{"id":"bgbl1-2005-20-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":20,"date":"2005-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)","law_date":"2005-03-23T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":3,"num_pages":38,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                    931\nGesetz\nzur Reform der beruflichen Bildung\n(Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG)\nVom 23. März 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                            Abschnitt 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 Berufsausbildungsverhältnis\nUnterabschnitt 1\nInhaltsübersicht\nBegründung des Ausbildungsverhältnisses\nArtikel 1    Berufsbildungsgesetz (BBiG)\n§ 10  Vertrag\nArtikel 2    Änderung der Handwerksordnung\n§ 11  Vertragsniederschrift\nArtikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der\n§ 12  Nichtige Vereinbarungen\nHandwerksordnung\nArtikel 3    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                           Unterabschnitt 2\nArtikel 4    Änderung sonstiger Gesetze                                               Pflichten der Auszubildenden\n§ 13  Verhalten während der Berufsausbildung\nArtikel 5    Änderung sonstiger Verordnungen\nArtikel 6    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                      Unterabschnitt 3\nArtikel 7    Neubekanntmachung der Handwerksordnung                                    Pflichten der Ausbildenden\n§ 14  Berufsausbildung\nArtikel 8    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 15  Freistellung\n§ 16  Zeugnis\nArtikel 1                                                     Unterabschnitt 4\nBerufsbildungsgesetz                                                        Vergütung\n(BBiG)                               § 17  Vergütungsanspruch\n§ 18  Bemessung und Fälligkeit der Vergütung\nInhaltsübersicht                             § 19  Fortzahlung der Vergütung\nUnterabschnitt 5\nTe i l 1\nBeginn und Beendigung\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                           des Ausbildungsverhältnisses\n§    1   Ziele und Begriffe der Berufsbildung                         § 20  Probezeit\n§    2   Lernorte der Berufsbildung                                   § 21  Beendigung\n§    3   Anwendungsbereich                                            § 22  Kündigung\n§ 23  Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung\nTe i l 2\nUnterabschnitt 6\nBerufsbildung\nSonstige Vorschriften\n§ 24  Weiterarbeit\nKapitel 1\n§ 25  Unabdingbarkeit\nBerufsausbildung\n§ 26  Andere Vertragsverhältnisse\nAbschnitt 1                                                       Abschnitt 3\nOrdnung der Berufsausbildung;                                         Eignung von Ausbildungs-\nAnerkennung von Ausbildungsberufen                                      stätte und Ausbildungspersonal\n§    4    Anerkennung von Ausbildungsberufen                          § 27  Eignung der Ausbildungsstätte\n§    5    Ausbildungsordnung                                          § 28  Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbil-\nderinnen\n§    6    Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und\nPrüfungsformen                                              § 29  Persönliche Eignung\n§    7    Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungs-      § 30  Fachliche Eignung\nzeit                                                        § 31  Europaklausel\n§    8    Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit              § 32  Überwachung der Eignung\n§    9    Regelungsbefugnis                                           § 33  Untersagung des Einstellens und Ausbildens","932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nAbschnitt 4                            § 66   Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen\nVe r z e i c h n i s                   § 67   Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung\nder Berufsausbildungsverhältnisse\nAbschnitt 2\n§ 34 Einrichten, Führen\nBerufsausbildungsvorbereitung\n§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen\n§ 68   Personenkreis und Anforderungen\n§ 36 Antrag\n§ 69   Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung\nAbschnitt 5                            § 70   Überwachung, Beratung\nPrüfungswesen\n§ 37 Abschlussprüfung                                                                    Te i l 3\n§ 38 Prüfungsgegenstand                                               Organisation der Berufsbildung\n§ 39 Prüfungsausschüsse\nKapitel 1\n§ 40 Zusammensetzung, Berufung\nZuständige Stellen; zuständige Behörden\n§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung\n§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung                                Abschnitt 1\n§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung                                 Bestimmung der zuständigen Stelle\n§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinan-   § 71   Zuständige Stellen\nder fallenden Teilen                                    § 72   Bestimmung durch Rechtsverordnung\n§ 45 Zulassung in besonderen Fällen                          § 73   Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes\n§ 46 Entscheidung über die Zulassung                         § 74   Erweiterte Zuständigkeit\n§ 47 Prüfungsordnung                                         § 75   Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonsti-\n§ 48 Zwischenprüfungen                                              gen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts\n§ 49 Zusatzqualifikationen                                                           Abschnitt 2\n§ 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen                            Überwachung der Berufsbildung\nAbschnitt 6                            § 76   Überwachung, Beratung\nInteressenvertretung                                                Abschnitt 3\n§ 51 Interessenvertretung                                                  Berufsbildungsausschuss\n§ 52 Verordnungsermächtigung                                                  der zuständigen Stelle\n§ 77   Errichtung\nKapitel 2                          § 78   Beschlussfähigkeit, Abstimmung\nBerufliche Fortbildung                    § 79   Aufgaben\n§ 53 Fortbildungsordnung                                     § 80   Geschäftsordnung\n§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stel-\nAbschnitt 4\nlen\nZuständige Behörden\n§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen\n§ 81   Zuständige Behörden\n§ 56 Fortbildungsprüfungen\n§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\nKapitel 2\nLandesausschüsse für Berufsbildung\nKapitel 3\n§ 82   Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung\nBerufliche Umschulung\n§ 83   Aufgaben\n§ 58 Umschulungsordnung\n§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stel-                                 Te i l 4\nlen\nBerufsbildungsforschung,\n§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf\nPlanung und Statistik\n§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen       § 84   Ziele der Berufsbildungsforschung\n§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen              § 85   Ziele der Berufsbildungsplanung\n§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen                   § 86   Berufsbildungsbericht\n§ 87   Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik\nKapitel 4\n§ 88   Erhebungen\nBerufsbildung\nfür besondere Personengruppen\nTe i l 5\nAbschnitt 1                                    Bundesinstitut für Berufsbildung\nBerufsbildung behinderter Menschen                      § 89   Bundesinstitut für Berufsbildung\n§ 64 Berufsausbildung                                        § 90   Aufgaben\n§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen      § 91   Organe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                933\n§ 92    Hauptausschuss                                        2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbil-\n§ 93    Präsident oder Präsidentin                                dung) und\n§ 94    Wissenschaftlicher Beirat                             3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb\n§ 95    Ausschuss für Fragen behinderter Menschen\nder schulischen und betrieblichen Berufsbildung\n(außerbetriebliche Berufsbildung).\n§ 96    Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung\n(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durch-\n§ 97    Haushalt\nführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkoopera-\n§ 98    Satzung                                               tion).\n§ 99    Personal                                                 (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland\n§ 100   Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung    durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel\n§ 101   Auskunftspflicht                                      dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbil-\ndungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht\nüberschreiten.\nTe i l 6\nBußgeldvorschriften\n§3\n§ 102   Bußgeldvorschriften\nAnwendungsbereich\nTe i l 7                             (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie\nnicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nden Schulgesetzen der Länder unterstehen.\n§ 103   Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen\nder deutschen Einheit                                    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für\n§ 104   Fortgeltung bestehender Regelungen                    1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder\n§ 105   Übertragung von Zuständigkeiten                           vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf\nder Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und\nder Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,\nTeil 1                           2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnis,\nAllgemeine Vorschriften\n3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach\ndem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen,\n§1\nsoweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefi-\nZiele und Begriffe der Berufsbildung                    scherei oder der Küstenfischerei handelt.\n(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die           (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-\nBerufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung,          ordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76\ndie berufliche Fortbildung und die berufliche Umschu-         bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksord-\nlung.                                                         nung.\n(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel,\ndurch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb\nberuflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung                                  Teil 2\nin einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.\nBerufsbildung\n(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wan-\ndelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkei-                               Kapitel 1\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-\nfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu ver-                         Berufsausbildung\nmitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen\nBerufserfahrungen zu ermöglichen.\nAbschnitt 1\n(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die\nberufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupas-                Ordnung der Berufsausbildung;\nsen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.                 Anerkennung von Ausbildungsberufen\n(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen\nberuflichen Tätigkeit befähigen.                                                           §4\nAnerkennung von Ausbildungsberufen\n§2                                 (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche\nLernorte der Berufsbildung                    Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachminis-\n(1) Berufsbildung wird durchgeführt\nterium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrich-    Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die\ntungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des         nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbil-\nöffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe      dungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbil-\nund in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),           dungsordnungen nach § 5 erlassen.","934               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur        7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungs-\nnach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.                   nachweis zu führen haben.\n(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen          Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft\ndürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet          werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll\nwerden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Be-         und möglich sind.\nsuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.\n(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungs-                                      §6\nberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufs-\nErprobung neuer Ausbildungsberufe,\nausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.\nAusbildungs- und Prüfungsformen\n(5) Das zuständige Fachministerium informiert die\nZur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsbe-\nLänder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und be-\nrufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das\nzieht sie in die Abstimmung ein.\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das\nsonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit\n§5                               dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach\nAusbildungsordnung                         Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts\nfür Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der\n(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen                 Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von\n1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der aner-          § 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die\nkannt wird,                                               auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungs-\nstätten beschränkt werden können.\n2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und\nnicht weniger als zwei Jahre betragen,\n§7\n3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbil-                            Anrechnung beruflicher\ndung sind (Ausbildungsberufsbild),                                   Vorbildung auf die Ausbildungszeit\n4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-          (1) Die Landesregierungen können nach Anhörung\nrung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,        des Landesausschusses für Berufsbildung durch\nKenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-            Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines\nplan),                                                    Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die\nBerufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz\n5. die Prüfungsanforderungen.                                 oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.\n(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,                  Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf\noberste Landesbehörden weiter übertragen werden. Die\n1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich         Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung\nbesonders gegliederten, aufeinander aufbauenden           eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und\nStufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Aus-   Ausbildenden bedarf.\nbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl\nzu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne       (2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemein-\ndes § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der      samen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden.\nBerufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stu-      Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann\nfenausbildung),                                           sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-\nraums beschränken.\n2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinan-\nder fallenden Teilen durchgeführt wird,\n§8\n3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung\nin diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der                                  Abkürzung und\nbereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt                    Verlängerung der Ausbildungszeit\nwerden kann, wenn die Vertragsparteien dies verein-          (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und\nbaren,                                                    Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungs-\n4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte        zeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbil-\nBerufsausbildung eine andere, einschlägige Berufs-        dungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berech-\nausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erwor-      tigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Ver-\nbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und            kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs-\nFähigkeiten angerechnet werden kann,                      zeit richten (Teilzeitberufsausbildung).\n5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbil-          (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf\ndungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertig-     Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern,\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden      wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbil-\nkönnen, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergän-      dungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1\nzen oder erweitern,                                       sind die Ausbildenden zu hören.\n6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Ein-            (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder\nrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-       Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptaus-\nführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbil-        schuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien\ndung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),       erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005              935\n§9                               8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-\ndungsvertrag gekündigt werden kann,\nRegelungsbefugnis\n9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die\nSoweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zustän-\nTarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,\ndige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im\ndie auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden\nRahmen dieses Gesetzes.\nsind.\n(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den\nAbschnitt 2                             Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und\nVertreterinnen zu unterzeichnen.\nBerufsausbildungsverhältnis\n(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren\ngesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausferti-\nUnterabschnitt 1                         gung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich\nBegründung                            auszuhändigen.\ndes Ausbildungsverhältnisses                      (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n§ 10\nVertrag                                                          § 12\n(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung ein-                           Nichtige Vereinbarungen\nstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen          (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit\nBerufsausbildungsvertrag zu schließen.                        nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in\n(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit          der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist\nsich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem                nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende inner-\nGesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag      halb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungs-\ngeltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze an-         verhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendi-\nzuwenden.                                                     gung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzu-\ngehen.\n(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertrete-\nrinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so         (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über\nsind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen            1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsaus-\nGesetzbuchs befreit.                                              bildung eine Entschädigung zu zahlen,\n(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende          2. Vertragsstrafen,\neinzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-\ndes Berufsausbildungsvertrages nicht.\ndensersatzansprüchen,\n(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in\nAusbildenden können mehrere natürliche oder juristische\nPauschbeträgen.\nPersonen in einem Ausbildungsverbund zusammenwir-\nken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Aus-\nbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insge-                              Unterabschnitt 2\nsamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).                                 Pflichten der Auszubildenden\n§ 11                                                           § 13\nVertragsniederschrift                                                Verhalten\n(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss                        während der Berufsausbildung\ndes Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn            Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche\nder Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Ver-        Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des\ntrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elek-      Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere\ntronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift       verpflichtet,\nsind mindestens aufzunehmen\n1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetra-\n1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der         genen Aufgaben sorgfältig auszuführen,\nBerufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit,\n2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie\nfür die ausgebildet werden soll,\nnach § 15 freigestellt werden,\n2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,\n3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der\n3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-                Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern\nstätte,                                                       oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsbe-\nrechtigten Personen erteilt werden,\n4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,\n4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu\n5. Dauer der Probezeit,\nbeachten,\n6. Zahlung und Höhe der Vergütung,\n5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen\n7. Dauer des Urlaubs,                                             pfleglich zu behandeln,","936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still-                                  Unterabschnitt 4\nschweigen zu wahren.                                                               Vergütung\nUnterabschnitt 3                                                    § 17\nPflichten der Ausbildenden                                       Vergütungsanspruch\n(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine ange-\n§ 14                             messene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem\nLebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass\nBerufsausbildung                        sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens\njährlich, ansteigt.\n(1) Ausbildende haben\n(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17\n1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufli-     Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Errei-    festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden,\nchen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die       jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.\nBerufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-\nnen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert         (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche\nso durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der         Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist be-\nvorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,        sonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit\nauszugleichen.\n2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine\nAusbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,                                         § 18\n3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, ins-                              Bemessung\nbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung                         und Fälligkeit der Vergütung\nzu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen         (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Be-\nvon Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit         rechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat\nsolche nach Beendigung des Berufsausbildungsver-          zu 30 Tagen gerechnet.\nhältnisses stattfinden, erforderlich sind,\n(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist\n4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie           spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.\nzum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen\nanzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsaus-                                     § 19\nbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,\nFortzahlung der Vergütung\n5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich            (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen\ngefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet\nwerden.                                                   1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),\n(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen          2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie\nwerden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren                a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese\nkörperlichen Kräften angemessen sind.                               aber ausfällt oder\nb) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden\n§ 15                                    Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten\naus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.\nFreistellung\n(2) Können Auszubildende während der Zeit, für wel-\nAusbildende haben Auszubildende für die Teilnahme          che die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem\nam Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.     Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese\nDas Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außer-           nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.\nhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.\nUnterabschnitt 5\n§ 16                                               Beginn und Beendigung\ndes Ausbildungsverhältnisses\nZeugnis\n(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Been-                                      § 20\ndigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftli-                              Probezeit\nches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist\nausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbil-             Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Pro-\ndung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbil-     bezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf\nder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.         höchstens vier Monate betragen.\n(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art,                                        § 21\nDauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die\nerworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und                                  Beendigung\nFähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubil-         (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem\ndender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung         Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbil-\naufzunehmen.                                                 dung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                  937\n(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbil-                                      § 26\ndungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufs-\nausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses                        Andere Vertragsverhältnisse\ndurch den Prüfungsausschuss.                                     Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten\n(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung            für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fer-\nnicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis     tigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfah-\nauf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederho-           rungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufs-\nlungsprüfung, höchstens um ein Jahr.                          ausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10\nbis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Pro-\n§ 22                            bezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet\nund bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses\nKündigung                            nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1\n(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-           Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.\ndungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündi-\ngungsfrist gekündigt werden.\n(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-                               Abschnitt 3\nverhältnis nur gekündigt werden\nEignung von Ausbildungs-\n1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kün-                stätte und Ausbildungspersonal\ndigungsfrist,\n2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von\n§ 27\nvier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufge-\nben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil-                   Eignung der Ausbildungsstätte\nden lassen wollen.\n(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebil-\n(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen       det werden, wenn\ndes Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe\nerfolgen.                                                     1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die\nBerufsausbildung geeignet ist und\n(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-\nwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen            2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen\ndem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen             Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur\nbekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor              Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn,\neiner außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu       dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefähr-\ndessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.                  det wird.\n(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen\n§ 23\nberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nSchadensersatz                         nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als\nbei vorzeitiger Beendigung                    geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen\n(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der          außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.\nProbezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder           (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung\nAuszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die         für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft,\nandere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten        einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeig-\nhat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.          net, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen\n(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von     Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bun-\ndrei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungs-           desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nverhältnisses geltend gemacht wird.                           Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung\nUnterabschnitt 6                       des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nSonstige Vorschriften                     mung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen\nfür die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungs-\n§ 24                            zustand der Ausbildungsstätte festsetzen.\nWeiterarbeit                            (4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung\nWerden Auszubildende im Anschluss an das Berufs-           für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft\nausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber         nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zustän-\nausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein         digen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das\nArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.         Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\n§ 25                            Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-\nUnabdingbarkeit                         nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nEine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender          Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und\nvon den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht,      den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte\nist nichtig.                                                  festsetzen.","938              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n§ 28                             vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nEignung von Ausbildenden                      Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des\nund Ausbildern oder Ausbilderinnen                 Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich     für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abwei-\ngeeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer per-     chend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erfor-\nsönlich und fachlich geeignet ist.                           derlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst keiten nur besitzt, wer\nausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn      1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3\ner persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Aus-         erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf\nbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der          praktisch tätig gewesen ist oder\nAusbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in\nwesentlichem Umfang vermitteln.                              2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und\neine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig\n(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der\ngewesen ist oder\nAusbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken,\nwer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber        3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen\nabweichend von den besonderen Voraussetzungen des                oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.\n§ 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten\n(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nerforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nkann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-\nFähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.\ndesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, be-\n§ 29                             stimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogi-\nPersönliche Eignung                       scher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geson-\ndert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und\nPersönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer\nAbschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt\n1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder       werden.\n2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die          (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften        Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4\nund Bestimmungen verstoßen hat.                          oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhö-\nrung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.\n§ 30\nFachliche Eignung                                                     § 31\n(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die                          Europaklausel\nberufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der      (1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines\nAusbildungsinhalte erforderlich sind.                        Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-   Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des\nnisse und Fähigkeiten besitzt, wer                           § 30 Abs. 2 und 4 nach der Richtlinie 89/48/EWG des\n1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf        Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nentsprechenden Fachrichtung bestanden hat,               Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-\n2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte\nßen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie\noder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschluss-\n92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zwei-\nprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkann-\nte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher\nten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entspre-\nBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\nchenden Fachrichtung bestanden hat oder\n89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert\n3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-            durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parla-\nschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen-        ments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr.\nden Fachrichtung bestanden hat                           L 206 S. 1).\nund eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch             (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in\ntätig gewesen ist.                                           Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Vorausset-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit       zungen davon abhängig gemacht werden, dass gemäß\noder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-       Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufs-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und          erfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des             Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-        absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,          (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die\nin den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche         zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpas-\nPrüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt wer-        sungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit\nden.                                                         Begründung versehene Entscheidung über den Antrag\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit       muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollstän-\noder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-       digen Unterlagen der Antragsteller ergehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                939\n§ 32                            8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen\nÜberwachung der Eignung                          Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.\n(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass\n§ 35\ndie Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche\nund fachliche Eignung vorliegen.                                           Eintragen, Ändern, Löschen\n(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die       (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen sei-\nzuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine      nes wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutra-\nGefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbil-     gen, wenn\ndende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten        1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der\nFrist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eig-          Ausbildungsordnung entspricht,\nnung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszu-\nbildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht inner-      2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eig-\nhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige        nung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und\nStelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde             Ausbilden vorliegen und\nmitzuteilen.                                                 3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Be-\nscheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32\n§ 33                                Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht\nUntersagung                              vorgelegt wird.\ndes Einstellens und Ausbildens                    (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für      wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen\neine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und          und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. Die\nAusbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach          Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Be-\n§ 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.                        scheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33\nAbs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätes-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das       tens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur\nEinstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die per-        Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprü-\nsönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr        fung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach\nvorliegt.                                                    § 32 Abs. 2 behoben wird.\n(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die         (3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erhobenen\nzuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des     Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermitt-\n§ 29 Nr. 1.                                                  lung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität\nder Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbes-\nserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf\nAbschnitt 4\ndem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit\nVe r z e i c h n i s                  übermittelt werden. Bei der Datenübermittlung sind dem\nder Berufsausbildungsverhältnisse                      jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\nzur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit\n§ 34                            zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unver-\nsehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.\nEinrichten, Führen\n(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbil-                                  § 36\ndungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsver-\nhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentli-                              Antrag\nche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen           (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss\nist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.      des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das\n(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufs-      Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Ver-\nausbildungsverhältnis                                        tragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei\nÄnderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.\n1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszu-\nbildenden;                                                  (2) Ausbildende haben anzuzeigen\n2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender       1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche\nSchulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende           Ausbildung der Auszubildenden,\noder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der         2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.\nAuszubildenden;\n3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der\ngesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;                                     Abschnitt 5\n4. Ausbildungsberuf;                                                             Prüfungswesen\n5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages,\nAusbildungszeit, Probezeit;                                                          § 37\n6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;                                       Abschlussprüfung\n7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der           (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Ab-\nAusbildungsstätte;                                       schlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung","940               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nkann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt              (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle\nwerden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich          längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der\nauseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der       Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der\nerste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wie-       zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und\nderholbar.                                                    selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit\nsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die\n(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbil-\nLehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einver-\ndenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der\nnehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr\nAbschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. So-\nbestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder\nfern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander\nnicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der\nfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der\nzuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorge-\nPrüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung\nschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach\ndem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\npflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungs-\n(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden          ausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung\neine englischsprachige und eine französischsprachige          Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die\nÜbersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden         Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder\nkann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststel-        entsprechend.\nlungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.                       (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamt-\n(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende ge-         lich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit\nbührenfrei.                                                   eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt\nwird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren\nHöhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der\n§ 38                              obersten Landesbehörde festgesetzt wird.\nPrüfungsgegenstand                            (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn\nDurch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der       anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des\nPrüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.      Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.\nIn ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderli-\nchen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-                                    § 41\ngen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und\nVorsitz,\nmit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für\nBeschlussfähigkeit, Abstimmung\ndie Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.\nDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                    (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den\nVorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz\nstellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stell-\n§ 39                              vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitglieder-\nPrüfungsausschüsse                         gruppe angehören.\n(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet            (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn\ndie zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zu-         zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er\nständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame        beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\nPrüfungsausschüsse errichten.                                 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden\nMitglieds den Ausschlag.\n(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung ein-\nzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistun-\n§ 42\ngen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere\nberufsbildender Schulen, einholen.                                               Beschlussfassung,\nBewertung der Abschlussprüfung\n(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind\ndie wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für            (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzel-\ndie Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.             ner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie\nüber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschluss-\nprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.\n§ 40\n(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Ab-\nZusammensetzung, Berufung                       satz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit\n(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens           der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender\ndrei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs-     Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen\ngebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-        nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.\nwesen geeignet sein.                                             (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder doku-\n(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder            mentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die\nBeauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in           Bewertung erheblichen Tatsachen fest.\ngleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer\nberufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei                                          § 43\nDrittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftrag-\nZulassung zur Abschlussprüfung\nte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mit-\nglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.           (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                941\n1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wes-         Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem\nsen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate           Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt wer-\nnach dem Prüfungstermin endet,                             den soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus-\nbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbil-\n2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge-\ndungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1\nnommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbil-\nkann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch\ndungsnachweise geführt hat und\nVorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\n3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeich-        gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin\nnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen          die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die\noder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den            Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bil-\nweder die Auszubildenden noch deren gesetzliche            dungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Aus-\nVertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.          land sind dabei zu berücksichtigen.\n(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in         (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige\neiner berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Be-         Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur\nrufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn          Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesminis-\ndieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem an-         terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stel-\nerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungs-          le bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin\ngang entspricht der Berufsausbildung in einem aner-           berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nkannten Ausbildungsberuf, wenn er                             erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\ntigen.\n1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der\njeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,\n§ 46\n2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachli-\nchen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird                      Entscheidung über die Zulassung\nund                                                           (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung ent-\n3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil         scheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungs-\nan fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.               voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der\nPrüfungsausschuss.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, im Beneh-\nmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch              (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genom-\nRechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgän-            men haben, darf bei der Entscheidung über die Zulas-\nge die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die        sung hieraus kein Nachteil erwachsen.\nErmächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste\nLandesbehörden weiter übertragen werden.                                                  § 47\nPrüfungsordnung\n§ 44\n(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für\nZulassung zur Abschlussprüfung\ndie Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung\nbei zeitlich auseinander fallenden Teilen\nbedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-\n(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus-       desbehörde.\neinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die\n(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die\nZulassung jeweils gesondert zu entscheiden.\nGliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die\n(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulas-       Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstö-\nsen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebe-         ßen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungs-\nne, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und        prüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufga-\ndie Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.      ben, die überregional oder von einem Aufgabenerstel-\nlungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder\n(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulas-\nausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese\nsen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinaus\nAufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden,\nam ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.\ndie entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.\nDies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie\nnicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschluss-          (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-\nprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der      rufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.\nerste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem\nzweiten Teil abzulegen.                                                                   § 48\nZwischenprüfungen\n§ 45\n(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung\nZulassung in besonderen Fällen\ndes Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entspre-\n(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbil-          chend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37\ndenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbil-          bis 39 gelten entsprechend.\ndungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden,\n(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die\nwenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.\nAbschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden\n(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer           Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwen-\nnachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der         dung.","942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n§ 49                              des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die\nsich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung\nZusatzqualifikationen\nund die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchfüh-\n(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und    rung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahl-\nFähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert           berechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang\ngeprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach       der Beteiligung.\n§ 37 bleibt unberührt.\n(2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gel-\nten entsprechend.                                                                    Kapitel 2\nBerufliche Fortbildung\n§ 50\nGleichstellung\nvon Prüfungszeugnissen                                                   § 53\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit                           Fortbildungsordnung\noder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-\n(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fort-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nbildung kann das Bundesministerium für Bildung und\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des\nForschung im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-\num für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen\nnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Ge-\nFachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses\nsetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechen-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-\nden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprü-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in\nbedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür\nder Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,\nPrüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).\nKenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit           (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen\noder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-       1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des             2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü-\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-            fung,\nnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den ent-\n3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie\nsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Ab-\nschlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung        4. das Prüfungsverfahren.\nnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gleichwertig sind.                              (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungs-\nordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich\nder ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesminis-\nAbschnitt 6                            terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nInteressenvertretung                          Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Beru-\nfen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für\n§ 51                              Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung und Forschung erlassen.\nInteressenvertretung\n(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in\neiner sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der                                  § 54\nschulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1                        Fortbildungsprüfungs-\nNr. 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden                  regelungen der zuständigen Stellen\nstattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat\nnach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend-           Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen\nund Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebs-         sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsre-\nverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung           gelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die\nnach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind           Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt\n(außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine beson-        und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvo-\ndere Interessenvertretung.                                   raussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbil-\ndungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie                                     § 55\nauf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eige-\nne gleichwertige Regelungen getroffen haben.                                     Berücksichtigung\nausländischer Vorqualifikationen\n§ 52                                 Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Rege-\nlung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvorausset-\nVerordnungsermächtigung\nzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung            und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksich-\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung        tigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                 943\n§ 56                                                          § 59\nFortbildungsprüfungen                                        Umschulungsprüfungs-\nregelungen der zuständigen Stellen\n(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der\nberuflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle         Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen\nPrüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40        sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungs-\nbis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.                       regelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die\nBezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt\n(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzel-   und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvo-\nner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu      raussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Be-\nbefreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor      rücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-      Erwachsenenbildung.\neinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\nschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur\n§ 60\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung                                      Umschulung für\nerfolgt.                                                               einen anerkannten Ausbildungsberuf\nSofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine\n§ 57                             Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschu-\nlung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind\nGleichstellung                         das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbil-\nvon Prüfungszeugnissen                       dungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsan-\nforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder       §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.\ndas sonst zuständige Fachministerium kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                                          § 61\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-\nBerücksichtigung\nnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Geset-\nausländischer Vorqualifikationen\nzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den\nentsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer               Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine\nFortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54       Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvo-\ngleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden       raussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsab-\nberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu\ngleichwertig sind.                                           berücksichtigen.\n§ 62\nKapitel 3                                           Umschulungsmaßnahmen;\nUmschulungsprüfungen\nBerufliche Umschulung\n(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen\nnach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-\n§ 58                             nissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspre-\nchen.\nUmschulungsordnung\n(2) Umschulende haben die Durchführung der berufli-\nAls Grundlage für eine geordnete und einheitliche          chen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zustän-\nberufliche Umschulung kann das Bundesministerium für         digen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht\nBildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bun-           erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschu-\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst      lungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungs-\nzuständigen Fachministerium nach Anhörung des Haupt-         vertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung            beizufügen.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf,                                             (3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der\nberuflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle\n1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,               Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40\nbis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.\n2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschu-\nlung,                                                        (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzel-\nner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu\n3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die          befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor\nZulassungsvoraussetzungen sowie                           einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-\n4. das Prüfungsverfahren der Umschulung                      einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\nschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur\nunter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse          Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nder beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Um-            Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\nschulungsordnung).                                           erfolgt.","944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n§ 63                              allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkann-\nter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach\nGleichstellung\nSatz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestreb-\nvon Prüfungszeugnissen\nten Ausbildungsgang nachzuweisen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder\n(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\ndas sonst zuständige Fachministerium kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                                         § 67\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-                                Berufliche\nnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Geset-                    Fortbildung, berufliche Umschulung\nzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den\nentsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer               Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Um-\nUmschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59        schulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66\ngleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden       entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinde-\nberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         rung erfordern.\ngleichwertig sind.\nAbschnitt 2\nKapitel 4                                      Berufsausbildungsvorbereitung\nBerufsbildung für\nbesondere Personengruppen                                                       § 68\nPersonenkreis und Anforderungen\nAbschnitt 1                                (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an\nBerufsbildung behinderter Menschen                      lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen,\nderen Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in\neinem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwar-\n§ 64                              ten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den\nBerufsausbildung                          besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Per-\nsonenkreises entsprechen und durch umfassende sozial-\nBehinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten        pädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet\nBuches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbil-       werden.\ndungsberufen ausgebildet werden.\n(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht\nim Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\n§ 65\nanderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-\nBerufsausbildung                          men durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entspre-\nin anerkannten Ausbildungsberufen                  chend.\n(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die\nbesonderen Verhältnisse behinderter Menschen berück-                                     § 69\nsichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und\nQualifizierungs-\nsachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prü-\nbausteine, Bescheinigung\nfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inan-\nspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärden-           (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb\nsprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.                beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2) kann insbe-\nsondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lern-\n(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinder-\neinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Aus-\nten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbil-\nbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbau-\ndungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte\nsteine).\nMensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn\ndie Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht           (2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruf-\nvorliegen.                                                   licher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufs-\nausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das\n§ 66                              Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und\nForschung im Einvernehmen mit den für den Erlass\nAusbildungs-                           von Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministerien\nregelungen der zuständigen Stellen                 nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-\n(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und        tuts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht\nSchwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem           der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nanerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt,\ntreffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinder-                                 § 70\nten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Ver-\nÜberwachung, Beratung\ntreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den\nEmpfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinsti-              (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die\ntuts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen        Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die\nunter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des          Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                 945\n(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnah-             (8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der\nmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der          Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die\nMaßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.       zuständige Stelle.\nDie Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen\nInhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88          (9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die\nAbs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben.                          ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich\nder Berufsbildung durch eine von ihnen wahrgenommen\n(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine An-        wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch\nwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im          die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.\nRahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder\nanderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-\nmen durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbie-                                 § 72\nter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des\nBestimmung durch Rechtsverordnung\nDritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.\nDas zuständige Fachministerium kann im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nTeil 3                             schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht\nOrganisation der Berufsbildung                    geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.\nKapitel 1                                                        § 73\nZuständige Stellen;                                              Zuständige Stellen\nzuständige Behörden                                       im Bereich des öffentlichen Dienstes\n(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die\nAbschnitt 1                            oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die\nzuständige Stelle\nBestimmung der zuständigen Stelle\n1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24\n§ 71                                  und 41a der Handwerksordnung,\nZuständige Stellen                        2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die\n§§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;\n(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-\nordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im          dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterste-\nSinne dieses Gesetzes.                                        henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\n(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Ge-       öffentlichen Rechts.\nwerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zu-            (2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für\nständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.                     ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeinde-\n(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirt-         verbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in\nschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist     anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufs-\ndie Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne          bereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder\ndieses Gesetzes.                                              unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\ngen des öffentlichen Rechts.\n(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im\nBereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich\ndie Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern                                       § 74\nund für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständi-\nge Stelle im Sinne dieses Gesetzes.                                            Erweiterte Zuständigkeit\n(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Be-         § 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen\nreich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind          im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemein-\njeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern        schaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des\nund die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im             öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des\nSinne dieses Gesetzes.                                        öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.\n(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Be-\nreich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren                                  § 75\nBereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apotheker-\nkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.                               Zuständige Stellen\nim Bereich der Kirchen und sonstigen\n(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be-        Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts\nrufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrie-\nben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier            Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften\nHandwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchge-             des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die\nführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die       zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den\nHandwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses             durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen.\nGesetzes.                                                     Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.","946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nAbschnitt 2                             gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-\nlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmi-\nÜberwachung der Berufsbildung\ngung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.\n§ 76                                 (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer\nBerufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen\nÜberwachung, Beratung                        werden.\n(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung\n(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertre-\n1. der Berufsausbildungsvorbereitung,                        terinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter\nund Stellvertreterinnen entsprechend.\n2. der Berufsausbildung und\n3. der beruflichen Umschulung                                   (6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied,\ndas den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den\nund fördert diese durch Beratung der an der Berufsbil-       Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine\ndung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck           Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe\nBerater oder Beraterinnen zu bestellen.                      angehören.\n(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maß-\nnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Ver-                                    § 78\nlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendi-\ngen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen                       Beschlussfähigkeit, Abstimmung\nsowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu ge-            (1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig,\nstatten.                                                     wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-\n(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach        glieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der\n§ 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in    abgegebenen Stimmen.\ngeeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungs-          (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforder-\nabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür      lich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Aus-\nein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erfor-      schusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustim-\nderlich.                                                     mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder\n(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche    nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder\neinen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten                                    § 79\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nAufgaben\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten aussetzen würde.                                   (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen\nAngelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten\n(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde\nund zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine\nnach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen\nstetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung\nmit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutz-\nhinzuwirken.\ngesetzes von Bedeutung sein können.\n(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbil-\ndungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:\nAbschnitt 3\n1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung\nBerufsbildungsausschuss                              von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das\nder zuständigen Stelle                             Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für\ndie Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeiti-\n§ 77                                  ge Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchfüh-\nrung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und\nErrichtung                               außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungs-\n(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbil-          richtlinien zur beruflichen Bildung,\ndungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der\n2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbil-\nArbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und\ndung empfohlenen Maßnahmen,\nsechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die\nLehrkräfte mit beratender Stimme.                            3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungs-\nvertragsmusters.\n(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-\nschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der             (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbil-\nArbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständi-       dungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:\ngen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständi-\n1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten\ngen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder\nMaßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und\nberufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an be-\nberuflichen Umschulung sowie der eingetragenen\nrufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zustän-\nBerufsausbildungsverhältnisse,\ndigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder\nberufen.                                                     2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen\nsowie hierbei gewonnene Erfahrungen,\n(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist\nehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis       3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76\nist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite           Abs. 1 Satz 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                 947\n4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbe-         (2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste\nreich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und    Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Geset-\nMethoden der Berufsbildung,                              zes, so bedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47\nund 77 Abs. 3 keiner Genehmigung.\n5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen\nStelle gegenüber anderen Stellen und Behörden,\nsoweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsvorschriften beziehen,                                                    Kapitel 2\n6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,         Landesausschüsse für Berufsbildung\n7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haus-\nhaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit\nAusnahme der Personalkosten,                                                         § 82\n8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbil-                            Errichtung,\ndungsverhältnissen,                                                  Geschäftsordnung, Abstimmung\n9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im\nZuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berüh-         (1) Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-\nren.                                                     schuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusam-\nmen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeit-\n(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund         geber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehör-\ndieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassen-      den. Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbe-\nden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufs-      hörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig\nbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen          sein.\nGesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretung\nder zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einer       (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden\nWoche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begrün-       längstens für vier Jahre von der Landesregierung beru-\nden und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbil-            fen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der\ndungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen            auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der\nund erneut zu beschließen.                                   Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unterneh-\n(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufs-     merverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf\nbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht      Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerk-\nausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustim-        schaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit-\nmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe.           nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-\nDas Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in    zung. Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich.\nfolgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden       Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine\nmüssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufen-       Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,\nden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.                eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe\nvon der Landesregierung oder der von ihr bestimmten\n(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte       obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder\nStimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Be-        können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten\nrufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, so-        aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuss\nweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation    wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres\nder schulischen Berufsbildung auswirken.                     Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der\nVorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben\n§ 80                             Mitgliedergruppe angehören.\nGeschäftsordnung\n(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertre-\nDer Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Ge-            terinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter\nschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unteraus-           und Stellvertreterinnen entsprechend.\nschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur\nMitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unter-            (4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\nausschüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 entspre-        nung, die der Genehmigung der Landesregierung oder\nchend.                                                       der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf.\nSie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen\nund bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Lan-\nAbschnitt 4                            desausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die\nUnterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung ent-\nZuständige Behörden                          sprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses\nund der Unterausschüsse können Vertreter der beteilig-\n§ 81                             ten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und\nZuständige Behörden                        Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilneh-\nmen.\n(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbe-\nhörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige        (5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn\nBehörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40          mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er\nAbs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.                       beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.","948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n§ 83                             richt) vorzulegen. In dem Bericht sind Stand und voraus-\nAufgaben                             sichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzu-\nstellen. Erscheint die Sicherung eines regional und sekto-\n(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in         ral ausgewogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als\nden Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das    gefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Behe-\nLand ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf           bung aufgenommen werden.\neine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bil-\ndung hinzuwirken.                                               (2) Der Bericht soll angeben\n(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen   1. für das vergangene Kalenderjahr\nBerufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der               a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen\nschulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach                 Stellen die in das Verzeichnis der Berufsausbil-\ndiesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der                    dungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder der\nBerufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwick-                  Handwerksordnung eingetragenen Berufsausbil-\nlung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesaus-                     dungsverträge, die vor dem 1. Oktober des ver-\nschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs-                 gangenen Jahres in den vorangegangenen zwölf\nund Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltli-               Monaten abgeschlossen worden sind und am\nchen und organisatorischen Abstimmung und zur Ver-                   30. September des vergangenen Jahres noch\nbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen.                       bestehen, sowie\nb) die Zahl der am 30. September des vergangenen\nJahres nicht besetzten, der Bundesagentur für\nTeil 4                                    Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-\nBerufsbildungsforschung,                             plätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der\nPlanung und Statistik                              Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbil-\ndungsplätze suchenden Personen;\n§ 84                             2. für das laufende Kalenderjahr\nZiele der Berufsbildungsforschung                     a) die bis zum 30. September des laufenden Jahres\nDie Berufsbildungsforschung soll                                   zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze\nsuchenden Personen,\n1. Grundlagen der Berufsbildung klären,\nb) eine Einschätzung des bis zum 30. September des\n2. inländische, europäische und internationale Entwick-              laufenden Jahres zu erwartenden Angebots an\nlungen in der Berufsbildung beobachten,                          Ausbildungsplätzen.\n3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung\nermitteln,                                                                            § 87\n4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf                              Zweck und\ngewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und                Durchführung der Berufsbildungsstatistik\ntechnische Erfordernisse vorbereiten,\n(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufs-\n5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Be-         bildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.\nrufsbildung sowie den Wissens- und Technologie-\n(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bun-\ntransfer fördern.\ndesagentur für Arbeit unterstützen das Statistische Bun-\ndesamt bei der technischen und methodischen Vorberei-\n§ 85                             tung der Statistik.\nZiele der Berufsbildungsplanung                     (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist\n(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen        im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung\nfür eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftli-      so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke\nchen und gesellschaftlichen Anforderungen entspre-           der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen\nchende Entwicklung der beruflichen Bildung zu schaffen.      der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden kön-\nnen.\n(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu\nbeizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl,\nGröße und Standort ein qualitativ und quantitativ ausrei-                                 § 88\nchendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen                                    Erhebungen\ngewährleisten und dass sie unter Berücksichtigung der\nvoraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwar-          (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst\ntenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig       1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehö-\ngenutzt werden.                                                  rigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig\ngelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe\n§ 86                                 von Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr,\nAuflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Aus-\nBerufsbildungsbericht                          bildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf,\n(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung            Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Ge-\nhat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu          burtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für\nbeobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres             Arbeit; Anschlussverträge bei Stufenausbildung mit\nder Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbe-             Angabe des Ausbildungsberufs;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                 949\n2. für die Ausbilder oder Ausbilderinnen: Geschlecht,             f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur För-\nfachliche und pädagogische Eignung;                               derung der Berufsbildung zu übernehmen;\n3. für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen in        2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zu-\nder beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung,          ständigen Bundesministeriums die Förderung über-\nAbkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur            betrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen\nPrüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und             und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung\nBezeichnung des Abschlusses;                                  dieser Einrichtungen zu unterstützen;\n4. für die Ausbildungsberater oder -beraterinnen: Alter       3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe\nnach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der           zu führen und zu veröffentlichen;\nBeratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durch-\ngeführte Besuche von Ausbildungsstätten;                  4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen\nAufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen\n5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an einer Berufs-           und vom zuständigen Bundesministerium genehmig-\nausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der An-          ten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung\nzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht,          von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung und\nAlter, Staatsangehörigkeit.                                   Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizu-\n(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.           tragen.\n(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zu-\nstimmung des Bundesministeriums für Bildung und For-\nTeil 5                            schung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Ver-\nBundesinstitut für Berufsbildung                  träge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.\n§ 89                                                          § 91\nBundesinstitut für Berufsbildung                                             Organe\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundes-         Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:\nunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen\n1. der Hauptausschuss,\nRechts. Es hat seinen Sitz in Bonn.\n2. der Präsident oder die Präsidentin.\n§ 90\nAufgaben                                                          § 92\n(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine                             Hauptausschuss\nAufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesre-             (1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch\ngierung durch.                                                sonstige Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesenen\n(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Auf-      Aufgaben folgende weitere Aufgaben:\ngabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufs-\n1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundesin-\nbildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird auf\nstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Präsi-\nder Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms\ndenten oder der Präsidentin übertragen sind;\ndurchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Ge-\nnehmigung des Bundesministeriums für Bildung und For-         2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fra-\nschung. Weitere Forschungsaufgaben können dem Bun-                gen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme\ndesinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehör-           zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben;\nden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für             3. er beschließt das jährliche Forschungsprogramm;\nBildung und Forschung übertragen werden. Die wesentli-\nchen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinsti-         4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung\ntuts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.                   dieses Gesetzes geben;\n(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sons-     5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Ent-\ntigen Aufgaben:                                                   würfen der Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 unter\nBerücksichtigung der entsprechenden Entwürfe der\n1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums\nschulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen;\na) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen\nund sonstigen Rechtsverordnungen, die nach die-        6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie\nsem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Hand-            § 97 Abs. 4 genannten Angelegenheiten des Bundes-\nwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,                instituts für Berufsbildung.\nb) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts            (2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet den\nmitzuwirken,                                           Hauptausschuss unverzüglich über erteilte Weisungen\nzur Durchführung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1\nc) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik        und erlassene Verwaltungsvorschriften nach § 90 Abs. 3\nnach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,                     Nr. 2.\nd) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher          (3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte\nBegleituntersuchungen zu fördern,                      der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie\ne) an der internationalen Zusammenarbeit in der           fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des\nberuflichen Bildung mitzuwirken,                       Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgege-","950              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nben werden können; bei der Beratung der Bundesregie-         die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsi-\nrung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei        dentin auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildung\nder Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsbe-          und Forschung im Benehmen mit dem Präsidenten oder\nrichts und im Rahmen von Anhörungen nach diesem              der Präsidentin unter Berufung in das Beamtenverhältnis\nGesetz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des       von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsiden-\nHauptausschusses können je ein Beauftragter oder eine        tin ernannt.\nBeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bun-\ndesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände\nsowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender                                       § 94\nStimme teilnehmen.                                                            Wissenschaftlicher Beirat\n(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-\n(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des\nschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammen-\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen\nschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unter-\nund Empfehlungen\nnehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer\nauf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Ge-            1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für\nwerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vor-               Berufsbildung,\nschlag der Bundesregierung und die Beauftragten der\nLänder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesmi-           2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen\nnisterium für Bildung und Forschung längstens für vier           und anderen Forschungseinrichtungen und\nJahre berufen.                                               3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftli-\n(5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines              chen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbil-\nJahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weite-       dung.\nres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.\n(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem\nDer oder die Vorsitzende wird der Reihe nach von den\nBeirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des\nBeauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Län-\nBundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Aus-\nder und des Bundes vorgeschlagen.\nkünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im\n(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamtlich.     Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten\nFür bare Auslagen und Verdienstausfälle ist, soweit eine     des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.\nEntschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,\neine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe            (3) Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannte\nvom Bundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigung         Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung\ndes Bundesministeriums für Bildung und Forschung fest-       aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des\ngesetzt wird. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen         Bundesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden von\nmit dem Bundesministerium der Finanzen.                      dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinsti-\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer       ministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre\nBerufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen           bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich.\nwerden.                                                      An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können\n(8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellver-   vier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je ein\ntreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend.     Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der\nArbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimm-\n(9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelung         recht teilnehmen.\nder Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen auch\nandere als Mitglieder des Hauptausschusses angehören            (4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Ge-\nkönnen. Den Unterausschüssen sollen Beauftragte der          schäftsordnung geben.\nArbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bun-\n(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.\ndes angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unter-\nausschüsse entsprechend.\n(10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt                                    § 95\nder Hauptausschuss keinen Weisungen.                                                  Ausschuss\nfür Fragen behinderter Menschen\n§ 93\n(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbil-\nPräsident oder Präsidentin                    dung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der berufli-\nchen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bun-\nUnterausschuss des Hauptausschusses errichtet. Der\ndesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außerge-\nAusschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen\nrichtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und\nBelange der behinderten Menschen in der beruflichen\nführt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie nicht\nBildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung\nWeisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des\nbehinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur\nzuständigen Bundesministeriums zu beachten hat (§ 90\nTeilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. Das Bundesin-\nAbs. 3 Nr. 1 und 2), führt er oder sie die Aufgaben nach\nstitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die\nRichtlinien des Hauptausschusses durch.\nDurchführung von Forschungsvorhaben, die die berufli-\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vor-      che Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Be-\nschlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter oder      rücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005               951\n(2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die von      bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bil-\ndem Präsidenten oder der Präsidentin längstens für vier       dung und Forschung und des Bundesministeriums der\nJahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig.       Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nDie Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag           Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufs-\ndes Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64       bildung Verpflichtungen entstehen können, für die Aus-\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und             gaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.\nzwar\n(5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung\nein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,                  von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt.\nDie Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie bedarf\nein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,\nnicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundes-\ndrei Mitglieder, die Organisationen behinderter Men-          haushaltsordnung.\nschen vertreten,\nein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,                                 § 98\nein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung ver-                             Satzung\ntritt,\n(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufs-\nein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung ver-     bildung sind\ntritt,\n1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2\nein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,            und 3) sowie\nzwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Reha-      2. die Organisation\nbilitation vertreten,\nnäher zu regeln.\nsechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Men-\n(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit\nschen sachkundige Personen, die in Bildungsstätten\nvon vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Sat-\noder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig\nzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeri-\nsind.\nums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzei-\n(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die            ger bekannt zu geben.\nberuflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult wer-\n(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-\nden, zu den Beratungen hinzuziehen.\nchend.\n§ 96\n§ 99\nFinanzierung des\nPersonal\nBundesinstituts für Berufsbildung\n(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbil-\n(1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung\ndung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräf-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch\nten, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen be-\nZuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuschüs-\nschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im\nse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.\nSinne des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-\n(2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen            zes. Die Beamten und Beamtinnen sind mittelbare Bun-\nnach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90            desbeamte und Bundesbeamtinnen.\nAbs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragen-\n(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nde Bundesministerium gedeckt. Die Ausgaben zur\nernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des\nDurchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch\nBundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und\nden Vertragspartner zu decken.\nEntlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in\nder Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht\n§ 97                              von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsiden-\nHaushalt                            tin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesministerium\nkann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Prä-\n(1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder        sidentin übertragen.\nder Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss stellt\nden Haushaltsplan fest.                                          (3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Be-\namtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministerium\n(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des\nfür Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse auf\nBundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Ge-\nden Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 187\nnehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des\nder Ansätze.\nBundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.\n(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung\n(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen\nder Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum\ndes Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeit-\n15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundes-\nnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und\nministerium für Bildung und Forschung vorgelegt wer-\nsonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen be-\nden.\ndürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeri-\n(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können              ums für Bildung und Forschung; die Zustimmung ergeht\nvom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten              im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\noder der Präsidentin bewilligt werden. Die Bewilligung        und dem Bundesministerium der Finanzen.","952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n§ 100                            6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1\noder 2 zuwiderhandelt,\nAufsicht über\ndas Bundesinstitut für Berufsbildung               7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in\nVerbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit\ngenannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig be-\nin diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefug-\nantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsnieder-\nnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundes-\nschrift nicht beifügt oder\nministeriums für Bildung und Forschung.\n8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\n§ 101                                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nAuskunftspflicht                           nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie Behör-          oder nicht rechtzeitig gestattet.\nden, die Berufsbildung durchführen, haben den Beauf-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\ntragten des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlan-    satzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\ngen die zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben            Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tau-\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendi-    send Euro geahndet werden.\ngen Unterlagen vorzulegen und während der üblichen\nBetriebs- und Geschäftszeit Besichtigungen der Be-\ntriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- und                                  Teil 7\nWeiterbildungsplätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und\ndienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten bleiben un-               Übergangs- und Schlussvorschriften\nberührt.\n(2) Auskunftspflichtige können die Auskunft über sol-                                 § 103\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst                       Gleichstellung von Abschluss-\noder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeich-           zeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\nPrüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbil-\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\ndungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nund Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander\n(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit       gleich.\nnichts anderes bestimmt ist.\n(4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche                                     § 104\nVerhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-                Fortgeltung bestehender Regelungen\nsatzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-\nschriften nichts anderes bestimmt ist, geheim zu halten.        (1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehr-\nVeröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhe-       berufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten\nbungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelanga-           Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im\nben enthalten.                                               Sinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne,\ndie Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen\nfür diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsord-\nnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47\nTeil 6\nanzuwenden.\nBußgeldvorschriften                          (2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungs-\nzeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte\n§ 102                            Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen\nBußgeldvorschriften                       nach § 37 Abs. 2 gleich.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n§ 105\n1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nÜbertragung von Zuständigkeiten\nAbs. 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder\neine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht       Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder    Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach\nnicht rechtzeitig niederlegt,                            Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zu-\nständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf\n2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,      zuständige Stellen zu übertragen.\neine Ausfertigung der Niederschrift nicht oder nicht\nrechtzeitig aushändigt,\n3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eine Verrich-                                   Artikel 2\ntung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht\ndient,                                                                            Änderung\nder Handwerksordnung\n4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nAuszubildende nicht freistellt,\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\n5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszubildende einstellt       machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),\noder ausbildet,                                          zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                953\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geän-           te unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem\ndert:                                                              Umfang vermitteln.\n(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst\nnicht Ausbilder ist, aber abweichend von den\na) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:\nbesonderen Voraussetzungen des § 22b die für die\naa) Im Zweiten Abschnitt wird die Angabe                 Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen\n„§§ 25 bis 27b“ durch die Angabe „§§ 25             beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nbis 27c“ ersetzt.                                   ten besitzt und persönlich geeignet ist.\nbb) Im Sechsten Abschnitt wird die Angabe                                         § 22a\n„§§ 42 bis 42a“ durch die Angabe „§§ 42                Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer\nbis 42j“ ersetzt.\n1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf\ncc) Im Siebenten Abschnitt werden nach dem                   oder\nWort „Menschen“ ein Komma und das Wort\n2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz\n„Berufsausbildungsvorbereitung“ eingefügt\noder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nund die Angabe „§§ 42b bis 42e“ durch die\nVorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.\nAngabe „§§ 42k bis 42q“ ersetzt.\n§ 22b\nb) Im Dritten Teil wird die Angabe „§§ 51a bis 51b“\ndurch die Angabe „§§ 51a bis 51d“ ersetzt.                  (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen so-\nwie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für\n2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2\ndie Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich\ndieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 dieses\nsind.\nGesetzes“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Berufs-\nbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 53 des                    (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk be-\nBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.                             sitzt die fachliche Eignung, wer\n1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen\n3. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2                Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder\ndieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 dieses                   in einem mit diesem verwandten Handwerk\nGesetzes“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4               bestanden hat oder\noder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes“                 2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem\ndurch die Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgeset-                  ausgebildet werden soll, oder in einem mit die-\nzes“ ersetzt.                                                    sem verwandten Handwerk\na) die Voraussetzungen zur Eintragung in die\n4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst:                            Handwerksrolle nach § 7 erfüllt oder\n„§ 21                                  b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder\n(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur einge-                   § 7b erhalten hat oder\nstellt und ausgebildet werden, wenn                              c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 erhalten\nhat\n1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung\nfür die Berufsausbildung geeignet ist, und               und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleich-\nwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbil-\n2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem\ndereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach\nangemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbil-\n§ 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen\ndungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten\nRechtsverordnung, bestanden hat.\nFachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls\ndie Berufsausbildung nicht gefährdet wird.                  (3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder\neinem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für\n(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderli-        die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen\nchen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer\nFähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt wer-\nden können, gilt als geeignet, wenn diese durch              1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien\nAusbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-                       Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Ge-\ndungsstätte vermittelt werden.                                   werbe, in dem ausgebildet werden soll, bestan-\nden hat,\n§ 22\n2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer\n(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen,            dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach-\nwer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubilden-             richtung bestanden hat,\nde) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich\n3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungs-\ngeeignet ist.\nstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine\n(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht            Abschlussprüfung an einer staatlichen oder\nselbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur             staatlich anerkannten Schule in einer dem Aus-\ndann einstellen, wenn er persönlich und fachlich ge-             bildungsberuf entsprechenden Fachrichtung\neignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhal-            bestanden hat oder","954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen                  des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A\nHochschule in einer dem Ausbildungsberuf ent-            und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich aner-\nsprechenden Fachrichtung bestanden hat                   kennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach\n§ 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe\nund im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemesse-\nmehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt\nne Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.\nwerden, soweit dies wegen der Breite des Gewer-\nFür den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogi-\nbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgeleg-\nschen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fin-\nten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des\nden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des\n§ 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.\nBerufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen Anwendung.                                               (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf\nnur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet wer-\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nden.\nArbeit kann nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung durch                     (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberu-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               fen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht aus-\nBundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb               gebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht\nberufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten,               auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge\nKenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuwei-              vorbereitet.\nsen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Ab-                    (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-\nschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt              dungsberufes aufgehoben oder werden Gewerbe in\nwerden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprü-            der Anlage A oder in der Anlage B zu diesem Gesetz\nfung gilt als Nachweis.                                      gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde               gelten für bestehende Berufsausbildungsverhält-\nkann Personen, die die Voraussetzungen der Absät-            nisse die bisherigen Vorschriften.\nze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung             (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nnach Anhören der Handwerkskammer widerruflich                Arbeit informiert die Länder frühzeitig über Neuord-\nzuerkennen.                                                  nungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung\n§ 23                                 ein.\n(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu                                             § 26\nwachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte                  (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen\nsowie die persönliche und fachliche Eignung vorlie-\ngen.                                                         1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der\nanerkannt wird; sie kann von der Gewerbebe-\n(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so                zeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich\nhat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu                     von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,\nbeheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Aus-\nzubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbilden-           2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei\nden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten              und nicht weniger als zwei Jahre betragen,\nFrist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der           3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nEignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung                Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der\ndes Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder                  Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),\nwird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist\n4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen\nbeseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach\nGliederung der Vermittlung der beruflichen Fer-\nLandesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbil-\n§ 24                                     dungsrahmenplan),\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde               5. die Prüfungsanforderungen.\nkann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Ein-\n(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,\nstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraus-\nsetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorlie-            1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeit-\ngen.                                                             lich besonders gegliederten, aufeinander auf-\nbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nStufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgese-\nhat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,\nhen werden, der sowohl zu einer qualifizierten\nwenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht\nberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des\noder nicht mehr vorliegt.\nBerufsbildungsgesetzes befähigt, als auch die\n(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und              Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren\ndie Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in                 Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),\nden Fällen des § 22a Nr. 1.\n2. dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich aus-\n§ 25                                     einander fallenden Teilen durchgeführt wird,\n(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheit-         3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 die Berufsaus-\nliche Berufsausbildung kann das Bundesministeri-                 bildung in diesem Ausbildungsberuf unter An-\num für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit                 rechnung der bereits zurückgelegten Ausbil-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung                  dungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                 Vertragsparteien dies vereinbaren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                955\n4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung                 kürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interes-\ngeregelte Berufsausbildung eine andere, ein-             se kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der\nschlägige Berufsausbildung unter Berücksichti-           täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit rich-\ngung der hierbei erworbenen beruflichen Fertig-          ten (Teilzeitberufsausbildung).\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet\n(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskam-\nwerden kann,\nmer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die\n5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene              Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung\nAusbildungsberufsbild hinaus zusätzliche beruf-          erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu errei-\nliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           chen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Aus-\nvermittelt werden können, die die berufliche             bildende zu hören.\nHandlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,\n(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung\n6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten             oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der\nEinrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte            Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbil-\ndurchgeführt werden, wenn und soweit es die              dung Richtlinien erlassen.“\nBerufsausbildung erfordert (überbetriebliche\nBerufsausbildung),\n6. Der bisherige § 27b wird § 27c.\n7. dass Lehrlinge (Auszubildende) einen schriftli-\nchen Ausbildungsnachweis zu führen haben.\n7. § 28 wird wie folgt geändert:\nIm Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets ge-\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2\nund 4 sinnvoll und möglich sind.                                    „(7) Zur Verbesserung der Ausbildungsver-\n§ 27                                    mittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit\nund Aktualität der Ausbildungsvermittlungssta-\nZur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbil-                   tistik sowie zur Verbesserung der Feststellung\ndungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsfor-                  von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbil-\nmen kann das Bundesministerium für Wirtschaft                    dungsmarkt darf die Handwerkskammer folgen-\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                  de Daten aus der Lehrlingsrolle an die Bundes-\nterium für Bildung und Forschung nach Anhörung                   agentur für Arbeit übermitteln:\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht                  1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnah-                       tum und Anschrift des Lehrlings (Auszubil-\nmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31                        denden),\nund 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art                 2. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte,\nund Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt wer-\nden können.                                                      3. Ausbildungsberuf sowie\n§ 27a                                   4. Datum des Beginns der Berufsausbildung.\n(1) Die Landesregierungen können nach Anhö-                   Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen\nrung des Landesausschusses für Berufsbildung                     Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Be-                   zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-\nsuch eines Bildungsganges berufsbildender Schu-                  sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-\nlen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen                 traulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit\nEinrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbil-                  der Daten gewährleisten.“\ndungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung                 b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8\nkann durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-                  eingefügt:\nbehörden weiter übertragen werden. Die Rechts-\nverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung                       „(8) Im Übrigen darf die Handwerkskammer\neines gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszu-                  Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die\nbildenden) und Ausbildenden bedarf.                              nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert\nsind, nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke\n(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des                   sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 des Berufs-\ngemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubilden-                  bildungsgesetzes übermitteln.“\nden) und Ausbildenden. Der Antrag ist an die Hand-\nwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile\ndes höchstzulässigen Anrechnungszeitraums be-            8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur\nschränken.“                                                  Zwischenprüfung“ die Wörter „oder zum ersten Teil\nder Gesellenprüfung“ eingefügt.\n5. Nach § 27a wird folgender § 27b neu eingefügt:\n9. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:\n„§ 27b\n„§ 31\n(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Aus-\nzubildenden) und des Ausbildenden hat die Hand-                 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Ge-\nwerkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn              werbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesel-\nzu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge-         lenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im","956             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nFalle des Nichtbestehens zweimal wiederholt wer-                      Nach dem Wort „Arbeitnehmer“ werden die\nden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich                      Wörter „und die Beauftragten der Arbeit-\nauseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist                   nehmer“ eingefügt und die Angabe „§ 25\nder erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenstän-                   des Berufsbildungsgesetzes“ durch die\ndig wiederholbar.                                                     Angabe „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes“\nersetzt.\n(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.\nDem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen                     cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\ndie Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n(Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellen-\n„Arbeitnehmer“ die Wörter „und die Beauftrag-\nprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen\nten der Arbeitnehmer“ eingefügt.\ndurchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungs-\nleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem              c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\nPrüfling schriftlich mitzuteilen.                                „Arbeitgeber“ die Wörter „und die Beauftragten\nder Arbeitgeber“ und nach dem Wort „Arbeit-\n(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings                  nehmer“ die Wörter „und die Beauftragten der\n(Auszubildenden) eine englischsprachige und eine                 Arbeitnehmer“ eingefügt.\nfranzösischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf\nAntrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann das\nErgebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen      12. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\nauf dem Zeugnis ausgewiesen werden.                                                   „§ 35a\n(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubilden-           (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung\nden) gebührenfrei.                                           einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insge-\n§ 32                               samt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen\nder Gesellenprüfung werden vom Prüfungsaus-\nDurch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob           schuss gefasst.\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im\nSinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                 (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach\nerworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen,           Absatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zwei\ndass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten          Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht münd-\nbeherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnis-            lich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftra-\nse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-            gen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mit-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-         gliedergruppe angehören.\nbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-           (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.“                      dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten\ndie für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.“\n10. Dem § 33 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nangefügt:                                               13. § 36 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung                                       „§ 36\neinzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungs-\n(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,\nleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter,\ninsbesondere berufsbildender Schulen, einholen.              1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder\nwessen Ausbildungszeit nicht später als zwei\n(4) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3\nMonate nach dem Prüfungstermin endet,\nsind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren\nund die für die Bewertung erheblichen Tatsachen              2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen\nfestzuhalten.“                                                   teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftli-\nche Ausbildungsnachweise geführt hat und\n11. § 34 wird wie folgt geändert:                                3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehr-\nlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund\na) Absatz 3 wird folgt geändert:\nnicht eingetragen ist, den weder der Lehrling\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-                 (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Ver-\nfügt:                                                   treter zu vertreten hat.\n„In dem zulassungsfreien Handwerk oder in              (2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen,\ndem handwerksähnlichen Gewerbe, für das             wer in einer berufsbildenden Schule oder einer\nder Prüfungsausschuss errichtet ist, müs-           sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet\nsen die Arbeitgeber oder die Beauftragten           worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufs-\nder Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder            ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf\neine entsprechende Abschlussprüfung in              (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) ent-\neinem anerkannten Ausbildungsberuf nach             spricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsaus-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden            bildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,\nhaben und in diesem Handwerk oder in die-           wenn er\nsem Gewerbe tätig sein.“\n1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie                 der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig\nfolgt geändert:                                         ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                957\n2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer                    (3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten\nsachlichen und zeitlichen Gliederung durchge-             sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung\nführt wird, und                                           zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Ver-\nteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle be-\n3. durch Lernortkooperation einen angemessenen                scheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkei-\nAnteil an fachpraktischer Ausbildung gewähr-              ten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wel-\nleistet.                                                  che die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, im Be-                                       § 37a\nnehmen mit dem Landesausschuss für Berufs-\n(1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung ent-\nbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nwelche Bildungsgänge die Voraussetzungen der\nses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht\nSätze 1 und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann\nfür gegeben, so entscheidet der Prüfungsaus-\ndurch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-\nschuss.\nden weiter übertragen werden.“\n(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch\ngenommen haben, darf bei der Entscheidung über\n14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                     die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.\n„§ 36a                                                         § 38\n(1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich               (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungs-\nauseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist           ordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die\nüber die Zulassung jeweils gesondert zu entschei-             Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der\nden.                                                          zuständigen obersten Landesbehörde.\n(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,\n(2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzu-          die Gliederung der Prüfung, die Bewertungs-\nlassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorge-              maßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die\nschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurück-             Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung\ngelegt hat und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1            und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann\nNr. 2 und 3 erfüllt.                                          vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional\n(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist               oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei\nzuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 36              der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt\nAbs. 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung              werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufga-\nteilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Lehrling          ben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden,\n(Auszubildende) aus Gründen, die er nicht zu vertre-          die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt\nten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht             sind.\nteilgenommen hat. In diesem Fall ist der erste Teil              (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für\nder Gesellenprüfung zusammen mit dem zweiten                  Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung\nTeil abzulegen.“                                              Richtlinien.\n§ 39\n15. Die §§ 37 bis 40 werden durch die folgenden §§ 37                (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermitt-\nbis 40 ersetzt:                                               lung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung\nentsprechend der Ausbildungsordnung durchzu-\n„§ 37\nführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.\n(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach                    (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht,\nAnhörung des Ausbildenden und der Berufsschule                dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinan-\nvor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprü-            der fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Ab-\nfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen                 satz 1 keine Anwendung.\ndies rechtfertigen.\n§ 39a\n(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer\n(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnis-\nnachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache\nse und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werden\nder Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist,\ngesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis\nin dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prü-\nder Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.\nfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gel-\nten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, ein-                (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a\nschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der                 und 38 gelten entsprechend.\nMindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise\n§ 40\nabgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht                   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nwird, dass der Bewerber die berufliche Handlungs-             Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prü-            nisterium für Bildung und Forschung nach Anhö-\nfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse            rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts\nund Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind                für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außer-\ndabei zu berücksichtigen.                                     halb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes","958             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nerworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden                  (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen\nZeugnissen über das Bestehen der Gesellenprü-\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,\nfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und\ndie in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen               2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleich-                 Prüfung,\nwertig sind.\n3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n4. das Prüfungsverfahren.\nArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Bildung und Forschung nach Anhö-                                        § 42a\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts\nSoweit Rechtsverordnungen nach § 42 nicht\nfür Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Aus-\nerlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbil-\nland erworbene Prüfungszeugnisse den entspre-\ndungsprüfungsregelungen erlassen. Die Vorschrif-\nchenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesel-\nten über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die\nlenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung\nHandwerkskammer regelt die Bezeichnung des\nnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-\nFortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforde-\nnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.“\nrungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvorausset-\nzungen sowie das Prüfungsverfahren.\n16. § 41a wird wie folgt gefasst:\n§ 42b\n„§ 41a                                 Sofern die Fortbildungsordnung (§ 42) oder eine\n(1) Die Handwerkskammer          überwacht      die       Regelung der Handwerkskammer (§ 42a) Zulas-\nDurchführung                                                 sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische\nBildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit\n1. der Berufsausbildungsvorbereitung,                        im Ausland zu berücksichtigen.\n2. der Berufsausbildung und                                                           § 42c\n3. der beruflichen Umschulung                                   (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-\nund fördert diese durch Beratung der an der Berufs-          reich der beruflichen Fortbildung errichtet die Hand-\nbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem              werkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2\nZweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.            und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten\nentsprechend.\n(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von\nMaßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung                     (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung\nsind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwa-         einzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-\nchung notwendigen Auskünfte zu erteilen und                  werkskammer zu befreien, wenn er eine andere ver-\nUnterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der             gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-\nAusbildungsstätten zu gestatten.                             lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\neinem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich\n(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten             abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungs-\nnach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes über-             prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Be-\nwacht und fördert die Handwerkskammer in geeig-              kanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\nneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungs-            erfolgt.\nabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist\nhierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimm-                                        § 42d\nter Plan erforderlich.                                          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichts-\nfür Bildung und Forschung nach Anhörung des\nbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nWahrnehmungen mit, die für die Durchführung des\nbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des An-\nJugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein\nwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Aus-\nkönnen.“\nland erworbene Prüfungszeugnisse den entspre-\nchenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fort-\n17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden                 bildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42\n§§ 42 bis 42j ersetzt:                                       und 42a gleichstellen, wenn die in der Prüfung\nnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-\n„§ 42\nnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.\n(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche\n§ 42e\nFortbildung kann das Bundesministerium für Bil-\ndung und Forschung im Einvernehmen mit dem                      Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach             berufliche Umschulung kann das Bundesministeri-\nAnhören des Hauptausschusses des Bundes-                     um für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit\ninstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,          dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,             nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-\nFortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür                desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-\nPrüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord-                nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nnung).                                                       bedarf,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                959\n1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,               einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich\nabgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungs-\n2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Um-\nprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Be-\nschulung,\nkanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\n3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung                  erfolgt.\nund ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie\n§ 42j\n4. das Prüfungsverfahren der Umschulung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nunter Berücksichtigung der besonderen Erforder-              kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nnisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestim-             für Bildung und Forschung nach Anhörung des\nmen (Umschulungsordnung).                                    Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\n§ 42f                               bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des\nAnwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im\nSoweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht                Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den ent-\nerlassen sind, kann die Handwerkskammer Um-                  sprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer\nschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die Hand-              Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42e\nwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschu-               und 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nach-\nlungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen             zuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse\nder Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen                und Fähigkeiten gleichwertig sind.“\nsowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichti-\ngung der besonderen Erfordernisse beruflicher Er-\nwachsenenbildung.                                       18. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden\nnach dem Wort „Menschen“ ein Komma und das\n§ 42g                               Wort „Berufsausbildungsvorbereitung“ eingefügt.\nSofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e)\noder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f)\nauf die Umschulung für einen anerkannten Ausbil-        19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden\ndungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der An-                §§ 42k bis 42q ersetzt:\nlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26\n„§ 42k\nAbs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26\nAbs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26               Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des\nAbs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gel-       Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in aner-\nten entsprechend.                                            kannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.\n§ 42h                                                        § 42l\nSofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder\neine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) Zulas-                (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die\nsungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische             besonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-\nBildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit            rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitli-\nim Ausland zu berücksichtigen.                               che und sachliche Gliederung der Ausbildung, die\nDauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-\n§ 42i                               mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistun-\ngen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehin-\n(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung\nderte Menschen.\nmüssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den beson-\nderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenen-               (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-\nbildung entsprechen.                                         hinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28)\n(2) Der Umschulende hat die Durchführung der              einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesel-\nberuflichen Umschulung unverzüglich vor Beginn               lenprüfung auch zuzulassen, wenn die Vorausset-\nder Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich                 zungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.\nanzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf                                    § 42m\nden wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhält-\nnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages                (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art\nist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift bei-         und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in\nzufügen.                                                     einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Be-\ntracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf An-\n(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-\ntrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzli-\nreich der beruflichen Umschulung errichtet die\nchen Vertreter Ausbildungsregelungen entspre-\nHandwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31\nchend den Empfehlungen des Hauptausschusses\nAbs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbil-\ngelten entsprechend.\ndungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von\n(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung          Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeits-\neinzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-               marktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs-\nwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere ver-            berufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist\ngleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-        eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor                Ausbildungsgang nachzuweisen.","960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n(2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.                 geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. Dies gilt\nnicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungs-\n§ 42n                                vorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozi-\nalgesetzbuch gefördert wird.“\nFür die berufliche Fortbildung und die berufliche\nUmschulung behinderter Menschen gelten die\n§§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art und\n20. § 44 wird wie folgt geändert:\nSchwere der Behinderung dies erfordern.\n0a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 42o\n„Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine\n(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet\nstetige Entwicklung der Qualität der beruflichen\nsich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteilig-\nBildung hinzuwirken.“\nte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolg-\nreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbil-                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der An-\nlage B) noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach                    „(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der\nInhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-             Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind\nnissen des in Satz 1 genannten Personenkreises                   insbesondere:\nentsprechen und durch umfassende sozialpädago-\ngische Betreuung und Unterstützung begleitet wer-                1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die\nden.                                                                 Eignung von Ausbildungs- und Umschu-\nlungsstätten, für das Führen von schrift-\n(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die                    lichen Ausbildungsnachweisen, für die Ver-\nnicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetz-                     kürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzei-\nbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geför-                  tige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die\nderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die                       Durchführung der Prüfungen, zur Durchfüh-\n§§ 21 bis 24 entsprechend.                                           rung von über- und außerbetrieblicher Ausbil-\ndung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruf-\n§ 42p                                       lichen Bildung,\n(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Er-                2. Umsetzung der vom Landesausschuss für\nwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 des                  Berufsbildung (§ 82 des Berufsbildungsge-\nBerufsbildungsgesetzes) kann insbesondere durch                      setzes) empfohlenen Maßnahmen,\ninhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten er-\nfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbil-                 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Aus-\ndungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anla-                     bildungsvertragsmusters.“\nge B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb\nberuflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter                  „(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der\nder Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheini-                Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist,\ngung aus. Das Nähere regelt das Bundesministeri-                 sind insbesondere:\num für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit                  1. Zahl und Art der der Handwerkskammer\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-                          angezeigten Maßnahmen der Berufsausbil-\ndesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-                   dungsvorbereitung und beruflichen Um-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                       schulung sowie der eingetragenen Berufs-\nbedarf.                                                              ausbildungsverhältnisse,\n§ 42q                                   2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten\nPrüfungen sowie hierbei gewonnene Erfah-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde                       rungen,\nhat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersa-\ngen, wenn die Voraussetzungen des § 42o Abs. 1                   3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach\nnicht vorliegen.                                                     § 41a Abs. 1 Satz 2,\n(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maß-                4. für den räumlichen und fachlichen Zuständig-\nnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor                         keitsbereich der Handwerkskammer neue\nBeginn der Maßnahme der Handwerkskammer                              Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbil-\nschriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt                 dung,\nsich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizie-\nrungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des              5. Stellungnahmen oder Vorschläge der Hand-\nBerufsbildungsgesetzes erforderlichen Angaben.                       werkskammer gegenüber anderen Stellen\nund Behörden, soweit sie sich auf die Durch-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine                  führung dieses Gesetzes oder der auf Grund\nAnwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbe-                        dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-\nreitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialge-                       ten im Bereich der beruflichen Bildung bezie-\nsetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich                     hen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                   961\n6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbil-                 (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus\ndungsstätten,                                        fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter\nzu berufen. Sie werden für längstens fünf Jahre\n7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlos-              ernannt.\nsene Haushaltsansätze zur Durchführung der\nBerufsbildung mit Ausnahme der Personal-                (3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulas-\nkosten,                                              sungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnli-\nchen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungs-\n8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten            freien Handwerk oder dem handwerksähnlichen\naus Ausbildungsverhältnissen,                        Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsaus-\nschuss errichtet ist, nicht angehören.\n9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbil-\ndung im Zuständigkeitsbereich der Hand-                 (4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungsfreie\nwerkskammer berühren.“                               Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe,\nfür das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist,\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-             mindestens seit einem Jahr selbständig als stehen-\nsätze 4 und 5.                                           des Gewerbe betreiben und in diesem zulassungs-\nfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnli-\nd) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „§§ 41,             chen Gewerbe die Meisterprüfung abgelegt haben\n42 und 42a“ durch die Angabe „§§ 41, 42, 42a             oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen be-\nund 42e bis 42g“ ersetzt.                                sitzen.\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:              (5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem\nzulassungsfreien Handwerk oder in dem hand-\n„(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die             werksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprü-\nLehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu An-             fungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung\ngelegenheiten der Berufsausbildungsvorberei-             abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von\ntung und Berufsausbildung, soweit sich die Be-           Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulas-\nschlüsse unmittelbar auf die Organisation der            sungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen\nschulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des          Gewerbe tätig ist.\nBerufsbildungsgesetzes) auswirken.“\n(6) Für die Abnahme der Prüfung der betriebs-\nwirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen\n21. § 46 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  Kenntnisse sowie der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Kenntnisse soll ein Beisitzer bestellt werden,\na) Die Angabe „§ 42 Abs. 2“ wird durch die Angabe            der in diesen Prüfungsgebieten besonders sach-\n„§ 42“ ersetzt.                                          kundig ist und einem zulassungsfreien Handwerk\noder einem handwerksähnlichen Gewerbe nicht\nb) Die Angabe „§ 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95            anzugehören braucht.\nAbs. 4 des Berufsbildungsgesetzes“ wird durch\ndie Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgesetzes“                (7) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-\nersetzt.                                                 chend.\n§ 51c\n22. In § 49 Abs. 1 wird nach den Wörtern „oder eine                 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nPrüfung auf Grund einer nach“ die Angabe „§ 45               kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\noder“ eingefügt.                                             für Bildung und Forschung durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland\nerworbene Prüfungszeugnisse den entsprechen-\n23. In § 50a werden nach den Wörtern „einer deutschen            den Zeugnissen über das Bestehen einer deut-\nMeisterprüfung“ die Wörter „in zulassungspflichti-           schen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien\ngen Handwerken“ eingefügt.                                   Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe\ngleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den\nPrüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt\n24. In § 51a Abs. 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-         werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenen-\ndungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Berufs-             gesetzes bleiben unberührt.“\nbildungsgesetzes“ ersetzt.\n26. Der bisherige § 51b wird § 51d.\n25. Nach § 51a werden die folgenden §§ 51b und 51c\nneu eingefügt:                                          26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 51b                               „Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu füh-\nren, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4\n(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem                ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Ab-\nSitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse.             schnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen\nMehrere Handwerkskammern können bei einer von                betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis\nihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse er-               der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Hand-\nrichten.                                                     werksordnung).“","962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n27. § 91 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.                      32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-\n27a. In § 93 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:               werksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Ab-\n„Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung              schluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis\nder Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch              zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38\ndie Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksich-            sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach\ntigen hat.“                                                   § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prü-\nfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht\nmit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt\n27b. In § 96 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Perso-            für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meister-\nnengesellschaften“ die Wörter „sowie die in das               prüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2\nVerzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen             erlassene Rechtsverordnung entsprechend.“\nnatürlichen Personen. Die nach § 90 Abs. 4 Satz 2\neingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter\nder Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 berechtigt,         33. § 124b wird wie folgt gefasst:\nsofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt.“ ein-                                     „§ 124b\ngefügt.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die nach diesem Gesetz den\n27c. § 97 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nhöheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen\n„(3) Für die Wahl der Vertreter der zulassungs-            nach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-\nfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewer-               genen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9,\nbe und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten             22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend.“                            Handwerkskammern zu übertragen. Die Staatsauf-\nsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Über-\ntragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8\n27d. § 113 wird wie folgt geändert:\nund 9 auch die Fachaufsicht.“\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewerbes“\ndie Wörter „sowie den Mitgliedern der Hand-\n34. Nach Abschnitt III der Anlage D zur Handwerksord-\nwerkskammer nach § 90 Abs. 3“ eingefügt.\nnung wird folgender Abschnitt IV angefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90\n„Gewerbes“ die Wörter „oder der Mitglieder der\nAbs. 3 und 4 der Handwerksordnung werden\nHandwerkskammer nach § 90 Abs. 3“ eingefügt.\ndie Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Hand-\nwerksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1\n28. In § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51b“ durch                  Buchstabe a und c geforderten Angaben für\ndie Angabe „§ 51d“ ersetzt.                                         natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der\nGewerbeanmeldung eingetragen.“\n29. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 1“\ndurch die Angabe „§ 22a Nr. 1“ und die Angabe                                Artikel 2a\n„§ 21 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22b Abs. 1“                                Änderung\nersetzt.\ndes Berufsbildungsgesetzes\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                   und der Handwerksordnung\n„4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszu-\nbildenden) einstellt,“.                         1. Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I\nS. 931) wird wie folgt geändert:\n30. § 119 wird wie folgt geändert:                               1. § 34 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-                                     „§ 34\ndungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des\nBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.                                             Einrichten, Führen\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern                      (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte\n„geltenden Vorschriften“ die Wörter „von den vor           Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsaus-\ndem 31. Dezember 2003 von der höheren Ver-                  bildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in\nwaltungsbehörde errichteten Meisterprüfungs-               das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist.\nausschüssen“ eingefügt.                                     Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.\n(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsaus-\n31. § 120 wird wie folgt geändert:                                  bildungsverhältnis\na) In Absatz 1 wird das Datum „31. März 1998“                  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der\ndurch das Datum „31. Dezember 2003“ ersetzt.                    Auszubildenden;\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3“ durch             2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbil-\ndie Angabe „§ 22b Abs. 1“ ersetzt.                              dender Schulabschluss, vorausgegangene","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                 963\nTeilnahme an berufsvorbereitender Qualifizie-                 f) Monat und Jahr des Beginns der Berufsaus-\nrung oder beruflicher Grundbildung, berufliche                    bildung, Monat und Jahr der vorzeitigen\nVorbildung;                                                       Auflösung des Berufsausbildungsverhält-\nnisses;\n3. erforderlichenfalls Name, Vorname und An-\nschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertrete-             g) Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mit\nrinnen;                                                           Angabe des Ausbildungsberufs;\n4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;                  h) Art der Förderung bei überwiegend öffent-\n5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsver-                          lich, insbesondere auf Grund des Dritten\ntrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;                    Buches Sozialgesetzbuch geförderten Be-\nrufsausbildungsverhältnissen;\n6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;\ni) Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Art\n7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich,\nder Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahr\ninsbesondere auf Grund des Dritten Buches\nder Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;\nSozialgesetzbuch geförderten Berufsausbil-\ndungsverhältnissen;                                       2. für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prü-\n8. Name und Anschrift der Ausbildenden, An-                       fungsteilnehmerin in der beruflichen Bildung\nschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschafts-                   mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten\nzweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;                 Auszubildenden:\n9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachli-                  Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vor-\nchen Eignung der Ausbilder und Ausbilderin-                   bildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prü-\nnen.“                                                         fung, Prüfungserfolg;\n2. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4,         3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin:\n6 und 7“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6\nund 8“ ersetzt.                                                   Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eig-\nnung;\n3. § 36 wird wie folgt gefasst:\n4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbil-\n„§ 36                                    dungsberaterin:\nAntrag und Mitteilungspflichten\nGeschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der\n(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Ab–                    Beratertätigkeit,    fachliche    Zuständigkeit,\nschluss des Berufsausbildungsvertrages die Ein-                   durchgeführte Besuche von Ausbildungsstät-\ntragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine                    ten;\nAusfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufü-\ngen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des                   5. für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin an\nwesentlichen Vertragsinhalts.                                     einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit\nder Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2\n(2) Ausbildende und Auszubildende sind ver-                    unterliegt:\npflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintra-\ngung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Ver-                  Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,\nlangen mitzuteilen.“                                              Berufsrichtung.\n4. § 88 wird wie folgt gefasst:                                     (2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der\n„§ 88                                Auskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmögli-\nchen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der\nErhebungen                               wiederkehrenden Erhebung zu löschen.\n(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst                     (3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen\n1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubil-                Stellen.\ndende:\n(4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbil-\na) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörig-              dungsberichts sowie zur Durchführung der Berufs-\nkeit;                                                 bildungsforschung nach § 84 sind die nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom\nb) allgemeinbildender Schulabschluss, vor-\nStatistischen Bundesamt und den statistischen\nausgegangene Teilnahme an berufsvorbe-\nÄmtern der Länder an das Bundesinstitut für\nreitender Qualifizierung oder beruflicher\nBerufsbildung zu übermitteln. Hierzu wird beim\nGrundbildung, berufliche Vorbildung;\nBundesinstitut für Berufsbildung eine Organisati-\nc) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich-              onseinheit eingerichtet, die räumlich, organisato-\ntung;                                                 risch und personell von anderen Aufgabenberei-\nchen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu\nd) Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschafts-\ntrennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen\nzweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen\nPersonen müssen Amtsträger oder für den öffentli-\nDienst;\nchen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dür-\ne) Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbil-                 fen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnis-\ndungsdauer, Dauer der Probezeit;                      se nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts","964                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\nsowie zur Durchführung der Berufsbildungsfor-                                      Artikel 4\nschung verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten\nDaten dürfen nicht mit anderen personenbezoge-                       Änderung sonstiger Gesetze\nnen Daten zusammen geführt werden. Das Nähere\nzur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun-        1. § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset-\ndesministerium für Bildung und Forschung durch              zes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt\nErlass.“                                                    durch Artikel 11 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n2. Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),               1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird             dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Be-\nwie folgt geändert:                                                rufsbildungsgesetzes“ ersetzt.\nDie Nummern 3 und 4 der Anlage D Abschnitt III zu               2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Hand-                        a) Die Angabe „§§ 46, 81 und 95 des Berufsbil-\nwerksordnung) werden wie folgt gefasst:                                dungsgesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 53,\n„3. bei den Auszubildenden                                             54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes“ er-\nsetzt.\na) beim Lehrling:\nb) Die Angabe „§§ 42, 45, 51a und 122 der Hand-\nName, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,                       werksordnung“ wird durch die Angabe „§§ 42,\nGeburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allge-                     42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksord-\nmeinbildender Schulabschluss, vorausgegan-                    nung“ ersetzt.\ngene Teilnahme an berufsvorbereitender Qua-\nlifizierung oder beruflicher Grundbildung, be-     2. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrufliche Vorbildung, Anschrift des Lehrlings,          rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nb) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:        BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird\nName, Vorname und Anschrift;                           wie folgt geändert:\n4.   beim Ausbildungsverhältnis:                                1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 282a folgende Angabe eingefügt:\nAusbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,\nDatum des Abschlusses des Ausbildungsvertra-                  „§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungs-\nges, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns der                             vermittlung durch die Bundesagentur“.\nBerufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei über-           2. § 162 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten                   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3 des\nBerufsausbildungsverhältnissen, Art der Förde-                    Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der\nrung, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenn                       Handwerksordnung“ durch die Angabe „§ 43\ndiese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschafts-                     Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36\nzweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.“                    Abs. 2 der Handwerksordnung“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des\nBerufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe\nArtikel 3                                       „§ 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes“ er-\nsetzt.\nÄnderung des                                3. Nach § 282a wird folgender § 282b eingefügt:\nBundesbesoldungsgesetzes\n„§ 282b\nIn der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                                    Datenverwendung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der                                   für die Ausbildungsvermittlung\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),                                 durch die Bundesagentur\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-                  (1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Aus-\nber 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die              kunftsstellen übermittelten Daten über eintra-\nBundesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:                         gungsfähige oder eingetragene Ausbildungsver-\nhältnisse ausschließlich\n1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbe-\nzeichnung „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident“                1. zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,\nbeim letzten Funktionszusatz die Wörter „des Be-\nreichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung“ durch die Wör-                2. zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und\nter „der Zentralabteilung“ ersetzt.                                    Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik\noder\n2. In der Besoldungsgruppe B 7 wird bei der Amtsbe-\n3. zur Verbesserung der Feststellung von Angebot\nzeichnung „Präsident des Bundesinstituts für Berufs-\nund Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt\nbildung“ der Funktionszusatz „– als Generalsekretär“\ngestrichen.                                                        verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                  965\n(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufs-          S. 2439), das zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung\nbildungsgesetz zuständigen Stellen.                        vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-\nden ist, wird aufgehoben.\n(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwe-\ncken des Absatzes 1 übermittelten Daten und\nDatenträger spätestens zum Ende des Kalender-\njahres zu löschen.“                                                             Artikel 5\nÄnderung sonstiger Verordnungen\n3. In § 13 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 25        1. § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Schwerbehinder-\nAbs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I                  ten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März\nS. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „vom              1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 5 des\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)“ gestrichen.                  Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969                    1. In Satz 1 wird die Angabe „§§ 20 bis 22 des\n(BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 38 des            Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),                   bis 23 der Handwerksordnung“ durch die Angabe\nwird wie folgt geändert:                                           „§§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder\n1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 wird jeweils die                nach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung“\nAngabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufs-              ersetzt.\nbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1             2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 in Verbindung mit\nNr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes“                  §§ 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes oder\nersetzt.                                                       nach § 41 in Verbindung mit §§ 42b und 42c der\n2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1               Handwerksordnung“ durch die Angabe „§ 66 des\nNr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes“                  Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42m der\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b                Handwerksordnung“ ersetzt.\ndes Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung über\n5. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der              den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesge-               Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-         S. 1465), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch             vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450) geändert\nArtikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003                    worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:                     „d) von Personen, die in einem Berufsausbildungs-\n1. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbil-                verhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes\ndungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 79 des                        oder in einem anderen Vertragsverhältnis im\nBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.                                 Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes ste-\nhen, sowie Personen, die in einer Einrichtung\n2. In § 8 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbildungs-                  außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 79 des Berufsbil-\nim Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\ndungsgesetzes“ ersetzt.\nsetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, aus-\ngebildet werden;“.\n6. Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\n1036), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes        3. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung\nvom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-          über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-\nändert:                                                         gen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977\n(BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3c wird die Angabe „§ 18a des             ordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450)\nBerufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51              geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndes Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.\n„d) Personen, die in einem Berufsausbildungsver-\n2. In § 10 wird die Angabe „§ 18a des Berufsbil-                     hältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes\ndungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51 des                        oder in einem anderen Vertragsverhältnis im\nBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.                                 Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes ste-\nhen, sowie Personen, die in einer Einrichtung\n7. § 13 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-                     außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung\ntember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch               im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004                          setzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, aus-\n(BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird aufgeho-                 gebildet werden;“.\nben.\n4. § 5 Abs. 1 der Bewachungsverordnung in der Fas-\n8. Artikel 7 § 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes                  sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I                  (BGBl. I S. 1378) wird wie folgt geändert:","966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 25, 46 Abs. 2                „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\ndes Berufsbildungsgesetzes oder nach den                 ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\n§§ 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung“ durch             Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\ndie Angabe „§§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes\noder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung“\n11. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nersetzt.\nfür Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember\n2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 in Ver-          2001 (BGBl. 2002 I S. 12) wird folgender Absatz 5\nbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungs-        angefügt:\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 54 des Berufsbil-             „(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\ndungsgesetzes“ ersetzt.                                  ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\n5. Dem § 6 Abs. 7 der Approbationsordnung für Apo-\ntheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt  12. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2002              für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März\n(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird folgender        1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 5 der\nSatz angefügt:                                               Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770)\n„Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind           geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 ange-\nzur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfüh-            fügt:\nrung der Prüfungen zu berücksichtigen.“                         „(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\n6. Dem § 10 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte\nvom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I            13. Dem § 4 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-\nS. 1776) geändert worden ist, wird folgender Satz            fungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I\nangefügt:                                                    S. 1731) wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind              „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\nzur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfüh-            ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\nrung der Prüfungen zu berücksichtigen.“                      Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\n7. Dem § 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte in         14. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fas-\nmer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,            sung der Bekanntmachung vom 16. März 1987\ndie zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli        (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 12 des\n2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird fol-        Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)\ngender Absatz 3 angefügt:                                    geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 ange-\nfügt:\n„(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge\nsind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durch-             „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\nführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“                   ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\n8. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\n15. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nfür Diätassistentinnen und Diätassistenten vom\nLogopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892),\n1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) wird folgender\ndie durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember\nAbsatz 4 angefügt:\n1994 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird fol-\n„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-          gender Absatz 5 angefügt:\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei                 „(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“              ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\n9. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür     pharmazeutisch-technische      Assistentinnen    16. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nund pharmazeutisch-technische Assistenten vom                für Masseure und medizinische Bademeister vom\n23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) wird folgender          6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) wird folgender\nAbsatz 5 angefügt:                                           Absatz 4 angefügt:\n„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-             „(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei              ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“              Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\n10. Dem § 8 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-            17. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I               für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994\nS. 4418, 4429) wird folgender Absatz 4 angefügt:             (BGBl. I S. 3786) wird folgender Absatz 4 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005                  967\n„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-                                Artikel 7\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“                            Neubekanntmachung\nder Handwerksordnung\n18. Dem § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nvom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die durch        den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom Inkraft-\nArtikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994            treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-\n(BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird folgender    desgesetzblatt bekannt machen.\nAbsatz 4 angefügt:\n„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei                                    Artikel 8\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n19. Dem § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür die Berufe in der Krankenpflege vom 10. Novem-          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\nber 2003 (BGBl. I S. 2263) wird folgender Absatz 4       am 1. April 2005 in Kraft; gleichzeitig treten\nangefügt:\n1. das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\n„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-          (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei              Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\n2. das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I\n20. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung              S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes\nfür technische Assistenten in der Medizin vom                vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\n25. April 1994 (BGBl. I S. 922) wird folgender Ab-\nsatz 4 angefügt:                                         3. die Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdau-\ner im Handwerk in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-          Gliederungsnummer 7110-1-2, veröffentlichten berei-\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei              nigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“              25. Juli 1969 (BGBl. I S. 1021),\n4. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-\n21. Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung              gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\nfür Psychologische Psychotherapeuten vom 18. De-             § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Juni 1975\nzember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Arti-       (BGBl. I S. 1474),\nkel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 ange-       5. die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen\nfügt:                                                        bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im\nHandwerk vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 596), zuletzt\n„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-          geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei              1991 (BGBl. I S. 2383),\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“\naußer Kraft.\n22. Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung             (2) § 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Artikels 1 dieses\nfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten            Gesetzes sowie § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Handwerks-\nvom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt     ordnung treten am 1. August 2011 außer Kraft.\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2004\n(3) Am 1. August 2006 treten\n(BGBl. I S. 864) geändert worden ist, wird folgender\nAbsatz 4 angefügt:                                       1. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-\n„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-          nung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert\nge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei              durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988\nDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“              (BGBl. I S. 229),\n2. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nArtikel 6                                und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in\nRückkehr zum                                den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988\neinheitlichen Verordnungsrang                         (BGBl. I S. 229),\n3. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-\nDie auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geänderten         schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-             und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-\nschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung                 bildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen\ngeändert werden.                                                 vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719),","968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005\n4. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-             7. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-\nschen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen                nung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I\nund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-              S. 1142),\nbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen\n8. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-\nvom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084),\nnung Hauswirtschaft vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 827)\n5. die Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom\naußer Kraft.\n4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155), geändert durch Artikel 2\nder Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665),              (4) Artikel 1 § 7 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 2\ntreten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten Arti-\n6. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-\nkel 1 § 7 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 1\nnung öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I\nSatz 3 außer Kraft.\nS. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),                            (5) Artikel 2a tritt am 1. April 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}