{"id":"bgbl1-2005-18-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=54","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen","law_date":"2005-03-22T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":54,"num_pages":9,"content":["870                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/\nzur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen*)\nVom 22. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                 2.   Arbeitsorganisation:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n2.1 Arbeitsplanung,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304)                    2.2 Informations- und Kommunikationssysteme;\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n3.   Kommunikation und Kooperation:\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                             3.1 Kundenorientierte Kommunikation,\n3.2 Teamarbeit und Kooperation;\n§1\n4.   Angebotsgestaltung:\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          4.1 Dienstleistungsangebot,\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express-                4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen,\nund Postdienstleistungen/Kauffrau für Kurier-, Express-               4.3 Qualitätssicherung;\nund Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt.\n5.   Marketing und Vertrieb von Dienstleistungen:\n§2                                  5.1 Märkte, Zielgruppen,\nAusbildungsdauer                              5.2 Verkaufsförderung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  5.3 Verkauf,\n5.4 Kundenpflege;\n§3                                  6.   Steuerung und Kontrolle von Betriebsprozessen:\nZielsetzung der Berufsausbildung                         6.1 Sendungsbearbeitung,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                6.2 Disposition;\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen             7.   Personalwirtschaft;\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                 8.   Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.              8.1 Betriebliches Rechnungswesen,\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                   8.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.\n8.3 Controlling.\n§4\n§5\nAusbildungsberufsbild\nAusbildungsrahmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:                                         sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-                dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nbetriebes,                                                      von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\nche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche              insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nVorschriften,                                                   Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz;\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                        Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005               871\n§7                                   bearbeiten und dabei zeigen, dass er Betriebsabläufe\norganisieren, steuern und kontrollieren, Problem-\nBerichtsheft\nstellungen analysieren und Lösungsmöglichkeiten\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form             entwickeln, logistische Abläufe planen und dabei\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-             qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen, rechtliche\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-            Rahmenbedingungen sowie Sicherheit und Gesund-\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das               heitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                            berücksichtigen kann;\n2. im Prüfungsbereich Vertrieb und kaufmännische\n§8                                   Steuerung:\nZwischenprüfung                              In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des         Gebieten\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           a) Marketing und Verkauf,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         b) Kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-         bearbeiten und dabei zeigen, dass er Angebote erstel-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu               len, Dienstleistungsangebote vermarkten, Problem-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         stellungen analysieren, Lösungsmöglichkeiten markt-\ndung wesentlich ist.                                             und kundenorientiert entwickeln, kaufmännische\nZusammenhänge berücksichtigen und Ergebnisse\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens          bewerten kann;\n150 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-\nxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden            3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nGebieten bearbeiten:                                             In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-\n1. Auftragsabwicklung von Sendungen,                             bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei\nzeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\n2. Zahlungsvorgänge,                                             Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-\n3. Betriebliche Kommunikation,                                   len kann;\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nDer Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches\n§9                                   auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl ge-\nstellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet\nAbschlussprüfung                             Steuerung und Kontrolle der Sendungsabwicklung\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der        zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben lösen,\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          wirtschaftliche, organisatorische, technische und\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gesprä-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               che adressatengerecht und situationsbezogen führen\nkann. Bei der Aufgabenstellung ist der Leistungs-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-            schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-\nbereichen:                                                       sichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte\n1. Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Post-            Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Mi-\ndienst,                                                      nuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll höchstens\n20 Minuten dauern.\n2. Vertrieb und kaufmännische Steuerung,\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,                             lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\n4. Fallbezogenes Fachgespräch.                               übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nDie Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nmern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nNummer 4 mündlich durchzuführen.\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:      fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\n1. im Prüfungsbereich Leistungserstellung im Kurier-,\nDer Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nExpress- und Postdienst:\nder Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis-       bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und\nbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den        der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nGebieten                                                 gewichten.\na) Annahme, Abholung und Zustellung von Sendun-             (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ngen,                                                  die Prüfungsbereiche Leistungserstellung im Kurier-,\nExpress- und Postdienst sowie Fallbezogenes Fachge-\nb) Disposition und Umschlag,\nspräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche\nc) Personal- und Transportmitteleinsatz                  das doppelte Gewicht.","872             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im            abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein\nGesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz 2         Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf\nNr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens aus-        Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau gemäß den\nreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden          bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr\ndie Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit           vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittel-\n„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-       baren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fort-\nden.                                                          geführt wird.\n§ 10                                                           § 11\nÜbergangsregelung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-       Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-         dung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und zum\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-        Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau vom\nten dieser Verordnung.                                        7. April 1995 (BGBl. I S. 489), zuletzt geändert durch die\n(2) Ist ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Aus-        Verordnung vom 6. Juni 2001 (BGBl. I S. 1038), außer\nbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr          Kraft.\nBerlin, den 22. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                  873\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/\nzur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                         3\n1       Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung\ndes Ausbildungsbetriebes                    am Markt beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.1)                           b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-\ntungen beschreiben\n1.2     Berufsbildung, arbeits-, sozial-        a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nund tarifrechtliche Vorschriften            und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.2)                           b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen\nc) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben\nd) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit-\nregelungen beachten\ne) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages\ndarstellen\nf) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-\nwicklungsmöglichkeiten darstellen\n1.3     Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1.3)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4     Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.4)                           lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n2      Arbeitsorganisation\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsplanung                      a) Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren,\n(§ 4 Nr. 2.1)                          Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen\nb) Arbeitstechniken, Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern-\ntechniken einsetzen\nc) Informationsquellen auch in einer Fremdsprache nutzen\nd) ergonomische Regeln bei der Arbeit beachten\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vorschla-\ngen\n2.2    Informations- und                   a) Betriebssysteme, Standardsoftware und betriebsspezifische\nKommunikationssysteme                  Software anwenden\n(§ 4 Nr. 2.2)                       b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten\nc) Daten und Informationen aufgabenbezogen erfassen, auswerten\nund bereitstellen\nd) Notwendigkeit der Datensicherung begründen; betriebliche\nDatenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen anwenden\n3      Kommunikation und Kooperation\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1    Kundenorientierte Kommunikation     a) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-\n(§ 4 Nr. 3.1)                          tigen; kundenorientiert handeln und kommunizieren\nb) fremdsprachige Fachbegriffe und Standardtexte anwenden\nc) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,\ndurchführen und nachbereiten\nd) Auskünfte erteilen, auch in einer Fremdsprache\ne) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf-\nbereiten und präsentieren\n3.2    Teamarbeit und Kooperation          a) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert\n(§ 4 Nr. 3.2)                          und kooperativ umsetzen\nb) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\ntion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg\nbeachten\nc) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und\nMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n4      Angebotsgestaltung\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1    Dienstleistungsangebot              a) Dienstleistungsangebote der Branche unterscheiden\n(§ 4 Nr. 4.1)                       b) bei Entwicklung und Ausgestaltung des Dienstleistungsangebo-\ntes mitwirken\nc) Fremdleistungen einkaufen\n4.2    Rechtliche Rahmenbedingungen        a) rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäfts-\n(§ 4 Nr. 4.2)                          bedingungen anwenden\nb) Regelungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Daten-\nschutzes anwenden\nc) sendungsbezogene Sicherheitsvorschriften beachten sowie\nSchutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen\nd) Gefahrgut identifizieren; sendungsbezogene Gefahrgutvorschrif-\nten beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005            875\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\ne) rechtliche Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr be-\nrücksichtigen\nf) Versicherungsbedingungen beachten; Haftungsregelungen an-\nwenden\n4.3    Qualitätssicherung                  a) Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich\n(§ 4 Nr. 4.3)                          umsetzen\nb) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-\ntragen\nc) Auswirkungen von Qualität und Kundenzufriedenheit auf das\nBetriebsergebnis darstellen\n5      Marketing und Vertrieb\nvon Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1    Märkte, Zielgruppen                 a) Informationen über Zielgruppen und Märkte auswerten und nut-\n(§ 4 Nr. 5.1)                          zen\nb) Dienstleistungen und Konditionen von Wettbewerbern verglei-\nchen\nc) bei der Ermittlung des Nachfragepotenzials für Dienstleistungen\nmitwirken\n5.2    Verkaufsförderung                   a) verkaufsfördernde Maßnahmen umsetzen\n(§ 4 Nr. 5.2)                       b) bei der Planung von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken\nc) Verkaufsargumente für Dienstleistungsangebote entwickeln\n5.3    Verkauf                             a) Kundenwünsche ermitteln\n(§ 4 Nr. 5.3)                       b) Dienstleistungen präsentieren\nc) Angebote erstellen\nd) Dienstleistungen verkaufen, Verträge abschließen\n5.4    Kundenpflege                        a) Kundenzufriedenheit prüfen\n(§ 4 Nr. 5.4)                       b) Kunden bei Leistungsstörungen Lösungsalternativen aufzeigen\nc) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten\nd) Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten\nGeschäftspolitik anwenden\n6      Steuerung und Kontrolle von\nBetriebsprozessen\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1    Sendungsbearbeitung                 a) Sendungen annehmen, sortieren und ausliefern\n(§ 4 Nr. 6.1)                       b) Aufträge annehmen und bearbeiten\nc) Sendungsdokumentationen erstellen, abgleichen und bearbei-\nten\nd) Sendungsentgelte berechnen und kassieren\ne) Transport- und Sendungsstatus überwachen, Auskünfte erteilen\nf) Maßnahmen bei Leistungsstörungen ergreifen\ng) Schadensfälle bearbeiten\n6.2    Disposition                         a) Zusammenhänge zwischen Transportkonzepten, Transportmittel-\n(§ 4 Nr. 6.2)                          einsatz und Sendungsarten darstellen\nb) Leistungsanforderungen aus Aufträgen ermitteln\nc) Eignung von Geräten für Transport und Sendungsumschlag\nbeurteilen","876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\nd) Umschlag und Sortierung unter Berücksichtigung von Leitsyste-\nmen steuern\ne) Rücklauf von Sendungen und Nachbearbeitung organisieren und\nüberwachen\nf) Abweichungen in Betriebsprozessen feststellen und zur Be-\nseitigung beitragen\ng) Materialbedarf feststellen, Beschaffungen veranlassen\nh) Fahrtrouten und Logistikketten unter Berücksichtigung von Wirt-\nschaftlichkeit, zeitlichen Vorgaben sowie verkehrsgeographischen\nBedingungen planen und koordinieren\ni) Personal und Transportmittel disponieren\nk) Wartung von Transportmitteln und Geräten steuern und kontrol-\nlieren\n7      Personalwirtschaft                  a) an Personalplanung, Personalbeschaffung und Personalauswahl\n(§ 4 Nr. 7)                            mitwirken\nb) Vorgänge der Personalverwaltung auch in Verbindung mit Beginn\nund Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten; Personal-\ndaten schützen\nc) bei Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken\nd) Entgeltarten unterscheiden und bei Entgeltabrechnungen mit-\nwirken\ne) rechtliche Bedingungen beim Einsatz von Beschäftigten des\neigenen Unternehmens und von Fremddienstleistern berück-\nsichtigen\n8      Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 4 Nr. 8)\n8.1    Betriebliches Rechnungswesen        a) Bedeutung des Rechnungswesens für den Betriebserfolg dar-\n(§ 4 Nr. 8.1)                          stellen\nb) Kassen führen und Kassenabschlüsse erstellen\nc) Rechnungen erstellen\nd) vorbereitende Arbeiten für Buchungen durchführen, Aufbau des\nbetrieblichen Buchungssystems berücksichtigen\ne) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\nf) Steuern und Abgaben berücksichtigen\ng) an vorbereitenden Arbeiten zur Erstellung von Jahresabschlüs-\nsen mitwirken\n8.2    Kosten- und Leistungsrechnung       a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\n(§ 4 Nr. 8.2)                          rechnung erläutern\nb) Kosten und Erträge von Dienstleistungen erfassen und bewerten\nc) Kalkulationen durchführen\n8.3    Controlling                         a) Funktion des Controllings erläutern\n(§ 4 Nr. 8.3)                       b) an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufga-\nben mitwirken\nc) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen; Statistiken\nerstellen und präsentieren\nd) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005          877\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/\nzur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,\n6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,\n3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,\n6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,\n4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel a,\n5.3 Verkauf, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziel c,\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,\n4.3 Qualitätssicherung,\n6.2 Disposition, Lernziele a bis g,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,","878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel b,\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,\n5.2 Verkaufsförderung, Lernziel a,\n5.4 Kundenpflege,\n6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n6.1 Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,\n7.   Personalwirtschaft\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziel e,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,\n4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel c,\n5.1 Märkte, Zielgruppen,\n5.2 Verkaufsförderung, Lernziele b und c,\n5.3 Verkauf, Lernziele c und d,\n6.2 Disposition, Lernziele h bis k,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,\n8.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\n8.3 Controlling\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,\nfortzuführen."]}