{"id":"bgbl1-2005-20-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":20,"date":"2005-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/20#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_20.pdf#page=41","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches","law_date":"2005-03-24T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                 969\nGesetz\nzur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches\nVom 24. März 2005\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz                      Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe\nbeschlossen:                                                          „Absatz 1 oder 2“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 1                          2. In § 25 Nr. 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die\nÄnderung des Versammlungsgesetzes                        Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.\nDas Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-          3. In § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“\nmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789),                  durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit Arti-\n4. Die Anlage zu § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nkel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I\nS. 864), wird wie folgt geändert:                                 „Anlage\n(zu § 15 Abs. 2)\n1. § 15 wird wie folgt geändert:                                     Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2\n(Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst\na) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 einge-\ndas Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt\nfügt:\nwird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den\n„(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann              Ministergärten bzw. Lennéstraße und der Umfahrung\ninsbesondere verboten oder von bestimmten Auf-             Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten\nlagen abhängig gemacht werden, wenn                        Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Be-\nreichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des\n1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort\nJ.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwi-\nstattfindet, der als Gedenkstätte von historisch\nschen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berli-\nherausragender, überregionaler Bedeutung an\nner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der\ndie Opfer der menschenunwürdigen Behand-\nEinmündung der Straße In den Ministergärten, die Han-\nlung unter der nationalsozialistischen Gewalt-\nnah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur\nund Willkürherrschaft erinnert, und\nWilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind\n2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung            einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller\nkonkret feststellbaren Umständen zu besorgen           sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten\nist, dass durch die Versammlung oder den Auf-          öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.“\nzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.\nDas Denkmal für die ermordeten Juden Europas in                                 Artikel 2\nBerlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgren-                 Änderung des Strafgesetzbuches\nzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.\n§ 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der\nAndere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgren-\nBekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\nzung werden durch Landesgesetz bestimmt.“\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt      11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,\ngeändert:                                              wird wie folgt geändert:","970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n1. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:          3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\ngeändert:\n„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer          Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe\nVersammlung den öffentlichen Frieden in einer die               „Absatz 5“ und die Angabe „des Absatzes 3“ durch\nWürde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört,               die Angabe „der Absätze 3 und 4“ ersetzt.\ndass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkür-\nherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“\n2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt                                  Artikel 3\ngeändert:                                                                         Inkrafttreten\nDie Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „den               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbsätzen 3 und 4“ ersetzt.                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}