{"id":"bgbl1-2005-21-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":21,"date":"2005-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_21.pdf#page=7","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005","law_date":"2005-03-30T00:00:00Z","page":991,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005              991\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005\nVom 30. März 2005\nAuf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Finanz-     einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen.\nausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I           Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung\nS. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der          nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist,\nFinanzen:                                                   sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzu-\nliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuer-\n§1                                einnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit\ndem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzu-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und              führen.\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2005\n(3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-       Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          gen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1\nAusgleichsjahr 2005 wird der Zahlungsverkehr nach § 14      und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die     durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.\nAblieferung des Bundesanteils von 53,09495861 vom           Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer\nHundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten       Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und\nUmsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht       Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der\noder vermindert wird:                                       Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin\nBaden-Württemberg                              75,9 v. H.   18 450 000 Euro, an Brandenburg 120 794 000 Euro, an\nMecklenburg-Vorpommern 127 729 000 Euro, an Nieder-\nBayern                                         75,3 v. H.   sachsen 75 779 000 Euro, an Sachsen 244 704 000 Euro,\nBerlin                                             –        an Sachsen-Anhalt 173 941 000 Euro und an Thüringen\n142 734 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines\nBrandenburg                                        –        jeden Monats fällig.\nBremen                                          2,6 v. H.      (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                        94,8 v. H.   behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden\nHessen                                         86,7 v. H.   Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des\nMecklenburg-Vorpommern                             –        Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgen-\nden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlags-\nNiedersachsen                                      –        zahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten\nNordrhein-Westfalen                            73,7 v. H.   Beträge verrechnet.\nRheinland-Pfalz                                50,0 v. H.      (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSaarland                                       54,1 v. H.   Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                            –        zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSachsen-Anhalt                                     –\nFolgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                             52,4 v. H.\nThüringen                                         –.                                    §2\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die                                 Inkrafttreten\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005\ngrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. März 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}