{"id":"bgbl1-2005-20-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":20,"date":"2005-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/20#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_20.pdf#page=43","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin","law_date":"2005-03-24T00:00:00Z","page":971,"pdf_page":43,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                   971\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin*)\nVom 24. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                1. in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung wäh-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                    rend drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der               Abschnitt I laufende Nummer 8, 11 und 12 sowie\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                   2. in den zweiten 18 Monaten der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     während fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                        aus Abschnitt I laufende Nummer 12 und 14.\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n§5\n§1\nAusbildungsberufsbild\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                            Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Baustoffprüfer/Baustoffprüferin\nwird staatlich anerkannt.                                              1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§2                                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsdauer                                4. Umweltschutz,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   5. Anwenden von Informationssystemen und Kommu-\nnikationstechniken,\n§3\n6. Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläu-\nZielsetzung der Berufsausbildung                             fen, Arbeiten im Team,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                 7. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-\n8. Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Binde-\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-\nmitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien,\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des              9. Durchführen von Probenahmen und Herstellen von\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                     Proben,\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-             10. Anwenden von Regelwerken,\nren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-\nmenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-              11. Anwenden von Labortechnik,\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10                  12. Durchführen von Messungen und Prüfungen,\nnachzuweisen.                                                        13. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\n§4                                 14. Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumen-\ntieren von Daten,\nBerufsausbildung\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten                     15. Betriebswirtschaft, Kundenorientierung,\n16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nDie Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbil-\ndungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von\nacht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungs-                                          §6\nstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im                            Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsbetrieb erfolgen kann:\nDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   len unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Geotech-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   nik, Mörtel- und Betontechnik sowie Asphalttechnik nach\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-","972               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-                                         § 10\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\nAbschlussprüfung\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\ndie Abweichung erfordern.                                        (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§7                              auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsplan\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nhöchstens sieben Stunden drei Arbeitsaufgaben durch-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\nAusbildungsplan zu erstellen.\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus\nmehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die\n§8                              Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:\nBerichtsheft                          1. Durchführen physikalischer Prüfungen an einer Probe\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form              einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse,\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        2. Durchführen chemischer Prüfungen an einer Probe\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-            einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse,\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                           3. Durchführen einer Probenahme sowie Vorbereiten\nund Herstellen einer Probe einschließlich Verfahrens-\nanalyse,\n§9\nZwischenprüfung                          4. rechnergestütztes Auswerten, Aufbereiten und Dar-\nstellen von Untersuchungsergebnissen einer Probe\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             oder\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    5. Durchführen einer Rezepturberechnung und Herstel-\nlen einer Mischung.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertig-          Bei der Aufgabenerstellung ist der Schwerpunkt der Aus-\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-           bildung zu berücksichtigen. Bei der Durchführung soll der\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-          Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung      wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-\nwesentlich ist.                                               licher Vorgaben selbstständig planen, Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und\ninsgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsaufgaben         zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\ndurchführen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbe-            schutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen kann.\nsondere in Betracht:                                          Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\n1. Durchführen einer Probenahme einschließlich Her-           fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\nstellen einer Probe,                                      die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-\n2. Bestimmen physikalischer Kenngrößen einer Probe,\nführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\n3. Bestimmen chemischer Kenngrößen einer Probe,\n(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prü-\n4. Messen und Skizzieren eines Probekörpers oder              fungsbereichen Baustofftechnologie, Prüftechnik und\n5. Auswerten von Messergebnissen und Erstellen eines          Labortechnologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nErgebnisprotokolls.                                       schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen\nBaustofftechnologie sowie Prüftechnik und Labortech-\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in nologie sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf        verknüpften informationstechnischen, technologischen\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu\nGebieten lösen:                                               bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\n1. Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von              dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und\nArbeits-, Bauroh- und Baustoffen sowie Mischungen,        Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die An-\nwendung von Arbeits- und Baurohstoffen, Bauproduk-\n2. Probenahmen und Probenherstellung,                         ten, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien\n3. Anwendung von Labortechnik, technischen Unter-             planen sowie der Labortechnik zuordnen, Regelwerke\nlagen und Regelwerken,                                    und Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichern-\nde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen ins-\n4. chemische und physikalische Grundlagen, Prüfungen          besondere in Betracht:\nund Berechnungen.\n1. für den Prüfungsbereich Baustofftechnologie:\n(5) In der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er\nArbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische           a) Herstellung, Eigenschaften, Einflussfaktoren, An-\nUnterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und                 forderungen und Verwendung von Arbeits-, Bau-\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-                    roh- und Baustoffen, Bauprodukten und Mischun-\nschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.              gen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                973\nb) chemische und physikalische Eigenschaften und            chenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung\nKenngrößen;                                             im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n2. für den Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortech-              (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü-\nnologie:                                                    fungsbereiche wie folgt zu gewichten:\na) Labortechnik, technische Unterlagen und Regel-           1. Prüfungsbereich Baustofftechnologie       35 Prozent,\nwerke,                                                  2. Prüfungsbereich Prüftechnik\nb) Prüfmethoden und Prüfgeräte,                                 und Labortechnologie                     45 Prozent,\nc) Vorbereiten, Durchführen, Berechnen und Bewer-           3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nten von Messungen und Prüfungen,                            und Sozialkunde                          20 Prozent.\nd) fachspezifische und wirtschaftliche Berechnun-              (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A\ngen;                                                    und Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbe-\n3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-             reiche des Prüfungsteils B müssen mindestens aus-\nkunde:                                                      reichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-        des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistun-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    gen erbracht worden sein.\n(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                             § 11\n1. im Prüfungsbereich Baustoff-                                                     Übergangsregelung\ntechnologie                                 90 Minuten,        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n2. im Prüfungsbereich Prüftechnik                               treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nund Labortechnologie                      150 Minuten,      Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                              ten dieser Verordnung.\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\n(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder                                 § 12\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den              Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergeb-             Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind          dung zum Baustoffprüfer vom 13. Mai 1975 (BGBl. I\ndie jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entspre-           S. 1136) außer Kraft.\nBerlin, den 24. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nRudolf Anzinger","974                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin\nI. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                       die unter Einbeziehung selbstständigen           in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                     2                                             3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung\n(§ 5 Nr. 3)                        meidung ergreifen                                    zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 5 Nr. 4)                     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                    975\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitlicher Richtwert\nLfd.                Teil des                           die unter Einbeziehung selbstständigen            in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                   Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                 1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                     2                                                  3                                    4\n5     Anwenden von                     a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nInformations-                        munikationssystemen bearbeiten\nsystemen und Kommuni-            b) Informationen beschaffen und auswerten\nkationstechniken                                                                               3*)\n(§ 5 Nr. 5)                      c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\nzes beachten\nd) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\ne) Gesprächsprotokolle erstellen\n3*)\nf) Präsentationen vorbereiten und durchführen\n6     Planen, Vorbereiten              a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-\nund Steuern von                      keit prüfen\nArbeitsabläufen,                 b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-\nArbeiten im Team                     scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-\n(§ 5 Nr. 6)                          technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel\nfestlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigen\nc) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeit-\nlich strukturieren und abstimmen\nd) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-     5*)\nmen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\ne) Energieversorgung sicherstellen\nf) Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung ver-\nanlassen\ng) Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen\nanwenden\nh) persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaß-\nnahmen anwenden\ni) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-\nnen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und\nnutzen\nj) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen;\nStörungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnah-                         4*)\nmen ergreifen\nk) Sachverhalte darstellen\nl) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\n7     Lesen und Anwenden von a) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeich-\ntechnischen Unterlagen               nungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedie-\n(§ 5 Nr. 7)                          nungsanleitungen, lesen und anwenden\nb) Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anferti-\ngen, Messpunkte eintragen\nc) genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und\nMaßstäbe anwenden                                          6\nd) Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und\n-punkte im Feld und an Bauwerken bestimmen\ne) Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit\nnormgerechten Bemaßungen und Schraffuren anferti-\ngen\n*) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","976             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                     die unter Einbeziehung selbstständigen             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n8  Anwenden von Arbeits-        Arbeitsstoffe\nstoffen, Baurohstoffen,      a) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften\nBindemitteln, Mischungen        beachten\nund Recyclingmaterialien\n(§ 5 Nr. 8)                  b) homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Lau-\ngen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und ein-\nsetzen\nc) Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzen\nd) Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas\nund Wasser, nach technischen Voraussetzungen ein-\nsetzen, Gefahren beachten\nBaurohstoffe\ne) Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen\nermitteln                                                 22\nf) Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungs-\nzweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser\nund Zusätze, unterscheiden\nBindemittel\ng) Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen\nermitteln\nh) Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungs-\nzweck unterscheiden\nMischungen\ni) Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischun-\ngen umrechnen\nj) Labormischungen nach Regelwerken herstellen\nBaurohstoffe\nk) Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produkt-\nqualität beachten\nl) Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Bauroh-\nstoffen anwenden\nm) Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung\nunterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wir-                    10\nkung anwenden\nn) Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwen-\ndungszweck zuordnen\nBindemittel\no) Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Pro-\nduktqualität beachten\n9  Durchführen von Probe-       a) Probenahmepläne erstellen\nnahmen und Herstellen        b) Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen\nvon Proben                      durchführen\n(§ 5 Nr. 9)\nc) Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben\nhomogenisieren\nd) Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstel-          7\nlen\ne) Proben verpacken, lagern und für den Transport vor-\nbereiten\nf) Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handha-\nben, warten und in Stand halten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005              977\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\ng) Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen\nund Abgleichen, vorbereiten                                             2\n10   Anwenden                     a) Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden,\nvon Regelwerken                 Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und\n(§ 5 Nr. 10)                    anwenden\nb) Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuord-\nnen und anwenden\nc) Messtoleranzen ermitteln und festlegen\nd) Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen            6\nanwenden\ne) Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Feld-\nuntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen\nund Altlasten anwenden\nf) Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der\nProbeentnahme, -verpackung und -vorbereitung an-\nwenden\ng) Normkonformität prüfen und bestimmen                                    3\n11   Anwenden                     a) Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfas-\nvon Labortechnik                sung von physikalischen und chemischen Kenn-\n(§ 5 Nr. 11)                    größen auswählen und einsetzen\nb) Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere\nMischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung          6\nvorbereiten, bedienen und in Stand halten\nc) Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und\nEntlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen\nd) Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen                                    3\ne) Laborgeräte kalibrieren und justieren\n12   Durchführen                  Physikalische Methoden\nvon Messungen                a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nund Prüfungen                   Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Mess-\n(§ 5 Nr. 12)                    genauigkeit auswählen und handhaben\nb) Korngrößenverteilung bestimmen\nc) Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen\nd) Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messen\ne) elektrische Messgeräte bedienen\n12\nf) Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messen\ng) Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmen\nChemische Methoden\nh) Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden\nund einsetzen\ni) pH-Werte bestimmen\nj) Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentra-\ntionen berechnen","978             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen            in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\nPhysikalische Methoden\nk) Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmen\nl) Leitfähigkeit messen\nm) Farben prüfen\nn) Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen\nbestimmen\no) Härte von Stoffen prüfen\np) äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprü-\nfung, beurteilen\n12\nq) Witterungsbeständigkeit prüfen\nr) Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prü-\nfen\ns) Durchlässigkeitsprüfungen durchführen\nChemische Methoden\nt) Aschegehalt und Glühverlust bestimmen\nu) Kationen und Anionen nachweisen\nv) gravimetrische und volumetrische Bestimmungen\ndurchführen; Reaktionen darstellen\n13   Kontrollieren und            a) Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und doku-\nBewerten von                    mentieren, Zusammenhänge berücksichtigen\nArbeitsergebnissen           b) Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen dar-\n(§ 5 Nr. 13)                    stellen\nc) Mittelwerte, Standardabweichungen und Variations-\nkoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch aus-                    5\nwerten\nd) Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken\nbewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen\nund einleiten\ne) Sicherheitskonzepte unterscheiden\n14   Verarbeiten, Auswerten,      a) Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellen\nAufbereiten und Dokumen- b) Daten pflegen und sichern                                     3\ntieren von Daten\n(§ 5 Nr. 14)\nc) rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Unter-\nsuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und\nGrafiken anwenden\nd) Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laborunter-\nsuchungen und Produktionskontrollen beachten                            5\ne) Prüfdaten grafisch aufbereiten\nf) fachspezifische Software anwenden\ng) fotografische Abbildungen zur Dokumentation her-\nstellen und bearbeiten\n15   Betriebswirtschaft,          a) Arbeiten kundenorientiert durchführen                     2\nKundenorientierung\n(§ 5 Nr. 15)                 b) Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von\nbetriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kosten-\nplanung umsetzen\nc) Gespräche situationsgerecht führen                                      3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                         979\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     Zeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                         die unter Einbeziehung selbstständigen                   in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                  Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                         1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                      2                                                3                                           4\nd) Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläutern\ne) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten\nf) Leistungen erfassen und berechnen\n16      Durchführen von qualitäts-      a) Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgaben-\nsichernden Maßnahmen                 abwicklung anwenden\n(§ 5 Nr. 16)                    b) Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lage-\nrungskontrollen durchführen                                     6*)\nc) Einhalten von Messtoleranzen kontrollieren\nd) Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren\ne) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur\nVerbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich\nbeitragen                                                                    2*)\nf) Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontroll-\nmessungen durchführen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten\nA. Geotechnik\n1      Anwenden von Arbeits-           a) Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasser-\nstoffen, Baurohstoffen,              bauwerke auf Verwendbarkeit prüfen\nBindemitteln, Mischungen        b) Belastbarkeit von Böden und Fels prüfen\nund Recyclingmaterialien\n(§ 5 Nr. 8)                     c) Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von\nBöden berücksichtigen                                                         8\nd) Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesse-\nrungen und -verfestigung unterscheiden\ne) Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden aus-\nwählen\n2      Anwenden                        a) normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein\nvon Regelwerken                      sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen an-\n(§ 5 Nr. 10)                         wenden\nb) Bodengruppen und -klassen nach Normen bestim-                                   2\nmen\nc) Fels nach Regelwerken bestimmen\n3      Durchführen                     Felduntersuchungen\nvon Messungen                   a) Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schich-\nund Prüfungen                        tenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führen\n(§ 5 Nr. 12)\nb) Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und\nAusbau von Grundwassermessstellen festlegen\nc) Grundwasserspiegel messen\nd) Gase messen\ne) Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen\nund kartieren\n*) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","980             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                     die unter Einbeziehung selbstständigen            in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nf) Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und\ndurchführen\ng) Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchfüh-\nren\nh) Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge\neinmessen\ni) Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch\nüberprüfen\nLaboruntersuchungen\nj) Konsistenzgrenzen bestimmen                                            16\nk) Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen\ndurchführen\nl) Kalkgehalt bestimmen\nm) Proctorversuche durchführen\nn) lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen\nBöden bestimmen\no) Druckversuche durchführen\np) Scherfestigkeiten bestimmen\nq) Quellversuche durchführen\nr) Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmen\ns) Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmen\nVermessungen\nt) Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Ein-\nfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung,\ndurchführen\nu) Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und\nHöhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und\nin Stand halten\nB. Mörtel- und Betontechnik\n1   Anwenden von Arbeits-        a) Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und\nstoffen, Baurohstoffen,         Verwendungszweck unterscheiden\nBindemitteln, Mischungen     b) Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf                           4\nund Recyclingmaterialien        Normkonformität prüfen\n(§ 5 Nr. 8)\n2   Durchführen                  a) Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -pro-\nvon Probenahmen und             dukten vorbereiten\nHerstellen von Proben        b) Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwer-\n(§ 5 Nr. 9)                     ken oder -produkten entnehmen\nc) Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreiben\nd) Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen,                      4\nEstrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwen-\nden\ne) Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderli-\nche Parameter prüfen\nf) Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005               981\nFertigkeiten und Kenntnisse,               Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                     die unter Einbeziehung selbstständigen             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                   1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n3   Anwenden                     a) Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken\nvon Regelwerken                 kontrollieren\n(§ 5 Nr. 10)                 b) Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Pro-\nduktionskontrolle bestimmen\nc) Produktionskontrollen protokollieren                                     5\nd) Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen\nund deren Normkonformität ermitteln\ne) Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen\nden Expositionsklassen zuordnen\n4   Durchführen                  a) Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit\nvon Messungen                   von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmen\nund Prüfungen                b) Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Beto-\n(§ 5 Nr. 12)                    nen und Mörtel bestimmen\nc) Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammenset-\nzung von Betonen oder Mörtel bestimmen\nd) Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und\nin Wasserproben bestimmen\ne) chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln\nbestimmen\nf) Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bau-\nprodukten messen\ng) Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemit-\nteln messen\n13\nh) Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Rein-\ndichte von Gesteinskörnungen prüfen\ni) Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln\nund Füllern bestimmen\nj) Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten\nprüfen\nk) Wasseranspruch von Bindemitteln,             Füllern und\nGesteinskörnungen bestimmen\nl) Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassen\nm) optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erd-\nfeuchten Betonen bestimmen\nn) Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfen\no) Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel\nprüfen\nC. Asphalttechnik\n1   Anwenden von Arbeits-        a) Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pech-\nstoffen, Baurohstoffen,         haltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit\nBindemitteln, Mischungen        unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermitteln\nund Recyclingmaterialien     b) Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem\n(§ 5 Nr. 8)                     Verwendungszweck zuordnen\n4\nc) bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verar-\nbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungs-\nzweck zuordnen\nd) Zusammensetzung von Probemischungen für Prü-\nfungszwecke berechnen","982             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                     die unter Einbeziehung selbstständigen            in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n2   Durchführen                  a) Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in\nvon Probenahmen und             Mischanlagen durchführen\nHerstellen von Proben        b) Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchfüh-\n(§ 5 Nr. 9)                     ren\nc) Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesonde-\nre Bohrkernentnahmen, durchführen                                       6\nd) Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel\nauswählen\ne) Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellen\nf) Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, tren-\nnen\n3   Anwenden                     a) Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttech-\nvon Regelwerken                 nik anwenden\n(§ 5 Nr. 10)                 b) Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vor-\n2\nschriften anwenden\nc) Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften\nanwenden\n4   Durchführen                  a) Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion be-\nvon Messungen                   stimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im\nund Prüfungen                   Rotationsverdampfer rückgewinnen\n(§ 5 Nr. 12)                 b) rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten\nprüfen\nc) Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere\ndurch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen\ndes Volumens, bestimmen\nd) volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad\nvon Asphalten bestimmen\ne) Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen\nprüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindring-\nversuch durchführen\nf) Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten\nbestimmen\ng) Wirksamkeit von Zusätzen prüfen                                        14\nh) Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfen\ni) Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfen\nj) Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnun-\ngen bestimmen\nk) Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und\nelastische Rückstellung von bitumenhaltigen Binde-\nmitteln prüfen\nl) Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Binde-\nmitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnen\nm) Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen,\ninsbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-\nTausalz-Widerstand, prüfen\nn) Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwider-\nstand von Gesteinskörnungen anwenden"]}