{"id":"bgbl1-2005-17-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":17,"date":"2005-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/17#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_17.pdf#page=34","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit","law_date":"2005-03-18T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":34,"num_pages":12,"content":["794                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann\nfür Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit*)\nVom 18. März 2005\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                             §5\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\nAusbildungsberufsbild\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                  tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                1.   Der Ausbildungsbetrieb:\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-\nbetriebes,\n§1\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-\nStaatliche                                    lagen, Personalwirtschaft,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann für Tourismus und\nFreizeit /Kauffrau für Tourismus und Freizeit wird staatlich          1.4 Umweltschutz;\nanerkannt.                                                            2.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-\ntionssysteme:\n§2                                  2.1 Arbeitsorganisation,\nAusbildungsdauer                              2.2 Methoden des Projektmanagements,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.4 Datenschutz und Datensicherheit;\n§3\n3.   Kommunikation und Kooperation:\nZielsetzung der Berufsausbildung\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreu-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                     ung,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen             3.2 Teamarbeit und Kooperation,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                 3.3 Präsentation,\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-\n3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nDie in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den                 4.   Betriebliche Organisation:\nPrüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.                          4.1 Betriebliche Ablauforganisation,\n4.2 Beschaffung und Materialwirtschaft;\n§4\n5.   Leistungsangebot:\nStruktur der Berufsausbildung\n5.1 Destination und Region,\nDie Ausbildung gliedert sich in\n5.2 Leistungserstellung,\n1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1\nbis 8 sowie                                                       5.3 Gewährleistung von Servicequalität;\n6.   Veranstaltungen:\n2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali-\nfikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2.                   6.1 Veranstaltungskonzeption,\n6.2 Veranstaltungsorganisation;\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    7.   Marketing:\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-     7.1 Marktanalyse und -beobachtung,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     7.2 Werbung und Verkaufsförderung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005               795\n7.3 Öffentlichkeitsarbeit,                                    schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n7.4 Vertrieb;\ndung wesentlich ist.\n8.   Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen,                             180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei\n8.2 Kosten- und Leistungsrechnung,                            praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden\nGebieten bearbeiten:\n8.3 Controlling;\n1. Leistungserstellung,\n9.   eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-\nqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß         2. Rechnungswesen,\nAbsatz 2.                                                3. Arbeits- und Ablauforganisation,\n(2) Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst fol-     4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ngende zwei Wahlqualifikationseinheiten:\n1.   Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Touris-                                   § 10\nmus- und Freizeiteinrichtungen:\nAbschlussprüfung\n1.1 Betriebssicherheit,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\n1.2 Technischer Betriebsablauf,                               Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n1.3 Pflege und Wartung;                                       auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2.   Gestaltung der Destination:\n(2) Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:\n2.1 Destinationsprofil,\n1. Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeit-\n2.2 Kooperation in der Destination,                               wirtschaft,\n2.3 Destinationsvermarktung.\n2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n§6                                3. Wirtschafts- und Sozialkunde,\nAusbildungsrahmenplan                        4. Fallbezogenes Fachgespräch.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach       Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur        mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-        Nummer 4 mündlich durchzuführen.\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine             (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\nliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes        1. im Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der\nist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezo-            Tourismus- und Freizeitwirtschaft:\ngene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebs-               In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.               bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\nGebieten\n§7                                    a) Gestaltung von Produkten und Leistungen,\nAusbildungsplan                              b) Marketing,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                c) Organisation von Betriebsabläufen\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berück-\nsichtigung der branchenspezifischen Strukturen wirt-\n§8                                    schaftliche und organisatorische Zusammenhänge\nund Problemstellungen analysieren, Betriebsabläufe\nBerichtsheft                               koordinieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form              und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-            Kontrolle:\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                             In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\nGebieten\n§9\na) Betriebliches Rechnungswesen,\nZwischenprüfung\nb) Kosten- und Leistungsrechnung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des          c) Controlling und Statistik\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellun-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den          gen analysieren, Daten ermitteln und zur Entschei-\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-          dungsvorbereitung auswerten, Lösungsmöglichkei-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-          ten entwickeln sowie Kalkulationen durchführen kann;","796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll        in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nder Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene        che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nAufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen,           fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\ndass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-       das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen            Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nsowie die Tourismus- und Freizeitwirtschaft als Wirt-      der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;              bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und\n4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll          der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\nder Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-    gewichten.\nxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Die gewählte                (5) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der\nWahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 ist Grund-      Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Touris-\nlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsaus-       mus- und Freizeitwirtschaft gegenüber jedem der übri-\nschuss. Im Rahmen eines Fachgespräches soll der            gen Prüfungsbereiche doppeltes Gewicht.\nPrüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert        (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nkommunizieren und handeln sowie Arbeitsabläufe             Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2\nselbstständig planen, durchführen und kontrollieren        Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-\nkann. Darüber hinaus sind Aspekte der Region zu            fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens\nberücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm          ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-\ngewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchs-         den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit\ntens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll         „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-\ndie Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.              den\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den                                      § 11\nübrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des                                  Inkrafttreten\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses              Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.\nBerlin, den 18. März 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                  797\nAnlage 1\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                          2                                                         3\n1        Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1      Stellung, Rechtsform und Struktur        a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                     im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang sowie seine Bedeu-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.1)                         tung und Verflechtung in der Region beschreiben\nb) Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft an Beispielen\ndes Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes\nerläutern\nd) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften\nbeschreiben\n1.2      Berufsbildung, arbeits- und sozial-      a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nrechtliche Grundlagen, Personal-             und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nwirtschaft                               b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.2)                         vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) den Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Wei-\nterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Ent-\nwicklung aufzeigen\nd) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären\ne) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\nf) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\ng) Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Per-\nsonalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu ihrer\nUmsetzung beitragen\n1.3      Sicherheit und Gesundheitsschutz         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                               stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.3)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","798             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                        3\n1.4    Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1.4)                lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2      Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                 a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.1)                    einsetzen\nb) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech-\nniken aufgabenorientiert einsetzen\nc) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-\ntungserstellung berücksichtigen\nd) Informationsquellen nutzen\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\n2.2    Methoden des Projekt-               a) inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei\nmanagements                             der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2)                    anwenden\nb) Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteilig-\nter koordinieren\nc) Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten\nd) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung\nkontrollieren\n2.3    Informations- und Kommunikati-      a) Daten erfassen, pflegen und aufbereiten\nonssysteme                          b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3)\nc) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-\ntionssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und\nArbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n2.4    Datenschutz und Datensicherheit     a) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4)                    anwenden\nb) Daten schützen und sichern\n3      Kommunikation und Kooperation\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1    Kundenorientierte Kommuni-          a) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen\nkation, Kundenbetreuung             b) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen,\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.1)                    durchführen und nachbereiten\nc) die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-\ntigen; kundenorientiert verhalten und kommunizieren\nd) Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen\ne) Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005               799\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                        3\n3.2    Teamarbeit und Kooperation          a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2)                b) an der Teamentwicklung mitwirken\nc) interne und externe Kommunikations- und Kooperationspro-\nzesse gestalten\nd) Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Ver-\nbesserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäfts-\nerfolg nutzen\ne) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n3.3    Präsentation                        a) Informationen und Angebote situationsbezogen und adressaten-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3)                   gerecht aufbereiten\nb) Präsentationstechniken anwenden\n3.4    Anwenden einer Fremdsprache bei     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFachaufgaben                        b) fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4)\nc) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache\n4      Betriebliche Organisation\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Betriebliche Ablauforganisation     a) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1)                   betriebes darstellen\nb) Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes unterscheiden\nund Schnittstellen beachten\nc) zur Sicherstellung betrieblicher Abläufe im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen\nd) Schwachstellen in betrieblichen Abläufen feststellen und Verbes-\nserungen vorschlagen\n4.2    Beschaffung und Materialwirt-       a) betrieblichen Beschaffungsbedarf ermitteln\nschaft                              b) Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2)                   Bestellungen durchführen\nc) Lieferungen annehmen und kontrollieren, Lagerung und Einsatz\nveranlassen\nd) bezogene Leistungen kontrollieren\ne) bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche\nMaßnahmen durchführen\n5      Leistungsangebot\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1    Destination und Region              a) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennut-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5.1)                   zung in der Region darstellen\nb) über die Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsanbindungen der\nDestination informieren\nc) die Destination in das geografische und kulturelle Umfeld einordnen\nd) Kunden über die Umgebung und die touristische Infrastruktur\ninformieren\n5.2    Leistungserstellung                 a) Angebote des Ausbildungsbetriebes beschreiben und in die\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5.2)                   Dienstleistungskette der Destination einordnen\nb) Prozesse der Leistungserstellung unterscheiden\nc) touristische und freizeitwirtschaftliche Produkte erstellen und\nDienstleistungen erbringen\nd) betriebliche Angebote mit Fremdleistungen ergänzen\ne) rechtliche Bestimmungen berücksichtigen","800             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n5.3    Gewährleistung von Servicequalität   a) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5.3)                    berücksichtigen\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich\nanwenden und dabei zu kontinuierlichen Verbesserungen von\nArbeitsprozessen beitragen\nc) aus veröffentlichten Bewertungen für die Tourismus- und Frei-\nzeitwirtschaft Schlussfolgerungen für die Leistungserstellung\nziehen\nd) die Qualität von Fremdleistungen bewerten\n6      Veranstaltungen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Veranstaltungskonzeption             a) an der Entwicklung von Veranstaltungsideen und -konzepten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)                    mitwirken\nb) Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten feststellen und\nkoordinieren\nc) Rahmenbedingungen sowie rechtliche Vorschriften berücksichti-\ngen\nd) Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen\n6.2    Veranstaltungsorganisation           a) Veranstaltungen planen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)                 b) Veranstaltungen durchführen\nc) Veranstaltungsfinanzierung vorbereiten, Veranstaltungen ab-\nrechnen\nd) Dokumentationen erstellen und Erfolgskontrollen durchführen\n7      Marketing\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1    Marktanalyse und -beobachtung        a) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufbereiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.1)                    und präsentieren\nb) an der Definition betrieblicher Zielgruppen mitwirken\n7.2    Werbung und Verkaufsförderung        a) bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mit-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.2)                    wirken\nb) bei der Erstellung von Werbemitteln mitwirken\nc) Werbeaktionen planen und durchführen, zielgruppenspezifische\nMedien einsetzen\nd) Maßnahmen zur Kundenbindung umsetzen\n7.3    Öffentlichkeitsarbeit                a) an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Öffentlichkeitsar-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.3)                    beit mitwirken\nb) Daten und Informationen zur Veröffentlichung aufbereiten\n7.4    Vertrieb                             a) Vertriebswege der Tourismus- und Freizeitwirtschaft auswählen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7.4)                   und nutzen\nb) bei der Entwicklung von Vertriebswegen mitwirken\nc) Produkte und Dienstleistungen verkaufen\nd) Zusatzleistungen anbieten und vermitteln\ne) betriebliche Buchungs- und Reservierungssysteme anwenden\n8      Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1    Betriebliches Rechnungswesen         a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8.1)                    Kontrolle beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005             801\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\nb) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten, Kon-\ntierungen durchführen\nc) Abschlüsse vorbereiten\nd) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\ne) betriebliche Steuern, Gebühren und Beiträge berücksichtigen\n8.2    Kosten- und Leistungsrechnung        a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8.2)                    rechnung erläutern\nb) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen\nc) Kalkulationen durchführen\nd) Leistungen erfassen und berechnen, Auswirkungen auf das\nBetriebsergebnis beschreiben\n8.3    Controlling                          a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8.3)                    anwenden\nb) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und Statistiken erstellen,\nzur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereiten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 2\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n1      Gewährleistung der Funktions-\nfähigkeit von Tourismus- und\nFreizeiteinrichtungen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1)\n1.1    Betriebssicherheit                   a) für den Ausbildungsbetrieb geltende rechtliche Bestimmungen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1.1)                    beachten\nb) die Umsetzung von Rechtsvorschriften und betrieblichen Grund-\nsätzen der Hygiene sicherstellen\nc) rechtliche Vorschriften beim Umgang mit Gefahrgütern und\n-stoffen einhalten\nd) Gefahrenquellen feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung\nvon Gefahren einleiten\n1.2    Technischer Betriebsablauf           a) den Einfluss der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen,\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1.2)                    Maschinen und Geräte auf den Betriebsablauf berücksichtigen\nb) an der Sicherstellung eines störungsfreien technischen Betriebs-\nablaufes mitwirken\nc) Notfallpläne zur Bewältigung von Störungen anwenden\n1.3    Pflege und Wartung                   a) die Einhaltung der Pflege- und Wartungspläne von technischen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1.3)                    Anlagen, Geräten und Werkzeugen sicherstellen\nb) die Pflege von Innen- und Außenanlagen planen, kontrollieren\nund sicherstellen\nc) Betriebs- und Hilfsstoffe zur Pflege und Wartung nach Eigen-\nschaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilen\nd) Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Pflege und Wartung nach\nFunktionalität und Einsatzmöglichkeiten beurteilen","802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                        3\n2      Gestaltung der Destination\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2)\n2.1    Destinationsprofil                  a) bei Marktanalysen mitwirken und Informationen für den Ausbil-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2.1)                   dungsbetrieb auswerten\nb) Stärken und Schwächen touristischer Produkte bewerten und\nderen Bedeutung für die Destination darstellen\nc) profilgebende Merkmale einer Destination präsentieren\n2.2    Kooperation in der Destination      a) Organisations- und Rechtsformen für Netzwerke unterscheiden\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2.2)                b) potenzielle Netzwerkpartner ermitteln und neue Partner gewin-\nnen\nc) touristische oder freizeitwirtschaftliche Produkte sowie Dienst-\nleistungen in Kooperation mit Partnern entwickeln\nd) Projekte mit Methoden des Projektmanagements steuern\ne) Gesamtaufwand sowie Finanzierungsmöglichkeiten für Destina-\ntionsprojekte ermitteln\n2.3    Destinationsvermarktung             a) betriebsübergreifende Informations- und Reservierungssysteme\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2.3)                   anwenden\nb) an der Einhaltung von Qualitätskriterien für die Destination mit-\nwirken\nc) Maßnahmen des Binnenmarketings durchführen\nd) Vertriebskooperationen mitgestalten und nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005          803\nAnlage 2\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n5.1 Destination und Region, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.4 Datenschutz und Datensicherheit,\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,\n4.1 Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,\n5.2 Leistungserstellung, Lernziele a bis c und e,\nim Zusammenhang mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,\n3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Beschaffung und Materialwirtschaft,\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.4 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele d und e,","804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\n4.1 Betriebliche Ablauforganisation, Lernziel d,\n5.1 Destination und Region, Lernziel d,\n5.2 Leistungserstellung, Lernziel d,\n5.3 Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,\n7.1 Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel b,\n7.2 Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a und b,\n7.4 Vertrieb\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a und b,\n3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n4.1 Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,\n5.2 Leistungserstellung, Lernziel c,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.2 Methoden des Projektmanagements,\n3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele c bis e,\n6.1 Veranstaltungskonzeption,\n7.3 Öffentlichkeitsarbeit\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,\n5.3 Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n5.3 Gewährleistung von Servicequalität, Lernziele b bis d,\n6.2 Veranstaltungsorganisation,\n7.1 Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,\n7.2 Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele c und d,\n8.2 Kosten- und Leistungsrechnung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.2 Methoden des Projektmanagements,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,\n3.2 Teamarbeit und Kooperation,\n3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,\n5.1 Destination und Region,\n7.4 Vertrieb,\n8.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel e,\n3.3 Präsentation,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005           805\n8.3 Controlling\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,\n5.1 Destination und Region,\n5.2 Leistungserstellung,\n7.1 Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,\n7.4 Vertrieb,\n8.2 Kosten- und Leistungsrechnung\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von drei Monaten sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen der ausge-\nwählten Wahlqualifikationseinheit\n1. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen\noder\n2. Gestaltung der Destination\nzu vermitteln."]}