{"id":"bgbl1-2005-22-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":22,"date":"2005-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes (Investmentmeldeverordnung - InvMV)","law_date":"2005-03-21T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1050                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005\nVerordnung\nüber die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes\n(Investmentmeldeverordnung – InvMV)\nVom 21. März 2005\nAuf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgeset-                 (2) Für jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an\nzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbin-                 dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs. 1 Satz 2\ndung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von                  des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Mel-\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                  desatz zu erstellen. Für Immobilien-Sondervermögen ist\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom                    abweichend von Satz 1 die monatliche Erstellung eines\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 3 neu                   Meldesatzes bezogen auf die Vermögensverhältnisse am\ngefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember                 Tag der Erstellung ausreichend. Für Spezial-Sonderver-\n2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt für                mögen, die keine Immobilien-Sondervermögen sind, gilt\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                         Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine wöchentliche Erstel-\nlung des Meldesatzes ausreichend ist.\n(3) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens\nAbschnitt 1\nam fünften Werktag nach dem jeweiligen Tag der Erstel-\nAnwendungsbereich;                                 lung zu übermitteln.\nBegriffsbestimmungen\n§4\n§1\nIdentifikation\nAnwendungsbereich                                                des Meldepflichtigen und des\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf Meldungen nach                          Sondervermögens; allgemeine Angaben\n§ 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes an die Bun-                     (1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifi-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-                  kation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0):\nanstalt).\n1. den Namen des Meldepflichtigen;\n§2                                    2. die Kennung des Meldepflichtigen nach dem Bank\nIdentifier Code (BIC) oder bei Investmentaktiengesell-\nBegriffsbestimmungen\nschaften die internationale Wertpapierkennnummer\n(1) Meldepflichtige im Sinne dieser Verordnung sind                    (ISIN); falls solche nicht vorhanden sind, eine von der\nInvestmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagege-                       Bundesanstalt vergebene Identifikationsnummer.\nsellschaften.\n(2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine\n(2) Als Sondervermögen im Sinne dieser Verordnung                   Angaben enthalten (Tabelle T 1):\ngilt bei Umbrella-Konstruktionen nach § 34 Abs. 2 Satz 1\n1. den Namen des Sondervermögens;\ndes Investmentgesetzes der einzelne Teilfonds und bei\nInvestmentaktiengesellschaften das Gesellschaftsver-                   2. falls vorhanden, die internationale Wertpapierkenn-\nmögen.                                                                    nummer (ISIN) oder die deutsche Wertpapierkenn-\nnummer des Sondervermögens;\n3. das Datum des Bewertungstages;\nAbschnitt 2\n4. die gesetzliche Art des Sondervermögens nach\nMeldungen nach\nTabelle S 11;\n§ 10 Abs. 1 des Investmentgesetzes\n5. die Art des Sondervermögens, nach der sich das\n§3                                       Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12;\nMeldesatz und Übermittlungsfrist                          6. die Angabe, ob für das Sondervermögen vertragliche\nAnlagegrenzen gelten und ob diese eingehalten sind;\n(1) Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1\ndes Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes                  7. die Angabe, ob es sich bei dem Meldesatz um eine\nnach Maßgabe der Tabellen in Anlage 1*) dieser Verord-                    Neumeldung, Stornierung oder Aktualisierung han-\nnung zu übermitteln.                                                      delt;\n8. das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe\n*) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements wer-          der Währung, in der das Sondervermögen geführt\nden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen            wird;\ndes Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Liefe-\nrung gegen Kostenerstattung.                                        9. die Anzahl der Anteile des Sondervermögens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005              1051\n§5                                  (4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände\nund Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere\nGliederung\nUntergruppen zu gliedern.\nder Vermögensaufstellung\n(1) Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung                                      §6\nenthalten, die in folgende Gattungen von Vermögens-\ngegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist                                    Angaben\n(Tabelle S 21):                                                          zu den Vermögensgegenständen\n1. Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amt-         (1) Die Vermögensaufstellung muss für jeden Ver-\nlichen Markt an einer Börse;                            mögensgegenstand des Sondervermögens die folgen-\nden Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22):\n2. Wertpapiere, die in einen organisierten Markt ein-\nbezogen sind;                                           1. eine vom Meldepflichtigen vergebene Kennung, mit\nder der Vermögensgegenstand innerhalb des zu über-\n3. Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse           mittelnden Meldesatzes eindeutig identifiziert wird;\nzum Handel im amtlichen Markt zugelassen oder in\neinen organisierten Markt einbezogen werden sollen;     2. die Bezeichnung der Art des Vermögensgegenstan-\ndes durch einen Schlüssel nach den Tabellen S 21 und\n4. Wertpapiere, die nicht zum Handel im amtlichen              S 22;\nMarkt an einer Börse zugelassen oder in einen orga-\nnisierten Markt einbezogen sind;                        3. die Bezeichnung des Vermögensgegenstandes durch\nText;\n5. Investmentanteile;\n4. die Identifikation des Vermögensgegenstandes durch\n6. Schuldscheindarlehen;                                       eine im Kapitalmarktverkehr verbreitete Kennnummer,\n7. Derivate;                                                   soweit eine solche vorhanden ist;\n8. Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile          5. die Angabe, ob der Bestand der Vermögensgegen-\nan Geldmarktfonds;                                          stände als Stückzahl, als Zahl der Anteile oder als\nWährung in Tausend mitgeteilt wird;\n9. Rückzahlungsforderungen aus in Pension genom-\nmenen Wertpapieren;                                     6. den Bestand der Vermögensgegenstände in absolu-\nten Zahlen;\n10. sonstige Vermögensgegenstände;\n7. den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegen-\n11. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme;                        standes unter Angabe der Währung;\n12. Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;                8. den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstän-\n13. Verbindlichkeiten    aus    Wertpapier-Darlehens-Ge-         de in der Währung des Sondervermögens.\nschäften;                                               Abweichend von Satz 1 kann der Bestand der in den\n14. sonstige Verbindlichkeiten.                              Tabellen S 21 und S 22 als Sammelposition gekennzeich-\nneten Vermögensgegenstände zusammengefasst mitge-\nDie Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthal-        teilt werden.\nten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die\nAusnahmeregelungen der §§ 62 und 63 des Investment-             (2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatz-\ngesetzes in Anspruch genommen werden.                        angabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine inter-\nne Referenznummer angeben.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände\nund Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere\nUntergruppen zu gliedern.                                                                §7\n(3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Ver-                             Angaben zur\nmögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende                      Einhaltung der Anlagegrenzen\nGruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlich-              Die einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1\nkeiten zu gliedern (Tabelle S 22):                           sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese\n1. Immobilien;                                               von Bedeutung sind (Tabellen T 3, T 4, S 31 und S 32).\nDaneben ist die Gesamtauslastung der für das Sonderver-\n2. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften;               mögen geltenden Anlagegrenzen anzugeben (Tabelle T 3).\n3. Liquiditätsanlagen;\n§8\n4. Wertpapiere;\nFehlerhafte Meldungen; Stornierungen\n5. sonstige Vermögensgegenstände;\nBei Feststellung eines Fehlers in einer abgegebenen\n6. Verbindlichkeiten;\nMeldung hat der Meldepflichtige unverzüglich eine\n7. Rückstellungen;                                           Aktualisierung oder Stornierung vorzunehmen. Dabei ist\nbei inhaltlichen Korrekturen der Daten die gesamte\n8. gebundene Mittel des Sondervermögens.\nbetroffene Vermögensaufstellung unter Angabe der Satz-\nDie Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthal-        art A (Aktualisierung) in allen Sätzen der Tabellen T 0\nten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die         bis T 4 zu übermitteln. Bei einer irrtümlich übermittelten\nAusnahmeregelungen des § 62 des Investmentgesetzes           Vermögensaufstellung sind die entsprechenden Sätze\nin Anspruch genommen werden.                                 der Stammdatentabelle (T 0 und T 1) unter Angabe der","1052                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005\nSatzart S (Stornierung) zu übermitteln. Bei dieser Kenn-                  (3) Bei Derivaten ist die Wertpapierkennnummer oder\nzeichnung gilt die gesamte bereits übermittelte Vermö-                 die Kennnummer des Basisobjekts (Underlying-Instru-\ngensaufstellung, die in Bewertungstag und betroffenem                  ment) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist zu kennzeichnen,\nSondervermögen mit der Stornomitteilung überein-                       mit welcher Art von Kennnummer das Underlying-Instru-\nstimmt, als nicht abgegeben.                                           ment angegeben wird (Feld-Nr.: 40).\n§9                                                                § 12\nTechnisches Übermittlungsformat                                               Datum und Uhrzeit\nDie Meldungen nach diesem Abschnitt sind mit einer                     (1) Das Datum des Geschäftsabschlusses oder der\nÜbertragungsdatei im XML-Format zu übermitteln.                        maßgeblichen Preisfeststellung ist anzugeben (Feld-\nNr.: 13).\nAbschnitt 3                                    (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der\nMeldungen nach                                  maßgeblichen Preisfeststellung ist nach Stunden, Minu-\nten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14), sofern der\n§ 10 Abs. 2 des Investmentgesetzes\nMeldepflichtige oder ein von diesem nach § 21 beauf-\ntragter Dritter über diese Information verfügt. Eine Uhr-\n§ 10\nzeit, die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssys-\nMeldesatz und Mitteilungsfrist                         tem generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben wer-\n(1) Mitteilungen nach § 10 Abs. 2 des Investment-                   den, wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht.\ngesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe                      (3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist\ndes Meldebogens und der Feldbeschreibung in Anlage 2*)                 das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses\ndieser Verordnung vorzunehmen. Felder, die auf Grund                   oder der maßgeblichen Preisfeststellung in die jeweils im\nvon Art und Struktur des zu meldenden Geschäfts nicht                  Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mittel-\nbenötigt werden, bleiben leer.                                         europäische Sommerzeit) umzusetzen.\n(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Melde-\npflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt wer-                                        § 13\nden. Übermittelt ein Meldepflichtiger an einem Tag meh-                                 Börsenpreis, Stückzahl,\nrere Meldesätze, hat er diese mit einer fortlaufenden                             Nennbetrag der Finanzinstrumente\nNummer zu versehen.\n(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder\n(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu\ndas Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu\nerfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge\nerläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kon-\nJahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstel-\ntrakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in\nlig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden\neinem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preis-\nanzugeben.\nmultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).\n(4) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens\n(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete\nam fünften Werktag nach Abschluss des Geschäfts zu\nGeschäft bezogene Börsenpreis (Feld-Nr.: 27) unter\nübermitteln.\nAngabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und\n§ 11                                   der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben.\nBezeichnung des Finanz-                                (3) Bei Optionen ist der auf das gemeldete Geschäft\ninstruments und Wertpapierkennnummer                           bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handels-\nwährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option\n(1) Das Finanzinstrument ist hinreichend, insbeson-                 (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-\ndere durch Angabe von Art und Bezeichnung und Serien-                  Nr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44)\nnummer zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wertpapieren                 anzugeben.\nist die Art anzugeben (Feld-Nr.: 30), Derivate sind nach\nCall, Put und Future zu unterscheiden (Feld-Nr.: 39).\n§ 14\n(2) Die internationale Wertpapierkennnummer des\nIdentifikation der Beteiligten\ngehandelten Finanzinstruments ist anzugeben (Feld-\nNr.: 31). Gibt es keine internationale Wertpapierkennnum-                 (1) Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt\nmer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist             Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Ken-\ndie deutsche Wertpapierkennnummer anzugeben; gibt                      nung nach dem BIC, die Kassenvereinsnummern, die\nes keine deutsche Wertpapierkennnummer, ist eine sons-                 deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elek-\ntige nationale Kennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Bei                tronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von\neiner nationalen Kennnummer ist der Staat, aus dem die                 der Bundesanstalt vergebene Börsensystemnummer\nKennnummer stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei                       (BSN) anzuzeigen. Jede Änderung dieser Daten ist der\nAngabe einer deutschen Serien-Wertpapierkennnummer                     Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.\nist auch die Stamm-Wertpapierkennnummer anzugeben                         (2) Hat ein Meldepflichtiger keine BIC-Kennung, erhält\n(Feld-Nr.: 34).                                                        er nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von\nder Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnum-\n*) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements wer-       mer.\nden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Liefe-    (3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre\nrung gegen Kostenerstattung.                                        Identifikation die BIC-Kennung, die Identifikationsnum-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005            1053\nmer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feld-              nung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine\nbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort fest-               besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt\ngelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der         abweichenden Kurs dient;\nIdentifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).                    9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-\n(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kon-        Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der\ntrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten             jeweiligen Version (Feld-Nr.: 43).\nKapitalanlagegesellschaften,        Investmentaktiengesell-\nschaften, sonstigen Kreditinstitute, Finanzdienstleis-                                     § 17\ntungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigen-\nWeitere Angaben\nhandels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen gilt\nAbsatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 5 bis 12).                      (1) Die Mitteilung hat weiterhin folgende Angaben zu\nenthalten:\n(5) Die Meldepflichtigen haben das Sondervermögen,\nfür das das Geschäft getätigt wird, zu identifizieren.         1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10\nDabei ist dessen deutsche Wertpapierkennnummer zu                 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54);\nverwenden (Feld-Nr.: 4). Eine eindeutige Zuordnung des         2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes\nverwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Son-                 (Feld-Nr.: 53);\ndervermögen muss gewährleistet sein.\n3. die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);\n§ 15                              4. die Rechtsgrundlage, auf der die Mitteilung beruht\n(Feld-Nr.: 52).\nAngaben zum Handel\nMelder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist dasjenige Unter-\nEs ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsen-          nehmen, das den Meldesatz erstellt hat.\npreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außerdem ist\n(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen\nanzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft\nMeldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich\nabgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem\nanzugeben:\ndas Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22), sowie\nnach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnum-            1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes\nmer des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft                beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57);\nzugeteilt wurde (Feld-Nr.: 16).                                2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum\nder letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).\n§ 16\nKennzeichen                                                        § 18\nzur Identifikation des Geschäfts                                  Fehlerhafte Mitteilungen\nZur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:              Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgege-\nbenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornie-\n1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst\nrung entsprechend den Angaben des zu stornierenden\nvergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);\nGeschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48)\n2. ob es sich aus Sicht des Meldepflichtigen um einen          zu melden. Eine anschließende erneute Mitteilung des\nKauf oder um einen Verkauf für ein Sondervermögen          Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei\nhandelt (Feld-Nr.: 17);                                    muss die interne Meldenummer von dem unmittelbar\nzuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen.\n3. bei maklervermittelten und über die Börse abge-\nSatz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.\nwickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-\nNr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabege-\nschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäftsnum-                                  § 19\nmer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die                      Zusammenfassung von Mitteilungen\nursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);\nFestpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rück-\n4. im Feld „Geschäftstyp“ (Feld-Nr.: 18), ob eine Brutto-      zahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldver-\noder Nettoabrechnung oder eine zusammengefasste            schreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen\nMeldung nach § 19 vorliegt oder ob eine interesse-         Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zu-\nwahrende Order oder eine Groß- oder Sammelorder            sammengefasster Form mit einem Meldesatz gemeldet\nzugrunde liegt;                                            werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit.\nDasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger\n5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ur-\nam letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Son-\nsprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);\ndervermögen veräußert, wenn diese Geschäfte zum glei-\n6. der Zinssatz des gehandelten Finanzinstruments              chen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund\n(Feld-Nr.: 37);                                            von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von\nDaueremissionen des Bundes.\n7. bei Derivaten der Kalendertag der Endfälligkeit des\nUnderlying-Instruments, bei sonstigen Finanzinstru-\nmenten der Kalendertag der eigenen Endfälligkeit                                       § 20\n(Feld-Nr.: 38);                                                        Technisches Übermittlungsformat\n8. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalender-               (1) Die Mitteilungen nach diesem Abschnitt sind mit\ntages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrech-          einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln.","1054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005\n(2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von                                 Abschnitt 4\nhöchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann\nmehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muss mit einem                        Übermittlungsverfahren\nVorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der\nVorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungs-                                  § 22\ndatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit\nZulässige\nder Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist\nDatenträger und Übertragungswege\nwie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Über-\ntragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei;        (1) Verfahren zur Datenübertragung können nur mit\nAnzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des         Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Melde-\nVor- und des Nachsatzes.                                      pflichtigen oder eines Dritten eingerichtet werden.\nVoraussetzung dafür ist der Nachweis der Eignung des\n(3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch\nVerfahrens. Dieser kann durch Lieferung von Testdaten\nein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Daten-\nan die Bundesanstalt erbracht werden.\nsatz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen\nDatensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen           (2) Die Bundesanstalt kann bei wiederholt fehlerhaften\n(ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne               oder verspäteten Mitteilungen ein bestimmtes Übertra-\nZeilenschaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer           gungsverfahren untersagen oder dieses anordnen. Ent-\nDatei ist nicht zulässig.                                     spricht ein Übertragungsverfahren nicht mehr dem Stand\nder Technik, kann die Bundesanstalt ein anderes Übertra-\n§ 21                              gungsverfahren anordnen.\nMitteilung durch Dritte\n(1) Der Meldepflichtige kann die Mitteilungen nach                                Abschnitt 5\ndiesem Abschnitt auf seine Kosten durch einen geeigne-\nten Dritten abgeben. Geeignet ist ein Dritter, der die               Übergangs- und Schlussbestimmungen\nDatensicherheit und die Einhaltung der in § 10 Abs. 4\nvorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. Die                                     § 23\nBundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Drit-\nten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder                       Erstmalige Anzeigepflicht\nverspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen.            Eine erstmalige Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist\nZuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung         spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung\nGelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.                          einer Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 abzugeben.\n(2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Melde-\npflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn                              § 24\nder Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit\nInkrafttreten\ndem vollständig und richtig erstellten Meldesatz inner-\nhalb der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Frist abgegeben        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nhat.                                                          Kraft.\nFrankfurt am Main, den 21. März 2005\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}