{"id":"bgbl1-2005-18-10","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=63","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen","law_date":"2005-03-22T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":63,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                    879\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen*)\nVom 22. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                 2.   Arbeitsorganisation:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n2.1 Arbeitsplanung,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304)                    2.2 Informations- und Kommunikationssysteme;\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                3.   Kommunikation und Kooperation:\ndesministerium für Bildung und Forschung:                             3.1 Kundenorientierte Kommunikation,\n3.2 Teamarbeit und Kooperation;\n§1\n4.   Leistungserstellung:\nStaatliche\n4.1 Dienstleistungsangebot,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen,\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express-\nund Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt.                    4.3 Qualitätssicherung;\n5.   Annahme und Abholung;\n§2                                  6.   Umschlag;\nAusbildungsdauer                              7.   Auslieferung:\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                  7.1 Zustellungsvorbereitung,\n7.2 Zustellungsdurchführung,\n§3\n7.3 Zustellungsnachbearbeitung;\nZielsetzung der Berufsausbildung\n8.   Kassenführung.\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-                                            §5\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                 Ausbildungsrahmenplan\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\n§4                                  che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nAusbildungsberufsbild                            Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§6\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:\nAusbildungsplan\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-\nbetriebes,                                                         Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche              Ausbildungsplan zu erstellen.\nVorschriften,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                             §7\n1.4 Umweltschutz;                                                                           Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.","880               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n§8                                    bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Zustellung\nZwischenprüfung                               von Sendungen von der Vorbereitung bis zur Nach-\nbearbeitung kundenorientiert planen und durchfüh-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             ren, rechtliche und wirtschaftliche Anforderungen\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des             beachten sowie Zahlungen abrechnen und Kassen\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            führen kann;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den      3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-          In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu                bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\ndung wesentlich ist.                                              Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nstellen kann;\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens\n120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-       4. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe:\nxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden\nDer Prüfling soll bis zu zwei praktische Aufgaben aus\nGebieten bearbeiten:\nden Gebieten\n1. Sendungsbezogene Dienstleistungen,\na) Auftragsannahme und Sortierung,\n2. Sortierung, Auslieferung und Zahlungsvorgänge,\nb) Auslieferung von Sendungen,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nc) Vor- und Nachbearbeitungsprozesse\n§9                                    bearbeiten und hierüber ein Fachgespräch führen. Bei\nAbschlussprüfung                              der Aufgabenstellung ist der Leistungsschwerpunkt\ndes Ausbildungsbetriebes zu Grunde zu legen. Die\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         Bearbeitung der Aufgaben und das Fachgespräch\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           sollen insgesamt höchstens 45 Minuten dauern. Im\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe soll der\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Prüfling zeigen, dass er Problemstellungen beurteilen,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-             Sendungen zielorientiert und nach Kundenanforde-\nbereichen:                                                        rungen bearbeiten und mit Kunden situationsbezogen\n1. Auftragsbearbeitung,                                           kommunizieren kann.\n2. Zustellung,                                                   (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,                              übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\n4. Praktische Arbeitsaufgabe.                                 „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nDie Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nmern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nNummer 4 praktisch durchzuführen.\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:       das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\n1. im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:                    Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nder Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-     bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und\ngene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den             der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nGebieten                                                  gewichten.\na) Auftragsannahme und Qualitätssicherung,                   (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der\nb) Sortierungs- und Umschlagsprozesse                     Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe gegenüber\njedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Ge-\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsschritte\nwicht.\nplanen, Sendungen unter Beachtung organisatori-\nscher, rechtlicher und technischer Rahmenbedingun-           (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\ngen annehmen und umschlagen sowie Qualitäts-              Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeits-\nanforderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei       aufgabe sowie in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1\nder Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen           bis 3 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausrei-\nkann. Die Lösungen können vom Prüfling wahlweise          chende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die\nam Beispiel von Brief-, Paket- oder Frachtsendungen       Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „unge-\nentwickelt werden;                                        nügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n2. im Prüfungsbereich Zustellung:\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-                                     § 10\nbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den                     Fortsetzung der Berufsausbildung\nGebieten\nDie Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft\na) Zustellungsprozesse,                                   für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in\nb) Kassenabrechnungen                                     dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                 881\nund Postdienstleistungen/Kauffrau für Kurier-, Express-       Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\nund Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das        herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\ndritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.                    Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\n§ 11\n§ 12\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungs-\nberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei           Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 22. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung\ndes Ausbildungsbetriebes                    am Markt beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.1)                           b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-\ntungen beschreiben\n1.2    Berufsbildung, arbeits-, sozial-        a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nund tarifrechtliche Vorschriften            und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.2)                           b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen\nc) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben\nd) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit-\nregelungen beachten\ne) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages\ndarstellen\nf) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-\nwicklungsmöglichkeiten darstellen\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1.3)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4    Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.4)                           lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005            883\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n2      Arbeitsorganisation\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsplanung                      a) Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren,\n(§ 4 Nr. 2.1)                          Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen\nb) Arbeitstechniken, Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern-\ntechniken einsetzen\nc) Informationsquellen nutzen\nd) ergonomische Regeln bei der Arbeit beachten\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation im eige-\nnen Arbeitsbereich vorschlagen\n2.2    Informations- und                   a) betriebsspezifische Software anwenden\nKommunikationssysteme               b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten\n(§ 4 Nr. 2.2)\nc) Daten und Informationen aufgabenbezogen erfassen und bereit-\nstellen\nd) Notwendigkeit der Datensicherung begründen; betriebliche\nDatenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen anwenden\ne) Sendungsverfolgungs- und Nachweissysteme anwenden\n3      Kommunikation und Kooperation\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1    Kundenorientierte Kommunikation     a) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-\n(§ 4 Nr. 3.1)                          tigen und kundenorientiert handeln\nb) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kom-\nmunikationsformen berücksichtigen\nc) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nd) Kundenreklamationen und Beschwerden entgegennehmen und\nweiterleiten\ne) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf-\nbereiten\n3.2    Teamarbeit und Kooperation          a) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert\n(§ 4 Nr. 3.2)                          und kooperativ umsetzen\nb) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\ntion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg\nbeachten\nc) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und\nMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n4      Leistungserstellung\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1    Dienstleistungsangebot              a) Dienstleistungsangebote der Branche unterscheiden\n(§ 4 Nr. 4.1)                       b) Schnittstellen zu Fremdleistungen berücksichtigen\nc) bei der Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebo-\ntes mitwirken\n4.2    Rechtliche Rahmenbedingungen        a) rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäfts-\n(§ 4 Nr. 4.2)                          bedingungen anwenden\nb) Regelungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Daten-\nschutzes anwenden\nc) sendungsbezogene Sicherheitsvorschriften beachten sowie\nSchutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen","884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\nd) Gefahrgut identifizieren; sendungsbezogene Gefahrgutvorschrif-\nten beachten\ne) Haftungsregelungen beachten\n4.3    Qualitätssicherung                  a) Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich\n(§ 4 Nr. 4.3)                           umsetzen\nb) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-\ntragen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit\nbeachten\nd) Einsatzbereitschaft von Arbeitsmitteln gewährleisten\n5      Annahme und Abholung                a) Sendungsdokumentationen sowie Übereinstimmung von Sen-\n(§ 4 Nr. 5)                             dungen und Aufträgen prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen\neinleiten\nb) über Preise, Versendungsformen und Versandbedingungen des\nAusbildungsbetriebes informieren\nc) Sendungsentgelte berechnen\nd) Aufträge und Sendungen annehmen\ne) verkehrsgeographische Bedingungen berücksichtigen\n6      Umschlag                            a) Leistungsanforderungen aus den Aufträgen für den Transport\n(§ 4 Nr. 6)                             ermitteln und Transportmittel wählen\nb) Sendungen für Weitertransport, Lagerung, Nachsendung und\nZustellung sortieren\nc) Sendungen nachbearbeiten, Maße und Gewichte prüfen, Nach-\nentgelte berechnen\n7      Auslieferung\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1    Zustellungsvorbereitung             a) Auslieferfolge unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und\n(§ 4 Nr. 7.1)                           zeitlichen Vorgaben planen\nb) Sendungen überprüfen und nach Auslieferfolge sortieren\nc) Auslieferungsanforderungen beachten\nd) Sendungen für Transport und Zustellung vorbereiten\ne) Ladungssicherheit berücksichtigen\n7.2    Zustellungsdurchführung             a) Auslieferungsbestimmungen anwenden\n(§ 4 Nr. 7.2)                       b) Sendungen transportieren und zustellen, Zustellungen doku-\nmentieren, ergänzende Dienstleistungen erbringen\nc) Rücklauf unzustellbarer Sendungen gewährleisten\n7.3    Zustellungsnachbearbeitung          a) Sendungsdokumentationen nachbereiten und Zustellinformatio-\n(§ 4 Nr. 7.3)                           nen weiterleiten\nb) Sendungen für Abholung und wiederholte Zustellung vorbereiten\nc) unzustellbare und nachzusendende Sendungen bearbeiten\nd) Schäden und Mängel feststellen und melden\n8      Kassenführung                       a) Zahlungen entgegennehmen, Zahlungsvorgänge dokumentieren\n(§ 4 Nr. 8)                         b) Abrechnungen und Kassenabschluss durchführen\nc) Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Kassenführung begrün-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005          885\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel a,\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel b,\n6.   Umschlag, Lernziele a und b,\n7.1 Zustellungsvorbereitung, Lernziele d und e,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel b,\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,\n4.3 Qualitätssicherung, Lernziel a,\n5.   Annahme und Abholung, Lernziel a,\n6.   Umschlag, Lernziel c,\n7.1 Zustellungsvorbereitung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziel c,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,\n4.3 Qualitätssicherung, Lernziel d,\n7.2 Zustellungsdurchführung,\n8.   Kassenführung, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,\n4.3 Qualitätssicherung, Lernziel c,\n7.3 Zustellungsnachbearbeitung\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,\n3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,","886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a und e,\n7.1 Zustellungsvorbereitung, Lernziel a,\n8.   Kassenführung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n7.2 Zustellungsdurchführung, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,\n2.1 Arbeitsplanung, Lernziel e,\n4.1 Dienstleistungsangebot, Lernziel c,\n4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel d,\n4.3 Qualitätssicherung, Lernziel b,\n5.   Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.   Annahme und Abholung, Lernziel a,\n6.   Umschlag, Lernziel c,\nfortzuführen."]}