschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nden Worten „... Kilojoule (... Kilokalorien)“ oder „... kJ\nüber das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\n(... kcal)“; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von\nanderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätz-\n§ 16                                  lich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Mil-\n(weggefallen)                              liliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses\nbezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brenn-\nwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in\n§ 17\n100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen,         durch die Hinweise „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal)\ndie nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                in 100 g“ oder „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in\nzu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene               100 ml“ ersetzt werden.\nZusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologi-       Bei Portionspackungen oder Nennung von Portions-\nschen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt           mengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätz-\nworden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen,      lich auf eine Portion zu beziehen.\nbezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milli-\nliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlich-           (2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3\nmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2           der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen.\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nchend.                                                                    Besondere Kennzeichnungen\n(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpa-\nckungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-                                      § 20\nzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher                (1) (weggefallen)\nabgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene\nZusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologi-          (2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann\nschen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt           diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden,\nworden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die       die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen\nAngabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des              kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen\nStoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf         werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt\n100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen.        12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo-\nund Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei ver-\ndauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Mono-\n§ 18                              saccharide zu berechnen sind.\nBei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende           (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zu-\nAngaben anzubringen:                                          sätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arztes“ in Ver-\n1. (weggefallen)                                              bindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumen-\nprozenten angegeben werden.\n2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalz-\nersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden\n§ 20a\nsind, die Angabe „mit Kochsalzersatz“,\nBei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in\n3. (weggefallen)\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate\n4. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Koch-      als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warn-\nsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe „mit          hinweis „für Diabetiker nicht geeignet“ anzugeben. Dies\njodiertem Kochsalzersatz“.                                gilt nicht","1172                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung          4. Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilan-\nals bilanzierte Diät bestimmt sind,                            zierten Diäten in flüssiger Form und\n2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es         5. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis\nsich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten aus-           enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.\nschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maß-\nIn den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als\ngabe des § 12 Abs. 2 handelt.\nZahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter\ndes Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem\n§ 21                              Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung\n(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung „Diäteti-    nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf\nsches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke           100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zube-\n(Bilanzierte Diät)“ Verkehrsbezeichnung im Sinne der           reiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackun-\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.                         gen oder Nennung von Portionsmengen können ferner\ndie Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich be-\n(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr ge-\nzogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion\nbracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maß-\nerfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne\ngabe des Satzes 2 enthalten:\ndes § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben\n1. den Hinweis „zur diätetischen Behandlung von ...“           nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis\nergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwer-        beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht stan-\nden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,                dardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebens-\n2. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale,           mitteln möglich ist.\ndenen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung                  (4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchs-\nverdankt,                                                  anweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese\n3. ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert,          für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und\nentfernt oder auf andere Weise verändert worden            Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertig-\nsind,                                                      packung erforderlich ist.\n4. den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließli-\n§ 21a\nchen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende\nbilanzierte Diät handelt,                                     (1) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-\nwichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tages-\n5. die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel\nration bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrs-\nfür eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,\nbezeichnung „Tagesration für gewichtskontrollierende\n6. einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesund-        Ernährung“ nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ge-\nheit von Personen gefährden kann, die nicht an den         werbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\nKrankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für\ndie diese bilanzierte Diät bestimmt ist,                      (2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-\nwichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer\n7. den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher         Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind,\nAufsicht verwendet werden muss,                            dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Mahlzeit für\n8. einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen              eine gewichtskontrollierende Ernährung“ nach Maßgabe\noder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit            des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\nanderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auf-      bracht werden.\ntreten können,                                                (3) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-\n9. einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral       wichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-\nverwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur           kehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außer-\nSondenernährung geeignet ist.                              dem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Anga-\nben enthält:\nDen Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter\n„Wichtiger Hinweis“ oder eine gleichbedeutende Formu-          1. die notwendigen Angaben über die richtige Zuberei-\nlierung voranzustellen.                                            tung des Erzeugnisses, verbunden mit dem Hinweis\nauf das Erfordernis ihrer Befolgung,\n(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den\nnachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4           2. Angaben über eine mögliche abführende Wirkung des\nin den Verkehr gebracht werden:                                    Erzeugnisses, wenn es nach den Verwendungsanga-\nben des Herstellers zu täglichen Einnahmen von mehr\n1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)\nals 20 Gramm Polyalkoholen kommt, und\nsowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und\nFetten,                                                    3. einen Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichen-\nden täglichen Flüssigkeitsaufnahme.\n2. die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem\nLebensmittel enthaltenen und in Anlage 6 aufgeführ-           (4) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-\nten Mineralstoffe und Vitamine,                            wichtsverringerung dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach\n3. der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlen-\nMaßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält:\nhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen\nund deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur           1. den Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie den\nzweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnis-                  Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt je angegebe-\nses erforderlich sind,                                         ner Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                1173\n2. die durchschnittliche Menge der in Anlage 17 Nr. 7        3. der weitere Hinweis „nur für gesunde Säuglinge und\naufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je angegebe-        Kleinkinder“, sofern der Gehalt an Monosacchariden\nner Menge des gebrauchsfertigen Erzeugnisses.               mehr als 5 Hundertteile beträgt.\n(5) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-          (3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinwei-\nwichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tages-       se nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in\nration bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den         den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch\nVerkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach         auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht\nMaßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1                                lesbar angebracht sein.\n1. die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag\nerforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge                                     § 22a\nbeinhaltet, und                                            (1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung\n2. den Warnhinweis, dass das Erzeugnis ohne ärztlichen\na) als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen\nRat nicht länger als drei Wochen verwendet werden\nnur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangs-\ndarf,\nnahrung“, und wenn der Proteingehalt ausschließlich\nenthält.                                                        aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrs-\n(6) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-           bezeichnung „Säuglingsmilchnahrung“,\nwichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer       b) als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der\nMahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind,             Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung“, und wenn der\ndürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-            Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein\nden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25               besteht, mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch“\nAbs. 1 Nr. 1\nnach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr\n1. Angaben über den prozentualen Anteil an der Tages-        gebracht werden.\ndosis der in Anlage 17 Nr. 7 aufgeführten Mineralstoffe\nund Vitamine, soweit in Anlage 1 zur Nährwert-Kenn-        (2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dür-\nzeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind,            fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kenn-\nund                                                      zeichnung\n2. den Hinweis, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer       1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die\nkalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck              notwendigen Informationen über die bestimmungs-\nerfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung       gemäße Verwendung des Erzeugnisses,\nsein müssen,                                             2. a) bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung\nenthält.                                                            eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Er-\nzeugnisses und\n(7) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Ge-\nwichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in Ver-            b) eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen\nkehr gebracht werden mit                                            Auswirkungen einer unangemessenen Zuberei-\ntung,\n1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche\nGewichtsabnahme,                                         3. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangs-\nnahrung den warnenden Hinweis, dass der gesamte\n2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichts-\nEisenbedarf bei Verabreichung des Erzeugnisses an\nabnahme,\nSäuglinge, die älter als vier Monate sind, aus anderen\n3. Angaben über eine Beeinflussung des Hungergefühls            zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss,\noder\n4. bei Folgenahrung die warnenden Hinweise, dass sich\n4. Angaben über ein verstärktes Sättigungsgefühl.               das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von\nFür Lebensmittel nach Satz 1 darf mit den dort genannten        Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Mona-\nAngaben nicht geworben werden.                                  ten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht\nals Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier\n(8) § 14a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nLebensmonate zu verwenden ist,\n§ 22                              enthält.\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder        (3) Säuglingsanfangsnahrung darf ferner nach Maß-\nKleinkinder muss die für eine Mahlzeit benötigte Menge       gabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 nur in den Verkehr gebracht\ndes Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die            werden, wenn in der Kennzeichnung\nLebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner     1. die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besonde-\nder Hinweis „nicht für Säuglinge in den ersten drei             re Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eig-\nLebensmonaten verwenden“ erforderlich.                          net, wenn sie nicht gestillt werden,\n(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausge-        2. ein deutlich sichtbarer und als „wichtig“ bezeichneter\nnommen Malzextrakt, ist anzugeben                               Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbin-\n1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in           dung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den\nHundertteilen,                                              Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der\nMedizin, Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der\n2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für\nSäuglings- und Kinderpflege zu verwenden,\nSäuglinge und Kleinkinder verwenden“ in Verbindung\nmit der Bezeichnung,                                     angebracht ist.","1174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n(4) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur in den Ver-           an den Endverbraucher abzugebenden Erzeugnisses\nkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung                  und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehrein-\nheit,\n1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung der\nin Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologi-    2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19\nsche Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydra-            oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten\nten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen            Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder\nErzeugnisses in Zahlen,                                       100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugeben-\nden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinhei-\n2. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die\nten je Verzehreinheit\ndurchschnittliche Menge aller in den Anlagen 10\nund 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und        angebracht ist.\ngegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol, Carnitin\n(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nähr-\nund Taurin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeug-\nstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeich-\nnisses in Zahlen\nnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur\nangebracht ist.                                              in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeich-\nnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder\n(5) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Ver-\n100 Milliliter des an den Endverbraucher abzugebenden\nkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung\nErzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je\n1. die Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“ oder gleich-   Verzehreinheit angegeben ist.\nsinnige Begriffe,\n(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenz-\n2. die Aussagen nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis           wertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und\nnicht die dort für die Verwendung dieser Aussagen         Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den\nfestgelegten Anforderungen erfüllt,                       Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angege-\nbenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent\n3. Angaben, die vom Stillen abhalten,\nder dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der\n4. bei Säuglingsanfangsnahrung Abbildungen von               Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den End-\nSäuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses             verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festge-\nidealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute        legten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.\naußer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des\nErzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungs-\n§ 23\nmethoden,\n(1) (weggefallen)\n5. a) bei Folgenahrung Angaben über die in Anlage 16\naufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, wenn            (2) (weggefallen)\ndiese Gehalte nicht mindestens bei 15 Prozent der\n(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz“, jodierter\ndort genannten Referenzwerte liegen, und\nKochsalzersatz als „jodierter Kochsalzersatz“ zu kenn-\nb) diese Angaben nicht als prozentualer Anteil bezo-      zeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätz-\ngen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeug-    lich anzugeben:\nnisses erfolgen,\n1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,\nenthalten sind.\n2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaus-\nhalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach\n§ 22b                                ärztlicher Beratung verwenden“.\n(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maß-                                        § 24\ngabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nBei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfind-\n1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten           liche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalz-\nLebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet        ersatz anzugeben:\nwerden darf,\n1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf\n2. Angaben über den Glutengehalt oder die Gluten-                100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des\nfreiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte         Lebensmittels,\nSäuglinge bestimmt ist, und\n2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaus-\n3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des              halts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach\nErzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die             ärztlicher Beratung verwenden“.\nWichtigkeit ihrer Befolgung,\nenthält.                                                                       Form der Kenntlich-\nmachung und Kennzeichnung\n(2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach\nMaßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1                                                            § 25\n1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physio-       (1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach\nlogische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhy-       der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-\ndraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des      zeichnen sind, müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                1175\n1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2,                c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebens-\n§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2,                  mittel für Natriumempfindliche,\n§ 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buch-\nd) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder\nstabe a und Abs. 4 sowie den §§ 23 und 24 an gut\nKleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten\nsichtbarer Stelle,\nAnforderungen nicht entsprechen,\n2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1\ne) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für\nNr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem\nkalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringe-\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-\nrung,\nnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der\nZutaten,                                                         f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,\n3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3                g) entgegen § 14c Abs. 1 bis 4 Säuglingsanfangs-\nund 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der                nahrung oder Folgenahrung oder\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung             vorge-\nh) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost\nschriebenen Verkehrsbezeichnung angebracht wer-\nden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer            gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,\nanderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hier-\n3.    Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den An-\nauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3\nforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2\nAbs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nAbs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis\nverordnung entsprechend,\ndarauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder\nangebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muss                  geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\ndie Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten\n3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis\nerfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an                 verwendet oder\neiner anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn\nhierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3        4.    entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig\nAbs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-                 in den Verkehr bringt.\nnung entsprechend.                                                (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\n(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und     Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nden Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fer-       1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rich-\ntigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen                    tig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nwerden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer\nStelle hierauf hingewiesen wird.                               2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zu-\nwiderhandelt,\n(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-          3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebens-\nnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden,                mittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder\nmüssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den              diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als\n§§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht wer-            bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung\nden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher               nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder\ndeutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.          4. Lebensmittel ohne den nach\n(4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen             a) (weggefallen)\nzum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genü-\ngen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18                   b) § 20 Abs. 3,\nund 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kennt-           c) § 20a Satz 1,\nlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nnung entsprechend.                                                 d) (weggefallen)\ne) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,\nf) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3,\nFünfter Abschnitt\nauch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\ng) § 22a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4,\n§ 26                                   h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder\ni) § 24 Nr. 2\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,              vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                    Verkehr bringt.\n1.   entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff            (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und\nverwendet oder zusetzt,                                   Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem\ngewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu\n2.   a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in\nbestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,\n§ 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht\nZusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in\nentsprechen,\nVerbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nb) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier        Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen\nals diätetische Lebensmittel für Diabetiker,          hinaus verwendet.","1176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und              b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diäteti-\nc) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6\nsche Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nNr. 1,\nbei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen\nStoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen          d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Ver-\nZwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18               bindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,\nSatz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\ne) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4,\nWeise kenntlich gemacht ist.\nf) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2,\n(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                   g) § 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder\n1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Wer-          h) § 24 Nr. 1,\nbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs un-           jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische\nzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachun-             Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die\ngen verwendet,                                               nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische         gekennzeichnet sind.\nGetränke als diätetische Lebensmittel oder mit\neinem Hinweis auf einen besonderen Ernährungs-\nzweck,                                                                   Sechster Abschnitt\nb) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem                                Schlussvorschriften\nZusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb\nder dort angegebenen Mindestmengen,                                              § 27\nc) (weggefallen)                                            Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honig-\nd) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des          verordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der   Rechtsverordnungen über die Herstellung und das Inver-\ndort genannten Kennzeichnung,                         kehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit unbe-\nrührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung ent-\ne) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b      gegenstehen.\nAbs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25,\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n§ 27a\ngekennzeichnet sind,\n(weggefallen)\nf) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die\nvorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,\n§ 28\ng) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7\nSatz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung                              (weggefallen)\nzur Gewichtsverringerung oder\n§ 29\nh) entgegen § 22a Abs. 1, 3 oder 5 ein diätetisches\nLebensmittel                                            (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder\ndürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr ge-\n3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.            bracht werden.\n(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete             (2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verord-\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1         nung in der bis zum 8. April 2003 geltenden Fassung ent-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes             sprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2004 hergestellt\nordnungswidrig.                                              und in den Verkehr gebracht werden.\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des        (3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-            den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften her-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        gestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September\n2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.\n1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2\n(4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verord-\nSatz 2, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig nicht\nnung in der bis zum 23. Juni 2004 geltenden Fassung\nin Fertigpackungen in den Verkehr bringt,\nentsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005 in den\n2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalorienarme       Verkehr gebracht werden.\nErnährung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\n3. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig                                 Anlage 1\nin den Verkehr bringt oder                                                      (weggefallen)\n4. entgegen\nAnlage 1a\na) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2\nSatz 2,                                                                     (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                  1177\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b)\nZusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln\nzu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen\nStoff                    Verwendung                      Höchstmengen                 Mindestmengen\n(außer bei                   (außer bei\nbilanzierten Diäten1))       bilanzierten Diäten1))\nKategorie 1\nVitamine\nVitamin A\n– Retinol                                                  a) bei diätetischen Le-\n– Retinylacetat                                               bensmitteln, die zur\n– Retinylpalmitat                                             Verwendung als Mahl-\nzeit oder anstelle einer\nMahlzeit oder als Ta-\ngesration für kalorien-\narme Ernährung zur\nGewichtsverringerung\nbestimmt sind, insge-\nsamt bis zu 0,9 Milli-\ngramm pro Mahlzeit\nund bis zu 1,8 Milli-\ngramm pro Tages-\nration, berechnet als\nRetinol\nb) bei Margarine- und\nMischfetterzeugnis-\nsen insgesamt bis zu\n10 Milligramm pro\nKilogramm, berechnet\nals Retinol\nc) bei Zusatznahrungen,      c) bei Zusatznahrungen,\ndie für Schwangere            die für Schwangere\nund Stillende be-             und Stillende bestimmt\nstimmt sind, höchstens        sind, mindestens\n1,1 Milligramm                0,3 Milligramm bezo-\nbezogen auf die Ta-           gen auf die Tagesver-\ngesverzehrmenge,              zehrmenge, berechnet\nberechnet als Retinol         als Retinol\nd) bei Säuglings-\nflaschennahrung ins-\ngesamt bis zu 1,2 Mil-\nligramm pro Liter des\nverzehrfertigen Er-\nzeugnisses, berechnet\nals Retinol\ne) bei Lebensmitteln auf\nGetreidegrundlage für\nSäuglinge oder Klein-\nkinder insgesamt bis\nzu 3 Milligramm pro\nKilogramm des ver-\nzehrfertigen Erzeugnis-\nses, berechnet als\nRetinol\n– Beta-Carotin*)","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nStoff                    Verwendung                      Höchstmengen             Mindestmengen\n(außer bei               (außer bei\nbilanzierten Diäten1))   bilanzierten Diäten1))\nVitamin D                                                  a) bei diätetischen Le-\n– Vitamin D3                                                   bensmitteln, die zur\n(Cholecalciferol)                                           Verwendung als Mahl-\nzeit oder anstelle einer\n– Vitamin D2                                                   Mahlzeit oder als Ta-\n(Ergocalciferol)                                            gesration für kalorien-\narme Ernährung zur\nGewichtsverringerung\nbestimmt sind, insge-\nsamt bis zu 1,6 Mikro-\ngramm pro Mahlzeit\nund bis zu 5 Mikro-\ngramm pro Tagesrati-\non, berechnet als\nCalciferol\nb) bei Margarine- und\nMischfetterzeugnis-\nsen insgesamt bis zu\n25 Mikrogramm pro\nKilogramm, berechnet\nals Calciferol\nc) für Säuglingsflaschen-\nnahrung insgesamt\nbis zu 15 Mikrogramm\npro Liter des verzehr-\nfertigen Erzeugnisses,\nberechnet als\nCalciferol\nVitamin E\n–  D-α-Tocopherol*)                                        Tocopherylsäuresuccinat\n–  DL-α-Tocopherol*)                                       für Säuglingsflaschen-\n–  D-α-Tocopherylacetat                                    nahrung bis zu 50 Milli-\n–  DL-α-Tocopheryl-                                        gramm des verzehrferti-\nacetat                                                  gen Erzeugnisses\n– D-α-Tocopherylsäure-\nsuccinat\nVitamin K\n– Phyllochinon*)\n(Phytomenadion*))\nVitamin B1\n– Thiaminhydrochlorid\n– Thiaminmononitrat\nVitamin B2\n– Riboflavin*)\n– Riboflavin-5’-\nphosphat, Natrium\nNiacin\n– Nicotinsäure\n– Nicotinamid\nPantothensäure\n– Calcium-D-panto-\nthenat\n– Natrium-D-panto-\nthenat\n– D-Panthenol*)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005              1179\nStoff                    Verwendung                     Höchstmengen              Mindestmengen\n(außer bei                (außer bei\nbilanzierten Diäten1))    bilanzierten Diäten1))\nVitamin B6\n– Pyridoxinhydrochlorid\n– Pyridoxin-5’-phosphat\n– Pyridoxindipalmitat\nFolsäure\n– Vitamin B9*)\n(Pteroylglutaminsäure*))\nVitamin B12\n– Cyanocobalamin*)\n– Hydroxocobalamin\nBiotin\n– D-Biotin*)\nVitamin C\n–  L-Ascorbinsäure*)\n–  Natrium-L-ascorbat\n–  Calcium-L-ascorbat\n–  Kalium-L-ascorbat\n–  L-Ascorbyl-6-palmitat\nKategorie 2\nMineralstoffe\nCalcium\n– Calciumcarbonat\n– Calciumchlorid\n– Calciumsalze der\nZitronensäure\n– Calciumgluconat\n– Calciumglycero-\nphosphat\n– Calciumhydroxid\n– Calciumlactat\n– Calciumsalze der\nOrthophosphorsäure\n– Calciumoxid\n– Calciumsulfat\nMagnesium\n–  Magnesiumacetat\n–  Magnesiumcarbonat\n–  Magnesiumchlorid\n–  Magnesiumsalze der\nZitronensäure\n–  Magnesiumgluconat\n–  Magnesiumglycero-\nphosphat\n–  Magnesiumhydroxid\n–  Magnesiumsalze der\nOrthophosphorsäure\n–  Magnesiumlactat\n–  Magnesiumoxid\n–  Magnesiumsulfat\nEisen\n–  Eisencarbonat\n–  Eisencitrat\n–  Eisenammoniumcitrat\n–  Eisenfumarat\n–  Eisenlactat\n–  Eisengluconat","1180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nStoff                     Verwendung                    Höchstmengen                Mindestmengen\n(außer bei                  (außer bei\nbilanzierten Diäten1))      bilanzierten Diäten1))\n– Eisennatriumdi-\nphosphat\n– Eisendiphosphat\n(Eisenpyrophosphat)\n– Eisensaccharat\n– Eisensulfat\n– Elementares Eisen\n(Carbonyl + elektroly-\ntisch + wasserstoff-\nreduziert)\nKupfer\n– Kupfercarbonat\n– Kupfercitrat\n– Kupfergluconat\n– Kupfersulfat\n– Kupferlysinkomplex\nJod\n– Kaliumjodid              In jodiertem Kochsalz-          a) bei diätetischen Le-     a) bei diätetischen Le-\n– Kaliumjodat              ersatz dürfen nur die              bensmitteln, die zur        bensmitteln, die zur\n– Natriumjodid             Kaliumverbindungen                 Verwendung als Mahl-        Verwendung als Mahl-\n– Natriumjodat             verwendet werden                   zeit oder anstelle einer    zeit oder anstelle einer\nMahlzeit oder als           Mahlzeit oder als Ta-\nTagesration für Über-       gesration für Über-\ngewichtige bestimmt         gewichtige bestimmt\nsind und in formulierter    sind und in formulierter\nForm als Pulver, Gra-       Form als Pulver, Gra-\nnulat oder trinkfertig      nulat oder trinkfertig\nangeboten werden,           angeboten werden,\nhöchstens 300 Mikro-        mindestens 130 Mikro-\ngramm bezogen auf           gramm bezogen auf\ndie Tagesverzehrmen-        die Tagesverzehrmen-\nge, berechnet als Jod       ge, berechnet als Jod\nb) für Säuglings-           b) für Säuglings-\nflaschennahrung ins-        flaschennahrung ins-\ngesamt höchstens            gesamt mindestens\n150 Mikrogramm pro          50 Mikrogramm pro\nLiter des verzehrferti-     Liter des verzehrferti-\ngen Erzeugnisses, be-       gen Erzeugnisses,\nrechnet als Jod             berechnet als Jod\nc) für Lebensmittel auf     c) für Lebensmittel auf\nGetreidegrundlage für       Getreidegrundlage für\nSäuglinge oder Kleinkin-    Säuglinge oder Kleinkin-\nder insgesamt höchs-        der insgesamt mindes-\ntens 300 Mikrogramm         tens 100 Mikrogramm\npro Kilogramm des ver-      pro Kilogramm des ver-\nzehrfertigen Erzeugnis-     zehrfertigen Erzeugnis-\nses, berechnet als Jod      ses, berechnet als Jod\nd) für jodierten Koch-      d) für jodierten Koch-\nsalzersatz höchstens        salzersatz mindestens\n25 Milligramm Jod pro       15 Milligramm Jod pro\nKilogramm jodierter         Kilogramm jodierter\nKochsalzersatz              Kochsalzersatz\nZink\n– Zinkacetat\n– Zinkcarbonat\n– Zinkchlorid\n– Zinkcitrat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005              1181\nStoff                    Verwendung                     Höchstmengen              Mindestmengen\n(außer bei                (außer bei\nbilanzierten Diäten1))    bilanzierten Diäten1))\n– Zinkgluconat\n– Zinklactat\n– Zinkoxid\n– Zinksulfat\nMangan\n– Mangancarbonat\n– Manganchlorid\n– Mangancitrat\n– Mangangluconat\n– Manganglycero-\nphosphat\n– Mangansulfat\nNatrium\n– Natriumbicarbonat\n– Natriumcarbonat\n– Natriumchlorid*)\n– Natriumcitrat\n– Natriumgluconat\n– Natriumhydroxid\n– Natriumlactat\n– Natriumsalze der\nOrthophosphorsäure\nKalium\n– Kaliumbicarbonat\n– Kaliumcarbonat\n– Kaliumchlorid\n– Kaliumcitrat\n– Kaliumgluconat\n– Kaliumglycero-\nphosphat\n– Kaliumhydroxid\n– Kaliumlactat\n– Kaliumsalze der\nOrthophosphorsäure\nSelen\n– Natriumselenat\n– Natriumhydrogen-\nselenit\n– Natriumselenit\nChrom (III) und Hexa-\nhydrate\n– Chrom-(III)-chlorid\n– Chrom-(III)-sulfat\nMolybdän (VI)\n– Ammoniummolybdat\n– Natriummolybdat\nFluor\n– Kaliumfluorid\n– Natriumfluorid","1182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nStoff                     Verwendung                    Höchstmengen              Mindestmengen\n(außer bei                (außer bei\nbilanzierten Diäten1))    bilanzierten Diäten1))\nKategorie 3\nAminosäuren\n–  L-Alanin\n–  L-Arginin\n–  L-Asparaginsäure         nur für bilanzierte Diäten\n–  L-Citrullin              nur für bilanzierte Diäten\n–  L-Cystein\n–  L-Cystin\n–  L-Glutaminsäure\n–  L-Glutamin\n–  Glycin                   nur für bilanzierte Diäten\n–  L-Histidin\n–  L-Isoleucin\n–  L-Leucin\n–  L-Lysin\n–  L-Lysinacetat\n–  L-Methionin\n–  L-Ornithin\n–  L-Phenylalanin\n–  L-Prolin                 nur für bilanzierte Diäten\n–  L-Serin                  nur für bilanzierte Diäten\n–  L-Threonin\n–  L-Tryptophan\n–  L-Tyrosin\n–  L-Valin\n–  L-Arginin-L-Aspartat     nur für bilanzierte Diäten\n–  L-Lysin-L-Aspartat       nur für bilanzierte Diäten\n–  L-Lysin-L-Glutamat       nur für bilanzierte Diäten\n–  N-Acetyl-L-Cystein       nur für bilanzierte Diäten\n–  N-Acetyl-L-Methionin     nur für bilanzierte Diäten,\ndie für Personen, die älter\nals 1 Jahr sind, bestimmt\nsind\nBei zugelassenen Amino-\nsäuren können auch\ndie Natrium-, Kalium-,\nCalcium- und Magne-\nsiumsalze sowie ihre\nHydrochloride verwen-\ndet werden.\nKategorie 4\nCarnitin und Taurin\n–  L-Carnitin*)\n–  L-Carnitinhydrochlorid\n–  L-Carnitin-L-Tartrat\n–  Taurin\nKategorie 5\nNucleotide\n– Adenosin-5’-phos-\nphorsäure (AMP)\n– Natriumsalze von AMP\n– Cytidin-5’-monophos-\nphorsäure (CMP)\n– Natriumsalze von\nCMP\n– Guanosin-5’-phos-\nphorsäure (GMP)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                                       1183\nStoff                            Verwendung                          Höchstmengen                         Mindestmengen\n(außer bei                           (außer bei\nbilanzierten Diäten1))               bilanzierten Diäten1))\n– Natriumsalze von\nGMP\n– Inosin-5’-phosphor-\nsäure (IMP)\n– Natriumsalze von IMP\n– Uridin-5’-phosphor-\nsäure (UMP)\n– Natriumsalze von\nUMP\nKategorie 6\nCholin und Inosit\n–  Cholin*)\n–  Cholinchlorid\n–  Cholincitrat\n–  Cholintartrat\n–  Inosit\nSonstige Stoffe\n– Agar-Agar                        für diätetische Lebens-              insgesamt bis zu\n– Johannisbrotkernmehl             mittel, die zur Verwendung           30 Gramm pro Kilogramm\n– Guarkernmehl                     als Mahlzeit oder anstelle           des verzehrfertigen Er-\neiner Mahlzeit oder als              zeugnisses, einschließ-\nTagesration für kalorien-            lich der ggf. zu technolo-\narme Ernährung zur Ge-               gischen Zwecken zu-\nwichtsverringerung be-               gesetzten Mengen\nstimmt sind\n– Pektin                           für diätetische Lebens-              insgesamt bis zu\n– amidiertes Pektin                mittel, die zur Verwendung           50 Gramm pro Kilogramm\nals Mahlzeit oder anstelle           des verzehrfertigen Er-\neiner Mahlzeit oder als              zeugnisses, einschließ-\nTagesration für kalorien-            lich der ggf. zu technolo-\narme Ernährung zur Ge-               gischen Zwecken zu-\nwichtsverringerung                   gesetzten Mengen\nbestimmt sind\n–  Johannisbrotkernmehl            für Lebensmittel, geeignet           insgesamt bis zu\n–  Guarkernmehl                    zur Behandlung der Säug-             10 Gramm pro Kilogramm\n–  Pektin                          lingsdyspepsie                       des verzehrfertigen\n–  amidiertes Pektin                                                    Erzeugnisses\n–  Lecithin\n1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festge-\nlegten Mengenbegrenzungen.\n*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 3\n(zu § 9)\nFür diätetische Lebensmittel\nals Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe\n1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und Magnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure, Glutaminsäure,\nKohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphosphat; Adipinsäure; Glutamin-\nsäure;\n2. Kaliumsulfat;\n3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure;\n4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                                                                 1185\nAnlage 4\n(zu § 11a)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen\ndiätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder\nvon diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind\nHerkunftsland: .................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware:\nArt der Ware: ..............................................................................................................................................................\nVerkehrsbezeichnung der Ware: .................................................................................................................................\nAnzahl der Packstücke der Sendung: ........................................................................................................................\nMenge der Ware nach Gewicht: .................................................................................................................................\nKennzeichnung der Sendung: ....................................................................................................................................\nII. Herkunft der Ware:\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ........................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ..........................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Ware:\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................\nDie Ware wird versandt                    von: .........................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .......................................................................................................................\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt*):\na) dass der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz unter Verwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt\nwurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speise-\nsalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält,\nb) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführten\nJodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht unterschrit-\nten und Höchstmengen nicht überschritten werden,\nc) dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den Vor-\nschriften des § 14b Diätverordnung entspricht.\n…………………………………………………                                                                                 ……………………………………………………\n(Ort und Datum)                                    (Dienstsiegel)                                      (zuständige Behörde)\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.","1186                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 5\n(weggefallen)\nAnlage 6\n(zu § 14b)\nMindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen,\nSpurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten,\nbezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis\nSäuglinge                                       Andere als Säuglinge\nMindest-       Höchst-       Mindest-     Höchst-        Mindest-   Höchst-       Mindest-     Höchst-\nmenge         menge         menge       menge           menge      menge         menge        menge\nbezogen        bezogen       bezogen     bezogen         bezogen    bezogen       bezogen      bezogen\nauf 100 kJ    auf 100kJ    auf 100 kcal auf 100 kcal    auf 100 kJ auf 100 kJ   auf 100 kcal auf 100 kcal\nVitamine\nVitamin A (µg RE)                  14             43            60          180              8,4       43            35          180\nVitamin D (µg)                       0,25          0,75           1            3             0,12       0,65/          0,5          2,5/31)\n0,751)\nVitamin K (µg)                       1             5              4          20              0,85       5              3,5        20\nVitamin C (mg)                       1,9           6              8          25              0,54       5,25           2,25       22\nThiamin (mg)                         0,01          0,075          0,04         0,3           0,015      0,12           0,06         0,5\nRiboflavin (mg)                      0,014         0,1            0,06         0,45          0,02       0,12           0,08         0,5\nVitamin B6 (mg)                      0,009         0,075          0,035        0,3           0,02       0,12           0,08         0,5\nNiacin (mg NE)                       0,2           0,75           0,8          3             0,22       0,75           0,9          3\nFolsäure (µg)                        1             6              4          25              2,5       12,5          10           50\nVitamin B12 (µg)                     0,025         0,12           0,1          0,5           0,017      0,17           0,07         0,7\nPantothensäure (mg)                  0,07          0,5            0,3          2             0,035      0,35           0,15         1,5\nBiotin (µg)                          0,4           5              1,5        20              0,18       1,8            0,75         7,5\nVitamin E (mg α-TE)                  0,5/g         0,75           0,5/g         3            0,5/g       0,75          0,5/g        3\nmehrfach                     mehrfach                   mehrfach                  mehrfach\nungesät-                     ungesät-                    ungesät-                 ungesät-\ntigter Fett-                 tigter Fett-               tigter Fett-              tigter Fett-\nsäuren,                     säuren,                     säuren,                  säuren,\nausge-                       ausge-                     ausge-                    ausge-\ndrückt als                  drückt als                 drückt als                 drückt als\nLinolsäure,                  Linolsäure,                Linolsäure,               Linolsäure,\nnicht we-                    nicht we-                  nicht we-                 nicht we-\nniger als                    niger als                  niger als                 niger als\n0,1 mg                       0,5 mg                     0,1 mg                    0,5 mg\npro 100                      pro 100                     pro 100                  pro 100\nverwert-                     verwert-                   verwert-                  verwert-\nbare kJ                    bare kcal                    bare kJ                 bare kcal\nMineralstoffe\nNatrium (mg)                         5            14            20           60              7,2       42            30          175\nChlorid (mg)                       12             29            50          125              7,2       42            30          175\nKalium (mg)                        15             35            60          145            19          70            80          295\nCalcium (mg)                       12             60            50          250              8,4/121)  42/601)       35/501)     175/2501)\nPhosphor (mg)                        62)          222)          252)         902)            7,2       19            30            80\nMagnesium (mg)                       1,2           3,6            5          15              1,8        6              7,5         25\nEisen (mg)                           0,12          0,5            0,5          2             0,12       0,5            0,5          2\nZink (mg)                            0,12          0,6            0,5          2,4           0,12       0,36           0,5          1,5\nKupfer (µg)                          4,8          29            20          120            15         125            60          500\nJod (µg)                             1,2           8,4            5          35              1,55       8,4            6,5         35\nSelen (µg)                           0,25          0,7            1            3             0,6        2,5            2,5         10\nMangan (mg)                          0,012         0,05           0,05         0,2           0,012      0,12           0,05         0,5\nChrom (µg)                                         2,5                       10              0,3        3,6            1,25        15\nMolybdän (µg)                                      2,5                       10              0,72       4,3            3,5         18\nFluorid (mg)                                       0,05                        0,2                      0,05                        0,2\n1)  Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.\n2) Das Calcium/Phosphorverhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005           1187\nAnlage 7\n(weggefallen)\nAnlage 8\n(zu § 4a Abs. 1)\nGruppen von\nLebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden\n1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung\n2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder\n3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüber-\nwachung\n4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)\n5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen\nNatriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind\n6. Glutenfreie Lebensmittel\n7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler\n8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwech-\nsels leiden (Diabetiker)","1188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 9\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)\n1. Vitamine\nVitamin                                Vitaminverbindung                     nicht zur Verwendung zugelassen bei\nVitamin A                               Retinylacetat\nRetinylpalmitat\nBeta-Carotin\nRetinol\nVitamin D                               Vitamin D2 (Ergocalciferol)\nVitamin D3 (Cholecalciferol)\nVitamin B1                              Thiaminhydrochlorid\nThiaminnitrat\nVitamin B2                              Riboflavin\nRiboflavin-5'-phosphat-Natrium\nNiacin                                  Nicotinsäureamid\nNicotinsäure\nVitamin B6                              Pyridoxinhydrochlorid\nPyridoxin-5'-phosphat\nPyridoxinpalmitat                     Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nFolsäure                                Folate\nPantothensäure                          Calcium-D-pantothenat\nNatrium-D-pantothenat\nDexpanthenol\nVitamin B12                             Cyanocobalamin\nHydroxocobalamin\nBiotin                                  D-Biotin\nVitamin C                               L-Ascorbinsäure\nNatrium-L-ascorbat\nCalcium-L-ascorbat\n6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure\n(L-Ascorbylpalmitat)\nKaliumascorbat\nVitamin E                               D-α-Tocopherol\nDL-α-Tocopherol\nD-α-Tocopherylacetat\nDL-α-Tocopherylacetat\nVitamin K                               Phyllochinon (Phytomenadion)\n2. Mineralstoffe\nMineralstoff                           Mineralstoffverbindungen              nicht zur Verwendung zugelassen bei\nCalcium (Ca)                            Calciumcarbonat\nCalciumchlorid\nCalciumcitrat\nCalciumgluconat\nCalciumglycerophosphat\nCalciumlactat\nCalciumorthophosphat\nCalciumoxid                           Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nCalciumhydroxid\nMagnesium (Mg)                          Magnesiumcarbonat\nMagnesiumchlorid\nMagnesiumlactat                       Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005               1189\nMineralstoff                    Mineralstoffverbindungen                nicht zur Verwendung zugelassen bei\nMagnesiumoxid\nMagnesiumorthophosphat\nMagnesiumsulfat\nMagnesiumgluconat\nMagnesiumglycerophosphat                Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nMagnesiumhydroxid\nMagnesiumcitrat\nEisen (Fe)                      elementares Eisen                       Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nEisen-II-carbonat                       Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nEisen-II-citrat\nEisen-II-gluconat\nEisen-II-lactat\nEisen-II-sulfat\nEisen-II-ammoniumcitrat\nEisen-II-fumarat\nEisen-III-diphosphat\nEisen-III-saccharat                     Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nEisennatriumdiphosphat                  Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nKupfer (Cu)                     Kupfercitrat\nKupfergluconat\nKupfersulfat\nKupferlysinkomplex\nKupfercarbonat\nJod (I)                         Kaliumjodid\nNatriumjodid\nKaliumjodat\nNatriumjodat                            Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nZink (Zn)                       Zinkacetat\nZinkchlorid\nZinklactat\nZinksulfat\nZinkcitrat\nZinkgluconat\nZinkoxid\nMangan (Mn)                     Mangan-II-carbonat\nMangan-II-chlorid\nMangan-II-citrat\nMangan-II-sulfat\nMangan-II-gluconat\nMangan-II-glycerophosphat               Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nNatrium (Na)                    Natriumhydrogencarbonat           \nNatriumchlorid                    \nNatriumcitrat                     \nNatriumgluconat\n\n\nNatriumcarbonat                        Beikost\nNatriumlactat                     \nNatriumorthophosphat              \n\nNatriumhydroxid                   \nNatriumtartrat                    \nKalium (K)                      Kaliumbicarbonat                        Beikost\nKaliumcarbonat                          Beikost","1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nMineralstoff                        Mineralstoffverbindungen                   nicht zur Verwendung zugelassen bei\nKaliumchlorid\nKaliumcitrat\nKaliumgluconat\nKaliumglycerophosphat                      Säuglingsanfangsnahrung\nund Folgenahrung\nKaliumlactat\nKaliumorthophosphat                        Beikost\nKaliumhydroxid                             Beikost\nSelen (Se)                          Natriumselenat                      \n      Beikost\nNatriumselenit                      \n3. Aminosäuren und deren Verbindungen\nsowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen\nStoff                                                      nicht zur Verwendung zugelassen bei\nL-Arginin und sein Hydrochlorid\nL-Cystin und sein Hydrochlorid\nL-Histidin und sein Hydrochlorid\nL-Isoleucin und sein Hydrochlorid\nL-Leucin und sein Hydrochlorid\nL-Lysin und sein Hydrochlorid\nL-Cystein und sein Hydrochlorid\nL-Methionin\nL-Phenylalanin\nL-Threonin\nL-Tryptophan\nL-Tyrosin\nL-Valin\nL-Carnitin und sein Hydrochlorid\nTaurin                                                      Beikost\nCytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz                Beikost\nUridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz                 Beikost\nAdenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz               Beikost\nGuanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz               Beikost\nInosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz                 Beikost\n4. Sonstige Stoffe\nCholin\nCholinchlorid\nCholincitrat\nCholintartrat\nInositol","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                1191\nAnlage 10\n(zu § 14c Abs. 2 und § 22a Abs. 4 Nr. 2)\nZusammensetzung von\nSäuglingsanfangsnahrung bei Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers\n1. Physiologischer Brennwert\nmindestens                                  höchstens\n250 kJ/100 ml                               315 kJ/100 ml\n(60 kcal/100 ml)                            (75 kcal/100 ml)\n2. Eiweiß\nProteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen.\nProteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten.\nDer „chemische Index“ ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Test-\nproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.\n2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen\nmindestens                                  höchstens\n0,45 g/100 kJ                               0,7 g/100 kJ\n(1,8 g/100 kcal)                            (3 g/100 kcal)\nBei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure min-\ndestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei\ndieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.\n2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten\nmindestens                                  höchstens\n0,56 g/100 kJ                               0,7 g/100 kJ\n(2,25 g/100 kcal)                           (3 g/100 kcal)\nDer Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utili-\nsation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen.\nDer Tauringehalt muss mindestens 10 µmol/100 kJ (42 µmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens\n1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen.\nBei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure min-\ndestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei\ndieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.\n2.3 Anfangsnahrung aus Sojaprotein, allein oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen\nmindestens                                  höchstens\n0,56 g/100 kJ                               0,7 g/100 kJ\n(2,25 g/100 kcal)                           (3 g/100 kcal)\nBei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung dürfen nur Sojaproteinisolate verwendet werden.\nDer chemische Index muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch gemäß Anlage 13)\nbetragen.\nBei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie\ndas Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12).\nDer Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen.\n2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür not-\nwendigen Mengen gestattet.","1192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n3. Fett\nmindestens                                  höchstens\n1,05 g/100 kJ                               1,5 g/100 kJ\n(4,4 g/100 kcal)                            (6,5 g/100 kcal)\n3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:\n– Sesamöl,\n– Baumwollsaatöl.\n3.2 Laurinsäure\nmindestens                                  höchstens\n–                                           15 % des Gesamtfettgehalts\n3.3 Myristinsäure\nmindestens                                  höchstens\n–                                           15 % des Gesamtfettgehalts\n3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)\nmindestens                                  höchstens\n70 mg/100 kJ                                 285 mg/100 kJ\n(300 mg/100 kcal)                            (1 200 mg/100 kcal)\n3.5 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.\nDas Verhältnis Linolsäure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.\n3.6 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen.\n3.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.\n3.8 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In die-\nsem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren\nhöchstens 1 % und bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure\nhöchstens 1 %) betragen.\nDer Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3)\nsein.\n4. Kohlenhydrate\nmindestens                                  höchstens\n1,7 g/100 kJ                                 3,4 g/100 kJ\n(7 g/100 kcal)                               (14 g/100 kcal)\n4.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:\n– Lactose,\n– Maltose,\n– Saccharose,\n– Malto-Dextrine,\n– Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,\n– vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,\n– gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.\n4.2 Lactose\nmindestens                                  höchstens\n0,85 g/100 kJ                                –\n(3,5 g/100 kcal)                             –\nDiese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 % des\nGesamtproteingehalts beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                 1193\n4.3 Saccharose\nmindestens                                            höchstens\n–                                                     20 % des Gesamtkohlenhydrat-\ngehalts\n4.4 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke\nmindestens                                            höchstens\n–                                                     2 g/100 ml und 30 % des Gesamt-\nkohlenhydratgehalts\n5. Mineralstoffe\n5.1 Anfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen\nje 100 kJ              je 100 kJ     je 100 kcal  je 100 kcal\nmindestens             höchstens     mindestens   höchstens\nNatrium (mg)                                     5                    14            20            60\nKalium (mg)                                    15                     35            60           145\nChlorid (mg)                                   12                     29            50           125\nCalcium (mg)                                   12                       –           50              –\nPhosphor (mg)                                    6                    22            25            90\nMagnesium (mg)                                   1,2                    3,6           5           15\nEisen (mg)1)                                     0,12                   0,36          0,5           1,5\nZink (mg)                                        0,12                   0,36          0,5           1,5\nKupfer (µg)                                      4,8                  19            20            80\nJod (µg)                                         1,2                    –             5             –\nSelen (µg)2)                                     –                      0,7           –             3\nDas Calcium/Phosphorverhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0.\n1) Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Säuglingsanfangsnahrung.\n2) Die Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.\n5.2 Anfangsnahrung aus Sojaproteinen, allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen\nEs gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten:\nje 100 kJ              je 100 kJ     je 100 kcal  je 100 kcal\nmindestens             höchstens     mindestens   höchstens\nEisen (mg)                                      0,25                   0,5          1               2\nZink (mg)                                       0,18                   0,6           0,75           2,4\n6. Vitamine\nje 100 kJ              je 100 kJ     je 100 kcal  je 100 kcal\nmindestens             höchstens     mindestens   höchstens\nVitamin A (µg-RE)1)                              14                     43            60           180\nVitamin D (µg)2)                                  0,25                   0,65           1              2,5\nThiamin (µg)                                     10                      –            40             –\nRiboflavin (µg)                                  14                      –            60             –\nNiacin (mg-NE)3)                                  0,2                    –              0,8          –\nPantothensäure (µg)                              70                      –          300              –\nVitamin B6 (µg)                                    9                     –            35             –\nBiotin (µg)                                        0,4                   –              1,5          –\nFolsäure (µg)                                      1                     –              4            –","1194                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nje 100 kJ               je 100 kJ                 je 100 kcal     je 100 kcal\nmindestens              höchstens                 mindestens      höchstens\nVitamin B12 (µg)                               0,025                       –                       0,1                –\nVitamin C (mg)                                 1,9                         –                        8                 –\nVitamin K (µg)                                 1                           –                        4                 –\nVitamin E                                      0,5/g mehrfach                                    0,5/g mehrfach\n(mg-α-TE)4)                                    ungesättigte                                      ungesättigte\nFettsäuren, als                                   Fettsäuren, als\nLinolsäure aus-                                   Linolsäure aus-\ngedrückt, auf                                     gedrückt, auf\nkeinen Fall je-                                   keinen Fall\ndoch weniger als                                  jedoch weniger\n0,1 mg/100 ver-                                   als 0,5 mg/100\nfügbare kJ                                        verfügbare kcal\n1)  RE = all-trans-Retinoläquivalent.\n2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.\n3) NE = Niacinäquivalent; mg Niacin = mg Tryptophan/60.\n4) α-TE = D-α-Tocopheroläquivalent.\n7. Folgende Nukleotide können verwendet werden:\nHöchstwert*)\n(mg/100 kJ)                (mg/100 kcal)\nCytidin-5'-monophosphat                              0,60                         2,50\nUridin-5'-monophosphat                               0,42                         1,75\nAdenosin-5'-monophosphat                             0,36                         1,50\nGuanosin-5'-monophosphat                             0,12                         0,50\nInosin-5'-monophosphat                               0,24                         1,00\n*) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005               1195\nAnlage 11\n(zu § 14c Abs. 3 und § 22a Abs. 4 Nr. 2)\nZusammensetzung\nvon Folgenahrung bei der Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers\n1.  Physiologischer Brennwert\nmindestens                                   höchstens\n250 kJ/100 ml                                335 kJ/100 ml\n(60 kcal/100 ml)                             (80 kcal/100 ml)\n2.  Eiweiß\nProteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen\nProteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten\nmindestens                                   höchstens\n0,56 g/100 kJ                                1 g/100 kJ\n(2,25 g/100 kcal)                            (4,5 g/100 kcal)\nDer chemische Index der enthaltenen Proteine muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Casein\noder Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen.\nDer „chemische Index“ ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren\ndes Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäuren des Referenzproteins.\nBei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vor-\nliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.\nZur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den not-\nwendigen Mengen zugesetzt werden.\nBei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge ent-\nhalten wie Muttermilch gemäß Anlage 12.\n3.  Fett\nmindestens                                   höchstens\n0,8 g/100 kJ                                 1,5 g/100 kJ\n(3,3 g/100 kcal)                             (6,5 g/100 kcal)\n3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:\n– Sesamöl,\n– Baumwollsaatöl.\n3.2 Laurinsäure\nmindestens                                   höchstens\n–                                            15 % des Gesamtfettgehalts\n3.3 Myristinsäure\nmindestens                                   höchstens\n–                                            15 % des Gesamtfettgehalts\n3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)\nmindestens                                   höchstens\n70 mg/100 kJ                                 –\n(300 mg/100 kcal)                            –\nDieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz.\n3.5 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen.\n3.6 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n4.    Kohlenhydrate\nmindestens                                     höchstens\n1,7 g/100 kJ                                   3,4 g/100 kJ\n(7 g/100 kcal)                                 (14 g/100 kcal)\n4.1   Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.\n4.2   Lactose\nmindestens                                     höchstens\n0,45 g/100 kJ                                  –\n(1,8 g/100 kcal)                               –\nDie Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des\nGesamtproteingehalts beträgt.\n4.3   Saccharose, Fructose, Honig\nmindestens                                     höchstens\n–                                              einzeln oder insgesamt:\n20 % des Gesamtkohlenhydrat-\ngehalts\n5.    Mineralstoffe\n5.1   Eisen, Jod\nje 100 kJ       je 100 kJ       je 100 kcal    je 100 kcal\nmindestens      höchstens       mindestens     höchstens\nEisen (mg)         0,25            0,5             1              2\nJod (µg)           1,2             –               5              –\n5.2   Zink\n5.2.1 Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung\nmindestens                                     höchstens\n0,12 mg/100 kJ                                 –\n(0,5 mg/100 kcal)                              –\n5.2.2 Sojaproteinisolate enthaltende Folgenahrung, allein oder mit Kuhmilch gemischt\nmindestens                                     höchstens\n0,18 mg/100 kJ                                 –\n(0,75 mg/100 kcal)                             –\n5.3   Sonstige Mineralstoffe\nDer Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in dem-\nselben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch.\nZur Orientierung ist in Anlage 14 die Standardzusammensetzung von Kuhmilch angegeben.\n5.4   Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.\n6.    Vitamine\nje 100 kJ     je 100 kJ      je 100 kcal je 100 kcal\nmindestens    höchstens      mindestens  höchstens\nVitamin A (µg-RE)1)      14             43            60          180\nVitamin D (µg)2)          0,25            0,75          1            3\nVitamin C (mg)            1,9             –             8            –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005   1197\nje 100 kJ     je 100 kJ        je 100 kcal    je 100 kcal\nmindestens    höchstens        mindestens     höchstens\nVitamin E                     0,5/g                          0,5/g\n(mg-α-TE)3)                   mehrfach                       mehrfach\nungesät-                       ungesät-\ntigte Fett-                    tigte Fett-\nsäuren, als                    säuren, als\nLinolsäure                     Linolsäure\nausge-                         ausge-\ndrückt, auf                    drückt, auf\nkeinen Fall                    keinen Fall\njedoch                         jedoch\nweniger                        weniger\nals 0,1 mg/                    als 0,5 mg/\n100 ver-                       100 ver-\nfügbare kJ                     fügbare\nkcal\n1)  RE = all-trans-Retinoläquivalent.\n2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.\n3) α-TE = D-α-Tocopheroläquivalent.\n7. Folgende Nukleotide können verwendet werden:\nHöchstwert*)\n(mg/100 kJ)               (mg/100 kcal)\nCytidin-5'-monophosphat                              0,60                       2,50\nUridin-5'-monophosphat                               0,42                       1,75\nAdenosin-5'-monophosphat                             0,36                       1,50\nGuanosin-5'-monophosphat                             0,12                       0,50\nInosin-5'-monophosphat                               0,24                       1,00\n*) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.","1198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 12\n(zu § 14c Abs. 2; Anlage 10 Nr. 2.2 und 2.3)\nDie essentiellen und halbessentiellen\nAminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal\nje 100 kJ1)        je 100 kcal\nL-Arginin                                16                   69\nL-Cystin                                   6                  24\nL-Histidin                               11                   45\nL-Isoleucin                              17                   72\nL-Leucin                                 37                 156\nL-Lysin                                  29                 122\nL-Methionin                                7                  29\nL-Phenylalanin                           15                   62\nL-Threonin                               19                   80\nL-Tryptophan                               7                  30\nL-Tyrosin                                14                   59\nL-Valin                                  19                   80\n1) 1 kJ = 0,239 kcal.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                      1199\nAnlage 13\n(zu § 14c Abs. 2 und 3; Anlage 10 Nr. 2.3 und Anlage 11 Nr. 2)\nAminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein\nDie Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein (g/100 g\nProtein) ist folgendermaßen:\nCasein1)                           Muttermilch1)\nL-Arginin                        3,7                                3,8\nL-Cystin                         0,3                                1,3\nL-Histidin                       2,9                                2,5\nL-Isoleucin                      5,4                                4,0\nL-Leucin                         9,5                                8,5\nL-Lysin                          8,1                                6,7\nL-Methionin                      2,8                                1,6\nL-Phenylalanin                   5,2                                3,4\nL-Threonin                       4,7                                4,4\nL-Tryptophan                     1,6                                1,7\nL-Tyrosin                        5,8                                3,2\nL-Valin                          6,7                                4,5\n1) Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein.\nFAO Ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Artikel 375 und 383.","1200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 14\n(zu § 14c Abs. 3; Anlage 11 Nr. 5.3)\nMineralstoffgehalt der Kuhmilch\nAls Referenz werden folgende Mineralstoffgehalte in Kuhmilch angegeben, aus-\ngedrückt je 100 g fettfreier Milchtrockenmasse und je g Proteine:\nje 100 g fettfreier              je g Proteine\nMilchtrockenmasse\nNatrium (mg)                           550                           15\nKalium (mg)                          1 680                           43\nChlorid (mg)                        1 050                            28\nCalcium (mg)                        1 350                            35\nPhosphor (mg)                       1 070                            28\nMagnesium (mg)                         135                             3,5\nKupfer (µg)                            225                             6\nJod1)                                    –                             –\n1) Gehalt sehr unterschiedlich je nach Jahreszeit und Bedingungen der Viehhaltung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                1201\nAnlage 15\n(zu § 22a Abs. 5 Nr. 2)\nAnforderungen für die Verwendung bestimmter Aussagen\nAussage                            Anforderungen\n1. Adaptiertes Protein             Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ\n(2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwi-\nschen Molkenproteinen und Casein be-\nträgt mindestens 1,0.\n2. Niedriger Natriumgehalt         Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ\n(39 mg/100 kcal).\n3. Saccharosefrei                  Saccharose ist nicht enthalten.\n4. Nur Lactose enthalten           Lactose ist das einzige vorhandene\nKohlenhydrat.\n5. Lactosefrei                     Lactose ist nicht enthalten.\n6. Mit Eisen angereichert          Eisen wurde zugesetzt.\n7. Verringerung des Risikos von    a) Die Säuglingsanfangsnahrung muss\nAllergien auf Milchproteine. In     den Bestimmungen von Anlage 10\ndieser Behauptung können Be-        Nr. 2.1 genügen; die Menge der\ngriffe verwendet werden, die        Immunreaktionen hervorrufenden Pro-\nsich auf reduzierten Antigen-       teine muss mit allgemein akzeptierten\noder reduzierten Allergen-          Messmethoden nachgewiesen werden\ngehalt beziehen.                    und darf höchstens 1 % der Stickstoff\nenthaltenden Stoffe der Anfangsnah-\nrung ausmachen.\nb) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben,\ndass Säuglinge, die gegen intakte Pro-\nteine, aus denen die Nahrung herge-\nstellt ist, allergisch sind, diese nicht\nverzehren dürfen, es sei denn, dass in\nallgemein anerkannten klinischen Tests\nder Nachweis der Verträglichkeit der\nAnfangsnahrung in mehr als 90 % (Ver-\ntrauensbereich 95 %) der Fälle erbracht\nwurde, in denen Säuglinge unter einer\nÜberempfindlichkeit gegenüber den\nProteinen leiden, aus denen das\nHydrolysat hergestellt ist.\nc) Die Anfangsnahrung sollte bei Tieren\nkeine Sensibilisierung gegen die intak-\nten Proteine, aus denen die Anfangs-\nnahrung hergestellt wird, hervorrufen.\nd) Zum Nachweis der behaupteten Eigen-\nschaften müssen objektive und wis-\nsenschaftlich nachgewiesene Angaben\nvorliegen.","1202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 16\n(zu § 22a Abs. 5 Nr. 5)\nReferenzwerte für die Nährwertkennzeichnung\nvon Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind\nNährstoff                              Referenzwert\nVitamin A                               (µg)    400\nVitamin D                               (µg)     10\nVitamin C                               (mg)     25\nThiamin                                 (mg)      0,5\nRiboflavin                              (mg)      0,8\nNiacin-Äquivalent                       (mg)      9\nVitamin B6                              (mg)      0,7\nFolat                                   (µg)    100\nVitamin B12                             (µg)      0,7\nCalcium                                 (mg)    400\nEisen                                   (mg)      6\nZink                                    (mg)      4\nJod                                     (µg)     70\nSelen                                   (µg)     10\nKupfer                                  (mg)      0,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                   1203\nAnlage 17\n(zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1)\nWesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung\nDie Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen\ndes Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.\n1.  Brennwert\n1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3 360 Kilojoule\n(800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.\n1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule\n(200 Kilokalorien) und höchstens 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.\n2.  Proteine\n2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25 % und höchstens 50 % auf\nProteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125 g\nProteine enthalten.\n2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemi-\nsche Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhö-\nhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80 % des Indexes des Referenzpro-\nteins betragen.\n2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure\ndes zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.\n2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforder-\nlichen Ausmaß gestattet.\n3.  Fette\n3.1 Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.\n3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.\n3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.\n4.  Ballaststoffe\nDie Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g\nBallaststoffe je Tagesration enthalten.\n5.  Vitamine und Mineralstoffe\n5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vita-\nmin- und Mineralstoffgehalte liefern.\n5.2 Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden,\nmüssen je Mahlzeit mindestens 30 % der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und\nmindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.\n6.  Anforderungsschema für Aminosäuren\ng/100 g Protein\nCystin + Methionin                                          1,7\nHistidin                                                    1,6\nIsoleucin                                                   1,3\nLeucin                                                      1,9\nLysin                                                       1,6\nPhenylalanin + Thyrosin                                     1,9\nThreonin                                                    0,9\nTryptophan                                                  0,5\nValin                                                       1,3","1204           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\n7. Nährstoffgehalte je Tag\nVitamin A                                               700 µg Retinol-Äquivalent\nVitamin D                                                  5 µg\nVitamin E                                                10 mg Tocopherol-Äquivalent\nVitamin C                                                45 mg\nThiamin                                                    1,1 mg\nRiboflavin                                                 1,6 mg\nNiacin                                                   18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent\nVitamin B6                                                 1,5 mg\nFolate                                                  200 µg\nVitamin B12                                                1,4 µg\nBiotin                                                   15 µg\nPantothensäure                                             3 mg\nCalcium                                                 700 mg\nPhosphor                                                550 mg\nKalium                                                3 100 mg\nEisen                                                    16 mg\nZink                                                       9,5 mg\nKupfer                                                     1,1 mg\nJod                                                     130 µg\nSelen                                                    55 µg\nNatrium                                                 575 mg\nMagnesium                                               150 mg\nMangan                                                     1 mg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005                                  1205\nAnlage 18\n(zu § 14d Abs. 3)\nHöchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe\nund Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden\nNährstoff                                              Höchstwert je 100 kcal\nVitamin A                                               180 µg RE\nVitamin E                                                  3 mg α-TE\nVitamin C                                                 12,5/251)/1252) mg\nThiamin                                                    0,25/0,53) mg\nRiboflavin                                                 0,4 mg\nNiacin                                                     4,5 mg NE\nVitamin B6                                                 0,35 mg\nFolsäure                                                  50 µg\nVitamin B12                                                0,35 µg\nPantothensäure                                             1,5 mg\nBiotin                                                    10 µg\nKalium                                                  160 mg\nCalcium                                                   80/1804)/1005) mg\nMagnesium                                                 40 mg\nEisen                                                      3 mg\nZink                                                       2 mg\nKupfer                                                    40 µg\nJod                                                       35 µg\nMangan                                                     0,6 mg\n1) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.\n2) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.\n3) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis.\n4) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse.\n5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.","1206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 19\n(zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2)\nGrundzusammensetzung von Getreidebeikost\nDie ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder\nlaut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.\n1.     Getreideanteil\nDer Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen\nMischung (Trockengewichtsanteil) betragen.\n2.     Protein\n2.1    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens\n1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.\n2.2    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein min-\ndestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.\n2.3    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Protein-\ngehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindes-\ntens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.\n2.4    Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins Casein, wie in\nAnlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss min-\ndestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesse-\nrung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.\n3.     Kohlenhydrate\n3.1    Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucose-\nsirup oder Honig zugesetzt, so darf\n– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),\n– der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)\nbetragen.\n3.2    Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder\nHonig zugesetzt, so darf\n– der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),\n– der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)\nbetragen.\n4.     Fette\n4.1    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens\n0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.\n4.2    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ\n(4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so\n– darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,\n– darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen,\n– muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ\n(300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) erreichen.\n5.     Mineralstoffe\n5.1    Natrium\n– Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig\nist.\n– Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005        1207\n5.2   Calcium\n5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens\n20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.\n5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milch-\nkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ\n(50 mg/100 kcal) aufweisen.\n6.    Vitamine\n6.1   Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.\n6.2   Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:\nje 100 kJ             je 100 kcal\nmin.      max.        min.     max.\nVitamin A (µg RE)1)                       14        43          60       180\nVitamin D (µg)2)                            0,25      0,75       1         3\n1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.\n2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.\nDiese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b\ngenannter Getreidebeikost zugesetzt wird.","1208               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 20\n(zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2)\nGrundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost\nDie ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig vermarktete oder laut Herstel-\nleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.\n1.     Protein\n1.1    Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Verkehrs-\nbezeichnung genannten Zutaten, so muss\n– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insge-\nsamt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25 % des Gewichts der\nEiweißquellen insgesamt betragen,\n– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.\n1.2    Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeich-\nnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufge-\nmacht ist oder nicht,\n– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insge-\nsamt mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen\nbetragen,\n– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen.\n1.3    Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung\nzwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das\nErzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,\n– der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insge-\nsamt mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen\nbetragen,\n– der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen,\n– der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.\n1.3a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses\nerwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so\n– muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus\nallen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.\n1.4    Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonsti-\nge herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteinge-\nhalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.\n1.4a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1\nbis 1.4.\n1.4b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben\nsind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforde-\nrungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen.\n1.5    Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und\nnur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.\n2.     Kohlenhydrate\nDer Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder\nPuddings darf höchstens folgende Werte erreichen:\n– 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;\n– 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;\n– 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;\n– 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;\n– 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005            1209\n3.      Fett\n3.1     Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt:\nSind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster\nStelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.\n3.2     Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens\n1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.\n4.      Natrium\n4.1     Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) und höchstens\n200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der\nNatriumgehalt höchstens 70 mg/kJ (300 mg/100 kcal) betragen.\n4.2     Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt\nwerden.\n5.      Vitamine\nBei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses mindes-\ntens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.\nBei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg\nRE/100 kcal)1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht\nzulässig.\nAnderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden.\n1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 21\n(zu § 22b Abs. 4)\nReferenzwerte für die Kennzeichnung\ndes Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder\nNährstoff                               Referenzwert für Kennzeichnung\nVitamin A                                 400 µg\nVitamin D                                  10 µg\nVitamin C                                  25 mg\nThiamin                                     0,5 mg\nRiboflavin                                  0,8 mg\nNiacin-Äquivalent                           9 mg\nVitamin B6                                  0,7 mg\nFolat                                     100 µg\nVitamin B12                                 0,7 µg\nCalcium                                   400 mg\nEisen                                       6 mg\nZink                                        4 mg\nJod                                        70 µg\nSelen                                      10 µg\nKupfer                                      0,4 mg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005              1211\nAnlage 22\n(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)\nSpezifische Rückstandshöchstgehalte für\nSchädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung,\nFolgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder\nChemische Bezeichnung des Stoffes       Rückstandshöchstgehalt\n(mg/kg)\nCadusafos                               0,006\nDemeton-S-methyl/Demeton-S-             0,006\nmethylsulfon/Oxydemeton-methyl\n(einzeln oder kombiniert, ausgedrückt\nals Demeton-S-methyl)\nEthoprophos                             0,008\nFipronil (Summe von Fipronil und        0,004\nFipronil-desulfinyl, ausgedrückt als\nFipronil)\nPropineb/Propylen-thioharnstoff         0,006\n(Summe von Propineb und Propylen-\nthioharnstoff)","1212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2005\nAnlage 23\n(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)\nSchädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen,\ndie zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost\nund anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten,\nwenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden\nListe A\nChemische Bezeichnung des Stoffes       Rückstandshöchstgehalt\n(Rückstandsdefinition)                  (mg/kg)\nDisulfoton (Summe von Disulfoton,       0,003\nDisulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-\nSulfon, ausgedrückt als Disulfoton)\nFensulfothion (Summe von Fensul-        0,003\nfothion, dessen Sauerstoff-Analogon\nund deren Sulfonen, ausgedrückt\nals Fensulfothion)\nFentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-  0,003\nKation\nHaloxyfop (Summe von Haloxyfop,         0,003\ndessen Salzen und Estern einschließ-\nlich Konjugaten, ausgedrückt als\nHaloxyfop)\nHeptachlor und trans-Heptachlo-         0,003\nrepoxid, ausgedrückt als Heptachlor\nHexachlorbenzol                         0,003\nNitrofen                                0,003\nOmethoat                                0,003\nTerbufos (Summe von Terbufos, des-      0,003\nsen Sulfoxid und dessen Sulfon, aus-\ngedrückt als Terbufos)\nListe B\nRückstandshöchstgehalt\nChemische Bezeichnung des Stoffes\n(mg/kg)\nAldrin und Dieldrin, ausgedrückt als    0,003\nDieldrin\nEndrin                                  0,003"]}