{"id":"bgbl1-2005-24-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":24,"date":"2005-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/24#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_24.pdf#page=34","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-04-27T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":34,"num_pages":11,"content":["1138                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nDrittes Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)\nVom 27. April 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    „(2a) Grenzüberschreitender     Güterverkehr\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    sind Verkehrsleistungen, bei denen der Zug min-\ndestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Gemeinschaften oder eines Mit-\nArtikel 1                                             gliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum über-\nÄnderung                                               quert; der Zug kann erweitert und geteilt werden\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes                                       und die verschiedenen Zugabschnitte können\nunterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungs-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                                  orte haben, sofern alle Wagen mindestens eine\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt                               Grenze überqueren.“\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem-                             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nber 2004 (BGBl. I S. 3833), wird wie folgt geändert:                                   „(3) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die\nBetriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                   der Bahnstromfernleitungen.“\na) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 ein-                        c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\ngefügt:                                                                 bis 3c eingefügt:\n„(3a) Betreiber der Schienenwege ist jedes\n„(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung\nEisenbahninfrastrukturunternehmen, das den\neines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines\nBetrieb, den Bau und die Unterhaltung der\nattraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene\nSchienenwege der Eisenbahn zum Gegenstand\nsowie der Sicherstellung eines wirksamen und\nhat, mit Ausnahme der Schienenwege in Ser-\nunverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene bei\nviceeinrichtungen.\ndem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun-\ngen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastruk-                               (3b) Schienenwege, die zur Nutzung für den\nturen. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung                         eigenen Güterverkehr betrieben werden, umfas-\noder Durchführung von Rechtsakten der Euro-                             sen Schienenwege, die dem innerbetrieblichen\npäischen Gemeinschaften im Bereich des Eisen-                           Transport oder der An- und Ablieferung von\nbahnrechts.“                                                            Gütern über die Schiene für ein oder mehrere\nbestimmte Unternehmen dienen. Eigener Güter-\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die                                 verkehr liegt auch dann vor, wenn über solche\nneuen Absätze 2 und 3.                                                  Schienenwege nicht das Unternehmen selbst,\nc) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz ange-                              sondern ein Dritter den Transport für das Unter-\nfügt:                                                                   nehmen durchführt.\n„Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisen-                        (3c) Serviceeinrichtungen sind\nbahnen mit leitungsgebundener Energie, ins-                             1. Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme,\nbesondere Fahrstrom, und Telekommunika-                                 2. Personenbahnhöfe, deren Gebäude und\ntionsleistungen, soweit nicht durch dieses Ge-                              sonstige Einrichtungen,\nsetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas\nanderes bestimmt ist.“                                                  3. Güterbahnhöfe und -terminals,\n4. Rangierbahnhöfe,\n1a. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  5. Zugbildungseinrichtungen,\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                             6. Abstellgleise,\nfügt:                                                                   7. Wartungseinrichtungen und andere techni-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG des\nsche Einrichtungen und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur                   8. Häfen.“\nÄnderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der\nEisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1), der\nRichtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates          2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nvom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates\nüber die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen                                           „§ 3\n(ABl. EG Nr. L 75 S. 26) und der Richtlinie 2001/14/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die                             Öffentlicher Eisenbahnverkehr\nZuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von\nEntgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicher-            (1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Ver-\nheitsbescheinigung (ABl. EG Nr. L 75 S. 29, Nr. L 202 S. 51).                 kehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005             1139\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder                         zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr die-\ngeschäftsmäßig betrieben werden und jeder-                        nen oder\nmann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Per-                  3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-\nsonen- oder Güterbeförderung benutzen kann                        nehmen.“\n(öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu\n„Entsprechendes gilt für einen Antragsteller als\nihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen\nHalter von Eisenbahnfahrzeugen, soweit es die\n(öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),\nselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb\n3. Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren                     betrifft und für die von diesem insoweit mit der\nSchienenwegen gewähren müssen (öffentliche                    Führung der Geschäfte bestellten Personen.“\nBetreiber der Schienenwege).                              c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen                  „(3) Die Genehmigung wird nur erteilt\nsind nichtöffentliche Eisenbahnen.“\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Er-\nbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                              zur Personen- oder Güterbeförderung,\n2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen für die\n„(3) Der Betreiber der Schienenwege muss auch\nselbstständige Teilnahme am Eisenbahn-\nden Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und\nbetrieb,\nSicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen\nzur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom                    3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für das\nzum Gegenstand seines Unternehmens machen.“                           Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfra-\nstruktur.“\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                   d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„(8) Wer nach dem Recht eines anderen Mit-\na) In Absatz 1a werden nach dem Wort „sind“ die\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\nWörter „ , soweit in diesem Gesetz nichts ande-\noder eines Mitgliedstaates des Abkommens\nres bestimmt ist,“ eingefügt.\nvom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        schaftsraum für Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 1 oder 2 zugelassen ist, bedarf dafür im\n„Für den Bund sind zuständig die nach dem Bun-                Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1.“\ndeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz       be-\ne) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nstimmten Behörden, für das jeweilige Land die\nvon der Landesregierung bestimmte Behörde.“                      „(10) Die von den Absätzen 8 und 9 erfassten\nEisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahr-\nzeugen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt vor\n4a. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt                Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der\ndurch ein Komma ersetzt und werden die Wörter                     Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung\n„soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes be-                    nachweisen. § 14 bleibt unberührt.“\nstimmt ist.“ angefügt.\n6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      „(3) Betreiber der Schienenwege, bei denen es\nsich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmüssen, soweit es die Zuweisung von Zugtrassen\n„(1) Ohne Genehmigung darf niemand                     und die Wegeentgelte betrifft, über eine eigene Lei-\ntung, Geschäftsführung, Verwaltung und Rech-\n1. Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen,                 nungsführung verfügen.“\n2. als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbst-\nständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen            7. § 9 wird wie folgt geändert:\noder                                                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. Schienenwege, Steuerungs- und Siche-                                              „§ 9\nrungssysteme oder Bahnsteige betreiben.                                        Getrennte\nKeiner Genehmigung bedürfen                                          Rechnungslegung, organisatorische\nTrennung, unabhängige Entscheidungen“.\n1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-\nb) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1e\nmen, die ausschließlich Eisenbahnverkehrs-\nersetzt:\nleistungen im Güterverkehr erbringen und\nausschließlich Eisenbahninfrastrukturen be-                  „(1) Öffentliche Eisenbahnen,\nnutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr                1. die sowohl Eisenbahnverkehrs- als auch\ndienen,                                                       Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind,\n2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus-                   2. a) die nur Eisenbahnverkehrsunternehmen\nschließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-                      sind und über ein Mutterunternehmen mit","1140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\neinem Eisenbahninfrastrukturunterneh-                bereich zu treffen, der die Eisenbahninfrastruktur\nmen, das öffentliche Eisenbahn ist, oder             betreibt. § 9a bleibt unberührt.\nb) die nur Eisenbahninfrastrukturunterneh-                  (1d) Für öffentliche Eisenbahnverkehrsunter-\nmen sind und über ein Mutterunterneh-                nehmen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistun-\nmen mit einem Eisenbahnverkehrsunter-                gen im Personenverkehr als auch im Güter-\nnehmen, das öffentliche Eisenbahn ist,               verkehr erbringen, gilt Absatz 1a entsprechend\nverbunden sind, oder                                 mit der Maßgabe, dass getrennte Konten sowie\neine in den Anhang des Jahresabschlusses auf-\n3. die als Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahn-                zunehmende gesonderte Bilanz und Gewinn-\ninfrastrukturunternehmen Mutter- oder Toch-              und Verlustrechnung nur für den Bereich Schie-\nterunternehmen sind im Verhältnis zu einem               nengüterverkehr aufzustellen sind und an die\nEisenbahninfrastruktur- oder Eisenbahnver-               Stelle dieser Bilanz auch eine Vermögensüber-\nkehrsunternehmen, das öffentliche Eisen-                 sicht treten kann. Öffentliche Gelder für gemein-\nbahn ist,                                                wirtschaftliche Personenverkehrsleistungen sind\nhaben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform                 in den entsprechenden Buchführungen getrennt\neiner Kapitalgesellschaft betrieben werden,                  auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeits-\neinen Jahresabschluss und einen Lagebericht                  bereiche übertragen werden, die andere Ver-\nnach den für große Kapitalgesellschaften gelten-             kehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betref-\nden Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des                  fen.\nDritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf-                       (1e) Die zuständige Genehmigungsbehörde\nzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.              kann Befreiungen von den Absätzen 1, 1a, 1c\nSind die in Satz 1 genannten Eisenbahnunter-                 und 1d genehmigen, wenn die vom Eisenbahn-\nnehmen Tochterunternehmen eines zur Aufstel-                 infrastrukturunternehmen betriebenen Schie-\nlung eines Konzernabschlusses verpflichteten                 nenwege nach Streckenlänge und Betriebs-\nMutterunternehmens, sind § 264 Abs. 3 und 4                  leistung von so geringer Bedeutung sind, dass\nund § 264b des Handelsgesetzbuchs nicht an-                  eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu\nzuwenden.                                                    erwarten ist. Satz 1 gilt entsprechend für sons-\ntige Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.“\n(1a) Öffentliche Eisenbahnen nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 haben in ihrer Buchführung beide             c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nBereiche zu trennen; hierzu gehören getrennte\nd) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nKonten für die Bereiche Erbringung von Ver-\nkehrsleistungen und Betrieb der Eisenbahninfra-              „Im Übrigen gilt Absatz 1b entsprechend.“\nstruktur. Sie haben für jeden Bereich nach Satz 1\nund für einen außerhalb dieser Bereiche gelege-       8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nnen Bereich je eine nach handelsrechtlichen\n„§ 9a\nGrundsätzen aufzustellende zusätzliche Bilanz\nund Gewinn- und Verlustrechung in den Anhang                               Unabhängigkeit des\nihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit                    öffentlichen Betreibers der Schienenwege\ndabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen               (1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege müs-\nBereichen nicht möglich ist oder mit unvertret-           sen rechtlich, organisatorisch und in ihren Entschei-\nbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuord-              dungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen un-\nnung durch Schlüsselung der Konten, die sach-             abhängig sein, soweit es Entscheidungen über die\ngerecht und für Dritte nachvollziehbar sein               Zuweisung von Zugtrassen und über die Wege-\nmuss, zu erfolgen. Im Anhang zum Jahresab-                entgelte betrifft. Zur Erreichung der in Satz 1 ge-\nschluss sind die Regeln anzugeben, nach denen             nannten Ziele sind\ndie Gegenstände des Aktiv- und Passivvermö-\ngens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen                 1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnver-\nund Erträge den Konten nach Satz 1 zugewiesen                kehrsunternehmen als auch Betreiber der Schie-\nwerden. Änderungen dieser Regeln in Ausnah-                  nenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine\nmefällen sind zu erläutern und zu begründen.                 oder mehrere gesonderte Gesellschaften aus-\nzugliedern;\n(1b) Öffentliche Gelder zugunsten eines der\nbeiden Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a Satz 1           2. Verträge des Betreibers der Schienenwege mit\ndürfen nicht auf den anderen übertragen wer-                 Dritten so zu gestalten, dass seine organisatori-\nden. Dieses Verbot muss auch in der Rech-                    sche Selbstständigkeit gewährleistet ist;\nnungslegung der beiden Tätigkeitsbereiche zum             3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die\nAusdruck kommen. Dies gilt auch für Unterneh-                sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die\nmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.                        Entscheidungen über die Wegeentgelte nur von\ndem Personal des Betreibers der Schienenwege\n(1c) Beide Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a\nzu treffen, das keine Funktionen in Eisenbahn-\nSatz 1 müssen in Unternehmen nach Absatz 1\nverkehrsunternehmen oder mit diesen verbun-\nSatz 1 Nr. 1 in organisatorisch voneinander\ndenen Unternehmen ausübt;\ngetrennten Unternehmensbereichen ausgeübt\nwerden. Entscheidungen über den Zugang zur                4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der\nEisenbahninfrastruktur und das dafür zu entrich-             Schienenwege oder seinem Personal in Bezug\ntende Entgelt sind von dem Unternehmens-                     auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005              1141\nsonstige Zuweisung von Zugtrassen und die                   (5) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann\nEntscheidungen über die Wegeentgelte unzu-               Befreiungen von den Absätzen 1, 2 und 4 genehmi-\nlässig;                                                  gen, wenn ein öffentlicher Betreiber der Schienen-\nwege Schienenwege betreibt, die nach Strecken-\n5. in Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2              länge und Betriebsleistung von so geringer Bedeu-\nund 3 unternehmensinterne Regelungen zu                  tung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wett-\nschaffen, aufrechtzuerhalten und zu veröffent-           bewerbs nicht zu erwarten ist.\nlichen, die die Einflussnahme von Dritten außer-\nhalb des Betreibers der Schienenwege auf die                (6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder\nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die                von Organen des Mutterunternehmens für Vor-\nsonstige Zuweisung von Zugtrassen und Ent-               gänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach\nscheidungen über die Wegeentgelte unterbin-              diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und\nden; darin ist insbesondere festzulegen, welche          tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist aus-\nbesonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhin-         geschlossen.“\nderung solcher Einflussnahme haben; Betreiber\nder Schienenwege sind zudem auf Verlangen            8a. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:\nder zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet,                                   „§ 9b\ndieser einen Beauftragten zu benennen, der über\ndie Einhaltung der Regelungen wacht; der                                Steuerliche Vorschriften\nBeauftragte hat jährlich einen Bericht über die             Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteu-\naufgetretenen Problemfälle und die getroffenen           ergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8\nMaßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde               bis 9a dieses Gesetzes ergeben, sind von der\nvorzulegen;                                              Grunderwerbsteuer befreit.“\n6. in Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n8b. § 11 wird wie folgt geändert:\nund 3 die Aufsichtsräte getrennt zu besetzen;\ndazu dürfen dem Aufsichtsrat des Betreibers der          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchienenwege keine Mitglieder der Aufsichts-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „deutliche“ durch die\nräte von Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1                     Wörter „mehr als geringfügige“ ersetzt.\nNr. 2 und 3 sowie deren Angehörige angehören;\ndies gilt auch für sonstige Beteiligungen des                bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Über-\nMutterunternehmens.                                              nahme der Infrastruktureinrichtung“ die\nWörter „durch Verkauf oder Verpachtung“\n(2) Stehen Verträge eines öffentlichen Betreibers                 eingefügt.\nder Schienenwege den Verpflichtungen nach Ab-                b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nsatz 1 entgegen, sind diese bis zum 1. November\n2005 diesen Verpflichtungen anzupassen oder zu                   aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Eisen-\nkündigen. Entsprechen Bestimmungen in Verträgen                      bahnzwecke“ die Wörter „und deren Er-\neines öffentlichen Betreibers der Schienenwege                       tragswert“ eingefügt.\nnicht bis zum 1. November 2005 den Verpflichtun-                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:\ngen nach Absatz 1, hat die zuständige Aufsichtsbe-\n„Bei der Bemessung des Pachtzinses ist\nhörde diese insoweit mit sofortiger Wirkung zu ver-\nmaßgeblich der Ertragswert zu berücksich-\nbieten.\ntigen. Das Angebot muss den Anschluss an\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für öffent-                  die angrenzende Schieneninfrastruktur um-\nliche Betreiber der Schienenwege, soweit diese                       fassen.“\nausschließlich\n9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“\n1. nicht mit anderen Schienenwegen vernetzte ört-            durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.\nliche und regionale Schienennetze für Eisen-\nbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr            9a. Dem § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nbetreiben,\n„(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in\n2. für die Durchführung von Personenverkehrs-                ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschluss-\ndiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimm-           verbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu\nte Netze betreiben oder                                  informieren.“\n3. regionale Schienennetze betreiben, die von            9b. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche“\neinem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen               und „öffentlichen“ gestrichen.\nTätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder Regional-\nverkehr beschränkt ist, ausschließlich für regio-\n10. § 14 wird wie folgt gefasst:\nnale Güterverkehrsdienste genutzt werden.\n„§ 14\n(4) Wird die Zuweisung von Zugtrassen auf\neinem Netz nach Absatz 3 Nr. 3 beantragt, gelten                       Zugang zur Eisenbahninfrastruktur\ninsoweit die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass              (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-\nVerträge im Sinne des Absatzes 2 spätestens sechs            pflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der\nMonate nach der Antragstellung anzupassen sind.              von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und","1142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\ndie diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen            3. sonstige Eisenbahnen, die nach dem Recht\nangebotenen Leistungen in dem durch eine auf                     eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nGrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1                  Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des\nergangenen Rechtsverordnung bestimmten Um-                       Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-\nfang zu gewähren. Dabei ist der vertaktete oder ins              schen Wirtschaftsraum zum Eisenbahnverkehr\nNetz eingebundene Verkehr angemessen zu be-                      zugelassen sind, sofern sie den Zugang zur\nrücksichtigen. Betreiber der Schienenwege sind                   Eisenbahninfrastruktur in dem in Absatz 1 ge-\nnach Maßgabe dieser Verordnung zusätzlich ver-                   nannten Umfang für Eisenbahnverkehrsunter-\npflichtet, einen Mindestumfang an Leistungen zu                  nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nerbringen und die von ihnen betriebenen Schienen-                land zu vergleichbaren Bedingungen gewähr-\nwege sowie die Steuerungs- und Sicherungssyste-                  leisten;\nme zur Nutzung bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3\n4. Eisenbahnen mit Sitz in den Staaten, die nicht\nfinden keine Anwendung auf Eisenbahninfrastruktu-\nMitglied der Europäischen Gemeinschaften oder\nren, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen\ndes Abkommens vom 2. Mai 1992 über den\nGüterverkehr betrieben werden, sofern es sich nicht\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind, auf der\num den Schienenzugang zu eisenbahnbezogenen\nGrundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen;\nDiensten in Terminals und Häfen, die mehr als einen\nEndnutzer bedienen können, handelt. Für nicht mit            5. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im\nanderen Schienenwegen vernetzte örtliche und                     Ausland, wenn die in Nummer 3 genannte\nregionale Schienennetze, die für Eisenbahnver-                   Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, auf der\nkehrsleistungen im Personenverkehr betrieben wer-                Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen.\nden, kann die zuständige Genehmigungsbehörde\nauf Antrag Befreiungen von allen Vorschriften der               (4) Betreiber von Schienenwegen haben ihre\nauf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1          Entgelte nach Maßgabe einer auf Grund des § 26\nergangenen Rechtsverordnung genehmigen, wenn                 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnung so\neine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu               zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die\nerwarten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn ein             Erbringung der Pflichtleistungen im Sinne des\nZugang beantragt ist. Der Antrag auf Zugang ist der          Absatzes 1 Satz 1 entstehenden Kosten zuzüglich\nzuständigen Genehmigungsbehörde durch den                    einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann,\nBetreiber der Schienenwege mitzuteilen.                      ausgeglichen werden. Hierbei können sie Auf-\nschläge auf die Kosten, die unmittelbar auf Grund\n(2) Zugangsberechtigt sind                                des Zugbetriebs anfallen, erheben, wobei sowohl je\nnach den Verkehrsleistungen Schienenpersonen-\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im In-\nfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder\nland,\nSchienengüterverkehr als auch nach Marktsegmen-\n2. Unternehmen mit Sitz im Inland, die Güter durch           ten innerhalb dieser Verkehrsleistungen differenziert\nein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern               werden kann und die Wettbewerbsfähigkeit, insbe-\nlassen wollen,                                           sondere des grenzüberschreitenden Schienen-\ngüterverkehrs, zu gewährleisten ist. Die Höhe der\n3. die in § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes           Entgelte darf jedoch im Fall des Satzes 2 bezogen\ngenannten Stellen,                                       auf ein Marktsegment nicht die Kosten, die jeweils\nunmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen,\n4. die in § 15 Abs. 1 genannten Behörden.\nzuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für                        kann, übersteigen. In der Rechtsverordnung nach\n§ 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7\n1. internationale Gruppierungen im Sinne des § 2\nAbs. 4;                                                  1. können Ausnahmen von der Entgeltbemessung\nnach Satz 1 zugelassen werden, wenn die Kos-\n2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Arti-                 ten anderweitig gedeckt werden, oder\nkel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom\n29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnun-           2. kann die zuständige Aufsichtsbehörde befugt\nternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237                werden, durch Allgemeinverfügung im Beneh-\nS. 25), die durch die Richtlinie 2001/12/EG des              men mit der in § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahn-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    verkehrsverwaltungsgesetzes bezeichneten Be-\n26. Februar 2001 (ABl. EG Nr. L 75 S. 1) geändert            hörde (Regulierungsbehörde) alle Betreiber der\nworden ist, fallen, für das Erbringen von Ver-               Schienenwege allgemein von der Beachtung der\nkehrsleistungen                                              Anforderungen nach Satz 1 freizustellen.\na) im grenzüberschreitenden         kombinierten            (5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben\nGüterverkehr und                                      ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtun-\ngen einschließlich der damit verbundenen Leistun-\nb) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf             gen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmög-\ndem Transeuropäischen Schienengüternetz               lichkeiten der Zugangsberechtigten nicht miss-\nim Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I           bräuchlich beeinträchtigt werden. Sie dürfen ins-\nder Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten nach          besondere einzelnen Zugangsberechtigten keine\ndem 15. März 2008 uneingeschränkten Zu-               Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten\ngang im grenzüberschreitenden Güterver-               einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlich ge-\nkehr;                                                 rechtfertigter Grund vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005             1143\n(6) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hin-                                     § 14b\nsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nut-\nAufgaben der Regulierungsbehörde\nzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die\nsonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die                 (1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Aufga-\nder Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen                 be, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahn-\nsind zwischen den Zugangsberechtigten und den                 rechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur\nEisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe                zu überwachen, insbesondere hinsichtlich\nder in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung zu\nvereinbaren.                                                  1. der Erstellung des Netzfahrplans, dies gilt ins-\nbesondere für Entscheidungen über die Zu-\n(7) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisen-                weisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan\nbahnverkehrsunternehmen nicht am öffentlichen                     einschließlich der Pflichtleistungen,\nEisenbahnbetrieb teilnehmen. Die Sicherheitsbe-\nscheinigung ist vom Eisenbahn-Bundesamt auf An-               2. der sonstigen Entscheidungen über die Zuwei-\ntrag für die Schienennetze oder Schienenwege                      sung von Zugtrassen einschließlich der Pflicht-\nöffentlicher Betreiber der Schienenwege zu erteilen,              leistungen,\nwenn unternehmensinterne Regelungen über die\n3. des Zugangs zu Serviceeinrichtungen ein-\nQualifikation des Personals und das Betreiben von\nschließlich der damit verbundenen Leistungen,\nFahrzeugen nachgewiesen sind, durch die sicher-\ngestellt ist, dass                                            4. der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrund-\nsätze und der Entgelthöhen.\n1. das Fahr- und Begleitpersonal der Züge die\nerforderliche Ausbildung besitzt, um die vom                 (2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der\nBetreiber der Schienenwege angewandten Be-                Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wett-\ntriebsregeln einzuhalten und die für den Eisen-           bewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Die\nbahnbetrieb auferlegten Sicherheitsvorschriften           Regulierungsbehörde und die Eisenbahnaufsichts-\nzu beachten, und                                          behörden sowie die Kartellbehörden und die nach\n2. die Fahrzeuge den technischen Vorschriften ent-            dem Telekommunikationsgesetz und dem Energie-\nsprechen.                                                 wirtschaftsgesetz zuständigen Regulierungsbehör-\nden teilen einander Informationen mit, die für die\n(8) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahn-               Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung\nverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland die Sicher-            sein können. Insbesondere sollen sie sich gegen-\nheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Entschei-            seitig über beabsichtigte Entscheidungen informie-\ndung des Eisenbahn-Bundesamtes nach Anhörung                  ren, mit denen ein missbräuchliches oder diskrimi-\nder für dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen zu-               nierendes Verhalten von Eisenbahninfrastruktur-\nständigen Aufsichtsbehörde des Landes.                        unternehmen untersagt werden soll. Sie sollen\n(9) Die Sicherheitsbescheinigung ist ganz oder             einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben,\nteilweise zu widerrufen, wenn die Vorraussetzungen            bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde\ndes Absatzes 7 nicht mehr vorliegen; im Übrigen               abgeschlossen wird.\nbleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vor-                (3) Die Regulierungsbehörde und das Eisen-\nschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.“             bahn-Bundesamt sind verpflichtet, anderen Regu-\nlierungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäi-\n11. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14f einge-               schen Union Informationen über ihre Arbeit, ihre\nfügt:                                                         Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungs-\n„§ 14a                                praxis zu übermitteln mit dem Ziel, zur Koordinie-\nrung der Entscheidungsgrundsätze in der gesamten\nRahmenverträge                             Union beizutragen.\n(1) Vereinbarungen über die Nutzung von Zug-\n(4) Die Regulierungsbehörde erstellt für jede\ntrassen für einen längeren Zeitraum als eine Netz-\nFahrplanperiode einen Bericht über ihre Tätigkeit\nfahrplanperiode sind nach Maßgabe der in § 14\nsowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Auf-\nAbs. 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung zu\ngabengebiet für die Bundesregierung. Die Bundes-\nschließen.\nregierung leitet den Bericht der Regulierungs-\n(2) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von             behörde dem Deutschen Bundestag unverzüglich\nmehr als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit            zu; sie kann dem Bericht eine Stellungnahme bei-\nder Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.                fügen.\nDie Genehmigung ist zu erteilen bei einer Laufzeit\n§ 14c\n1. bis zu zehn Jahren bei Nachweis vertraglicher\nBindungen, besonderer Investitionen oder sons-              Allgemeine Befugnisse der Regulierungsbehörde\ntiger vergleichbarer Risiken,                                (1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die\n2. von mehr als zehn Jahren ausschließlich bei                öffentlichen     Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nNachweis umfangreicher und langfristiger Inves-           anzuweisen, die ihnen nach den Vorschriften des\ntitionen sowie sonstiger vergleichbarer Risiken,          Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahn-\ninfrastruktur obliegenden Pflichten einzuhalten.\ndie dem Rahmenvertrag zu Grunde liegen. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht für Rahmenverträge mit                (2) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen\nZugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4.             Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie","1144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\ntätigen Personen müssen der Regulierungsbehörde                6. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung\nund ihren Beauftragten zur Durchführung ihrer Auf-                 von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und\ngaben gestatten,                                                   von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-\ntungen einschließlich der jeweils vorgesehenen\n1. Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb\nEntgeltgrundsätze und Entgelthöhen.\nder üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu\nbetreten und                                              Die beabsichtigten Entscheidungen nach Satz 1\nNr. 1 bis 5 sind zu begründen. Betreiber der Schie-\n2. Bücher, Geschäftspapiere, Dateien und sonstige\nnenwege haben dabei auch die Übereinstimmung\nUnterlagen einzusehen sowie diese auf geeig-\nihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 4 darzulegen.\nneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.\n(3) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen                                        § 14e\nEisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie                                  Vorabprüfung\ntätigen Personen haben der Regulierungsbehörde                            durch die Regulierungsbehörde\nund ihren Beauftragten alle für die Durchführung\nihrer Aufgaben erforderlichen                                    (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang\neiner Mitteilung nach § 14d innerhalb von\n1. Auskünfte zu erteilen,\n1. zehn Arbeitstagen der beabsichtigten Entschei-\n2. Nachweise zu erbringen,                                         dung nach § 14d Satz 1 Nr. 1, 3 und 5,\n3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.        2. einem Arbeitstag der beabsichtigten Entschei-\nDies gilt auch in Bezug auf laufende oder ab-                       dung nach § 14d Satz 1 Nr. 2,\ngeschlossene Verhandlungen über die Höhe von                  3. vier Wochen der beabsichtigten Entscheidung\nWege- und sonstigen Entgelten. Die Auskünfte sind                  nach § 14d Satz 1 Nr. 4,\nwahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu er-\nteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-          4. vier Wochen der beabsichtigten Neufassung\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-                   oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr. 6\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1             widersprechen, soweit die beabsichtigten Entschei-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten              dungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts\nAngehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung            über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ent-\noder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswid-                sprechen.\nrigkeit aussetzen würde.\n(2) Vor Ablauf der\n(4) Die Regulierungsbehörde kann ihre Anord-\nnungen nach diesem Gesetz nach den für die Voll-              1. in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fristen kann die\nstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden                       beabsichtigte Entscheidung dem Zugangsbe-\nVorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-                     rechtigten nicht wirksam mitgeteilt werden,\ngeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.                           2. in Absatz 1 Nr. 4 genannten Frist dürfen die\n§ 14d                                     Schienennetz-Benutzungsbedingungen           oder\ndie Nutzungsbedingungen von Serviceeinrich-\nBesondere Mitteilungspflichten der                       tungen sowie Entgeltgrundsätze und die Fest-\nöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen                   legung der Entgelthöhen nicht in Kraft treten.\nDie öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh-              (3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Wider-\nmen haben die Regulierungsbehörde zu unterrich-               spruchsrecht aus,\nten über\n1. ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unter Beach-\n1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zu-                     tung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu\nweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan                    entscheiden,\neinschließlich der Pflichtleistungen, sofern An-\nträge abgelehnt werden sollen,                            2. treten im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 die Schienen-\nnetz-Benutzungsbedingungen oder die Nut-\n2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zu-                     zungsbedingungen von Serviceeinrichtungen\nweisung von Zugtrassen einschließlich der                      einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrund-\nPflichtleistungen außerhalb der Erstellung des                 sätze und Entgelthöhen insoweit nicht in Kraft.\nNetzfahrplans, sofern Anträge abgelehnt werden\nsollen,                                                      (4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Mit-\nteilung nach § 14d ganz oder teilweise im Voraus\n3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zu-\nverzichten. Sie kann ihren Verzicht auf einzelne\ngang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der\nöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen be-\ndamit verbundenen Leistungen, sofern Anträge\nschränken. Dies gilt insbesondere, wenn eine Be-\nabgelehnt werden sollen,\neinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten\n4. die beabsichtigte Entscheidung über den Ab-                ist.\nschluss eines Rahmenvertrags,\n§ 14f\n5. die beabsichtigte Entscheidung, die Zugangs-\nNachträgliche Prüfung\nberechtigten aufzufordern, ein Entgelt anzu-\ndurch die Regulierungsbehörde\nbieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der\nGrundlage der Schienennetz-Benutzungsbe-                     (1) Die Regulierungsbehörde kann von Amts\ndingungen zu zahlen wäre,                                 wegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005             1145\n1. Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die                 Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen\nNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtun-                einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisen-\ngen,                                                      bahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers\ndes Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren\n2. Regelungen über die Höhe oder Struktur der\nGebiet sich das Grundstück befindet, die Freistel-\nWegeentgelte und sonstiger Entgelte\nlung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein\neines Eisenbahninfrastrukturunternehmens über-                Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine\nprüfen. Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung              Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbe-\nfür die Zukunft                                               stimmung nicht mehr zu erwarten ist.\n1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur                     (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die\nÄnderung der Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1                Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunter-\noder der Entgeltregelungen nach Satz 1 Nr. 2              nehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungs-\nnach ihren Maßgaben verpflichten oder                     gesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Trä-\n2. Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Entgelt-                ger der Landesplanung und Regionalplanung, die\nregelungen nach Satz 1 Nr. 2 für ungültig erklä-          betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastruk-\nren,                                                      turunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruk-\ntur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfra-\nsoweit diese nicht den Vorschriften des Eisenbahn-            struktur anschließt, durch öffentliche Bekanntma-\nrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur             chung im Bundesanzeiger oder elektronischen\nentsprechen.                                                  Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern.\n(2) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang                Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs\nnach § 14 Abs. 6 oder über einen Rahmenvertrag                Monate nicht überschreiten.\nnach § 14a nicht zustande, können die Entschei-                  (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist\ndungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens                 dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem\ndurch die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von             Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde,\nAmts wegen überprüft werden. Antragsberechtigt                auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet,\nsind die Zugangsberechtigten, deren Recht auf                 zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landespla-\nZugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt              nung und Regionalplanung sind zu unterrichten.“\nsein kann. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stel-\nlen, in der das Angebot zum Abschluss von Verein-\nbarungen nach Satz 1 angenommen werden kann.             12. § 26 wird wie folgt geändert:\nÜberprüft werden können insbesondere\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. die Schienennetz-Benutzungsbedingungen und\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndie Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-\ntungen,                                                            „6. über den diskriminierungsfreien Zugang\n2. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,                            zur Eisenbahninfrastruktur einer ande-\nren Eisenbahn, insbesondere über die\n3. die Höhe oder Struktur der Wege- und sonstigen                          Bedingungen für den Zugang, die\nEntgelte.                                                              Rechte und Pflichten der Beteiligten\nDie Regulierungsbehörde hat die Beteiligten auf-                           einschließlich der Zusammenarbeit und\nzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die                         der Pflichten der Betreiber der Schie-\nzwei Wochen nicht überschreiten darf, alle erforder-                       nenwege, die Ausgestaltung des Zu-\nlichen Auskünfte zu erteilen. Nach Ablauf dieser                           gangs einschließlich der hierfür erfor-\nFrist hat die Regulierungsbehörde über den Antrag                          derlichen Verträge und Rechtsverhält-\nbinnen zwei Monaten zu entscheiden.                                        nisse sowie der Regelungen über deren\nZustandekommen und Beendigung;“.\n(3) Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Ent-\nscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunterneh-                   bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\nmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur                       eingefügt:\nEisenbahninfrastruktur,                                                „7a. über die Einzelheiten der Veröffent-\n1. verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisen-                          lichung nach § 9a Abs.1 Satz 2 Nr. 5\nbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der                           erster Halbsatz sowie die Eignung und\nEntscheidung oder                                                       die Befugnisse des Beauftragten nach\n§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 dritter Halb-\n2. legt die Regulierungsbehörde die Vertragsbedin-\nsatz;“.\ngungen fest, entscheidet über die Geltung des\nVertrags und erklärt entgegenstehende Verträge            b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfür unwirksam.“\n„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 7 und 9\nwerden im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n11a. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:                          terium der Finanzen und dem Bundesministe-\n„§ 23                                    rium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.“\nFreistellung von Bahnbetriebszwecken\n13. § 28 wird wie folgt geändert:\n(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde\nstellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:","1146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n„1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1                                        § 37\nEisenbahnverkehrsleistungen erbringt, als\nHalter von Eisenbahnfahrzeugen selbst-                                  Aufschiebende\nständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder                      Wirkung von Rechtsbehelfen\nSchienenwege, Steuerungs- und Siche-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-\nrungssysteme oder Bahnsteige betreibt,“.\nscheidungen nach den §§ 14c, 14e und 14f haben\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „eintausend Deut-            keine aufschiebende Wirkung.“\nsche Mark“ durch die Wörter „tausend Euro“ und\ndie Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch\ndie Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.              14. Der bisherige § 34 wird neuer § 38 und wie folgt\ngeändert:\n13a. Nach § 33 werden folgende §§ 34 bis 37 eingefügt:             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 34                                                           „§ 38\nNetzbeirat                                         Weitere Übergangsvorschriften“.\nSoweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder                 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist\nc) Folgende Absätze 2 bis 7 werden angefügt:\nein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der\nzuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, einen                    „(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem\nunabhängigen Netzbeirat einzurichten. Der Netz-                  30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 den Zugang zu\nbeirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwick-                  ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen,\nlung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwe-                  finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-\nge zu machen. Der Vorstand des Betreibers der                    nung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und\nSchienenwege hat diese Empfehlungen zum                          die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum\nGegenstand seiner Beratungen zu machen. In den                   Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwen-\nNetzbeirat sind von der zuständigen Aufsichts-                   dung. Auf diese Eisenbahnen sind die bisher gel-\nbehörde Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahn-                tenden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nverkehrsunternehmen und der nach § 1 Abs. 2 des                  über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher\nRegionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu                  Eisenbahnen weiter anzuwenden. Das Bundes-\nberufen. Der Netzbeirat soll nicht mehr als 15 Mit-              ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\nglieder haben.                                                   sen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\n§ 35                                   men, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzu-\nwenden sind, soweit es für die einheitliche Rege-\nEisenbahninfrastrukturbeirat                       lung der Betriebssicherheit aller regelspurigen\nDer Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,             Eisenbahnen erforderlich ist.\n1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung                      (3) Dem, der am 29. April 2005 Tätigkeiten\nihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts              nach § 6 Abs. 1 bereits rechtmäßig ausübt, ist\nnach § 14b Abs. 4 zu beraten,                               auf Antrag die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 zu\nerteilen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6\n2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die                    Abs. 2 geprüft werden. Satz 1 gilt nur, sofern die\nSchwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.                     Genehmigung bis zum 1. Mai 2006 beantragt\nwird.\nEr ist gegenüber der Regulierungsbehörde berech-\ntigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die                  (4) Eisenbahnen, die ab dem 30. April 2005\nRegulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflich-                nicht mehr von der Versicherungspflicht nach § 1\ntig.                                                             der Eisenbahnhaftpflichtverordnung gemäß § 1\nAbs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung freigestellt sind,\n§ 36                                   haben den Nachweis über das Bestehen einer\nVersicherung der nach § 5 zuständigen Auf-\nGutachten der Monopolkommission                        sichtsbehörde bis zum 1. November 2005 vorzu-\nlegen.\nDie Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre\nein Gutachten, in dem sie den Stand und die abseh-                  (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am\nbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage                   30. April 2005 bereits am Eisenbahnbetrieb teil-\nbeurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wett-             nehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung\nbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung                   bis zum 1. November 2005 zu beantragen. Die\nder Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und                 Sicherheitsbescheinigung gilt im Fall rechtzei-\nzu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra-               tiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-\ngen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisen-                   fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag\nbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem                 als vorläufig erteilt.\nJahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutach-\nten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbe-                            (6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem\nwerbsbeschränkungen vorgelegt wird.                              30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005             1147\n(7) Die am 29. April 2005 anhängigen behörd-            (5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der\nlichen und gerichtlichen Verfahren über den Zu-         Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus\ngang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach             den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens\nden hierfür bisher geltenden Vorschriften und           oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen wer-\nden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzel-\n1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch\nheiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\ndas Eisenbahn-Bundesamt,\nund Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun-\n2. ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulie-             desministerium der Finanzen und dem Bundes-\nrungsbehörde                                        ministerium für Wirtschaft und Arbeit fest.\nfortgeführt.“                                              (6) Für Amtshandlungen der in Absatz 1 bezeich-\nneten Behörde werden Kosten (Gebühren und Aus-\nlagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten einer auf die in\nArtikel 2                              Absatz 1 bezeichneten Behörde bezogenen Rechts-\nverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen\nÄnderung des Bundeseisenbahn-                        Eisenbahngesetzes sind die Gebühren im Einzelfall\nverkehrsverwaltungsgesetzes                        anhand des mit der Amtshandlung verbundenen Ver-\nwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirt-\nDas Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom               schaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geän-         Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember               Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse\n2004 (BGBl. I S. 3833), wird wie folgt geändert:                 des Gebührenschuldners festzusetzen.\n(7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufga-             Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nben“ die Wörter „ , soweit nicht die in § 4 Abs. 1            Post nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom\nbezeichnete Behörde zuständig ist“ eingefügt.                 Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen.“\n2. Folgender § 4 wird angefügt:\n„§ 4                                                       Artikel 3\nRegulierungsbehörde                                              Änderung des\nBundesschienenwegeausbaugesetzes\n(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvor-\nschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur\nzu überwachen, obliegt ab dem 1. Januar 2006 der             Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. No-\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und              vember 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch\nPost, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesminis-       das Gesetz vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322),\nteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter-         wird wie folgt geändert:\nsteht. Die Dienstaufsicht wird im Rahmen der der\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und              1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nPost nach Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,                                         „§ 9a\nBau- und Wohnungswesen ausgeübt.                                                   Rückzahlung von\n(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunika-                           Investitionsmitteln des Bundes\ntion und Post nimmt im Rahmen der ihr nach Satz 1                (1) Soweit die Eisenbahnen des Bundes vom Bund\nzugewiesenen Tätigkeit die Verwaltungsaufgaben des            finanzierte Schienenwege im Sinne des § 8 Abs. 5\nBundes wahr, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind.            stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vor-\n(3) Allgemeine Weisungen des Bundesministe-                halten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturbetrei-\nriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rah-             ber übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom\nmen der Fachaufsicht sind im Bundesanzeiger oder              Empfänger, anteilig im Verhältnis von tatsächlicher\nelektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.              Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher\nNutzungszeit, an den Bund zurückzuzahlen. Die tech-\n(4) Bei der in Absatz 1 bezeichneten Behörde wird          nisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der\nein besonderer Beirat für Fragen des Zugangs zur              Vereinbarung nach § 9 Satz 1 zwischen den Eisenbah-\nEisenbahninfrastruktur gebildet (Eisenbahninfrastruk-         nen des Bundes und dem Bund festgelegt.\nturbeirat). Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des\nDeutschen Bundestages und neun Vertretern oder                   (2) Die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1\nVertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder            entfällt im Fall der Übertragung der Schienenwege auf\nVertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied                einen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn\neiner Landesregierung sein oder diese politisch ver-\n1. der übernehmende Infrastrukturbetreiber den Be-\ntreten. Auf den Beirat sind § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\ntrieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienen-\nbis 4 und § 119 des Telekommunikationsgesetzes mit\nwege übernimmt und\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das              2. er gewährleistet, dass die ihm übertragenen Schie-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                  nenwege langfristig, mindestens jedoch bis zum\nwesen tritt.                                                       Ende der möglichen und üblichen Nutzungszeit","1148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nder vom Bund finanzierten Anlagen als öffentliche                                       Artikel 4\nEisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 des                                    Anpassung\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes betrieben wer-                                anderer Rechtsvorschriften\nden.\n(1) § 25 Satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsge-\nUnterschreitet der übernehmende Infrastrukturbetrei-             setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386,\nber diese Nutzungszeit, ist er dem Bund anteilig zur             1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes\nErstattung der nach Absatz 1 fälligen Rückzahlungen              vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-\nverpflichtet.                                                    den ist, wird aufgehoben.\n(3) Soweit der übernehmende Infrastrukturbetreiber              (2) In § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verkehrsflächenbereini-\nfür die Übernahme der Infrastruktur ein Entgelt an die           gungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716)\nEisenbahnen des Bundes zu entrichten hat, steht                  wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die\ndieses Entgelt bis zur Höhe der nach Absatz 1 bei                Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.\nStilllegung, Zweckentfremdung oder Nichtbetriebs-                  (3) In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozial-\nbereithalten der Infrastruktur zurückzuzahlenden Bun-            gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter\ndesmittel dem Bund zu. Ist die übertragene Infrastruk-           Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,\ntur mit zinslosen Darlehen des Bundes finanziert,                BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des\nhaben die beteiligten Eisenbahnen des Bundes und                 Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert\nder übernehmende Infrastrukturbetreiber gesamt-                  worden ist, wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3\nschuldnerisch die Darlehenstilgung zu gewährleisten.             Abs. 1“ ersetzt.\nIn diesem Fall steht das zwischen den Eisenbahnen\ndes Bundes und dem übernehmenden Infrastruktur-\nbetreiber vereinbarte Nutzungsentgelt dem Bund                                              Artikel 5\nnicht zu.                                                                                 Neufassung\n(4) Eine zukünftige Förderung eines einmal abge-                Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ngebenen Schienenweges durch den Bund ist nach                    nungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisen-\ndiesem Gesetz ausgeschlossen, soweit für den Schie-              bahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsver-\nnenweg der Bedarf nicht nach § 1 festgestellt und der            waltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nSchienenweg von den Eisenbahnen des Bundes                       zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nbetrieben wird. Die Anwendung des Absatzes 2 ist                 machen.\nausgeschlossen, wenn die Verwendung der Förder-\nmittel des Bundes durch die Eisenbahnen des Bundes\nmit dem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an andere                                         Artikel 6\nEisenbahninfrastrukturbetreiber zu übertragen.“                                          Inkrafttreten\n2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAngabe „§§ 9, 9a und 10“ ersetzt.                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. April 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}