{"id":"bgbl1-2005-2-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":2,"date":"2005-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_2.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn","law_date":"2005-01-03T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":4,"num_pages":39,"content":["36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn\nVom 3. Januar 2005\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-\nverordnung Straße und Eisenbahn vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 5) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der ab\ndem 11. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. September 2003\n(BGBl. I S. 1913, 2139),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 der Verordnung\nvom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286),\n3. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom\n22. März 2004 (BGBl. I S. 454),\n4. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2004, teils am 7. April\n2004 in Kraft getretene Verordnung vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485),\n5. den am 29. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) und\n6. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getrete-\nnen, teils am 11. Januar 2005 in Kraft tretende eingangs genannte Verord-\nnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998\n(BGBl. I S. 3114), § 5 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),\nzu 4. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in\nVerbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),\nvon denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt\ndurch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\ngeändert worden sind,\nzu 5. des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), § 5\nAbs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August\n2002 (BGBl. I S. 3082), und\nzu 6. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in\nVerbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),\nvon denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt\ndurch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\ngeändert worden sind.\nBerlin, den 3. Januar 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                           37\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)*)\n§1                                          (RID) – Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens\nGeltungsbereich                                      über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nvom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und                          vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt\ngrenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-                          nach Maßgabe der 12. RID-Änderungsverordnung\nliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen                            vom 28. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1434) ge-\nUnion) Beförderung gefährlicher Güter                                           ändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2\n1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und                           Nr. 1 und 3,\n2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)                        4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-\nschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vor-\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\nschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3\ndes bestimmt ist.\ngenannten RID.\n(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1\n(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapi-\ngenannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und\ntel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf\nTransportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen\nStreitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und                       1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten\nausländische Streitkräfte verantwortlich sind.                                  ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten                              2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten\n1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die                            RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).\nVorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu                   Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,\ndem Europäischen Übereinkommen vom 30. Septem-                          Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz\nber 1957 über die internationale Beförderung gefährli-                  ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe\ncher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der                      immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID.\nBekanntmachung vom 27. November 2003 (BGBl. II                          In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt\nS. 1743), das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-                         für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde-\nÄnderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl.                          rungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das\n2004 II S. 1274) geändert worden ist, sowie die Vor-                    Wort „Mitgliedstaat“.\nschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der\nAnlage 3,                                                                                            §2\n2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-                                          Begriffsbestimmungen\nschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor-\nschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1                             Im Sinne dieser Verordnung\ngenannten ADR-Übereinkommen und die Vorschrif-                            1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\nten der Anlage 1 und 3,                                                      men, das selbst oder für einen Dritten gefährliche\n3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die                            Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund\nVorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die inter-                    eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der\nnationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter                            Absender gemäß diesem Vertrag;\n2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der            men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde-\nKommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der\nRichtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften          rungsvertrag durchführt;\nder Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nan den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 293 S. 14), der Richtlinie   3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger\n2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten                  gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp-\nAnpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der               fänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung\ngefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365          tenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser\nS. 24) und der Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezem-            als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt\nber 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates              die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den\nGefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl.        Empfänger das Unternehmen, welches die gefährli-\nEU Nr. L 365 S. 25).                                                          chen Güter bei der Ankunft übernimmt;","38               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\n4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-         13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutach-\nmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein              tung für die Baumusterzulassung.\nFahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer\nverlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch                                  §3\ndas Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das\ngefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung                            Zulassung zur Beförderung\nübergibt oder selbst befördert;                             Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn\nderen Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und\n5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-        Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausge-\nmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen,         schlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig\neinschließlich Großverpackungen und Großpack-            ist.\nmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versand-\nstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im\nSinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen,                                      §4\ndas gefährliche Güter verpacken lässt oder das Ver-                    Allgemeine Sicherheitspflichten\nsandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder\nändern lässt;                                               (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-\nten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und\n6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,      Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen\ndas die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahr-      Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern\nzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit ab-            und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering\nnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tank-         wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie\ncontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Bat-     jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ein-\nteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein            zuhalten.\nFahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder             (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;    besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn\ngefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\n7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg-\naustritt oder austreten kann und die Gefahr nicht rasch zu\nlichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab-\nbeseitigen ist, hat\nschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen\nder Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der      1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\nKesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr           2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige\nzugelassen ist;                                               Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beför-\n8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede                derer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunter-\nnatürliche Person, jede juristische Person mit oder           nehmen\nohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder           die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\nZusammenschluss von Personen ohne Rechtsper-             ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\nsönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede        oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen\nstaatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese       Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.\nüber eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder\nvon einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit ab-                                         §5\nhängt;\nAusnahmen\n9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\nStoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach\nim Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allge-\nTeil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verbo-\nmein für bestimmte Antragsteller\nten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des\nADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche     1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – ausge-\nBeförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2             nommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen inner-\ngenannten Güter;                                              halb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Arti-\nkel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und\n10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschrie-           Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom\nbenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die                 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-\nauf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen                   schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-\nSchienennetz verkehren, und sind Wagen die in Ab-             port auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt\nschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeu-             durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission\nge;                                                           vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geän-\ndert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentschei-\n11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme                  dungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der\nder Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder                   Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen\nBetriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der                 Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nsonstigen Bahnen besonderer Bauart;                           Wohnungswesen mitzuteilen.\n12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein        2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-\nFrachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den               lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter\nnach dem RID für die jeweilige Beförderung vorge-             Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten\nschriebenen Angaben;                                          Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                 39\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienen-              nahme in das ADR oder RID anfordern.\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die\n(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-\nnach Landesrecht zuständigen Stellen können für den\ndesministerium des Innern, die Innenminister (-senato-\nBereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzel-\nren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung\nfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abwei-\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von\nchungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen\nihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Auf-\nKapitel 1.8 RID – für Beförderungen innerhalb Deutsch-\ngabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem\nlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6,\nAuftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländi-\n7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie\nsche Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Poli-\nArtikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom\nzeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen\n23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\ndes Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräum-\nMitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährli-\ndienste der Länder oder Kommunen von dieser Verord-\ncher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch die\nnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung,\nRichtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezem-\npolizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerweh-\nber 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) geändert worden ist,\nren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräu-\nzulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6\nmung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend\nAbs. 12 erster Unterabsatz und die vorgesehenen Aus-\nberücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den\nnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem\nBundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rah-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\nmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Ver-\nsen mitzuteilen.\nteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Inte-\n(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung ins-            ressen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden.\nbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des\nOrtes der Niederlassung des Absenders, des Güterver-             (8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.            zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für\nden Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Län-\n(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur         dern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im\nzugelassen werden, wenn                                       Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut      den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder        Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und        bestimmt.\n2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die         (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-          gen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1\nderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; ent-     Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung inner-\nsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem            staatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzun-\nStand der Technik, so muss die Zulassung der Aus-         gen und nach denselben Bestimmungen der Vereinba-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als      rung durchgeführt werden.\nvertretbar angesehen werden können.                          (10) Hat\n(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen\n1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige\nist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder\nStelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder\nden Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten\nvon Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahr-         2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige\nzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförde-            Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2\nrung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vor-\nzugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrück-\nzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halb-\nlich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer\nsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleiben-\nZulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf\nden Gefahren dargestellt werden; außerdem muss be-\nder deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen\ngründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme\noder grenzüberschreitenden Beförderung unter densel-\nim Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar\nben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage\ngen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan-\ngen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere\nGutachten selbst anfordern.                                                                §6\n(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese                                   Zuständigkeiten\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nFall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvor-\nWohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord-\nkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von\nnung zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen\nder Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-\nüber zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1,\nnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster\nauch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nUnterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen\nim Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unter-       1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2\nabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen         und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und\nlängstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlänge-\n2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unter-\nrung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige\nabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1\nBehörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vor-\nschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Aus-          genannten Richtlinien.","40                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\n(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-       11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von\nfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-            Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D\ndig für                                                            oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-\nschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es\n1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung              sich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nvon chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son-\ndervorschrift 250;                                       12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die\nBaumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks,\n2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände                Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren\nmit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung            Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8,\nder Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3             in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit\nund die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-             der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie\nschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die              die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unter-\nGenehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1              abschnitt 6.11.4.4;\nSondervorschrift 311, die Zustimmung nach Ab-            13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\nschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulas-           besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-\nsung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt                dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die\n7.5.2.2, soweit es sich nicht um den militärischen            Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchsta-\nBereich handelt;                                              be a und die Zulassung der Bauart von Verpackun-\n3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach               gen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes\nAbsatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vorschriften und         Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-\nPrüfungen eines Typs der porösen Masse nach                   dung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestäti-\nUnterabschnitt 4.1.6.2 und die Zulassung des Typs             gung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;\nder porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;                 14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering disper-\ngierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in\n4. (weggefallen)                                                  Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und\n5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Ab-                     die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-\nsatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor-               stabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen           Strahlenschutz;\nnach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur        15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\nBeförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-                   sicherungsprogrammen für die Fertigung und Prü-\nschrift 272;                                                  fung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und\nGroßverpackungen sowie die Anerkennung von\n6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung                 Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktions-\nvon UN 3292 Batterien oder Zellen nach Ab-                    fähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-\nsatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor-                programme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Ab-\nschrift 239;                                                  satz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die\nwiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln\n7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-\n(IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;\noxide nach Absatz 2.2.52.1.8;\n16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach\n8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und               Absatz 6.2.1.5.2;\nSachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der\nKennzeichnung und die Bauartzulassung von Ver-           17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumle-\npackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackun-              gierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;\ngen und Bergungsverpackungen nach Unterab-               18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-\nschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2         stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;\nund Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Ab-\nschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7,   19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen\nAbsatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6,            für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-\n6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die            mentation und Inspektion zulassungspflichtiger Ver-\nZulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des            sandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in\nAbschnitts 1.2.1;                                             Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;\n20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-\n9. die Zulassung zur Beförderung nach Unter-                      sicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-\nabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpa-                lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die\nckung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung             Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-\nder Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Ver-               stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-\npackungsanweisung P 101 und die Zulassung der                 bindung mit Abschnitt 1.7.3;\nBauart von Behältern und Abteilen nach Unterab-\nschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um      21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausge-\nden militärischen Bereich handelt;                            nommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –,\n4.1 – ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Ver-\n10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung             packungsanweisung P 200, P 201 und P 203 –,\nin Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und            4.2 – ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5,\ndie Festlegung von Bedingungen nach Ab-                       4.2.3.4 –, 4.3 – ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 –,\nschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;              6.7 – ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005               41\n6.7.4.14.6 Buchstabe b – und Kapitel 6.9 bestimmte          (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-,\nAufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen            Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durch-\nsind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser        führung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um\nVerordnung erfolgt ist;                                  den militärischen Bereich handelt, für\n22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförde-         1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nrung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspen-          mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung\nsionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-             der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3\nschrift 309;                                                 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-\nvorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die\n23. die Zulassung        zur   Beförderung      nach    Ab-      Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1\nsatz 4.1.3.8.1;                                              Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Ab-\nschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulas-\n24. für das System für die Konformitätsbewertung nach\nsung der Trennungsmethoden nach Unterab-\nAbsatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigun-\nschnitt 7.5.2.2;\ngen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des\nQualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2       2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterab-\nSatz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitäts-           schnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung\nsicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3,            nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver-\ndie Baumusterzulassungsbescheinigung nach Ab-                packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-\nsatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;     anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von\nBehältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2\n25. für das Zulassungssystem für die wiederkehrende              Fußnote 1 und\nInspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1,\n6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2,      3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von\n6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mit-       Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D\nteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7           oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-\nsowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach          schnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.\nAbsatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und           (5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7\nInspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Ab-                Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicher-\nsatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9  heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelas-\nSatz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3,       senen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2\n6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktions-   bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicher-\nkontrolle und Produktionsbescheinigung nach Ab-          heitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landes-\nsatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen       behörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder\nmit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von      die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig\nPrüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde;         sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung\n26. das      technische       Regelwerk       nach      Ab-  zuständig für\nsatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1    1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen\nSatz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9,       nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung\n6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7             der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6,\nSatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und                      1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt\nwerden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen\n27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach\nUnion noch Vertragsstaat des Abkommens über den\nUnterabschnitt 6.11.2.4.\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die               diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über orts-\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für                     bewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformi-\n1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabel-            tät unterzogen werden;\nle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach\nAbsatz 2.2.7.7.2.2;                                       2. die Baumusterprüfung von\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\nmit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-\nStoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;\nsatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-                   6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach                 Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und\nAbsatz 5.1.5.2.3;                                                 6.7.5.12.7,\n4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für               b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nradioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin-               Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und                 Zulassung des Baumusters zuständigen Behör-\ndie Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-                de –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tank-\nstabe a und                                                       containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-\nbehältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-\n5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-                   menten (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbin-\nsatz 5.1.5.2.4.                                                   dung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und","42               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nc) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Un-       1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks\nterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4        und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen\nADR und Tankcontainer aus faserverstärkten                (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-          und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und\nbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der           Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und\nBundesanstalt für Materialforschung und -prü-             6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechsel-\nfung,                                                     aufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontai-\nnern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-\ndies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufge-      satz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;\nführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als\nortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der\n2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche\nVerordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom\nPrüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascon-\n17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbe-\ntainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ab-\nwertet werden;\nsatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7\n3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche           in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1,\nPrüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüs-           6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2\ntungsteile von                                                und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten\n(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit meh-\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit             reren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5,\nmehreren       Elementen      (MEGC)    nach     Ab-      6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbin-\nsatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2      dung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor-\nund 6.7.5.12.7,                                           schrift TT 2 und\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die      3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks,\nZulassung des Baumusters zuständigen Behör-               Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwech-\nde – , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tank-            selbehältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-\ncontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-            menten (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einver-\nbehältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-            nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesan-\nmenten (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7,           stalt –, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,\n6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung        6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Ab-\nmit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor-                schnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2\nschrift TT 2 und                                          und TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung – und Ab-\nc) faserverstärkten Kunststofftanks         (FVK-Tanks)       satz 6.8.5.2.2.\nnach Unterabschnitt 6.9.5.3,\n(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die\ndies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufge-  Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Fest-\nführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als     legung der Bedingungen für genetisch veränderte Orga-\nortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung        nismen nach Absatz 2.2.9.1.12.\nüber ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember\n2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft werden;\n(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten\n4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen          Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von\nmit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –,         der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von\n6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,          ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach\n6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Ab-          Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch-\nschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2     führung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen\nund TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt          technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenom-\nfür Materialforschung und -prüfung – und Ab-              men festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3\nsatz 6.8.5.2.2 und                                        ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungs-\nbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie\n5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedie-    für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den\nnungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und        anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2\n9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Ab-           Satz 4 ADR.\nsatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks\nnach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.                     (10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersu-\n(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle      chungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nakkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für die Prü-        zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr\nfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssiche-        bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-\nrungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3,            desrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchfüh-\n6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.                       rung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung\nvon Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung\n(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung        von festverbundenen Tanks nach Unterabschnitt 9.1.3.4\nund -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung         ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie\nSee anerkannten Sachverständigen sind für die Durch-         für die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungs-\nführung dieser Verordnung zuständig für                      bescheinigungen nach diesen Vorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005               43\n(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han-       der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei\ndelskammern für die Durchführung dieser Verordnung           der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch\nzuständig für                                                die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch\nwenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient,\n1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung              sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den\nnach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,                         nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwa-\n2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-              chung befugt.\nschnitt 8.2.2.7 ADR,                                        (15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-\n3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug-        amt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR und         1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-\n4. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen              zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID\nSchulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach               im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nUnterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in\n1a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterab-\nAbsatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheinigun-\nschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c\ngen,\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nund insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch\n2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgut-\nSatzung.\nkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-\n(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt             ordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nfür die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die\n3. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-\nTypgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR.\nschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des\n(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter-             Bundes;\nverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zu-\n4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von\nständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen\nEreignissen mit gefährlichen Gütern nach Unter-\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-\nabschnitt 1.8.5.1 RID;\nschnitt 1.8.5.1 ADR.\n5. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder\n(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministe-\nbesonderen Sicherheitsvorschriften nach Ab-\nrium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des\nschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im\nInnern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen\nBereich der Eisenbahnen des Bundes und die\nfür die Durchführung dieser Verordnung zuständig für\nUnterrichtung des Zentralamtes über die Beförde-\n1. a) die Durchführung der Schulung nach Unter-                    rungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im\nabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,                          Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\nb) die Überwachung und Anerkennung der Schulung                kehr, Bau- und Wohnungswesen;\nnach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,\n6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit\nc) die Durchführung der Prüfungen nach Unter-                  nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;\nabschnitt 8.2.2.7 ADR und\n7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für\nd) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr-            die Ausführung von Schweißarbeiten und gege-\nzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8              benenfalls zusätzliche Prüfungen nach Absatz\nADR;                                                        6.8.2.1.23 RID;\n2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach          8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Ab-\nUnterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3 ADR                 satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buch-\nund 9.1.3.4 ADR und der Tanks nach Unterab-                    stabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;\nschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC\nnach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR;                          9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2\nRID;\n3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2\nADR;                                                     10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batterie-\nwagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks\n4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7                nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab-\nund                                                            schnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;\n5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen        11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;\nSchulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach\nUnterabschnitt 1.10.1.6 ADR                              12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-\ngung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\nfür die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die              Buchstabe c und d Sondervorschrift TA 2 und TT 7\nDienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies                RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt\nGründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundes-                  für Materialforschung und -prüfung und\ngrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach\nSatz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwa-        13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nchungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahr-                  keiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des\ngutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften               Bundes.","44               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\n(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-           Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt\nBundesamt anerkannten Sachverständigen nach Ab-              werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,\nsatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verord-       Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen\nnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach            Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer\nUnterabschnitt 6.8.2.4 RID.                                  darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine\nFahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen,\n(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind       dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem\nfür die Durchführung dieser Verordnung für Beförderun-       Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\ngen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig,            Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung\nsoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.     beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrweg-\nbestimmung während der Beförderung mitführen und\n§7                              zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nhändigen.\nFahrweg und\nVerlagerung im Straßenverkehr                      (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße\n(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3\ngenannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah-         1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in\nmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförde-          einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-\nrungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren          laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung\nflüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die         auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens dop-\nVorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausge-              pelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der\nnommen bei Beförderungen                                         Straße,\n1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln –      2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten\noder Großverpackungen,                                       Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das\ngefährliche Gut\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem\na) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\nBerechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar)\nGroßcontainern verladen werden kann, die gesam-\n(Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck\nte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser\nvon mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und\nVerordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und\nwenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung\nder Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf\nnach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer beson-\ndem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-\nderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines\nbahn oder dem Schiff befördert werden können\nSachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,\noder\n3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchsta-\nbe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20        b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\n(rechts) ADR oder                                               Huckepackverkehr befördert werden kann, die\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\n4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-                dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt\nnen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,             und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil\ndie unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu           dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden\n6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-             kann.\ngruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu\n100 Kilometer.                                              (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der\n(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-     Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat\nnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der    der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-\nAutobahn                                                     Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-,\nContainer- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht\n1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung          möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer\nbei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so         außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und\ngroß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer        Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerver-\ngeeigneter Straßen, oder                                 kehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Beschei-\nnigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Emp-\n2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,\nfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den\nder Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 aus-\nSätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beför-\ngeschlossen oder beschränkt ist.\nderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von         Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nder Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder      Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader\nbei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder     oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeig-\nunbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-        neten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.\nten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt;\ndies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des             (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-\n§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich,       nen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beför-\ndie öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben      derer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahn-\nwerden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen         hofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                 45\n„Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“. Für Beförde-             geführt worden sind, den Verlader, der als erster\nrungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr                   die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Stra-\n(Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der             ßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt\nStraße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisen-               oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das\nbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die              gefährliche Gut mit den Angaben nach Ab-\nAbfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für              satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es\nden Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr                 sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7\nglaubhaft zu machen.                                                Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hin-\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die                 zuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährli-\nBescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die                 che Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1\nReservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier                Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in\nfür den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-                begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;\nzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der            b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-\nFahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reser-                 rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter\nvierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für                 gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß\nden Bahntransport während der Beförderung mitführen                 § 3 befördert werden dürfen;\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\naushändigen.                                                     c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-\nsung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr\n§8                                    oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer\nSchriftliche                                Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatli-\nWeisungen im Schienenverkehr                           chen Beförderungen die in einer Ausnahmeverord-\nnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgeset-\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig-             zes vorgeschriebenen Angaben in das Beförde-\nkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer               rungspapier eingetragen werden, soweit die Beför-\nfür häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Wei-           derung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;\nsungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens\nangeben:                                                         d) dafür zu sorgen, dass\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich           aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-\nbergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-                  packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,\nmen, um ihr zu begegnen;                                             Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,                    nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batte-\nfalls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-                  riewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-\nweichenden Stoffen in Berührung kommen;                              ner oder MEGC) verwendet werden, die für die\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-                    Beförderung der betreffenden Güter gemäß\nsondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer-                 Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterab-\nbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;                            schnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-               bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich-\npackungen oder der beförderten gefährlichen Güter                    nungen versehen sind;\nzu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich\ndiese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;             e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde\nnach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und\n5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder                Buchstabe b benachrichtigt wird;\nVerringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof-\nfen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel ange-          f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse\nzeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.               und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;\n(2) Werden in einem Wagen oder Container Versand-\ng) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-\nstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert,\nsatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu\ngenügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für ver-\nstellen;\nschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftli-\nche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten            h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und\nwird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen                nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batterie-\nbekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung              wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts-\nvorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten,           beweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC\ndass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort                oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,\nsofort eingesehen werden können.                                    Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Klein-\ncontainern (RID) für Güter in loser Schüttung\n§9\naa) Großzettel      (Placards)    nach     Unterab-\nPflichten\nschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,\n(1) Der Absender\nbb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7\n1. hat                                                                   ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung\na) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter                   nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-                  wird und,","46              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\ncc) dass ungereinigte leere Tanks nach Ab-            3. hat im Schienenverkehr\nsatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5\nADR ebenso verschlossen und dicht sind wie           a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor\nim gefüllten Zustand;                                    Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen\nnach Satz 2 der Bemerkung in Unterab-\ni) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID                schnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterab-\ndies fordert, für jede Sendung ein Beförderungs-              schnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;\npapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,\nsofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben         b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-\noder Hinweise nach den anwendbaren Sonder-                    men bei Beförderungen im Huckepackverkehr\nvorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis             nach Satz 2 der Bemerkung in Unterab-\n5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9          schnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass\nRID, Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13\nbis 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1               aa) im Beförderungspapier die Nummer der\nund 6.7.1.3 enthält,                                                schriftlichen Weisung des Beförderers ange-\ngeben wird, wenn diese schriftliche Weisung\nj) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-                      zwar nicht für den im Beförderungspapier\nnisse vor dem Be- und Entladen nach Ab-                             angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für die-\nsatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht wer-                     sen Stoff voll anwendbar ist, und\nden,\nbb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach\nk) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID                      Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu\ndies fordert, dem Beförderungspapier                                dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-\neinkommen zur Verfügung gestellt werden,\naa) eine Kopie der Genehmigung nach Ab-\nwenn der Beförderer keine schriftliche Wei-\nsatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,\nsung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu\nbb) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab-                        befördernde Gut vorhält, und\nsatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,\nc) die Vorschriften für den Versand als Expressgut\ncc) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3               nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und\nSondervorschrift 250 Buchstabe b und Ab-\nsatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,                         4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr\nnach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr\ndd) die schriftlichen       Hinweise     nach     Ab-     nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer Beteilig-\nsatz 5.4.1.2.5.2,                                    ter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch\nnimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit\nee) das Container-Packzertifikat nach Ab-\ngewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften\nschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung\ndieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die\nnach 5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförde-\nihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten\nrungspapier enthalten ist, und\nInformationen und Daten vertrauen, ausgenommen in\nff)  eine Kopie der Genehmigung nach Ab-                  den Fällen der Nummer 3 Buchstabe c.\nsatz 4.1.3.8.2 Satz\n(2) Der Beförderer\nbeigefügt wird und\n1.   hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stich-\nl) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2          proben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangs-\nan jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container               ort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere\noder Tank ein Warnzeichen nach Unterab-\nschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;                            a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen\nGüter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;\n2. hat im Straßenverkehr\nb) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,\na) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförde-\nKesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehm-\nrungsbeginn\nbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewa-\naa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,                     gen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern,\nsoweit nicht der Beförderer Inhaber der Aus-              MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem\nnahmezulassung ist und sofern die Beförde-                Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1,\nrung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und              6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10\nsowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das\nbb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-                 nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem\nschreitenden Beförderungen eine Kopie des                 Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene\nwesentlichen Textes der Vereinbarungen nach               Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt\nUnterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c                    durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ge-\nübergeben werden und                                           rechnete Datum der nächsten Prüfung nach Ab-\nsatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2,\nb) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung             6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10\ndes Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftli-            Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d\nchen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR über-                Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten\nmittelt wird;                                                  ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                   47\nc) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen                 cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1,\nnicht überladen sind;                                              soweit die Beförderung auf Grund dieser Vor-\nschrift erfolgt,\nd) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\ndass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung                  dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn\nkeine offensichtlichen Mängel, keine Undicht-                 übergeben werden;\nheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüs-           g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit\ntungsteile fehlen;                                            einer gültigen Bescheinigung nach Ab-\ne) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass                  satz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt\nan Wagen die Großzettel (Placards) nach Unter-                werden, und\nabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und                h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach\nf) sich zu vergewissern, dass nach Unterab-                       Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur\nschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug,                  Beförderung aufgegeben werden, und\nWagen, Container oder Tank angebracht ist;           3.   hat im Schienenverkehr\ndie Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind                a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten\nanhand der Beförderungsdokumente und der Be-                      Behörden und das dort genannte Eisenbahninfra-\ngleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs,               strukturunternehmen unverzüglich zu benach-\ndes Wagens oder des Containers und gegebenen-                     richtigen oder benachrichtigen zu lassen;\nfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im\nSchienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merk-                   b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche\nblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;                                Weisungen nach § 8 vorzuhalten;\n1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                 c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung\nBuchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines                  gefährlicher Güter befasstes Personal über die\nGrenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontami-               Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den\nnation nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5,             schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unre-\nAbsatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2,                gelmäßigkeiten zu treffen hat;\n4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab-                    d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst\nschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33              rasch anzuhalten;\nAbs. (2) und (3) RID informieren;\ne) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-\n2.  hat im Straßenverkehr                                             stabe i und k genannten Begleitpapiere und die in\na) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier                   Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen\nden Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält,                   Weisungen während der Beförderung im Zug mit-\nsofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;                       geführt und zuständigen Personen auf Verlangen\nzur Prüfung ausgehändigt werden;\nb) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die\nVorschriften über das Verbot der anderweitigen            f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson-\nVerwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR                     derheiten des Schienenverkehrs nach Unterab-\neingehalten werden;                                           schnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen und\nc) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach              g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besat-\nUnterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schrift-            zung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach\nlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzu-               Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt;\nwenden;                                              4.   hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines\nd) die Vorschriften über die Beförderung in                   Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für\nGüterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisen-\naa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Contai-            bahn-Bundesamt sicherzustellen;\nnern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650\n5.   kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur\nBuchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und\nVerfügung gestellten Informationen und Daten ver-\nbb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR                        trauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1\nzu beachten;                                              Buchstabe b und d, und\ne) die Vorschriften über die Begrenzung der beför-       6.   darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1\nderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unter-            bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des\nabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;                        ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht\nbefördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.\nf) dafür zu sorgen, dass\n(3) Der Empfänger\naa) die      Begleitpapiere      nach    Unterab-\nschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c   1.   hat\nADR sowie bei innerstaatlichen Beförderun-           a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht\ngen in Aufsetztanks die Bescheinigung über               ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach\ndie Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-                    dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden\nsatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterab-                   Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;\nschnitt 6.9.5.3 ADR,\nb) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen,\nbb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buch-                 gereinigten und entgasten oder entgifteten Con-\nstabe c ADR und                                          tainern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen","48               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nTanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach           c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\nAbsatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind               Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\nund die orangefarbene Tafel nach Ab-                        wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1\nsatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder              Satz 2 bis 6 entspricht;\ndie orangefarbene Kennzeichnung nach Ab-\nd) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nsatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist;\nungereinigten leeren Verpackungen nach Unter-\nc) dafür zu sorgen, dass                                       abschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterab-\naa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur               schnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;\nBeseitigung von Rückständen des Bega-               e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nsungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1               Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Un-\neingehalten werden, und                                terabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2\nbb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach                    beachtet werden;\nUnterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung         f) hat dafür zu sorgen, dass\nder Rückstände des Begasungsmittels vom\nFahrzeug, Wagen, Container oder Tank ent-              aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versand-\nfernt wird;                                                 stücken Großzettel (Placards) nach Unterab-\nschnitt 5.3.1.2 ADR und\n1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nBuchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines              bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag-\nGrenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontami-                 wagen und Wagen mit Versandstücken Groß-\nnation nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5,               zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\nAbsatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2,                  RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom-\n4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Ab-                          men Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2\nschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33                Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID\nAbs. (2) und (3) RID informieren;                                   und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,\nausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,\n2.   a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Be-\nförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2                angebracht sind;\nNr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,\ng) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt\nb) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen                werden, die den technischen Anforderungen nach\nnach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß ge-                 Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und\ngen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben,\nh) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterab-\nden Container dem Beförderer erst dann zurück-\nschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder\nsenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;\nTank angebracht ist;\n3.   a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die\n2. hat im Straßenverkehr\nReinigung nach dem Entladen nach Ab-\nschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfi-        a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nzieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11              den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nCW 13 Satz 1 RID einzuhalten und                            bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die\nb) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con-               § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7\ntainer erst zurückstellen oder wieder verwenden,            hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das\nwenn die Vorschriften dieser Verordnung beach-              gefährliche Gut ohne die Angaben nach Ab-\ntet worden sind, und                                        satz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der\nBeförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-\n4.   der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr           tel 3.4 ADR erforderlich;\nnach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenver-\nkehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer           b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-\nBeteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle,            schnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei-\nusw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen               sungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und\nzu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vor-           Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-\nschriften dieser Verordnung entsprochen wird.                  führer übergeben werden, und\n(4) Der Verlader                                              c) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über\ndie Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbe-\n1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-             weglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;              ADR eingehalten sind;\nb) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher          3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim\nGüter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur          Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container\nBeförderung zu prüfen, ob die Verpackung be-              die Vorschriften über\nschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Ver-\npackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so          a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\ndass gefährliches Gut austritt oder austreten kann,          tel 7.2 RID und\nzur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel\nb) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5\nbeseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte\nRID\nleere Verpackungen und für die Beförderung in\nbegrenzten Mengen;                                        beachtet werden, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                   49\n4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur              in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterab-\nVerfügung gestellten Informationen und Daten ver-                schnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1,\ntrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und                     4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervor-\nNummer 3 Buchstabe b.                                            schrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervor-\n(5) Der Verpacker                                                 schrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks\nzugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden\n1. hat                                                              und das Datum der nächsten Prüfung nach Ab-\na) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis           satz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1\n3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch ge-               und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2\nnommen werden;                                               Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;\nb) die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung           d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\nder Dichtheit nach dem Befüllen von                          Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-\neinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6\naa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich               Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b,\nGroßpackmittel (IBC) und Großverpackungen                4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht\nnach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2              befördert wird, wenn diese undicht sind;\nund 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a,\n310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buch-         e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Ab-\nstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und                satz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge,\nAufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-\nbb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sonder-                  baren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen,\nvorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Ab-                Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC\nschnitt 5.1.2;                                           nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen\nc) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach                 Gütern befüllt werden, und\naa) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine See-             aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcon-\noder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und                  tainern, Tankwechselaufbauten und MEGC\noder im Schienenverkehr bei Tankcontainern\nbb) Abschnitt 4.1.10 und\nund MEGC gerechnet von dem Datum der\nd) die Vorschriften über die Kennzeichnung und                        erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung\nBezettelung                                                       auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und\naa) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1                      6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2\nBuchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeför-                   Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10\nderung vorangeht oder folgt,                                  Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d\nSondervorschrift TT 3,\nbb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7\nund Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a                   bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks\nSatz 1,                                                       das in der Bescheinigung nach Ab-\nsatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum\ncc) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sonder-                   der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2\nvorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298,                    Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6\n313, 625, 634 und 637 ADR, Abschnitt 5.1.4                    RID,\nSatz 1 und\ncc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das\ndd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und                   Gültigkeitsdatum       der    ADR-Zulassungs-\n5.2.2                                                         bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4\nzu beachten und                                                       ADR und\n2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestim-                 dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und\nmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungs-                       Batteriewagen gerechnet von dem Datum der\nanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR                     erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung\ndafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen                   auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1\nder Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unter-                          oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Ab-\nabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.                               satz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1,\n6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID\n(6) Der Befüller\nnicht überschritten ist;\n1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;           f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Auf-\nsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren\nb) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass               Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-\nsich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeu-           containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der\ngen und Batteriewagen und die MEGC und ihre                  höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzu-\nAusrüstungsteile in einem technisch einwandfreien            lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nZustand befinden;                                            oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Ab-\nc) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks                satz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2,\nund UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Ver-              4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,\nbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterab-             4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4,\nschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbin-          4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5,\ndung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2            Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unter-","50              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;              bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung\ndes Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR\ng) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahr-\nzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der                 angegeben wird;\nFahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahr-\nzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die          o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unter-\nDichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-               abschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgege-\nsatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2             ben wird;\ngeprüft wird;                                             p) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche\nh) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Auf-               Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach\nsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren                Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entspre-\nTanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-             chen;\ncontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC\nq) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen,\nund, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr\nAufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-\ndas Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine\nbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über\ngefährlichen Reste des Füllgutes nach Ab-\ndie Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervor-\nsatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaf-\nschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1\nten;\nund TU 17 eingehalten werden, und\ni) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetz-\ntanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren                 r) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nTanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank-              Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3\ncontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht               beachtet werden;\nmit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren     2. hat im Straßenverkehr\nkönnen, in nebeneinander liegenden Tankabteilen\nnach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6         a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nbefüllt werden;                                              den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nbis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die\nj) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-\n§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7\nwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-\nhinzuweisen;\nund Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1\nbeachtet werden;                                          b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-\nk) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen                 weglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser\nTanks                                                        Schüttung\naa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder             aa) Großzettel      (Placards)    nach    Unterab-\nder beförderten Stoffe und die höchste mittle-              schnitt 5.3.1.2 ADR,\nre Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,            bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2\nbb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge-                    ADR und\nlassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases\ncc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR,\noder der zur Beförderung zugelassenen nicht\nausgenommen an MEGC,\ntiefgekühlt verflüssigten Gase nach Ab-\nsatz 6.7.3.16.2 und                                     angebracht werden;\ncc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt           c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-\nverflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2              schnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Wei-\nangegeben wird;                                              sungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und\nUnterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-\nl) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern                  führer übergeben werden;\naa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe\nd) (weggefallen)\nnach Absatz 6.8.2.5.2 und\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-           e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach\nsatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c                        Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet\nwerden;\nangegeben wird;\nf) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5\nm) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC                            ADR zu beachten;\naa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe\ng) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften\nnach Absatz 6.8.3.5.11 und\nnach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet wer-\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach Ab-              den;\nsatz 6.8.3.5.12\nh) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1\nangegeben wird;                                              einzuweisen und\nn) hat dafür zu sorgen, dass an\ni) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über\naa) Batteriewagen die offizielle Benennung der               die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trä-\nbeförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID           gerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Ab-\nund                                                     schnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                  51\n3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass                 e) der Schüttgut-Container auch zwischen den\nPrüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und\na) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-\nKennzeichnungsvorschriften         nach   Unterab-\nwagen die Kontrollvorschriften nach Unterab-\nschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2,\nschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;\nUnterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4\nb) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung\ndes höchstzulässigen Füllungsgrades oder der              entspricht, ausgenommen die Angabe der beförder-\nhöchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fas-          ten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6\nsungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomas-            Nr. 1 Buchstabe k bis n;\nse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,     3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen\n4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3\nRID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID,      a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7,\nAbsatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21            6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prü-\nbis 34 und 36 RID festgestellt wird;                          fung des ortsbeweglichen Tanks,\nc) an                                                        b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prü-\nfung des Tankcontainers,\naa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und\nortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards)          c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prü-\nnach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an                   fung des MEGC und\nWagen für die Beförderung in loser Schüttung,        d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit\nKesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit                 Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung\nabnehmbaren Tanks Großzettel (Placards)                  des FVK-Tankcontainers\nnach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangier-\nzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,       durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks\noder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;\nbb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit ab-\nnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC,           4. dafür zu sorgen, dass\nortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beför-          a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden,\nderung in loser Schüttung und Klein- oder                deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in\nGroßcontainern für Güter in loser Schüttung              Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19\ndie orangefarbene Kennzeichnung nach Ab-                 und\nsatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3\nund 5.3.2.2.3 RID und                                b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden,\nderen     Dicke      der    Tankwände     Unterab-\ncc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbewegli-\nschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4\nchen Tanks, Spezialwagen oder -großcontai-\nnern oder besonders ausgerüsteten Wagen              entspricht;\noder Großcontainern das Kennzeichen nach\n5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6\nAbschnitt 5.3.3 RID\nnicht zur Befüllung übergeben werden, und\nangebracht werden.\n6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die\n(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbewegli-          Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1\nchen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat                  geprüft werden.\n1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tank-           (8) Der Auftraggeber des Absenders hat\ncontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit oran-\ngefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 aus-       1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben\ngerüstet sind;                                               nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenom-\nmen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des\n2. dafür zu sorgen, dass                                        Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR,\na) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüf-           schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-            im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1\nnungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3             unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hin-\nSondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3         zuweisen und\nund 6.7.4,                                            2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne\nb) der Tankcontainer auch zwischen den Prüftermi-            die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\nnen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-            bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapi-\nvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2         tel 3.4 hingewiesen wird.\nund 6.8.2.5,                                             (9) Der Hersteller\nc) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den           1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-\nschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,           a) Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab-\n6.8.3.2 und 6.8.3.5,                                          schnitt 6.1.3,\nd) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf-             b) Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterab-\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-                schnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Ver-\nnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3                 schlüssen und Schutzeinrichtungen die Kenn-\nund 6.9.6 und                                                 zeichnung nach Abschnitt 6.2.2,","52                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nc) Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach                     4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und\nAbschnitt 6.5.2 und                                             TU 14 ADR,\nd) Großverpackungen die          Kennzeichnung  nach            b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR\nUnterabschnitt 6.6.3.1                                          und\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart               c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5\nentsprechen und die in der Zulassung genannten                      S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2)\nNebenbestimmungen einschließlich der Anforderun-                    und (3) und S 8 bis S 10 ADR\ngen an die Hersteller erfüllt sind;\nzu beachten;\n2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen\nund Verschließen der Versandstücke nach Unter-               9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an\nabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-                    Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,\nsatz 10 zu liefern und                                              Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert\n3. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-                    werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR,\nderungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-                       an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüt-\nsatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.                        tung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und\nFahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterab-\n(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die               schnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versand-\nim Rahmen                                                               stücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an\n1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1,                     leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeu-\n6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4               gen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in\nBuchstabe c und einer Bauartzulassung nach Ab-                      loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetz-\nsatz 6.9.4.4.1 oder                                                 tanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für\ndas Entfernen oder Abdecken von Großzetteln\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2,\n(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und\nsoweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift\nerfolgt,                                                        b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von\nerlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.                               orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeich-\nnung der Gefahr und UN-Nummern nach\n(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr                        Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung                   Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Ver-\nbeschädigt, insbesondere undicht ist, so dass                      decken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR\ngefährliches Gut austritt oder austreten kann;                 zu sorgen;\n2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2\nNr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu          10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach\nlassen;                                                        Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorge-\nschriebenen Maßnahmen zu treffen;\n3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder\nbeschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu             11. während der Beförderung\nbeachten;                                                      a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\n4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst                     und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Be-\nrasch anzuhalten;                                                  förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung\nüber die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-\n5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen\nsatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,\nist;\n6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den                  b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug                     und 8.1.4.2 ADR,\nselbst belädt, den vom Befüller angegebenen                    c) die      Ausrüstungsgegenstände      nach     Ab-\nhöchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchst-                     schnitt 8.1.5 ADR und\nzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nund die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-               d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit\nschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder                     die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift er-\nAbschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzu-                 folgt,\nhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nbei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\n90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den\nhöchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;         12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-\n7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dicht-             lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen\nheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-                      und während der Beförderung mitzuführen;\nsatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;                13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Ab-\n8. die Vorschriften über                                           schnitt 8.3.1 ADR zu beachten;\na) die Verwendung von Tanks nach Unterab-                 14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Be-\nschnitt 4.3.2.3 – ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1,           treten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungs-\n4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 –             geräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten wer-\nUnterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2,             den;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                  53\n15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach             durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks\nAbschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;                              oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;\n16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeu-       6. (weggefallen)\nge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5        7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung\nS 1 (6) und S 14 bis S 21 ADR sowie bei innerstaat-          zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unter-\nlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu           abschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;\nbeachten;\n8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge\n17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das               nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beach-\nBatterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den orts-              tet werden und\nbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt,\ndafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen           9. an Fahrzeugen,\nReste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchsta-           a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zu-\nbe b oder 4.3.2.3.5 anhaften, und                                gelassen sind, für die in der ADR-Zulassungs-\n18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kenn-                bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter\nzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die                  Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter\nEinnahme von alkoholischen Getränken oder an-                    die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung\nderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden               der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Ab-\nMitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßen-                   schnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                   Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden\nchung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu                  Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und\nunterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht           b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht\nanzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-                zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den\ntränke oder Mittel steht.                                        Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach\n(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßen-               Abschnitt 7.3.3 VV5, VV 9a, VV 9b, VV10, VV14 (1)\nverkehr dafür zu sorgen, dass                                        bis (3), 8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapi-\ntel 9.6 ADR\n1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft\nwerden;                                                       beachtet werden.\n(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im\n2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Pla-\nStraßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und\ncards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen\ndie Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.\nKennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den\nKennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet             (14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im\nwird;                                                     Straßenverkehr die Vorschriften über\n3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank-         1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und\nwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Ab-\n2. die Reinigung nach dem Entladen nach Ab-\nsatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;\nschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizie-\n4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank                ren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13\nauch zwischen den Prüfterminen den Bau-,                  Satz 1 ADR\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften           zu beachten.\nnach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und\nAbsatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug              (15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im\nden Kennzeichnungsvorschriften nach Ab-               Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass\nsatz 6.8.2.5.2 ADR,                                   1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des\nb) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf-             höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzu-\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-           lässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,           nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,\n6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und                     4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1\nbis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder\nc) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf-               Abschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festge-\nterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-           stellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach\nnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3          Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4\nADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR                       Satz 1 überdeckt ist, und\nfür die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach           2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-\nUnterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung             containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-\nnach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2            statischer Aufladungen eingehalten werden.\nADR angegebenen Stoffe entspricht;\n(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und\n5. in den Fällen                                             Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften\na) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche        1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\nPrüfung des festverbundenen Tanks und                     tel 7.2 ADR;\nb) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche       2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in\nPrüfung des Batterie-Fahrzeugs                            Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;","54              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\n3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach           2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach\nKapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beför-        Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID\nderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;                           ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten\nZustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine\n4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der\noffensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann\nEinwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum\ndavon ausgegangen werden, dass beim vorherigen\nAbstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Ab-\nEntleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entlee-\nschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und\nrungseinrichtungen unverändert dicht sind.\n5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge\n(21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährli-\noder alternativ über das Anbringen der Kennzeich-\nche Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur\nnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36\nBeförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen\nzu beachten.                                                  werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in\n(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger             den Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.\nhaben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Ab-               (22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-            Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.                die Dosisleistung oder die Kontamination nach Ab-\nsatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2,\n(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren\n2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Ver-\nTanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür\nbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR\nzu sorgen, dass\noder CW 33 Abs. (2) und (3) RID\n1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\n1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nwagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwän-\nBuchstabe b Nr. i ergreifen;\nde nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Ab-\nsatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und       2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände\nAbschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;           und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\nNr. ii untersuchen;\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen\nauch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüs-           3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1\ntungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unter-             Buchstabe b Nr. iii ergreifen und\nabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID,\n4. im\nAbsatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Ab-\nschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die                a) Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundes-\nAngabe der beförderten Stoffe und Gase durch den                  eigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht\nBefüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis n,                   zuständige Behörde und\n3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID        b) Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zustän-\neine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen,                    dige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a\nabnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt              informieren.\nwird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Aus-\nrüstung beeinträchtigt ist, und                              (23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter\n4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt wer-          1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort-\nden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4                 lichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach\nBuchstabe b TE 22 RID entsprechen.                            Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in\nUnterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze,\n(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im              Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe\nSchienenverkehr folgende Pflichten. Er                           ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,\n1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden               soweit möglich und angemessen, für die Öffentlich-\nunverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter          keit unzugänglich zu gestalten und\nbei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder        2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber\naustreten können;                                             des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförde-\n2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maß-         rer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach\nnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unre-        Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.\ngelmäßigkeiten zu treffen hat;\n3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6                                  § 10\nRID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß                           Ordnungswidrigkeiten\nKapitel 1.10 aufgestellt werden, und\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Beson-        Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nderheiten des Schienenverkehrs nach Unterab-               oder fahrlässig\nschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.\n1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne\n(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienen-                Fahrwegbestimmung befördert,\nverkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sor-\n2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht\ngen, dass\ndafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,\n1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine              eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde-\ngefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und                   rungspapier übergeben wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                  55\n3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung              s) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand\nnicht beachtet,                                                  als Expressgut nicht beachtet,\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen        6. entgegen § 9 Abs. 2\nBescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-\na) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung\nbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-\neines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor-\nführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\nmiert,\n5. entgegen § 9 Abs. 1                                           b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das\na) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,                 Beförderungspapier den dort genannten Vermerk\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,                    enthält,\nb) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig        c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine\nvergewissert,                                                 dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nc) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in           d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der\neiner Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder                    Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisun-\nAusnahmeverordnung vorgeschriebenen Anga-                     gen zu verstehen und anzuwenden,\nben in das Beförderungspapier eingetragen wer-             e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beför-\nden,                                                          derung in loser Schüttung oder in Tanks nicht\nd) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht                    beachtet;\ndafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete            f) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begren-\nTanks verwendet werden,                                       zung der Mengen nicht einhält,\ne) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die              g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein\nzuständige Behörde benachrichtigt wird,                       Begleitpapier oder die dort genannte Beschei-\nf) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderli-             nigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung\nchen Anweisungen und Zeugnisse ist,                           übergeben wird,\ng) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeich-          h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur\nnungen zur Verfügung stellt,                                  Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung\neingesetzt werden,\nh) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schie-\nnenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel              i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks\nangebracht werden,                                            nicht aufgegeben werden,\ni) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schie-             j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde\nnenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orange-                oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nfarbene Kennzeichnung angebracht wird,                        nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und\nnicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,\nj) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht\ndafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso          k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Per-\nverschlossen und dicht sind wie im gefüllten                  sonal unterrichtet ist,\nZustand,                                                   l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht\nk) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort            richtig unterweist,\ngenanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,              m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein\nl) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeug-           Lichtbildausweis mitgeführt wird, oder\nnis zugänglich gemacht wird,                               n) Nr. 6 eine Sendung befördert,\nm) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine          7. entgegen § 9 Abs. 3\nKopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein\na) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-\nZertifikat dem Beförderungspapier beigefügt\nzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht\nwird,\ndafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt\nn) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein                 oder verdeckt oder die orangefarbene Kenn-\nWarnzeichen angebracht ist,                                   zeichnung nicht mehr sichtbar ist,\no) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine             b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die\nAusnahmezulassung und der wesentliche Text                    Anweisungen zur Beseitigung der Reste des\neiner Vereinbarung übergeben wird,                            Begasungsmittels eingehalten werden und das\np) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der                 Warnzeichen entfernt wird,\nInhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt             c) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung\nwird,                                                         eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig infor-\nmiert,\nq) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die\nschriftlichen Weisungen beigefügt werden,                  d) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein-\nweist oder\nr) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die\nNummer der schriftlichen Weisungen angegeben               e) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reini-\nwird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen           gung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht\nWeisungen zur Verfügung gestellt werden, oder                 einhält,","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\n8. entgegen § 9 Abs. 4                                           e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Fül-\na) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,                             lungsgrad, die Masse der Füllung oder die Brutto-\nmasse eingehalten wird,\nb) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig\nprüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein           f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die\nVersandstück oder eine ungereinigte leere Verpa-              Dichtheit geprüft wird,\nckung zur Beförderung oder zur Beförderung in              g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine\nbegrenzten Mengen übergibt,                                   Füllgutreste anhaften,\nc) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein              h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass neben-\nVersandstück nur verladen wird, wenn die Ver-                 einander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich\npackung den dort genannten Vorschriften ent-                  miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,\nspricht,                                                   i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maß-\nd) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vor-            nahmen beachtet werden,\nschriften über die ungereinigten leeren Verpa-             j) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt,\nckungen beachtet werden,                                      dass eine dort genannte Bezeichnung oder\ne) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vor-            Benennung angegeben wird,\nschriften über die Gefahrzettel und Kennzeich-             k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der\nnungen beachtet werden,                                       MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,\nf) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß-            l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur orts-\nzettel oder Rangierzettel angebracht sind,                    bewegliche Tanks, die den dort genannten Bedin-\ng) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur                 gungen entsprechen, befüllt werden,\nContainer, die den technischen Anforderungen               m) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vor-\ndes Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, einge-               schriften über die Befüllung eingehalten werden,\nsetzt werden,\nn) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vor-\nh) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,                 schriften über die Beförderung in loser Schüttung\nnicht richtig oder nicht vollständig gibt,                    nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts\ni) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die                 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, beachtet wer-\nschriftlichen Weisungen übergeben werden,                     den,\nj) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass            o) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht rich-\ndie Vorschriften über die Trägerfahrzeuge einge-              tig oder nicht vollständig gibt,\nhalten sind, oder                                          p) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß-\nk) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über           zettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzei-\ndie Beförderung in Versandstücken und die Bela-               chen angebracht werden,\ndung und Handhabung beachtet werden,                       q) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die\n9. entgegen § 9 Abs. 5                                              schriftlichen Weisungen übergeben werden,\na) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kenn-          r) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die\nzeichnung nicht beachtet,                                     Beladevorschriften beachtet werden,\nb) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver-           s) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beach-\nwendung oder Prüfung der Dichtheit nicht beach-               tet,\ntet,                                                       t) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die\nc) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor-                 zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,\nschriften über das Zusammenpacken nicht                    u) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht ein-\nbeachtet oder                                                 weist,\nd) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder              v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die\ndd die Vorschriften über die Kennzeichnung und                Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-\nBezettelung nicht beachtet,                                   Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks\n10. entgegen § 9 Abs. 6                                              eingehalten sind,\na) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,                          w) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kon-\ntrollvorschriften beachtet werden,\nb) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks\noder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt              x) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht\nwerden und das Prüfdatum nicht überschritten                  befördert wird, oder\nist,                                                       y) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß-\nc) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht               zettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kenn-\nbefördert wird,                                               zeichnung oder das Kennzeichen angebracht\nwerden,\nd) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks\nnur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und        11. entgegen § 9 Abs. 7\ndie Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung              a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\noder das Gültigkeitsdatum der Zulassungs-                     Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-\nbescheinigung nicht überschritten ist,                        Container mit orangefarbener Kennzeichnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                  57\nausgerüstet sind,                                          j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht\nmitführt,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche\nTanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Contai-              k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\nner und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und                  das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehal-\nKennzeichnungsvorschriften entsprechen,                       ten wird,\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-          l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,\ngeführt wird,                                              m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte               beachtet,\nTankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks              n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen\nverwendet werden,                                             Reste des Füllgutes anhaften, oder\ne) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur               o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die\nBefüllung übergeben werden, oder                              dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu\nf) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlas-                sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung sol-\ntungseinrichtung geprüft wird,                                cher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die\nnachgewiesene Substanz ist auf die bestim-\n12. entgegen § 9 Abs. 8                                              mungsgemäße Einnahme eines für einen konkre-\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte              ten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels\nAngabe schriftlich mitgeteilt wird, oder                      zurückzuführen,\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche     16. entgegen § 9 Abs. 12\nGut hingewiesen wird,                                      a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte\n13. entgegen § 9 Abs. 9                                              geprüft werden,\na) Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte             b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug aus-\nKennzeichnung nicht anbringt,                                 gerüstet wird,\nb) Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert           c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene\noder                                                          Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und\nSaug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und\nc) Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelas-                Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge\nsenen Baumusters nicht oder nicht richtig in                  den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,\nKenntnis setzt,\nd) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche\n14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auf-               Prüfung durchgeführt wird,\nlage nicht beachtet,\ne) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer\n15. entgegen § 9 Abs. 11                                             über die erforderliche Ausrüstung zur Durchfüh-\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,                             rung der Ladungssicherung verfügt,\nb) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht          f) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\nrechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht               die Ausrüstung beachtet wird, oder\nrechtzeitig benachrichtigen lässt,                         g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über\nc) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken               Bau und Ausrüstung beachtet wird,\nnicht beachtet,                                       17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Bela-\nd) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung              dung oder die Handhabung nicht beachtet,\noder die Befülltemperatur nicht einhält,              18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die\ne) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig           Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht\nprüft,                                                     beachtet,\nf) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von         19. entgegen § 9 Abs. 15\nTanks oder den Betrieb des Motors oder eine                a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,\nzusätzliche Vorschrift nicht beachtet,                        oder\ng) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken           b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen einge-\nvon Großzetteln oder für das Anbringen, Sicht-                halten werden,\nbarmachen, Entfernen oder Verdecken von oran-\ngefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung          20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beför-\nder Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,                    derung in Versandstücken, das Rauchverbot oder\ndas Verbot von Feuer und offenem Licht nicht be-\nh) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht                 achtet,\noder nicht rechtzeitig trifft,\n21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-\ni) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein           sichtsmaßnahmen nicht beachtet,\nFeuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand\n22. entgegen § 9 Abs. 18\nnach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR,\nden Atemschutz oder die Ausnahmezulassung                  a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte\nnicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig              Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie-\naushändigt,                                                   wagen verwendet werden,","58               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen,            25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck\nabnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-,               aufgibt oder\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften\n26. entgegen § 9 Abs. 22\nentsprechen,\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-          a) Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht rich-\ngeführt wird, oder                                            tig ergreift,\nd) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und          b) Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig\nBatteriewagen eingesetzt werden, die den dort                 durchführt oder\ngenannten Bedingungen entsprechen,                         c) Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig infor-\n23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2                                      miert.\na) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unter-\nrichtet ist, oder                                                                § 11\nb) Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unter-                    Übergangsbestimmungen\nweist,                                                   Bis zum 30. Juni 2005 kann die Beförderung gefähr-\n24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine       licher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den\nFüllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen         Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-\nund dicht sind,                                          ber 2004 geltenden Fassung durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                  59\nAnlage 1\n(zu § 7)\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt\n1.  § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Groß-\npackmitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosiv-\nstoffen Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschie-\ndene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-\nderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit\n1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.\nTabelle 1\nKlasse                               UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                        Gegenstände:\n0005          PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006          PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029          SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033          BOMBEN, mit Sprengladung\n0034          BOMBEN, mit Sprengladung\n0037          BOMBEN, BLITZLICHT\n0038          BOMBEN, BLITZLICHT\n0042          ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043          ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048          SPRENGKÖRPER\n0049          PATRONEN, BLITZLICHT\n0056          WASSERBOMBEN\n0059          HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060          FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073          DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099          LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\n0124          PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel\n0136          MINEN, mit Sprengladung\n0137          MINEN, mit Sprengladung\n0167          GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168          GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180          RAKETEN, mit Sprengladung\n0181          RAKETEN, mit Sprengladung\n0192          KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196          SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221          GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271          TREIBSÄTZE\n0279          TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280          RAKETENMOTOREN\n0284          GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286          GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0288          SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT\n0290          SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel","60                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nKlasse                                    UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0292             GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296             FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326             PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329             TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330             TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333             FEUERWERKSKÖRPER\n0354             GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369             GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374             FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397             RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399             BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408             ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442             SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449             TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451             TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457             SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461             BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462             GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463             GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464             GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465             GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004             AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027             SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072             CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0076             DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078             DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079             HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*)           SPRENGSTOFF, TYP A\n0118             HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147             NITROHARNSTOFF\n0150             PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCH-\nTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse %\nPhlegmatisierungsmittel\n0151             PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153             TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154             TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%\nWasser\n0155             TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0160             TREIBLADUNGSPULVER\n0207             TETRANITROANILIN\n0208             TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213             TRINITROANISOL\n0214             TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0215             TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                   61\nKlasse                               UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0216         TRINITRO-m-CRESOL\n0217         TRINITRONAPHTHALEN\n0218         TRINITROPHENETOL\n0219         TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0226         CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit min-\ndestens 15 Masse-% Wasser\n0282         NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser\n0357         EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0385         5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386         TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387         TRINITROFLUORENON\n0388         TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN\n(TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389         TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN\n0392         HEXANITROSTILBEN\n0394         TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401         DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411         PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weni-\nger als 7 Masse-% Wachs\n0474         EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475         EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476         EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483         CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT\n0484         CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n4.1        3364         TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3365         TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%\nWasser\n3367         TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3368         TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n6.1                     Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und –furane der\nUN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I\n2.  § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzen-\nde Stoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011       BUTAN\n1012       BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027       CYCLOPROPAN\n1055       ISOBUTEN\n1077       PROPEN\n1965       KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,\nB 2, B oder C)","62                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1969        ISOBUTAN\n1978        PROPAN\n2035        1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die kei-\nnen Gleisanschluss haben.\n2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchs-\ntens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegli-\nchen Tanks und Tankcontainern - im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 wei-\nterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nentweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in\nder Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu\nvermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.\n2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005        AMMONIAK, WASSERFREI\n1010        BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT,\ndas bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den\nWert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017        CHLOR\n1030        1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)\n1032        DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033        DIMETHYLETHER\n1035        ETHAN\n1036        ETHYLAMIN\n1037        ETHYLCHLORID\n1038        ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040        ETHYLENOXID\n1040        ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041        ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1045        FLUOR, VERDICHTET\n1048        BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050        CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053        SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060        METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P2)\n1061        METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062        METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin\n1063        METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)\n1064        METHYLMERCAPTAN\n1067        DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                                         63\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1076         PHOSGEN\n1079         SCHWEFELDIOXID\n1082         CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083         TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085         VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086         VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087         VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581         CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582         CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741         BORTRICHLORID\n1860         VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912         METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959         1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)\n1961         ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962         ETHYLEN\n1966         WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972         METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt\n2517         1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)\n3138         ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %\nEthylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160         VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300         ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312         GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern\n1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter\noder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.   Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt\n§ 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tank-\ncontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.\nTabelle 3\nKlasse                                        UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n3            1093              ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099              ALLYLBROMID\n1100              ALLYLCHLORID\n1131              KOHLENSTOFFDISULFID\n1921              PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079              METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2          1366              DIETHYLZINK\n1370              DIEMETHYLZINK\n2005              DIPHENYLMAGNESIUM\n2445              LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG\n3051              ALUMINIUMALKYLE\n3052              ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG\n3053              MAGNESIUMALKYLE","64       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3076      ALUMINIUMALKYLHYDRIDE\n3394      PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND\n4.3 1928      METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3399      MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n5.1 1510      TETRANITROMETHAN\n1745      BROMPENTAFLUORID\n1746      BROMTRIFLUORID\n1873      PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015      WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber\nhöchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015      WASSERSTOFFPEROXID,WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasser-\nstoffperoxid\n6.1 1092      ACROLEIN, STABILISIERT\n1098      ALLYLALKOHOL\n1135      ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182      ETHYLCHLORFORMIAT\n1185      ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1238      METHYLCHLORFORMIAT\n1259      NICKELTETRACARBONYL\n1541      ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553      ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556      ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arseni-\nte, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.\n1560      ARSENTRICHLORID\n1580      CHLORPIKRIN\n1595      DIMETHYLSULFAT\n1613      CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE\nLÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n1649      ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670      PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672      PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694      BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1722      ALLYLCHLORFORMIAT\n1935      CYANID, LÖSUNG, N.A.G.\n1994      EISENPENTACARBONYL\n2334      ALLYLAMIN\n2337      PHENYLMERCAPTAN\n2382      DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558      EPIBROMHYDRIN\n2606      METHYLORTHOSILICAT\n2810      GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlo-\nrierten para-dibenzodioxine und -furane)\n3017      ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt\nvon 23°C oder darüber\n3018      ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005        65\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n8        1052          FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739          BENZYLCHLORFORMIAT\n1744          BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777          FLUORSULFONSÄURE\n1790          FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-\nwasserstoff\n1790          FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829          SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699          TRIFLUORESSIGSÄURE\n4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088     ACETAL\n1089     ACETALDEHYD\n1090     ACETON\n1091     ACETONÖLE\n1105     PENTANOLE\n1107     AMYLCHLORIDE\n1108     PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111     AMYLMERCAPTAN\n1113     AMYLNITRITE\n1114     BENZEN\n1120     BUTANOLE\n1123     BUTYLACETATE\n1126     1-BROMBUTAN\n1127     CHLORBUTANE\n1128     n-BUTYLFORMIAT\n1129     BUTYRALDEHYD\n1133     KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1133     KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchs-\ntens 175 kPa)\n1133     KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1136     STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR\n1139     SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflä-\nchenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Ausklei-\ndung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1139     SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflä-\nchenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Ausklei-\ndung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1144     CROTONYLEN\n1145     CYCLOHEXAN\n1146     CYCLOPENTAN\n1148     DIACETONALKOHOL, technisch\n1150     1,2-DICHLORETHYLEN\n1155     DIETHYLETHER (ETHYLETHER)","66         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1156 DIETHYLKETON\n1159 DIISOPROPYLETHER\n1161 DIMETHYLCARBONAT\n1164 DIMETHYLSULFID\n1165 DIOXAN\n1166 DIOXOLAN\n1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173 ETHYLACETAT\n1175 ETHYLBENZEN\n1176 TRIETHYLBORAT\n1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179 ETHYLBUTYLETHER\n1190 ETHYLFORMIAT\n1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195 ETHYLPROPIONAT\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens\n175 kPa)\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1201 FUSELÖL\n1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206 HEPTANE\n1208 HEXANE\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1213 ISOBUTYLACETAT\n1216 ISOOCTENE\n1218 ISOPREN, STABILISIERT\n1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220 ISOPROPYLACETAT\n1222 ISOPROPYLNITRAT\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1231 METHYLACETAT\n1234 METHYLAL\n1237 METHYLBUTYRAT\n1243 METHYLFORMIAT\n1245 METHYLISOBUTYLKETON\n1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005                      67\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248 METHYLPROPIONAT\n1249 METHYLPROPYLKETON\n1261 NITROMETHAN\n1262 OCTANE\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-\ndruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-\ndruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1265 PENTANE, flüssig\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175\nkPa)\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110\nkPa, aber höchstens 175 kPa)\n1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,\naber höchstens 175 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275 PROPIONALDEHYD\n1276 n-PROPYLACETAT\n1278 1-CHLORPROPAN\n1279 1,2-DICHLORPROPAN\n1280 PROPYLENOXID\n1281 PROPYLFORMIATE\n1282 PYRIDIN\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1288 SCHIEFERÖL\n1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294 TOLUEN\n1300 TERPENTINÖLERSATZ\n1301 VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1307 XYLENE\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\ngrößer als 175 kPa)","68         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\ngrößer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\nhöchstens 110 kPa)\n1648 ACETONITRIL\n1862 ETHYLCROTONAT\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1865 n-PROPYLNITRAT\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens\n175 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)\n(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047 DICHLORPROPENE\n2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056 TETRAHYDROFURAN\n2057 TRIPROPYLEN\n2058 VALERALDEHYD\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2241 CYCLOHEPTAN\n2242 CYCLOHEPTEN\n2246 CYCLOPENTEN\n2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252 1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256 CYCLOHEXEN\n2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005 69\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2278 n-HEPTEN\n2287 ISOHEPTENE\n2288 ISOHEXENE\n2296 METHYLCYCLOHEXAN\n2298 METHYLCYCLOPENTAN\n2301 2-METHYLFURAN\n2309 OCTADIENE\n2338 BENZOTRIFLUORID\n2339 2-BROMBUTAN\n2340 2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342 BROMMETHYLPROPANE\n2343 2-BROMPENTAN\n2344 BROMPROPANE\n2345 3-BROMPROPIN\n2346 BUTANDION\n2347 BUTYLMERCAPTAN\n2350 BUTYLMETHYLETHER\n2351 BUTYLNITRITE\n2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356 2-CHLORPROPAN\n2358 CYCLOOCTATETRAEN\n2362 1,1-DICHLORETHAN\n2363 ETHYLMERCAPTAN\n2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370 HEX-1-EN\n2371 ISOPENTENE\n2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373 DIETHOXYMETHAN\n2374 3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375 DIETHYLSULFID\n2376 2,3-DI-HYDROPYRAN\n2377 1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381 DIMETHYLDISULFID\n2384 DI-n-PROPYLETHER\n2385 ETHYLISOBUTYRAT\n2387 FLUORBENZEN\n2388 FLUORTOLUENE\n2389 FURAN\n2390 2-IODBUTAN\n2391 IODMETHYLPROPANE\n2393 ISOBUTYLFORMIAT\n2397 3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398 METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400 METHYLISOVALERAT","70         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2402 PROPANTHIOLE\n2403 ISOPROPENYLACETAT\n2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409 ISOPROPYLPROPIONAT\n2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412 TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414 THIOPHEN\n2416 TRIMETHYLBORAT\n2436 THIOESSIGSÄURE\n2456 2-CHLORPROPEN\n2457 2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458 HEXADIENE\n2459 2-METHYLBUT-1-EN\n2460 2-METHYLBUT-2-EN\n2461 METHYLPENTADIENE\n2536 METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554 METHYLALLYLCHLORID\n2561 3-METHYLBUT-1-EN\n2612 METHYLPROPYLETHER\n2615 ETHYLPROPYLETHER\n2616 TRIISOPROPYLBORAT\n2707 DIMETHYLDIOXANE\n2749 TETRAMETHYLSILAN\n2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271 ETHER, N.A.G.\n3272 ESTER, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens\n175 kPa)\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-\nZÜNDBAR, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-\nZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENT-\nZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005              71\nAnlage 2\nAbweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID\nund den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen\n1.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abwei-\nchungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:\n1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle\nin Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d\nund e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-\nNummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unter-\nabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienen-\nverkehr\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beför-\nderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklas-\nse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht\nüberschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit\nselbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3,\njeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dür-\nfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und","72               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\nGegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchst-\nmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderli-\nchen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige\nAnlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967\n(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet\nkeine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährli-\nchen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stof-\nfe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stof-\nfe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften\neingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7\nsind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-\nabschnitt 4.1.6.8.\ncc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförde-\nrung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers\ngemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.\n1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für\nFahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr\nDie Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fas-\nsung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)\nund die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beför-\nderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.\nDezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n2.  Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind,\ngelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9:\n2.1 (weggefallen)\n2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)\nAbweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb\nder in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu über-\nwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn\ndabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das\nFahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die\nden Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksberei-\nchen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Auf-\nenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen.\nDie unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder\nunverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten\nParkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch\nsolche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.\na) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch\nandere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder\nb) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen\nund Wohngebieten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005              73\n2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht\nDer Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden\nFahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.\n2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)\nFeuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem\nDatum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei\nJahren zu prüfen.\n2.5 Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)\nFahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der\nRandnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453)\nentsprechen.\n2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrich-\ntung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder\ngewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.\n3.  Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abwei-\nchungen von den Teilen 1 bis 7 RID:\n3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen\nkeine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit\nihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.\nAnlage 3\nNicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken\nmit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR\nbei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße\nFolgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:\n1.  Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)\n1.1 Autobahn Stadtring (A 100):\na) Rathenautunnel,\nb) Tunnel Innsbrucker Platz;\n1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00\nUhr bis 21.00 Uhr;","74              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2005\n2.  Hamburg:\nAutobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elb-\ntunnel):\n2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n3.  Niedersachsen:\nAutobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):\n3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2\naufgeführten Gasen der Klasse 2;\n4.  Nordrhein-Westfalen:\nAutobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:\na) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),\n– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,\n– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über\nden nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\nb) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1\nNr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.\n5.  Thüringen:\nAutobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:\nganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261."]}