{"id":"bgbl1-2005-18-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=43","order":3,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2005-03-14T00:00:00Z","page":859,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                      859\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 14. März 2005\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des                         bestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                             und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zuläs-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verord-                          sigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei\nnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                            Kraftomnibussen\nnungswesen:\nSpiegel oder andere Einrichtungen für indirekte\nSicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift\ngenannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als\nArtikel 1                                       vorgeschrieben bezeichnet sind;\ndie vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                           Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                  Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2a der                        genannten Bestimmungen entsprechen;\nVerordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363),\nwird wie folgt geändert:                                                    3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie\nfolgt gefasst:                                                             Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift\ngenannten Bestimmungen entsprechen müssen,\n„§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte\nSicht“.                                                        4. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie\n2002/24/EG\n2. § 56 wird wie folgt gefasst:                                                 Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift\ngenannten Bestimmungen entsprechen müssen.\n„§ 56\n(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zug-\nSpiegel und andere Ein-                              maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten\nrichtungen für indirekte Sicht                        Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie\n(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der                          bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in\nAbsätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für                  der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwen-\nindirekte Sicht haben, die so beschaffen und ange-                     den.\nbracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts,                      (3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen\nzur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch                      Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offe-\nbeim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesent-                    nen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimm-\nlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.                               ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n(2) Es sind erforderlich                                            25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\n1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen,                        digkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem\nZugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer                      Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbelade-\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t                    nen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht\nSpiegel oder andere Einrichtungen für indirekte                    bietet.“\nSicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift\ngenannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als                  3. § 69a Abs. 3 Nr. 24 wird wie folgt gefasst:\nvorgeschrieben bezeichnet sind;\n„24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über\ndie vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere                             Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte\nSpiegel oder andere Einrichtungen für indirekte                           Sicht;“.\nSicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift\ngenannten Bestimmungen entsprechen;                             4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzug-                        a) Die Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 2\nmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweck-                         (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird durch\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nfolgende Übergangsvorschriften ersetzt:\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n„§ 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtun-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft            gen für indirekte Sicht)\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG             ist spätestens ab dem 26. Januar 2010 auf die von\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                      diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-","860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahr-                  ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2\nzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Ver-               Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. Ein\nkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in                 Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche,\nder am 29. März 2005 geltenden Fassung anwend-                 die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten\nbar.                                                           Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zuläs-\n§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtun-              sig.“\ngen für indirekte Sicht)                                    b) In der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 wird\nist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von              die Angabe „Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeu-\ndiesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-                 gen nach § 30a Abs.3)“ durch die Angabe „Nr. 4\nden Kraftfahrzeuge anzuwenden.                                 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der\nRichtlinie 2002/24/EG)“ ersetzt.\nAuf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erst-\nmals in den Verkehr gekommen sind oder kom-                 c) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 2 Nr. 6\nmen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden             (zweiter Rückspiegel), § 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkli-\nFassung anwendbar. Abweichend hiervon dürfen                   ger Rückspiegel), § 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)\ndiese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie                   und § 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung,\neinem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite                Sichtfelder) werden aufgehoben.\n5. Im Anhang werden die Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 und § 56 Abs. 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes\n„§ 56 Abs. 2         Anhang I Nr. 1,    der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nNr. 1 und 2          Anhang II,         vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte\nAnhang III         Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen\nsowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der\nRichtlinie 71/127/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 25 S. 1).\n§ 56 Abs. 2          Anhang             der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Anglei-\nNr. 3                                   chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel\nvon land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG\nNr. L 191 S. 1), geändert durch die\na) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG\nNr. L 378 S. 45, 1988 Nr. L 118 S. 42),\nb) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24),\nc) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 (ABl. EG\nNr. L 171 S. 28, 1998 Nr. L 351 S. 42).\n§ 56 Abs. 2          Kapitel 4,         der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nNr. 4                Anhang I,          17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen\nAnhang II,         oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“\nAnlage 1 und 2\nund Anhang III\n(ohne Anlagen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 861\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. März 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}