{"id":"bgbl1-2005-23-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":23,"date":"2005-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_23.pdf#page=9","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG)","law_date":"2005-04-21T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005              1073\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Betreuungsrechts\n(Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG)\nVom 21. April 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                das Gericht bei der Bestellung des Vormunds fest-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  stellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufs-\nmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und\nBetreuervergütungsgesetz.\nArtikel 1                                 (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach\nÄnderung                                Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                          besonderen Gründen auch dem Gegenvormund\ngleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen,\nsoweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vor-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nmundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,\ngilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.\n2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt             (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine\ngeändert:                                                         Vergütung bewilligt werden.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             6. Die §§ 1836a und 1836b werden aufgehoben.\na) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:\n„§ 1836a        (weggefallen)“.                       7. Nach § 1896 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nb) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf\n„§ 1836b        (weggefallen)“.\nein Betreuer nicht bestellt werden.“\nc) Die Angabe zu § 1901a wird wie folgt gefasst:\n„§ 1901a        Schriftliche Betreuungswünsche,       8. § 1897 wird wie folgt geändert:\nVorsorgevollmacht“.\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nd) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:\n„(7) Wird eine Person unter den Vorausset-\n„§ 1908e        (weggefallen)“.                               zungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem\ne) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst:                  Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer\nbestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige\n„§ 1908h        (weggefallen)“.\nBehörde zur Eignung des ausgewählten Betreu-\nf) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst:                  ers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite\nAlternative des Vormünder- und Betreuerver-\n„§ 1908k        (weggefallen)“.\ngütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen\nanhören. Die zuständige Behörde soll die Person\n2. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Einzel-               auffordern, ein Führungszeugnis und eine Aus-\nvormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.                     kunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.“\n3. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Einzel-           b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nvormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.                        „(8) Wird eine Person unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich\n4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig\ngeführten Betreuungen zu erklären.“\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund\noder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und        9. § 1899 wird wie folgt geändert:\nBetreuervergütungsgesetz erhält.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n5. § 1836 wird wie folgt gefasst:                                    „Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten,\nwerden außer in den in den Absätzen 2 und 4\n„§ 1836                                  sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nVergütung des Vormunds                            § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.“\n(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt.          b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ihm die\nSie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn                  Besorgung überträgt“ gestrichen.","1074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005\n10. Dem § 1901 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:              schäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers\nsowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der\n„Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der\nPflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht\nBetreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des\nmittellos ist.“\nGerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungs-\nplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die\nZiele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu\nergreifenden Maßnahmen darzustellen.“                                                 Artikel 2\nÄnderung\n11. § 1901a wird wie folgt geändert:                                      des Melderechtsrahmengesetzes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDem § 11 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-\n„§ 1901a                       sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I\nSchriftliche Betreuungswünsche,             S. 1342), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. August\nVorsorgevollmacht“.                  2004 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgen-\nder Absatz 7 angefügt:\nb) Es werden folgende Sätze angefügt:\n„(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass\n„Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsge-\nsich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und aus-\nricht über Schriftstücke, in denen der Betroffene\nkunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtig-\neine andere Person mit der Wahrnehmung seiner\nte Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die\nAngelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unter-\nVollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreu-\nrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vor-\nungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der\nlage einer Abschrift verlangen.“\nBetreuungsbehörde beglaubigt sein.“\n12. In § 1908b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:                                                                            Artikel 3\n„Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreu-                               Änderung\ner eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch\ndes Rechtspflegergesetzes\nerteilt hat.“\n§ 19 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\n13. § 1908e wird aufgehoben.\n1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geän-\n14. § 1908f wird wie folgt geändert:                          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „fort-\nbildet und“ die Wörter „sie sowie Bevollmächtig-       1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nte“ eingefügt.\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorange-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesland“ durch                   stellt:\ndas Wort „Land“ ersetzt.\n„1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                   sie nicht die Entscheidung über die Anord-\nnung einer Betreuung und die Festlegung des\n„(4) Die anerkannten Betreuungsvereine kön-\nAufgabenkreises des Betreuers auf Grund der\nnen im Einzelfall Personen bei der Errichtung\n§§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetz-\neiner Vorsorgevollmacht beraten.“\nbuchs sowie die Verrichtungen auf Grund der\n§§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen\n15. § 1908h wird aufgehoben.                                               Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b\nAbs. 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-\n16. § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;“.\n„Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1              b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-\nbis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1                mern 2 bis 6.\nzweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797\nAbs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805            2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die\nbis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826,       Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.\n1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,\n§§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890\n3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nbis 1895 sinngemäß anzuwenden.“\n„(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1\n17. § 1908k wird aufgehoben.                                      Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines\nBetreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschrif-\nten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\n18. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines\n„Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder-               Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung\nund Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die              und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers\nHöhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Ver-           nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-\ngütung nach den für die Führung der Pflegschaftsge-           den.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005              1075\nArtikel 4                                   bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nÄnderung                                          angefügt:\nder Zivilprozessordnung\n„der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts\nsteht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr\nDem § 51 der Zivilprozessordnung in der im Bundesge-                    als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.“\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) ge-                      „(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und\nändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                  dem Betreuer, sofern der Betroffene einen sol-\n„(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine voll-           chen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äuße-\njährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürli-           rung zu geben.“\nche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung\nbevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzli-          5. § 67 wird wie folgt geändert:\nchen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeig-\nnet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen              a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-\nGesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfal-              gefügt:\nlen zu lassen.“                                                       „§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs gilt entsprechend.“\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 5\nÄnderung                              6. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:\ndes Gesetzes über die                                                    „§ 67a\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz sei-\nner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bür-\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen           gerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht ver-\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-       langt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfle-\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-            ger erhalten keinen Aufwendungsersatz.\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-\nzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt             (2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-\ngeändert:                                                         buchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft aus-\nnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger\nneben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergü-\n1. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch           tung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3\ndie Angabe „§ 67a“ ersetzt.                                  Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergü-\ntungsgesetzes.\n2. § 56g wird wie folgt geändert:                                  (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                    Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Vor-\nmundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geld-\n„2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu                betrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pfleg-\nbewilligende Vergütung oder Abschlagszah-            schaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar\nlung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetz-                und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewähr-\nbuchs).“                                             leistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und nach            die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3\n§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-            Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsge-\nbuchs“ gestrichen.                                       setzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer\nAufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter\nStunde zu vergüten. Einer Nachweisung der vom\n3. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   Pfleger aufgewandten Zeit und der tatsächlichen\n„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach       Aufwendungen bedarf es in diesem Fall nicht; weiter-\nseiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig             gehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsan-\nsein.“                                                       sprüche des Pflegers sind ausgeschlossen.\n(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu-\n4. § 65a wird wie folgt geändert:                               ungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt,\nstehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuerver-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des\n„Für die Abgabe an ein anderes Vormund-              Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist\nschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 erster Halb-       ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Pfleger\nsatz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und            für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbe-\nAbs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entspre-           hörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergü-\nchend.“                                              tung.","1076               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005\n(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung                                      Artikel 6\ndes Pflegers sind stets aus der Staatskasse zu zah-\nlen. Im Übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entspre-                        Änderung der Kostenordnung\nchend.“\n7. Nach § 68b Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-             In § 93a Abs. 2 und in § 128b Satz 2 der Kostenord-\nfügt:                                                      nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n„(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines          zuletzt durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom\nGutachtens nach Absatz 1 Satz 1 absehen, soweit            22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird\ndurch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen          jeweils die Angabe „§ 137 Nr. 16“ durch die Angabe\nGutachtens des Medizinischen Dienstes der Kran-            „§ 137 Abs. 1 Nr. 17“ ersetzt.\nkenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozial-\ngesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei\ndem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit\noder einer geistigen oder seelischen Behinderung                                    Artikel 7\ndie Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreu-\ners vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten ein-\nÄnderung\nschließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermei-                          des Einführungsgesetzes\ndung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfor-                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche\ndern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzuge-\nben, für welchen Zweck das Gutachten und die                  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nBefunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat           lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung\nübermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es        vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I\nfeststellt, dass diese für den Verwendungszweck            S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Abs. 2 des\nnicht geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Über-        Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert\nzeugung, dass das eingeholte Gutachten und die             worden ist, wird folgender § 14 angefügt:\nBefunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers\ngeeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder                                    „§ 14\nteilweise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren                           Übergangsvorschrift\nVerwendung die Einwilligung des Betroffenen oder                zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz\ndes Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die                            vom 21. April 2005\nEinwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermit-\ntelten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gericht             Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche\nkann unter den vorgenannten Voraussetzungen auf            von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem\neine Begutachtung insgesamt verzichten, wenn die           1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis\nsonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines         zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsände-\nBetreuers zweifellos festgestellt werden können.“          rungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) gel-\ntenden Vorschriften.“\n8. In § 69 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „fünf Jahre“\ndurch die Wörter „sieben Jahre“ ersetzt.\nArtikel 8\n9. In § 69g Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gel-\nGesetz\ntend,“ die Wörter „der Betreuer habe eine Abrech-\nnung vorsätzlich falsch erteilt oder“ eingefügt.\nüber die Vergütung\nvon Vormündern und Betreuern\n(Vormünder- und\n10. § 70 wird wie folgt geändert:\nBetreuervergütungsgesetz – VBVG)\na) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so fin-                           Abschnitt 1\ndet § 65 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwen-\ndung.“                                                                      Allgemeines\nb) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:                                          §1\n„Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren                               Feststellung der\nüber die Unterbringungsmaßnahme nach Anhö-                   Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung\nrung des gesetzlichen Vertreters und des Betrof-\nfenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk            (1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung\nsich der Betroffene aufhält und die Unterbrin-         der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des\ngungsmaßnahme vollzogen werden soll, wenn              Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vor-\nsich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens          mund in einem solchen Umfang Vormundschaften über-\nbereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 Satz 1 erste Alterna-  tragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsaus-\ntive gilt entsprechend.“                               übung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem\nVormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem\n11. In § 70b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“       Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt\ndurch die Angabe „§ 67a“ ersetzt.                          im Regelfall vor, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005               1077\n1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt                                   Abschnitt 3\noder\nSondervorschriften für Betreuer\n2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche\nZeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unter-                                     §4\nschreitet.\nStundensatz und\n(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung                   Aufwendungsersatz des Betreuers\nnach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem\nGegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der               (1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende\nMündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen        Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde\nGesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu           27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnis-\nbewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.         se, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so\nerhöht sich der Stundensatz\n§2                              1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine\nabgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-\nErlöschen der Ansprüche                          schlossene Ausbildung erworben sind;\nDer Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen       2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-\n15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormund-                   schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder\nschaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendma-               durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung\nchung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt               erworben sind.\ndabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mün-\n(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch\ndel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\nAnsprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstan-\nentsprechend.\ndener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.\nDie gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im\nAbschnitt 2                           Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbleibt unberührt.\nVe r g ü t u n g d e s Vo r m u n d s\n(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n§3                              findet keine Anwendung.\nStundensatz des Vormunds\n§5\n(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende                      Stundenansatz des Betreuers\nVergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der\nVormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit               (1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist\n19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kennt-\nnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar          1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfein-\nsind, so erhöht sich der Stundensatz                              halb,\n1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-        2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,\nschlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-            3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,\nschlossene Ausbildung erworben sind;\n4. danach mit zweieinhalb\n2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine\nabgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule             Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen\noder durch eine vergleichbare abgeschlossene Aus-         gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der\nbildung erworben sind.                                    Stundenansatz\nEine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird,          1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achtein-\nsoweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuerge-             halb,\nsetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.                  2. im vierten bis sechsten Monat sieben,\n(2) Bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vor-           3. im siebten bis zwölften Monat sechs,\nmund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die\nFührung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch         4. danach viereinhalb\neine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erwor-         Stunden im Monat.\nben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch\n(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenan-\nfür die Führung der dem Vormund übertragenen Vor-\nsatz\nmundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Vor-\nmundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der             1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,\nBestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.\n2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,\n(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormund-\n3. im siebten bis zwölften Monat drei,\nschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt,\nkann das Vormundschaftsgericht einen höheren als den          4. danach zwei\nin Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung\nStunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen\nbewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.\ngewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der\n(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.          Stundenansatz","1078               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005\n1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,               (2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von\n§ 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach\n2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,                  § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nverlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\n3. im siebten bis zwölften Monat fünf,                         buchs gilt entsprechend.\n4. danach dreieinhalb                                             (3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung\nund keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz\nStunden im Monat.                                              oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs geltend machen.\n(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtun-\ngen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen,\nihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche                                              §8\nBetreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder\nVergütung und\nvorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und\nAufwendungsersatz für Behördenbetreuer\nZahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich\nbetrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt ent-\n(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der\nsprechend.\nzuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2\n(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absät-           des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit\nzen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste         der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsge-\nAlternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.         schäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine Inan-\nÄndern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-          spruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerli-\nwirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stun-       chen Gesetzbuchs zulässig ist.\ndenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187             (2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach\nAbs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwen-\ngelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stun-           dungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\ndenansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.                 dung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nverlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten\n(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem       nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.\nehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen\nBetreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Fol-        (3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 ent-\ngemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Ab-                sprechend.\nsätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn\n(4) § 2 ist nicht anwendbar.\nzunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamt-\nlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung\nallein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.                                 §9\nAbrechnungszeitraum\nfür die Betreuungsvergütung\n§6\nSonderfälle der Betreuung                        Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Mona-\nten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies\ngilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Auf-\nIn den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen      wendungsersatz in den Fällen des § 6.\nGesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1\nAbs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen\nkann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerli-                                      § 10\nchen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im                        Mitteilung an die Betreuungsbehörde\nSinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbeanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürger-           (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreu-\nlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art,         ungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohn-\nsind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4          sitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen\nin Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu tei-\nlen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1     1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.                  Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem\nHeim oder außerhalb eines Heims und\n2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im\n§7                                    Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.\nVergütung und                              (2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens\nAufwendungsersatz für Betreuungsvereine                 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalen-\nderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass\nder Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt\n(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein\nversichert.\neine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2\nin Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. § 1 Abs. 1        (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Ver-\nsowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin-          langen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem\nden keine Anwendung.                                           Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005              1079\nAbschnitt 4                             1. § 4 wird wie folgt gefasst:\nSchlussvorschriften                                                         „§ 4\nDie Behörde berät und unterstützt Betreuer und\n§ 11                                 Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch\nUmschulung und                              bei der Erstellung des Betreuungsplans.“\nFortbildung von Berufsvormündern\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass\nes einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nSatz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn\nb) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:\nder Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im\nSinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer                  „(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbe-\nLehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder              hörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen\nstaatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer              auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfü-\nsolchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer                      gungen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unter-\nschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen\n1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder\nText. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Perso-\nBetreuungen berufsmäßig geführt und\nnen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkun-\n2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen                 dungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.\nhat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1                (3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung\nSatz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach             nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden\nArt und Umfang den durch eine abgeschlossene                      Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten\nLehre vermittelten vergleichbar sind.                            obliegt.\n(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass                      (4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete\nes einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch-                  Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der\nschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1           Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Län-\nSatz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer            der können Näheres hinsichtlich der fachlichen\nKenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung             Anforderungen an diese Personen regeln.\nvor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle\nnachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur                     (5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird\nzugelassen werden, wer                                              eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen wer-\nden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der\n1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder                   Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im\nBetreuungen berufsmäßig geführt und                              Einzelfall abgesehen werden.\n2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen                    (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nhat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1            durch Rechtsverordnung die Gebühren und Ausla-\nSatz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach              gen für die Beratung und Beglaubigung abwei-\nArt und Umfang den durch eine abgeschlossene Aus-                chend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierun-\nbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar             gen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch\nsind.                                                             Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\ngen übertragen.“\n(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungs-\nvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über\ndie an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des          3. § 8 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stel-\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Betreuer“ die\nlenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu\nWörter „oder Verfahrenspfleger“ eingefügt.\nerbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsver-\nfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht             b) Folgender Satz wird angefügt:\nkann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land\n„Die Behörde teilt dem Vormundschaftsgericht\nabgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt\nden Umfang der berufsmäßig geführten Betreuun-\nwird.\ngen mit.“\nArtikel 9                                                   Artikel 10\nÄnderung                                                    Änderung des\ndes Betreuungsbehördengesetzes                                Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Betreuungsbehördengesetz vom 12. September                In § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Arti-    – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in\nkel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I             der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\nS. 1580), wird wie folgt geändert:                            (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes","1080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005\nvom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist,      „Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die Pfle-\nwird nach Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein         gekasse diesem zu dem in § 68b Abs. 1a des Gesetzes\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ngenannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der\n„3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches       Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der\nSozialgesetzbuch.“                                       Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversi-\ncherung zu übermitteln.“\nArtikel 11\nÄnderung des                                                    Artikel 12\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDem § 94 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt        tritt das Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni\ndurch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. März 2005              1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), zuletzt geändert durch Arti-\n(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird folgender Satz    kel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nangefügt:                                                    S. 3574), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. April 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}