{"id":"bgbl1-2005-19-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":19,"date":"2005-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_19.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin","law_date":"2005-03-23T00:00:00Z","page":913,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005                        913\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin*)\nVom 23. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                              §3\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                     Zielsetzung der Berufsausbildung\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nS. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes                 Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-                   Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-\nden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   prozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der              Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befä-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                      higt werden, die insbesondere selbstständiges Planen,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                    Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                  betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese\ndesministerium für Bildung und Forschung:                               Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8\nbis 11 nachzuweisen.\n§1\n§4\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                            Ausbildungsberufsbild\nDer Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird                            (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung\nfür das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Fein-                        1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ntäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nordnung sowie\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\n4. Umweltschutz,\nstaatlich anerkannt.\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kun-\ndenorientierung,\n§2\n6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterla-\nAusbildungsdauer                                     gen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen                    7. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\nden Fachrichtungen                                                           techniken,\n1. Fahrzeugsattlerei,                                                    8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\n2. Reitsportsattlerei und                                                9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\n3. Feintäschnerei                                                            Maschinen und technischen Einrichtungen,\ngewählt werden.                                                         10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,\n11. Ausführen von Näharbeiten,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-       12. Polstern,\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- 13. Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule\nwerden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-         (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und        Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag\nKenntnisse:                                                  entspricht, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in\nBetracht:\n1. in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:\na) Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,          Bearbeiten eines Werkstücks aus Leder oder anderen\nMaterialien einschließlich Anfertigen von Schablonen,\nb) Herstellen und Montieren von Verdecken oder Pla-      Zuschneiden von Werkstoffen und Zusammenfügen\nnen,                                                 unter Anwendung von Nähtechniken.\nc) Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenver-     Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling\nkleidungen;                                          zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel\n2. in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:                   festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Anforde-\nrungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei\na) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reit-         der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlich-\nsportzubehör und Fahrsportartikeln,                  keit berücksichtigen kann.\nb) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,\nc) Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit                                    §9\nLeder;                                                         Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n3. in der Fachrichtung Feintäschnerei:                                in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei\na) Entwerfen von Lederwaren,                                (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nb) Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nc) Herstellen und Reparieren von Lederwaren.             mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\n§5                                 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nAusbildungsrahmenplan                        insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,\ndie einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-     praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber\nlen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur         während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-       ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine         phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-              Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:\nliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-     1. Polstern, Beziehen und Montieren eines Fahrzeugsit-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                           zes, einschließlich Anfertigen von Schablonen, Zu-\nschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Gestalten von\n§6                                  Bezugsflächen, Anbringen von Befestigungs- oder\nVerschlusselementen oder\nAusbildungsplan\n2. Herstellen und Montieren eines Verdecks oder einer\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               Plane nach Skizze oder Schablone, einschließlich\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen             Anbringen von Zubehörteilen oder\nAusbildungsplan zu erstellen.\n3. Gestalten, Herstellen und Montieren von Teilen einer\nInnenverkleidung.\n§7\nBei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-\nBerichtsheft\ntation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form         dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-       technischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-       dig und kundenorientiert planen und durchführen kann,\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-          dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                          ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen\n§8                              und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hin-\ntergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\nZwischenprüfung                          Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nden Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Montage\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nsowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-      Montage soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-        verknüpften technologischen, mathematischen und ge-\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-         stalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicher-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-    heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt-\nlich ist.                                                    schutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kunden-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005                  915\norientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen             Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-           mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ntracht:                                                       wesentlich ist.\n1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:                     (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von        insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,\nArbeitsabläufen, bei Polster- und Bezugsarbeiten,         die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit\nbeim Herstellen von Verdecken und Planen sowie            praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber\nbeim Gestalten und Herstellen von Innenverkleidun-        während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten\ngen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien  ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-\nauswählen, Polster- und Bezugstechniken unter-            phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das\nscheiden, technische Vorgaben, Vorschriften und           Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:\nSicherheitsbestimmungen beachten sowie funktio-\nnelle und optische Gesichtspunkte berücksichtigen         1. Herstellen und Anpassen eines Werkstücks aus dem\nkann;                                                         Bereich Reitsportzubehör oder Fahrsport, einschließ-\nlich Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen nach\n2. im Prüfungsbereich Montage:                                    Maßangaben, Bearbeiten mit verschiedenen Techni-\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Montage                ken sowie Einnähen von Beschlägen oder\nvon Werkstücken und Zubehörteilen. Dabei soll der\nPrüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Befes-   2. Anpassen, Polstern und Fertigstellen eines Sattels\ntigungstechniken unterscheiden, technische Vorga-             oder\nben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen be-         3. Herstellen eines Sportartikels mit Leder, einschließlich\nachten sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren kann;            Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Nähen mit\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:               verschiedenen Techniken sowie Polstern.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-      Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  tation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,\n(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:             dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-\n1. im Prüfungsbereich\ndig und kundenorientiert planen und durchführen kann,\nPlanung und Fertigung                      150 Minuten,\ndabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\n2. im Prüfungsbereich Montage                   90 Minuten,   ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n3. im Prüfungsbereich                                         schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.   und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hin-\ntergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des   Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche             (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der          den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, anatomi-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung          sches Anpassen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-         geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und\nreiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die      Fertigung sowie anatomisches Anpassen soll der Prüfling\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-               praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen,\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen kön-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind     nen. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                  der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnah-\nmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen wer-\n1. Prüfungsbereich                                            den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\nPlanung und Fertigung                        50 Prozent,  Gebieten in Betracht:\n2. Prüfungsbereich Montage                       30 Prozent,\n1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.      Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von\nArbeitsabläufen, beim Herstellen von Reitsportzube-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nhör, Fahrsportartikeln, Sätteln und Sportartikeln mit\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nLeder. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materia-\nreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der\nlien auswählen, Polstertechniken unterscheiden,\nschriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei-\nfunktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen und\nche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen,\nArbeitsergebnisse kontrollieren kann;\nin dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü-\ngenden Leistungen erbracht werden.                            2. im Prüfungsbereich anatomisches Anpassen:\n§ 10                                 Beschreibung der Vorgehensweise bei der Anpas-\nsung von Reitsportzubehör, Fahrsportartikeln und\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                       Sätteln. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Form\nin der Fachrichtung Reitsportsattlerei                  und Funktion von Sätteln unterscheiden sowie anato-\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt             mische Merkmale und Bewegungsabläufe beim Pols-\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und          tern berücksichtigen kann;","916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:               mustern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche              Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien sowie\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    Nähen mit verschiedenen Techniken.\n(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:             Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumen-\ntation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen,\n1. im Prüfungsbereich\ndass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\nPlanung und Fertigung                      150 Minuten,\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben selbststän-\n2. im Prüfungsbereich                                         dig und kundenorientiert planen und durchführen kann,\nanatomisches Anpassen                       90 Minuten,   dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\n3. im Prüfungsbereich                                         ren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.   schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen\nund die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hin-\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des   tergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses          Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der             (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung          den Prüfungsbereichen Fertigung, Planung und Entwurf\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-         sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In\nreiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die      den Prüfungsbereichen Fertigung sowie Planung und\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-               Entwurf soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit ver-\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                knüpften technologischen, mathematischen und gestal-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind     terischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                  und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,\nqualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientier-\n1. Prüfungsbereich                                            tes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben\nPlanung und Fertigung                        50 Prozent,  insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. Prüfungsbereich\nanatomisches Anpassen                        30 Prozent,  1. im Prüfungsbereich Fertigung:\n3. Prüfungsbereich                                                Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.      Lederwaren mit und ohne Korpus sowie von Klein-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-         lederwaren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-          er Materialien auswählen, Verarbeitungstechniken\nreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der               unterscheiden, optische und funktionelle Gesichts-\nschriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei-           punkte berücksichtigen und Arbeitsergebnisse kon-\nche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen,             trollieren kann;\nin dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü-          2. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:\ngenden Leistungen erbracht werden.\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von\n§ 11                                 Arbeitsabläufen und beim Entwerfen von Lederwaren.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schnitt- und\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\nArbeitsmuster erstellen sowie optische und funktio-\nin der Fachrichtung Feintäschnerei\nnelle Gesichtspunkte berücksichtigen kann;\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und      3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nwesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\ninsgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,\ndie einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit       1. im Prüfungsbereich Fertigung                 150 Minuten,\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber        2. im Prüfungsbereich\nwährend dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten             Planung und Entwurf                          90 Minuten,\nein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-\nphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das          3. im Prüfungsbereich\nFachgespräch kommen insbesondere in Betracht:                     Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n1. Herstellen einer Lederware mit oder ohne Korpus, ein-         (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nschließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeitsmus-       Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ntern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Vor-        in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nrichten von Außen- und Innenmaterialien, Nähen mit        Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nverschiedenen Techniken sowie Anbringen von Zube-         Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nhörteilen und Beschlägen oder                             der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\n2. Herstellen von zwei aufeinander abgestimmten Klein-        reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nlederwaren mit Inneneinrichtung und Verschlüssen,         entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\neinschließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeits-       zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005                 917\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind      berufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäsch-\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                   nerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13\n1. Prüfungsbereich Fertigung                   50 Prozent,     nicht mehr anzuwenden.\n2. Prüfungsbereich\nPlanung und Entwurf                        30 Prozent,                                  § 13\n3. Prüfungsbereich                                                                 Übergangsregelung\nWirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-       ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der              schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nschriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei-        parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen,          dieser Verordnung.\nin dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü-\ngenden Leistungen erbracht werden.\n§ 14\n§ 12                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nNichtanwendung von Vorschriften                       Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-       Gleichzeitig tritt die Sattler-Ausbildungsverordnung vom\npläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-           29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 16) außer Kraft.\nBerlin, den 23. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","918                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin\nI. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                       die unter Einbeziehung selbstständigen            in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)             im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005              919\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                             3                                    4\n5  Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftrags-\nvon Arbeitsabläufen,            unterlagen bearbeiten\nKundenorientierung           b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)              Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefer-\ntermine beachten                                           4\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-\nvanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfs-\nstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auf-\ntragsbezogen bereitstellen\nd) Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelager-\nten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusam-\nmenarbeit auswerten\n3\ne) Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen\nf) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen\nLeistungsangebot vergleichen, Kunden beraten\n6  Anfertigen und Anwenden      a) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen\nvon technischen Unter-       b) Schablonen prüfen und anfertigen\nlagen                                                                                      7\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)           c) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanwei-\nsungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richt-\nlinien, anwenden\n7  Anwenden von                 a) Informationen beschaffen, auswerten und nutzen\nInformations- und            b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten,\nKommunikationstechniken                                                                    4\npflegen und sichern, Datenschutz beachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-                            2\ngramme nutzen\n8  Be- und Verarbeiten von      a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften\nWerk- und Hilfsstoffen          und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)              dungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuord-\nnen, Artenschutz beachten\nb) Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilen\nc) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächenge-\nbilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe,\nnach Eigenschaften und Verwendungszweck unter-\nscheiden\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität,\nSchäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern\n16\ne) Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten ein-\nschlagen und färben, kleben und reifeln\nf) Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere mes-\nsen, anzeichnen und verbinden\ng) Polstermaterialien behandeln und vorrichten\nh) Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbinden\ni) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere\nschneiden, bohren, kleben und schweißen\nk) Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen,\nbohren und leimen","920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\nl) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen\nunterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverar-                     2\nbeitung berücksichtigen\n9  Handhaben und Warten         a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,        richtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbe-\nMaschinen und techni-           schaffenheit des Werkstücks auswählen und einset-\nschen Einrichtungen             zen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)           b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten         8\nc) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen\nd) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung veranlassen\n10   Zuschneiden von Werk-        a) Materialbedarf ermitteln\nund Hilfsstoffen             b) Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beach-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             tung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf\nauflegen, Schnittkonturen markieren\n10\nc) Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden\noder ausstanzen\nd) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für\ndie Weiterverarbeitung erkennen\n11   Ausführen von                a) Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach\nNäharbeiten                     Verwendungszweck einsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)          b) Nadelarten und Nähgarne auswählen\nc) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechni-\nken anwenden\n16\nd) Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-,\nKreuz- und Schwertstich, ausführen\ne) Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-,\nKeder- und Kappnaht, herstellen\nf) Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen\n12   Polstern                     a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)          b) Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, her-\nstellen                                                                10\noder\nPolsterungen durch Wattieren herstellen\n13   Fertigstellen und Montie-    a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten,\nren von Werkstücken             auswählen und anbringen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                                                                       10\nb) Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere\nDruckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringen\nc) Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werk-\nstücke anpassen und formen                                              5\nd) Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren\n14   Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen            men unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich an-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)             wenden                                                     3\nb) Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machen\nc) Zwischenkontrollen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005              921\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen            in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                  1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\nd) Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchfüh-\nren, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und\nFunktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentie-\nren\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                         4\nKorrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen\nund dokumentieren\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei\n1   Durchführen von Polster-     a) Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster,\nund Bezugsarbeiten              mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unter-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1               scheiden\nBuchstabe a)                 b) Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und\nSchaumstoffen, herstellen\nc) Schaumstoffteile formen, kleben und wattieren\nd) Federkernpolster mit Fertigpolster herstellen                          18\ne) Bezugstechniken unterscheiden\nf) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigen\ng) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnä-\nhern, aufteilen und gestalten\nh) Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen,\nKleben und Klammern, befestigen\n2   Herstellen und Montieren     a) Bahnen messen, anpassen und zuschneiden\nvon Verdecken oder           b) Zuschnittteile schweißen, nähen und kleben\nPlanen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1            c) Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzen                             18\nBuchstabe b)                 d) Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter\nBerücksichtigung von technischen Vorgaben, Vor-\nschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren\n3   Gestalten, Herstellen und    a) Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berück-\nMontieren von Innenver-         sichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und\nkleidungen                      ausbauen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nb) Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kun-\nBuchstabe c)\ndenwünsche umsetzen\nc) Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen\nGesichtspunkten herstellen                                             16\nd) Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und\nverlegen\ne) Innenausstattungsteile verkleiden\nf) Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile res-\ntaurieren und erneuern","922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\nB. Fachrichtung Reitsportsattlerei\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                      die unter Einbeziehung selbstständigen            in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                   1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1   Herstellen, Anpassen und     a) anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe\nReparieren von Reitsport-       unterscheiden und berücksichtigen\nzubehör und Fahrsport-       b) Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden\nartikeln                        und vermessen, Maße dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nc) Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunk-\nBuchstabe a)\nten zuschneiden\n20\nd) Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegen\ne) Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen,\naufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilen\nf) Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbe-\nzogen fertig stellen und anpassen\ng) Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern\n2   Herstellen, Anpassen und     a) Sättel nach Form und Funktion unterscheiden\nReparieren von Sätteln       b) Sattelteile vermessen und zuschneiden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nc) Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Satt-\nBuchstabe b)\nlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Zier-\nnähte anbringen\n22\nd) Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien\nherstellen\ne) Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkma-\nlen anpassen\nf) Sättel stilgerecht restaurieren\n3   Herstellen und Reparieren a) Einzelteile vermessen und zuschneiden\nvon Sportartikeln mit Leder b) Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2               Ziernähte anbringen\nBuchstabe c)                                                                                           10\nc) Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien\nherstellen\nd) Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prü-\nfen\nC. Fachrichtung Feintäschnerei\n1   Entwerfen von Lederwaren     a) Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               prüfen\nBuchstabe a)                 b) Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen\nanfertigen                                                             15\nc) Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und\noptischen Gesichtspunkten festlegen\nd) Verarbeitungstechniken bestimmen\n2   Vorrichten von Außen- und    a) Leder von Hand schärfen\nInnenmaterialien             b) Leder spalten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nc) Einlagematerialien schärfen und abstoßen\nBuchstabe b)\nd) Lederteile prägen, Verzierungen anbringen\ne) zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbinden                  12\nf) Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten ver-\nkleben\ng) Versteifungen einarbeiten\nh) Keder mit und ohne Einlagen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005              923\nFertigkeiten und Kenntnisse,               Zeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                     die unter Einbeziehung selbstständigen             in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Planens, Durchführens und Kontrollierens\nzu vermitteln sind                   1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                     4\n3   Herstellen und Reparieren    a) Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen\nvon Lederwaren               b) Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zube-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3               hör und Verschlüsse einarbeiten\nBuchstabe c)\nc) Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren\nausführen\nLederwaren mit Korpus\nd) Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespan-\nnen\ne) Außenkanten nähen\nf) Beschläge anbringen\ng) Innenaufteilung gestalten und anfertigen\nh) Innenfutter einpassen und anbringen\nLederwaren ohne Korpus                                                    25\ni) Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem\nFutter herstellen\nk) Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellen\nl) Falten anfertigen und einarbeiten\nm) Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel ein-\narbeiten\nKleinlederwaren\nn) Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstel-\nlen und mit Außendecken einschlagen\no) Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen,\nherstellen\np) Kanten und Einschläge abstreichen"]}