{"id":"bgbl1-2005-18-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":18,"date":"2005-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)","law_date":"2005-03-21T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nGesetz\nzur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht\n(Verwaltungsvereinfachungsgesetz)\nVom 21. März 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            Artikel 23   Änderung des Wohngeldgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Artikel 24   Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nArtikel 25   Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes\nInhaltsübersicht\nArtikel 26   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nArtikel 1   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 27   Änderung weiterer Vorschriften des Sozialhilferechts\nArtikel 2   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 28   Aufhebung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-\nArtikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                    tungsverordnung\nArtikel 3   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 29   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 4   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 30   Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 5   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch     Artikel 30a Neufassung des Wohngeldgesetzes\nArtikel 6   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 31   Neufassung der Datenerfassungs- und -übermitt-\nArtikel 7   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                    lungsverordnung\nArtikel 8   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 32   Inkrafttreten\nArtikel 9   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 9a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 1\nArtikel 10  Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\nArtikel 11  Änderung der Verordnung zur Durchführung des                   Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 12  Änderung des Heimgesetzes                                                    (860-4-1)\nArtikel 13  Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung       Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nder Landwirte                                     schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\nArtikel 14  Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-   zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\nversicherung der Landwirte                        geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember\nArtikel 14a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die    2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung der Landwirte\nArtikel 14b Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 15  Änderung der Beitragszahlungsverordnung                 a) Nach der Angabe zu § 23b wird folgende Anga-\nArtikel 16  Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung                  be eingefügt:\nArtikel 17  Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-                 „§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-\nlungsverordnung                                                       nahmen“.\nArtikel 18  Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-        b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\nrung\n„§ 69    Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Spar-\nArtikel 19  Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-\nnung                                                                  samkeit, Kosten- und Leistungsrechnung,\nPersonalbedarfsermittlung“.\nArtikel 19a Änderung der Alterssicherung der Landwirte/\nDatenabgleichsverordnung                                c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe\nArtikel 20  Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                       angefügt:\nArtikel 21  Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes             „§ 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“.\nArtikel 22  Änderung des Zweiten Gesetzes für moderne\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt                   2. § 17a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005               819\n3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                    „d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine\n„(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungs-                            Beziehung als Ehegatte oder Lebens-\nträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf                            partner besteht,\nGrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzun-                           e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit\ngen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsent-                           als geschäftsführender Gesellschafter\ngelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald die-                           einer Gesellschaft mit beschränkter\nses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit                        Haftung handelt,“.\ndas einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen\neines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des\n7. § 28b wird wie folgt geändert:\nDritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt\nworden ist.“                                                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-\n4. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                     sen, der Verband Deutscher Rentenver-\n„Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Be-                 sicherungsträger, die Bundesversicherungsan-\nschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a                    stalt für Angestellte und die Bundesagentur für\nAbs. 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind,                    Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen\nrichtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.“               bundeseinheitlich:\n1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen,\n5. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:                            Beitragsgruppen und für Abgabegründe der\nMeldungen,\n„§ 23c\n2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die\nSonstige                                    Übermittlung von Meldungen und Beitrags-\nnicht beitragspflichtige Einnahmen                         nachweisen durch Datenübertragung.\nZuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,\nDie gemeinsamen Grundsätze bedürfen der\nVerletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-\nGenehmigung des Bundesministeriums für Ge-\ngeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäf-\nsundheit und Soziale Sicherung, das vorher die\ntigung, die für die Zeit des Bezuges von Kranken-\nBundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-\ngeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld,\nverbände anzuhören hat.“\nVerletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschafts-\ngeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt              b) Absatz 2a wird aufgehoben.\nwerden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeits-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.\nentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den\ngenannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsent-\ngelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen.          8. § 28c wird wie folgt geändert:\nZur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei                a) Das Wort „Meldeverfahren“ wird durch die Wör-\nfreiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-                ter „Melde- und Beitragsnachweisverfahren“\nversicherung oder einem privaten Krankenversiche-                 ersetzt.\nrungsunternehmen Versicherten auch der um den\nBeitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Bei-             b) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort\ntrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversi-               „Meldungen“ die Wörter „und Beitragsnach-\ncherung abzuziehen.“                                              weise“ eingefügt.\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n6. § 28a wird wie folgt geändert:\n„5. unter welchen Voraussetzungen System-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   prüfungen durchzuführen, Meldungen und\naa) In Nummer 19 wird das Wort „und“ durch                         Beitragsnachweise durch Datenübertragung\ndas Wort „bis“ ersetzt.                                      zu erstatten sind,“.\nbb) Am Ende des Satzes werden nach dem Wort                d) In Nummer 7 wird das Komma durch einen\n„Meldung“ folgende Wörter eingefügt:                    Punkt ersetzt.\n„durch gesicherte und verschlüsselte Daten-          e) Nummer 8 wird gestrichen.\nübertragung aus systemgeprüften Program-\nmen oder mittels maschinell erstellter Aus-\n9. In § 28g Satz 4 werden der den Satz abschließende\nfüllhilfen“.\nPunkt gestrichen und die Wörter „oder er den\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.“\nangefügt.\naaa) In Nummer 9 wird das Komma durch\neinen Punkt ersetzt.\n10. § 28l wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Nummern 10 und 11 werden\ngestrichen.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Buchsta-                  aa) Im bisherigen Text werden vor dem Wort\nben c die folgenden Buchstaben d und e an-                   „Vergütung“ das Wort „pauschale“ einge-\ngefügt:                                                      fügt, der den Satz abschließende Punkt","820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\ngestrichen und der Halbsatz „ , dies gilt ent-             ordnungsgemäß und entstehen dadurch erheb-\nsprechend für die Künstlersozialkasse.“                    liche Beitragsrückstände, vermindert sich die\nangefügt.                                                  Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu 50 Pro-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                              zent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen\nvon mindestens 10 Prozent des Betrags, der\n„Die Höhe und die Verteilung der Vergütung                 monatlich von der Einzugsstelle als Gesamtsozi-\nwerden durch Vereinbarung zwischen den                     alversicherungsbeitrag einzuziehen ist; § 28r\nSpitzenverbänden der Krankenkassen, die                    bleibt unberührt.“\ngemeinsam und einheitlich handeln müs-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nsen, dem Verband Deutscher Rentenver-\nsicherungsträger, der Bundesagentur für\nArbeit und der Künstlersozialkasse geregelt;      10a. In § 28n wird die Nummer 5 gestrichen und die bis-\n§ 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die           herige Nummer 7 wird Nummer 4.\nSpitzenverbände der Krankenkassen ent-\nsprechend. In der Vereinbarung ist auch für       11. In § 28o Abs. 1 werden der Punkt am Satzende\nden Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflich-         durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nten nicht ordnungsgemäß erfüllt und da-                angefügt:\ndurch erhebliche Beitragsrückstände ent-               „dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber\nstehen, festzulegen, dass sich die Vergü-              allen beteiligten Arbeitgebern.“\ntung für diesen Zeitraum angemessen min-\ndert.“                                            12. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                  „deren Beschäftigung“ ein Komma und die Wörter\ngefügt:                                                      „die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten\nzuständigen Einzugsstelle“ eingefügt.\n„(1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1\nSatz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt\ndie                                                     13. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. von den Trägern der Rentenversicherung an                    „(3) Versicherungsträger können die für sie\ndie Einzugsstellen und die Künstlersozial-              zuständigen obersten Bundes- und Landesbehör-\nkasse,                                                  den insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurz-\nzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende\n2. von der Bundesagentur für Arbeit an die                   Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Aus-\nKrankenkassen sowie                                     nahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur\n3. von den Krankenkassen an die Bundes-                      Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern\nknappschaft und die Künstlersozialkasse                 festgelegt.“\nzu zahlende Vergütung jährlich insgesamt\n14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird die Anga-\n950 Millionen Euro. Der jeweilige Anteil beträgt\nbe „§ 50 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50\nfür\nAbs. 1 Satz 3“ ersetzt.\n1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro,\ndavon an die Bundesknappschaft/Verwal-             15. § 69 wird wie folgt geändert:\ntungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und\nan die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen                a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Leis-\nEuro,                                                       tungsrechnung“ ein Komma und das Wort „Per-\nsonalbedarfsermittlung“ angefügt.\n2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen\nEuro an die Krankenkassen,                              b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen\n3. die Krankenkassen an die Bundesknapp-\nPlanstellen und Stellen nur ausbringen, soweit\nschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millio-\nsie unter Anwendung angemessener und aner-\nnen Euro und\nkannter Methoden der Personalbedarfsermitt-\n4. die Krankenkassen an die Künstlersozial-                      lung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im\nkasse 1,4 Millionen Euro.                                   Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und\nDie Träger der Rentenversicherung und die Bun-                   Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen\ndesagentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich               regelmäßig zu überprüfen.“\nbleibenden monatlichen Raten an die Spitzen-\nverbände der Krankenkassen in dem für das               16. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nJahr 2004 maßgebenden Verhältnis der auf die                 a) In Nummer 1 werden der Punkt durch ein Semi-\neinzelnen Spitzenverbände der Krankenkassen                      kolon ersetzt und der Satz „Die Stundung soll\nentfallenden Vergütung zu zahlen. Der jeweilige                  gegen angemessene Verzinsung und in der\nSpitzenverband verteilt in seinem Zuständig-                     Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt\nkeitsbereich die Vergütung in dem für das Jahr                   werden;“ gestrichen.\n2004 maßgebenden Verhältnis der einzelnen\nEinzugsstellen, soweit der zuständige Spitzen-               b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nverband nicht eine abweichende Vereinbarung                      „Die Stundung soll gegen angemessene Verzin-\nzu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen                     sung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleis-\ntrifft. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht          tung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                  821\ndürfen Beitragsansprüche auch niedergeschla-         19. Nach § 117 wird folgender § 118 angefügt:\ngen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als                                            „§ 118\nsechs Monate meldepflichtige Beschäftigte\nnicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die                          Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\nvon den Spitzenverbänden der Sozialversiche-                   § 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fas-\nrung und der Bundesagentur für Arbeit gemein-               sung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das\nsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht              Insolvenzereignis nach dem 1. April 2005 eingetre-\nüberschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an              ten ist.“\neine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebun-\nden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in\neinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur                                 Artikel 2\nHöhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung                                   Änderung des\nnach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bun-                        Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ndesministeriums für Gesundheit und Soziale\nSicherung. Kommt eine Vereinbarung nach                                           (860-1)\nSatz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministe-         Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\nrium für Gesundheit und Soziale Sicherung fest-      (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\ngesetzten Frist zustande, bestimmt dieses im         S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für           vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt\nWirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Betei-       geändert:\nligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates.“                         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 70\nfolgende Angabe angefügt:\n17. § 85 wird wie folgt geändert:\n„§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 pfändung und Pfändung“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Betei-\nligung an gemeinnützigen Einrichtungen,“       2. In § 17 Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 97“ die\ngestrichen und das nachfolgende Wort               Angabe „Abs. 1 Satz 1 bis 4 und“ eingefügt.\n„die“ groß geschrieben.\n3. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Absicht,“\ndie Wörter „sich zur Aufgabenerfüllung an              „(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in\nEinrichtungen mit Ausnahme von Arbeits-            Anspruch genommen werden:\ngemeinschaften im Sinne dieses Gesetz-             1.    Hilfe zum Lebensunterhalt,\nbuches zu beteiligen, sowie die Absicht,“\neingefügt.                                         1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-\nrung,\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „System-\nkonzept“ die Wörter „der Datenverarbei-            2.    Hilfen zur Gesundheit,\ntung“ eingefügt.                                   3.    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,\ndd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Beschaf-             4.    Hilfe zur Pflege,\nfung“ die Wörter „und bei den Rentenversi-\n5.    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\ncherungsträgern auch für die Eigenentwick-\nSchwierigkeiten,\nlung“ eingefügt und das Wort „Program-\nmen“ durch das Wort „Datenverarbeitungs-           6.    Hilfe in anderen Lebenslagen\nprogrammen“ ersetzt.                               sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstüt-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:           zung.“\n„(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein      4. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nVersicherungsträger beteiligt ist und die nach               „(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfän-\nden Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder                  dung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden\nanzeigepflichtig wären, hat der Versicherungs-           sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch\nträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzu-            der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leis-\nzeigen.“                                                 tungsträger zur Erstattung des entsprechenden\nBetrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den\n18. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-            Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend\nstrichen.                                                    zu machen.“\n5. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n18a. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Jahr                Abs. 6 entsprechend.“\n2004 zu 10 Prozent“ die Wörter „und im Jahr\n2005 zu 30 Prozent“ eingefügt.                       6. § 68 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „der“ die Wör-             a) In Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt\nter „für das Jahr 2005 anzuwendende“ eingefügt                ersetzt.\nund die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.                 b) Nummer 18 wird aufgehoben.","822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:                    (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird das Wort „Bun-\ndessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“\n„§ 71\nersetzt.\nÜberleitungsvorschrift zur\nÜbertragung, Verpfändung und Pfändung\n§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleis-                               Artikel 4\ntungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März                                Änderung des\n2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht wer-                    Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nden.“\n(860-5)\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nArtikel 2a                           Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-\nÄnderung des                           ändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                   2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:\n(860-2)\n01. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung\ngliedern“ die Wörter „sowie die Kinder von\nfür Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nfamilienversicherten Kindern“ eingefügt.\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November\n2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:               1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„nach diesem Kapitel“ die Wörter „und nach den\nVorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie\nBuches der Reichsversicherungsordnung“ einge-\nfolgt gefasst:\nfügt.\n„§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der\n1a. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1\nRentenversicherung und bei Anspruch auf Ver-\nNr. 5, 6, 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1\nletztengeld aus der Unfallversicherung“.\nNr. 2a, 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.\n2. § 25 wird wie folgt gefasst:\n„§ 25                            2. In § 47 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei-\ntragsbemessung“ die Wörter „aus Arbeitseinkom-\nLeistungen                               men“ eingefügt.\nbei medizinischer Rehabilitation der\nRentenversicherung und bei Anspruch auf\n2a. § 47b wird wie folgt geändert:\nVerletztengeld aus der Unfallversicherung\na) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-\nHat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grun-\ngeld II,“ gestrichen.\nde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizini-\nschen Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-              b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und\nrung, erbringen die Träger der Leistungen nach die-                die Wörter „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a\nsem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss                   erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des\nauf die Leistungen der Rentenversicherung weiter;                  Arbeitslosengeldes II“ gestrichen.\ndies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Ver-             c) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort\nletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.               „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort\nWerden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet,                „Arbeitslosengeld II“ gestrichen.\nerhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch\nvon den zur Leistung verpflichteten Trägern monat-\n3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse\ndes jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten             a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gezahl-\nBuches gilt entsprechend.“                                         tes Arbeitsentgelt“ das Semikolon und der fol-\ngende Halbsatz gestrichen.\n3. In § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 werden das Wort „allge-             b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder der\nmeine“ durch das Wort „ermäßigte“ und die Angabe                   Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Drit-\n„§ 245“ durch die Angabe „§ 246“ ersetzt.                          ten Buch ruht“ gestrichen.\nc) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3                                    „3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld\noder Arbeitslosengeld beziehen oder der\nÄnderung des                                         Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                Dritten Buch ruht,“.\n(860-3)\nIn § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-     4. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes            „1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsiche-\nvom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-                        rung im Alter und bei Erwerbsminderung nach\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005                    dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                 823\nzum Lebensunterhalt nach dem Bundesversor-               7a. In § 176 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1\ngungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses               Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.\nfür anwendbar erklärt, erhalten,“.\n7b. In § 177 Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1\n4a. In § 76 Abs. 1 Satz 4 werden vor dem Wort „Zahl“             Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.\ndas Wort „Die“ eingefügt, die Wörter „und Umfang“\ngestrichen und das Wort „dürfen“ durch das Wort\n„darf“ ersetzt.                                          8. In § 211 Abs. 3 wird der den Satz abschließende\nPunkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt\n5. § 77 wird wie folgt geändert:                                 und folgender Halbsatz angefügt:\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                „§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend\nanzuwenden.“\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kas-\nsenärztlichen Bundesvereinigungen können die\nfür sie zuständigen obersten Bundes- und Lan-        9. In § 217 Abs. 4 wird der den Satz abschließende\ndesbehörden insbesondere in Fragen der                   Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt\nRechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen.          und folgender Halbsatz angefügt:\nDadurch entstehende Kosten sind ihnen grund-\n„§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend\nsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den\nanzuwenden.“\njeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haus-\nhalte von Bund und Ländern festgelegt.“\nb) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:                 10. § 219 wird wie folgt geändert:\n„(6) § 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1        a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nbis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend.“\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n6. Nach § 137f Abs. 5 wird folgender Absatz 6 ange-              c) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe\nfügt:                                                            „§ 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches“\nersetzt.\n„(6) Soweit in den Verträgen zur Durchführung\nstrukturierter Behandlungsprogramme nach Ab-\nsatz 1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft vorge-     11. Dem § 231 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nsehen ist, darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben\n„Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene\nabweichend von § 80 Abs. 5 Nr. 2 des Zehnten\nBeitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, wer-\nBuches dem Auftragnehmer die Verarbeitung des\nden dem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\ngesamten Datenbestandes übertragen. Der Auf-\nrung die von diesem insoweit getragenen Beitrags-\ntraggeber hat den für ihn zuständigen Datenschutz-\nanteile erstattet.“\nbeauftragten rechtzeitig vor der Auftragserteilung\ndie in § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Zehnten\nBuches genannten Angaben schriftlich anzuzeigen.        12. In § 246 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort\n§ 80 Abs. 6 Satz 4 des Zehnten Buches bleibt unbe-           „ermäßigte“ ersetzt.\nrührt. Die für die Auftraggeber und Auftragnehmer\nzuständigen Aufsichtsbehörden haben bei der Kon-\ntrolle der Verträge nach Satz 1 eng zusammenzuar-       13. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.\nbeiten.“\n13a. § 248 wird wie folgt geändert:\n6a. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang\nund finanzieller Ausstattung an den Versorgungs-                 „Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemes-\nbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhaus-                    sung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und\nplanung und der Zulassungsbeschränkungen im                      Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 gelten-\nvertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie                 de allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse.“\nkönnen Gründer von medizinischen Versorgungs-                b) In Satz 2 werden die Wörter „am 1. März gelten-\nzentren nach § 95 Abs. 1 sein.“                                  den allgemeinen Beitragssatzes ihrer Kranken-\nkasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres\n7. § 145 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres“\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „besteht“ das                  durch die Wörter „nach Satz 1 maßgeblichen\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach                  Beitragssatzes ihrer Krankenkasse“ ersetzt.\ndem Wort „Risikostrukturausgleich“ die Wörter            c) Folgender Satz 4 wird angefügt:\n„und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich\naus dem Risikopool“ eingefügt.                               „Vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 gilt\nSatz 1 mit der Maßgabe, dass der am 1. Juli\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2004 geltende allgemeine Beitragssatz der\n„Zu den Ausgaben zählen auch die nach den                    jeweiligen Krankenkasse des Versicherungs-\n§§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche.“                     pflichtigen zu Grunde zu legen ist.“","824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n14. § 255 wird wie folgt geändert:                                 nutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1\ndurch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nder elektronischen Gesundheitskarte hat die ein-\n„Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge                ziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur\nnach Satz 1 ist die Erteilung eines besonderen              Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1\nBescheides durch den Träger der Rentenversi-                zu informieren. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei\ncherung nicht erforderlich.“                                Austausch der elektronischen Gesundheitskarte\nim Rahmen eines bestehenden Versicherungs-\nb) In Absatz 3a Satz 3 werden nach dem Wort „zah-\nverhältnisses.“\nlen“ ein Komma und die Wörter „es sei denn,\ndass in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7\nein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist“ eingefügt.    18. § 291a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n15. Nach § 263 wird folgender § 263a eingefügt:\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einer Arz-\n„§ 263a                                      neimitteldokumentation“ durch die Wörter\n„zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicher-\nRechtsträgerabwicklung                               heit“ ersetzt.\nMit Wirkung vom 30. März 2005 geht das nach                 bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Zahnarzt“ ein\n§ 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes                    Komma und das Wort „Psychotherapeuten“\nvom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund                    eingefügt.\ntreuhänderisch verwaltete Vermögen der LVA Mark\nBrandenburg – Abteilung Krankenversicherung, der            b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nLVA Ostpreußen – Abteilung Krankenversicherung,                aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nder Sudetendeutschen Angestellten Krankenkas-\nsen und der Besonderen Ortskrankenkasse für Bin-                    aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort\nnenschifffahrt und verwandte Betriebe sowie der                           „Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-\nLandkrankenkasse für den Landkreis Bromberg auf                           assistenten,       Pharmazieingenieure,\nden Bund über.“                                                           Apothekenassistenten,“ eingefügt.\nbbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n16. § 264 wird wie folgt geändert:\n„d) Personen, die\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Fünf-\naa) bei den unter Buchstabe a bis c\nten“ gestrichen.\nGenannten oder\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe-\nbb) in einem Krankenhaus\nträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“\nersetzt.                                                                   als berufsmäßige Gehilfen oder zur\nVorbereitung auf den Beruf tätig\nsind, soweit dies im Rahmen der\n17. § 291 wird wie folgt geändert:\nvon ihnen zulässigerweise zu erle-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der den Satz abschlie-                             digenden Tätigkeiten erforderlich\nßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und                                ist und der Zugriff unter Aufsicht\nfolgender Halbsatz angefügt:                                               der in Buchstabe a bis c Genann-\nten erfolgt,“.\n„Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebens-\njahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei              bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nder Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist,\naaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort\nerhalten eine Krankenversichertenkarte ohne\n„Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-\nLichtbild.“\nassistenten,       Pharmazieingenieure,\nb) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:                           Apothekenassistenten,“ eingefügt.\n„Abweichend von Satz 1 können die Spitzenver-                    bbb) Nach Buchstabe c wird folgender\nbände der Krankenkassen zur Verbesserung der                           neuer Buchstabe d eingefügt:\nWirtschaftlichkeit und der Optimierung der Ver-\n„d) Personen, die\nfahrensabläufe für die Versicherten die Weiter-\nnutzung der elektronischen Gesundheitskarte                                aa) bei den unter Buchstabe a bis c\nbei Kassenwechsel vereinbaren; dabei ist                                        Genannten oder\nsicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2\nbb) in einem Krankenhaus\nNr. 1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht aktualisiert wer-\nden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung                               als berufsmäßige Gehilfen oder zur\ndes Bundesministeriums für Gesundheit und                                  Vorbereitung auf den Beruf tätig\nSoziale Sicherung. Vor Erteilung der Genehmi-                              sind, soweit dies im Rahmen der\ngung ist dem Bundesbeauftragten für den                                    von ihnen zulässigerweise zu er-\nDatenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu                               ledigenden Tätigkeiten erforderlich\ngeben. Wird die elektronische Gesundheitskarte                             ist und der Zugriff unter Aufsicht\nnach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende                                der in Buchstabe a bis c Genann-\nKrankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiter-                            ten erfolgt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                 825\nccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-           scheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender\nstabe e.                                      oder erst nachträglich bekannt werdender Renten-\nleistung aus der Versicherung des anderen Ehegat-\nddd) Nach dem neuen Buchstaben e wird               ten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt\nfolgender Buchstabe f angefügt:               des Beginns dieser Rente aufzuheben; die §§ 24\n„f) Psychotherapeuten“.                       und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwen-\nden.“\nc) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern\n„Nr. 2 Buchstabe d“ die Wörter „und e“ einge-\n2a. In § 191 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Leis-\nfügt.\ntungsträger“ folgende Wörter eingefügt:\n„sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bun-\ndesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des\nArtikel 5                               Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale\nÄnderung des                               Träger“.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n3.   Vor § 268 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n(860-6)\n„Siebter Unterabschnitt\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                               Beginn von Witwenrenten\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),                 und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom                   geschiedene Ehegatten und Änderung\n14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:                 von Renten beim Versorgungsausgleich“.\n4.   Nach § 268 wird folgender § 268a eingefügt:\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 268a\na) Vor der Angabe zu § 268 wird die Überschrift wie\nfolgt gefasst:                                                                 Änderung von\nRenten beim Versorgungsausgleich\n„Siebter Unterabschnitt\n§ 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in den Fällen, in\nBeginn von Witwenrenten                      denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf-\nund Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977              grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente\ngeschiedene Ehegatten und Änderung                  begonnen hat und die Entscheidung des Familienge-\nvon Renten beim Versorgungsausgleich“.                richts über den Versorgungsausgleich wirksam ge-\nworden ist.“\nb) Nach der Angabe zu § 268 wird folgende Angabe\neingefügt:\n„§ 268a Änderung von Renten beim Versor-                                        Artikel 6\ngungsausgleich“.\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\n1a. § 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                          (860-7)\na) Vor dem Wort „Arbeitslosengeld“ wird das                 Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKomma gestrichen.                                    Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch\nb) Die Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ werden\nArtikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I\ngestrichen.\nS. 721), wird wie folgt geändert:\nc) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und\nfolgender Halbsatz wird angefügt:                     1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n„Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der                § 220 folgende Angabe angefügt:\nArbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsun-          „§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaft-\nfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizini-                    liche Unfallversicherung“.\nschen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen\nund die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben,\n2. In § 5 wird die Angabe „0,12 Hektar“ durch die\nerhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leis-\nAngabe „0,25 Hektar“ ersetzt.\ntungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosen-\ngeldes II.“\n2a. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „nicht nur dar-\nlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder“\n2.  Dem § 101 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                  gestrichen und folgender Satz angefügt:\n„In den Fällen der Sätze 1 bis 3 und des § 5 des               „Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewähr-\nGesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-                tes Arbeitslosengeld II bezogen haben, erhalten\nausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in              Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-\nder jeweils geltenden Fassung ist der Rentenbe-                 losengeldes II.“","826              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n3.  § 52 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                        6a. In § 118 Abs. 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:\n„1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeits-\neinkommen, das bei Arbeitnehmern um die                  „für Entschädigungslasten, die auf Versicherungs-\ngesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versi-             fällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Ver-\ncherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies           einbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf\ngilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,“.      Jahren hinaus vorsehen.“\n4. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:             7. § 166 wird wie folgt geändert:\n„Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbeteiligen sich die Berechtigten angemessen an                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nden entstehenden Aufwendungen; das Nähere\nbestimmt die Satzung.“                                               „(2) Beauftragen Unfallversicherungsträger\nTräger der Rentenversicherung mit der Durch-\nführung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach\n5. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        § 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der\n„(4) Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung                   Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten\nzu bestimmen, dass für Versicherte im Sinne des § 2               Buches zusätzlich der Name des für den Arbeit-\nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Rente für die ersten                     geber zuständigen Unfallversicherungsträgers\n13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergeben-                  gespeichert werden.“\nden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt\nwird.“                                                    8. Dem § 185 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\n„Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in\n6. § 93 wird wie folgt geändert:                                 Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 des Vierten\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                 Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind,\nbeträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des\n„Die Satzung kann bestimmen, dass die in                  jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium\nAbsätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur             für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermäch-\nHälfte erhöht werden.“                                    tigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfol-\ngenden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz\n„(6) Für Versicherte im Sinne der Absätze 1            des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe\nund 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls            der Regelung über die Festsetzung der Beitragssät-\ndas 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der              ze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen\nsich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahres-             ist. Der Bundesverband der Unfallkassen e. V. stellt\narbeitsverdienst verringert. Die Verringerung             einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher.“\nnach Satz 1 beträgt\n1. 65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit-       9. § 217 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\npunkt des Versicherungsfalls das 75. Lebens-\njahr vollendet haben,                            10.   Nach § 220 wird folgender § 221 angefügt:\n2. 50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit-                                    „§ 221\npunkt des Versicherungsfalls das 70. Lebens-\njahr und noch nicht das 75. Lebensjahr voll-                         Sondervorschriften für die\nendet haben,                                                  landwirtschaftliche Unfallversicherung\nFür Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3\n3. 35 vom Hundert für die übrigen Versicherten.\nSatz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung\nFür Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-           oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging,\nrungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollen-          die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006\ndet haben und die Anspruch auf                            erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 gel-\ntenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzu-\n1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen vol-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 einge-\nler Erwerbsminderung aus der Alterssiche-\ntreten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März\nrung der Landwirte,\n2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungs-\n2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssi-             fälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 ein-\ncherung der Landwirte wegen Erwerbsmin-               getreten sind.“\nderung,\n3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung\nder Landwirte oder                                                        Artikel 7\n4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz                                  Änderung des\nzur Förderung der Einstellung der landwirt-                 Achten Buches Sozialgesetzbuch\nschaftlichen Erwerbstätigkeit                                              (860-8)\nhaben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die         In § 35a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nVerringerung beträgt 35 vom Hundert.“                – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                827\nmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das                   Buches entsprechend. Die für den handelnden\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember                 Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle\n2004 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, werden die                erlässt auch den Widerspruchsbescheid.“\nWörter „§ 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 53            3a. In § 84 Abs. 4 wird die Absatzbezeichnung „(4)“\nAbs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften            durch „(3)“ ersetzt.\nBuches“ ersetzt.\n3b. In § 145 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Führ-\nhundes“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche\nArtikel 8\ngilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter\nÄnderung des                                Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendig-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                         keit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und\n(860-9)                                 der ohne Begleitperson fährt“ eingefügt.\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\n4.   § 148 wird wie folgt geändert:\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),               a) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                     der Zahl“ durch die Wörter „und der Hälfte“\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-                ersetzt.\nändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n1.  In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie                  „(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrs-\nfolgt gefasst:                                                    zählung nach, dass das Verhältnis zwischen den\nnach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten\n„§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches                     Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den\nBudget“.                                                   nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um min-\ndestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem\n2.  § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.                               sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergeben-\nden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewie-\nsene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.\n3.  § 17 wird wie folgt geändert:\nDie Länder können durch Rechtsverordnung\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Drit-\naa) In Satz 1 wird das Wort „monatliches“ gestri-             te auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.“\nchen.\n5.   In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „68 Prozent“\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt.\n„Budgetfähig sind auch die neben den Leis-\ntungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen     6.   Dem § 159 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nder Krankenkassen und der Pflegekassen,\nLeistungen der Träger der Unfallversicherung             „(6) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist\nbei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege        § 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene\nder Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und         Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-\nregelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie-              tenden Fassung anzuwenden.“\nhen und als Geldleistungen oder durch Gut-\nscheine erbracht werden können.“\ncc) Satz 5 wird aufgehoben.                                                     Artikel 9\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                            Änderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende\nPunkt durch ein Komma ersetzt und die Wör-                                 (860-10-1)\nter „bei laufenden Leistungen monatlich.“           Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nangefügt.                                        tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „im Verfahren“       der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\ndurch die Wörter „auf der Grundlage der“ und     S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des\ndie Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 10         Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie\nAbs. 1 getroffenen Feststellungen“ ersetzt.      folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „erstangegangene\n1. § 66 wird wie folgt geändert:\nund beteiligte“ durch die Wörter „zuständige der\nbeteiligten“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:        a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann            „Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestim-\nmit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden,              men, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung\nwenn die beteiligten Leistungsträger dies in                 der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-\nAbstimmung mit den Leistungsberechtigten ver-                ckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstre-\neinbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten               ckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeig-","828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nnete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungs-       3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist\n„(1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von\ndurch einen qualifizierten beruflichen Abschluss,\nLeistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von\ndie Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich\neinem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss\nberufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende\nsichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine\nmehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die\nsachgerechte, die Rechte und Interessen des Betrof-\noberste Verwaltungsbehörde kann auch bestim-\nfenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. Soweit\nmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung\nAufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung\nder in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-\nvon einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein\nckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversiche-\nVerband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar\nrungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete\noder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden\n1. der Verbände der Krankenkassen oder                      sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die\nArbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem\n2. einer bestimmten Krankenkasse\nAuftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-\nals Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür               gen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die\nfachlich geeignete Bedienstete der genannten Ver-           zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftrag-\nbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeam-               geber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Auf-\nte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Ver-         sichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind.\nband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwal-              Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger,\ntungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung           den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so recht-\nverbundenen Aufgabe zu erlassen.“                           zeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der\nAufgabenübertragung oder einer Änderung ausrei-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die            chend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde\nAngabe „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.                     kann auf eine Unterrichtung verzichten. Die Sätze 3\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit.“\n„Für die landesunmittelbaren Körperschaften,\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts        4. Dem § 120 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.“                      „(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in\nder ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur\n2. § 94 wird wie folgt geändert:                                  für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungs-\nbeamten ab dem 30. März 2005.“\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände\nvon Trägern der Sozialversicherung und die Bun-                                   Artikel 9a\ndesagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a\nAbs. 2 des Ersten Buches genannten anderen                                      Änderung des\nLeistungsträger können insbesondere zur gegen-                        Elften Buches Sozialgesetzbuch\nseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinie-                                     (860-11)\nrung und Förderung der engen Zusammenarbeit\nim Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Auf-           Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-\ngaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Auf-            sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nsichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeits-          BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1\ngemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so             des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448),\nrechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass         wird wie folgt geändert:\nihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Auf-\nsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung ver-          1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-\nzichten.“                                                   glieder“ die Wörter „sowie die Kinder von familien-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    versicherten Kindern“ eingefügt.\naa) Die Wörter „nach anderen Büchern“ werden\n2. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5\ndurch die Wörter „nach diesem Gesetzbuch“\nwird jeweils die Angabe „31. Dezember 2004“ durch\nersetzt.\ndie Angabe „30. Juni 2007“ und in § 43b wird die\nbb) Die Angabe „§§ 88, 90 und 90a“ wird durch die           Angabe „1. Januar 2005“ durch die Angabe „1. Juli\nAngabe „§§ 85, 88, 90 und 90a“ ersetzt.               2007“ ersetzt.\ncc) Der den Satz abschließende Punkt wird durch\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz      3. § 44 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils\n„ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Kran-            durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nkenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nMitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das\nzuständige Bundesministerium in Abstim-                      „(5) Die Pflegekasse und das private Versiche-\nmung mit den für die übrigen Mitglieder                   rungsunternehmen haben in den Fällen, in denen\nzuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht.“              eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                829\nPflegebedürftigen pflegt, der Anspruch auf Beihil-     6.0a. Dem § 98 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat             „Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete\nund für die die Beiträge an die gesetzliche Renten-           Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.“\nversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c\ndes Sechsten Buches anteilig getragen werden, im\nAntragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversi-       6a.    In § 102 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dessen\ncherung von dem Pflegebedürftigen ab dem                      Ehegatte“ durch die Wörter „ihres Ehegatten“ und\n1. Juni 2005 die zuständige Festsetzungsstelle für            die Wörter „dessen Lebenspartner“ durch die Wör-\ndie Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf           ter „ihres Lebenspartners“ ersetzt.\ndie beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2\ngenannten Angaben an diese Stelle zu erfragen.         7.     In § 105 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Leis-\nDer angegebenen Festsetzungsstelle für die Bei-               tung nach § 27“ durch die Wörter „den Leistungen\nhilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung              nach § 27 oder § 42“ ersetzt.\nder Beitragspflicht die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5\nund 8 genannten Angaben sowie der Beginn der\nBeitragspflicht mitzuteilen. Absatz 4 findet auf                                  Artikel 11\nSatz 2 entsprechende Anwendung.“                                                Änderung der\nVerordnung zur Durchführung\ndes § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 10\n(2170-1-4)\nÄnderung des\nDie Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölf-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nten Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n(860-12)                            blatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlich-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –          ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I        kel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 11 des         S. 3022), wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und\nArtikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-      1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „festgestellten“\nber 2004 (BGBl. I S. 3305), wird wie folgt geändert:              durch das Wort „festgesetzten“ ersetzt.\n01.    In § 29 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „Woh-          2. Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen“                                             „§ 12\ndurch die Wörter „Wohnungsbeschaffungskosten,\nMietkautionen und Umzugskosten“ ersetzt.                                         Ausgaben nach\n§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“.\n1.     In § 40 werden die Wörter „Berechnung und“\ngestrichen.\nArtikel 12\n2.     In § 42 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird das Wort                           Änderung des Heimgesetzes\n„Antragsberechtigten“ jeweils durch das Wort\n„Leistungsberechtigten“ ersetzt.                                                    (2170-5)\nDas Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n2a.    In § 43 Abs. 1 wird das Wort „Bedarf“ durch die        vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt ge-\nWörter „notwendigen Lebensunterhalt“ ersetzt.          ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:\n3.     § 45 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des\n„Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten                    Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75\nAbschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht            Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\nstatt.“                                                    ersetzt.\n4.     In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Zweiten       2. In § 14 Abs. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nAbschnitts des Dritten Titels“ durch die Wörter            gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-\n„Dritten Titels des Zweiten Abschnitts“ ersetzt.           gesetzbuch“ ersetzt.\n5.     In § 82 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter „und                                       Artikel 13\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-\nÄnderung des Gesetzes über\nrung“ eingefügt.\ndie Alterssicherung der Landwirte\n6.     In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Fünften                                   (8251-10)\nund Sechsten“ durch die Wörter „Sechsten und              Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nSiebten“ ersetzt.                                      vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-","830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember                                     Artikel 14b\n2004 (BGBl. I S. 3445), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBehindertengleichstellungsgesetzes\n1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3                                  (860-9-2)\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt“ durch\ndie Angabe „§ 101 Abs. 3 und § 268a des Sechsten             In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstel-\nBuches Sozialgesetzbuch gelten“ ersetzt.                  lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),\ndas zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 9. Dezem-\nber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird nach\n2. § 58b wird wie folgt geändert:                            der Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahl-\na) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Komma am Ende der         ordnung,“ die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahl-\nNummer durch ein Semikolon ersetzt und folgen-        ordnung für die Sozialversicherung,“ eingefügt.\nder Halbsatz angefügt:\n„§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                 Artikel 15\nist entsprechend anzuwenden,“.\nÄnderung\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                           der Beitragszahlungsverordnung\n„§ 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozial-                                  (860-4-1-7)\ngesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“\nDie Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927),\nzuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom\nArtikel 14                           9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-\nändert:\nÄnderung\ndes Zweiten Gesetzes über\ndie Krankenversicherung der Landwirte                1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n(8252-3)\n„2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\noder Einzahlung auf ein Konto der Einzugs-\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nEinzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung\n22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt ge-\ndas Datum des elektronischen Kontoauszu-\nändert:\nges des Geldinstituts der Einzugsstelle;“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 255 Abs. 2\nund 3a“ durch die Angabe „§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2                „(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten\nund 3a Satz 1 und 4“ ersetzt.                                    Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Ein-\nzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 die beauftragte\nStelle.“\n2. In § 51a werden das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort „Bundessozialhilfegeset-\nzes“ die Wörter „und von Empfängern laufender Leis-       2. § 5 wird wie folgt geändert:\ntungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeits-\ntag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k\n3. In § 57 Abs. 5 werden in Nummer 1 Buchstabe a die                 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wei-\nAngabe „§ 28a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 28a               terzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist ver-\nAbs. 1 bis 3“ und in Nummer 2 die Angabe „§ 28c Nr. 1             pflichtet,\nbis 5“ durch die Angabe „§ 28c Nr. 1, 3 bis 5“ ersetzt.\n1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem\nGeldinstitut so zu gestalten, dass die Beiträge\ndem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gut-\nArtikel 14a                                      geschrieben werden, an dem sie dem Geld-\ninstitut gutgeschrieben werden,\nWeitere Änderung\ndes Zweiten Gesetzes über                             2. die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem\ndie Krankenversicherung der Landwirte                            Konto an die Träger der Rentenversicherung,\nPflegeversicherung und Bundesagentur für\n(8252-3)                                        Arbeit durch Überweisung weiterzuleiten,\nIn § 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-               3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geld-\ncherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I                     institut elektronisch so abzufragen, dass die\nS. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Geset-               dort gutgeschriebenen Beiträge taggleich vor\nzes geändert worden ist, werden die Wörter „und Fünf-                    Bankannahmeschluss weitergeleitet werden\nten“ gestrichen.                                                         können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                831\nWerden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des                                  Artikel 17\nLastschriftverfahrens eingezogen oder durch                         Änderung der Datenerfassungs-\nScheck gezahlt, sind die Beiträge am Tag der Wert-                   und -übermittlungsverordnung\nstellung auf dem Konto der Einzugsstelle in die\nBeiträge nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugs-                             (860-4-1-12)\nstellen mit dezentralem Beitragseinzug leiten die         Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nBeiträge zentral weiter; als Tag der Gutschrift im     vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert\nSinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei     durch Artikel 65 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\nder Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im Sinne     (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:\ndes Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der\nNebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nUnter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb einer\nWoche auszugleichen.“                                       a) In Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt\ngestrichen und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f\n„(4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten\nAbs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nBuches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der\nbuch.“\nEinzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis 3\nund 5, des Absatzes 2 Satz 1 und 3 und des Absat-           b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meldungen“ die\nzes 3 Satz 2 die beauftragte Stelle; in diesen Fällen           Wörter „und Beitragsnachweise“ eingefügt.\nkönnen auch die Träger der Rentenversicherung,\nPflegeversicherung und die Bundesagentur für            2. § 4 wird aufgehoben.\nArbeit eine beschleunigte Überweisung (Absatz 2\nSatz 3) durch die beauftragte Stelle verlangen.“        3. § 5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                       „(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbe-\nschäftigung zu melden.“\na) In Absatz 2 werden das Wort „Vordruck“ durch das\nWort „Datensatz“ ersetzt und Satz 2 gestrichen.\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„§ 6\nAnmeldung\nArtikel 16\nDer Beginn einer versicherungspflichtigen Be-\nÄnderung der Beitrags-                           schäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und\nüberwachungsverordnung                             Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs\n(860-4-1-8)                                Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.“\nDie Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung\n5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),\nzuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom                    „(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-             Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn-\nändert:                                                            und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von\nsechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.“\n1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Beleg über\ndie“ durch die Wörter „die Daten der“ ersetzt.             6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Eintragun-          eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten\ngen“ durch die Wörter „der Daten“ ersetzt.                     mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech-\nnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    Jahres, zu erstatten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f             7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die\nAbs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-              Wörter „mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-\nbuch ist der Datensatz nach § 28b Abs. 2 Satz 1             abrechnung, spätestens innerhalb von sechs\nNr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ver-           Wochen nach der Zahlung,“ ersetzt.\nwenden.“\n8. § 11a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 23b Abs. 2\n4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                und 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 bis 3“ und\ndas Wort „unverzüglich“ durch die Wörter „mit der\na) Nummer 3 wird gestrichen.                                       ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                ersetzt.\n„9. die Bezeichnung des für Meldungen und                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „innerhalb von\nBeitragsnachweise verwendeten EDV-Pro-                   sechs Wochen“ durch die Wörter „mit der ersten\ngramms,“.                                                folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“ ersetzt.","832               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\n9. In § 13 Satz 1 erster Halbsatz wird nach den Wörtern          dungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüll-\n„geringfügigen Beschäftigung“ die Angabe „nach § 8            hilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.               Annahmestelle zurückzuweisen.\n10. § 15 wird wie folgt gefasst:                                                             § 20\nSystemprüfung\n„§ 15\n(1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab-\nÄnderung\nrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die\nDie Änderung des Namens, der Staatsangehörig-              korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrech-\nkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der       nungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der\nfolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätes-                technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16\ntens innerhalb von sechs Wochen nach der Ände-                Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind\nrung, zu melden.“                                             die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Bei-\ntragsüberwachungsverordnung in der jeweils gelten-\n11. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das             den Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu\nWort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Daten-               erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung\nübertragung“ ersetzt.                                         aufzubewahren ist.\n(2) Werden Programme für die Lohn- und\n12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldun-\ngen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergeb-\n„Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt              nisse verändert oder durch neue Programme ersetzt,\ndurch Datenübertragung.“                                      ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu bean-\ntragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                 Form anhand von speziellen Testaufgaben durchge-\nführt werden.\na) In der Überschrift werden das Komma und das\nWort „Datenträger“ gestrichen.                               (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzun-\ngen der Systemprüfung oder wird ein Programm ver-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die\nändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfen-\nDatenträger“ gestrichen.\nden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Pro-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Datenträger“           gramms zu versagen oder unverzüglich zu entzie-\ngestrichen.                                               hen.\n(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der System-\n14. Im Dritten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt           prüfung und die Beteiligung der Rentenversiche-\nwie folgt gefasst:                                            rungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze\n„Zweiter Unterabschnitt                      nach § 22.\nSystemprüfung                               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell er-\nstellte Ausfüllhilfen entsprechend.\n§ 18\n§ 21\nGrundsatz\nZulassungsbescheid\nArbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Daten-\nDer Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und\nübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter\neinen Zulassungsbescheid von einem Spitzenver-\nProgramme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen\nband der Krankenkassen. Diese sind vom Antrag-\nübermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum\nsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die\noder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere\nordnungsgemäße Durchführung der Datenübertra-\nArbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeit-\ngung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzel-\ngebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.\nheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach\n§ 19                               § 22.\nAntrag                                                          § 22\n(1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab-                           Gemeinsame Grundsätze\nrechnungsprogramme und maschinell erstellte Aus-\nEinzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die\nfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Sys-\nBeteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträ-\ntemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf System-\nger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernah-\nprüfung ist an die von den Spitzenverbänden der\nme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Ver-\nKrankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu\nfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spit-\nrichten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die\nzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deut-\ngemeinsamen Grundsätze nach § 22.\nscher Rentenversicherungsträger, die Bundesver-\n(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor           sicherungsanstalt für Angestellte und die Bundes-\ndem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch                 agentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen\nnicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer          Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen\nSystemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Mel-              Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                 833\n15. In der Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des                 tengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versiche-\nDritten Abschnitts wird das Wort „Datenübermitt-                  rungsträgern, nach den entsprechenden landes-\nlung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt.                  rechtlichen Vorschriften.“\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Meldungen sind an die zuständige An-          2. Dem § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nnahmestelle zu erstatten.“                                    „Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das\nKennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Ver-\n17. § 24 wird aufgehoben.                                         sicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur\nVerfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundes-\n18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Datenübermitt-           wahlbeauftragte.“\nlung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt.\nArtikel 19\n19. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der KSVG-\n„Vierter Abschnitt\nBeitragsüberwachungsverordnung\nBeitragsnachweisverfahren\n(8253-1-5)\n§ 26                             In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-\nBeitragsnachweise                      nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die durch\nArtikel 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I\nDer Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1          S. 388) geändert worden ist, wird die Angabe „ , nach den\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig       §§ 102 und 103“ gestrichen.\neinzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 24, 31\nAbs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38\nAbs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entspre-                              Artikel 19a\nchend.“\nÄnderung der Alterssicherung der\nLandwirte/Datenabgleichsverordnung\n20. § 31 wird wie folgt geändert:\n(8251-10-4)\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDie Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-\naa) Im bisherigen Text wird das Wort „Datenüber-      verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),\nmittlung“ durch das Wort „Datenübertra-          wird wie folgt geändert:\ngung“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                   1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen            „(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis\nzur Systemprüfung im Sinne der §§ 18                 zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Daten-\nbis 21.“                                             übermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ers-\nten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleite-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nten Meldungen nach § 2 einbezogen.“\n„(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe,\n2. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen,\ndie Seekasse, für Betriebe, die Meldungen nach            „Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei\nAbsatz 4 erstatten müssen, die Bundesknapp-               dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als\nschaft.“                                                  Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalender-\nmonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die\n21. § 35 wird aufgehoben.                                         Kopfstelle.“\nArtikel 18                                                    Artikel 20\nÄnderung\nÄnderung der\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nWahlordnung für die Sozialversicherung\n(830-2)\n(827-6-3)\n§ 30 Abs. 8 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n1997 (BGBl. l S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 58\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),\nvom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-\nwird wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n„(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten                sowie Renten wegen Alters, Renten wegen ver-\nReisekostenvergütung nach dem Bundesreisekos-                    minderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberen-","834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nten nach dem Gesetz über die Alterssicherung          das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nder Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert         ber 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird wie\nwerden, der für die Bemessung des Beitrags der        folgt geändert:\nsozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Vomhundertsatzes, den das Bundesminis-\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung               a) In Nummer 1 werden die Wörter „auch in den Fäl-\njeweils zum 1. Januar als durchschnittlichen Bei-             len des § 25 des Gesetzes,“ angefügt.\ntragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1\nb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;\nund 1b eingefügt:\ndie zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze\ngelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden             „1a. Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe\nKalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden                      des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach\nKalenderjahres,“.                                                  § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch,\n2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                   1b. Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des\n„4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2                      Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47\ngenannten Vomhundertsätze und zusätzlich um                        Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-\n19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden                         buch,“.\nBetrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halb-\nc) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und\nsatz gilt entsprechend.“\nfolgender Halbsatz angefügt:\n„dies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b\nArtikel 21                                   auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosen-\nÄnderung des                                   geldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                          buch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden\nsind.“\n(8253-1)\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des   2. In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 des\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448), wird            Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“ die Wörter „auch\nwie folgt geändert:                                               in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1a und 1b bei der\nBerechnung des Arbeitslosengeldes II, in“ eingefügt.\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1\nund 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a“                                Artikel 24\nersetzt.                                                                          Änderung der\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\n2. § 37 wird wie folgt geändert:\n(860-5-12)\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-\n„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit\nar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Ver-\nund Soziale Sicherung ernennt und entlässt die\nordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3722), wird\nBeamtinnen und Beamten der Künstlersozialkas-\nwie folgt geändert:\nse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäfts-\nführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse\ndes Bundes übertragen.“                                1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 2\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                      und 3“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nund 3 und Satz 3“ ersetzt.\nArtikel 22                           2. In § 17 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-\nÄnderung                                 gefügt:\ndes Zweiten Gesetzes für                            „(5a) Können die Anforderungen nach Absatz 4\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt                    Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 voraussichtlich nicht aus\nArtikel 2 Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 9 Buchstabe b und           den der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nArtikel 13 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne                 zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln erfüllt wer-\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember                 den, sind die in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2\n2002 (BGBl. I S. 4621) werden aufgehoben.                         und 3 genannten Beträge zur Vermeidung finanzieller\nBelastungen der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte auf Grund der unterschiedlichen Zah-\nArtikel 23                               lungstermine für zahlungsberechtigte Krankenkassen\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                         und für zahlungsverpflichtete Krankenkassen am 18.\ndes jeweiligen Ausgleichsmonats zu zahlen. Das Bun-\n(402-27)                                desversicherungsamt bestimmt nach Anhörung der\n§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der              Spitzenverbände der Krankenkassen, in welchen\nBekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474),              Ausgleichsmonaten Satz 1 Anwendung findet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005                835\n3. In § 28f Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-         Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)\nchen.                                                         geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 31. Dezem-\nber 2003 außer Kraft.\nArtikel 25\n2. § 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-\nÄnderung                                 zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\ndes Pflege-Versicherungsgesetzes                      2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Arti-\n(860-11-1)                              kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit\nWirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.\nArtikel 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch\nArtikel 62 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    Artikel 28\nAufhebung der Beitragseinzugs-\n1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Zwölften Buches                    und Meldevergütungsverordnung\nSozialgesetzbuch“ durch das Wort „Bundessozial-\nhilfegesetzes“ ersetzt.                                                             (860-4-1-13)\nDie Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch\na) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 85 des         Artikel 66 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die           S. 3242), wird aufgehoben.\nWörter „§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegeset-\nzes“ ersetzt.\nb) Im letzten Halbsatz wird das Wort „Bundessozial-                                   Artikel 29\nhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches                                 Rückkehr\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                        zum einheitlichen Verordnungsrang\n3. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2       Die auf den Artikeln 11, 15 bis 19a sowie 24 beruhen-\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die           den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-\nWörter „§ 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfe-        nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen\ngesetzes“ ersetzt.                                        durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-\nden.\n4. In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 63 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter\n„§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes“ ersetzt.                                         Artikel 30\nNeufassung\nArtikel 26                                    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                    Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nSicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozial-\n(9231-1)                           gesetzbuch in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fas-\n§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der         sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom\n26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,\nArtikel 30a\nwird wie folgt geändert:\nNeufassung des Wohngeldesgesetzes\n1. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter\nnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes\n„§ 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6“ ersetzt.\nin der vom 30. März 2005 an geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt machen.\n2. In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 118 Abs. 4\nSatz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4\nSatz 4 Nr. 6“ ersetzt.\nArtikel 31\nNeufassung der Datenerfassungs-\nArtikel 27                                         und -übermittlungsverordnung\nÄnderung weiterer\nDas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nVorschriften des Sozialhilferechts\nSicherung kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und\n1. § 146 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung         -übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2006\nder Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I             an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nS. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 25 des           machen.","836               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005\nArtikel 32                               (6) Artikel 1 Nr. 10 und 10a, Artikel 2a, 4 Nr. 1a, 2a, 3\nInkrafttreten                            Buchstabe c und Nr. 12, Artikel 5 Nr. 1a, Artikel 6 Nr. 2a\nund 9, Artikel 8 Nr. 4 und 6, Artikel 9a Nr. 2, Artikel 10\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9      Nr. 6.0a und Artikel 28 treten mit Wirkung vom 1. Januar\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.                              2005 in Kraft.\n(2) Artikel 14 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004\n(6a) Artikel 4 Nr. 13a tritt am 1. April 2005 in Kraft.\nin Kraft.\n(3) Artikel 14 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in        (7) Artikel 19a tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.\nKraft.                                                               (8) Artikel 1 Nr. 4, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,\n(4) Artikel 8 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a und b und Arti-          Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 8, Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8\nkel 20 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.              Nr. 5, Artikel 15, 16 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe b, Arti-\nkel 17 Nr. 1, 2, 4 bis 21 und Artikel 30 und 31 treten am\n(5) Artikel 1 Nr. 3, 11,16,18 und 19 tritt am ersten Tag\n1. Januar 2006 in Kraft.\ndes auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nKraft.                                                               (9) Artikel 3 tritt am 2. Februar 2006 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}