{"id":"bgbl1-2005-21-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":21,"date":"2005-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_21.pdf#page=8","order":5,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2005-04-04T00:00:00Z","page":992,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["992                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 4. April 2005\nEs verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau-               2. Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird wie folgt\nund Wohnungswesen und das Bundesministerium für                            gefasst:\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund                              „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrs-                              von knapp die Vorschriften erfüllenden\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen\n27. März 1999 (BGBl. I S. 550), auf Grund der Num-                                                 § 48a\nmer 3 in Verbindung mit Satz 3 im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen,                                                       Begriffsbestimmungen\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a und 15, Nummer 15 in Ver-                    Im Sinne der §§ 48a bis 48f ist:\nbindung mit Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes,                            1. „Flughafen“ ein Zivilflughafen mit mehr als 50 000\nvon denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a und 15 Satz 3                    Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflug-\nund 5 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der Ver-                    zeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen)\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-                          unter Berücksichtigung des Durchschnitts der\ndert worden ist, nach Anhörung des Beratenden Aus-                            letzten drei Kalenderjahre vor der Anwendung der\nschusses nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes:                                 §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen;\n2. „Stadtflughafen“ ein ziviler Flughafen, der im\nAnhang I der Richtlinie 2002/30/EG des Europäi-\nArtikel 1                                       schen Parlaments und des Rates vom 26. März\nÄnderung der                                        2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)                                  Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Ge-\nmeinschaft (ABl. EG Nr. L 85 S. 40) aufgeführt ist;\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                      3. „ziviles Unterschallstrahlflugzeug“ ein Flugzeug mit\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I                                 einer höchstzulässigen Startmasse von 34 000 kg\nS. 610), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes                        oder mehr oder dessen Baureihe mit Sitzplätzen\nvom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geän-                     für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist;\ndert:                                                                      4. „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“\nein ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Drit-                       Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkom-\nten Abschnitt wie folgt geändert:                                         mens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-\na) Nach der Angabe zu Nummer 1 wird die folgende                          nale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgeleg-\nAngabe eingefügt:                                                     ten Höchstwerte um eine kumulative Marge von\nhöchstens 5 EPNdB (Effektive Perceived Noise in\n„2. Lärmbedingte Betriebsbe-                                          Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative\nschränkungen von knapp                                           Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die\ndie Vorschriften erfüllenden                                     man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h.\nzivilen Unterschallstrahl-                                       der Differenzen zwischen dem bescheinigten\nflugzeugen an Flughäfen                §§ 48a bis 48f“.          Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel)\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-                         jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im\nmern 3 und 4.                                                         Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt festge-\nc) Nach der Angabe zur Anlage 4 wird die folgende                         legt sind, erhält;\nAngabe eingefügt:\n5. „Betriebsbeschränkung“ eine lärmrelevante Maß-\n„Anlage 5                                    nahme zur Begrenzung oder Reduzierung des\nZu berücksichtigende                                Zugangs ziviler Unterschallstrahlflugzeuge zu\nInformationen gemäß § 48c Abs. 1“.                           einem Flughafen. Darin eingeschlossen sind\nBetriebsbeschränkungen, durch die knapp die\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/30/EG des         Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von be-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über\nRegeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf           stimmten Flughäfen abgezogen werden sollen\nFlughäfen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 85 S. 40).                       sowie partielle Betriebsbeschränkungen, die den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005                 993\nBetrieb ziviler Unterschallstrahlflugzeuge je nach         Besonderheiten des Flughafens, insbesondere im\nZeitraum einschränken;                                     Hinblick auf bestehende Verpflichtungen, zu dem\nwahrscheinlichen Nutzen der Betriebsbeschränkun-\n6. „ausgewogener Ansatz“ der Ansatz, innerhalb\ngen nicht außer Verhältnis stehen.\ndessen die Luftfahrtbehörde die möglichen Maß-\nnahmen zur Lösung des Lärmproblems auf einem                  (4) Die Luftfahrtbehörde stellt sicher, dass\nFlughafen prüft, insbesondere die absehbare Aus-           Betriebsbeschränkungen im Rahmen bestehender\nwirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der             Verkehrsrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der\nQuelle, der Flächennutzungsplanung und -verwal-            Staatszugehörigkeit der betroffenen Luftfahrtunter-\ntung, der lärmmindernden Betriebsverfahren und             nehmen oder des Flugzeugherstellers des betroffenen\nBetriebsbeschränkungen;                                    Fluggerätes in wettbewerbsneutraler Weise erfolgen.\n7. „Entwicklungsland“ ein Staat, der von der Organi-\n§ 48c\nsation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nEntwicklung (OECD) in der Liste der Empfänger                             Prüfung für die Einführung\nvon offizieller Entwicklungshilfe – Teil 1 in der               von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen\njeweils zuletzt veröffentlichten Fassung erfasst ist.\nDies gilt nicht für den Fall, dass ein dort genannter         (1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebs-\nStaat Vertragsstaat der Internationalen Zivilluft-         beschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 5 die-\nfahrt Organisation (ICAO) ist und dort einen Beitrag       ser Verordnung aufgeführten Informationen zu be-\nleistet, der über dem von dieser Organisation fest-        rücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme\ngelegten Mindestbeitragssatz liegt. Für Staaten,           und die Merkmale des jeweiligen Flughafens an-\ndie nicht Vertragsstaaten der Internationalen Zivil-       gemessen und möglich ist.\nluftfahrt Organisation sind, ist die Einstufung der\n(2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBetriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammen-\nund Entwicklung maßgeblich;\nhang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flug-\n8. „Betroffener“ eine natürliche oder juristische Per-         hafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-\nson, die von Lärmminderungsmaßnahmen, ein-                 keitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absat-\nschließlich Betriebsbeschränkungen betroffen ist           zes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der An-\noder betroffen werden kann oder ein berechtigtes           lage 5 aufgeführten Informationen so weit als möglich\nInteresse an solchen Maßnahmen hat.                        berücksichtigt werden konnten.\n§ 48b                                  (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen,\nLärmbedingte Betriebs-                        die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden\nbeschränkungen an einem Flughafen                    sind, sowie für unwesentliche technische Änderungen\npartieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luft-\n(1) Die Luftfahrtbehörde kann unbeschadet ander-\nfahrtunternehmen an dem Flughafen keine signifikan-\nweitig bereits bestehender oder möglicher Betriebs-\nten Kostenauswirkungen haben und die nach dem\nbeschränkungen für einen Flughafen zur Verminde-\n9. April 2005 vorgenommen werden.\nrung des vom Flugbetrieb ausgehenden Lärms den\nZugang von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen                                    § 48d\nUnterschallstrahlflugzeugen beschränken.\nFristen zur Einführung von\n(2) Bei einem Stadtflughafen kann die zuständige                    lärmbedingten Betriebsbeschränkungen\nLuftfahrtbehörde wegen der objektiv höheren Lärm-\nsensitivität Maßnahmen im Sinne von § 48a Nr. 5 hin-              Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte\nsichtlich der in Nummer 4 dieser Vorschrift genannten          Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem\nLuftfahrzeuge anwenden, sofern die im Band I Teil II           Flughafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt wer-\nKapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom                     den müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschrif-\n7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt        ten erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu\n(BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um             beschränken, gelten für den betreffenden Flughafen\neine kumulative Marge von bis zu 10 EPNdB (Effective           an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG)\nPerceived Noise in Dezibel) unterschritten werden.             Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrt-\nDabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausge-             unternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des\ndrückte Zahl, die man durch Addition einzelner Mar-            innergemeinschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli\ngen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinig-            1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) vorgesehenen Verfahrens\nten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel)              folgende Vorschriften:\njeder der drei Referenzlärmmesspunkte erhält, wie sie\nim Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkom-          a) sechs Monate nach Einführung der Zugangsbe-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt             schränkung im Sinne von Satz 1 werden keine über\nsind.                                                              die Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit\nFlugzeugen nach § 48a Nr. 4 mehr zugelassen,\n(3) Betriebsbeschränkungen nach Absatz 1 oder 2\nkönnen nur dann ausgesprochen werden, wenn unter               b) nach weiteren sechs Monaten kann von jedem\nBeachtung des ausgewogenen Ansatzes alle danach                    Luftfahrtunternehmen verlangt werden, die Flug-\nmöglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmpro-                        bewegungen um jährlich bis zu 20 Prozent der\nblems an dem jeweiligen Flughafen geprüft worden                   ursprünglichen Gesamtzahl an Flugbewegungen\nsind. Die voraussichtlichen Kosten der Betriebs-                   mit Fluggerät im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermin-\nbeschränkungen dürfen unter Berücksichtigung der                   dern.","994              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\n§ 48e                                             (2) In Einzelfällen darf die Luftfahrtbehörde den auf\nGrund dieses Unterabschnitts vom Zugang zum Flug-\nVerfahren zur Einführung von                             hafen ausgeschlossenen Luftfahrzeugen den Zugang\nlärmbedingten Betriebsbeschränkungen                             ausnahmsweise gestatten, wenn so ungewöhnliche\n(1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Ein-                  Umstände vorliegen, dass die Versagung des Zu-\nführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit                       gangs unverhältnismäßig wäre. Dies gilt insbesondere\nden aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich be-                       für den Zugang zum Flughafen zum Zwecke der\nkannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme                     Durchführung von humanitären Hilfeleistungen oder\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums auf.                             für Reparatur-, Umrüstungs- und Wartungszwecke,\ndurch die keine Einnahmen erzielt werden. Die Luft-\n(2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt                    fahrtbehörde kann geeigneten Personen als Beliehe-\ndie öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im                     nen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1\nFall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs                           und 2 übertragen. Die Beleihung kann jederzeit wider-\nMonate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor                       rufen werden.“\nWirksamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit\nein Zeitpunkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach              3. Die bisherige Nummer 2 des Dritten Abschnitts wird\nder Flugplankonferenz für die anstehende Flugplan-                     die Nummer 3.\nperiode liegen soll.\n§ 48f                                  4. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit\nAusnahmegenehmigungen                                    ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1\n(1) Ein Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister                    bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivi-\neines Entwicklungslandes eingetragen ist, wird bis                      len Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.“\nzum 28. März 2012 von den Betriebsbeschränkungen\nnach § 48b ausgenommen, sofern das Luftfahrzeug                   5. Die bisherige Nummer 3 des Dritten Abschnitts wird\nden Flughafen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem                      die Nummer 4.\n26. März 2002 bereits angeflogen hat, während dieses\nZeitraums in dem Register des Entwicklungslandes                  6. Nach Anlage 4 wird entsprechend dem Anhang dieser\neingetragen gewesen ist und weiterhin von einer in                     Verordnung Anlage 5 angefügt.\ndiesem Staat ansässigen natürlichen oder juristischen\nPerson betrieben wird. Die Voraussetzungen sind\nnachzuweisen, insbesondere mit einem Lärmzeugnis,                                                Artikel 2\ndas die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II\nKapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nInternationale Zivilluftfahrt bescheinigt.                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. April 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005 995\nAnhang\n„Anlage 5\n(zu § 48c Abs. 1)\nZu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1\n1.   Aktueller Stand\n1.1 Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität,\nLage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahn-\nmix.\n1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hin-\ntergrund des ganzen Landes.\n1.3 Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen\nJahre – einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen\nMenschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen angewende-\nten Berechnungsmethode.\n1.4 Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Flug-\nlärms: z. B. Angaben über den Landesentwicklungsplan und Raumord-\nnung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsverfah-\nren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z. B. durch Festlegung von\nLärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot nächtlicher Starts und Landun-\ngen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Landebahnen,\nBevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen,\nLärmüberwachung.\n2.   Prognose ohne neue Maßnahmen\n2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehe-\nnen Flughafenausbaus, z. B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start-\nund Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter künfti-\nger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.\n2.2 Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität.\n2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maß-\nnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben\nZeitraum geplanten Maßnahmen.\n2.4 Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahr-\nscheinlich vom Fluglärm betroffener Menschen – es ist zwischen bestehen-\nden und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden.\n2.5 Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten,\nwenn nichts zur Verringerung der Auswirkungen des zunehmenden Lärms\ngetan wird – falls diese erwartet werden.\n3.   Prüfung zusätzlicher Maßnahmen\n3.1 Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglich-\nkeiten gemäß § 48b Abs. 1, und zwar in Grundzügen unter Angabe der\nwichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse\nausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchfüh-\nrung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflis-\ntung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.\n3.2 Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhält-\nnisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioöko-\nnomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber (Passagie-\nre und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen.\n3.3 Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maß-\nnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene in Bezug\nauf die Umwelt und den Wettbewerb.\n3.4 Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme.\n3.5 Nichttechnische Zusammenfassung.","996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\n4.   Verbindung zu der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom\n25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)\n4.1 Sind auf Grund dieser Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne\naufgestellt worden, sind diese zur Erlangung der in dieser Anlage vorgese-\nhenen Informationen heranzuziehen.\n4.2 Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der\nbetroffenen Personen) sind die in der in Nummer 4 angeführten Richtlinie\nfestgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen, so\nweit verfügbar.“"]}