{"id":"bgbl1-2005-18-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=46","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung","law_date":"2005-03-14T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nVerordnung\nzur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung\nVom 14. März 2005\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luft-                   im nicht allgemein zugänglichen Bereich oder im\nverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7                  sicherheitsempfindlichen Bereich des Flugplatzes\nBuchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001                        ausgeführt werden, für Dienstleistungen nach den\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-              Ziffern 1.2, 1.4, 2, 4.1 und 4.2, 8.1 bis 8.3, 9.1\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:                    bis 9.4, 10.1 und 10.2 und 11.1 bis 11.4 der An-\nlage 1,\nArtikel 1\n2. 50 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den\nAnlage 3 Nr. 2 Buchstabe B der Bodenabfertigungs-                   Ziffern 1.2, 1.4, 2, 9.1 bis 9.4, 10.1 und 10.2\ndienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I                       und 11.1 bis 11.4 der Anlage 1, soweit sie im nicht\nS. 2885), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom                allgemein zugänglichen Bereich oder im sicher-\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden                    heitsempfindlichen Bereich ausgeführt werden,\nist, wird wie folgt geändert:\n3. 100 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den\n1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                    Ziffern 3, 5.1 bis 5.7, 6.1 bis 6.3 und 8.4 der Anla-\n„(6) Vor Aufnahme von Bodenabfertigungstätigkei-                ge 1 und, soweit sie im nicht allgemein zugängli-\nten nach Anlage 1 ist dem Flugplatzunternehmer der                 chen Bereich oder im sicherheitsempfindlichen\nAbschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuwei-                 Bereich ausgeführt werden, für Dienstleistungen\nsen, die die Haftung des Dienstleisters oder Selbst-               nach den Ziffern 4.1 und 4.2 und 8.1 bis 8.3 der\nabfertigers auf Schadensersatz wegen solcher Schä-                 Anlage 1,\nden deckt, die diese in Ausführung der Dienstleistung\neinem anderen zufügen. Bedient sich der Dienstleister         4. 375 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den\noder Selbstabfertiger zur Erledigung seiner Aufgaben               Ziffern 7.1 und 7.2 der Anlage 1.\neines anderen Dienstleisters, hat er nachzuweisen,\ndass dieser über die erforderliche Haftpflichtversiche-       Die nicht allgemein zugänglichen und sicherheits-\nrung verfügt. Ist die Haftung des Dienstleisters oder         empfindlichen Bereiche eines Flugplatzes bestimmen\nSelbstabfertigers bereits durch eine Versicherung             sich nach dessen Flughafenbenutzungsordnung oder\ngedeckt, die der Nutzer unterhält, kann der Dienstleis-       dem Luftsicherheitsplan.\nter oder Selbstabfertiger seiner Pflicht nach Satz 1\nauch durch den Nachweis dieser Versicherung nach-                 (8) Das Bestehen der Versicherung nach den Ab-\nkommen. Ist die Haftung des Dienstleisters oder               sätzen 6 und 7 ist dem Flugplatzunternehmer jeweils\nSelbstabfertigers bereits durch eine Versicherung ge-         bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, erstmals je-\ndeckt, die der Flugplatzunternehmer unterhält, bedarf         doch bis zum 28. April 2005, nachzuweisen. Der Versi-\nes des Nachweises nach Satz 1 nicht.“                         cherer und der Versicherungspflichtige haben dem\nFlughafenunternehmer jede Unterbrechung des Versi-\n2. Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 ein-             cherungsschutzes sowie jede Beendigung des Versi-\ngefügt:                                                       cherungsverhältnisses für die Haftpflichtversicherung\ndes Dienstleisters oder Selbstabfertigers unverzüglich\n„(7) Die nach Absatz 6 nachzuweisende Versiche-\nanzuzeigen. Im Falle der Beendigung des Versiche-\nrung muss das mit der Tätigkeit jeweils verbundene\nrungsverhältnisses oder des fehlenden oder nicht\nRisiko angemessen decken. Die Mindestversiche-\nfristgemäßen Nachweises der Versicherung ist der\nrungssumme beträgt\nFlughafenunternehmer verpflichtet, seine vertrag-\n1. 5 Millionen Euro für Dienstleistungen nach den Zif-        lichen Beziehungen zu dem Dienstleister oder Selbst-\nfern 1.1 und 1.3 der Anlage 1 und, soweit sie nicht       abfertiger aus wichtigem Grund zu kündigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                        863\n(9) Erfolgt die Auswahl eines Bodenabfertigungs-            (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord-\ndienstleisters gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 durch die               nung geändert worden ist, werden die Wörter „erstmals\nGenehmigungsbehörde, gilt Absatz 6 entsprechend.“              jedoch bis zum 28. April 2005,“ gestrichen.\n3. Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 10\nbis 12.\nArtikel 3\nArtikel 2                                   Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 29. April 2005 in\nIn Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe B Abs. 8 der Bodenab-               Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\nfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997                  Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. März 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}