{"id":"bgbl1-2005-21-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":21,"date":"2005-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_21.pdf#page=13","order":6,"title":"Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"2005-04-06T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":13,"num_pages":50,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                            997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 6. April 2005\nAuf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur                       Die Rechtsvorschriften werden erlassen auf Grund\nÄnderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord-                       zu 2:    des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der\nnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3554) wird                                Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-\nnachstehend der Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseu-                                ber 1995 (BGBl. I S. 2038),\nchenschutzverordnung in der seit dem 1. Januar 2005\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                       zu 4:    des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b\nberücksichtigt:                                                                  Doppelbuchstabe cc in Verbindung mit § 79b des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Be-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                                kanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I\nvom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820),                                       S. 2038),\n2. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 10c                 zu 5:    des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des\nder Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531),                          Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\n3. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 22                           S. 506),\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),\nzu 6:    des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\n4. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-                           sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nkel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I                          S. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom\nS. 1879),                                                                    22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezem-\nber 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober\n5. den am 4. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der                         1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I\nVerordnung vom 30. April 2001 (BAnz. S. 8385),                               S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)\nsowie des Kabinettsbeschlusses betreffend die\n6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nEinführung der sächlichen Bezeichnungsform für\nkel 375 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\ndie Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl\n(BGBl. I S. 2785),\nS. 46),\n7. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-                  zu 7:    des § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 79b, des\nkel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                          Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-\nS. 3631),                                                                    kanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\nS. 506),\n8. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Arti-\nkel 5 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I                  zu 9:    des § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nS. 3082),                                                                    § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\n9. den am 25. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der                       S. 506),\nVerordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482),\nzu 10: des § 7 Abs. 1 und des § 79a Abs. 1 des Tierseu-\n10. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1                          chengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nder eingangs genannten Verordnung.                                           machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).\nBonn, den 6. April 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nAlexander Müller","998                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nVerordnung\nüber das innergemeinschaftliche Verbringen\nsowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren\n(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV)*)\n13. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                     gung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innerge-\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und\n1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung             an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62), zuletzt geändert durch\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen                 die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121                (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),\nS. 1977), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004\ndes Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8),           14. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die\ntierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftli-\n2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher\nchen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-\nDrittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), zuletzt geändert durch die Ver-\nschem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch\nordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU\ndie Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG\nNr. L 122 S. 1),\nNr. L 243 S. 7),\n3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Rege-         15. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend\nlung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem              die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von\nGeflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die       Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46\nVerordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003                  S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des\n(ABl. EU Nr. L 122 S. 36),                                                 Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),\n4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur              16. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Rege-\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-             lung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302              Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19),\nS. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003            zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kom-\ndes Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),                    mission vom 9. Juli 2004 (ABl. EU Nr. L 248 S. 1),\n5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur              17. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tier-\nRegelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei            seuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen\nder Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von fri-           Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus\nschem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern                Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die\n(ABl. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung           Richtlinie 1999/89/EG des Rates vom 15. November 1999 (ABl. EG\n(EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122          Nr. L 300 S. 17),\nS. 36),\n18. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur\n6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur                   Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen\nRegelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen              bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und\nHandelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85),           Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates          durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April\nvom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),                              2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),\n7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Rege-\n19. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung\nlung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nvon Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in\nHandelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4),\ndie Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates\nlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG\nvom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),\nNr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt\n8. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festle-              2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),\ngung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innerge-\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rin-          20. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung\ndern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geän-        der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim\ndert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission vom                 Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG\n6. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 30 S. 15),                                   Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),\n9. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über\nviehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-         21. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-\ndel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Dritt-             vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,\nländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-          wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl.\nordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU            EG Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. L 122 S. 1),                                                           806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),\n10. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur              22. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier-\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-               seuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,\nschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen-                Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre\nmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie     Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den\n2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                   spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I\n21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),                       der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54),\n11. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung             zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom\nder veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-        26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, 226 S. 128),\ngemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeug-              23. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über\nnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29),          die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäi-              den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemein-\nschen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. EG               schaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-\nNr. L 315 S. 14),                                                          bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach\n12. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-              Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug\ngung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen            auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen\nvon Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224       (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nS. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates         2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nvom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 39 S. 321, 226 S. 28),                   21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, 195 S. 12),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                          999\n24. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festle-     § 10a Weitere Verbringungsverbote\ngung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen\nvon Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG       § 11  Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren\nNr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\n§ 12  Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten\nNr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),\n25. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle-     § 13  Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten\ngung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-\ndern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998\n§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen\nNr. L 24 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)          § 14  Besondere Bestimmungen für Fische\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, 191 S. 1),                  § 14a (weggefallen)\n26. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November              § 14b (weggefallen)\n1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG\ndes Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern § 15  Zulassungsbedürftige Betriebe\neinzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31),\n§ 16  Bekanntgabe der Zulassungen\n27. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-\nnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen              § 17  Ruhen der Zulassung\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), geändert durch die Akte\nüber den Beitritt 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),                   § 18  Kennzeichnung\n28. Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien                                    Unterabschnitt 2\n90/425/EWG und 91/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygiene-                                 Überwachung des\nvorschriften für tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 315 S. 14),\ninnergemeinschaftlichen Verbringens\n29. Richtlinie 2002/99/EWG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur\nFestlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Her-     § 19  Anzeige der Ankunft\nstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-\nmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11),         § 20  Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung\n30. Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung\n§ 21  Sonstige Maßnahmen\nder Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrecht-\nlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EU\nNr. L 143 S. 23),\nAbschnitt 3\n31. Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung                                  Einfuhr\nder Richtlinie 91/68/EWG hinsichtlich der Verstärkung der Kon-\ntrollen bei der Verbringung von Schafen und Ziegen (ABl. EU                                Unterabschnitt 1\nNr. L 169 S. 51),\n32. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des                            Anforderungen an die Einfuhr\nRates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien\nüber Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstel-   § 22  Genehmigungsfreie Einfuhr\nlung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschli-\nchen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs\n§ 23  Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten\nsowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/118/EWG              Drittländern\ndes Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU         § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern\nNr. L 157 S. 33, 195 S. 12).\nzurückgewiesenen Sendungen\n§ 24  Genehmigungspflichtige Einfuhr\nInhaltsübersicht                                 § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren\n§ 25  Besondere Einfuhrverbote\nAbschnitt 1                                § 26  Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\nAllgemeine Vorschriften                             § 27  Einfuhruntersuchung\n§ 1     Anwendungsbereich                                                 § 28  (weggefallen)\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                                                     Unterabschnitt 2\n§ 3     Bescheinigungen                                                                     Maßnahmen bei der Einfuhr\n§ 4     Anzeige und Registrierung\n§ 29  Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische\n§ 5     Buchführung                                                             Untersuchung\n§ 6     Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse                 § 30  Bescheinigungen\n§ 7     Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz                  § 31  Zurückweisung\nUnterabschnitt 3\nAbschnitt 2\nVorschriften\nInnergemeinschaftliches Verbringen                                        über eingeführte Tiere und Waren\nUnterabschnitt 1                             § 32  Allgemeine Bestimmung\nAnforderungen an                              § 33  Eingeführte Schlachttiere\ndas innergemeinschaftliche Verbringen                      § 34  Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier\nsowie daraus geschlüpftes Geflügel\n§ 8     Genehmigungsfreies Verbringen\n§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen\n§ 9     Genehmigungspflichtiges Verbringen\n§ 35  Eingeführte Vögel\n§ 9a Verbringungsverbot für Tiere\n§ 36  (weggefallen)\n§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere\n§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen,\n§ 10    Verbringungsverbot für bestimmte Waren                                  Freilager und Zolllager","1000                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAbschnitt 4                                                      §2\nDurchfuhr                                             Begriffsbestimmungen\n§ 37   Anforderungen an die Durchfuhr                            Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Klauentiere:\nAbschnitt 4a\nAusfuhr\nWiederkäuer, Kameliden und Schweine;\n1a. Rinder:\n§ 37a Verbote und Beschränkungen\nals Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder\nAbschnitt 5                               einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;\nAusnahmen                             2. Einhufer:\n§ 38   Tiere                                                         Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und\n§ 39   Waren\nZebroide;\n§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht                          3. eingetragene Einhufer:\nNutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch ein-\nAbschnitt 6                               getragen sind oder dort vermerkt sind und eingetra-\nBefugnisse der Behörde,                          gen werden können oder in die Liste einer vom Bun-\nOrdnungswidrigkeiten                            desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt\n§ 40   Befugnisse der Behörde                                        gegebenen Sportorganisation eingetragen sind;\n§ 41   Ordnungswidrigkeiten\n4. Geflügel:\nAbschnitt 7                               Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flach-\nbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Trut-\nSchlussvorschriften\nhühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von\n§ 42   Übergangsvorschriften                                         Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wild-\n§ 43   Wirksamwerden von Bekanntmachungen                            beständen gehalten werden;\n§ 44   (Inkrafttreten)                                          5. Eintagsküken:\nGeflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stun-\nden, das – ausgenommen bei Flugenten und deren\nAbschnitt 1                                Kreuzungen – seit dem Schlupf nicht gefüttert wor-\nAllgemeine Vorschriften                            den ist;\n6. Bruteier:\n§1\nGeflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;\nAnwendungsbereich\n7. Geflügelfleisch:\n(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaft-\nliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr            Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse,\nHühner, Perlhühner und Truthühner;\n1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen,\nHasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi-         8. Fleisch von Zuchtfederwild:\nmiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels              Fleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem\nsowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger                 Federwild, ausgenommen Geflügelfleisch;\nVögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere),\n9. Bienen:\n2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren\nder in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern                 Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Be-\nund Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch              gleitbienen;\nwild lebender Landsäugetiere, soweit sie nicht dem         10. Nutz- und Zuchttiere:\nAnwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/\n2002 des Europäischen Parlaments und des Rates                   Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewin-\nvom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht            nung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Aus-\nfür den menschlichen Verzehr bestimmte tierische                 nahme der Schlachttiere;\nNebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils      11. Schlachttiere:\ngeltenden Fassung unterliegen (Waren),\nTiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer\n3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff\nSchlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie\nsein können (Gegenstände).\nnur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-           sind;\nwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der\n12. Fleisch:\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-\nser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anfor-                zum menschlichen Verzehr geeignete Teile ge-\nderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die               schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus her-\nEinfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.                              gestellten Fleischerzeugnisse;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005              1001\n13. Frisches Fleisch:                                         sein. Werden Sendungen über eine in einem anderen Mit-\ngliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müs-\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-\nsen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 min-\nden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,\ndestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaates\nunterworfen worden ist;\nausgestellt sein. Bescheinigungen nach den Sätzen 1\n14. Fleischerzeugnis:                                         bis 3 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem\nmehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument\nErzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nbestehen.\nFleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\neinwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-             (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,\nhandlung, unterworfen worden ist;                      wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgese-\nhenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheini-\n15. Futtermittel:\ngungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und\nFuttermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vor-  diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen\nschriften, die aus Waren bestehen oder solche ent-     mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Strei-\nhalten;                                                chungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind\nnur zulässig, wenn es sich handelt um\n16. Fischhaltungsbetrieb:\n1. nicht zutreffende Alternativen,\nAnlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder\nHälterung von Fischen;                                 2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe\noder einen bestimmten Verwendungszweck nicht\n17. Sammelstelle:                                                 gefordert werden, oder\nBetriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser\nverschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel\nVerordnung von der zuständigen Behörde zugelassen\nzusammengeführt werden;\nworden ist.\n18. EWR-Staat:\nDrittland, das Vertragspartei des Abkommens über                                     §4\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist;                                  Anzeige und Registrierung\n19. Durchfuhr:                                                   Wer gewerbsmäßig\nEinfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftli-         1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemein-\nches Verbringen eingeführter Sendungen mit                 schaftlich verbringen oder einführen oder\nanschließender Ausfuhr;\n2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaft-\n20. Dokumentenprüfung:                                            lichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren\namtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten-     will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen\nden Bescheinigungen;                                   Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer\n21. Nämlichkeitskontrolle:                                    Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fisch-\nseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen\namtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren         einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitglied-\nund Waren mit den sie begleitenden Bescheinigun-       staat registriert oder zugelassen worden sind. Die zustän-\ngen;                                                   dige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter\n22. physische Untersuchung:                                   Erteilung einer Registriernummer in einem Register.\namtliche Untersuchung des seuchenhygienischen\nZustandes von Tieren und Waren;                                                     §5\n23. Grenzkontrollstelle:                                                              Buchführung\namtliche Überwachungsstelle für die Durchführung           Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat\nder Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und       1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten\nphysischen Untersuchung von Tieren und Waren an            und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3\nder Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen          Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehver-\noder Flughafen.                                            kehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbu-\nches verpflichtet ist,\n§3\n2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als\nBescheinigungen                             Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß\nSatz 3 aufzubewahren.\n(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen\nder zuständigen Behörde im Original oder im Falle des         Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt wer-       sein:\nden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer\n1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren\namtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen\nsowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,\nsein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen\nanderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich        2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name\nin einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt           und Anschrift des Erwerbers,","1002                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\n3. Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach             und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemein-\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeich-             schaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der\nnungspflicht besteht,                                           Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie\nnach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.\n4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheini-\ngung.                                                             (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-\nDas Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer                schaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere\nvon mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist                 und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten\nbeginnt im Falle                                                    genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Unter-\nsuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung\n1. des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in                oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbe-\ndem die letzte Eintragung gemacht worden ist,                   probung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass\n2. der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjah-               Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Ver-\nres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden               bringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine\nsind.                                                           Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der\nzuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates\nSie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-             erteilt werden.\ngen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt\nentsprechend.                                                         (3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-\nschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vor-\ngeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt\n§6                                werden, wenn die Sendung\nAnforderungen\n1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in\nan Transportmittel und -behältnisse\nein Drittland oder\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genann-\n2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in\nten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Trans-\nein Drittland\nportmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-\nbracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in              verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen\nSpalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.                       Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestim-\n(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und                mungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der\nSittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemein-           zollamtlichen Überwachung.\nschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die aus-                 (4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen\nschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten,            Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf\ndemselben Verwendungszweck dienen und im Falle von                  die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-\nGeflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.               grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen\nbeim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrie-\n§7                                ben und hat das Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme\nZuständigkeit,                            im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die\nallgemeiner Genehmigungsgrundsatz                        Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstier-\nDie Entscheidung über die Genehmigungen nach die-                 ärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass\nser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde                   diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministeri-\noder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Geneh-                    um für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung             schaft gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bun-\nvon Tierseuchen zu befürchten ist.                                  desanzeiger bekannt.\n§9\nAbschnitt 2\nGenehmigungspflichtiges Verbringen\nInnergemeinschaftliches Verbringen\nDas innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und\nWaren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf\nUnterabschnitt 1                                der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit\nAnforderungen an das                               Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer\ni n n e r g e m e i n s c h a f t l i c h e Ve r b r i n g e n Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheini-\ngung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder\nBescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines\n§8                                anderen Mitgliedstaates begleitet sind.\nGenehmigungsfreies Verbringen\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genann-                                           § 9a\nten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-\nVerbringungsverbot für Tiere\nschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort\nfür sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vor-             Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genann-\ngeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den              ten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie\nFällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklä-            die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen\nrung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere             erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005              1003\n§ 9b                              2. in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach\n§ 17h des Tierseuchengesetzes zugelassenen Betrieb\nVerbringungsverbot für geimpfte Tiere\nnach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/\nEs ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung           99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festle-\nnach § 11a Abs. 2 der MKS-Verordnung geimpft worden               gung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das\nsind, innergemeinschaftlich zu verbringen.                        Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Ein-\nfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG\n2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung\n§ 10\nbehandelt worden sind und\nVerbringungs-                          3. nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/\nverbot für bestimmte Waren                        99/EG gekennzeichnet sind.\n(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Ver-       Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen wor-\nzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen,      den sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund\nsoweit die Waren                                              eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs\n1. von Tieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten          einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer\noder Betrieben stammen, die im Hinblick auf diese         Sperre unterliegen.\nTiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf\nGrund eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche,                                      § 10a\nder Schweinepest, der Geflügelpest, der Vesikulären\nWeitere Verbringungsverbote\nSchweinekrankheit, der Rinderpest oder der Pest der\nkleinen Wiederkäuer oder des Verdachts eines Aus-            (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in\nbruchs einer dieser Tierseuchen einer Sperre unter-       Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 auf-\nliegen,                                                   geführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder ver-\ndächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese kei-\n2. in einer Schlachtstätte erschlachtet worden sind,          ner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtö-\na) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung Tiere        tung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zustän-\nbefanden, die an einer in Nummer 1 aufgeführten       dige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen,\nTierseuchen erkrankt oder im Hinblick auf eine die-   wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet\nser Tierseuchen seuchenverdächtig waren,              werden.\nb) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung oder            (2) Absatz 1 gilt nicht für\nHerstellung Schlachtkörper oder Schlachtkörper-       1. Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese\nteile befanden, die von Tieren nach Buchstabe a           Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,\ngewonnen wurden,\n2. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen,\n3. von Fischen gewonnen worden sind, die aus Betrie-              Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füch-\nben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs der                sen, Nerzen und Vögeln,\ninfektiösen Anämie der Salmoniden, der infektiösen\nhämatopoetischen Nekrose der Salmoniden oder der          3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren\nviralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden             Eier und Samen.\noder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser\nFischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der                                       § 11\nFischseuchen-Verordnung unterliegen,                                               Besonderes\n4. von Weich- oder Krustentieren gewonnen worden                       Verbringungsverbot für Tiere und Waren\nsind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die           (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren\nauf Grund eines Ausbruchs einer in Anhang A Liste II      und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit\nder Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar\n1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif-     1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schwei-\nten für die Vermarktung von Tieren und anderen                nen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von\nErzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1)           Geflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richt-\noder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom           linie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur\n22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaß-              Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri-\nnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimm-               schen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel\nter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33)              mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf\ngenannten Erkrankungen oder des Verdachts eines               den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der je-\nAusbruchs einer dieser Erkrankungen Schutzmaßre-              weils geltenden Fassung oder\ngeln nach § 12a oder § 12b der Fischseuchen-Verord-       2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der\nnung unterliegen.                                             Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht          1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen\nals unbegründet erwiesen hat.                                     im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf\nden gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für         S. 13) in der jeweils geltenden Fassung\nWaren, die\nvon der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mit-\n1. getrennt von anderen Waren gewonnen, befördert,            gliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemein-\nbehandelt und gelagert worden sind,                       schaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das","1004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                                         § 13\nund Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger\nVerbringen\nbekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung\naus anderen Mitgliedstaaten\nder Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.\n(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Ab-\n(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der           satzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht wer-\nSchweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist           den, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1\nvom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die        Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem\nzuständige Behörde im Bundesanzeiger das innerge-             Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines\nmeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus             Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum\nBetrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem        nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.\nFleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt\nworden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet              (2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus\neinem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar\n1. bei Schweinen frühestens 12 Monate und\n1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem\n2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens              Zweck zugelassene Sammelstelle oder\n24 Monate\n2. in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde\nnach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild-              zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche\nschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das                  Schlachtstätte\nEnde des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.\nverbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen\n(3) Die zuständige Behörde kann das innergemein-           auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht\nschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Ver-      werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem\nöffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1              anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat\nSatz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche         gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der\namtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.                     Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei\nWerktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der\n§ 12                             Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu\nverbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu\nVerbringen                           lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat\nnach anderen Mitgliedstaaten                   der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens\n(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem ande-       fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach\nren Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder         Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die\nteilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienen-     Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach\nden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden,          ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.\ndie von der zuständigen Behörde zugelassen worden                (3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zuge-\nsind.                                                         lassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraus-\n(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren      setzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt\nBestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen          ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach\nMitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelas-       ihrem Eintreffen geschlachtet werden.\nsene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren,             (4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitglied-\nüber nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle       staat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb\noder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsun-         verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach\nternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1             Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintref-\ndürfen Schlachttiere über eine weitere nach § 15 Abs. 3       fen zu schlachten oder schlachten zu lassen.\nzugelassene Sammelstelle verbracht werden.\n(5) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im\n(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauen-       Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.\ntiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der     998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates\nBescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rin-     vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die\nder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen             Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handels-\ndürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben wer-           zwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des\nden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige             Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1) in der jeweils geltenden\nbeamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Her-     Fassung sind und die nicht älter als drei Monate und nicht\nkunftsbetrieb erforderlichen Angaben                          geimpft sind, dürfen abweichend von Artikel 5 Abs. 1 der\n1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere      Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aus einem anderen Mit-\nbegleitet, oder                                           gliedstaat nur verbracht werden, wenn sie\n2. der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art             1. vom Muttertier begleitet werden oder\nschriftlich übermittelt hat.                              2. von\n(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten            a) einem Dokument nach Anhang I der Entscheidung\ndürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen               2003/803/EG der Kommission vom 26. November\nMitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben                 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für\nder Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der                     die Verbringung von Hunden, Katzen und Frett-\nBescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original               chen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312\noder in beglaubigter Kopie begleitet sind.                           S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005               1005\nb) einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsbe-         1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung\nrechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bis-         zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach\nher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten           § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen\nworden und nicht mit wild lebenden Tieren in               Gebiet stammen oder\nBerührung gekommen ist,\n2. , im Falle von Fischen, die den für die IHN oder VHS\nbegleitet sind.                                                nicht empfänglichen Arten angehören, aus einem\nFischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschließlich\nFische dieser Arten gehalten werden und der nicht mit\n§ 13a\nWasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung\nBesondere                                  steht.\nBestimmungen für Affen und Halbaffen\n(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mit-                                    § 14a\ngliedstaat nur verbracht werden, wenn                                                  (weggefallen)\n1. der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus\neinem Betrieb stammen, der die Anforderungen des                                        § 14b\nArtikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom\n13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedin-                               (weggefallen)\ngungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen\nund Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre                                         § 15\nEinfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen                           Zulassungsbedürftige Betriebe\nnach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG          (1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1\nunterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64), in der jeweils gel- genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach\ntenden Fassung erfüllt und                                 anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie\n2. die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck           aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem\nnach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.       Zweck zugelassenen Betrieb stammen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-             (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen wer-\nschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden,         den, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in Anlage 7\nwenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet     Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeugnisse\nwerden.                                                        1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt\nsind und\n§ 14                               2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\nBesondere                                  lage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.\nBestimmungen für Fische                         (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe\n(1) Fische – ausgenommen deren Eier und Sperma –            dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teil-\ndürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht wer-        nehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen\nden, wenn sie                                                  nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen\nBehörde zugelassen worden sind.\n1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-\n(4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen wer-\nden sollen oder\nden, wenn\n2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt\nrechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.\nsind und\n(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische und\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anla-\nvon diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von\nge 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.\nFischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht ver-\nbracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stam-\nmen.                                                                                         § 16\n(3) Zum menschlichen Verzehr getöteten Fische der                         Bekanntgabe der Zulassungen\nfür die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmo-\nDie zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundes-\nniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nder Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus\nwirtschaft die Zulassungen von\neinem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen\nFischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaft-        1. nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,\nlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen\n2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und\nFischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand\nverbracht werden.                                              3. Lagern nach § 36a Abs. 4\n(4) Fische, die für einen zugelassenen Fischhaltungs-       sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassun-\nbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zuge-      gen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten,\nlassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt         Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen\nsind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie                    Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt.","1006                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nDabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt            den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen-\nnicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrecht-                rechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren\nlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstel-               Rücksendung anordnen, wenn\nlen und Geflügelhaltungen.\n1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass\nder Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und\n§ 17\nRuhen der Zulassung                              2. andere von der Rücksendung betroffene Mitglied-\nstaaten benachrichtigt worden sind.\nStellt die zuständige Behörde bei zugelassenen\nLagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben                   (2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung-\nfest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht                nahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung\nmehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung              zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü-\nbis zur Behebung der festgestellten Mängel an.                        gungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter\nSetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung die-\n§ 18                                 ser Stellungnahme aufzufordern.\nKennzeichnung                                  (3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach\nTiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genann-             einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier-\nten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-                  seuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind,\nschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre                   bedarf der Genehmigung.\nTransportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vor-\n(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitglied-\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.\nstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet\nworden sind, dürfen durch das Inland nach einem ande-\nUnterabschnitt 2                                  ren Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfü-\nÜberwachung des                                   gungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der\ni n n e r g e m e i n s c h a f t l i c h e n Ve r b r i n g e n s Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet\nhat.\n§ 19\nAnzeige der Ankunft\n(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen Mit-                                       Abschnitt 3\ngliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen\nBehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe                                         Einfuhr\nder Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag\nvorher anzuzeigen.                                                                     Unterabschnitt 1\n(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung\nerforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen,                        Anforderungen an die Einfuhr\ndass der Empfänger von Waren aus anderen Mitglied-\nstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den                                            § 22\nBestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der\nArt und der Menge der Waren mindestens einen Werktag                                 Genehmigungsfreie Einfuhr\nvorher anzeigt.\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genann-\nten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittlän-\n§ 20\ndern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur einge-\nMaßnahmen bei                                führt werden, wenn\nGefahr einer Seuchenverbreitung\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer\nStellt die zuständige Behörde bei der Überwachung\nEntscheidung aufgeführt ist, die die Europäische\ndes innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder\nGemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in\nWaren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-\nSpalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und\nverbreitung schließen lassen, so ordnet sie\ndas Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n1. bei Tieren                                                            Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger\na) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder                   bekannt gemacht hat, und\nb) die Tötung und unschädliche Beseitigung und                   2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die\n2. bei Waren die unschädliche Beseitigung                                a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den\nan. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen,                          jeweiligen Verwendungszweck in einer Entschei-\nwenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von                   dung vorgeschrieben ist, die die Europäische\nTierseuchen ausgeschlossen wird.                                             Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in\nSpalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundla-\n§ 21                                        ge im Hinblick auf das betreffende Drittland oder\nden betreffenden Teil erlassen und das Bundes-\nSonstige Maßnahmen                                       ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder                   Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt ge-\nWaren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als                        macht hat, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005               1007\nb) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten                                      § 23a\ngemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster\nSonder-\nentspricht.\nbestimmungen für die Einfuhr von in\nBei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2                Drittländern zurückgewiesenen Sendungen\ngenannten Waren sind eine Entscheidung und deren             Abweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4\nBekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich. Sieht       Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände\ndie Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschrän-        nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen\nkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen    Gemeinschaft, Andorra, Norwegen, San Marino oder den\noder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.        Färöer Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen wor-\n(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände        den sind, nur eingeführt werden, sofern\ndürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-     1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheini-\nländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt-          gung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung\nland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufge-         eingewilligt hat,\nführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund\neiner entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-       2. die Sendung vom Original oder einer behördlich\ngrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ver-             beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung be-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bun-              gleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlan-\ndesanzeiger bekannt gemacht hat.                                  des die Zurückweisungsgründe angegeben und\naußerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tie-          Transportbedingungen eingehalten worden sind und\nren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten            – im Falle von unverplombten Behältnissen – keinerlei\noder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange                  Behandlung erfolgt ist,\nim Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betref-\nfenden Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachun-         3. – im Falle von verplombten Behältnissen – die Sen-\ngen noch nicht ergangen sind.                                     dung von einer ergänzenden Bescheinigung des\nTransporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird,\n(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezi-            dass die Sendung nicht behandelt oder entladen wor-\nfisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9          den ist.\nSpalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine\nwissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von                                           § 24\nWaren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als\nMuster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine                          Genehmigungspflichtige Einfuhr\nGenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn           Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf\nsichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet wer-    der Genehmigung.\nden und die Waren nach der Beendigung der Untersu-\nchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder\n§ 24a\nunschädlich beseitigt werden.\nEinfuhrverbot für bestimmte Waren\n§ 23                                (1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder\nAnlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht\nSonderbestimmungen für                        seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist\nden Handel mit bestimmten Drittländern                verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen\n(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35      sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicher-\ngelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra,      stellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nNorwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8       Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseu-\nbis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend.                 chen nicht verbreitet werden.\n(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32        (2) Absatz 1 gilt nicht für\ngelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1      1. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen,\nund die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.                  Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füch-\n(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andor-           sen, Nerzen und Vögeln,\nra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln gelten        2. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren\ndie §§ 6, 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 9a bis 12, 14, 15, 18       Eier und Samen.\nund 21 entsprechend.\n(4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6                                    § 25\nAbs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21                         Besondere Einfuhrverbote\nentsprechend.\n(1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b\n(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von       Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbe-\nTieren und Waren, die für Andorra, Norwegen, San Marino       haltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in\noder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a       Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten\nbis 32 entsprechend.                                          Zeitraum verboten, wenn\n(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von       1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende\nFischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4       Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festge-\nsowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.                              stellt und","1008              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\n2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesminis-        zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontroll-\nterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-        stelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkon-\nwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht             trollstelle\nworden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem         1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern\nTage der Bekanntmachung.\na) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseu-\n(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen                chenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Ver-\nder in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-               breitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder\ndungszwecke ist verboten, wenn und soweit\nb) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine\n1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäi-                Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengela-\nsche Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden                 gert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorge-\ndort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-               schrieben sind, die\nblick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-\naa) die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt\nArtikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates\noder ausgeschlossen ist und\nvom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von\n2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                           Grundregeln für die Veterinärkontrollen von\nErnährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im                         aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-\nBundesanzeiger bekannt gemacht hat, dieses macht                       führten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in\nauch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzei-                       der jeweils geltenden Fassung erlassen und\nger bekannt.\nbb) das Bundesministerium für Verbraucher-\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tie-                    schutz, Ernährung und Landwirtschaft im\nren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10                      Bundesanzeiger bekannt gemacht\nSpalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Ver-\nhat,\nöffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2\nuntersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in die-       2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersu-\nsem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht wor-          chung nur durchzuführen, sofern\nden ist.\na) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchsta-\n(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und                  be b erfolgt und\nGegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat\nb) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseu-\nbestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des\nchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Ver-\nBestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die\nbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.\nstrengere Anforderungen als das deutsche Recht bein-\nhalten und die das Bundesministerium für Verbraucher-        In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumen-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzei-         tenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Unter-\nger bekannt gemacht hat.                                     suchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei\nder ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.\n(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und\n§ 26                            Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Doku-\nmentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeits-\nEinfuhr über                        kontrolle und physischen Untersuchung.\nbestimmte Überwachungsstellen\n(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und\nDie Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen         Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, ledig-\nund Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3         lich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrol-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind,           le.\nsowie von Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9\nAbschnitt II oder von Gegenständen nach Anlage 9a ist           (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von\nnur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstel-     Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entspre-\nlen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz        chend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine\nund Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem           Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.\nBundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger                (5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder\nbekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finan-        Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung\nzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1         abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen,\nauf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.      wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende\nDrittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in\n§ 27                            einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die\nEinfuhruntersuchung                       1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund\n(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und          a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des\nAnlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der                Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von\nDokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der                 Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nphysischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.                 Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten\nAbweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See-                Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/\noder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf              EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG\nein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer              Nr. L 268 S. 56) oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005             1009\nb) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG                von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende\nin der jeweils geltenden Fassung erlassen und             Bescheinigung durch den Stempelaufdruck „Zurückge-\nwiesen“ in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die\n2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz,               zuständige Behörde kann im Einzelfall\nErnährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht                                           1. die Einfuhr\nhat.                                                              a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder\nTötung und unschädlichen Beseitigung oder\n§ 28                                      Unterbringung in einer nahegelegenen zugelasse-\nnen Quarantänestation und\n(weggefallen)\nb) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verar-\nbeitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in\nUnterabschnitt 2\nnach der Futtermittelherstellungs-Verordnung\nMaßnahmen bei der Einfuhr                                  zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur\nsonstigen unschädlichen Beseitigung\n§ 29\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseu-\nDokumentenprüfung,                             chen nicht verbreitet werden;\nNämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung\n2. anordnen, dass\n(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4\nwird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchge-              a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet\nführt.                                                                und unschädlich beseitigt oder in einer nahegele-\ngenen zugelassenen Quarantänestation unterge-\n(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4                bracht werden und\nwird\nb) die Waren oder Gegenstände            unverzüglich\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,                 unschädlich beseitigt werden,\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I               wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchen-\ndurchgeführt.                                                     verbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus\n(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1                 tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.\nund 2 wird                                                       (1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,        die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten,\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futter-\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II          mittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\ndurchgeführt.                                                 nachbehandelt werden.\n(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen wer-\n§ 30                              den, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richt-\nBescheinigungen                          linie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt\nsind.\n(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumen-\ntenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 oder eine Bescheinigung über eine Genehmigung                              Unterabschnitt 3\nnach § 24 vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte                            Vo r s c h r i f t e n\nKopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sen-             über eingeführte Tiere und Waren\ndung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsbe-\nrechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstan-\ndenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der                                        § 32\nBescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der                        Allgemeine Bestimmung\nBescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle\n(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren\nfür die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewah-\nBestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat\nren.\ndie Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden                   und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzu-\n1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Doku-         führen.\nment zur Identifizierung nach Anlage 8 und                   (2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die\n2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener         Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1\nEinhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1        und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum\nNr. 2                                                     ersten Bestimmungsort oder – im Falle der Durchfuhr,\nausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwe-\ndem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.\ngen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten\nWaren – bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung\n§ 31                              die Europäische Gemeinschaft verlässt, mitzuführen.\nZurückweisung                             (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände\n(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem              dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in ver-\nErgebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht        plombten und lecksicheren Transportmitteln befördert\nden Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung       werden.","1010               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\n§ 33                                 (3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr\nals 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb,\nEingeführte Schlachttiere                    in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für\n(1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmit-      mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die\ntelbar in die von der zuständigen Behörde bestimmte           zuständige Behörde.\nöffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelasse-        (4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3\nne nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der      unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Brutei-\nEmpfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine        er, das oder die mit dem eingeführten Geflügel, den ein-\nkürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werk-       geführten Bruteiern oder dem daraus geschlüpften\ntage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten      Geflügel zusammengeführt worden ist oder sind.\nzu lassen.\n(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3\n(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittel-      und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behör-\nbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelas-     de klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichen-\nsene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde          falls Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes\nbestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2      zu nehmen.\nzugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht\nwerden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach\n§ 34a\nSatz 1, die\nEingeführte Affen und Halbaffen\n1. unmittelbar in eine Schlachtstätte nach Satz 1 ver-\nbracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem          (1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-\nEintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter    sprechend.\nEinfuhr,                                                     (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im\n2. über eine zugelassene Sammelstelle in eine Schlacht-       Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist,\nstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens      dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und\nzehn Tage nach erfolgter Einfuhr                          Tierseuchen nicht verbreitet werden.\nzu schlachten oder schlachten zu lassen.                                                  § 35\n(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar                         Eingeführte Vögel\nin einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der\nEmpfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens           (1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel, unter-\n72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder          liegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem\nschlachten zu lassen.                                         Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindes-\ntens 30 Tage der Absonderung.\n§ 34                                 (2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur\nzugelassen werden, wenn\nEingeführte Nutz-\n1. die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Ent-\nund Zuchttiere, eingeführte Bruteier\nscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Ok-\nsowie daraus geschlüpftes Geflügel\ntober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen\n(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen              und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantäne-\nvorübergehend eingeführte Einhufer sowie Fische, unter-           bedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten\nliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage der Beobach-             als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils gel-\ntung durch die zuständige Behörde. Während der Dauer              tenden Fassung erfüllt sind und\nder behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese          2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Arti-\nTiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmi-           kel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Ent-\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbrin-             scheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fas-\ngen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführten Tiere von den           sung eingehalten werden.\nübrigen Tieren des Betriebes nicht völlig abgesondert\nworden sind, für alle im Betrieb gehaltenen empfäng-\nlichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall                                   § 36\nAusnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seu-                                     (weggefallen)\nchenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt\nentsprechend.\n§ 36a\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und\nVerbringen eingeführter Waren\nZuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, aus-\nin Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager\ngenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbestän-\nden, im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs                  (1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Frei-\nWochen oder – sofern es vor Ablauf dieser Frist               zone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert wer-\ngeschlachtet wird – bis zur Schlachtung der Beobach-          den, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt hat,\ntung durch die zuständige Behörde. Geflügel zur Aufsto-       ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt\nckung von Wildbeständen unterliegt im Bestimmungsbe-          werden sollen oder ob es sich um eine andere, gegebe-\ntrieb für mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die        nenfalls noch festzulegende, endgültige Bestimmung\nzuständige Behörde.                                           handelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                1011\n(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter         nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung erge-\nzollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses        ben hat, dass die Waren den Anforderungen an die Ein-\nzu erfolgen.                                                  fuhr nicht entsprechen – entsprechend.\n(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr          (3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9\nentsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein       Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke\nFreilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn     erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von\ndas Lager von der zuständigen Behörde zu diesem               Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind inner-\nZweck zugelassen worden ist.                                  halb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstel-\nle auszuführen.\n(4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen wer-\nden, wenn                                                        (4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach\n1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b       Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr\nerster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richt-  von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen\nlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt   Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der\nsind und                                                  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Ja-\nnuar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von\n2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchsta-           aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den\nbe b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und     Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21\nvierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils   S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkon-\ngeltenden Fassung eingehalten werden.                     trollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf\ndem Original dieser Bescheinigung, dass die betreffende\nSendung die Europäische Gemeinschaft verlassen hat.\nAbschnitt 4                             (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im\nDurchfuhr                           Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere\ndas Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüg-\nlichen Umladung das Transportbehältnis nicht verlassen\n§ 37                            und Tiere dabei nicht zwischengelagert werden. In die-\nAnforderungen an die Durchfuhr                   sem Falle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf\neine Prüfung des Bordmanifestes.\n(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9\nSpalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die             (6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten\nnicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,           oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen\nbedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur,        an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur\nwenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden.       in einem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder\nSatz 1 gilt nicht für                                         einem Zolllager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie\ndürfen dort nur\n1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die\n1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren\na) aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-\ngelagert und\nländern eingeführt werden, die in einer Liste nach\nArtikel 8 Nr. 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt  2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung\nsind, und                                                 oder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen\nerforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht ver-\nb) die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen,\nändert werden.\ndie durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaft, die auf Grund des Artikels 8 Nr. 4 oder 5     Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur\noder des Artikels 9 Abs. 4 Buchstabe a oder c der     unmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung,\nRichtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im        nachdem sie denaturiert worden sind, oder – sofern es\nHinblick auf das betreffende Drittland oder den       sich um zum menschlichen Verzehr bestimmte Ware han-\nbetreffenden Teil eines Drittlandes vorgeschrieben    delt – an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter\nsind,                                                 Beförderungsmittel verbracht werden.\nund das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft die gelisteten Dritt-\nländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die                                 Abschnitt 4a\nVoraussetzungen und Anforderungen nach Buchsta-\nbe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder                                      Ausfuhr\n2. Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder\nVerwendungszwecke, wenn sie                                                            § 37a\na) die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Vorausset-                 Verbote und Beschränkungen\nzungen erfüllen und\nDie Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist\nb) zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt           verboten oder beschränkt, wenn und soweit\nsind.\n1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden\n(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegen-              Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem\nständen gelten die §§ 25 bis 29, 30 Abs. 2 und § 31 – mit         Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder be-\nAusnahme der physischen Untersuchung bei Waren                    schränkt ist und","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\n2. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-            2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitglied-\nnährung und Landwirtschaft den Rechtsakt im Bun-               staaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen\ndesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch             autonomen Region Sardinien, sowie aus Andorra,\ndie Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger                   Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln das\nbekannt.                                                       oder die\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\noder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-\nAbschnitt 5                                  scher oder konsularischer Vertretungen verbracht,\nAusnahmen                                    eingeführt oder durchgeführt wird oder werden,\nsofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeug-\nnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder\n§ 38                                     des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder\nTiere\nb) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren\nDie §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25               Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Ver-\nAbs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden               brauch mitgeführt wird oder werden,\n1. wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver-              3. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslandsein-\nlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte               sätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht oder\nbestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:             eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus Dritt-\na) Hauskaninchen,                                              ländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, aus-\ngenommen aus Andorra, Norwegen, San Marino oder\nb) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer          den Färöer Inseln\namtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-\ngleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und aus    a) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen\nder sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden                Behältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00\nworden sind und in ihrem Herkunftsbestand wäh-                 erhitzt worden ist oder\nrend der letzten 30 Tage keine auf Papageien und\nSittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen           b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in\nKenntnis gelangt sind, und                                     einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäi-\nsche Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der\nc) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und                      Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der\nSittiche,                                                      Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden\n2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im               Fassung erlassen und das Bundesministerium für\nDurchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines                        Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nangrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bun-                  im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,\ndesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten\n4. – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25\nder Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet\nAbs. 1, 2 oder 3 – nicht abschließend präparierte\neines angrenzenden Drittlandes verbracht werden,\nJagdtrophäen aus europäischen Ländern, sofern die\nsofern diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rah-\nJagdtrophäen im Reiseverkehr zum persönlichen\nmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nGebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatper-\nund dem Drittland geschlossenen Abkommens über\nsonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemein-\nden erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr\nschaftlich verbracht oder eingeführt werden,\nerfolgt,\n3. auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, aus-      5. Futtermittel, die\ngenommen Einhufer aus außereuropäischen Ländern\na) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung\nsowie Klauentiere,\nzur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder\n4. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten\nfür weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten,           b) für die Tiere eines Transports\n5. auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in              in angemessener Menge innergemeinschaftlich ver-\nSpezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-             bracht oder eingeführt werden.\nbracht oder eingeführt werden.\n(2) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 und 21 sind\nnicht anzuwenden auf\n§ 39\n1. erlegte Tierkörper von Klauentieren, Einhufern,\nWaren\nHasen, Wildkaninchen oder Flugwild oder Fleisch der\n(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23         genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,\nSatz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzu-\nwenden auf                                                     2. einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren\noder einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in\n1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder             Nummer 1 genannten Landsäugetieren.\ndie beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reise-\nverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahr-          (3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren\ngäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder          anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt\nwerden,                                                     wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                 1013\n§ 39a                                     oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in\nVerbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5,\nAnwendung von Gemeinschaftsrecht\n§ 24 oder § 24a Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Ver-\nAbweichend von den § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27                bindung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nAbs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35 sind das innergemein-                  oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den                Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 34a\nBedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Euro-               Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder\npäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bun-\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und              b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2\nLandwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.                oder 4, § 20 Satz 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder\nAbschnitt 6                           2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch\nin Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2,\nBefugnisse der Behörde,                          auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1\nOrdnungswidrigkeiten                            oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nAbs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2\n§ 40                                  Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5\noder 6,\nBefugnisse der Behörde\nzuwiderhandelt.\n(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten\nPersonen dürfen im Rahmen der Überwachung des                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\ninnergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und         Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nDurchfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie          lässig\nvon Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein\nkönnen, durchführen. Auf Anforderung sind den beauf-           1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung\ntragten Personen die Tiere, Waren und Gegenstände zur             mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, oder\nUntersuchung zu überlassen.                                       § 37 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(2) Transporte von Tieren und Waren können beim\ninnergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Ab-               2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder\nschluss der Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten              nicht vollständig Buch führt,\nund untersucht werden, wenn der Verdacht des Versto-\n3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht\nßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vor-\noder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\nliegt.\n(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten             4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\nsowie deren Transportmittel und -behältnisse können am            dung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 1 Satz 1,\nBestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht                 auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1\nwerden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmun-              Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in\ngen entsprechen.                                                  Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12\nAbs. 4, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 13\n(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flug-             Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, ein\nzeugmanifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die             Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt,\nbei der Anmeldung der Sendung gemachten Angaben                   einführt oder ausführt,\nmit den Angaben der Manifeste übereinstimmen. Zu die-\nsem Zweck können die Grenzkontrollstellen verlangen,           5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbin-\ndass die Manifeste in elektronischer Form vorgelegt wer-          dung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung\nden.                                                              mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine\n(5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen                Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet,\nnach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maß-          einführt, ausführt oder durchführt,\nnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen.                          6. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Abs. 1 Satz 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18,\n§ 41                                   auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein\nTier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemein-\nOrdnungswidrigkeiten                            schaftlich verbringt, einführt oder ausführt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1           7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1, jeweils\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-             auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4,\nsätzlich oder fahrlässig                                          auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein\n1. einer                                                          Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem ande-\nren Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt,\na) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23      8. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAbs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Abs. 1 Satz 2,            § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf\n§ 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1,          eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder aus-\n§ 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1            führt,","1014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\n9. entgegen § 13 Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbin-    19. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert,\ndung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein    20. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert,\nSchlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlacht-        lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager ver-\ngeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen         bringt oder\neingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes\nSchlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht        21. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen\nrechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig      Gegenstand ausführt.\nschlachten lässt,                                          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des\n10. entgegen § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 23       Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung\nAbs. 1, oder § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit       (EG) Nr. 998/2003, zuletzt geändert durch Entscheidung\n§ 23 Abs. 1 oder § 34a Abs. 1, oder § 14 Abs. 4, auch   des Rates vom 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298\nin Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, einen Hund,       S. 22), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ent-\neine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaf-   gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b einen Ausweis nicht\nfen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt, mitführt.\n11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Fisch, einen getö-\nteten Fisch oder Teile eines solchen oder Eier oder                              Abschnitt 7\nSperma von Fischen aus einem anderen Mitglied-                             Schlussvorschriften\nstaat verbringt oder einführt,\n12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen                                      § 42\nVerbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder                          Übergangsvorschriften\neinen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen\nVerbringen nutzt,                                          Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung\nbedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser\n13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit     Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelas-\n§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in   sen. Die vorläufige Zulassung erlischt,\nVerbindung mit § 23 Abs. 5, ein Tier oder eine Ware\neinführt oder durchführt,                               1. wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der\nZulassung beantragt wird, oder\n14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5,\neine Ware oder einen Gegenstand einführt oder           2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\ndurchführt,                                                 Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder                                § 43\n§ 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5                             Wirksamwerden\noder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder                        von Bekanntmachungen\neinen Gegenstand einführt oder durchführt,\nNach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntma-\n16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit     chungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Ver-\n§ 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert,                 öffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit\n17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit     in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt be-\n§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Verbin-   stimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach\ndung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht mit-     § 16 Satz 2.\nführt,\n18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23                                    § 44\nAbs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,                              (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005    1015\nAnlage 1\n(zu § 4)\nWaren,\nderen gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen\noder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind\n1. Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren\n2. Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind\n3. Bruteier\n4. Eier und Samen von Fischen","1016               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an Transportmittel und -behältnisse\nArt, Verwendungszweck                                           Anforderungen\n1                                                          2\nI. Tiere\n1.   Klauentiere, Einhufer,        Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische\nHasen und Kaninchen           Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder\nherausfallen können.\n2.   Geflügel\n2.1 Geflügel, ausgenommen          Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen\nEintagsküken                  sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in\nunvermeidlichem Maße herausfallen können.\n2.2 Eintagsküken                   1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem\nMaterial bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische\nAbgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.\n3.   sonstige Vögel                Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen\nsein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unver-\nmeidlichem Maße herausfallen können.\n4.   Fische                        Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass\nWasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n5.   Bienen                        Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht ver-\nschlossen sein.\nII. Waren\n1. Samen und Embryonen von         Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass\nRindern                        sie verschließbar sind.\n2. Samen von Schweinen             Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass\nsie verschließbar sind.\n3. Bruteier                        1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem\nMaterial bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile\nbeschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005              1017\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 1 und 4)\nInnergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren\nund deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                        Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                       2                                        3\nI. Tiere\n1.    Rinder                         amtstierärztliches Tiergesundheits-       Artikel 9 und 10 der\nzeugnis nach Muster 1 des Anhangs F       Richtlinie 64/432/EWG in der\nder Richtlinie 64/432/EWG des Rates       jeweils geltenden Fassung,\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung            Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim        in der jeweils geltenden Fassung\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit Rindern und Schweinen\n(ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der\njeweils geltenden Fassung\n2.    Schweine                       amtstierärztliches Tiergesundheits-       Artikel 9 und 10 der\nzeugnis nach Muster 2 des Anhangs F       Richtlinie 64/432/EWG in der\nder Richtlinie 64/432/EWG in der          jeweils geltenden Fassung,\njeweils geltenden Fassung                 Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.    Schafe und Ziegen\n3.1 Nutz- und Zuchtschafe            amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 7 und 8 der\nund -ziegen, ausgenommen       scheinigung nach Muster III des           Richtlinie 91/68/EWG in der\nMastschafe und -ziegen         Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG        jeweils geltenden Fassung,\ndes Rates vom 28. Januar 1991 zur         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nRegelung tierseuchenrechtlicher Fragen    in der jeweils geltenden Fassung\nbeim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Schafen\nund Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.2 Mastschafe und -ziegen           amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 7 und 8 der\nscheinigung nach Muster II des            Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils\nAnhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in     geltenden Fassung,\nder jeweils geltenden Fassung             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.3 Schlachtschafe und -ziegen       amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 7 und 8 der\nscheinigung nach Muster I des             Richtlinie 91/68/EWG in der\nAnhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in     jeweils geltenden Fassung,\nder jeweils geltenden Fassung             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.    Wildklauentiere                amtstierärztliche Bescheinigung nach      Artikel 14 und 15 der\nMuster des Anhangs E Teil 1 der           Richtlinie 92/65/EWG in der\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils       jeweils geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung, die um den             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nBestätigungsvermerk nach Artikel 6        in der jeweils geltenden Fassung\nBuchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der\ngenannten Richtlinie ergänzt ist","1018             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                        Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                        2                                         3\n5.  Einhufer\n5.1 eingetragene Einhufer          amtstierärztliche Gesundheitsbe-            Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nscheinigung nach Muster des Anhangs B       Richtlinie 90/426/EWG in der\nder Richtlinie 90/426/EWG des Rates         jeweils geltenden Fassung,\nvom 26. Juni 1990 zur Festlegung der        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften für     in der jeweils geltenden Fassung\ndas Verbringen von Equiden und für\nihre Einfuhr aus Drittländern\n(ABl. EG Nr. L 224 S. 42)\nin der jeweils geltenden Fassung\n5.2 sonstige Einhufer              amtstierärztliche Gesundheitsbe-            Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nscheinigung nach Muster des                 Richtlinie 90/426/EWG in der\nAnhangs C der Richtlinie 90/426/EWG         jeweils geltenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung            Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n6.  Affen und Halbaffen            amtstierärztliche Bescheinigung nach        Artikel 14 und 15 der\nMuster des Anhangs E Teil 3 der             Richtlinie 92/65/EWG in der\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils         jeweils geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung                           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n7.  Hunde, Hauskatzen und\nFrettchen\n7.1 Hunde, Hauskatzen und          Heimtierausweis nach Muster des             Artikel 14 und 15 der\nFrettchen, ausgenommen         Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG        Richtlinie 90/65/EWG in der\nHunde, Hauskatzen und          in der jeweils geltenden Fassung            jeweils geltenden Fassung,\nFrettchen, die nach Irland,    mit Bestätigung auf Grund einer             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nMalta, Schweden oder dem       mindestens 24 Stunden vor dem               in der jeweils geltenden Fassung\nVereinigten Königreich         Versand durch den beauftragten Tierarzt\nverbracht werden               erfolgten klinischen Untersuchung, dass\ndas Tier frei von sichtbaren Krankheits-\nzeichen und transportfähig ist\n7.2 Hunde, Hauskatzen und          Heimtierausweis nach Muster des             Artikel 14 und 15 der\nFrettchen, die nach Irland,    Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG        Richtlinie 92/65/EWG in der\nMalta, Schweden oder dem       in der jeweils geltenden Fassung            jeweils gültigen Fassung,\nVereinigten Königreich         mit Bestätigung auf Grund einer             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nverbracht werden               mindestens 24 Stunden vor dem               in der jeweils geltenden Fassung\nVersand durch den beauftragten Tierarzt\nerfolgten klinischen Untersuchung, dass\ndas Tier frei von sichtbaren Krankheits-\nzeichen und transportfähig ist\n8.  Hasen und Kaninchen            Bescheinigung des Herkunftsbetriebes        Artikel 14 und 15 der\nnach Artikel 4, 4. Anstrich der             Richtlinie 92/65/EWG in der\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils         jeweils geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung (Angabe des               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nNamens und der Anschrift des Betriebes      in der jeweils geltenden Fassung\nund Bestätigung, dass die Tiere zum\nZeitpunkt des Versands frei von\nsichtbaren Krankheitszeichen sind und\nder Betrieb keinen tierseuchenrecht-\nlichen Beschränkungen unterliegt) oder,\nim Falle der Anforderung durch den\nBestimmungsmitgliedstaat, amtstier-\närztliche Bescheinigung nach Muster\ndes Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung, die um\nden Bestätigungsvermerk nach Artikel 9\nAbs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005             1019\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                        Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                        2                                       3\n9.   Füchse und Nerze               Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 14 und 15 der\nnach Artikel 4, 4. Anstrich der           Richtlinie 92/65/EWG in der\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils       jeweils geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung (Angabe des             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nNamens und der Anschrift des Betriebes    in der jeweils geltenden Fassung\nund Bestätigung, dass die Tiere zum\nZeitpunkt des Versands frei von\nsichtbaren Krankheitszeichen sind und\ndie Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1\nnicht bestehen)\n10. Vögel\n10.1 Geflügel, ausgenommen          amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 10b, 12, 13 und 14 der\nLaufvögel (Flachbrustvögel),   scheinigung nach Muster 4 des             Richtlinie 90/539/EWG in der\nin Sendungen von weniger       Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG      jeweils geltenden Fassung,\nals 20 Tieren, ausgenom-       des Rates vom 15. Oktober 1990 über       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nmen zu Ausstellungen,          die tierseuchenrechtlichen Bedingungen    in der jeweils geltenden Fassung\nLeistungsschauen oder          für den innergemeinschaftlichen Handel\nWettbewerben                   mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre\nEinfuhr aus Drittländern (ABl. EG\nNr. L 303 S. 6) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel        amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der\nin Sendungen von mehr als      scheinigung nach Muster 3 des             Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils\n19 Tieren, ausgenommen         Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG      geltenden Fassung,\nzur Aufstockung von            in der jeweils geltenden Fassung          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nWildbeständen,                                                           in der jeweils geltenden Fassung\nzu Ausstellungen,\nLeistungsschauen oder\nWettbewerben, sowie\nNutz- und Zucht-Laufvögel\n(Flachbrustvögel) in\nSendungen von weniger\nals 20 Tieren\n10.3 Schlachtgeflügel in            amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 10b, 12, 13 und 14 der\nSendungen von mehr als         scheinigung nach Muster 5 des             Richtlinie 90/539/EWG in der\n19 Tieren sowie Schlacht-      Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG      jeweils geltenden Fassung,\nLaufvögel (Flachbrustvögel)    in der jeweils geltenden Fassung          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin Sendungen von weniger                                                 in der jeweils geltenden Fassung\nals 20 Tieren\n10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel        amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 12, 13 und 14 der\nzur Aufstockung von            scheinigung nach Muster 6 des             Richtlinie 90/539/EWG in der\nWildbeständen in               Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG      jeweils geltenden Fassung,\nSendungen von mehr             in der jeweils geltenden Fassung          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nals 19 Tieren                                                            in der jeweils geltenden Fassung\n10.5 Eintagsküken in Sendungen      amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 9a, 12, 13 und 14 der\nvon mehr als 19 Tieren         scheinigung nach Muster 2 des             Richtlinie 90/539/EWG in der\nsowie Eintagsküken von         Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG      jeweils geltenden Fassung,\nLaufvögeln (Flachbrust-        in der jeweils geltenden Fassung          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvögeln) in Sendungen von                                                 in der jeweils geltenden Fassung\nweniger als 20 Tieren","1020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                         Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                         2                                        3\n10.6 Papageien und Sittiche         amtstierärztliche Bescheinigung             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\noder Bescheinigung eines in einer tier-     in der jeweils geltenden Fassung\närztlichen Praxis oder Klinik tätigen Tier-\narztes, die den Namen und die Anschrift\ndes Herkunftsbetriebes und die Kenn-\nzeichen zur Identifizierung der Tiere\nenthält sowie bestätigt, dass die Tiere\nzum Zeitpunkt des Versands frei von\nsichtbaren Krankheitszeichen sind und\ndie Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2\nund 2.1 nicht bestehen\n10.7 sonstige Vögel                 Bescheinigung des Herkunftsbetriebes        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach Artikel 4, 4. Anstrich der             in der jeweils geltenden Fassung\nRichtlinie 92/65/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n(Angabe des Namens und der Anschrift\ndes Betriebes und Bestätigung, dass die\nTiere zum Zeitpunkt des Versands frei\nvon sichtbaren Krankheitszeichen sind\nund die Voraussetzungen nach Anlage 5\nNr. 2 nicht bestehen)\n11. Fische\n11.1 Fische der für die IHN oder    amtliche Transportbescheinigung             Artikel 12 und 13 der\nVHS empfänglichen Arten,       nach Kapitel 1 des Anhangs E der            Richtlinie 91/67/EWG in der\ndie für einen zugelassenen     Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom          jeweils geltenden Fassung,\nFischhaltungsbetrieb oder      28. Januar 1991 betreffend die tier-        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nein zugelassenes Gebiet        seuchenrechtlichen Vorschriften für die     in der jeweils geltenden Fassung\nbestimmt sind, aus einem       Vermarktung von Tieren und anderen\nzugelassenen Gebiet            Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG\nNr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung\n11.2 Fische der für die IHN oder    amtliche Transportbescheinigung             Artikel 12 und 13 der\nVHS empfänglichen Arten,       nach Kapitel 2 des Anhangs E der            Richtlinie 91/67/EWG in der\ndie für einen zugelassenen     Richtlinie 91/67/EWG in der                 jeweils geltenden Fassung,\nFischhaltungsbetrieb oder      jeweils geltenden Fassung                   Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nein zugelassenes Gebiet                                                    in der jeweils geltenden Fassung\nbestimmt sind, aus einem\nzugelassenen Fisch-\nhaltungsbetrieb\n11.3 Weichtiere, die für einen      amtliche Transportbescheinigung             Artikel 12 und 13 der\nzugelassenen Fisch-            nach Kapitel 3 des Anhangs E der            Richtlinie 91/67/EWG in der\nhaltungsbetrieb oder ein       Richtlinie 91/67/EWG in der                 jeweils geltenden Fassung,\nzugelassenes Gebiet            jeweils geltenden Fassung                   Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nbestimmt sind, aus einem                                                   in der jeweils geltenden Fassung\nzugelassenen Gebiet\n11.4 Weichtiere, die für einen      amtliche Transportbescheinigung             Artikel 12 und 13 der\nzugelassenen Fischhal-         nach Kapitel 4 des Anhangs E der            Richtlinie 91/67/EWG in der\ntungsbetrieb oder ein zuge-    Richtlinie 91/67/EWG in der                 jeweils geltenden Fassung,\nlassenes Gebiet bestimmt       jeweils geltenden Fassung                   Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nsind, aus einem zugelasse-                                                 in der jeweils geltenden Fassung\nnen Fischhaltungsbetrieb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005              1021\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                         Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                       2                                         3\n11.5 Fische einer nicht für IHN      amtliche Transportbescheinigung nach       Artikel 12 und 13 der\noder VHS empfänglichen          Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG        Richtlinie 91/67/EWG in der\nArt, die für einen zuge-        der Kommission vom 11. Dezember            jeweils geltenden Fassung,\nlassenen Fischhaltungs-         1992 zur Festlegung der in Artikel 14      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nbetrieb oder ein zuge-          der Richtlinie 91/67/EWG des Rates         in der jeweils geltenden Fassung\nlassenes Gebiet bestimmt        vorgesehenen Muster der Transport-\nsind, aus einem                 bescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8)\nFischhaltungsbetrieb            in der jeweils geltenden Fassung\n11.6 Fische einer nicht für IHN      amtliche Transportbescheinigung nach       Artikel 12 und 13 der\noder VHS empfänglichen          Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG       Richtlinie 91/67/EWG in der\nArt, die für einen zugelasse-   in der jeweils geltenden Fassung           jeweils geltenden Fassung,\nnen Fischhaltungsbetrieb                                                   Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\noder ein zugelassenes                                                      in der jeweils geltenden Fassung\nGebiet bestimmt sind, nicht\naus einem Fischhaltungs-\nbetrieb stammend\n12. Bienen                           amtstierärztliche Bescheinigung nach       Artikel 14 und 15 der\nMuster des Anhangs E Teil 2 der            Richtlinie 92/65/EWG in der\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils        jeweils geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung, die um den              Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nBestätigungsvermerk nach Artikel 8         in der jeweils geltenden Fassung\nder genannten Richtlinie ergänzt ist\nII. Waren\n1.   Frisches Fleisch von            Bescheinigung des Herkunftsbetriebes       Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG\nRindern, Schweinen,             nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f der      des Rates vom 12. Dezember 1972\nSchafen, Ziegen und             Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur        zur Regelung viehseuchenrecht-\nEinhufern, die als Haustiere    Regelung gesundheitlicher Fragen beim      licher Fragen beim innergemein-\ngehalten werden,                innergemeinschaftlichen Handelsverkehr     schaftlichen Handelsverkehr mit\nausgenommen Hackfleisch         mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121    frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302\nund Fleischzubereitungen        S. 2012) in der jeweils geltenden          S. 24) in der jeweils geltenden\nFassung oder, im Falle des Verbringens     Fassung,\nüber ein Drittland, amtstierärztliche      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nGenusstauglichkeitsbescheinigung nach      in der jeweils geltenden Fassung,\nMuster des Anhangs IV der\nRichtlinie 64/433/EWG in der               Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g\njeweils geltenden Fassung                  der Richtlinie 80/217/EWG des\nRates vom 22. Januar 1980 über\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur\nBekämpfung der klassischen\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11)\nin der jeweils geltenden Fassung\n1a. Hackfleisch aus frischem         Bescheinigung des Herkunftsbetriebes       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nFleisch von Rindern,            nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g Ziffer i in der jeweils geltenden Fassung\nSchweinen, Schafen              der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom\nund Ziegen                      14. Dezember 1994 zur Festlegung von\nVorschriften für die Herstellung und das\nInverkehrbringen von Hackfleisch/\nFaschiertem und Fleischzubereitungen\n(ABl. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils\ngeltenden Fassung oder, im Falle des\nVerbringens über ein Drittland, amts-\ntierärztliche Genusstauglichkeitsbe-\nscheinigung nach Muster des\nAnhangs III der Richtlinie 94/65/EG\nin der jeweils geltenden Fassung","1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                        Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                       2                                        3\n1b. Fleischzubereitungen           amtstierärztliche Genusstauglich-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkeitsbescheinigung nach Muster            in der jeweils geltenden Fassung\ndes Anhangs V der Richtlinie 94/65/EG\nin der jeweils geltenden Fassung\n2.  Fleischerzeugnisse\n2.1 Fleischextrakte, ausge-        Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG\nlassene Fette, Grieben,        nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9          des Rates vom 22. Januar 1980 zur\nFleischmehl, Schwarten-        Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG      Regelung viehseuchenrechtlicher\npulver, gesalzenes oder        des Rates vom 21. Dezember 1976           Fragen beim innergemeinschaft-\ngetrocknetes Blut und          zur Regelung gesundheitlicher Fragen      lichen Handelsverkehr mit Fleisch-\nBlutplasma, gereinigte und     beim innergemeinschaftlichen Handels-     erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4)\ngesalzene, getrockete oder     verkehr mit Fleischerzeugnissen           in der jeweils geltenden Fassung,\nerhitzte Mägen, Därme und      (ABl. EG Nr. L 26 S. 85) in der           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nHarnblasen                     jeweils geltenden Fassung                 in der jeweils geltenden Fassung\n2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse,   Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG\nausgenommen Fleisch in         nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9          des Rates zur Regelung vieh-\nluftdicht verschlossenen       Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG      seuchenrechtlicher Fragen beim\nBehältnissen, das in diesen    in der jeweils geltenden Fassung oder,    innergemeinschaftlichen Handels-\nso erhitzt worden ist, dass    im Falle des Verbringens über ein         verkehr mit Fleischerzeugnissen\nder Fc-Wert mindestens 3       Drittland, amtstierärztliche Genusstaug-  (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils\nbeträgt                        lichkeitsbescheinigung nach Muster des    geltenden Fassung,\nAnhangs D der Richtlinie 77/99/EWG        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung          in der jeweils geltenden Fassung\n3.  Frisches Fleisch von           amtstierärztliche Genusstauglichkeits-    Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG\nwild lebenden Säugetieren,     bescheinigung nach Muster des             in der jeweils geltenden Fassung,\ndie in Zuchtbetrieben          Anhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ngehalten wurden                des Rates vom 27. November 1990 zur       in der jeweils geltenden Fassung\nRegelung der gesundheitlichen und tier-\nseuchenrechtlichen Fragen bei der Her-\nstellung und Vermarktung von Kanin-\nchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild\n(ABl. EG Nr. L 268 S. 41) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n4.  Frisches Fleisch erlegten\nWildes\n4.1 Frisches Fleisch erlegten      Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG\nWildes, ausgenommen            nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe iii der   in der jeweils geltenden Fassung,\nganze Stücke erlegten          Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nWildes von Klauentieren        16. Juni 1992 zur Regelung der gesund-    in der jeweils geltenden Fassung\nund Einhufern                  heitlichen und tierseuchenrechtlichen\nFragen beim Erlegen von Wild und bei\nder Vermarktung von Wildfleisch\n(ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils\ngeltenden Fassung oder, im Falle des\nVerbringens über ein Drittland, amts-\ntierärztliche Gesundheits- und Tier-\ngesundheitsbescheinigung nach Muster\ndes Anhangs II der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.2 Ganze Stücke erlegten          amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nWildes von Klauentieren        scheinigung nach Artikel 5 Nr. 3          in der jeweils geltenden Fassung\nund Einhufern                  Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005             1023\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                        Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                        2                                       3\n5.  Embryonen von Rindern,         amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndie nach dem 31. Dezember      scheinigung nach Muster des               in der jeweils geltenden Fassung\n1990 aufbereitet worden        Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG\nsind                           des Rates vom 25. September 1989\nüber viehseuchenrechtliche Fragen\nbeim innergemeinschaftlichen Handel\nmit Embryonen von Hausrindern und\nihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG\nNr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung\n6.  Samen von Rindern, der         amtstierärztliche Tiergesundheits-        Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG\nnach dem 31. Dezember          bescheinigung nach Muster des             in der jeweils geltenden Fassung,\n1989 aufbereitet worden ist    Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndes Rates vom 14. Juni 1988 zur           in der jeweils geltenden Fassung\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen\nAnforderungen an den innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit\ngefrorenem Samen von Rindern und an\ndessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)\nin der jeweils geltenden Fassung\n7.  Samen von Schweinen, der       amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach dem 31. Dezember          scheinigung nach Muster des               in der jeweils geltenden Fassung\n1991 aufbereitet worden ist    Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen\nAnforderungen an den innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit Samen\nvon Schweinen und an dessen Einfuhr\n(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n7a. Eizellen und Embryonen         amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvon Schweinen, die nach        scheinigung nach Muster des               in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1993          Anhangs der Entscheidung 95/483/EG\naufbereitet worden sind        der Kommission vom 9. November 1995\nüber das Muster der Bescheinigung für\nden innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr mit Eizellen und Embryonen von\nSchweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in\nder jeweils geltenden Fassung\n7b. Samen von Schafen und          amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nZiegen, der nach dem           scheinigung nach Muster des Anhangs I     in der jeweils geltenden Fassung\n31. Dezember 1993              der Entscheidung 95/388/EG der Kom-\naufbereitet worden ist         mission vom 19. September 1995 zur\nFestlegung des Musters einer Veterinär-\nbescheinigung für den innergemein-\nschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen\nund Embryonen von Schafen und Ziegen\n(ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n7c. Eizellen und Embryonen         amtstierärztliche Tiergesundheitsbe-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvon Schafen und Ziegen,        scheinigung nach Muster des Anhangs II    in der jeweils geltenden Fassung\ndie nach dem 31. Dezember      der Entscheidung 95/388/EG in der\n1993 aufbereitet worden        jeweils geltenden Fassung\nsind","1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                        Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                        2                                        3\n7d. Samen von Einhufern, der       amtstierärztliche Tiergesundheits-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach dem 31. Dezember          bescheinigung nach Muster des              in der jeweils geltenden Fassung\n1993 aufbereitet worden ist    Anhangs der Entscheidung 95/307/EG\nder Kommission vom 24. Juli 1995 zur\nFestlegung des Musters der Veterinär-\nbescheinigung für den Handel mit\nEquidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58)\nin der jeweils geltenden Fassung\n7e. Eizellen und Embryonen         amtstierärztliche Tiergesundheits-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvon Einhufern, die nach        bescheinigung nach Muster des              in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1993          Anhangs der Entscheidung 95/294/EG\naufbereitet worden sind        der Kommission vom 24. Juli 1995 zur\nFestlegung des Musters der Veterinär-\nbescheinigung für den Handel mit\nEizellen und Embryonen von Equiden\n(ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n8.  Frisches Fleisch von           amtstierärztliche Genusstauglich-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nHauskaninchen                  keitsbescheinigung nach Muster des         in der jeweils geltenden Fassung\nAnhangs II der Richtlinie 91/495/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n9.  Frisches Geflügelfleisch       Bescheinigung des Herkunftsbetriebes       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnach Artikel 3 Abschnitt I Buchstabe A     in der jeweils geltenden Fassung\nBuchstabe i erster Gedankenstrich der\nRichtlinie 71/118/EWG des Rates vom\n15. Februar 1971 zur Regelung gesund-\nheitlicher Fragen beim Handelsverkehr\nmit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG\nNr. L 55 S. 23) in der jeweils geltenden\nFassung oder amtstierärztliche\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nnach Muster des Anhangs VI der\nRichtlinie 71/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung im Falle\na) des Verbringens über ein Drittland\noder\nb) der Lage des Herkunftsbetriebes\nin einem Gebiet, für das aus tier-\nseuchenrechtlichen Gründen\nBeschränkungen gelten\n10. Frisches Fleisch von           amtstierärztliche Genusstauglichkeits-     Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nZuchtfederwild                 bescheinigung nach Muster des              in der jeweils geltenden Fassung\nAnhangs IV der Richtlinie 91/495/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung oder,\nim Falle der Anerkennung des\nBestimmungsmitgliedstaates oder\neines seiner Teile als frei von Newcastle-\nKrankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der\nRichtlinie 90/539/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung oder des Verbringens\nüber ein Drittland, amtstierärztliche\nGesundheitsbescheinigung nach Muster\ndes Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005             1025\nRechtsgrundlagen für\nArt, Verwendungszweck                         Bescheinigung\nzusätzliche Voraussetzungen\n1                                        2                                       3\n11. Bruteier\n11.1 Bruteier, ausgenommen          amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 12, 13 und 14 der\nBruteier von Laufvögeln        scheinigung nach Muster 4 des             Richtlinie 90/539/EWG in der\n(Flachbrustvögeln), in         Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG      jeweils geltenden Fassung,\nSendungen von weniger          in der jeweils geltenden Fassung          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nals 20 Eiern                                                             in der jeweils geltenden Fassung\n11.2 Bruteier in Sendungen von      amtstierärztliche Gesundheitsbe-          Artikel 12, 13 und 14 der\nmehr als 19 Eiern sowie        scheinigung nach Muster 1 des             Richtlinie 90/539/EWG in der\nBruteier von Laufvögeln        Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG      jeweils geltenden Fassung,\n(Flachbrustvögeln) in          in der jeweils geltenden Fassung          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nSendungen von weniger                                                    in der jeweils geltenden Fassung\nals 20 Eiern\n12. Knochen, Horn, Hufe und         Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nKlauen sowie daraus zum        nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a,         in der jeweils geltenden Fassung\nmenschlichen Verzehr           7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG\nhergestellte Erzeugnisse       des Rates vom 17. Dezember 1992 über\ndie tierseuchenrechtlichen und gesund-\nheitlichen Bedingungen für den Handel\nmit Erzeugnissen tierischen Ursprungs\nin der Gemeinschaft sowie für ihre\nEinfuhr in die Gemeinschaft, soweit\nsie diesbezüglich nicht den spezifischen\nGemeinschaftsregelungen nach\nAnhang A Kapitel I der Richtlinie\n89/662/EWG und – in Bezug auf Krank-\nheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG\nunterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in\nder jeweils geltenden Fassung (Angabe\nder Art des Erzeugnisses sowie des\nNamens und der Registriernummer\ndes Betriebes)\n13. Zum menschlichen Verzehr        Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbestimmte wärmebehandelte      nach Artikel 5 Nr. 8 der Richtlinie       in der jeweils geltenden Fassung\nMilch und Milcherzeugnisse,    92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992\ndie nicht zur unmittelbaren    mit Hygienevorschriften für die Her-\nAbgabe an den Endver-          stellung und Vermarktung von Rohmilch,\nbraucher bestimmt sind         wärmebehandelter Milch und Erzeug-\nnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe über\na) die Art der Ware,\nb) die Art der Wärmebehandlung,\nc) den Namen und die Zulassungs-\nnummer des Herkunftsbetriebes und\nd) den Namen der zuständigen\nBehörde, wenn auf diesen nicht aus\nder Zulassungsnummer geschlossen\nwerden kann)","1026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 4\n(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1,\n§§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1)\nTiere und Waren, deren Verbringen aus\nanderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf\nI. Tiere\n1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenz-\ngebiet zu Weidezwecken eingeführt werden\n2. Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscida) und Paarhufer (Artiodacty-\nla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind\n3. Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchsta-\nbe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind und die\na) nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind und\nb) aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG)\nNr. 998/2003 genannten Drittländern eingeführt werden\n4. andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.\nII. Waren\n1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind\n2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist\n3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist\n4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die\nvor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind\n5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbe-\nreitet worden ist\n6. Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschlie-\nßend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder\nBodenverbesserung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005             1027\nAnlage 5\n(zu § 9a)\nTiere,\nderen innergemeinschaftliches Verbringen\nunter bestimmten Voraussetzungen verboten ist\nArt                                                  Voraussetzungen\n1                                                          2\n1.  Füchse und Nerze             Die Tiere\n1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor\ndem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden\nist,\n2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder\n3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.\n2.  Vögel, ausgenommen           Die Tiere stammen aus einem Betrieb,\nGeflügel                     1.   in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich\nfestgestellt worden ist oder\n2.   der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krank-\nheit unterliegt.\n2.1 Papageien und Sittiche       Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in\nBerührung gekommen, in dem\n1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci)\nfestgestellt oder\n2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt\nworden ist.","1028             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 6\n(zu § 13 Abs. 3)\nVoraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten\nI.   Anforderungen an die Schlachtstätte\n1.   In der Schlachtstätte müssen vorhanden sein:\n1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssig-\nkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie aus-\nreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und\nHürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material\nhergestellt sein;\n1.2 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum\nWaschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsun-\ndurchlässigem Boden;\n1.3 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsun-\ndurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und\nDarminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube be-\nschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von 3 Metern mit\neinem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.\n2.   Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit\neinem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buch-\nten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender\nBeleuchtung ausgestattet sein.\n3.   Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur\nÜberwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des\nBetriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.\nII.  Bestimmungen über das Betreiben der Schlachtstätte\n1.   Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den\nZu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n2.  Die in die Schlachtstätte aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder ein-\ngeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen zu\nschlachten.\n3.   Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen\noder beseitigen zu lassen.\n4.  Milch von Kühen, die in der Schlachtstätte aufgestallt sind, darf nur gekocht\nabgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                1029\nAnlage 7\n(zu § 15)\nZulassungsbedürftige Betriebe\nTe i l 1\nArt, Verwendungszweck                  Anforderungen an den Betrieb        Bestimmungen über das Betreiben\n1                                        2                                       3\nI. Tiere\n1.   Affen und Halbaffen             Anforderungen nach Anhang C Nr. 1         Bestimmungen nach Anhang C\nder Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie\ngeltenden Fassung                         92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n2.   Geflügel\n2.1 Nutz- und Zuchtgeflügel,         Anforderungen nach Anhang II              Bestimmungen nach Anhang II\neinschließlich Eintagsküken,    Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG       Kapitel II Buchstabe A und\nin Sendungen von mehr als       in der jeweils geltenden Fassung          Anhang III der Richtlinie\n19 Tieren, ausgenommen                                                    90/539/EWG in der jeweils geltenden\nGeflügel zur Aufstockung                                                  Fassung\nvon Wildbeständen\nII. Erzeugnisse\n1.      Samen aus Besamungs-\nstationen\n1.1     Samen von Rindern, der\nnach dem 31. Dezember\n1989 aufbereitet worden\nist und\n1.1.1 der vor dem 31. Dezember       Anforderungen nach Anhang A               Bestimmungen nach Anhang A\n2004 gewonnen worden ist     Kapitel I und II Buchstabe e der          Kapitel II Buchstabe a bis d und f\nRichtlinie 88/407/EWG in der bis zum      sowie der Anhänge B und C der\n1. Juli 2004 geltenden Fassung            Richtlinie 88/407/EWG in der bis\nzum 1. Juli 2004 geltenden Fassung\n1.1.2 der nach dem 1. Juli 2004      Anforderungen nach Anhang A               Bestimmungen nach Anhang A\ngewonnen worden ist          Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B\nin der vom 1. Juli 2004 an                und C der Richtlinie 88/407/EWG in\ngeltenden Fassung                         der vom 1. Juli 2004 an geltenden\nFassung\n1.2     Samen von Schweinen,         Anforderungen nach Anhang A               Bestimmungen nach Anhang A\nder nach dem 31. Dezem-      Kapitel I und II Buchstabe e der          Kapitel II Buchstabe a bis d und f\nber 1991 aufbereitet         Richtlinie 90/429/EWG in der              sowie der Anhänge B und C der\nworden ist                   jeweils geltenden Fassung                 Richtlinie 90/429/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n1.3     Samen von Pferden,           Anforderungen nach Anhang D               Bestimmungen nach Anhang D\nSchafen und Ziegen           Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG  Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III der\nin der jeweils geltenden Fassung          Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n2.      Samen aus Samendepots\n2.1     Samen von Rindern            Anforderungen nach Anhang A               Bestimmungen nach Anhang A\nKapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie\nin der jeweils geltenden Fassung          88/407/EWG in der jeweils geltenden\nFassung","1030               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nArt, Verwendungszweck                  Anforderungen an den Betrieb         Bestimmungen über das Betreiben\n1                                         2                                      3\n3.     Embryonen und Eizellen\n3.1    Embryonen und Eizellen        Anforderungen nach Anhang A               Bestimmungen nach Anhang A\nvon Rindern, die nach         Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie     Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des\ndem 31. Dezember 1990         98/556/EWG in der jeweils                 Anhangs B der Richtlinie\naufbereitet worden sind       geltenden Fassung                         89/556/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n3.2    Embryonen und Eizellen        Anforderungen nach Anhang D               Bestimmungen nach Anhang D\nvon Pferden, Schweinen,       Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in    Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\nSchafen und Ziegen            der jeweils geltenden Fassung             in der jeweils geltenden Fassung\n4.     Bruteier in Sendungen von     Anforderungen nach Anhang II              Bestimmungen nach Anhang II\nmehr als 19 Stück             Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in    Kapitel II Buchstabe A und\nder jeweils geltenden Fassung             Anhang III der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\nTe i l 2\nArt des Betriebes                  Anforderungen an den Betrieb         Bestimmungen über das Betreiben\n1                                         2                                      3\n1.  Viehhandelsunternehmen,\ndas Tiere gewerbsmäßig zum\nZwecke des innergemein-\nschaftlichen Verbringens\nunmittelbar oder über Dritte\nkauft und innerhalb von\n30 Tagen nach dem Kauf\nwieder verkauft oder in eine\nfremde, zugelassene\nEinrichtung umsetzt\n1.1 für Rinder und Schweine          Anforderungen nach Artikel 13             Bestimmungen nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der              Abs. 1 und 2 Buchstabe d der\nRichtlinie 64/432/EWG in der              Richtlinie 64/432/EWG in der\njeweils geltenden Fassung                 jeweils geltenden Fassung\n1.2 für Schafe und Ziegen            Anforderungen nach Artikel 8b             Bestimmungen nach Artikel 8b\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der              Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG\nRichtlinie 91/68/EWG in der               in der jeweils geltenden Fassung\njeweils geltenden Fassung\n2.  Händlerstall\n2.1 für Rinder und Schweine          Anforderungen nach Artikel 13             Bestimmungen nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der              Abs. 2 Buchstabe d der\nRichtlinie 64/432/EWG in der              Richtlinie 64/432/EWG in der\njeweils geltenden Fassung                 jeweils geltenden Fassung\n2.2 für Schafe und Ziegen            Anforderungen nach Artikel 8b             Bestimmungen nach Artikel 8b\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der              Abs. 2 Buchstabe d der\nRichtlinie 91/68/EWG in der               Richtlinie 91/68/EWG in der\njeweils geltenden Fassung                 jeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005             1031\nArt des Betriebes                  Anforderungen an den Betrieb         Bestimmungen über das Betreiben\n1                                       2                                        3\n3.  Sammelstelle\n3.1 für Rinder, Schweine und        Anforderungen nach Artikel 11             Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1\nEinhufer                        Abs. 1 Buchstabe a, b und d der           erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11\nRichtlinie 64/432/EWG in der              Abs. 1 Buchstabe c und e sowie\njeweils geltenden Fassung                 Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nsoweit sie sich auf die jeweilige\nTierart oder den jeweiligen\nVerwendungszweck beziehen\n3.2 für Schafe und Ziegen           Anforderungen nach Artikel 8a             Bestimmungen nach Artikel 8a\nAbs. 1 Buchstabe a, b und d der           Abs. 1 Buchstabe c und e sowie\nRichtlinie 91/68/EWG in der jeweils       Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in\ngeltenden Fassung                         der jeweils geltenden Fassung\n4.  Zoos, Wildparke oder sonstige   Anforderungen nach Anhang C Nr. 1         Bestimmungen nach Anhang C\nEinrichtungen, in denen Tiere   der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie\nzu wissenschaftlichen           geltenden Fassung                         92/65/EWG in der jeweils geltenden\nZwecken oder zu Versuchs-                                                 Fassung\nzwecken, zur Arterhaltung\noder zur Erhaltung seltener\nRassen gehalten werden","1032               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 8\n(zu § 18)\nKennzeichnungsmethoden\nArt, Verwendungszweck                                           Kennzeichnung\n1                                                          2\nI. Tiere\n1.   Wildklauentiere               Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-\nmen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.\n2.   Einhufer\n2.1 eingetragene Einhufer          Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung\nnach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom\n20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener\nEquiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden\nFassung\n2.2 sonstige Einhufer              Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der\nEntscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest\ndie Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält\n3.   Hunde, Katzen und             Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung\nFrettchen                     nach Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der jeweils geltenden\nFassung, im Falle des Verbringens nach Irland, Malta, Schweden und das\nVereinigte Königreich nach Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.   Geflügel\n4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in     Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des\nSendungen von mehr als        Herkunftsbetriebes\n19 Tieren\n4.2 Eintagsküken in Sendungen      Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit\nvon mehr als 19 Tieren        1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,\n2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,\n3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,\n4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent-\nhalten\n5.   Papageien und Sittiche        Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-\nmen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.\n6.   Fische                        Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon-\ntrollnummer des Herkunftsbetriebes\nII. Erzeugnisse\n1. Embryonen von Rindern, die      Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der Embryo-\nnach dem 31. Dezember          transfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheinigung sowie Angaben\n1990 aufbereitet worden        über Entnahmedatum, Rasse und Identität der Spendereltern, die bei Bedarf in\nsind                           codierter Form sein können\n2. Samen von Rindern, der          Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und\nnach dem 31. Dezember          Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen der\n1989 aufbereitet worden ist    Besamungsstation","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005      1033\nArt, Verwendungszweck                                            Kennzeichnung\n1                                                            2\n3. Samen von Schweinen            Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über\nEntnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in\ncodierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta-\ntion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates\n4. Bruteier                       Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission\nvom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die\nErzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel\n(ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung","1034               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 9\n(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und 27\nAbs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1)\nEinfuhr von Tieren und Waren\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nRechtsgrundlagen                Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck\nzur Auflistung von Drittländern      zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                         2                                      3\nI. Tiere\n1. Wildklauentiere                 Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1               Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b,\nBuchstabe e, Artikel 17 Abs. 2            Abs. 3 Buchstabe c, Artikel 18\nBuchstabe a                               Abs. 1 und Artikel 19 der Richt-\nund Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG       linie 92/65/EWG in der jeweils\nin der jeweils geltenden Fassung          geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n2. Rinder, Schweine, Schafe        Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in    Artikel 8 und 11 der\nund Ziegen, ausgenommen        der jeweils geltenden Fassung             Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils\nTiere nach Nummer 1 und                                                  geltenden Fassung,\nTiere, die vorübergehend in                                              Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\ndas Grenzgebiet zu Weide-                                                Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils\nzwecken eingeführt werden                                                geltenden Fassung\n3. Einhufer\n3.1 eingetragene Einhufer          Artikel 12 und 13 der Richtlinie          Artikel 15, 16 und 19 der\n90/426/EWG in der jeweils geltenden       Richtlinie 90/426/EWG in der\nFassung in Verbindung mit Artikel 3       jeweils geltenden Fassung,\nder Richtlinie 72/462/EWG in der          Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\njeweils geltenden Fassung                 Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3.2 sonstige Einhufer              Artikel 12 und 13 der Richtlinie          Artikel 15, 16 und 19 der\n90/426/EWG in der jeweils geltenden       Richtlinie 90/426/EWG in der\nFassung in Verbindung mit Artikel 3       jeweils geltenden Fassung,\nder Richtlinie 72/462/EWG in der          Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\njeweils geltenden Fassung,                Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils\nArtikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in    geltenden Fassung\nder jeweils geltenden Fassung\n4. Affen und Halbaffen             Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3  Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nder Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\ngeltenden Fassung                         kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n5. Hunde und Hauskatzen            Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3  Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nder Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und\ngeltenden Fassung                         Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                1035\nRechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck\nzur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                         2                                       3\n6. Hasen und Kaninchen            Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3  Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nder Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\ngeltenden Fassung                         kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n7. Frettchen, Füchse und          Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3  Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nNerze                          der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\ngeltenden Fassung                         kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n8. Geflügel                       Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie      Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils geltenden       90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                   Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n9. Vögel, ausgenommen             Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3  Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nGeflügel                       der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\ngeltenden Fassung                         kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n10. Fische                          Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in    Artikel 20 und 21 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung             91/67/EWG in der jeweils geltenden\nFassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n11. Bienen                          Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3  Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nder Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils   Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\ngeltenden Fassung                         kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\nII. Waren\n1. Frisches Fleisch von           Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\nRindern, Schweinen,            2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nSchafen, Ziegen und            Fassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\nEinhufern, die als Haustiere                                             geltenden Fassung\ngehalten werden","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nRechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck\nzur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                         2                                       3\n2. Fleischerzeugnisse von\nTieren nach Nummer 1\n2.1 Fleischerzeugnisse von         Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\nTieren nach Nummer 1,          2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nausgenommen gereinigte         Fassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\nund gesalzene, getrocknete                                               geltenden Fassung\noder erhitzte Mägen, Därme\noder Harnblasen sowie\nausgelassene Fette\n2.2 Gereinigte und gesalzene,                                                Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\ngetrocknete oder erhitzte                                                und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nMägen, Därme und Harn-                                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\nblasen von Tieren nach                                                   geltenden Fassung\nNummer 1\n2.3 Ausgelassene Fette von         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nTieren nach Nummer 1           Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils      Richtlinie 92/118/EWG in der\ngeltenden Fassung,                        jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nFassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der\njeweils geltenden Fassung\n3. Embryonen von Rindern, die      Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in    Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember          der jeweils geltenden Fassung             89/556/EWG in der jeweils\n1990 aufbereitet worden                                                  geltenden Fassung\nsind\n4. Eizellen und Embryonen          Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und         Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b\nvon Pferden, Schweinen,        Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie    und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1\nSchafen und Ziegen             92/65/EWG in der jeweils geltenden        der Richtlinie 92/65/EWG in der\nFassung                                   jeweils geltenden Fassung\n5. Samen von Rindern, der          Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in    Artikel 10 und 11 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember          der jeweils geltenden Fassung             88/407/EWG in der jeweils\n1989 aufbereitet worden ist                                              geltenden Fassung\n6. Samen von Schweinen, der        Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in    Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember          der jeweils geltenden Fassung             90/429/EWG in der jeweils\n1991 aufbereitet worden ist                                              geltenden Fassung\n7. Samen von Pferden,              Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und         Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b\nSchafen und Ziegen             Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie    und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1\n92/65/EWG in der jeweils geltenden        der Richtlinie 92/65/EWG in der\nFassung                                   jeweils geltenden Fassung\n8. Frisches Geflügelfleisch        Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in    Artikel 11 und 12 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung,            91/494/EWG in der jeweils\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      geltenden Fassung,\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\nFassung                                   und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nRichtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                1037\nRechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck\nzur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                         2                                       3\n9. Geflügelfleischerzeugnisse     Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nder jeweils geltenden Fassung,            Richtlinie 92/118/EWG in der\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      jeweils geltenden Fassung,\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\nFassung                                   und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nRichtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n10. Fleisch von Zuchtfederwild     Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c\nder jeweils geltenden Fassung,            der Richtlinie 92/118/EWG in der\nArtikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der         jeweils geltenden Fassung,\nRichtlinie 92/118/EWG in der              Artikel 11 und 12 der Richtlinie\njeweils geltenden Fassung,                91/494/EWG in der jeweils geltenden\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Fassung,\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\nFassung                                   und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nRichtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n11. Bruteier                       Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie      Artikel 23, 24 und 26 der\n90/539/EWG in der jeweils geltenden       Richtlinie 90/539/EWG in der\nFassung                                   jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n12. Fleisch von wild lebenden      Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nSäugetieren, die in Zucht-     der jeweils geltenden Fassung,            Richtlinie 92/118/EWG in der\nbetrieben gehalten wurden      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der         jeweils geltenden Fassung,\nRichtlinie 92/118/EWG in der              Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\njeweils geltenden Fassung,                und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       geltenden Fassung\nFassung\n13. Frisches Fleisch erlegten      Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3  Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c und\nWildes                         der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils   Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG in\ngeltenden Fassung,                        der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nFassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n14. Fleischerzeugnisse erlegten    Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3  Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nWildes                         der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der\ngeltenden Fassung,                        jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nFassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n15. Fleisch von Hauskaninchen      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der              Richtlinie 92/118/EWG in der\njeweils geltenden Fassung,                jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nFassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung","1038             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nRechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck\nzur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                         2                                       3\n16. Knochen, Horn, Hufe und        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nKlauen sowie daraus zum        Richtlinie 92/118/EWG in der              Richtlinie 92/118/EWG in der\nmenschlichen Verzehr           jeweils geltenden Fassung,                jeweils geltenden Fassung,\nhergestellte Erzeugnisse       Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\n2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nFassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n17. Milch und Milcherzeugnis-      Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie      Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2\nse, die zum menschlichen       2002/99/EG in der jeweils geltenden       und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der\nVerzehr bestimmt sind          Fassung                                   Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005              1039\nAnlage 9a\n(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)\nEinfuhr von Gegenständen\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt, Verwendungszweck                            Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern\n1                                                           2\n1. Heu, Stroh                    Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung","1040               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 9b\n(zu § 25 Abs. 1 und 3)\nVerbot der Einfuhr\nvon Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt                                  Seuche                                Zeitraum\n1                                      2                                       3\nI. Tiere\n1. Rinder                            Maul- und Klauenseuche                    24 Monate\nAnsteckende Lungenseuche der              12 Monate\nRinder, Blauzungenkrankheit,\nEpizootische Hämorrhagische\nKrankheit, Rinderpest\nStomatitis vesicularis specifica           6 Monate\n2. Schweine                          Maul- und Klauenseuche                    24 Monate\nAfrikanische Schweinepest,                12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit), Schweinepest\nStomatitis vesicularis specifica           6 Monate\n3. Schafe und Ziegen                 Maul- und Klauenseuche                    24 Monate\nBlauzungenkrankheit, Epizootische         12 Monate\nHämorrhagische Krankheit, Pest der\nkleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber,\nPockenseuche der Schafe und\nZiegen\nStomatitis vesicularis specifica           6 Monate\n4. Pferde                            Pferdepest, Venezolanische                24 Monate\nPferdeenzephalomyelitis\nBeschälseuche, Rotz                        6 Monate\nII. Waren\n1.   Fleisch – ausgenommen\nFleisch, das in einem\nluftdicht verschlossenen\nBehältnis mit einem Fc-Wert\nvon mindestens 3,00 erhitzt\nworden ist – von\n1.1 Rindern                          Maul- und Klauenseuche,                   12 Monate\nRinderpest\n1.2 Schweinen                        Afrikanische Schweinepest,                12 Monate\nAnsteckende Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit), Maul- und\nKlauenseuche, Schweinepest\n1.3 Schafen und Ziegen               Maul- und Klauenseuche                    12 Monate","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                 1041\nAnlage 10\n(zu § 25 Abs. 2 und 3)\nBesondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr\nvon Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt, Verwendungszweck                        Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen\n1                                                             2\nI. Tiere\n1. (weggefallen)\n2. Geflügel                         Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n3. Fische                           Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n4. Tiere nach den Nummern 1         Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nbis 3 sowie sonstige Tiere\nII. Waren\n1. Embryonen von Rindern, die       Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nnach dem 31. Dezember\n1990 aufbereitet worden\nsind\n2. Samen von Rindern, der           Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nnach dem 31. Dezember\n1989 aufbereitet worden ist\n3. Samen von Schweinen, der         Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nnach dem 31. Dezember\n1991 aufbereitet worden ist\n4. Frisches Geflügelfleisch         Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n5. Bruteier                         Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n6. Eier und Sperma von              Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nFischen\n7. Erzeugnisse nach den             Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung\nNummern 1 bis 6, sonstige\nWaren tierischer Herkunft\nund Gegenstände, die Träger\nvon Ansteckungsstoff sein\nkönnen","1042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 10a\n(zu § 29 Abs. 1)\nDurchführung\nder Dokumentenprüfung bei Tieren\n1. Prüfung der Zweckbestimmung\n2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie\na) im Original vorliegt,\nb) mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des\nUrsprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist,\nc) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zuge-\nlassen ist,\nd) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende\nTier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,\ne) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusam-\nmengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,\nf) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn\ndurch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des\nUnterzeichneten versehen wurden,\ng) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verla-\ndung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Zusammenhang\nsteht,\nh) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,\ni) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelas-\nsen ist,\nj) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der\nAmtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer\nanderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                1043\nAnlage 11\n(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)\nDurchführung der\nNämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren\nArt, Verwendungszweck                                       Art und Weise der Kontrolle\n1                                                            2\nI. Nämlichkeitskontrolle\n1. Klauentiere und Einhufer in      Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere\nSendungen von nicht mehr        begleitenden Bescheinigung\nals 10 Tieren\n2. Klauentiere und Einhufer in      1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens\nSendungen von mehr als             10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung\n10 Tieren                       2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung\nbei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. Geflügel und Fische in           Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Trans-\nSendungen von nicht mehr        portbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung\nals 10 Transportbehältnissen\n4. Geflügel und Fische in           1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der\nSendungen von mehr als             Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den\n10 Transportbehältnissen           Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl\nder Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter\nAngaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen\nTiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum\nVerwendungszweck entsprechen\n5. sonstige Tiere                   Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transport-\nbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\nII. Physische Untersuchung\n1.      Klauentiere und Einhufer    Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen\nTierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der\nEntscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit\nDurchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich\nder Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere\n(ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung\n1.1     Nutz- und Zuchttiere,\nausgenommen Zoo-\nund Zirkustiere\n1.1.1 Sendungen von weniger         Untersuchung jedes Tieres\nals 10 Tieren\n1.1.2 Sendungen von 10 und          Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die\nmehr Tieren                 Sendung repräsentativen Tieren\n1.2     Schlachttiere\n1.2.1 Sendungen von weniger         Untersuchung jedes Tieres\nals 5 Tieren\n1.2.2 Sendungen von 5 und           Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die\nmehr Tieren                 Sendung repräsentativen Tieren","1044             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nArt, Verwendungszweck                                      Art und Weise der Kontrolle\n1                                                           2\n2.   Süßwasserfische             Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der\njeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten\n3.   Tiere, die für Laboratorien Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der\nbestimmt sind, hinsicht-    jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten\nlich bestimmter Krank-\nheiten einen anerkannten\nGesundheitsstatus haben\nund unter kontrollierten\nUmweltbedingungen in\nverplombten Transport-\nbehältnissen befördert\nwerden\n4.   Sonstige Tiere              Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der\ngesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des\nVerdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende\nUntersuchungen, ggf. Probenahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005              1045\nAnlage 12\n(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)\nDurchführung der\nNämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren\nI. Nämlichkeitskontrolle\n1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die\nWare begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.\n2. Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeits-\nkontrolle darauf beschränkt werden,\na) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die\nUnversehrtheit des Behältnisses,\nb) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe\nzu prüfen.\nII. Physische Untersuchung\n1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in\nvorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen,\ndie Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.\n2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchs-\ntens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.\n3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.\n4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzufüh-\nren.","1046               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAnlage 13\n(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)\nWaren, deren Durchfuhr bei Erfüllung\nbestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist\nArt, Verwendungszweck                                          Voraussetzungen\n1                                                          2\n1. Fleisch von Rindern,            1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt gemacht\nSchweinen, Schafen, Ziegen         worden ist\nund Einhufern, die als          2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, dass die Tiere\nHaustiere gehalten werden,\nausgenommen                        a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von 20 Kilome-\ntern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre\na) gereinigte und gesalzene           Schweinekrankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung,\noder getrocknete Mägen,           soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,\nDärme oder Harnblasen,\nb) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der Schlachtung\nb) ausgelassene Fette,                Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest\nc) Fleischerzeugnisse in              oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind,\nluftdicht verschlossenen          nicht aufgetreten sind und\nBehältnissen, die in           c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul- und Klau-\ndiesen so erhitzt worden          enseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest oder Anstecken-\nsind, dass der Fc-Wert            der Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden\nmindestens 3 beträgt,\nund\nd) Fleischerzeugnisse, die\nauf eine Kerntemperatur\nvon mindestens 70 °C\nerhitzt worden sind\n2. Eizellen, Embryonen und         Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.\nSamen von Klauentieren\nund Pferden\n3. Bruteier                        1. Das Transportbehältnis muss\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem\nMaterial bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.\n2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile\nbeschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.\n4. Eier und Sperma von             Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass\nFischen                         Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n5. Ausgelassene Fette, die         Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.\nzum menschlichen Verzehr\nbestimmt sind"]}