{"id":"bgbl1-2005-23-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":23,"date":"2005-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/23#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_23.pdf#page=34","order":6,"title":"Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV)","law_date":"2005-04-15T00:00:00Z","page":1098,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1098             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005\nVerordnung\nüber die Zulässigkeit und den Umfang der\nWohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung\n(Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger – RVBedWohnV)\nVom 15. April 2005\nAuf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches             baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in       Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für landesunmit-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002          telbare Rentenversicherungsträger richtet sich die ange-\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1    messene Wohnungsgröße nach den entsprechenden\ndes Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)         landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundesei-\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen         gene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen ent-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:                      sprechende Anwendung.\n(3) Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichs-\n§1                               miete vereinbart werden.\nZulässigkeit der Wohnungsfürsorge\n(1) Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zuläs-                                      §3\nsig für die Bediensteten eines Trägers der Rentenversi-                 Beteiligung der Aufsichtsbehörde\ncherung, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem\nWohnungsangebot versetzt werden.                                Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einver-\nnehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu-\n(2) Die Wohnungsfürsorge kann durch den Umbau und          nehmen.\ndie Modernisierung vorhandener Wohnungen eines Ren-\ntenversicherungsträgers sowie durch den Erwerb von\nRechten zur Belegung von Wohnungen wahrgenommen                                           §4\nwerden.                                                                               Befristung\n(3) Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtun-         Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig,\ngen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 die             wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden.\nErrichtung, der Umbau und die Modernisierung von             Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die\nDienstwohnungen zulässig, wenn das Wohnungsange-             Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnun-\nbot in der Nähe der Rehabilitationseinrichtungen unzu-       gen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in\nlänglich ist und soweit die Dienstwohnungen für den          Rehabilitationseinrichtungen.\nKlinikbetrieb unentbehrlich sind.\n(4) Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung                                    §5\nvon funktionsbezogenen Dienstwohnungen sind ohne\ndas Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zuläs-                          Übergangsregelung\nsig.                                                            Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April\n2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der\n§2                               Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.\nUmfang der Wohnungsfürsorge\n§6\n(1) Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohn-\nraum zu beschränken.                                                                 Inkrafttreten\n(2) Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nbundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}