{"id":"bgbl1-2005-21-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":21,"date":"2005-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung und Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen (Anteilklassenverordnung - AntKIV)","law_date":"2005-03-24T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005\nVerordnung\nüber die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung\nund Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen\n(Anteilklassenverordnung – AntKlV)\nVom 24. März 2005\nAuf Grund des § 34 Abs. 3 und des § 44 Abs. 7 des         Berichtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse\nInvestmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I            und den am Berichtsstichtag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4\nS. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur      ermittelten Anteilwert zu ergänzen. Der Jahresbericht hat\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-        außerdem eine Ertrags- und Aufwandsrechnung bezogen\nordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-        auf die Erträge und Aufwendungen, die einer Anteilklasse\ntungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des    zuzuordnen sind, und eine Übersicht über die Entwick-\nGesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), ver-       lung der einzelnen Anteilklassen während des Berichts-\nordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-       zeitraumes, aus der Angaben über ausgeschüttete oder\nsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:                wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei\nden ausgewiesenen Vermögensgegenständen je Anteil-\n§1                               klasse sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Ver-\nkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen je\nAnwendungsbereich                          Anteilklasse hervorgehen, zu enthalten. Im Jahresbericht\nDiese Verordnung ist auf inländische Investmentfonds      sind in einer vergleichenden Übersicht auch Angaben\nim Sinne des § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes anzu-         über die Entwicklung der Anteilklasse in den letzten drei\nwenden, wenn nach Maßgabe der Vertragsbedingungen            Geschäftsjahren zu machen, wobei zum Ende jedes\nAnteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben wer-        Geschäftsjahres der Wert jeder Anteilklasse und der Wert\nden können.                                                  eines Anteils dieser Anteilklasse anzugeben sind.\n(2) Der für ein Sondervermögen zu erstellende Halb-\n§2                               jahresbericht gemäß § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes\nBuchhalterische Darstellung                   hat auch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ent-\nhalten. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind aufzuneh-\nDie Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich        men, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen\nnach ihr jeder eine einzelne Anteilklasse des Sonderver-     erfolgt oder vorgesehen sind.\nmögens betreffende Geschäftsvorfall in seiner Entste-\nhung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen            (3) Für jede einzelne Anteilklasse kann zusätzlich ein\nlässt und seine Zurechnung zu der jeweiligen Anteilklasse    eigener Jahres- und Halbjahresbericht erstellt werden.\nersichtlich ist.                                             Wird ein solcher Bericht erstellt, muss er Hinweise darauf\nenthalten,\n§3                               1. dass in dem für das Sondervermögen erstellten Jah-\nRechnungslegung                               res- und Halbjahresbericht erläutert wird, unter wel-\nchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen\n(1) In dem für ein Sondermögen zu erstellenden Jah-           Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteil-\nresbericht gemäß § 44 Abs. 1 des Investmentgesetzes ist          klassen im Einzelnen zugeordnet werden, und\nzu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit\nunterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche              2. dass der für das Sondervermögen erstellte Jahres-\nRechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet wer-            und Halbjahresbericht jederzeit kostenlos angefordert\nden. Er ist für jede Anteilklasse um die Anzahl der am           werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2005             987\n§4                               zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse\nWertermittlung                         ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse\ndurch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteil-\n(1) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteil-    klasse.\nklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für das\ngesamte Sondervermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des             (3) Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertrags-\nInvestmentgesetzes ermittelten Wertes zu berechnen.         ausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsaus-\ngleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.\n(2) Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der\nSumme der für diese Anteilklasse zu berechnenden\nanteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens                                     §5\ngegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und\nInkrafttreten\ndem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewer-\ntungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 36 Abs. 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich     Kraft.\nBonn, den 24. März 2005\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}