{"id":"bgbl1-2005-19-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":19,"date":"2005-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_19.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie","law_date":"2005-03-23T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["906                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie*)\nVom 23. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                            §4\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                              Berufsfeldbreite Grundbildung\n(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304)                      Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufs-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 feldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbil-\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                    dung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                         Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n§1                                                              §5\nStaatliche                                                Ausbildungsberufsbild\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                            Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Produktionsfachkraft Chemie\nwird staatlich anerkannt.                                            1.   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\n2.   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;\n§2                                  3.   Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-\ndeln (Responsible Care):\nAusbildungsdauer                            3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.                             3.2 Anlagensicherheit,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                    3.3 Umweltschutz,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen              3.4 Einsetzen von Energieträgern,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung\n3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als ers-\ntes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen              3.6 Qualitätssicherung, Kundenorientierung,\ndie betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.              3.7 Kostenorientiertes Handeln;\n4.   Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n§3                                  4.1 Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,\nZielsetzung der Berufsausbildung                        4.2 Arbeiten im Team,\n4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-                4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen            5.   Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                     Stoffkonstanten;\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.               6.   Verfahrenstechnische Grundoperationen;\nDie in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den                7.   Installationstechnische Arbeiten;\nPrüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.                         8.   Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtun-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\ngen;\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   9.   Messtechnik;\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    10. Bedienen von Anlagen;\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundes-\nanzeiger veröffentlicht.                                          11. Herstellen und Verarbeiten von Produkten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005                   907\n§6                                                            § 10\nAusbildungsrahmenplan                                            Abschlussprüfung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach         (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen        Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-       auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-              (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-        höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten       durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\ndie Abweichung erfordern.\nDurchführen eines Herstellungs- oder Verarbeitungspro-\nzesses unter Berücksichtigung\n§7                               1. der Produktionstechnik mit höchstens zwei verfah-\nAusbildungsplan                             renstechnischen Grundoperationen und\n2. der Anlagentechnik mit einer Montage-, einer Instand-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nhaltungs- oder einer Wartungsarbeit.\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach\nArbeitsplan selbständig durchführen, Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und\n§8                               dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nBerichtsheft                          Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nsowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Bei\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die Produkti-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        onstechnik mit 70 Prozent, die Anlagentechnik mit\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-        30 Prozent zu gewichten.\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                           (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsbereichen\n1. Verfahrens- und Produktionstechnik,\n§9\n2. Anlagentechnik,\nZwischenprüfung\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des\nund Produktionstechnik sowie Anlagentechnik soll der\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nPrüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben lösen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      kann. Dabei sollen berufsbezogene Berechnungen, Maß-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-     nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-         der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde\nterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-           Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung         insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nwesentlich ist.                                               1. im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktions-\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      technik:\nhöchstens vier Stunden eine praktische Aufgabe durch-            a) Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von\nführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:                      Stoffkonstanten,\nDurchführen einer verfahrenstechnischen Arbeit.                  b) verfahrenstechnische Grundoperationen,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach        c) Bedienen von Anlagen;\nArbeitsplan durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentie-        2. im Prüfungsbereich Anlagentechnik:\nren und Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits-\na) installationstechnische Arbeiten,\nschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen\nkann.                                                            b) Wartung und Instandhaltung,\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in    c) Messtechnik;\nhöchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben unter           3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nBerücksichtigung berufsbezogener Berechnungen lösen.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nDabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz\nsowie zur Anlagensicherheit einbezogen werden. Für die          (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nAufgaben kommen insbesondere in Betracht:                     1. im Prüfungsbereich Verfahrens-\n1. Produktionstechnik einschließlich Umgang mit Ar-              und Produktionstechnik                      120 Minuten,\nbeitsstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen       2. im Prüfungsbereich Anlagentechnik            60 Minuten,\nund Messtechnik,\n3. im Prüfungsbereich\n2. Wartung und Installationstechnik.                             Wirtschafts- und Sozialkunde                 30 Minuten.","908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des     ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbe-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses            reich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht\nin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu          worden sein.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-                                     § 11\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind\nNichtanwenden von Vorschriften\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind       beruf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                    § 12 nicht mehr anzuwenden.\n1. Prüfungsbereich Verfahrens-                                                             § 12\nund Produktionstechnik                       50 Prozent,                      Übergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n2. Prüfungsbereich Anlagentechnik                30 Prozent,    treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n3. Prüfungsbereich                                              tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.    ten dieser Verordnung.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                                  § 13\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prü-                                  Inkrafttreten\nfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens            Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 23. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005              909\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie\nZeitlicher Richtwert\nLfd.                                                                                               in Wochen\nAusbildungsberufsbild                     Fertigkeiten und Kenntnisse                im Ausbildungsjahr\nNr.\n1            2\n1                 2                                             3                                     4\n1    Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3    Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen\nHandeln (Responsible\nCare)\n(§ 5 Nr. 3)\n3.1  Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 5 Nr. 3.1)                    meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-      während\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen       der gesamten\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und     Ausbildung\nder für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden        zu vermitteln\nerläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen handhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen\nzum Explosionsschutz ergreifen\ni) Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wir-\nkung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen\nanwenden","910                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\nZeitlicher Richtwert\nLfd.                                                                                                      in Wochen\nAusbildungsberufsbild                             Fertigkeiten und Kenntnisse            im Ausbildungsjahr\nNr.\n1             2\n1                   2                                                     3                                  4\nj) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nk) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\nl) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maß-\nnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungs-\nfähigkeit ergreifen\nm) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und\nvermeiden\n3.2    Anlagensicherheit               a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen\n(§ 5 Nr. 3.2)                       beachten\nb) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden\nund beachten\nc) Störungen erkennen und melden\n3.3    Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 5 Nr. 3.3)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\ne) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereit-\nstellen\n3.4    Einsetzen von Energie-          a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nträgern                             unterscheiden\n(§ 5 Nr. 3.4)                                                                                  4*)\nb) vorgegebene Energiearten unter Beachtung des\nGefährdungspotenzials einsetzen\n3.5    Umgehen mit Arbeits-            a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen\ngeräten und -mitteln                und pflegen\n(§ 5 Nr. 3.5)                   b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, ther-\nmischen und chemischen Eigenschaften einsetzen\n8*)\nc) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten\nd) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß,\nUnterkühlung und Überhitzung ergreifen\ne) Arbeitsmittel warten und pflegen\n3.6    Qualitätssicherung,             a) betriebsspezifische Instrumente zur Qualitätssiche-\nKundenorientierung                  rung, insbesondere zur Produktkontrolle, anwenden\n(§ 5 Nr. 3.6)                   b) prozess- und kundenorientiert arbeiten\n3.7    Kostenorientiertes              a) Möglichkeiten zur Kostenersparnis              im eigenen\nHandeln                             Arbeitsbereich nutzen\n(§ 5 Nr. 3.7)                   b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005              911\nZeitlicher Richtwert\nLfd.                                                                                               in Wochen\nAusbildungsberufsbild                     Fertigkeiten und Kenntnisse                im Ausbildungsjahr\nNr.\n1            2\n1                 2                                             3                                     4\n4    Arbeitsorganisation und\nKommunikation\n(§ 5 Nr. 4)\n4.1  Prozess-, Betriebs- und      a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-\nArbeitsabläufe                  mittel bereitstellen und lagern\n(§ 5 Nr. 4.1)                b) Fließbilder und Verfahrensvorschriften anwenden\nc) Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchfüh-\nren; Abweichungen von der Planung melden\nwährend\nder gesamten\n4.2  Arbeiten im Team             a) Verhaltens- und Umgangsformen in der betrieblichen     Ausbildung\n(§ 5 Nr. 4.2)                   Zusammenarbeit einhalten                               zu vermitteln\nb) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen; Sachverhalte dar-\nstellen\nc) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten; Ergeb-\nnisse kontrollieren\n4.3  Informationsbeschaffung,     a) Informationsquellen aufgabenorientiert nutzen; fremd-\nDokumentation                   sprachige Fachbegriffe anwenden\n(§ 5 Nr. 4.3)                b) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nc) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren\n4.4  Kommunikations- und          a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informati-\nInformationssysteme             onssysteme einsetzen\n(§ 5 Nr. 4.4)                b) mit arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\n5    Umgehen mit Arbeits-         a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere hin-\nstoffen und Bestimmen           sichtlich der Reaktionsfähigkeit, beachten\nvon Stoffkonstanten          b) Wärmetönung bei chemischen Reaktionen beachten\n(§ 5 Nr. 5)\nc) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere\nAggregatzustandsänderungen und den Einfluss von\nDruck und Temperatur auf Gasvolumina, beachten\nd) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen               12\numgehen\ne) mit Lösemitteln umgehen, insbesondere mit Alkanolen\nund Alkanonen\nf) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern\ng) Proben nehmen und Parameter bestimmen\nh) Säure-Base-Titrationen, insbesondere einwertige\nSäuren mit einwertigen Basen, durchführen und stö-\nchiometrisch auswerten; pH-Wert bestimmen\n6\ni) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen sowie\nKonzentration von Lösungen über Dichte, Brechzahl\nund Trockengehalt bestimmen","912             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\nZeitlicher Richtwert\nLfd.                                                                                               in Wochen\nAusbildungsberufsbild                     Fertigkeiten und Kenntnisse                im Ausbildungsjahr\nNr.\n1            2\n1                 2                                             3                                     4\n6  Verfahrenstechnische         a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Ein-\nGrundoperationen                satzgebieten zuordnen\n(§ 5 Nr. 6)                  b) Mischungen einschließlich Lösungen mit vorgegebe-\nnen Massenanteilen herstellen\n12\nc) Feststoffe nach einem Verfahren zerkleinern und\nGemenge sortieren und klassieren\nd) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch\nSedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren trennen\ne) Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren\nreinigen                                                                6\nf) Feststoffe trocknen\n7  Installationstechnische      a) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung\nArbeiten                        von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie\n(§ 5 Nr. 7)                     Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten                6\nb) Absperrorgane bedienen\n8  Warten und Instandhalten a) Anlagen einrichten, warten und überprüfen\nbetrieblicher Einrichtungen b) Wartungsarbeiten dokumentieren\n(§ 5 Nr. 8)                                                                                 6\nc) bei der In- und Außerbetriebnahme von Produktions-\neinrichtungen mitwirken\nd) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Beachtung\nsicherheitstechnischer Vorschriften aus- und ein-\nbauen\ne) Instandhaltungsmaßnahmen nach Plan durchführen                          8\nund dokumentieren\nf) Störungen im Produktionsablauf erkennen und vor-\ngegebene Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen\n9  Messtechnik                  a) Geräte zur Bestimmung von Druck, Durchfluss, Füll-\n(§ 5 Nr. 9)                     stand, Menge und Temperatur unterscheiden und\nihren Einsatzgebieten zuordnen\n4\nb) Temperaturen messen\nc) Druck, Füllstand, Durchfluss und Menge mit mechani-\nschen Geräten messen\nd) den Elementen eines Regelkreises Funktionen zuord-\n4\nnen\n10   Bedienen von Anlagen         a) Einsatz- und Hilfsstoffe übernehmen und bereitstellen,\n(§ 5 Nr. 10)                    Wareneingangskontrollen durchführen\nb) Betriebsbereitschaft von Anlagen sicherstellen\n12\nc) Anlagen oder Teilanlagen an- und abfahren\nd) Anlagen oder Teilanlagen gemäß Betriebsanweisung\nbedienen und überwachen\n11   Herstellen und Verarbeiten   a) anorganische, organische, polymere oder bio- und\nvon Produkten                   gentechnische Produkte unter Berücksichtigung\n(§ 5 Nr. 11)                    gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen\noder verarbeiten\n16\nb) Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesse dokumen-\ntieren und Inprozesskontrollen durchführen\nc) Produkte lagern, insbesondere abfüllen, kennzeich-\nnen, palettieren, transportieren und stapeln"]}