{"id":"bgbl1-2005-24-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":24,"date":"2005-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)","law_date":"2005-04-22T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["1106               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nGesetz\nüber die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte\nund zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes\n(Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG)\nVom 22. April 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      Artikel 1\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\nInhaltsübersicht\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nArtikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes                     chung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt\nArtikel 2 Änderung des Soldatengesetzes                        geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Septem-\nArtikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n„Inhaltsübersicht\nArtikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nArtikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                          Abschnitt 1\nArtikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes                                                         Wehrpflicht\nArtikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998                                    Unterabschnitt 1\nArtikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung                                    Umfang der Wehrpflicht\nArtikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes                   § 1  Allgemeine Wehrpflicht\nArtikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes                § 2  (weggefallen)\nArtikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung                       § 3  Inhalt und Dauer der Wehrpflicht\nArtikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung                                           Unterabschnitt 2\nArtikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes                                                   Wehrdienst\nArtikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes                         § 4  Arten des Wehrdienstes\nArtikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes              § 5  Grundwehrdienst\nArtikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung                     § 6  Wehrübungen\nArtikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-       § 6a Besondere Auslandsverwendung\nbeitsförderung –                                         § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an\nArtikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                  den Grundwehrdienst\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                      § 6c Hilfeleistung im Innern\nArtikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch            § 7  Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\n– Gesetzliche Rentenversicherung –                            und von geleistetem Zivildienst\nArtikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – So-        § 8  Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung\nziale Pflegeversicherung –                                    von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der\nBundeswehr\nArtikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienst-\nleistungen am Arbeitsmarkt                               § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade\nArtikel 24 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung                                         Unterabschnitt 3\nArtikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                 Wehrdienstausnahmen\nArtikel 26 Bekanntmachungserlaubnis                                 § 9  Wehrdienstunfähigkeit\nArtikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          § 10 Ausschluss vom Wehrdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005                 1107\n§ 11   Befreiung vom Wehrdienst                               § 42a Grenzschutzdienstpflicht\n§ 12   Zurückstellung vom Wehrdienst                          § 43   (weggefallen)\n§ 13   Unabkömmlichstellung                                   § 44   Zustellung, Vorführung und Zuführung\n§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz                     § 45   Bußgeldvorschriften\n§ 13b Entwicklungsdienst                                      § 46   (weggefallen)\nAbschnitt 2                          § 47   (weggefallen)\nWehrersatzwesen                          § 48   Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und\nVerteidigungsfall\n§ 14   Wehrersatzbehörden\n§ 49   (weggefallen)\n§ 15   Erfassung\n§ 50   Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnun-\n§ 16   Zweck der Musterung                                           gen\n§ 17   Durchführung der Musterung\n§ 51   Einschränkung von Grundrechten\n§ 18   (weggefallen)\n§ 52   (weggefallen)“.\n§ 19   Verfahrensgrundsätze\n§ 20   Zurückstellungsanträge\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung\nnach der Musterung                                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung                         aa) In Satz 1 wird der Teilsatz „Die Wehrpflicht\n§ 21   Einberufung                                                     ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Auf-\nenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb\n§ 22   (weggefallen)\nder Bundesrepublik Deutschland haben,“\n§ 23   Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen                      durch den Teilsatz „Die Wehrpflicht ruht,\n§ 24   Wehrüberwachung; Haftung                                        solange Wehrpflichtige ihren ständigen Auf-\n§ 24a Änderungsdienst                                                  enthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland haben,“\n§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren\nersetzt.\nAbschnitt 3                             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nPersonalakten und automatisierte                  b) In Absatz 3 werden die Wörter „erlischt oder“\nVerarbeitung von Personaldaten                     gestrichen.\n§ 25   Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger           3. § 2 wird aufgehoben.\n§ 26   (weggefallen)\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 27   Verfahrensvorschriften\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bereit-\nAbschnitt 4                             schafts- und Verteidigungsfall“ durch die Angabe\n„Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungs-\nBeendigung des Wehrdienstes\nund Verlust des Dienstgrades\nfall“ ersetzt.\n§ 28   Beendigungsgründe                                      b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 29   Entlassung                                             c) In Absatz 5 werden die Wörter „Im Verteidigungs-\n§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer trup-        fall“ durch die Angabe „Im Spannungs- und Ver-\npenärztlicher Behandlung                                  teidigungsfall“ ersetzt.\n§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Grün-    5. § 4 wird wie folgt geändert:\nden\n§ 30   Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDienstgrades                                                 „(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu\n§ 31   Wiederaufnahme des Verfahrens                             leistende Wehrdienst umfasst\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nAbschnitt 5\nRechtsbehelfe; Rechtsmittel                      2. die Wehrübungen (§ 6),\n§ 32   Rechtsweg                                                 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),\n§ 33   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren               4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im\n§ 34   Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwal-              Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),\ntungsgerichts\n5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und\n§ 35   Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\n6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-\nAbschnitt 6                                  und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unbe-\nrührt.“\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§§ 36 bis 41 (weggefallen)                                    b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 42   Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","1108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        katastrophe oder einem besonders schweren Un-\n„Das gilt auch für eine besondere Auslands-          glücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann\nverwendung nach § 6a, den freiwilligen               ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden,\nzusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an              soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.\nden Grundwehrdienst nach § 6b und die Hil-              (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen\nfeleistung im Innern nach § 6c.“                     mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-               nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzu-\nfügt:                                                rechnen ist.\n„Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des               (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich\nAbsatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach             jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.\ndem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum           Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit\n65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu            Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeit-\nerforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt            gebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zu-\ndas Bundesministerium der Verteidigung.“             lassen.\n(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3\n6. § 5 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben.                           bis 5 entsprechend anzuwenden.“\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n10. § 8 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\n„(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich\nhöchstens drei Monate. Über Ausnahmen ent-                        Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr;\nscheidet das Bundesministerium der Verteidi-                     Anrechnung von Wehrdienst und anderen\ngung.“                                                              Diensten außerhalb der Bundeswehr\nb) In Absatz 2 werden das Wort „neun“ durch das                  (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\nWort „sechs“, die Zahl „15“ durch das Wort „neun“         des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem\nund die Zahl „18“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.         Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten.\nc) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                     Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzli-\ncher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.\nd) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „den Absät-\nzen 2 bis 5“ durch die Angabe „den Absätzen 2                (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nund 3“ ersetzt.                                           im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten\nWehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleiste-\ne) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:            ten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem\n„(7) Das Bundesministerium der Verteidigung            Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehr-\nkann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen               dienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete\nherangezogen werden sollen, die Verwendungs-              andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf\nfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abwei-        Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist;\nchend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen.“                  dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Ver-\nteidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundes-\n8. § 6a wird wie folgt geändert:                                 wehr zugestimmt hat.\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Aus-                 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nlandsverwendung“ das Wort „nicht“ eingefügt               die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse\nund die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5“ durch die Anga-         auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.\nbe „§ 6 Abs. 2 und 3“ ersetzt.\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                    von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf\n„Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige             Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder\nbeantragen, ihn von der Teilnahme an besonde-             des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen\nren Auslandsverwendungen zu entpflichten; die-            Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.\nsem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranzie-           Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des\nhung für ihn wegen persönlicher, insbesondere             Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Grün-       anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen\nde eine besondere, im Spannungs- und Verteidi-            Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an\ngungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten                 Eides statt verlangen.“\nwürde.“\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:        11. § 8a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n„(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.“\n12. § 10 wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:                      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„§ 6c                             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nHilfeleistung im Innern\n(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen         13. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „hauptamtliche“\nder Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Natur-         durch das Wort „hauptamtlich“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005              1109\n14. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:             19. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n„Hierzu sind beizubringen:                                           „(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei.\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen                  Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den\nStudiums oder einer ordentlichen theologischen                notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten\nAusbildung und                                                für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-\nbringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-                  Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht\namtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-                 unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird\noberen oder der entsprechenden Oberbehörde                    auch der durch die Musterung entstehende Ver-\neiner anderen Religionsgemeinschaft, dass sich                dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen,\nder Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbe-              der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige\nreitet.“                                                      Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung\neines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere\n15. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               über die Erstattung von notwendigen Auslagen,\nVerdienstausfall und Vertretungskosten regelt\n16. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „erster Halb-               eine Rechtsverordnung.“\nsatz und Satz 3“ durch die Angabe „Halbsatz 1“\nersetzt.                                                  20. § 20a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2\n17. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              und 3“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                        bis 4“ ersetzt.\nb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „22,“ gestri-         b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nchen.\n21. Dem § 20b werden folgende Sätze angefügt:\n18. § 17 wird wie folgt geändert:                                 „Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Benehmen mit             ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen\nden kreisfreien Städten und den Landkreisen“              Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das\ngestrichen.                                               gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung\ndes Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersu-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  chung durchgeführt wird.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort         22. § 21 wird wie folgt geändert:\n„Musterung“ die Wörter „auf Verlangen“ ein-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt und nach dem Wort „Unterlagen“ das\nWort „unverzüglich“ gestrichen; in Satz 2                aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der\nHalbsatz 2 wird der den Satz abschließende                    Einberufungsanordnungen des Bundesmi-\nPunkt gestrichen und es werden folgende                       nisteriums der Verteidigung“ gestrichen.\nWörter angefügt:                                         bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„und die in der Ladung angegebenen Unter-                     „Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer\nlagen mitzubringen.“                                          des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben;\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                        dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr-\ndienst im Spannungs- und Verteidigungsfall\nd) In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern „sie                     nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu Wehrübungen als\nsind“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt und                     Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.“\ndas Wort „angeforderte“ gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ne) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9\nund 10 angefügt:                                              aa) In Satz 1 wird das Wort „Einberufungstermin“\ndurch das Wort „Diensteintrittstermin“ er-\n„(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststel-                    setzt.\nlung ist vor der ärztlichen Untersuchung des\nWehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig,              bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nsoweit dies erforderlich ist, um die Musterung an                  aaa) In Nummer 3 werden das Wort „Vertei-\neinem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei                         digungsfall“ durch die Wörter „Span-\nder ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfä-                          nungs- oder Verteidigungsfall“ und das\nhigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über                        Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen\nDaten unverzüglich zu löschen.                                     bbb) In Nummer 4 werden der Punkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende\n(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung                          Nummer 5 angefügt:\nunentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche\nVorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist                      „5. eine Hilfeleistung im Innern zu\nnach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch                                 erbringen ist.“\ndann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersu-\nchen lässt.“                                          23. § 22 wird aufgehoben.","1110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n24. § 23 wird wie folgt geändert:                               f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Flag-\ngenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\na) Satz 7 wird aufgehoben.\nTeil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlich-\nb) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe „§ 1                ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt.                     Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I\nS. 613),“ durch die Wörter „auf Grund des Flag-\n25. § 24 wird wie folgt geändert:                                   genrechtsgesetzes“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:              26. § 24b wird wie folgt gefasst:\n„§ 24                                                      „§ 24b\nWehrüberwachung; Haftung“.                                  Aufenthaltsfeststellungsverfahren\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige\naa) In Satz 1 werden die Wörter „von ihrer Muste-        Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den\nrung an“ gestrichen.                                ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht\nfeststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungs-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Verteidigungsfall“          amt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsor-\ndurch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi-         tes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:\ngungsfall“ ersetzt.\n1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2. Geburtsdatum und Geburtsort,\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte\naaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19                  Anschrift und\nAbs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe          4. das Geschäftszeichen.\n„§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nDas Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils\nbbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort                 unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-\n„zurückzugeben“ die Angabe „– dabei            chern.\nist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwen-\nden –“ eingefügt.                                 (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu\ndem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen\nccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:               Abständen in einer Datei zusammengefasst folgen-\n„5. die Einberufungsbescheide für den          den Stellen zu übermitteln:\nWehrdienst im Spannungsfall und           1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauf-\nfür den Wehrdienst im Verteidi-               tragten Stellen,\ngungsfall sorgfältig aufzubewahren,       2. den Wehrersatzbehörden,\nnicht missbräuchlich zu verwenden,\nauf Aufforderung der zuständigen          3. dem Bundesamt für den Zivildienst,\nDienststelle vorzulegen sowie der         4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1\nWehrersatzbehörde einen Verlust               genannten Zweck an die Auslandsvertretungen\nunverzüglich zu melden,“.                     weiterübermittelt,\nddd) In Nummer 7 wird die Angabe „vom               5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle\n20. April 1994 (BGBl. I S. 867)“ gestri-           des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig\nchen.                                              sind.\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                 Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu\ndem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nund nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort\nfügt:\neines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der\n„(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich       ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine\noder grob fahrlässig verursachte Schäden und             besonderen Verwendungsregelungen entgegenste-\nVerluste an ausgehändigten Bekleidungs- und              hen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom\nAusrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die            Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des\nSchadensersatzansprüche verjähren in drei Jah-           Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrich-\nren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen         tet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen\nBehörden von dem Schaden Kenntnis erlangen,              Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort\nohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren         festgestellt worden und eine weitere Speicherung\nvon der Begehung der Handlung an.“                       nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die\nDaten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nlöschen.\naa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Muste-\n(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das\nrung,“ das Wort „Überprüfungsuntersu-\nBundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen\nchung,“ eingefügt.\nBetroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“           endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten\ndurch die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 3)“              des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht\nersetzt.                                            zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005               1111\nAbsatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungs-                    dienstgesetzes in den Zivildienst überführt\namt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu                    wird,\nunterrichten sind.                                               7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-\n(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei                    schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum\nnach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab-                   Europäischen Parlament zugestimmt hat,\nsatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen            8. er unabkömmlich gestellt ist.“\nzuvor übermittelte Datei zu löschen.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n27. § 28 Nr. 2 wird aufgehoben.                                         „(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn\n1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn\n28. § 29 wird wie folgt geändert:                                        wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  besondere Härte bedeuten würde, die Wehrer-\n„(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht                satzbehörde angehört wurde, er seine Entlas-\nWehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehr-             sung beantragt hat und dies seine Zurückstel-\ndienst im Einberufungsbescheid festgesetzten                     lung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 recht-\nZeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem               fertigt,\nin die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nach-             2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest\ndienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder                  von drei Monaten oder mehr oder auf eine\nNr. 5 seitens des für die Entlassung zuständigen                 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstra-\nVorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die                    fe erkannt ist oder\nNachdienverfügung vor dem Ende der regulären\n3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Be-\nDienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die\nwährung widerrufen wird.“\nEntlassungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt\nnicht, wenn                                               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der\n2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberu-                      nachfolgende Satzteil gestrichen.\nfungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Ab-\nsatz 7),                                                 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeord-                   aaa) In Halbsatz 1 werden die Angabe\nnet wird oder der Spannungs- oder Verteidi-                          „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe\ngungsfall eingetreten ist.                                           „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ sowie die\nAngabe „Absatz 1 Nr. 7 und 9“ durch die\nIm Übrigen ist er zu entlassen, wenn                                     Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8“\nersetzt.\n1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes\nnach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn,                 bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter\ndass der Spannungs- oder Verteidigungsfall                           „Bereitschafts- oder Verteidigungsfall“\neingetreten ist,                                                     durch die Wörter „Bereitschafts-, Span-\nnungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.\n2. seine Verwendung während des Spannungs-\noder Verteidigungsfalles beendet ist,                 d) In Absatz 7 wird das Wort „Verteidigungsfall“\ndurch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi-\n3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen               gungsfall“ ersetzt.\ndes § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die\nWehrpflicht des Soldaten endet,\n29. § 30 wird wie folgt geändert:\n4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1\neine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt\nNr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“\n– in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung\nersetzt.\ndurch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn\ninnerhalb des ersten Monats des Grundwehr-            b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\ndienstes im Rahmen der Einstellungsuntersu-\nchung festgestellt wird, dass der Soldat          30. § 33 wird wie folgt geändert:\nwegen einer bei Diensteintritt bestehenden\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geset-\nGesundheitsstörung dauernd oder voraus-\nzes“ die Wörter „durch die Wehrersatzbehörden“\nsichtlich für einen Zeitraum von mehr als\neingefügt.\neinem Monat vorübergehend dienstunfähig\nist,                                                  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-             „§ 19 gilt entsprechend.“\nbleiben in der Bundeswehr die militärische            c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nOrdnung oder die Sicherheit der Truppe ernst-\nlich gefährdet würde,                             31. § 36 wird aufgehoben.\n6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,\nsoweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivil-       32. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben.","1112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n33. In § 42a Satz 1 wird die Angabe „ , das zuletzt durch         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994                      aa) Vor der Nummer 1 werden die Wörter „Im\n(BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,“ gestrichen.                   Verteidigungsfall“ durch die Wörter „Im\nSpannungs- und Verteidigungsfall“ ersetzt.\n34. § 43 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „auch im\nVerteidigungsfall“ gestrichen.\n35. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die\n„(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses\nWörter „im Verteidigungsfall“ gestrichen.\nGesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für\nbegünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minder-\njährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberu-   39. § 49 wird aufgehoben.\nfungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c)\noder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst         40. § 50 wird wie folgt geändert:\nangeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit\ngewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vor-                 aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden aufgehoben.\nrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des                   bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar\ndurch die Truppe zugestellt werden.“                                  „4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19\nAbs. 5 Satz 6),“.\n36. § 45 wird wie folgt gefasst:                                  b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Rechtsverord-\nnungen“ die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2, 3\n„§ 45\nund 7“ eingefügt.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                           Artikel 2\n1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4                    Änderung des Soldatengesetzes\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage      Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht    chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt\nrechtzeitig vorlegt,                                  geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezem-\n2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung        ber 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:\nmit § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7\nSatz 1 sich einer dort genannten Untersuchung          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\noder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig             a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:\nunterzieht,\n„§ 44a Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand“.\n3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder\nnicht rechtzeitig meldet,                                 b) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst:\n4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort                  „§ 51a (weggefallen)“.\ngenannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für        c) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn miss-              die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die\nbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht recht-            Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“\nzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht            ersetzt.\nrechtzeitig macht,\nd) Die Angaben zu dem Vierten bis Sechsten Ab-\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1                schnitt werden durch folgende Angaben ersetzt:\nNr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder\n„Vierter Abschnitt\n6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht\noder nicht rechtzeitig erstattet.                                               Dienstleistungspflicht\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-               1. Umfang und Arten der Dienstleistungen\nbuße geahndet werden.                                            § 59    Personenkreis\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1               § 60    Arten der Dienstleistungen\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                 § 61    Übungen\ndas Kreiswehrersatzamt.“                                         § 62    Besondere Auslandsverwendungen\n§ 63    Hilfeleistungen im Innern\n37. § 46 wird aufgehoben.\n2. Dienstleistungsausnahmen\n38. § 48 wird wie folgt geändert:                                    § 64    Dienstunfähigkeit\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       § 65    Ausschluss von Dienstleistungen\n„§ 48                                § 66    Befreiung von Dienstleistungen\nVorschriften für den Bereitschafts-,                 § 67    Zurückstellung von Dienstleistungen\nSpannungs- und Verteidigungsfall“.                   § 68    Unabkömmlichstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005                           1113\n3. Heranziehungsverfahren                                     § 98     Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-\n§ 69   Zuständigkeit                                                   rungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I\nS. 1106).\n§ 70   Verfahren\n§ 71   Ärztliche Untersuchung, Anhörung                       *) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der\n§ 72   Heranziehung von ungedienten Dienstleistungs-             durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I\npflichtigen                                               S. 1106) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am\n1. Januar 2007 die Angabe „§ 96 Übergangsvorschrift aus\n§ 73   Heranziehung von gedienten Dienstleistungs-               Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“\npflichtigen\n4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des     2. § 1 wird wie folgt geändert:\nDienstgrades                                              a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n§ 74   Beendigung der Dienstleistungen\nb) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.\n§ 75   Entlassung aus den Dienstleistungen\n§ 76   Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust     3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Dienstgrades\na) In Nummer 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“\n5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleis-               durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“\ntungspflicht                                                  ersetzt.\n§ 77   Dienstleistungsüberwachung; Haftung\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\n§ 78   Aufenthaltsfeststellungsverfahren                      fügt:\n§ 79   Vorführung und Zuführung\n„2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Ab-\n6. Verhältnis zur Wehrpflicht                                       schnitt zur Dienstleistung herangezogen wird,\n§ 80   Konkurrenzregelung                                           mit dem Zeitpunkt, der im Dienstleistungsbe-\nscheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.\nFünfter Abschnitt\nc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nDienstliche Veranstaltungen                    Nummern 3 und 4.\n§ 81   Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen\n4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „eine Übung“\nSechster Abschnitt                     durch die Angabe „einen Dienst nach § 51 Abs. 6\nRechtsschutz                        oder § 54 Abs. 4“ ersetzt.\n1. Rechtsweg\n5. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „auf Grund der Wehr-\n§ 82   Zuständigkeiten\npflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehr-\n2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungs-      pflichtgesetzes“ ersetzt.\nakte nach dem Vierten Abschnitt\n§ 83   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren     6. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\n§ 84   Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ver-         „Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\nwaltungsgerichts                                   ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne\n§ 85   Besondere Vorschriften für die Anfechtungs-        des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne\nklage                                              Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden.\nSiebter Abschnitt\nNicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im\nSinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die kör-\nBußgeldvorschriften;\nperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nMaßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläpp-\n§ 86   Bußgeldvorschriften                                chen, dem Finger oder einer Blutader oder eine rönt-\n§ 87   Einstellung von anderen Bewerbern                  genologische Untersuchung.“\n§ 88   Entlassung von anderen Bewerbern\n§ 89   Mitteilungen in Strafsachen                     7. § 20 wird wie folgt geändert:\n§ 90   Organisationsgesetz                                a) Absatz 5a wird aufgehoben.\n§ 91   Personalvertretung der Beamten, Angestellten       b) In Absatz 8 werden die Wörter „auf Grund der\nund Arbeiter                                           Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe\n§ 92   Übergangsvorschrift für die Laufbahnen                 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.\n§ 93   Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-\nnungen                                          8. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „disziplinargerichtli-\n§ 94   Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-           ches Verfahren“ durch die Wörter „gerichtliches Dis-\nrungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I        ziplinarverfahren“ ersetzt.\nS. 179)\n§ 95   Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-        9. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nrungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2588)                                       10. § 27 wird wie folgt geändert:\n§ 96   (leer)*)\na) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\n§ 97   Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-\nrungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I              „(7) Die besonderen Vorschriften für die Unter-\nS. 1815)                                               offizierprüfungen und die Offizierprüfungen wer-","1114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in               (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.\neiner Rechtsverordnung bestimmt.“\n(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                       stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig\ngeworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis\n11. In § 28 Abs. 6 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch              eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der\ndie Wörter „Geld- und Sachbezüge“ ersetzt.                     Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre\nvergangen sind und die allgemeine Altersgrenze\n12. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund der                noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine\nWehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des                erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines\nWehrpflichtgesetzes“ ersetzt.                                  Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht\n13. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                      zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44\n„2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere min-             Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\ndestens bis zum Abschluss des für sie vorgese-               (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der\nhenen Ausbildungsganges oder für eine fest                Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst-\nbestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und             verhältnis eines Berufssoldaten.\nhöchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren,\n(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten\nfür die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiens-\nauf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-\ntes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren.“\ngesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften\nruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen\n14. § 43 wird wie folgt geändert:\nnach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen\na) In Absatz 1 wird das Wort „Eintritt“ durch die Wör-         werden.“\nter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „disziplinar-       18. § 51a wird aufgehoben.\ngerichtlichen Verfahren“ durch die Wörter „ge-\nrichtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.             19. § 54 wird wie folgt geändert:\n15. § 44 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 4 wird das Wort „Übungen“ durch die\nAngabe „Dienstleistungen nach § 60“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Eintritt“ durch\ndie Wörter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt.             b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-\ntritt“ die Wörter „oder die Versetzung“ eingefügt.     20. In § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „diszip-\nlinargerichtliches Urteil“ durch die Wörter „Urteil in\nc) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Verteidigungs-            einem gerichtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.\nfall“ durch die Angabe „Spannungs- oder Vertei-\ndigungsfall“ ersetzt.\n21. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 5 Satz 1“\nd) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Eintritt“ die             durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nWörter „oder der Versetzung“ eingefügt.\n22. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die\n16. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nWörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter\n„4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinar-           „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.\nverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt wor-\nden ist,“.                                            23. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n17. § 51 wird wie folgt gefasst:                                      „(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach\nMaßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leis-\n„§ 51\ntet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den\nWiederverwendung                           Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungs-\n(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei-             verfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2\nchens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist           Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten\noder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des              entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 ge-\nMonats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,                nannten Dienstleistungen herangezogen werden.“\nunter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines\nBerufssoldaten zu einer Wiederverwendung von               24. Die Abschnitte 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nwenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren\nherangezogen werden, wenn die Wiederverwendung                                    „Vierter Abschnitt\nunter Berücksichtigung der persönlichen, insbeson-\ndere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen                              Dienstleistungspflicht\nVerhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Ver-                1. Umfang und Arten der Dienstleistungen\nsetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre ver-\n§ 59\ngangen sind.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufs-                               Personenkreis\nsoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung fest-              (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei-\ngesetzten Zeit in den Ruhestand.                               chens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005               1115\noder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des                                        § 60\nMonats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,\nArten der Dienstleistungen\nzu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-\nzogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten               Dienstleistungen sind\nDienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen         1. befristete Übungen (§ 61),\nschriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.\n2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),\n(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Sol-\ndat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem             3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),\nDienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit       4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregie-\ngestanden hat, kann                                               rung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden\n1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das                       sind, und\n60. Lebensjahr vollendet hat,                            5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Ver-\n2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal-                 teidigungsfall.\nles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das                                         § 61\n45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen\nÜbungen\nMannschaftsdienstgrad führt, und\n(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich\n3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung\nhöchstens drei Monate. Über Ausnahmen entschei-\nund nach Zustimmung durch das Bundesministe-\ndet das Bundesministerium der Verteidigung.\nrium der Verteidigung auch bis zum Ablauf des\nMonats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet               (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei\nhat,                                                     Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren\nhöchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf\nzu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-\nMonate.\nzogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Übungen, die von der Bundesregierung als\n(3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als\nBereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbe-\nSoldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-\nfristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Ab-\nstanden hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher\nsatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesmi-\nVerpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie\nnisterium der Verteidigung kann eine Anrechnung\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60\nanordnen.\ngenannten Dienstleistungen herangezogen werden.\n§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer                                       § 62\nDienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung                       Besondere Auslandsverwendungen\nverliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflich-\ntung                                                             (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Ver-\nwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,\n1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das                 eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer\n60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1,      über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit\n4 und 5 genannten Dienstleistungen und                   einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundes-\n2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal-            regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen\nles bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das            Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen\n45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen             stattfinden.\nMannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1            (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist\nund 4 genannten Dienstleistungen                         grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate\nherangezogen werden.                                         zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen\nnach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die\n(4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbeschei-           Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die\ndes kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder            Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf\nAbsatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche          die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-\nVerpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jeder-       behörde hin.\nzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen wer-\nden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die          (3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil-\nHeranziehung zuständigen Stelle zu erklären.                 nahme an besonderen Auslandsverwendungen all-\ngemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden\n(5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbe-               (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen\nscheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklä-           entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interes-\nrung ausgeschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen        se liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.\nVerpflichtung Herangezogenen können beantragen,\nvon der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie             (4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem                den, dass der Soldat zu entlassen ist.\nAntrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur                                       § 63\nDienstleistung für sie wegen persönlicher, insbeson-\nHilfeleistungen im Innern\ndere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher\nGründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span-                  (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen\nnungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare                der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei\nHärte bedeuten würde.                                        einer Naturkatastrophe oder einem besonders","1116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nschweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundge-              (3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Auf-\nsetzes.                                                      stellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu\n(2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich         einem Landtag oder zum Europäischen Parlament\njeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.         zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann mit              er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des\nZustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehen-             Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen wer-\nden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienst-         den.\nbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im                  (4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger\nInnern werden auf die Gesamtdauer der Übungen                von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückge-\nnach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.                          stellt werden, wenn und solange die Heranziehung\nzur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbe-\n2. Dienstleistungsausnahmen                     sondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher\n§ 64                              Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span-\nnungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare\nDienstunfähigkeit\nHärte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in\nZu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer          der Regel vor, wenn\ndauerhaft nicht dienstfähig ist.\n1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungs-\n§ 65                                  pflichtigen\nAusschluss von Dienstleistungen                       a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger\nVon Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlos-                   Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Per-\nsen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die                   sonen, für deren Lebensunterhalt er aus recht-\nin § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder                  licher oder sittlicher Verpflichtung aufzukom-\nNebenfolgen erkannt worden ist.                                      men hat, gefährdet würde oder\n§ 66                                  b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\nstände zu erwarten sind,\nBefreiung von Dienstleistungen\nVon Dienstleistungen sind befreit                         2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung\nund Fortführung eines eigenen oder elterlichen\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-               Betriebes unentbehrlich ist oder\nses,\n3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,\ndie die Diakonatsweihe empfangen haben,                      a) eine zu einem schulischen Abschluss führen-\nde Ausbildung,\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-\nnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistli-              b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium,\nchen evangelischen oder eines Geistlichen                        in dem zum vorgesehenen Diensteintrittster-\nrömisch-katholischen Bekenntnisses, der die                      min das dritte Semester bereits erreicht ist,\nDiakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und                    oder einen zu einem Drittel absolvierten sons-\ntigen Ausbildungsabschnitt oder\n4. schwerbehinderte Menschen.\nc) eine bereits begonnene Berufsausbildung\n§ 67\nunterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-\nZurückstellung von Dienstleistungen\nbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten\n(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,                 Berufsausbildung verhindern würde.\n1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder                 (5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleis-\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Frei-             tungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn\nheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder              gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem\nJugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft          Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine\nbefindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in         freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterge-               Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heran-\nbracht ist.                                              ziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen\nder Bundeswehr ernstlich gefährden würde.\n(2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungs-\npflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vor-                                  § 68\nbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind bei-                         Unabkömmlichstellung\nzubringen:\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen             für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufga-\nStudiums oder einer ordentlichen theologischen           ben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentli-\nAusbildung und                                           chen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-             gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm\namtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-            ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die\noberen oder der entsprechenden Oberbehörde               Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-\neiner anderen Religionsgemeinschaft, dass sich           desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über\nder Dienstleistungspflichtige auf das geistliche         die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen\nAmt vorbereitet.                                         Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005               1117\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet              begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranzie-\ndie Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständi-             hungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu\ngen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht             einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereit-\nauch den Kirchen und Religionsgemeinschaften,                 schaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die\nsoweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts             als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert,\nsind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und         kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem\ndas Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der            Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender An-\nRechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestim-                wendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgeset-\nmung der zuständigen Behörden auf oberste Bun-                zes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.\ndesbehörden oder auf die Landesregierungen mit\nder Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Lan-                                     § 71\ndesbehörden übertragen werden; die nach dieser                          Ärztliche Untersuchung, Anhörung\nVerordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundes-\nbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Lan-               Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3\ndesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch               Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wol-\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die            len, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hin-\nRechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-                sichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Unge-\nschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde                 diente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb\nund der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter               von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneu-\nAbwägung der verschiedenen Belange auszuglei-                 ten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung\nchen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für            herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranzie-\nwelche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge-                hung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-\nsprochen werden kann und welche sachverständi-                punkte für eine Veränderung des Gesundheitszu-\ngen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirt-             standes vorliegen oder dies für eine vorgesehene\nschaft zu hören sind.                                         Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut\närztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst-\nAufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzu-\nleistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der\nstellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die\nVoraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der\nUntersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8\nzuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienst-\nentsprechende Anwendung. Das Ergebnis der\nleistungspflichtige, die in keinem Arbeits- oder\nUntersuchung und die sich daraus ergebenden\nDienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-\nRechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersu-\naussetzungen selbst anzuzeigen.\nchungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann,\n3. Heranziehungsverfahren                      wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähig-\nkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.\n§ 69\n§ 72\nZuständigkeit\nZuständig für die Heranziehung von Dienstleis-                                Heranziehung von\ntungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit                    ungedienten Dienstleistungspflichtigen\nin Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem\n(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59\nAbschnitt sind die Wehrersatzbehörden.\nAbs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden\n§ 70                                durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen\nVerfahren                              herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort\nund Zeit des Diensteintritts werden durch Heranzie-\n(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kos-           hungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranzie-\ntenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu            hungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden\nden notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten              Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die\nfür die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibrin-            Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder\ngung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben                Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Übungen als\nwird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das                 Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.\nArbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch\neine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine                (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich ent-\nangeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrer-              sprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienst-\nsatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet.           leistungen in der Bundeswehr zu stellen.\nEinem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeit-\n(3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen\nnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die\nvor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein.\nihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,\nDienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung\nerstattet. Das Nähere über die Erstattung von not-\neiner Frist einberufen werden, wenn\nwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertre-\ntungskosten regelt eine Rechtsverordnung.                     1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\n(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich             sind,\noder elektronisch zu stellen und durch die Wehrer-            2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen\nsatzbehörde schriftlich zu bescheiden.                            gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft\n(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Ab-                 oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der\nschnitts ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für             Streitkräfte notwendig ist,","1118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-                 innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung\nten ist,                                                       im Rahmen der Einstellungsuntersuchung fest-\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die                 gestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei\nvon ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer                    Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung\nDauer als Alarmübungen angeordnet hat oder                     dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum\nvon mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwen-\n5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.                    dung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorü-\n§ 73                                    bergehend dienstunfähig ist,\nHeranziehung von                            5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-\ngedienten Dienstleistungspflichtigen                     bleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-\nnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich\nDienstleistungspflichtige, die bereits in der Bun-\ngefährdet würde,\ndeswehr gedient haben, werden nach Feststellung\nihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu             6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,\nDienstleistungen herangezogen. Sie sind zu hören,\nwenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst                    7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-\nmehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag               schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum\noder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des                  Europäischen Parlament zugestimmt hat,\nGesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine               8. er unabkömmlich gestellt ist,\nvorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich\nist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Unter-             9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck ent-\nsuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie                fallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine\n§ 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die                     andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbil-\nDienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforde-               dung für die bestehende oder eine künftige Ver-\nrung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen                   wendung nicht erfolgen kann oder\nund ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich\n10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig\nentsprechend dem Heranziehungsbescheid zu\nist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfä-\nDienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72\nhigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu\nAbs. 1 und 3 gilt entsprechend.\nerwarten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt ent-\n4. Beendigung der Dienstleistungen                       sprechend.\nund Verlust des Dienstgrades                       (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn\n§ 74\n1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen\nBeendigung der Dienstleistungen                       persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher\nDie Dienstleistungen enden                                     oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im\nBereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall\n1. durch Entlassung (§ 75),                                       eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er\n2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetz-                seine Entlassung beantragt hat,\nten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig             2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von\nbestimmt ist oder                                             drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur\n3. durch Ausschluss (§ 76).                                       Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist\noder\n§ 75\nEntlassung aus den Dienstleistungen                  3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewäh-\nrung widerrufen wird.\n(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des\nMonats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2                (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die\noder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranzie-            nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten\nhung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen,            zuständig wäre.\nwenn\n(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\n1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abge-       Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag\nlaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach        als entlassen, an dem er hätte entlassen werden\n§ 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Span-               müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.\nnungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,\n(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Aus-\n2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach             landsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-\n§ 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass           schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam-\nder Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-          menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten\nten ist,                                                 hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,\n3. seine Verwendung während des Spannungs-                  ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendi-\noder Verteidigungsfalles endet,                          gung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszu-\nschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen\n4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird,               im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.\neine zwingende Dienstleistungsausnahme vor-\nliegt – in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung          (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleis-\ndurch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn                 tung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005              1119\ntruppenärztlicher Behandlung, endet der Wehr-                 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\ndienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn                        stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar\n1. die stationäre truppenärztliche Behandlung been-               sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie\ndet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem               nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden,\nEntlassungszeitpunkt, oder                                    ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-\nzuschließen, den Weisungen zur Behandlung der\n2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,              Gegenstände nachzukommen, sie der zuständi-\ndass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstver-                gen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen\nhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag               oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Ver-\nder Abgabe der Erklärung.                                     luste unverzüglich zu melden,\n§ 76                               5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst\nAusschluss von Dienstleistungen                        im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Ver-\nund Verlust des Dienstgrades                        teidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht\nmissbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung\n(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausge-                 der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie\nschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches                     der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüg-\nGericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen,              lich zu melden,\nMaßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert\nseinen Dienstgrad.                                            6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten\nimpfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe\n(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgrad-              in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das\nverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahme-                 Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des\nverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen              Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,\nnicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht\neingetreten.                                                  7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-\nbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene\n5. Überwachung und                              sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundes-\nDurchsetzung der Dienstleistungspflicht                    wehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung\nund weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unter-\n§ 77\nziehen, deren Durchführung sich nach dem\nDienstleistungsüberwachung; Haftung                       Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für\n(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen                 die es einer Zustimmung des Dienstleistungs-\ndie in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die                  pflichtigen nicht bedarf.\nDienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss                  (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vor-\nan das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat          sätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden\nauf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annah-       und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und\nme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59                Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die\nAbs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeit-           Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren\npunkt.                                                        von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen\n(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind die-           Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen,\njenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen,               ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren\ndie                                                           von der Begehung der Handlung an.\n1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),                      (6) Während der Dienstleistungsüberwachung\nhaben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zu-\n2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen                ständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schrift-\nsind (§ 65),                                              lich, elektronisch oder mündlich zu melden:\n3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder              1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.                    ger als acht Wochen fernzubleiben,\n(3) Dienstleistungspflichtige können in besonde-           2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleis-\nren Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der               tungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begrün-\nihnen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung                    den,\nobliegenden Pflichten ganz oder teilweise befreit             3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge-\nwerden, wenn und solange sie für eine Heranziehung                hende Dienstunfähigkeit von voraussichtlich min-\nzu Dienstleistungen nicht in Betracht kommen.                     destens neun Monaten begründen,\n(4) Während der Dienstleistungsüberwachung                 4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlim-\nhaben die Dienstleistungspflichtigen                              merungen von Erkrankungen und Verletzungen\n1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer                       seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der\nWoche, im Spannungs- und Verteidigungsfall bin-               letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71\nnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbe-                 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfüg-\nhörde zu melden,                                              barkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von\ndenen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt\n2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-               annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner\nersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,                     Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu\n3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrer-                  von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufge-\nsatzbehörde persönlich zu melden,                             fordert werden,","1120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für           haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich-\neine Zurückstellung,                                     tung zu löschen.\n6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer berufli-               (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das\nchen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes             Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen\nsowie eine weitergehende berufliche Qualifikati-         Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59\non; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachwei-        Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat\nse haben die Dienstleistungspflichtigen auf Auf-         die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der\nforderung unverzüglich vorzulegen.                       Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für\n(7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der                die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch\nDienstleistungsüberwachung von Dienstleistungs-              das Bundesverwaltungsamt über das Ende der\npflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf See-           Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten\nschiffen auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes fah-            sind.\nren, können durch Rechtsverordnung der See-                     (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei\nBerufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,              nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab-\ndie der See-Berufsgenossenschaft durch die Über-             satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen\ntragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.           zuvor übermittelte Datei zu löschen.\nIn der Rechtsverordnung können Art und Höhe der                                        § 79\nKostenerstattung bestimmt werden.\nVorführung und Zuführung\n§ 78\n(1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer ange-\nAufenthaltsfeststellungsverfahren                 ordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder\n(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung           § 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der\nzuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende                 Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77\nBehörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienst-          Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen,\nleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie      kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei\ndem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Fest-                 ist um Durchführung zu ersuchen.\nstellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur                (2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleis-\nPerson des Dienstleistungspflichtigen:                       tungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschul-\n1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,                    digt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-\n2. Geburtsdatum und Geburtsort,                              dienstkommando zuzuführen.\n3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte                 (3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorfüh-\nAnschrift und                                            rung oder Zuführung die Wohnung und andere\nRäume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten\n4. das Geschäftszeichen.                                     und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur\nDas Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils             Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn\nunter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-            sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar\nchern.                                                       bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten\nsolcher Wohnungen und Räume entzieht. Das\n(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu             Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\ndem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen              kel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe die-\nAbständen in einer Datei zusammengefasst folgen-             ses Absatzes eingeschränkt.\nden Stellen zu übermitteln:\n1. den Wehrersatzbehörden,                                                6. Verhältnis zur Wehrpflicht\n2. dem Bundesamt für den Zivildienst,                                                  § 80\n3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1                            Konkurrenzregelung\ngenannten Zweck an die Auslandsvertretungen                 Unterliegen die in § 59 genannten Personen der\nweiterübermittelt,                                       Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes),\n4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle          sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig             anzuwenden.\nsind.                                                                       Fünfter Abschnitt\nDiese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu                           Dienstliche Veranstaltungen\ndem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern\nund nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort                                     § 81\neines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie                Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen\nihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit\nkeine besonderen Verwendungsregelungen entge-                   (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche\ngenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die               Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militäri-\nihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten                 schen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Per-\nDaten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde            sonen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden\nunterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die              können.\nübrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufent-             (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Per-\nhaltsort festgestellt worden und eine weitere Spei-          sonen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr\ncherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen           noch nicht vollendet haben, durch das Bundesminis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005               1121\nterium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte                                     § 85\nStelle zugezogen werden. Während der Wehrdienst-\nBesondere Vorschriften\nleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.\nfür die Anfechtungsklage\nSechster Abschnitt                            Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungs-\nRechtsschutz                            bescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfech-\ntungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72\n1. Rechtsweg                            Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungs-\n§ 82                               klage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbe-\nscheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das\nZuständigkeiten                           Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung\n(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im              anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-\nRuhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleis-            verwaltung zu hören.“\ntungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der\nHinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist         25. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein           schnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt\nanderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.             gefasst:\n(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.                                  „Siebter Abschnitt\n(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium                              Bußgeldvorschriften;\nder Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre-                  Übergangs- und Schlussvorschriften“.\ntung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen\nübertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\n26. Vor dem bisherigen § 60 wird folgender § 86 einge-\nzu veröffentlichen.\nfügt:\n2. Rechtsbehelfe                                                    „§ 86\nund Rechtsmittel gegen Verwaltungs-\nakte nach dem Vierten Abschnitt                                     Bußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 83\nfahrlässig\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren\n1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4\n(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die                Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung\nauf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes                 oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig\ndurch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen                 unterzieht,\nzwei Wochen nach Zustellung des Bescheides\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu        2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3\nerheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die                oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig\nFrist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die             macht,\nden Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge-                3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,\nwahrt.\n4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht\n(2) Über den Widerspruch gegen den Heranzie-                  rechtzeitig meldet oder\nhungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1),\n5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten\nden Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-\nBescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge-\nziehungsbescheides und den Widerspruch gegen\nschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich\nden Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73\nverwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-\nSatz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der\nlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzei-\nWiderspruch gegen den Heranziehungsbescheid,\ntig macht.\nder Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-\nziehungsbescheides und der Widerspruch gegen                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nden Untersuchungsbescheid haben keine aufschie-              buße geahndet werden.\nbende Wirkung.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n§ 84                               Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nRechtsmittel gegen                         das Kreiswehrersatzamt.“\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts\nDie Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde      27. Der bisherige § 60 wird § 87.\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungs-\ngerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die     28. Der bisherige § 61 wird § 88 und wie folgt geändert:\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision             a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch die\nnach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-              Angabe „§ 87 Abs. 1“ ersetzt.\ngerichtsordnung und die Beschwerde gegen Be-\nschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2                b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 3“\nund 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Be-               durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“\nschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg                     ersetzt.\nfindet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes entsprechende Anwendung.                   29. Der bisherige § 62 wird § 89.","1122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n30. Der bisherige § 66 wird § 90.                            37. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:\n31. Der bisherige § 70 wird § 91 und in Absatz 3 wird die                                  „§ 98\nAngabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 76\nÜbergangsvorschrift\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.\naus Anlass des Änderungsgesetzes\nvom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)\n32. Der bisherige § 71 wird § 92 und wie folgt gefasst:\nDie Vorschriften des Vierten Abschnitts sind nur auf\n„§ 92                               Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des\nÜbergangsvorschrift für die Laufbahnen               Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatenge-\nsetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das\nIn der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für         Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.“\ndie Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles\nbestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Span-\nnungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Be-                                    Artikel 3\nrufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit\nnach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs                                  Änderung\nMonate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b                     der Soldatenlaufbahnverordnung\nbis auf ein Jahr verkürzt wird.“\n§ 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März\n33. Der bisherige § 72 wird § 93 und wie folgt geändert:     2002 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 867) geändert\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende\ndurch ein Komma ersetzt.                        1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-\nmern 8 bis 10 angefügt:\n2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54\n„8. Die Erstattung von Auslagen, Verdienst-        Abs. 5“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.\nausfall und Vertretungskosten (§ 70\nAbs. 1 Satz 6),                             3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch\n9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei        die Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.\nder Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2\nSatz 3),                                    4. In Nummer 7 werden die Wörter „frühere Soldatinnen\n10. die Übertragung von Aufgaben der               und frühere Soldaten“ durch das Wort „Personen“\nWehrersatzbehörde bei der Dienstleis-          und die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 81\ntungsüberwachung auf die See-Berufs-           Abs. 2“ ersetzt.\ngenossenschaft und über die Art und\nHöhe der vom Bund der See-Berufsge-\nArtikel 4\nnossenschaft zu erstattenden Kosten\n(§ 77 Abs. 7 Satz 1).“                                  Änderung des Wehrsoldgesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“         chung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geän-\ndurch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.          dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-            (BGBl. I S. 2027), wird wie folgt geändert:\nmer 3 eingefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„3. die Unteroffizierprüfungen und die Offi-\nzierprüfungen nach § 27 Abs. 7,“.              a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,\n§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter\ncc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die\n„dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.\nNummern 4 bis 6.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Tage“ durch das Wort\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„Tag“ ersetzt.\n„(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die\nNr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bun-\nAngabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.\ndesrates.“\nd) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n34. Der bisherige § 73 wird § 94.                                      „(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12\ndes Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend an-\n35. Der bisherige § 74 wird § 95 und wie folgt geändert:            zuwenden.“\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n2. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Angabe „§ 29 Abs. 1\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.             Nr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“ und\ndie Angabe „Abs. 4 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 4\n36. Der bisherige § 76 wird § 97.                               Nr. 2 und 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005             1123\n3. In § 8a Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 8b“         1. optische, akustische, elektronische und mechani-\ndie Wörter „und dem Zuschlag für Reserveoffizieran-             sche Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvor-\nwärter“ eingefügt.                                              richtungen,\n2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkon-\n4. Nach § 8g wird folgender § 8h eingefügt:                        ventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen,\nTrennen der Zündkette, Unterbrechen der Zünd-\n„§ 8h\nauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisie-\nReserveoffizierzuschlag                          ren,\n(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet        3. Vernichten,      Transportbehandlung,     Verladen,\nwerden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von              Transportieren der unkonventionellen Spreng- und\n1 500 Euro.                                                     Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.\n(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zu-        Die besondere Vergütung darf den Betrag von\nlassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendiens-        287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.\ntes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in                 (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschäd-\neinem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförde-         lichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder\nrung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teil-       Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen,\nbetrag von 1 000 Euro gewährt und zusammen mit              die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können\ndem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag           mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis\nwird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entspre-         zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.\nchend.“\n(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine\nerfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng-\n5. Die §§ 10a und 10b werden aufgehoben.\nstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als\nSprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stof-\n6. Der Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) werden folgende Ab-           fen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von\nschnitte 9 und 10 angefügt:                                 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbe-\nsondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.\n„9. Räumen und Vernichten von Munition und\nDie besondere Vergütung darf den Betrag von\nbesonders gefährliche Munitionserprobungen\n172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.\n(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver-\n(4) Die besonderen Vergütungen nach den Ab-\nnichten von Munition oder mit abgeschlossener Aus-\nsätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von\nbildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Trup-\n613,55 Euro im Monat nicht übersteigen.“\npenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro-\nbungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstli-\ncher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger\n(Munition) räumen oder vernichten, eine besondere                                  Artikel 5\nVergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufga-             Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nbengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst\nausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\ntäglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als\nBekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253),\nsechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Ver-\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\ngütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro,\n27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-\nhöchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.\ndert:\n(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delabo-\nrieren, Untersuchen von Munition und Munitionskom-       1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad,\ninsbesondere von unbekannter, beanstandeter oder               „(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grund-\nbelasteter Munition, eine besondere Vergütung nach          wehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt\nMaßgabe des Absatzes 1.                                     aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die\nWehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitge-\n10. Tätigkeiten der                       ber vorübergehend für zwei Personen am gleichen\nSprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler          Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm\ndie hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen\n(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine             Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.\nerfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng-           Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nach-\nstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen,        dem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der\nEntschärfen und Beseitigen unkonventioneller                vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten\nSpreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine           Stelle zu stellen.“\nbesondere Vergütung. Die besondere Vergütung\nbeträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren\n2. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nGefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächti-\nge Gegenstände einer näheren Behandlung zu unter-           „Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach\nziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wir-          Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundes-\nkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines           ministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu\nBrandes. Die Behandlung umfasst insbesondere                stellen.“","1124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\n3. § 11 wird aufgehoben.                                                „(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfe-\nleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)\n4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von drei Jahren“                mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehr-\ndurch die Wörter „von einem Jahr“ ersetzt.                        übungen entsprechend anzuwenden sind. Ab-\nsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\n5. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54\nAbs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten                                      Artikel 6\nAbschnitt“ ersetzt.                                                                  Änderung\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes\n6. § 14a wird wie folgt geändert:\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der\na) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden aufge-       Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972),\nhoben.                                                 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätze 1 und 2            27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-\nSatz 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Absätze 1        dert:\nund 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 51 Abs. 2,\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für eine Höher-          Vierten Abschnitt“ ersetzt.\nversicherung in der“ durch das Wort „zur“\nersetzt.                                          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 40 des Wehr-\npflichtgesetzes)“ gestrichen.\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung\ndes Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei             b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nAnspruch auf Leistungen nach den §§ 13                   „3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leis-\nbis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes                      tet, an einer besonderen Auslandsverwen-\noder für Elternzeit.“                                         dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                    einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des\nWehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefris-\n„(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines                teten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidi-\nJahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu                         gungsfall leistet,\nstellen.“\nLeistungen nach den §§ 13 bis 13d;\ndiese Leistungen werden auch gewährt bei der\n7. § 14b wird wie folgt geändert:\nHeranziehung zu Dienstleistungen nach dem\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.“\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des\nArbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach                                  Artikel 7\n§ 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13\nÄnderung\nAbs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unter-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\nhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\naa) Satz 4 wird aufgehoben.\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nbb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz          27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-\nangefügt:                                         dert:\n„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des\n1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge\nnach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen         „Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand\nnach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssiche-          besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-\nrungsgesetzes oder für Elternzeit.“                  zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf\nder Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines    2. In § 81 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch\nJahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu                die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.\nstellen.“\n3. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                 „Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im\nAnschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehr-\na) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,\nübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilli-\n§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter\ngen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtge-\n„dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.\nsetzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            Wehrpflichtgesetzes) herangezogen wurde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005               1125\nArtikel 8                               b) In Satz 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“ durch\nÄnderung des MAD-Gesetzes                               die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.\nIn § 14 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes vom\nArtikel 11\n20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt\ndurch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember                                    Änderung\n2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die                        des Bundesdisziplinargesetzes\nAngabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 62\nAbs. 1“ ersetzt.                                                  § 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 7\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)\nArtikel 9                           geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                „(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer\ndes Versorgungsreformgesetzes 1998                   Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslands-\nverwendung oder einer Hilfeleistung im Innern leisten, gilt\nArtikel 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom             dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch       während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das\nArtikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I         Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamten-\nS. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         rechtlich ein Dienstvergehen darstellt.“\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 75“ durch die Anga-\nbe „§ 96“ ersetzt.                                                                  Artikel 12\n2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 75“ jeweils durch die                                 Änderung\nAngabe „§ 96“ ersetzt.                                                 des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nIn § 2 Abs. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der\nArtikel 10                           Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997\nÄnderung                             (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nder Soldatenurlaubsverordnung                    vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geändert wor-\nden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die\nDie Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der             Angabe „§ 62 Abs. 1“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geän-                               Artikel 13\ndert:                                                                                   Änderung\nder Wehrbeschwerdeordnung\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\nIn § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fas-\n„§ 5                            sung der Bekanntmachung vom 11. September 1972\nErholungsurlaub der Soldaten, die auf             (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des\nGrund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst             Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geän-\nleisten oder nach dem Vierten Abschnitt            dert worden ist, wird die Angabe „§ 59“ durch die Angabe\ndes Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen         „§ 83“ ersetzt.\n(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des\nWehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vol-\nArtikel 14\nlen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreser-\nholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten                                  Änderung\nauf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn                        der Wehrdisziplinarordnung\ndie Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten\nWehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.                  In § 95 Abs. 3 und § 144 Satz 1 der Wehrdisziplinarord-\nnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt\n(2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienst-       durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\nleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-        (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird jeweils die\ngesetzes erbringen.“                                       Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 88“ ersetzt.\n2. In § 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe\n„§ 1“ ersetzt.                                                                      Artikel 15\nÄnderung des Wehrstrafgesetzes\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),\n„§ 12                          das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nUrlaub aus wichtigem Grund                 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden\nder Soldaten, die auf Grund des              ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 1\nWehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten“.        Abs. 3“ ersetzt.","1126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005\nArtikel 16                           vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                   den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe\n„§ 81 Abs. 2“ ersetzt.\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Septem-                                   Artikel 19\nber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 81 (wegge-\n– Arbeitsförderung –\nfallen)“ durch die Angabe „§ 81 Übergangsvorschrif-\nten aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. Sep-\ntember 2004 (BGBl. I S. 2358)“ ersetzt.                      § 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-\nbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geän-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n1. In Nummer 2 werden die Wörter „länger als drei Tage“\n3. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                            gestrichen.\n4. § 22a wird wie folgt geändert:\n2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„3a. Personen, die auf Grund des § 6c des Wehrpflicht-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in fremden Streit-             gesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leis-\nkräften“ durch die Wörter „außerhalb der Bun-              ten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der\ndeswehr“ ersetzt.                                          Nummer 2,“.\nbb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Eintritt\nin fremde Streitkräfte“ durch die Wörter\n„Dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt.                                 Artikel 20\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in fremden\nÄnderung\nStreitkräften“ durch die Wörter „außerhalb der\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nBundeswehr“ ersetzt.\n– Gesetzliche Krankenversicherung –\n5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 oder“\ngestrichen.                                                  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\n6. In § 58a Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesdiszipli-\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005\nnargericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“\n(BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n7. In § 79 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 4“ durch      1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „den §§ 51a, 54\ndie Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.                        Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten\nAbschnitt“ ersetzt.\nArtikel 17                           2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Arbeitssicherstellungsgesetzes                     a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs. 5\noder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab-\nIn § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgeset-              schnitt“ ersetzt.\nzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch          b) In Satz 2 werden die Wörter „des Fünften Buches\nArtikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I                 Sozialgesetzbuch“ gestrichen.\nS. 3242) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 13,\n14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 13, 14a Abs. 3\nund 6“ und die Angabe „§ 14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die        3. § 204 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 14a Abs. 3 und 6“ ersetzt.                              a) In Satz 1 werden die Wörter „von länger als drei\nTagen“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54\nAbs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten\nArtikel 18                                  Abschnitt“ ersetzt.\nÄnderung\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4“\nder Sonderurlaubsverordnung\ndurch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.\nIn § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 11. November 2004                  4. In § 244 Abs. 1 werden die Wörter „von länger als drei\n(BGBl. I S. 2836), die durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes        Tagen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005                         1127\nArtikel 21                                                                  Artikel 24\nÄnderung\nÄnderung des\nder Gesamtbeitragsverordnung\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Rentenversicherung –                             In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b\nder Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998\nIn § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n(BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes\nbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\nden ist, wird jeweils die Angabe „ , die für länger als drei\nS. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nTage einberufen waren“ gestrichen.\nvom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „mehr als drei Tage“ gestrichen.\nArtikel 25\nRückkehr\nArtikel 22                                              zum einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung des                                       Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile\nElften Buches Sozialgesetzbuch                             der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\n– Soziale Pflegeversicherung –                            Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-\nIn § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch                    ordnung geändert werden.\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt                                                 Artikel 26\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I\nS. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter „mehr                                   Bekanntmachungserlaubnis\nals drei Tage“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54                  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nAbs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab-                    Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes\nschnitt“ ersetzt.                                                       und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut\ndes Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nArtikel 23                                    Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nÄnderung des                                     bekannt machen.\nDritten Gesetzes für moderne\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt                                                          Artikel 27\nArtikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nArbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)\nKraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfas-\nwird wie folgt gefasst:\nsung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und\n„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehr-                  über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt\ndienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehr-              Teil III, Gliederungsnummer 50-1-2, veröffentlichten\npflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst               bereinigten Fassung, die Wehrpflichtverordnung vom\nleisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftig-              23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) und die Verordnung\nte versicherungspflichtig sind sowie Personen, die                 zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971\nim Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen                   (BGBl. I S. 843), geändert durch Artikel 48 des\nzusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-                 Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\ngesetzes leisten,“.                                                außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. April 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}