{"id":"bgbl1-2005-18-12","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=79","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel","law_date":"2005-03-16T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":79,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005    895\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nBerufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen\nVerkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel\nVom 22. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nArtikel 1\nDem § 17 der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den\nAusbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauf-\nfrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806) wird folgender Absatz 3\nangefügt:\n„(3) Ist ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/\nVerkäuferin auf der Grundlage der bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-\ndungspläne und Prüfungsanforderungen abgeschlossen worden, können die Ver-\ntragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Kauf-\nmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel gemäß den bisherigen Vor-\nschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbil-\ndung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Jahr fortgeführt wird.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 22. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 2004\n– 1 BvL 6/99 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 17 Absatz 4 Satz 1 des bremischen Gesetzes über das Privatschulwesen\nund den Privatunterricht (Privatschulgesetz) in der Fassung des Gesetzes\nzur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19. Dezember 1989 (Gesetz-\nblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 433) ist mit dem Grundgesetz ver-\neinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-\nfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 16. März 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}