{"id":"bgbl1-2005-23-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":23,"date":"2005-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_23.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-04-19T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005\nGesetz\nzur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften\nVom 19. April 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                der Europäischen Gemeinschaft zu unterhalten-\nden Haftpflichtversicherung, einschließlich der\nMindestversicherungssumme, zu regeln. Soweit\nArtikel 1                                  Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu\nÄnderung des Montrealer-                            hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zu-\nÜbereinkommen-Durchführungsgesetzes                           ständigen Behörde dem Landesrecht vorbehal-\nten.“\nDas Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsge-\nsetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027) wird wie folgt 3. § 5 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Luftver-                   „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nkehr“ die Wörter „und zur Durchführung der Versiche-             oder fahrlässig\nrungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschä-              1. entgegen § 4 Abs. 2 oder\nden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004“ einge-\nfügt.                                                            2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nvom 21. April 2004 über Versicherungsanforde-\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG Nr.                  rungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahr-\nL 240 S. 1)“ das Wort „und“ durch ein Komma                      zeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit\nersetzt und nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 140                  die Versicherung zur Deckung der Haftung für\nS. 2),“ die Wörter „und der Verordnung (EG)                      die Zerstörung, die Beschädigung und den Ver-\nNr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und                     lust von Gütern betroffen ist,\ndes Rates vom 21. April 2004 über Versicherungs-\nanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luft-              jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1),“ einge-          nach § 4 Abs. 3 Satz 1, eine Haftpflichtversiche-\nfügt.                                                        rung nicht unterhält.“\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Verord-           b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesamt für\nnung (EWG) Nr. 2407/92“ die Wörter „und der Ver-             Güterverkehr“ durch die Wörter „ , soweit dieses\nordnung (EG) Nr. 785/2004“ eingefügt.                        Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt\nwird, das Luftfahrt-Bundesamt“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen wird ermächtigt, durch                                        Artikel 2\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates die Einzelheiten über den Abschluss, die Auf-             Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zuläs-\nsigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach              Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nAbsatz 2 und, soweit sie die Deckung der Haftung      machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt\nfür die Zerstörung, die Beschädigung und den Ver-     geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar\nlust von Gütern betreffen, der nach Verordnungen      2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005                  1071\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:               i) bei Luftfahrzeugen unter 500 000 Kilogramm\nHöchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe-\n„3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversi-\ntrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,\ncherung zur Deckung der Haftung auf Schadens-\nersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung            j) bei Luftfahrzeugen ab 500 000 Kilogramm Höchst-\noder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht                 abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von\nim Luftfahrzeug beförderten Person und der Zer-              700 Millionen Rechnungseinheiten.\nstörung oder der Beschädigung einer nicht im\nHöchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelasse-\nLuftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb\nne Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrech-\neines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses\nnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b ent-\nGesetzes und von Verordnungen der Europäi-\nsprechend.“\nschen Gemeinschaft unterhält und“.\n4. § 43 wird wie folgt gefasst:\n2. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 43\na) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„des Rates oder der Kommission“ gestrichen.                  (1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung\ndes Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unter-\nb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                          abschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden\nAbsätze, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\n„12. die Einzelheiten über den Abschluss, die Auf-\ndes Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung\nrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die\nvon Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunterneh-\nzulässigen Ausschlüsse und den Nachweis\nmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und die Verordnung (EG)\nder nach diesem Gesetz und nach Verord-\nNr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des\nnungen der Europäischen Gemeinschaft zu\nRates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforde-\nunterhaltenden Haftpflichtversicherung, ein-\nrungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbe-\nschließlich der Mindestversicherungssum-\ntreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden\nme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung\nFassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung\nfür die Zerstörung, die Beschädigung und\nenthalten.\nden Verlust von Gütern betreffen. Soweit Ver-\nsicherungsnachweise bei Landesbehörden                 (2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet,\nzu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung          zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach\nder zuständigen Behörde dem Landesrecht             diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in\nvorbehalten,“.                                      einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden\nHöhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund\noder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.\n3. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die be-\n„(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus\nsonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung des\neinem Unfall\nGesetzes über den Versicherungsvertrag.“\na) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchst-\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von         5. § 44 wird wie folgt geändert:\n750 000 Rechnungseinheiten,\na) In Nummer 4 wird nach der Angabe „(BGBl. I\nb) bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm Höchst-               S. 550“ die Angabe „ ,1027“ eingefügt.\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von\n1,5 Millionen Rechnungseinheiten,                         b) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.\nc) bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm Höchst-           c) In Nummer 6 wird den Wörtern „der jeweils gelten-\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von                den Fassung,“ das Wort „und“ angefügt.\n3 Millionen Rechnungseinheiten,                           d) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 an-\ngefügt:\nd) bei Luftfahrzeugen unter 6 000 Kilogramm Höchst-\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von                „7. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäi-\n7 Millionen Rechnungseinheiten,                                    schen Parlaments und des Rates vom 21. April\n2004 über Versicherungsanforderungen an\ne) bei Luftfahrzeugen unter 12 000 Kilogramm\nLuftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetrei-\nHöchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe-\nber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils gel-\ntrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,\ntenden Fassung,“.\nf) bei Luftfahrzeugen unter 25 000 Kilogramm\nHöchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe-          6. In § 50 Abs. 2 werden die Wörter „nach Absatz 1 abzu-\ntrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,                 schließende“ gestrichen.\ng) bei Luftfahrzeugen unter 50 000 Kilogramm\nHöchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe-          7. § 51 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\ntrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,\n„1. der ausführende Luftfrachtführer keine Haft-\nh) bei Luftfahrzeugen unter 200 000 Kilogramm                      pflichtversicherung bei einem in Deutschland zum\nHöchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbe-                  Geschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält,\ntrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,                     die den Anforderungen der jeweils anwendbaren","1072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2005\nVorschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Ver-                     cherung zur Deckung der Haftung für die Zer-\nbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG)                       störung, die Beschädigung und den Verlust\nNr. 785/2004 entspricht, oder“.                                              von Gütern betroffen ist,\njeweils in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n8. § 58 Abs. 1 Nr. 15 wird wie folgt gefasst:                                nung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine\n„15. entgegen                                                             Haftpflichtversicherung nicht unterhält.“\na) § 43 Abs. 2 Satz 1,\nb) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder\nArtikel 3\nc) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6\nAbs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord-                                  Inkrafttreten\nnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen\n(1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c und Artikel 2 Nr. 2 dieses\nParlaments und des Rates vom 21. April 2004\nGesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nüber Versicherungsanforderungen an Luft-\nfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber                 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2005 in\n(ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versi-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. April 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}