{"id":"bgbl1-2005-17-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":17,"date":"2005-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/17#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_17.pdf#page=46","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau","law_date":"2005-03-18T00:00:00Z","page":806,"pdf_page":46,"num_pages":11,"content":["806                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau*)\nVom 18. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                 2.3 Datenschutz und Datensicherheit;\n(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                    3.    Zielgebiete;\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                  4.    Kommunikation und Kooperation:\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                             4.1 Kommunikation,\n4.2 Kooperation,\n§1                                  4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\nStaatliche                               5.    Marketing;\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n6.    Gestaltung von Produkten und Leistungen, Recht-\nDer Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reise-                        liche Grundlagen:\nverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.\n6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich,\n§2                                  6.2 Pauschalreisen,\nAusbildungsdauer                              6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  6.4 Rechtliche Grundlagen;\n7.    Kundenberatung und Verkauf;\n§3                                  8.    Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\nZielsetzung der Berufsausbildung                         8.1 Kosten- und Leistungsrechnung,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                8.2 Controlling;\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen             9.    Fachaufgaben im Einsatzgebiet:\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                 9.1 Reservierung,\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-\n9.2 Beförderungsleistungen,\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                   9.3 Kalkulation, Abrechnung.\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.                                                 (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach Absatz 1 Nr. 9 ist eines der folgenden Einsatz-\n§4                                  gebiete zugrunde zu legen:\nAusbildungsberufsbild                            1. Reiseveranstaltung,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                   2. Reisevermittlung Touristik,\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                       3. Reisevermittlung Beförderung.\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:                                         Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                                gelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde\ngelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die\n1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und\nVermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach\nMitarbeiterinnen,\nAbsatz 1 Nr. 9 erlaubt.\n1.3 Personalwirtschaft,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                              §5\n1.5 Umweltschutz;                                                                      Ausbildungsrahmenplan\n2.    Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-                  Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\ntionssysteme:                                                   den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n2.1 Arbeitsorganisation,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezoge-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  ne Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                 807\n§6                                   bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaft-\nAusbildungsplan                             liche und organisatorische Zusammenhänge und Pro-\nblemstellungen analysieren sowie Lösungsmöglich-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               keiten kunden- und marktorientiert entwickeln und\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen             darstellen kann;\nAusbildungsplan zu erstellen.\n2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle:\n§7\nBerichtsheft                              In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form             Gebieten\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-           a) Kosten- und Leistungsrechnung,\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das                  b) Controlling\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nbearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er die Sach-\n§8                                   gebiete versteht sowie Aufgaben analysieren, Lö-\nsungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;\nZwischenprüfung\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des         Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirt-\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-         schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-         der Berufs- und Arbeitswelt darstellen sowie die\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu               Reiseverkehrswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstel-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         len und beurteilen kann;\ndung wesentlich ist.                                         4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens          Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll\n180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-          der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-\nxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebie-             xisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produkt-\nten bearbeiten:                                                  und Leistungsgestaltung, Kundenberatung und Ver-\n1. Produkte und Leistungen,                                      kauf, Reservierung sowie Beförderungsleistungen\nbearbeiten. Das gewählte Einsatzgebiet gemäß § 4\n2. Arbeitsorganisation,\nAbs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 den Prüfungsausschuss. Im Rahmen eines Fach-\ngespräches soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe\n§9                                   Aufgaben bearbeiten und Gespräche systematisch,\nsituationsbezogen und kundenorientiert führen kann.\nAbschlussprüfung\nDem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der        eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         20 Minuten nicht überschreiten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\n(2) Die Prüfung besteht aus den vier Prüfungsberei-       lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nchen                                                         übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\n1. Touristik und Reiseverkehr,                               „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,                             che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\n4. Fallbezogenes Fachgespräch.                               fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nDie Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-       Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nmern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der     der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nNummer 4 mündlich durchzuführen.                             bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:      der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\ngewichten.\n1. im Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr:\nIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis-          (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der\nbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den       Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr gegenüber\nGebieten                                                 jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte\nGewicht.\na) Produkte und Leistungen,\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nb) Zielgebiete,                                          Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2\nc) Marketing                                             Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-","808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens           2. bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrich-\nausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-            tung Kuren und Fremdenverkehr die Anwendung der\nden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich              Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbil-\nmit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht              dung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur\nbestanden.                                                       Kauffrau für Tourismus und Freizeit vom 18. März 2005\n(BGBl. I S. 794).\n§ 10\nÜbergangsregelung\n§ 11\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\n1. bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrich-       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\ntung Touristik die Anwendung der Vorschriften dieser      bildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrs-\nVerordnung oder                                           kauffrau vom 24. Juni 1998 (BGBI. I S. 1511) außer Kraft.\nBerlin, den 18. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                809\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsunternehmens im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                       gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nb) Zielsetzung und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes mit seinen\nGeschäftsfeldern darstellen\nc) Segmente der Tourismusbranche unterscheiden\nd) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens erläutern\ne) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-\nschreiben\n1.2    Berufsbildung, Kompetenzen der          a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag erklären\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen        b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                       vergleichen\nc) betriebliche und außerbetriebliche Fort- und Weiterbildungs-\nmöglichkeiten und den Nutzen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung aufzeigen\nd) Handlungskompetenz der Beschäftigten als wesentliche Voraus-\nsetzung für den Kundennutzen und den Unternehmenserfolg an\nBeispielen darstellen\ne) betriebliche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten erklä-\nren\nf) Konfliktursachen in Kommunikations- und Kooperationsprozes-\nsen analysieren und Konfliktregelungen im Sinne eines sachbe-\nzogenen Ergebnisses anwenden\ng) Bedeutung von qualitätsbewusstem Handeln begründen\n1.3    Personalwirtschaft                      a) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages darstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                    b) für das Arbeitsverhältnis geltende arbeits- und sozialrechtliche\nBestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und\nLeistungen erläutern\nc) Positionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie für das\nArbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern\nd) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung, Per-\nsonalentwicklung und Personalplanung im Ausbildungsunter-\nnehmen beschreiben\n1.4    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit feststellen und Maß-\nbei der Arbeit                             nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n1.5    Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)                chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2      Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                 a) Vollmachten und Verantwortungen im Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)                   beachten\nb) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-\ntungserstellung berücksichtigen\nc) Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und Informations-\nquellen nutzen\nd) Lern- und Arbeitstechniken sowie Präsentationstechniken auf-\ngabenorientiert einsetzen\n2.2    Informations- und Kommuni-          a) Daten erfassen, aufbereiten und pflegen\nkationssysteme                      b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- und kun-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                   denorientiert nutzen\nc) mit einem computergestützten Reservierungssystem Informatio-\nnen und Daten beschaffen, verarbeiten und verkaufsorientiert\nanwenden\nd) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-\ntionssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und\nArbeitsanforderungen beschreiben\ne) Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und leis-\ntungsorientiert nutzen\n2.3    Datenschutz und Datensicherheit     a) Regelungen zum Datenschutz anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)                b) Datenpflege und Datensicherung begründen, Daten sichern\n3      Zielgebiete                         a) Informationen über geographische und klimatische Gegebenhei-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                     ten wichtiger Reiseziele zusammenstellen\nb) Zielgebiete auf ihre Eignung für bestimmte Zielgruppen prüfen\nc) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennut-\nzung in Zielgebieten aufzeigen\nd) länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen beim\nLeistungsangebot berücksichtigen\ne) Leistungsangebote im Gesundheitstourismus und im Wellness-\nbereich ermitteln\nf) politische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegeben-\nheiten bei der Auswahl von Zielgebieten berücksichtigen\ng) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen bei der\nAuswahl von Zielgebieten ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005              811\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n4      Kommunikation und Kooperation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Kommunikation                       a) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                b) Anfragen bearbeiten\nc) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichti-\ngen; kundenorientiert verhalten und kommunizieren\nd) Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen\ne) Beschwerden und Reklamationen                   entgegennehmen und\nbetriebsübliche Maßnahmen einleiten\n4.2    Kooperation                         a) Aufgaben teamorientiert bearbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                b) Ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren\nc) bei der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern mitwirken\nd) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\ntion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg\nbeachten\n4.3    Anwenden einer Fremdsprache bei     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFachaufgaben                        b) situationsgerecht in einer Fremdsprache korrespondieren und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)                   kommunizieren\nc) betriebsübliche fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen\n5      Marketing                           a) Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktforschung für die\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                     Erschließung neuer Zielgruppen und Produkte nutzen\nb) an Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Verkaufs-\nförderung mitwirken\nc) Einsatzmöglichkeiten preispolitischer Instrumente aufzeigen\nd) Vertriebswege der Tourismusbranche vergleichen\ne) Vertriebswege als Steuerungsinstrument für das Erreichen von\nUnternehmenszielen nutzen\nf) Maßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen\ng) Konditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufssteuerung\nberücksichtigen\nh) produktspezifische Informationsunterlagen zusammenstellen\n6      Gestaltung von Produkten und\nLeistungen, Rechtliche Grund-\nlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Verkehrsträger- und Beherber-       a) Leistungsprofile von Verkehrsträgern vergleichen\ngungsbereich                        b) Tarif- und Fahrplansysteme der Bereiche Bahn, Bus, Flug und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)                   Schiff anwenden, Informationen beschaffen\nc) Unterkunftsarten sowie Preisklassen der Leistungsträger im\nBeherbergungswesen zielgruppengerecht auswählen\nd) Umweltgesichtspunkte bei der Produkterstellung berücksichti-\ngen\n6.2    Pauschalreisen                      a) über Bestandteile einer Pauschalreise Auskunft geben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2)                b) Pauschalreisen verschiedener Anbieter vergleichen und bewer-\nten\nc) Leistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungsleis-\ntungen und touristische Zusatzleistungen, anbieten\nd) Charakteristika besonderer Reiseformen erarbeiten","812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\ne) touristische Einzelleistungen zu einem Pauschalangebot bün-\ndeln\nf) über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren\ng) ergänzende Angebote von Leistungsträgern des Zielgebietes\neinbeziehen\n6.3    Individuelle Reisen, Gruppenreisen  a) individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und den\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3)                   Ablauf organisieren\nb) touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Zielgebiet nach\nKundenwünschen zusammenstellen, Buchungen vornehmen\nc) Reisen zu Sonderveranstaltungen planen und verkaufen\n6.4    Rechtliche Grundlagen               a) Reisevertragsrecht anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.4)                b) Beförderungsbestimmungen beachten\nc) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksich-\ntigen\n7      Kundenberatung und Verkauf          a) Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden planen, durch-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                     führen und nachbereiten\nb) über betriebliche Produkte informieren\nc) Preise und Leistungen zielgruppenorientiert vergleichen\nd) Produkte bedarfsorientiert anbieten und verkaufen\ne) über Zahlungsbedingungen informieren\nf) Fahrplan- und Tarifauskünfte im Zusammenhang mit dem Ver-\nkauf von Beförderungsdokumenten erteilen\ng) Informationen über Zielgebiete kundenorientiert nutzen\nh) über Informationsquellen und -wege für qualifizierte Gesund-\nheitsberatung informieren\ni) Verkaufstechniken anwenden\n8      Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1    Kosten- und Leistungsrechnung       a) Verkaufsbelege erstellen und bearbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.1)                b) Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewer-\nten\nc) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit\nbetrieblicher Leistungen begründen\nd) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\nKontrolle begründen\ne) Kalkulationsverfahren anwenden\n8.2    Controlling                         a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.2)                   anwenden\nb) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln, Statistiken erstellen und\nzur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereiten\n9      Fachaufgaben im Einsatzgebiet\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\n9.1    Reservierung                        a) Reservierungen durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.1)                b) Reservierungs- und Informationssysteme nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005          813\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n9.2    Beförderungsleistungen              a) Voraussetzungen zur Nutzung von Beförderungslizenzen erläu-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.2)                   tern\nb) Beförderungsdokumente zur Verfügung stellen\nc) Rücknahmen, Umbuchungen und Erstattungen durchführen\n9.3    Kalkulation, Abrechnung             a) betriebliche Grundsätze der Preisgestaltung anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.3)                b) Konditionen beim Einkauf von Leistungen berücksichtigen\nc) Reisepreis berechnen\nd) mit Kunden und Geschäftspartnern unter Berücksichtigung der\nZahlungsbedingungen abrechnen\ne) Provisionsmodelle vergleichen, Provisionen abrechnen","814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,\n1.3 Personalwirtschaft, Lernziele a und b,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n4.2 Kooperation, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n3.   Zielgebiete, Lernziele a bis c,\n4.1 Kommunikation, Lernziele a bis d,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n5.   Marketing, Lernziel b,\n6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele d und e,\n4.2 Kooperation, Lernziel c,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis f,\n1.3 Personalwirtschaft, Lernziele c und d,\n4.2 Kooperation, Lernziel d,\n8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele c und d,\n8.2 Controlling, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwirtschaft, Lernziel b,\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.1 Arbeitsorganisation,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005           815\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1 Kommunikation, Lernziel e,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\n5.   Marketing, Lernziele d, g und h,\n6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel d,\n6.2 Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,\n7.   Kundenberatung und Verkauf, Lernziele g bis i,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele f und g,\n1.5 Umweltschutz,\n4.1 Kommunikation, Lernziele a und b,\n4.2 Kooperation, Lernziel c,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n5.   Marketing, Lernziel b,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n3.   Zielgebiete, Lernziele d bis g,\n5.   Marketing, Lernziele c und f,\n6.4 Rechtliche Grundlagen,\n7.   Kundenberatung und Verkauf, Lernziele a bis f,\n9.1 Reservierung,\n9.2 Beförderungsleistungen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwirtschaft, Lernziel d,\n3.   Zielgebiete, Lernziele a bis c,\n4.1 Kommunikation, Lernziele c bis e,\n4.2 Kooperation, Lernziele a, b und d,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n6.2 Pauschalreisen, Lernziele d und e,\n8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,\n8.2 Controlling, Lernziel b,\n9.3 Kalkulation, Abrechnung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Kommunikation,\n6.2 Pauschalreisen, Lernziele a bis c, f und g,\n8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.5 Umweltschutz,\n4.2 Kooperation,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,","816                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                           Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei        Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n6.1 Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich, Lernziel c,\n6.4 Rechtliche Grundlagen,\n7.     Kundenberatung und Verkauf,\n8.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel e,\n9.1 Reservierung,\n9.2 Beförderungsleistungen,\n9.3 Kalkulation, Abrechnung\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n5.     Marketing, Lernziele a und e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.     Zielgebiete,\n5.     Marketing, Lernziele b bis d, f bis h,\n6.3 Individuelle Reisen, Gruppenreisen,\n8.2 Controlling\nfortzuführen."]}