{"id":"bgbl1-2005-24-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":24,"date":"2005-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/24#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_24.pdf#page=45","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin","law_date":"2005-04-26T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":45,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005                  1149\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin*)\nVom 26. April 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 11. Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                           beschichteten Oberflächen,\nS. 931) und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der\n12. Regeln von Produktionsprozessen,\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die                   13. Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfah-\ndurch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005                        renstechnische Grundoperationen,\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, verordnet das\n14. Qualitätsmanagement,\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                      15. Wärmebehandlung,\nForschung:                                                            16. Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,\n§1                                   17. Oberflächentechnologie:\nStaatliche                                      Alternative A: Chemische und elektrochemische\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                              Abscheidung von Metallen und Legie-\nrungen,\nDer Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Ober-\nflächenbeschichterin wird                                                   Alternative B: Anodisationstechnik,\n1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie                                Alternative C: Dünnschichttechnik,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                        Alternative D: Feuerverzinken,\ndas Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B\n18. Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtun-\nder Handwerksordnung\ngen und Anlagen,\nstaatlich anerkannt.\n19. Entfernen von Beschichtungen,\n§2                                   20. Beurteilen von Oberflächen,\nAusbildungsdauer                              21. Verfahren der Umwelttechnik.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§4\n§3                                                     Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild                               (1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                    § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:               zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                          von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n4. Umweltschutz,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                       Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-              dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\nren und Beurteilen der Ergebnisse,                              ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\n7. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                               dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\n8. Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und                      ren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung\nFügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,                  ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzu-\n9. Erfassen von Messwerten,                                         weisen.\n10. Warten von Betriebsmitteln,\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-     Die Ausbildenden haben unter Zugrundlegung des\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                 Ausbildungsplan zu erstellen.","1150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n§6                                  eine Arbeitsplanung durchführen, Produktionsprozes-\nse regeln sowie Anlagen einrichten und optimieren\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                      kann;\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-       2. Durchführen eines Prozessschrittes, einschließlich\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu                 Arbeitsplanung, Feststellen der Prozessfähigkeit der\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während              Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgen von\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben             Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage,\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig                  prozessbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanage-\ndurchzusehen.                                                     ment.\nDie Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen\n§7                              Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Auf-\nZwischenprüfung                          gaben und deren Dokumentation soll der Prüfling bele-\ngen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorien-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         tiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          nisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig pla-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    nen und fertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumen-\ntationen fachgerecht anfertigen, zusammenstellen und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nmodifizieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüf-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-\nLösungen darstellen, die für die Aufgaben relevanten\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-\nfachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-\nterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-\nweisen bei der Ausführung der Aufgaben begründen\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nkann. Die Ergebnisse der Bearbeitung der Arbeitsauf-\nwesentlich ist.\ngaben sollen mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine     30 Prozent gewichtet werden.\nArbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minu-\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-\nten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt ins-\nchen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirt-\nbesondere in Betracht:\nschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Ver-\nAnfertigen eines Werkstückes unter Anwendung von              fahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbe-\nFertigungs- und Fügeverfahren einschließlich Vor- und         sondere durch Verknüpfung informationstechnischer,\nNachbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung          technologischer und mathematischer Sachverhalte fach-\nder Regeln des Produktionsprozesses, der Sicherheit           liche Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten\nund des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dabei soll        und geeignete Lösungswege darzustellen.\nder Prüfling zeigen, dass er Oberflächen vorbereiten und         (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt\nprüfen, Messwerte erfassen und protokollieren sowie           insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Be-\nArbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von             tracht:\nTechnik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit, Umwelt-\nschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.           1. Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einer\nDurch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er          Anlage, insbesondere in Nass- oder Trockenverfahren\nfachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,              sowie in der Ver- und Entsorgungstechnik;\ndie für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-      2. Messen und Regeln von Prozessparametern einer\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-            Anlage sowie Pflegen und Warten von Prozess-\nführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.                        bädern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den\nFertigungsprozess beherrscht, Daten systematisch\n§8                                  ermitteln und interpretieren sowie die Sicherheit und\nden Gesundheitsschutz berücksichtigen kann.\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\n(5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt         kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,         in Betracht:\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die     1. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                  gen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Sachverhalte darstel-\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens       len, Messdaten erfassen, statistisch bearbeiten und\nzwölf Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und                auswerten sowie diese zu Dokumentationen zusam-\ndokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minu-               menfassen kann;\nten darüber ein Fachgespräch führen. Bei der Aufgaben-\nstellung ist die gewählte Alternative gemäß § 3 Nr. 17 zu     2. Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungs-\nberücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere in Be-               anlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter\ntracht:                                                           Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-,\nSicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur\n1. Inbetriebnahme einer Beschichtungsanlage und Her-              Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und\nstellen eines beschichteten Werkstückes unter Be-             Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen\nrücksichtigung unterschiedlicher Trägerwerkstoffe.            treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwen-\nDabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er          den kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005                1151\n(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde           se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle               bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in          Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nBetracht:                                                           (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-         Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leis-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                        tungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen\nin den Arbeitsaufgaben einschließlich Dokumentationen\n(7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen       insgesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei\nHöchstwerten auszugehen:                                         Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die\nPrüfung nicht bestanden.\n1. im Prüfungsbereich\nVerfahrenstechnik                           90 Minuten,\n§9\n2. im Prüfungsbereich\nFortsetzung der Berufsausbildung\nQualität und Umwelt                         90 Minuten,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. im Prüfungsbereich                                            dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.      der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\n(8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-         schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nbereiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt             Vertragsparteien dies vereinbaren.\ngegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozi-\nalkunde jeweils das doppelte Gewicht.                                                        § 10\n(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-                Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            dung zum Galvaniseur/zur Galvaniseurin vom 12. Juli\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-           1999 (BGBl. I S. 1607) außer Kraft.\nBerlin, den 26. April 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1152               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                 in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                     2                                           3                                         4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonde-\nund Tarifrecht                  re Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und    Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden, Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-\nsondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005                    1153\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                 in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                    2                                               3                                         4\n5    Betriebliche und                 a) Informationen beschaffen und bewerten\ntechnische Kommunikation b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und\n(§ 3 Nr. 5)                         im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen, deutsche und englische Fachausdrücke\nanwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-\nflächennormen, anwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\nund Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten,            4*)\nTabellen und Diagramme, lesen und anwenden\nf) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ng) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Messwerte, insbesondere Umweltparameter, er-\nfassen, registrieren und protokollieren\ni) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten\nlesen\nj) Kommunikation mit vorausgehenden und nach-\nfolgenden Abteilungen sicherstellen\n6    Planen und Steuern               a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungs-\nvon Arbeitsabläufen;                technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte\nKontrollieren und                   festlegen\nBeurteilen der Ergebnisse        b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\n(§ 3 Nr. 6)                         scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen\n4*)\nc) Materialbedarf festlegen\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrags vorbereiten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und pro-\ntokollieren\n7    Prüfen, Anreißen und             a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen\nKennzeichnen                     b) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und\n(§ 3 Nr. 7)                         Messschrauben unter Beachtung von systemati-\nschen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten mes-\nsen\nc) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen                                              3*)\nd) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\ne) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoff-\neigenschaften und nachfolgender Bearbeitung\nanreißen und körnen\nf) Werkstücke kennzeichnen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                 in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                               3                                         4\n8    Grundlagen der                   a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl,\nmechanischen                        Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben,\nFertigungs- und Füge-               winklig und parallel auf Maß feilen\nverfahren, Herstellen von        b) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nBetriebsmitteln                     Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach\n(§ 3 Nr. 8)                         Anriss mit Handsäge trennen\nc) Bleche im Schraubstock durch freies Runden und\nSchwenkbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser\nund der Biegewinkel kalt umformen\nd) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder            4\nortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der\nKühlschmiermittel bohren und senken\ne) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nf) Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen\noder Holz unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen\nschweißen oder kleben\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werk-\nstoffen löten\nh) Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prü-\nfen\ni) Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwer-\nfen und anfertigen                                         4\nj) Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen\nund ändern\n9    Erfassen von Messwerten          a) Messgeräte handhaben\n(§ 3 Nr. 9)                      b) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte\nberechnen und messen                                       4\nc) Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen\nund messen\n10     Warten von Betriebs-             a) Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen\nmitteln                          b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und\n(§ 3 Nr. 10)                        Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln\nund auffüllen                                              3*)\nc) Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach An-\nweisung warten\n11     Vor- und Nachbehandeln           a) mechanische Bearbeitung\nvon unbeschichteten                 aa) Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Be-\nund beschichteten                         triebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und\nOberflächen                               geforderter Oberflächenqualität auswählen\n(§ 3 Nr. 11)\nbb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen so-\nwie die Auswirkungen auf die nachfolgenden\nBearbeitungsgänge sowie das System Grund-\nwerkstoff und Überzug beurteilen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005           1155\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                     4\ncc) Oberflächen manuell und maschinell entgraten,\nschleifen, bürsten, polieren und strahlen\nb) chemische und elektrolytische Behandlung\naa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und\ndas Ergebnis beurteilen\nbb) metallische oder nichtmetallische Werkstoffe\ndekapieren, chromatieren, phosphatieren, pas-\nsivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedie-  9\nnen\ncc) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf\ndem Grundmaterial feststellen sowie die Aus-\nwirkungen auf die nachfolgenden Bearbei-\ntungsgänge berücksichtigen oder\nc) chemische Behandlung\naa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, ins-\nbesondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen\nund Trocknen\nbb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf\ndem Grundmaterial feststellen sowie die Aus-\nwirkungen auf die nachfolgenden Bearbei-\ntungsgänge berücksichtigen\ncc) feuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgen-\nde organische oder anorganische Beschichtung\nvorbereiten\nd) metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen\nvorbehandeln\ne) Oberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-,             4\nGlänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren\nbearbeiten\nf) Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer\nVerfahren, insbesondere durch Einfärben, behan-                     2\ndeln\ng) beschichtete Werkstücke durch Auftragen von orga-\nnischen und anorganischen Schutzschichten nach-                          4\nbehandeln\n12   Regeln von Produktions-      a) Messwerte erfassen und protokollieren\nprozessen                    b) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,\n(§ 3 Nr. 12)                    Stand- und Durchfluss-Sollwerten regeln\n4\nc) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung einleiten\nd) Prozesse mit Prozessleitsystemen durchführen\n13   Umgang mit Betriebs- und a) Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosie-\nGefahrstoffen, verfahrens-      ren, mischen, trennen und reinigen\ntechnische Grund-            b) gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen\noperationen                     und Mischungen herstellen\n(§ 3 Nr. 13)","1156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                 in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                                3                                         4\nc) die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen\nentsprechend der gesetzlichen Vorschriften beach-          6\nten\nd) wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur,\npH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen\ne) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen\nvorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder ver-\nschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n14     Qualitätsmanagement              a) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-\n(§ 3 Nr. 14)                        erledigung unter Beachtung vor- und nachgelager-\nter Bereiche sichern                                       7*)\nb) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder vorbehandelten Produkte beachten\nc) Normen und Systeme des Qualitätsmangements\nanwenden und beurteilen                                             4\nd) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\ne) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\n2\nf) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte berücksichtigen\ng) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden\nh) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni) statistische Verfahren anwenden                                                7\nj) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nk) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren\nund Prozessen mitwirken\n15     Wärmebehandlung                  a) Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkun-\n(§ 3 Nr. 15)                        gen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Ober-\nflächenbehandlung beurteilen                                        2\nb) Werkstücke thermisch behandeln\nc) Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den\nWerkstoff und die Oberfläche beurteilen                                  2\n16     Einsetzen von                    a) Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und\nVorrichtungen und                   Verfahren anpassen                                                  5\nGestellen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter\nBerücksichtigung der angewendeten Werkstoffe                                   5\nund Verfahren entwerfen und anfertigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005           1157\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                            3                                    4\n17   Oberflächentechnologie\n(§ 3 Nr. 17)\nAlternative A:               Alternative A:\nChemische und elektro-       a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von\nchemische Abscheidung           Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Be-\nvon Metallen und                rücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits-                10\nLegierungen                     hygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben\nb) Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von\nMetallen und Metalllegierungen kontrollieren\nc) Parameter für die Abscheidung von Metallen und\nMetalllegierungen auf metallischen und nicht-\nmetallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten\nchemisch und elektrochemisch einstellen und\nüberwachen                                                              12\nd) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-\nscher und physikalischer Methoden auf ihre Funkti-\noder                            onsfähigkeit überprüfen und korrigieren\nAlternative B:               Alternative B:\nAnodisationstechnik          a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von\nElektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Be-\nrücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits-\n10\nhygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben\nb) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-\nscher und physikalischer Methoden auf ihre Funk-\ntionsfähigkeit überprüfen und korrigieren\nc) anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen\ndurchführen und unterschiedliche Einfärbetechnolo-\ngien anwenden                                                           12\nd) metallische Werkstoffe und anodische Schichten\noder                            nachbehandeln\nAlternative C:               Alternative C:\nDünnschichttechnik           a) Werkstücke mit physikalischen und chemischen\nVerfahren vorbehandeln                                            10\nb) Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung\ndes Verfahrens erzeugen\nc) elektrische und chemische Parameter zur Erzeu-\ngung von Plasmen einstellen                                             12\noder                         d) Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden\nAlternative D:               Alternative D:\nFeuerverzinken               a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von\nZinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter\nBerücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschrif-                10\nten bereitstellen und zugeben\nb) Wirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren\nund Prozessparameter korrigieren\nc) Verfahren der Feuerverzinkung anwenden\n12\nd) Zinkschichten nachbehandeln","1158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,            in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                            3                                    4\n18   Bedienen, Überwachen         a) Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Pro-\nund Warten von Einrich-         duktionseinrichtungen unterscheiden und dem Pro-\ntungen und Anlagen              duktionsprozess zuordnen\n(§ 3 Nr. 18)                 b) Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern\nfür den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die\nSteuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung                       8\nändern\nc) Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnose-\neinrichtungen, beachten\nd) Funktions- und Prozessablauf überwachen und\ndokumentieren\ne) oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und\nnachgelagerte Einrichtungen bedienen\nf) periphere Einrichtungen bedienen und überwachen,\ninsbesondere\n– Filteranlagen\n– Ansetzstationen\n– Anodenwartungsstationen\n– Gleichrichter\n– Dosierstationen\noder\n– Gasversorgung\n– Chemikaliendosierung\n– Vakuumpumpen\n– Kühlaggregate\noder\n– Krananlagen                                                           13\n– Zinkbadeinhausungen\n– Filteranlagen\ng) Prozessbäder einschließlich der Peripherie, insbe-\nsondere Warenbewegung und Absaugungsvorrich-\ntungen, bedienen und überwachen\noder\nVakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen\nund Planetengetriebe, bedienen und überwachen\nh) System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in\nBezug auf die angewendeten Verfahren bedienen\nund warten\ni) Elektroden reinigen und einrichten\noder\nElektroden und Targets reinigen, justieren sowie\nein- und ausbauen\noder\nHartzink ziehen\n19   Entfernen von                a) Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmög-\nBeschichtungen                  lichkeiten beurteilen\n(§ 3 Nr. 19)                                                                                   3\nb) Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen\nauswählen\nc) metallische und nichtmetallische Schichten auf\nunterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mecha-\n2\nnischer, chemischer, elektrochemischer oder physi-\nkalischer Verfahren entfernen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005           1159\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                     4\n20   Beurteilen von               a) Oberflächen optisch prüfen\nOberflächen                  b) Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und\n(§ 3 Nr. 20)                                                                                   4\nAbrieb, messen\nc) Korrosionsprüfung durchführen\nd) Messergebnisse auswerten und dokumentieren                         2\n21   Verfahren der                a) Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden\nUmwelttechnik                b) Verfahren zur Stoffrückführung und\n(§ 3 Nr. 21)                                                                                   4\n-rückgewinnung anwenden\nc) Ausschleppung von Prozesslösungen vermindern\nd) physikalische und chemische Verfahren zur\nBehandlung von Abwässern unter Berücksichti-\ngung der gesetzlichen Vorschriften anwenden\ne) Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren\n9\nVerwertung oder Entsorgung bereitstellen"]}