{"id":"bgbl1-2005-18-11","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=71","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin","law_date":"2005-03-22T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":71,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                     887\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin*)\nVom 22. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                 4.   Vertrieb von Dienstleistungen:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n4.1 Beratung und Verkauf,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304)                    4.2 Kundenorientierte Kommunikation,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                  4.3 Verkaufsförderung;\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                             5.   Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen;\n6.   Durchführung der Beförderung:\n§1\n6.1 Tourenplanung,\nStaatliche\n6.2 Be- und Entladen von Fahrzeugen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Servicefahrer/Servicefahrerin                 6.3 Transport;\nwird staatlich anerkannt.                                             7.   Tourenabschluss:\n7.1 Nachbereitung,\n§2\n7.2 Zahlungsvorgänge.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                                               §5\nAusbildungsrahmenplan\n§3\nZielsetzung der Berufsausbildung                            Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-               dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen               von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-               che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständi-                insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.                sonderheiten die Abweichung erfordern.\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.\n§6\n§4                                                       Ausbildungsplan\nAusbildungsberufsbild                               Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nAusbildungsplan zu erstellen.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:                                                                      §7\n1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                  Berichtsheft\n1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                    Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\n1.4 Umweltschutz;                                                     genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\n2.    Arbeitsorganisation:                                            richtsheft regelmäßig durchzusehen.\n2.1 Arbeitsplanung,\n2.2 Informations- und Kommunikationstechniken;                                                     §8\n3.    Serviceleistungen:                                                                  Zwischenprüfung\n3.1 Leistungsangebot,                                                    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des\n3.2 Leistungserbringung,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3.3 Qualitätssicherung;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     dung wesentlich ist.","888               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 120 Minu-       gewährleisten kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass\nten schriftlich praxisbezogene Aufgaben aus folgenden           er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nGebieten bearbeiten:                                            Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen\n1. Grundlagen von Serviceleistungen,                            berücksichtigen kann.\n2. Vorbereitung der Beförderung,                                   (5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nsoll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass\ner wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\n§9                                der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.\nAbschlussprüfung                               (6) Im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe soll\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der       der Prüfling in höchstens 90 Minuten eine Serviceleistung\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         erbringen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwer-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        punkt zugrunde zu legen. Bei der Aufgabenstellung sind\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.              mindestens zwei der nachfolgenden Gebiete zu berück-\nsichtigen:\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:                                                      1. Festlegen einer Anfahrfolge und der Fahrstrecke,\n1. Service und Vertrieb,                                        2. Beladen eines Fahrzeuges,\n2. Beförderungsprozess,                                         3. Durchführen einer Abfahrtkontrolle,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,                                4. Durchführen eines Transportes mit Kraftfahrzeugen\n4. Praktische Arbeitsaufgabe.                                       der Führerscheinklasse B auf öffentlichen Straßen,\nDie Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-          5. Führen eines Beratungsgespräches.\nmern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge\nNummer 4 praktisch durchzuführen.\nerfassen, Arbeitsschritte unter wirtschaftlichen, techni-\n(3) Im Prüfungsbereich Service und Vertrieb soll der         schen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbstständig\nPrüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-           planen, durchführen und kontrollieren sowie Serviceleis-\ngaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten                  tungen kundenorientiert erbringen kann.\n1. Dienstleistungsangebot,                                         (7) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\n2. Kundenberatung,                                              lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nübrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\n3. Dokumentation\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nbearbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Infor-      Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nmationsquellen nutzen, Serviceaufträge annehmen und             in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nbearbeiten, Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert           che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nnach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben selbst-           fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\nständig planen und unter Beachtung rechtlicher Rah-             das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nmenbedingungen umsetzen sowie Zahlungen abrechnen               Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nkann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er qualitätssi-       der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-\nchernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Den Aufga-              reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der\nben oder Fällen sind übergreifende Inhalte von Service-         mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-\nleistungen zugrunde zu legen.                                   wichten.\n(4) Im Prüfungsbereich Beförderungsprozess soll der             (8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nPrüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-           Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeits-\ngaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten                  aufgabe und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\n1. Vorbereitung von Touren,                                     genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende\nPrüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prü-\n2. Transportieren von Waren,\nfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenü-\n3. Einsatz von Hilfsmitteln und Fahrzeugen                      gend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsschritte und\nAufgaben der Beförderung selbstständig planen, durch-                                       § 10\nführen und kontrollieren, mit Arbeitsmitteln und Fahrzeu-\nInkrafttreten\ngen fachgerecht umgehen, Waren entsprechend ihren\nEigenschaften behandeln sowie ihren sicheren Transport             Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 22. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005              889\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1    Berufsbildung, Arbeits- und             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nTarifrecht                                 Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1.1)                           b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n1.2    Aufbau und Organisation des             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 4 Nr. 1.2)                              Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                             stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1.3)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsschutzvor-\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4    Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im Einwir-\n(§ 4 Nr. 1.4)                           kungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n2      Arbeitsorganisation\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsplanung                      a) den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einord-\n(§ 4 Nr. 2.1)                          nen und Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen\nb) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-\nken einsetzen\nc) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter\nBerücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-\nlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren\n2.2    Informations- und                   a) Informations- und Kommunikationstechniken für die Leistungs-\nKommunikationstechniken                erbringung nutzen\n(§ 4 Nr. 2.2)                       b) Daten eingeben, sichern und pflegen\nc) Vorschriften des Datenschutzes und betriebliche Regelungen zur\nDatensicherheit einhalten\n3      Serviceleistungen\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1    Leistungsangebot                    a) Prozesse der betrieblichen Leistungserbringung darstellen\n(§ 4 Nr. 3.1)                       b) Bedeutung der Serviceleistung für das Leistungsangebot be-\nschreiben\nc) Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden\nd) rechtliche Rahmenbedingungen bei der Leistungserbringung\nberücksichtigen\n3.2    Leistungserbringung                 a) Informationsquellen für Warenkenntnisse auswählen und nutzen\n(§ 4 Nr. 3.2)                       b) Serviceleistungen dokumentieren\nc) beim Umgang mit Waren und Geräten zur Werterhaltung beitra-\ngen\nd) Kunden über Eigenschaften der gelieferten Ware informieren\ne) Produkteinweisung nach Einweisungsplan durchführen\nf) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und doku-\nmentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\ng) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bei der\nBearbeitung mitwirken\nh) Serviceleistungen erbringen, insbesondere\nGeräte aufstellen und warten, Geräteteile aus- und einbauen\nsowie Funktionsfähigkeit wieder herstellen und prüfen\noder\nGeräte reinigen und pflegen sowie Zustand prüfen\noder\nWarenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berück-\nsichtigen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen\noder\nWaren austauschen, Rückführungen kontrollieren und vorsortie-\nren, Waren verteilen und einordnen\noder\nWaren anbieten, Verkaufsgespräche führen, Kassen führen und\nabrechnen und mit Warenbestandslisten abgleichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005            891\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n3.3    Qualitätssicherung                  a) Qualitätsziele des Betriebes im eigenen Arbeitsbereich umsetzen\n(§ 4 Nr. 3.3)                       b) den Zusammenhang zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit\nund Betriebserfolg darstellen\nc) Möglichkeiten für Qualitätsverbesserungen im eigenen Arbeits-\nbereich aufzeigen und zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen\n4      Vertrieb von Dienstleistungen\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1    Beratung und Verkauf                a) die Bedeutung des Außendienstes für eine erfolgreiche Dienst-\n(§ 4 Nr. 4.1)                          leistungstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfül-\nlung berücksichtigen\nb) Termine mit Kunden abstimmen\nc) Aufträge entgegennehmen\nd) Informations- und Beratungsgespräche führen\ne) Bedarf erkennen und auf Wünsche des Kunden hinsichtlich des\nLeistungsangebotes eingehen\n4.2    Kundenorientierte Kommunikation     a) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-\n(§ 4 Nr. 4.2)                          nikationsformen berücksichtigen\nb) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen\nc) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-\nwenden\nd) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-\ngen beitragen\ne) auf Kundenverhalten, Kundeneinwände und Kundenargumente\nsituationsgerecht reagieren\n4.3    Verkaufsförderung                   a) über Leistungsangebote informieren\n(§ 4 Nr. 4.3)                       b) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung\numsetzen\nc) an der Ausgestaltung des Angebotes von Serviceleistungen mit-\nwirken\n5      Umgang mit Arbeitsmitteln und       a) Einsatzmöglichkeiten von Transporthilfsmitteln beurteilen\nFahrzeugen                          b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Fahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen, Abfahrt-\nkontrolle durchführen\nd) Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Arbeitsmitteln durch\nEinhaltung von Vorgaben für Wartung und Pflege sicherstellen\ne) bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen,\nTransporthilfsmitteln, Arbeits- und Fördermitteln Maßnahmen\neinleiten\n6      Durchführung der Beförderung\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1    Tourenplanung                       a) Informationen für die Tourenplanung beschaffen und auswerten\n(§ 4 Nr. 6.1)                       b) Straßenkarten lesen\nc) Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie nach wirt-\nschaftlichen, zeitlichen und rechtlichen Vorgaben planen","892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n6.2    Be- und Entladen von Fahrzeugen     a) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und\n(§ 4 Nr. 6.2)                          Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen\nveranlassen\nb) Fahrzeuge nach Anfahrfolge, Warenbeschaffenheit sowie unter\nBerücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung\nbeladen, Ladung sichern\nc) Fahrzeuge entladen, Waren entsprechend den Übergabebedin-\ngungen ausliefern\n6.3    Transport                           a) Transport entsprechend der Tourenplanung durchführen und da-\n(§ 4 Nr. 6.3)                          bei Kraftfahrzeuge mindestens der Klasse B auf öffentlichen\nStraßen sicher und wirtschaftlich führen\nb) Auswirkungen der Beladung auf das Fahrverhalten berücksichti-\ngen, Vorgaben für ein dem Fahrzeugtyp angemessenes Fahren\neinhalten\nc) Lenk- und Ruhezeiten einhalten\nd) bei Beeinträchtigungen der Fahrstrecke Tourenverlauf anpassen\ne) betriebliche Anweisungen zum Verhalten nach Unfällen und Zwi-\nschenfällen im Straßenverkehr einhalten\nf) Sicherheitsanweisungen von Kunden beachten\ng) die Fahrtüchtigkeit beeinflussende Faktoren beachten\n7      Tourenabschluss\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1    Nachbereitung                       a) Informationen aus dem Tourenverlauf aufbereiten und auswerten\n(§ 4 Nr. 7.1)                       b) Dokumente über Serviceleistungen und Aufträge weiterleiten\nc) Informationen aus Kundenkontakten aufbereiten, berichten\nd) Rückführungen bearbeiten\n7.2    Zahlungsvorgänge                    a) Zahlungen annehmen\n(§ 4 Nr. 7.2)                       b) Zahlungsbelege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten; bei\nAbweichungen Maßnahmen veranlassen\nc) Zahlungen abrechnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005           893\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,\n1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n3.1 Leistungsangebot, Lernziele a bis c,\n4.1 Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziele a und b,\n2.2 Informations- und Kommunikationstechniken,\n3.2 Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,\n4.2 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,\n6.1 Tourenplanung\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.3 Qualitätssicherung, Lernziele a und b,\n5.   Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,\n6.2 Be- und Entladen von Fahrzeugen\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziel c,\n3.1 Leistungsangebot, Lernziel d,\n3.2 Leistungserbringung, Lernziele d bis f,\n4.1 Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,\n4.2 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,\n4.3 Verkaufsförderung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3.2 Leistungserbringung, Lernziel h,\nfortzuführen.","894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,\n3.2 Leistungserbringung, Lernziel g,\n3.3 Qualitätssicherung, Lernziel c,\n7.1 Nachbereitung,\n7.2 Zahlungsvorgänge\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5. Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,\n6.3 Transport\nzu vermitteln."]}