{"id":"bgbl1-2005-18-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=51","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und zur Aufhebung der Dienstgradüberleitungsverordnung","law_date":"2005-03-21T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":51,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                  867\nVerordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nund zur Aufhebung der Dienstgradüberleitungsverordnung\nVom 21. März 2005\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2      4. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-               und § 14 Abs. 1 wird jeweils das Wort „gleichwerti-\nchung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) und mit         gen“ durch die Wörter „als gleichwertig anerkann-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I            ten“ ersetzt.\nS. 3822), von denen § 27 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) ge-\n5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nändert worden ist, sowie auf Grund des § 8 Abs. 2 der\nAnlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des            „(3) Die Befähigung für die Laufbahnen der Feld-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung             webel wird durch das Bestehen einer Feldwebelprü-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                fung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitäri-\n(BGBl. 1990 II S. 885, 1144) verordnet die Bundesregie-          schen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die\nrung:                                                            militärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und\nlehrgangsgebunden stattfinden, wenn nicht der mili-\ntärfachliche Teil der Feldwebelprüfung durch eine\nArtikel 1                               zivilberufliche Ausbildung ersetzt wird.“\nSoldatenlaufbahnverordnung\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\nDie Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002\n(BGBl. I S. 1111), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:\n„1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht\na) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                                oder einen als gleichwertig anerkann-\nten Bildungsstand erworben hat und\n„§ 26 Truppenoffiziere für besondere Verwen-\ndungen“.                                                        b) über einen für die vorgesehene Ver-\nwendung verwertbaren Berufsab-\nb) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:\nschluss verfügt,\n„§ 27 (weggefallen)“.\nc) im Militärmusikdienst nur, wer die Bil-\ndungsvoraussetzungen nach Buch-\n2. In § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Entwick-\nstabe a erfüllt und eine für den Musi-\nlungshilfe“ durch das Wort „Entwicklungszusam-\nkerberuf übliche, mindestens dreijäh-\nmenarbeit“ ersetzt.\nrige erfolgreiche praktische und theo-\nretische Ausbildung in einem musika-\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                                 lischen Bildungsinstitut, bei einem\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach                             Mitglied eines Kulturorchesters oder\nSatz 3 wird folgender Satz eingefügt:                                     einer Lehrerin oder einem Lehrer in\nfreiberuflicher Tätigkeit (Privatmusik-\n„Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wie-\nerzieherin oder Privatmusikerzieher)\nderholung der Prüfung zugelassen werden.“\nabgeschlossen hat,“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\n„(2) Die Befähigung für die Laufbahnen der                     „gleichwertigen“ durch die Wörter „als\nFachunteroffiziere wird durch das Bestehen einer                  gleichwertig anerkannten“ ersetzt.\nFachunteroffizierprüfung nachgewiesen, die aus\neinem allgemeinmilitärischen und einem militär-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfachlichen Teil besteht. Die militärfachliche Aus-\naa) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebun-\nden stattfinden, wenn nicht der militärfachliche                  „1. im Truppendienst, im Geoinformations-\nTeil der Fachunteroffizierprüfung durch eine zivil-                    dienst der Bundeswehr und im allgemei-\nberufliche Ausbildung ersetzt wird.“                                   nen Fachdienst, wer","868             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\na) in einem für die vorgesehene Verwen-         1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\ndung verwertbaren Beruf die Meister-\n2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechen-\nprüfung oder eine dieser nach Art,\ndes Studium an einer Fachhochschule abge-\nInhalt und Zulassungsvoraussetzung\nschlossen hat,\nvergleichbare Prüfung oder die Ab-\nschlussprüfung an einer mindestens          3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der\nzweijährigen Fachschule bestanden               Bundeswehr verpflichtet und\nhat oder                                    4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nb) einen für die vorgesehene Verwen-               (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine\ndung verwertbaren Vorbereitungs-            natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche\ndienst für eine Laufbahn des mittleren      Vorbildung erfordern, kann als Offizier eingestellt\ntechnischen Dienstes erfolgreich ab-        werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium\ngeschlossen hat,                            abgeschlossen hat.\n2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Er-          (3) In den Truppendienst der Marine kann als\nlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-           Offizier eingestellt werden, wer ein im Ausbildungs-\nnung Arztfachhelferin oder Arztfachhel-         gang mit Fachhochschulstudium erworbenes Befä-\nfer, Gesundheitsaufseherin oder Ge-             higungszeugnis\nsundheitsaufseher, Gesundheits- und\nKrankenpflegerin oder Gesundheits- und          1. Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der\nKrankenpfleger, Kinderkrankenschwes-                Fischereifahrzeuge,\nter oder Kinderkrankenpfleger, Kranken-         2. Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischif-\nschwester oder Krankenpfleger, Medi-                fen,\nzintechnikerin oder Medizintechniker,\n3. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen\nOrthopädiemechanikerin oder Orthopä-\nmit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder\ndiemechaniker, Physiotherapeutin oder\nPhysiotherapeut,       Tiergesundheitsauf-      4. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen\nseherin oder Tiergesundheitsaufseher,           besitzt.\nzahnmedizinische Fachhelferin oder\nzahnmedizinischer Fachhelfer, Zahn-                (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als\ntechnikerin oder Zahntechniker besitzt          Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als\noder wer über einen für die vorgesehene         Oberleutnant eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt\nVerwendung verwertbaren Berufsab-               für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 ent-\nschluss in einem technischen Assistenz-         sprechend.\nberuf oder einem Assistenzberuf im Ge-             (5) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungs-\nsundheitswesen verfügt,“.                       dienstgrad.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „gleichwertigen“               (6) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses\ndurch die Wörter „als gleichwertig anerkann-        einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in\nten“ ersetzt.                                       das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines\nBerufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat\n7. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                         mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das\nBundesministerium der Verteidigung kann in beson-\n„(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizier-     ders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Ab-\nlaufbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entspre-        satz 1 Nr. 3 und 4 bleibt unberührt.“\nchend. In der Marine kann für die Laufbahn der\nBootsmänner der Reserve des Truppendienstes als\n9. § 27 wird aufgehoben.\nBootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschu-\nle mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig\nanerkannten Bildungsstand erworben hat und das          10. In § 32 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „zwei Jahre“\nnautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen           durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nmit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraum-\nzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige    11. § 43 wird wie folgt geändert:\nEinstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nkann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf\nTagen endgültig verliehen werden.“                                 „(3) Für die Einstellung in die Reserveoffizier-\nlaufbahnen gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1\nund 2 sowie die §§ 37 bis 40 mit Ausnahme der in\n8. § 26 wird wie folgt gefasst:\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29 Abs. 1 festgelegten\n„§ 26                                  Lebensaltersbegrenzung, des in § 26 Abs. 3\ngeforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses\nTruppenoffiziere\nim Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium\nfür besondere Verwendungen\nsowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahl-\n(1) Für technische Verwendungen im Truppen-                  lehrgangs entsprechend. Der jeweilige Einstel-\ndienst kann in das Dienstverhältnis einer Berufssol-            lungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann\ndatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit            nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen\noder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer            endgültig verliehen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                     869\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            chen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit mindes-\n„Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffi-                   tens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstierärztin\nzier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder                  oder Amtstierarzt nachweist.“\nOffizieranwärter übernommen werden, wenn sie\ndie Voraussetzungen des § 23 erfüllen.“                      14. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nc) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               „(3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatin-\n„Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufs-                    nen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus\noffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffi-               der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in\nzierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, so-                   eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer ande-\nweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrie-                 ren Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwe-\nben ist.“                                                         bel des Truppendienstes versetzt werden.“\n12. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1\nNr. 1“ gestrichen.                                                                             Artikel 2\nDienstgradüberleitungsverordnung\n13. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Dienstgradüberleitungsverordnung vom 29. Okto-\n„(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem                   ber 1990 (BGBl. I S. 2393) wird aufgehoben.\nDienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder\nOberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in\n§ 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und\neine Anerkennung als                                                                           Artikel 3\n1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,                                               Bekanntmachungserlaubnis\n2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,                               Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Sol-\ndatenlaufbahnverordnung in der vom 1. April 2005 an gel-\n3. Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n4. Fachapothekerin oder Fachapotheker mit min-\ndestens sechsjähriger Berufserfahrung nach Er-\nteilung der Approbation als Apothekerin oder                                               Artikel 4\nApotheker\nInkrafttreten\nnachweist; als Oberstabsveterinär kann auch einge-\nstellt werden, wer die Befähigung für den tierärztli-              Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.\nBerlin, den 21. März 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}