{"id":"bgbl1-2005-18-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=21","order":2,"title":"Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)","law_date":"2005-03-22T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":21,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005               837\nGesetz\nüber die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz\n(Justizkommunikationsgesetz – JKomG)\nVom 22. März 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            2. § 105 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                      „(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das\nUrteil und die Ausfertigungen gesetzt werden,\nÄnderung                                     sofern bei Eingang des Antrags eine Ausferti-\nder Zivilprozessordnung                              gung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine\nVerzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Er-\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt                  folgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-             § 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21               schen Dokument festzuhalten. Das Dokument\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),                  ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“\nwird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      fügt:\na) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende An-                    „(2) Eine besondere Ausfertigung und Zu-\ngabe eingefügt:                                             stellung des Festsetzungsbeschlusses findet in\nden Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Par-\n„§ 130b Gerichtliches     elektronisches  Doku-             teien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen,\nment“.                                             dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung\nb) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:                 der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbin-\ndung des Festsetzungsbeschlusses mit dem\n„§ 143   Anordnung der Aktenübermittlung“.\nUrteil soll unterbleiben, sofern dem Festset-\nc) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:                 zungsantrag auch nur teilweise nicht entspro-\n„§ 190   Einheitliche Zustellungsformulare“.                chen wird.“\nd) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.                    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ne) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende\nAngaben eingefügt:                                   2a. § 115 wird wie folgt geändert:\n„§ 298   Aktenausdruck                                   a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n§ 298a Elektronische Akte“.                                 „1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches\nSozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;\nf) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                       b) bei Parteien, die ein Einkommen aus\nErwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in\n„§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumen-\nHöhe von 50 vom Hundert des höchsten\nte“.\ndurch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2\ng) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe                       Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\neingefügt:                                                          buch festgesetzten Regelsatzes für den\n„§ 416a Beweiskraft     des Ausdrucks eines                         Haushaltsvorstand;“.\nöffentlichen    elektronischen Doku-            b) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nments“.\n„2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder\nh) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:                         ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in\n„§ 659   Formulare“.                                                Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten\nhöchsten durch Rechtsverordnung nach\ni) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:                        § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches\n„§ 703c Formulare; Einführung der maschinel-                        Sozialgesetzbuch festgesetzten Regel-\nlen Bearbeitung“.                                          satzes für den Haushaltsvorstand;","838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nb) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf         8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nGrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für          „Das gilt nicht“ die Wörter „für elektronisch übermit-\njede unterhaltsberechtigte Person 70 vom          telte Dokumente sowie“ eingefügt.\nHundert des unter Buchstabe a genann-\nten Betrages;“.                               9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze                a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch\neingefügt:                                                   das Wort „Dokumente“ ersetzt.\n„Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt          b) In Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch\nder Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.               das Wort „Dokumenten“ ersetzt.\nDas Bundesministerium der Justiz gibt jährlich\ndie vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres    10. In § 143 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das\nmaßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buch-              Wort „Dokumenten“ ersetzt.\nstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDiese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro\n11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von\n0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfrei-               „(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeich-\nbeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um             nung auf Datenträger in der Form des § 130b ist\neigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten             möglich.“\nPerson. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie\nanstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit        12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndies angemessen ist.“\n„(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der\nd) Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2.              Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elek-\ne) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-             tronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument\nsätze 3 und 4.                                           ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.“\n13. § 166 wird wie folgt geändert:\n3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Vordrucke“\njeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.                  a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch\ndas Wort „Dokuments“ ersetzt.\n3a. In § 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die             b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ durch\nAngabe „Nr. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 1                    das Wort „Dokumente“ ersetzt.\nBuchstabe b und Nr. 2“ ersetzt.\n14. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort                  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichtstafel“\n„Ton“ die Wörter „an den Ort, an dem sich ein Zeuge              die Wörter „oder durch Einstellung in ein elektro-\noder ein Sachverständiger während der Verneh-                    nisches Informationssystem, das im Gericht\nmung aufhalten, und“ eingefügt.                                  öffentlich zugänglich ist“ eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „übersenden“                „Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem\ndurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.                            von dem Gericht für Bekanntmachungen be-\nstimmten elektronischen Informations- und\n6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   Kommunikationssystem veröffentlicht werden.“\n„Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für\ndas Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies    15. In § 189 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das\ndem Absender unter Angabe der geltenden techni-              Wort „Dokuments“ und das Wort „Schriftstück“\nschen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-               durch das Wort „Dokument“ ersetzt.\nlen.“\n16. § 190 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 130b                                                         „§ 190\nGerichtliches elektronisches Dokument                             Einheitliche Zustellungsformulare“.\nb) Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „For-\nSoweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-\nmulare“ ersetzt.\npfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\noder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche\nUnterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form          17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schrift-\ndie Aufzeichnung als elektronisches Dokument,                stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt und die\nwenn die verantwortenden Personen am Ende des                Wörter „zu übergebende“ gestrichen.\nDokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-\nment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur   18. In § 221 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das\nversehen.“                                                   Wort „Dokuments“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                 839\n19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                   Übermittlung von elektronischen Dokumenten.\nNach dem Ermessen des Vorsitzenden kann\n„Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht,\nBevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsan-\nsoweit die Klageschrift elektronisch eingereicht\nwaltskammer sind, der elektronische Zugriff auf\nwird.“\nden Inhalt der Akten gestattet werden. Bei einem\nelektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist\n20. § 292a wird aufgehoben.                                          sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den\nBevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung\n21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298 und 298a                  ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qua-\neingefügt:                                                       lifizierten elektronischen Signatur zu versehen\nund gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schüt-\n„§ 298                                   zen.“\nAktenausdruck                            b) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch\n(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a,               das Wort „Dokumente“ ersetzt.\n130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt wer-\nden.                                                    23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,                 „(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die\nProzessakten elektronisch geführt werden.“\n1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des\nDokuments ausweist,\n24. § 315 wird wie folgt geändert:\n2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Sig-\na) In Absatz 2 wird das Wort „übergeben“ jeweils\nnatur ausweist,\ndurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.\n3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAnbringung der Signatur ausweist.\n„Werden die Prozessakten elektronisch geführt,\n(3) Das elektronische Dokument ist mindestens\nhat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens\nVermerk in einem gesonderten Dokument fest-\nzu speichern.\nzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil\n§ 298a                                   untrennbar zu verbinden.“\nElektronische Akte\n25. § 317 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Prozessakten können elektronisch ge-\nführt werden. Die Bundesregierung und die Landes-            a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nregierungen bestimmen für ihren Bereich durch                        „(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-\nRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elek-                 ten eines als elektronisches Dokument (§ 130b)\ntronische Akten geführt werden sowie die hierfür                 vorliegenden Urteils können von einem Urteils-\ngeltenden organisatorisch-technischen Rahmen-                    ausdruck gemäß § 298 erteilt werden.“\nbedingungen für die Bildung, Führung und Auf-\nbewahrung der elektronischen Akten. Die Landes-              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nregierungen können die Ermächtigung durch                    c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\n„(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-\ngen übertragen. Die Zulassung der elektronischen\nten eines in Papierform vorliegenden Urteils kön-\nAkte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren\nnen durch Telekopie oder als elektronisches\nbeschränkt werden.\nDokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie\n(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und              hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Ur-\nsonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Ur-                 kundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des\nschrift in ein elektronisches Dokument übertragen                Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische\nwerden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papier-               Dokument ist mit einer qualifizierten elektroni-\nform weiter benötigt werden, mindestens bis zum                  schen Signatur des Urkundsbeamten der Ge-\nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzube-                schäftsstelle zu versehen.“\nwahren.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\n(3) Das elektronische Dokument muss den Ver-\nmerk enthalten, wann und durch wen die Unter-           26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden\nlagen in ein elektronisches Dokument übertragen              jeweils folgende Sätze angefügt:\nworden sind.“\n„Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form\ndes § 130b, ist er in einem gesonderten elektroni-\n22. § 299 wird wie folgt geändert:                               schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“\n„(3) Werden die Prozessakten elektronisch\n27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:\ngeführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein-\nsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks,              „Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elek-\ndurch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder               tronisches Dokument übermittelt wird.“","840            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort „übersendet“ durch       34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vordrucks“\ndas Wort „übermittelt“ ersetzt.                             durch das Wort „Formulars“ ersetzt.\n29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:            35. In § 657 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort\n„Formulare“ ersetzt.\n„§ 371a\nBeweiskraft elektronischer Dokumente            36. § 659 wird wie folgt geändert:\n(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit         a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:\neiner qualifizierten elektronischen Signatur verse-\nhen sind, finden die Vorschriften über die Beweis-                                    „§ 659\nkraft privater Urkunden entsprechende Anwen-                                       Formulare“.\ndung. Der Anschein der Echtheit einer in elektroni-\nscher Form vorliegenden Erklärung, der sich auf             b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Vordru-\nGrund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt,               cke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt.\nkann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die\nernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklä-    37. § 692 wird wie folgt geändert:\nrung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort „Vordrucke“\nworden ist.\ndurch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-\n(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer               druck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.\nöffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer\nb) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter\nAmtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem\n„oder eine elektronische Signatur“ eingefügt.\nGlauben versehenen Person innerhalb des ihr zu-\ngewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebe-\nnen Form erstellt worden sind (öffentliche elektroni-  38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsche Dokumente), finden die Vorschriften über die           a) In Satz 1 werden nach dem Wort „tritt“ ein\nBeweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende                 Komma und die Wörter „sofern die Akte nicht\nAnwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizier-              elektronisch übermittelt wird,“ eingefügt.\nten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ent-\nsprechend.“                                                 b) Es wird folgender Satz angefügt:\n„§ 298 findet keine Anwendung.“\n30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „übersandt“\ndurch das Wort „übermittelt“ ersetzt.                  39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch das\n31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Wort „Übermittlung“ ersetzt.\n„Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat          b) In Satz 2 wird das Wort „übergeben“ durch das\nder Sachverständige das von ihm unterschriebene                 Wort „übermittelt“ ersetzt.\nGutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln.“\nc) In Satz 3 werden nach dem Wort „angeheftet“\ndie Wörter „oder in das Informationssystem des\n32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:\nGerichts eingestellt“ eingefügt.\n„§ 416a\nBeweiskraft des Ausdrucks eines              40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils\nöffentlichen elektronischen Dokuments                das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“\nersetzt.\nDer mit einem Beglaubigungsvermerk versehene\nAusdruck eines öffentlichen elektronischen Doku-\nments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche        41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:\nBehörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefug-              „Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so\nnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene          ist der Vermerk in einem gesonderten elektroni-\nPerson innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts-            schen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist\nkreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat,          mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“\nsowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektroni-\nschen Dokuments, der einen Vermerk des zuständi-\n42. In § 754 wird nach dem Wort „schriftlichen“ ein\ngen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen\nKomma und das Wort „elektronischen“ eingefügt\neiner öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift\nund das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Über-\ngleich.“\nmittlung“ ersetzt.\n33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt:\na) In Nummer 4 wird das Wort „Vordrucks“ durch\n„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\ndas Wort „Formulars“ ersetzt.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nb) In Nummer 5 werden das Wort „Vordrucke“                  des Bundesrates Formulare für den Antrag auf\ndurch das Wort „Formulare“ und das Wort „Vor-           Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanord-\ndruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt.               nung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                 841\nSatz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der         49. § 1031 wird wie folgt geändert:\nAntragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftstück“ durch\nGerichten, die die Verfahren elektronisch bearbei-\ndas Wort „Dokument“ ersetzt.\nten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfah-\nren nicht elektronisch bearbeiten, können unter-              b) In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch\nschiedliche Formulare eingeführt werden.“                        das Wort „Dokument“ und das Wort „Schrift-\nstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.\n44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:                        c) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstück“ durch\ndas Wort „Dokument“ ersetzt.\n„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektro-\nnisch geführt, erfolgt die Gewährung von Aktenein-\n50. § 1047 wird wie folgt geändert:\nsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Über-\nmittlung von elektronischen Dokumenten oder durch             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstü-\nWiedergabe auf einem Bildschirm.“                                cken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch\n45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             das Wort „Dokumente“ ersetzt.\na) Die Wörter „in der Niederschrift über die Pfän-\n51. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort „übersenden“ durch\ndung“ werden durch die Wörter „in dem Pfän-\ndas Wort „ übermitteln“ ersetzt.\ndungsprotokoll“ ersetzt.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                      52. Im Übrigen werden ersetzt:\n„Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elek-           a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1\ntronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schät-             das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort\nzung in einem gesonderten elektronischen                     „übermittelt“,\nDokument zu vermerken. Das Dokument ist mit\nb) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das\ndem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbin-\nWort „Vordruck“ jeweils durch das Wort „Formu-\nden.“\nlar“,\nc) in § 174 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624\n46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort „Schriftstück“\n„(4) Das Bundesministerium der Justiz wird                    jeweils durch das Wort „Dokument“,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2,\nmung des Bundesrates Formulare für den Antrag                    § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1\nauf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs-                    das Wort „Schriftstücke“ jeweils durch das Wort\nbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 For-                 „Dokumente“,\nmulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller\nihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die          e) in §§ 187, 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020\nVerfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfah-               Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bun-\nren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektro-              desanzeiger“ jeweils durch die Wörter „elektro-\nnisch bearbeiten, können unterschiedliche Formu-                 nischen Bundesanzeiger“.\nlare eingeführt werden.“\nArtikel 2\n47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\na) Das Wort „Bundesanzeiger“ wird durch die Wör-                   der Verwaltungsgerichtsordnung\nter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                          Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\n„Zusätzlich kann die öffentliche Bekannt-           zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nmachung in einem von dem Gericht für Bekannt-       21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geän-\nmachungen bestimmten elektronischen Infor-          dert:\nmations- und Kommunikationssystem erfolgen.“\n1. In § 28 Satz 5 wird das Wort „zuzusenden“ durch die\n47a. In § 1006 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gerichts-            Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.\ntafel“ die Wörter „oder Einstellung in das Informati-\nonssystem“ eingefügt.                                    2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b einge-\nfügt:\n48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:                                             „§ 55a\n„Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in             (1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-\neinem von dem Gericht für Bekanntmachungen                  sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den\nbestimmten elektronischen Informations- und Kom-            jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-\nmunikationssystem erfolgen.“                                ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-","842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nrungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-                (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis\nnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-               zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-\nmente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden        zubewahren.\nkönnen, sowie die Art und Weise, in der elektronische\nDokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die                (4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument\neinem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück          in ein elektronisches Dokument übertragen worden,\ngleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-     muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch\nnatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-            wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist\nschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen          ein elektronisches Dokument in die Papierform über-\nSignatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren           führt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-\nzugelassen werden, das die Authentizität und die            halten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des\nIntegrität des übermittelten elektronischen Doku-           Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als\nments sicherstellt. Die Landesregierungen können            Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-\ndie Ermächtigung auf die für die Verwaltungsge-             punkt die Signaturprüfung für die Anbringung der\nrichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden           Signatur ausweist.\nübertragen. Die Zulassung der elektronischen Über-             (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt\nmittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren          sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,\nbeschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-            soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung\ndesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-           mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“\ndesrates.\n(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht       3. § 56a wird wie folgt geändert:\nzugegangen, wenn es in der von der Rechtsverord-\nnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und          a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Schriftstück“\nWeise übermittelt worden ist und wenn die für den               durch das Wort „Dokument“ ersetzt.\nEmpfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nhat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bei-\nfügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten                 „(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt\nfinden keine Anwendung. Genügt das Dokument                     durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch\nnicht den Anforderungen, ist dies dem Absender                  Einstellung in ein elektronisches Informationssys-\nunter Angabe der für das Gericht geltenden tech-                tem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und\nnischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-                durch Veröffentlichung im elektronischen Bun-\nlen.                                                            desanzeiger sowie in den im Beschluss nach\nAbsatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Sie\n(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung              kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-\ndurch den Richter oder den Urkundsbeamten der                   kanntmachungen bestimmten Informations- und\nGeschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser               Kommunikationssystem erfolgen. Bei einer Ent-\nForm die Aufzeichnung als elektronisches Doku-                  scheidung genügt die öffentliche Bekanntma-\nment, wenn die verantwortenden Personen am Ende                 chung der Entscheidungsformel und der Rechts-\ndes Dokuments ihren Namen hinzufügen und das                    behelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machen-\nDokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-           den Dokuments kann eine Benachrichtigung\nnatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.             öffentlich bekannt gemacht werden, in der ange-\ngeben ist, wo das Dokument eingesehen werden\nkann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muss\n§ 55b                                   im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt ge-\nmacht werden.“\n(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt\nwerden. Die Bundesregierung und die Landesregie-            c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schriftstück“\nrungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch                durch das Wort „Dokument“ ersetzt.\nRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die\nProzessakten elektronisch geführt werden. In der\nRechtsverordnung sind die organisatorisch-techni-        4. § 58 wird wie folgt geändert:\nschen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“\nund Verwahrung der elektronischen Akten festzule-               die Wörter „oder elektronisch\" eingefügt.\ngen. Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu-         b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“\nständigen obersten Landesbehörden übertragen.                   die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.\nDie Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-\nzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.\n5. In § 59 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die\nDie Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf\nWörter „oder elektronischen“ eingefügt.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,        6. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nin der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-\nde Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte           a) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch\nzu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach                     die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-\nAbsatz 1 nichts anderes bestimmt.                               setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                843\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                    zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage\nvon Urkunden oder Akten, die Übermittlung der\n„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem\nelektronischen Dokumente und die Erteilung der\nvon dem Gericht für Bekanntmachungen be-\nAuskünfte verweigern.“\nstimmten Informations- und Kommunikations-\nsystem erfolgen.“                                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein\ndurch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-                     Komma und die Wörter „der Übermittlung der\nger“ ersetzt.                                                     elektronischen Dokumente“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“\n7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort „sollen“ die                      ein Komma und das Wort „Übermittlung“\nWörter „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ ein-                   sowie nach dem Wort „Akten“ ein Komma\ngefügt.                                                               und die Wörter „der elektronischen Doku-\nmente“ eingefügt.\n8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm             cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzule-\nbestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör-                 gen“ ein Komma und die Wörter „die elektro-\nter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset-                     nischen Dokumente zu übermitteln“ einge-\nzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er-                  fügt.\nsetzt.\ndd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\n„Können diese nicht eingehalten werden\n9. § 86 wird wie folgt geändert:\noder macht die zuständige Aufsichtsbehörde\na) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „übersenden“                      geltend, dass besondere Gründe der\ndurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.                             Geheimhaltung oder des Geheimschutzes\nder Übergabe der Urkunden oder Akten oder\nb) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Ur-                      der Übermittlung der elektronischen Doku-\nkunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku-                     mente an das Gericht entgegenstehen, wird\nmente“ eingefügt.                                                 die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5\ndadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten\n10. § 86a wird aufgehoben.                                                oder elektronischen Dokumente dem Gericht\nin von der obersten Aufsichtsbehörde be-\nstimmten Räumlichkeiten zur Verfügung ge-\n11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                           stellt werden.“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              ee) In Satz 9 werden nach dem Wort „Akten“ ein\n„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-                   Komma und die Wörter „elektronischen\nrung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die                  Dokumente“ eingefügt.\nVorlegung von Urkunden, die Übermittlung                ff)  In Satz 10 werden das Wort „oder“ durch ein\nvon elektronischen Dokumenten und die Vor-                   Komma ersetzt und nach dem Wort „Akten“\nlegung von anderen zur Niederlegung bei                      ein Komma und die Wörter „elektronischen\nGericht geeigneten Gegenständen aufgeben,                    Dokumente“ eingefügt.\ninsbesondere eine Frist zur Erklärung über\nbestimmte klärungsbedürftige Punkte set-\nzen;“.                                          14. § 100 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“                  „(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch\ndie Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-         die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-\nschen Dokumenten“ eingefügt.                             drucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem\nErmessen des Vorsitzenden kann der nach § 67\nAbs. 1 und 3 bevollmächtigten Person die Mitnahme\n12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „vorzule-         der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der\ngen“ die Wörter „sowie elektronische Dokumente zu            elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestat-\nübermitteln“ eingefügt.                                      tet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt\nwerden. § 87a Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einem\n13. § 99 wird wie folgt geändert:                                elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist\nsicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für\ndie Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist\n„(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden\ndie Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizier-\noder Akten, zur Übermittlung elektronischer\nten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-\nDokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn\nturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte\ndas Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden,\nKenntnisnahme zu schützen.\nAkten, elektronischen Dokumente oder dieser\nAuskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Lan-               (3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und\ndes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-          Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und\ngänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen                 die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird\nnach geheim gehalten werden müssen, kann die             Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.“","844              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das          kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-\nWort „übermitteln“ ersetzt.                                 schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-\ndesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\n16. § 117 wird wie folgt geändert:                               desrates.\na) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils               (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht\ndurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.                   zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1\nbestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und\nb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:             wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es\n„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der         aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes\nUrkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk            über die Beifügung von Abschriften für die übrigen\nin einem gesonderten Dokument festzuhalten.             Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das\nDas Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu           Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem\nverbinden.“                                             Absender unter Angabe der für das Gericht gelten-\nden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich\nmitzuteilen.\n17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung\n„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der\ndurch den Richter oder den Urkundsbeamten der\nBeschluss elektronisch abzufassen und mit dem\nGeschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser\nUrteil untrennbar zu verbinden.“\nForm die Aufzeichnung als elektronisches Doku-\nment, wenn die verantwortenden Personen am Ende\n18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das\n„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der        Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-\nBeschluss elektronisch abzufassen und mit dem               natur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.\nUrteil untrennbar zu verbinden.“                                                     § 52b\n(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt\nwerden. Die Bundesregierung und die Landesregie-\nArtikel 3\nrungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch\nÄnderung                                Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die\nder Finanzgerichtsordnung                         Prozessakten elektronisch geführt werden. In der\nRechtsverordnung sind die organisatorisch-tech-\nnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nrung und Verwahrung der elektronischen Akten fest-\nkanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,\nzulegen. Die Landesregierungen können die Er-\n2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\nmächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit\nzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie\nzuständigen obersten Landesbehörden übertragen.\nfolgt geändert:\nDie Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-\nzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.\n1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „übersenden“             Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf\ndurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.                       nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,\n2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b ein-                in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-\ngefügt:                                                     de Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte\n„§ 52a                              zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 1 nichts anderes bestimmt.\n(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-\nsche Dokumente übermitteln, soweit dies für den                (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis\njeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-           zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-\nordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-           zubewahren.\nrungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-\n(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument\nnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-\nin ein elektronisches Dokument übertragen worden,\nmente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden\nmuss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch\nkönnen, sowie die Art und Weise, in der elektronische\nwen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist\nDokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die\nein elektronisches Dokument in die Papierform über-\neinem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück\nführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-\ngleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-\nhalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des\nnatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzu-\nDokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als\nschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen\nInhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-\nSignatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren\npunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der\nzugelassen werden, das die Authentizität und die\nSignatur ausweist.\nIntegrität des übermittelten elektronischen Doku-\nments sicherstellt. Die Landesregierungen können               (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt\ndie Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbar-         sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,\nkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertra-           soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung\ngen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung          mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                   845\n3. § 55 wird wie folgt geändert:                                     Für die Übermittlung von elektronischen Doku-\nmenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neiner qualifizierten elektronischen Signatur nach\n„(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt              § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und\nnur zu laufen, wenn der Beteiligte über den                   gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“\nRechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das\ndenen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz\nWort „Schriftstücke“ wird durch das Wort „Doku-\nund die einzuhaltende Frist schriftlich oder elek-\nmente“ ersetzt.\ntronisch belehrt worden ist.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-\ngefügt.                                                   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-\n4. § 60 wird wie folgt geändert:                                          rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die\na) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch                      Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung\ndie Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-                     von elektronischen Dokumenten und die Vor-\nsetzt.                                                             legung von anderen zur Niederlegung bei\nGericht geeigneten Gegenständen aufgeben,\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                          insbesondere eine Frist zur Erklärung über\n„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem                       bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-\nvon dem Gericht für Bekanntmachungen be-                           zen;“.\nstimmten Informations- und Kommunikations-                b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Urkunden“\nsystem erfolgen.“                                             die Wörter „oder die Übermittlung von elektroni-\nc) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bundesanzeiger“                 schen Dokumenten“ eingefügt.\ndurch die Wörter „elektronischen Bundesanzei-\nger“ ersetzt.                                         11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-\n5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schrift-                 zulegen oder elektronische Dokumente zu über-\nlichen“ ein Komma und das Wort „elektronischen“                    mitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet\neingefügt.                                                         ist.“\n6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein von ihm      12. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 377“ durch die\nbestimmter Richter (Berichterstatter)“ durch die Wör-         Angabe „§§ 358 bis 371, 372 bis 377“ ersetzt.\nter „der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgeset-\nzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)“ er-\n13. In § 85 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort\nsetzt.\n„Dokumente“ ersetzt.\n7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird\n14. § 86 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „übersenden“ jeweils durch das Wort\n„übermitteln“ ersetzt.                                        a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten“ ein\nKomma und die Wörter „zur Übermittlung elektro-\n8. § 77a wird aufgehoben.                                            nischer Dokumente“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem\n9. § 78 wird wie folgt geändert:                                     Wort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter\n„elektronischer Dokumente“ und im letzten Teil-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die\n„(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte               Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-\nund die dem Gericht vorgelegten Akten einse-                  mente“ eingefügt.\nhen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bun-\n„(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten                desfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2\ndurch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszü-              ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss\nge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.                fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkun-\nNach dem Ermessen des Vorsitzenden kann                       den oder Akten, der Übermittlung elektronischer\nBevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4             Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung\nNr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes be-                   von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei\nzeichneten natürlichen Personen gehören, der                  dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu\nelektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten                stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs\ngestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch              hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweiger-\nübermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entspre-                ten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu\nchend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den               übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte\nInhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der                zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen.\nZugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt.               Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des","846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nmateriellen Geheimschutzes. Können diese nicht       zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\neingehalten werden oder macht die zuständige         9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geän-\noberste Aufsichtsbehörde geltend, dass be-           dert:\nsondere Gründe der Geheimhaltung oder des\nGeheimschutzes einer Übergabe oder Übermitt-\nlung der Dokumente oder der Akten an den Bun-         1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder schrift-\ndesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage            lich“ durch die Wörter „ , schriftlich oder elektronisch“\nnach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumen-           ersetzt.\nte oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der\nobersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räum-            2. In § 62 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wör-\nlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die        ter „oder elektronisch“ eingefügt.\nnach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten\nDokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6\ngeltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78         3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-\nnicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind          fügt:\nzur Geheimhaltung verpflichtet; die Entschei-                                     „§ 65a\ndungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim\ngehaltenen Dokumente oder Akten und Aus-                    (1) Die Beteiligten können dem Gericht elektroni-\nkünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrich-         sche Dokumente übermitteln, soweit dies für den\nterliche Personal gelten die Regelungen des per-         jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsver-\nsonellen Geheimschutzes.“                                ordnung der Bundesregierung oder der Landesregie-\nrungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverord-\n15. In § 89 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wör-             nung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Doku-\nter „und elektronischen Dokumenten“ eingefügt.               mente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden\nkönnen, sowie die Art und Weise, in der elektronische\n16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort „übergeben“ durch das          Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die\nWort „übermitteln“ ersetzt.                                  einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück\ngleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Sig-\nnatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vor-\n17. § 105 wird wie folgt geändert:\nzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen\na) In Absatz 4 wird das Wort „übergeben“ jeweils             Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren\ndurch das Wort „übermitteln“ ersetzt.                    zugelassen werden, das die Authentizität und die\nb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:              Integrität des übermittelten elektronischen Doku-\nments sicherstellt. Die Landesregierungen können\n„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der          die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbar-\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk            keit zuständigen obersten Landesbehörden übertra-\nin einem gesonderten Dokument festzuhalten.              gen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung\nDas Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu            kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren be-\nverbinden.“                                              schränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bun-\ndesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\n18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               desrates.\n„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der            (2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht\nBeschluss elektronisch abzufassen und mit dem                zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1\nUrteil untrennbar zu verbinden.“                             bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und\nwenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es\n19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes\n„Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der         über die Beifügung von Abschriften für die übrigen\nBeschluss elektronisch abzufassen und mit dem                Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das\nUrteil untrennbar zu verbinden.“                             Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem\nAbsender unter Angabe der für das Gericht gelten-\nden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich\n20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nmitzuteilen.\n„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisi-\nonseinlegung.“                                                  (3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung\ndurch den Richter oder den Urkundsbeamten der\n21. In § 150 werden nach dem Wort „Finanzämter“ die              Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser\nWörter „und Hauptzollämter“ eingefügt.                       Form die Aufzeichnung als elektronisches Doku-\nment, wenn die verantwortenden Personen am Ende\ndes Dokuments ihren Namen hinzufügen und das\nDokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-\nArtikel 4\nnatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.\nÄnderung\ndes Sozialgerichtsgesetzes                                                 § 65b\n(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-           werden. Die Bundesregierung und die Landesregie-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),                rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005               847\nRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die            9. § 108a wird aufgehoben.\nProzessakten elektronisch geführt werden. In der\nRechtsverordnung sind die organisatorisch-tech-          10. § 119 wird wie folgt geändert:\nnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Füh-\nrung und Verwahrung der elektronischen Akten fest-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzulegen. Die Landesregierungen können die Er-\n„(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkun-\nmächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit\nden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer\nzuständigen obersten Landesbehörden übertragen.\nDokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet,\nDie Zulassung der elektronischen Akte kann auf ein-\nwenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde\nzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.\nerklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts die-\nDie Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf\nser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.\noder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines\n(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,               deutschen Landes nachteilig sein würde oder\nin der die Akte geführt wird, sind in die entsprechen-          dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem\nde Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte               Wesen nach geheim gehalten werden müssen.“\nzu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach\nb) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem\nAbsatz 1 nichts anderes bestimmt.\nWort „Urkunden“ ein Komma und die Wörter\n(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis                „elektronische Dokumente“ und im letzten Halb-\nzum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf-               satz nach dem Wort „Akten“ ein Komma und die\nzubewahren.                                                     Wörter „die Übermittlung elektronischer Doku-\n(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument             mente“ eingefügt.\nin ein elektronisches Dokument übertragen worden,\nmuss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch        11. § 120 wird wie folgt geändert:\nwen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist\na) In Absatz 1 wird das Wort „übersendende“ durch\nein elektronisches Dokument in die Papierform über-\ndas Wort „übermittelnde“ ersetzt.\nführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk ent-\nhalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als\nInhaber der Signatur ausweist und welchen Zeit-                    „(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten\npunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der                durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Aus-\nSignatur ausweist.                                              züge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.\nNach dem Ermessen des Vorsitzenden kann\n(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt                 einem Bevollmächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6\nsind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen,                 Satz 3 und 4 bezeichneten natürlichen Personen\nsoweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung              gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung\nmit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.“                    oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff\nauf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt\n4. § 66 wird wie folgt geändert:                                   der Akten elektronisch übermittelt werden. § 155\nAbs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektroni-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“               schen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicher-\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                   zustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevoll-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“              mächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elek-\ndie Wörter „oder elektronische“ eingefügt.                  tronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der\nDokumente mit einer qualifizierten elektronischen\n5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:                           Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu\nversehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme\na) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch               zu schützen. Für die Versendung von Akten, die\ndie Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-              Übermittlung elektronischer Dokumente und die\nsetzt.                                                      Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                   werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach\n§ 197a das Gerichtskostengesetz gilt.“\n„Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem\nvon dem Gericht für Bekanntmachungen be-                 c) In Absatz 4 wird das Wort „Schriftstücke“ durch\nstimmten Informations- und Kommunikations-                  das Wort „Dokumente“ ersetzt.\nsystem erfolgen.“\n12. § 134 wird wie folgt geändert:\n6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „übergeben“\nter „vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.\ndurch das Wort „übermittelt“ ersetzt.\n7. In § 104 Satz 1 wird das Wort „übersendet“ durch             b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\ndas Wort „übermittelt“ ersetzt.                                 „Werden die Akten elektronisch geführt, hat der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk\n8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Urkun-              in einem gesonderten Dokument festzuhalten.\nden“ die Wörter „sowie um Übermittlung elektroni-               Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu\nscher Dokumente“ eingefügt.                                     verbinden.“","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n13. Dem § 137 werden folgende Sätze angefügt:                2. Dem § 46b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als           „Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das\nelektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegen-            Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem\nden Urteils können von einem Urteilsausdruck ge-             Absender unter Angabe der geltenden technischen\nmäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Ausfertigungen,             Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.“\nAuszüge und Abschriften eines in Papierform vorlie-\ngenden Urteils können durch Telekopie oder als elek-\ntronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden.       3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d einge-\nDie Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift           fügt:\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des\n„§ 46c\nGerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische\nDokument ist mit einer qualifizierten elektronischen                  Gerichtliches elektronisches Dokument\nSignatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nzu versehen.“                                                   Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-\npfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle die handschriftliche Unterzeichnung vor-\n14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:                    schreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als\n„Werden die Akten elektronisch geführt, hat der              elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in             Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hin-\neinem gesonderten Dokument festzuhalten. Das                 zufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifi-\nDokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbin-            zierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-\nden.“                                                        gesetz versehen.\n§ 46d\n15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                      Elektronische Akte\n„(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch\n(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt\nder Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem\nwerden. Die Bundesregierung und die Landesregie-\nUrteil untrennbar zu verbinden.“\nrungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-\nordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische\n16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder nicht          Akten geführt werden können sowie die hierfür gelten-\nschriftlich“ die Wörter „oder nicht in elektronischer        den organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-\nForm“ eingefügt.                                             gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der\nelektronischen Akten. Die Landesregierungen können\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\n17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertra-\n„Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische          gen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf\nDokumente übermittelt werden.“                               einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.\n(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und\n18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift\nin ein elektronisches Dokument übertragen werden.\n„Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a       Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter\nelektronische Dokumente übermittelt werden.“                 benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss\ndes Verfahrens aufzubewahren.\n19. In § 170a Satz 1 werden das Wort „Übergabe“ durch               (3) Das elektronische Dokument muss den Ver-\ndas Wort „Übermittlung“ und das Wort „zuzuleiten“            merk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen\ndurch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.                   in ein elektronisches Dokument übertragen worden\nsind.“\nArtikel 5                           4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Übergabe“ durch\ndas Wort „Übermittlung“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes\n5. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 wird das Wort „übergeben“\njeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom            6. § 63 wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geän-\ndert:                                                            a) In der Überschrift wird das Wort „Übersendung“\ndurch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.\n1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und 2 wird das        b) In Satz 1 werden nach dem Wort „übersenden“ die\nWort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“               Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ einge-\nersetzt.                                                          fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                849\nc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Urteilsabschrif-                                 Artikel 7\nten“ die Wörter „oder das Urteil in elektronischer\nForm“ eingefügt und das Wort „übersenden“ durch                              Änderung des\ndas Wort „übermitteln“ ersetzt.                                 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nArtikel 6                           der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I\nS. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes\nÄnderung                             vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt\nder Strafprozessordnung                       geändert:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-         1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Elf-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),                ter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungs-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 maßnahmen“ folgende Angaben eingefügt:\n11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239), wird wie folgt geändert:\n„Zwölfter Abschnitt\nElektronische Dokumente\n1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ers-                      und elektronische Aktenführung\nten Buch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtliche\nEntscheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33                   § 110a    Erstellung und Einreichung formgebundener\nbis 41“ durch die Angabe „Vierter Abschnitt. Gerichtli-                  und anderer elektronischer Dokumente bei\nche Entscheidungen und Kommunikation zwischen                            Behörden und Gerichten\nden Beteiligten §§ 33 bis 41a“ ersetzt.                        § 110b    Elektronische Aktenführung\n§ 110c    Erstellung und Zustellung elektronischer\n2. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter                            Dokumente durch Behörden und Gerichte\n„Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntma-\nchung“ durch die Wörter „Gerichtliche Entscheidun-             § 110d    Aktenausdruck, Akteneinsicht und Akten-\ngen und Kommunikation zwischen den Beteiligten“                          übersendung\nersetzt.                                                       § 110e    Durchführung der Beweisaufnahme“.\n3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:                  2. § 49b wird wie folgt geändert:\n„§ 41a                               a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\n(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft                 Komma ersetzt.\ngerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begrün-             b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „tritt“ der Punkt\ndung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich             durch das Wort „und“ ersetzt.\nabzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als\nelektronisches Dokument eingereicht werden, wenn               c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ndieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur           „5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung\nnach dem Signaturgesetz versehen und für die Be-                       mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für\narbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwalt-                     die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden\nschaft geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Ab-                  über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nsatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen                    das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren\nSignatur auch ein anderes sicheres Verfahren zuge-                     nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.“\nlassen werden, das die Authentizität und die Integrität\ndes übermittelten elektronischen Dokuments sicher-         3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Ver-\nstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,           waltungsbehörde“ gestrichen und nach dem Wort\nsobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung               „Wiedergabe“ die Wörter „inhaltlich und bildlich“ ein-\ndes Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es auf-               gefügt.\ngezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches\nDokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies\n4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndem Absender unter Angabe der geltenden tech-\nnischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzutei-               „Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des\nlen. Von dem elektronischen Dokument ist unverzüg-             Verwaltungszustellungsgesetzes.“\nlich ein Aktenausdruck zu fertigen.\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-         5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ngen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-            „Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre\nnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-             Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale\nmente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften               5 Euro.“\neingereicht werden können, sowie die für die Bearbei-\ntung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-\n6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt einge-\nregierungen können die Ermächtigung durch Rechts-\nfügt:\nverordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-\ntragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann                               „Zwölfter Abschnitt\nauf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder                         Elektronische Dokumente\nVerfahren beschränkt werden.“                                             und elektronische Aktenführung","850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n§ 110a                                  (2) Zu den elektronisch geführten Akten einge-\nreichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstü-\nErstellung und Einreichung                     cke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften)\nformgebundener und anderer elektronischer               sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches\nDokumente bei Behörden und Gerichten                  Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverord-\nnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das\n(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete             elektronische Dokument muss den Vermerk enthal-\nErklärungen, Anträge oder deren Begründung, die               ten, wann und durch wen die Urschrift übertragen\nnach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufas-          worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss\nsen oder zu unterzeichnen sind, können als elektroni-         des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anfor-\nsches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit            derung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden\neiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem         können.\nSignaturgesetz versehen und für die Bearbeitung\ndurch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In              (3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2\nder Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der             hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde\nqualifizierten elektronischen Signatur auch ein ande-         zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Überein-\nres sicheres Verfahren zugelassen werden, das die             stimmung mit der Urschrift zu zweifeln.\nAuthentizität und die Integrität des übermittelten elek-         (4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektro-\ntronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches         nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach\nDokument ist eingegangen, sobald die für den Emp-             Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektroni-\nfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des               schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen\nGerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes          Vermerk darüber,\nelektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht\ngeeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der              1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der\ngeltenden technischen Rahmenbedingungen unver-                    Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt\nzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische               sowie\nAktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem          2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original\nelektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenaus-                oder in Abschrift vorgelegen hat,\ndruck zu fertigen.\nkann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregierun-            rens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwah-\ngen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverord-           rung zu nehmende oder in anderer Weise sicher-\nnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-            zustellende Urschriften, die als Beweismittel von\nmente bei den Behörden und Gerichten eingereicht              Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall\nwerden können, sowie die für die Bearbeitung der              unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Ver-\nDokumente geeignete Form. Die Bundesregierung                 bindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozess-\nund die Landesregierungen können die Ermächtigung             ordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betrof-\ndurch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-               fenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache\ndes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas-            Abschriften können unter den Voraussetzungen von\nsung der elektronischen Form kann auf einzelne Be-            Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung\nhörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.            nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1\nund 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter\n(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die           aufzubewahren sind.\nStaatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ein-                                      § 110c\nschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die\nBehörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben                                  Erstellung\nim Bußgeldverfahren wahrnehmen.                                            und Zustellung elektronischer\nDokumente durch Behörden und Gerichte\n§ 110b                                  (1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die\nnach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen\nElektronische Aktenführung\nsind, können als elektronisches Dokument erstellt\nwerden, wenn die verantwortenden Personen am\n(1) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-\nEnde des Dokuments ihren Namen hinzufügen und\nführt werden. Die Bundesregierung und die Landesre-\ndas Dokument mit einer qualifizierten elektronischen\ngierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-\nSignatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1\nverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elek-\ngilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide\ntronisch geführt werden oder im behördlichen Verfah-\nsowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung\nren geführt werden können sowie die hierfür gelten-\nergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches\nden organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-\nDokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die\ngen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der\nbegleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu\nelektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung\nden Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimm-\nund die Landesregierungen können die Ermächtigung\nten Datenträger gespeichert ist.\ndurch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-\ndes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulas-               (2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen\nsung der elektronischen Aktenführung kann auf ein-            und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde\nzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt            kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als\nwerden.                                                       elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                 851\n3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen                               Artikel 8\nBestimmungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zu-\nstellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41                               Änderung\nder Strafprozessordnung kann auch durch Übermitt-                       des Beurkundungsgesetzes\nlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.\n§ 110d                              Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I\nS. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 20 des\nAktenausdruck,                        Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird\nAkteneinsicht und Aktenübersendung               wie folgt geändert:\n(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein\nAktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der          1. In § 19 werden die Wörter „oder dem Kapitalverkehr-\nZivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene             steuerrecht“ und die Wörter „oder im Handelsregister“\nVermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1          gestrichen.\nsind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge\nkönnen bei einem als elektronischen Dokument vor-\nliegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Straf-     2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:\nprozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und\n„§ 39a\nbei einem in Papierform vorliegenden Urteil entspre-\nchend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als elek-                     Einfache elektronische Zeugnisse\ntronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt\nBeglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne\nwerden.\ndes § 39 können elektronisch errichtet werden. Das\n(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch                hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten\nÜbermittlung von elektronischen Dokumenten, deren             elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\nWiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Ertei-             versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beru-\nlung von Aktenausdrucken. Für die Übermittlung ist            hen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss\ndie Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten         eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zu-\nelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu            ständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll\nversehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme              Ort und Tag der Ausstellung angeben.“\nzu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss\nder Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch\n3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndie Gestattung des automatisierten Abrufs der elek-\ntronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halb-             „(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines\nsatz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4        elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizier-\nder Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe an-               ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\nzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen                 versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung\nDaten und die Kennung der abrufenden Stelle bei               dokumentiert werden.“\njedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Proto-\nkollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht\nbedarf.                                                   4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 5“ durch\ndie Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 8“ ersetzt.\n(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das\nVerfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermitt-\nlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenaus-\ndrucken. Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten                                  Artikel 9\nfür diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der                   Änderung der Insolvenzordnung\nelektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 ent-\nsprechend.                                                  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des\n§ 110e                            Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird\nDurchführung der Beweisaufnahme                 wie folgt geändert:\n(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Ur-\nkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder       1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das\nan Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt             Wort „Dokuments“ ersetzt.\nwurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Be-\nweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln.\n2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nEiner Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b\nAbs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Per-            „(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines\nson bedarf es nicht.                                          elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insol-\nvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Doku-\n(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem\nmente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall\nErmessen, ob es für die Durchführung der Beweisauf-\nsollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung\nnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument\nergibt, unverzüglich nachgereicht werden.“\naufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung\nder Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermitt-\nlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entspre-    3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils\nchend.“                                                       durch das Wort „Formulare“ ersetzt.","852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nArtikel 10                                                        §2\nÄnderung der                                          Verordnungsermächtigung\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung                (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-\nordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schrift-\ngut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Auf-\nDie Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der       bewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht\nFassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999                  der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung\n(BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch       kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der\nArtikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I            Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,\nS. 1887), wird wie folgt geändert:                            das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bun-\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung\n1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:      insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien\nRegelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jewei-\n„Die Tabelle kann auch in elektronischer Form her-        ligen Verantwortungsbereichs treffen können.\ngestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit\n(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts\nden Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Ge-\nhaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbe-\nrichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von\nsondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen\neiner Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck\nauf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Be-\nzur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen\nstimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind\ndes § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“\ninsbesondere zu berücksichtigen\n1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Per-\n2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-             son erhobenen Daten nicht länger als erforderlich\ngefügt:                                                       gespeichert werden,\n„Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form         2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach\nhergestellt und bearbeitet werden. Von einem Ver-             Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge\nzeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur          oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,\nEinsicht niederzulegen, der den Anforderungen des\n§ 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht.“         3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter\nPersonen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu kön-\nnen,\n4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten\nArtikel 11\nund Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung\nGesetz                                  des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren,\nzur Aufbewahrung von Schriftgut                       zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des\nRechts oder für sonstige verfahrensübergreifende\nder Gerichte des Bundes und des General-\nZwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.\nbundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens\n(Schriftgutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)                   (3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des\nJahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die\nWeglegung der Akten angeordnet wurde.\n§1\nAufbewahrung von Schriftgut\nArtikel 12\n(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Gene-\nralbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erfor-                     Änderung des Gesetzes\nderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so                    betreffend die Gesellschaften\nlange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen                        mit beschränkter Haftung\nder Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder\nöffentliche Interessen dies erfordern.                           Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\n(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Akten-         schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nregister, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden,            Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\nAkten und Blattsammlungen sowie einzelne Schrift-             Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnun-         vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt\ngen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und         geändert:\nsonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen\nder Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch         1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\ngeführte Akten und Dateien entsprechend.\n„§ 12\n(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Ach-\nBekanntmachungen der Gesellschaft\nten Buches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung\nmit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,                    Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsver-\nsowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den              trag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu\nVorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unbe-               machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elek-\nrührt.                                                            tronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005               853\nneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentli-            (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem\nche Blätter oder elektronische Informationsmedien als        Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeich-\nGesellschaftsblätter bezeichnen.“                            nung als elektronisches Dokument genügt, genügt\ndiese Form auch für Anträge und Erklärungen nach\ndiesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das\n2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter „durch die im Gesell-\nDokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-\nschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesell-\nnatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein\nschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Erman-\nübermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-\ngelung solcher durch die für die Bekanntmachungen\nricht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem\naus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen\nAbsender unter Angabe der geltenden technischen\nBlätter“ durch die Wörter „nach § 12“ ersetzt.\nRahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.\n3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „durch den               (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,\nBundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für           sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung\ndie Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten               des Gerichts es aufgezeichnet hat.“\nanderen öffentlichen Blätter“ durch die Wörter „in den\n3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „und die Auslagen für\nGesellschaftsblättern“ ersetzt.\ndie Versendung“ durch die Wörter „sowie die Aus-\nlagen für die Versendung und die elektronische Über-\n4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „durch die in          mittlung“ ersetzt.\n§ 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter“, in Nummer 3 der-\nselben Bestimmung, und in § 65 Abs. 2 werden die          4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter „der Ablichtung\nWörter „in den öffentlichen Blättern“ jeweils durch die      eines“ durch die Wörter „einer Ablichtung oder eines\nWörter „in den Gesellschaftsblättern“ ersetzt.               Ausdrucks des“ ersetzt.\n5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Versendung“\n5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben „§§ 272, 273 des            die Wörter „und die elektronische Übermittlung“ ein-\nHandelsgesetzbuchs“ durch die Angaben „§§ 246                gefügt.\nbis 248 des Aktiengesetzes“ ersetzt.\n6. In § 19 Abs. 4 werden die Wörter „und die Auslagen\nfür die Versendung“ durch die Wörter „sowie die\nAuslagen für die Versendung und die elektronische\nArtikel 13                              Übermittlung“ ersetzt.\nÄnderung der Abgabenordnung                       7. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\n„(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner,\nIn § 360 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in\nwer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002\noder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen\n(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8\noder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,\noder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforder-\n3843) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanzei-\nliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet\nger“ jeweils durch die Wörter „elektronischen Bundes-\nnur die Partei oder der Beteiligte die Dokumenten-\nanzeiger“ ersetzt.\npauschale.\n(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kosten-\nArtikel 14                              verzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung\noder die elektronische Übermittlung der Akte bean-\nÄnderung                                 tragt hat.“\nkostenrechtlicher Vorschriften\n8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „ ; § 130a der Zivil-\n(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I         prozessordnung gilt entsprechend“ gestrichen.\nS. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des\nGesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie       9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a\nfolgt geändert:                                                  und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-\nchend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5          ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches\nDokument“ eingefügt.                                    10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nändert:\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n„§ 5a                              a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand\ndie Wörter „der Ablichtung eines“ durch die Wör-\nElektronische Akte,                            ter „einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des“\nelektronisches Dokument                           ersetzt.\n(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte         b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:\nund das gerichtliche elektronische Dokument für das\nVerfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwen-            aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geän-\nden.                                                                 dert:","854                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und               übermitteltes elektronisches Dokument für das Ge-\nAblichtungen“ durch die Wörter „ , Ab-           richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem\nlichtungen und Ausdrucke“ und die                Absender unter Angabe der geltenden technischen\nWörter „von Ablichtungen“ durch die              Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.\nWörter „von Mehrfertigungen“ ersetzt.               (2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und               sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung\nAblichtungen“ durch die Wörter „ , Ab-           des Gerichts es aufgezeichnet hat.“\nlichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.\n4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch die\nbb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:                Wörter „Ablichtungen, Ausdrucke“ ersetzt.\naaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach          5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a\ndem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder           und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-\nein vollständiger Ausdruck“ eingefügt.           chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-\nbbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach             ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.\ndem Wort „Ablichtung“ die Wörter „oder        6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Abschriften“ durch die\nein Ausdruck“ eingefügt.                         Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.\nccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort              7. § 55 wird wie folgt geändert:\n„Ablichtung“ die Wörter „oder den ers-\na) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird\nten Ausdruck“ eingefügt.\njeweils das Wort „Abschriften“ durch die Wörter\nc) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:                             „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.\nNr.         Auslagentatbestand            Höhe         b) In Absatz 2 wird das Wort „ Abschriften“ durch die\nWörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.\n„9003   Pauschale für                                 8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den Ab-\nsätzen 1, 3 und 5 das Wort „Abschriften“ durch das\n1. die Versendung von\nWort „Ablichtungen“ ersetzt.\nAkten auf Antrag je\nSendung .................... 12,00 EUR    9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Abschriften“\ndurch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“\n2. die        elektronische\nersetzt.\nÜbermittlung       einer\nelektronisch geführ-                     10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1\nten Akte auf Antrag ....     5,00 EUR“.     das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ablichtun-\ngen“ ersetzt.\n(1) Die Hin- und Rück-\nsendung der Akten gelten                     11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nzusammen als eine Sen-                           a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-\ndung.                                                schrift“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung oder\n(2) Die Auslagen werden                           ein Ausdruck“ ersetzt.\nvon demjenigen Kosten-\nschuldner nicht erhoben,                         b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder Ab-\nvon dem die Gebühr 2115                              schrift“ durch die Wörter „ , der Ablichtung oder\nzu erheben ist.                                      des Ausdrucks“ ersetzt.\n(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt              12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-           a) In Satz 1 wird das Wort „Abschrift“ durch das\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9                  Wort „Ablichtung“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird\nwie folgt geändert:                                                  b) In Satz 2 wird das Wort „Abschriften“ durch das\nWort „Ablichtungen“ ersetzt.\n1. Vor § 1 wird die Angabe „1. Geltungsbereich“ durch\ndie Angabe „1. Geltungsbereich, elektronisches             13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils\nDokument“ ersetzt.                                             das Wort „Abschriften“ durch die Wörter „Ablichtun-\ngen oder Ausdrucke“ ersetzt.\n2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:\n14. § 136 wird wie folgt geändert:\n„§ 1\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder\nGeltungsbereich“.                             Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                              oder Ausdrucke“ ersetzt.\n„§ 1a                               b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Ablichtun-\ngen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen und Aus-\nElektronisches Dokument\ndrucke“ ersetzt.\n(1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der An-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngelegenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeich-\nnung als elektronisches Dokument genügt, genügt                    aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Ablich-\ndiese Form auch für Anträge und Erklärungen nach                        tungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen\ndiesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das                       oder Ausdrucke“ und die Wörter „oder Ab-\nDokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-                   lichtung“ durch die Wörter „ , eine Ablichtung\nnatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein                         oder ein Ausdruck“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                                    855\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nNr.            Auslagentatbestand                      Höhe\naaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\n„Ablichtung“ die Wörter „oder ein voll-                           (3) Eine Dokumentenpauscha-\nständiger Ausdruck“ eingefügt.                                 le für die erste Ablichtung oder\nden ersten Ausdruck eines mit\nbbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort                               eidesstattlicher Versicherung ab-\n„Ablichtung“ die Wörter „oder ein Aus-                         gegebenen Vermögensverzeich-\ndruck“ eingefügt.                                              nisses und der Niederschrift über\ndie Abgabe der eidesstattlichen\n15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter                            Versicherung werden von demje-\n„und Ablichtungen“ durch die Wörter „ , Ablichtungen                           nigen Kostenschuldner nicht er-\nund Ausdrucke“ ersetzt.                                                        hoben, von dem die Gebühr 260\nzu erheben ist.\n16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Be-\nrechnung in Abschrift“ durch die Wörter „eine Ablich-\n(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im\ntung oder einen Ausdruck der Berechnung“ ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\n(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April               veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 13             durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),                 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Abschriften“\n„Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die\ndurch die Wörter „ , Ablichtungen oder Ausdrucke“\n§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengeset-\nersetzt.\nzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostenge-                 b) In Absatz 3 wird das Wort „Abschriften“ durch die\nsetzes entsprechend anzuwenden.“                                         Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.\n2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:                         c) In Absatz 4 werden die Wörter „und Abschriften“\nNr.             Auslagentatbestand                     Höhe           durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“\nersetzt.\n„700     Pauschale für die Herstellung                              d) In Absatz 6 wird das Wort „Abschriften“ durch die\nund Überlassung von Doku-                                     Wörter „Ablichtungen oder Ausdrucke“ ersetzt.\nmenten:\n2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „und Abschriften“\n1. Ablichtungen und Ausdru-                                durch die Wörter „ , Ablichtungen und Ausdrucke“ er-\ncke,                                                  setzt.\na) die auf Antrag angefer-                        3. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntigt oder per Telefax\nübermittelt werden,                               „Die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung\ngelten entsprechend.“\nb) die angefertigt werden,\nweil der Auftraggeber                         4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:\nes unterlassen hat, die\nerforderliche Zahl von                                                                                   Gebühren-\nNr.           Gebührentatbestand\nMehrfertigungen beizu-                                                                                      betrag\nfügen:\n„102    Beglaubigung von Ablichtun-\nfür die ersten 50 Seiten\ngen, Ausdrucken und Auszü-\nje Seite .............................. 0,50 EUR\ngen ........................................ 0,50 EUR\nfür jede weitere Seite ........ 0,15 EUR                            Die Gebühr wird nur erhoben, für jede an-\nwenn die Beglaubigung beantragt gefangene\n2. Überlassung von elektro-                                          ist. Wird die Ablichtung oder der Seite, min-\nnisch gespeicherten Datei-                                      Ausdruck von der Behörde selbst destens\nen anstelle der in Num-                                         hergestellt, so kommt die Doku-\n5,00 EUR“.\nmer 1 genannten Ablich-                                          mentenpauschale (§ 4) hinzu. Die\nBehörde kann vom Ansatz abse-\ntungen und Ausdrucke:\nhen, wenn die Beglaubigung für\nje Datei ............................. 2,50 EUR“.               Zwecke verlangt wird, deren Ver-\nfolgung überwiegend im öffentli-\n(1) Die Höhe der Dokumenten-                                      chen Interesse liegt.\npauschale nach Nummer 1 ist bei\nDurchführung eines jeden Auf-                            (5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz\ntrags und für jeden Kostenschuld-                      vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), geändert durch\nner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1                             Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nGvKostG gesondert zu berech-\nnen; Gesamtschuldner gelten als\nS. 3220), wird wie folgt geändert:\nein Schuldner.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a\n(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG                            die Angabe „§ 4b Elektronische Akte, elektronisches\nbleibt unberührt.                                          Dokument“ eingefügt.","856                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a         2.  § 11 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-\nchend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozessord-           „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“\nnung gilt entsprechend“ ersetzt.\n3.  Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:\n3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:\n„§ 12b\n„§ 4b\nElektronische Akte,                                           Elektronische Akte,\nelektronisches Dokument                                      elektronisches Dokument\n(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte                  (1) Die Vorschriften über die elektronische\nund das gerichtliche elektronische Dokument für das                Akte und das gerichtliche elektronische Doku-\nVerfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herange-                ment für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt\nzogen worden ist, sind anzuwenden.                                 die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall\nder Beratungshilfe sind die entsprechenden Vor-\n(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-             schriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.\nfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezo-\ngen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches                   (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem\nDokument genügt, genügt diese Form auch für Anträ-                 Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergü-\nge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verant-                 tung erhält, die Aufzeichnung als elektronisches\nwortende Person soll das Dokument mit einer qualifi-               Dokument genügt, genügt diese Form auch für\nzierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-               Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz.\nsetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches                Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit\nDokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht ge-                 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung\neignet, ist dies dem Absender unter Angabe der gel-                die Aufzeichnung als elektronisches Dokument\ntenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-                     genügt. Die verantwortende Person soll das\nlich mitzuteilen.                                                  Dokument mit einer qualifizierten elektronischen\n(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,               Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist\nsobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung                   ein übermitteltes elektronisches Dokument für\ndes Gerichts es aufgezeichnet hat.“                                das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist\ndies dem Absender unter Angabe der geltenden\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                        technischen Rahmenbedingungen unverzüglich\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                mitzuteilen.\n„(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und                 (3) Ein elektronisches Dokument ist einge-\nAusdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ers-             reicht, sobald die für den Empfang bestimmte\nten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,           Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.“\nfür die Anfertigung von Farbkopien oder Farbaus-\ndrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pau-    4.  In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 129a\nschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu      und 130a der Zivilprozessordnung gelten entspre-\nberechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen            chend“ durch die Wörter „§ 129a der Zivilprozess-\nund Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten             ordnung gilt entsprechend“ ersetzt.\ngewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemä-\n4a. § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angele-\ngenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und           „Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4\nzusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung              Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Be-\ndurch die heranziehende Stelle angefertigt worden         schwerde gegen die Entscheidung über die Erinne-\nsind.“                                                    rung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.“\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Ablichtungen“ durch die\n5.  Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)\nWörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.\nwird wie folgt gefasst:\n5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Farbausdru-\ncke“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.\nNr.           Auslagentatbestand         Höhe\n6. In § 14 werden nach dem Wort „Landesbehörde“ ein\nKomma und die Wörter „für die Gerichte und Behör-               „7000 Pauschale für die Herstellung\nden des Bundes die oberste Bundesbehörde,“ einge-                         und Überlassung von Doku-\nfügt und die Wörter „die von ihr bestimmte Stelle“                        menten:\ndurch die Wörter „eine von diesen bestimmte Stelle“\nersetzt.                                                                  1. für Ablichtungen und Aus-\n(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                              drucke\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-                         a) aus Behörden- und\nkel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I                              Gerichtsakten, soweit\nS. 162), wird wie folgt geändert:                                                    deren Herstellung zur\n1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                                sachgemäßen Bearbei-\n§ 12a die Angabe „§ 12b Elektronische Akte, elektro-                           tung der Rechtssache\nnisches Dokument“ eingefügt.                                                   geboten war,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                         857\nNr.            Auslagentatbestand                    Höhe                             Artikel 15a\nÄnderung des\nb) zur Zustellung oder                                           Gesetzes über die Zwangs-\nMitteilung an Gegner                                 versteigerung und die Zwangsverwaltung\noder Beteiligte und Ver-\nfahrensbevollmächtigte\nauf Grund einer Rechts-                          Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\nvorschrift oder nach                          Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nAufforderung durch das                        Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten\nGericht, die Behörde                          Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\noder die sonst das Ver-                       vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt\nfahren führende Stelle,                       geändert:\nsoweit hierfür mehr als\n100 Seiten zu fertigen                        1. § 39 wird wie folgt geändert:\nwaren,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ die Wör-\nc) zur notwendigen Unter-                                 ter „oder in einem für das Gericht bestimmten elek-\nrichtung des Auftragge-                               tronischen Informations- und Kommunikations-\nbers, soweit hierfür                                  system“ eingefügt.\nmehr als 100 Seiten zu\nfertigen waren,                                   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrückung“\ndie Wörter „oder Veröffentlichung nach Absatz 1“\nd) in sonstigen Fällen nur,                               eingefügt.\nwenn sie im Einver-\nständnis mit dem Auf-\n2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ntraggeber zusätzlich,\nauch zur Unterrichtung                            „Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentli-\nDritter, angefertigt wor-                         chung in einem für das Gericht bestimmten elektroni-\nden sind:                                         schen Informations- und Kommunikationssystem\nfür die ersten 50 abzurech-                           öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an\nnenden Seiten je Seite ...... 0,50 EUR                die Gerichtstafel unterbleiben.“\nfür jede weitere Seite ........ 0,15 EUR\n3. In § 168 Abs. 2 werden nach dem Wort „Blatt“ die\nWörter „oder elektronische Informations- und Kom-\n2. für die Überlassung von                                 munikationssystem“ eingefügt.\nelektronisch gespeicher-\nten Dateien anstelle der in\nNummer 1 Buchstabe d\nArtikel 15b\ngenannten Ablichtungen\nund Ausdrucke:                                                              Änderung\nje Datei ............................. 2,50 EUR“.              des Deutschen Richtergesetzes\nDie Höhe der Dokumentenpau-                            In § 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes\nschale nach Nummer 1 ist in der-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\nselben Angelegenheit und in ge-\nrichtlichen Verfahren in demsel-                       (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nben Rechtszug einheitlich zu be-                       vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert wor-\nrechnen.                                               den ist, wird nach dem Wort „Richter“ die Angabe „bis\nzum 31. Dezember 2004“ gestrichen.\nArtikel 15\nArtikel 15c\nÄnderung\nder Bundesnotarordnung                                                          Änderung\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\nDem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent-               § 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3             sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)                 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:               vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n„(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar\nseine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4\ndes Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht                 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch\nüber die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt.                  das Wort „Dokumente“ ersetzt.\nDer Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006\nüber zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren              2. In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücke“ jeweils\nnach Satz 1 ermöglicht.“                                                 durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.","858               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nArtikel 15d                           Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist,\nÄnderung des                            wird folgender § 30 angefügt:\nGesetzes über das gerichtliche\nVerfahren in Landwirtschaftssachen                                                 „§ 30\nFür Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikations-\n§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche       gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende\nVerfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-         Übergangsvorschrift:\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-        Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5       einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599)           ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilli-\n„§ 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“            gungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstre-\nckung gilt als besonderer Rechtszug.“\nArtikel 15e\nArtikel 16\nÄnderung des\nGesetzes betreffend die                                                Inkrafttreten\nEinführung der Zivilprozessordnung\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nNach § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung der\nZivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         (2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des 13. auf die Ver-\nGliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten          kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}