{"id":"bgbl1-2005-17-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":17,"date":"2005-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/17#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_17.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)","law_date":"2005-03-14T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":19,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005           779\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\n(LAP-gntDBWVV)\nVom 14. März 2005\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                      Kapitel 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                             Aufstieg\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2          § 27 Allgemeine Aufstiegsregelungen\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,         § 28 Ausbildungsaufstieg\n2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung        § 29 Praxisaufstieg\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern:                                                                                    Kapitel 3\nPrüfungen\nInhaltsübersicht                          § 30 Zwischenprüfung\n§ 31 Prüfungsamt\nKapitel 1                         § 32 Prüfungskommission\nLaufbahn und Ausbildung                   § 33 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung\n§ 1 Laufbahnämter                                             § 34 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung                            § 35 Diplomarbeit\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 36 Schriftliche Prüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 37 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 38 Mündliche Prüfung\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 39 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 40 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 41 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                § 42 Gesamtergebnis\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                 § 43 Zeugnis\n§ 11 Ausbildungsakte                                          § 44 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                § 45 Wiederholung\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung                                  Kapitel 4\n§ 15 Grundsätze der Fachstudien                                                      Sonstige Vorschriften\n§ 16 Grundstudium                                             § 46 Übergangsregelung\n§ 17 Hauptstudium                                             § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten\n§ 19 Praktika\nKapitel 1\n§ 20 Durchführung der Praktika\n§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-                 Laufbahn und Ausbildung\nnen und Ausbilder\n§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                                                      §1\n§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien                                      Laufbahnämter\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-          (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\nzeiten                                                  Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung um-\n§ 25 Fremdsprachenausbildung                                  fasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 26 Durchführung der Fremdsprachenausbildung                 Ämter dieser Laufbahn.","780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-        Vorbereitungsdienstes im Bereich des Bundesamtes für\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                 Wehrtechnik und Beschaffung eingesetzt.\n1. Regierungsinspektor-\nanwärterin/Regierungs-                                                                §4\ninspektoranwärter             im Vorbereitungsdienst,                    Einstellungsvoraussetzungen\n2. Regierungsinspektorin                                        In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nzur Anstellung/Regierungs-            in der Probezeit   wer\ninspektor zur Anstellung           bis zur Anstellung,\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\n3. Regierungsinspektorin/                                        das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nRegierungsinspektor                  im Eingangsamt,\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach\n4. Regierungsober-                                               § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht\ninspektorin/Regierungs-                       im ersten      erreicht hat und\noberinspektor                      Beförderungsamt,\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\n5. Regierungsamtfrau/                          im zweiten        Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\nRegierungsamtmann                  Beförderungsamt,          einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann-\nten Bildungsstand besitzt.\n6. Regierungsamtsrätin/                           im dritten\nRegierungsamtsrat               Beförderungsamt und\n§5\n7. Regierungsoberamtsrätin/                      im vierten\nRegierungsoberamtsrat              Beförderungsamt.                       Ausschreibung, Bewerbung\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-         (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\nlaufen.                                                      lenausschreibung ermittelt.\n(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehr-\n§2                               technik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsver-\nwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nZiel und Inhalt der Ausbildung\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche            2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein\nGrundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und            soll,\nMethoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und         3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nKenntnisse, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn          Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nerforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden\n4. gegebenenfalls\nauf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen\nRechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer sta-         a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nbilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche                treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\ndemokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung                b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nund Auswirkungen des europäischen Einigungsprozes-                   oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten                schwerbehinderter Mensch,\nerwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine\nberufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation           c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nund Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des                    rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\neigenen Handelns und zum selbständigen und wirt-                     Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und\nschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu             d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung\nfördern.                                                             des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,                   erteilt wurden.\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-\nstudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.                                   §6\nAuswahlverfahren\n§3\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nEinstellungsbehörde                        Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf\nEinstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwal-\nGrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen\ntungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchfüh-\nEigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\nrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die\ndienst der Laufbahn geeignet sind.\nBetreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen\ndie Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung             (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\ndes Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.       den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nSie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen       genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nzuständigen Dienstbehörden. Die Anwärterinnen und            dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nAnwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und               Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem\nBeschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichs-         Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache\nverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des         der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                 781\nDabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten             4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nUnterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der               registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\nnach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu verglei-             Einstellungsbehörde und\nchenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nSchwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin-\ndarüber, ob sie oder er\nnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder\nZulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschrei-           a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-\nbung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich                ren beschuldigt wird und\nzum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer                b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nwerden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksich-\ntigt.                                                         Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\nlungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nBundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung\nerhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nselbst vornehmen.\noder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-\nbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung\nzurück.                                                                                     §8\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für                                  Rechtsstellung\nWehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehr-                            während des Vorbereitungsdienstes\nbereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahl-             (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nkommission durchgeführt und besteht aus einem schrift-        Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\nlichen und einem mündlichen Teil.                             Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin        Regierungsinspektoranwärtern ernannt.\noder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal-               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\ntungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und          Dienstaufsicht der Einstellungs- und der Ausbildungs-\nzwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nicht-             behörde. Während des Studiums an der Fachhochschule\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die         des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie\nMitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht             auch deren Dienstaufsicht.\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die\nEignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht\nzulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-                                       §9\ngerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher-                           Dauer, Verkürzung und\nzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu             Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nbestellen.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der           (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind              § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge        zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\naller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3         gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\ngilt entsprechend.                                            Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nAbweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan\n(7) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung          zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sol-\noder die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mit-          len der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-\nglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für        hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und\ndie Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.     Praktika entzogen werden.\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\n§7\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung          Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan\nund die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach             zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung\ndem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstel-          des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\nlung von Bewerberinnen und Bewerbern.                            (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        gern, wenn die Ausbildung\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:            1. wegen einer Erkrankung,\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein             2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauens-                und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\närztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer           zeit nach der Elternzeitverordnung,\nPersonalärztin oder eines Personalarztes aus neues-\nter Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit       3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines\nStellung genommen wird,                                       Ersatzdienstes oder\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen        4. aus anderen zwingenden Gründen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde        dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,        bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.","782               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der       3. Berufspraktische Studienzeit I\nAnwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat-\na) Praxisbezogene\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\nLehr-\ninsgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nveranstaltungen I   Fachhochschule      1 Monat,\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-\nfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,               b) Praktikum I         Bundes-\ndie zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,                                behörden       4 1/2 Monate,\nabgelegt werden kann.\n4. Studienabschnitt II\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach             Hauptstudium I         Fachhochschule     4 Monate,\n§ 45 Abs. 2 und 3.\n5. Berufspraktische Studienzeit II\n§ 10                                 a) Fremdsprachen-\nUrlaub                                    ausbildung          Fachhochschule     2 Monate,\nwährend des Vorbereitungsdienstes                     b) Praktikum II        Bundes-\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.                                 behörden           4 Monate,\nc) Praxisbezogene\n§ 11                                    Lehr-\nveranstaltungen II  Fachhochschule      1 Monat,\nAusbildungsakte\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-     6. Studienabschnitt III\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan\nHauptstudium II        Fachhochschule     4 Monate,\nsowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen auf-\nzunehmen sind.                                                7. Berufspraktische Studienzeit III\na) Praktikum III       Bundes-\n§ 12\nbehörden           3 Monate,\nSchwerbehinderte Menschen\nb) Praxisbezogene\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-                    Lehr-\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-               veranstaltungen III Fachhochschule      1 Monat,\nnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.             8. Studienabschnitt IV\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang\nHauptstudium III       Fachhochschule     4 Monate,\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den\nschwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-            9. Laufbahnprüfung        Fachhochschule      1 Monat.\ntenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist,\nzu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,       (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sät-          fung ab.\nze 1 bis 4 gelten entsprechend bei aktuellen Behinderun-\ngen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches                                      § 14\nSozialgesetzbuch fallen.\nFachhochschule\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                 Die Fachstudien, die praxisbezogenen Lehrveranstal-\ntungen und die Fremdsprachenausbildung werden an\n(3) Entscheidungen      über   Prüfungserleichterungen\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-\ntrifft das Prüfungsamt.\ntung (Fachhochschule) durchgeführt. Die Einstellungs-\nbehörden weisen die Anwärterinnen und Anwärter dem\n§ 13                              Fachbereich Bundeswehrverwaltung zur Teilnahme am\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                Grundstudium, an den Hauptstudien und praxisbezoge-\nnen Lehrveranstaltungen sowie an der Fremdsprachen-\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten         ausbildung zu.\n(Praktika, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und\nFremdsprachenausbildung) dauern jeweils 18 Monate.\nSie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.                                      § 15\n(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten                         Grundsätze der Fachstudien\ndurchgeführt:                                                    (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-\n1. Einführungspraktikum Bundesbehörde           1/2 Monat,    schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-\ngen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mit-\n2. Studienabschnitt I                                         gestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durch-\ngeführt.\nGrundstudium\neinschließlich                                               (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\nZwischenprüfung         Fachhochschule       6 Monate,    1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                783\num mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560                                       § 17\nStunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1\nHauptstudium\nbis 5. Ferner entfallen im Grundstudium 100 Lehrstunden\nauf das Studiengebiet des § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 40 Lehr-        (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen\nstunden auf Wahlpflichtfächer (zwei Wahlpflichtfächer        und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-\nmit je 20 Lehrstunden). Einzelheiten regelt der Studien-     keit, methodisch und selbstständig auf wissenschaft-\nplan.                                                        licher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und ver-\ntiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der\n(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Stu-         berufspraktischen Studienzeiten auf.\ndienabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die\nihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern-          (2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen\ninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-        Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und\nnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden         Studienfächern\nLehrveranstaltungspläne unter Berücksichtigung der           1. Rechtliche Grundlagen:\nfachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.\na) Staats- und Europarecht,\n(4) Den Studienplan für die Studiengebiete des fach-\nbereichsübergreifenden Grundstudiums nach § 16 Abs. 2            b) Verwaltungsrecht,\nNr. 1 bis 5 stellt die Fachhochschule auf. Die Studien-          c) Zivilrecht,\npläne für das Studiengebiet nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 und für\n2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:\ndie Hauptstudien erstellt der Fachbereich Bundeswehr-\nverwaltung auf der Grundlage dieser Verordnung. Die              a) Volkswirtschaftslehre,\nBeschlusskompetenzen des Senats der Fachhochschule\nb) Öffentliche Finanzwirtschaft,\nund des Fachbereichsrats des Fachbereichs Bundes-\nwehrverwaltung bleiben unberührt.                                c) Betriebswirtschaftslehre,\nd) Verwaltungsinformatik,\n§ 16                                 e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nGrundstudium                               f) Verpflegungswirtschaft,\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen           g) Bekleidungswirtschaft,\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-              h) Beschaffung,\ndungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und\nAnwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf-          3. Verwaltung und Personal:\nlichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen-          a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\nden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset-\nzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und             b) Beamtenrecht,\nGesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft-         c) Psychologie und Soziologie\nlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von     ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus werden die\nArbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von               Studiengebiete und Studienfächer\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen       1. Rechtliche Grundlagen:\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die\nFähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.              Strafrecht,\nDas Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende          2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:\nPraktikum vor.\nUmweltschutz,\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, aus-\n3. Verwaltung und Personal:\ngerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen\nDienstes:                                                        a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-          b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen\nwaltungshandelns (Staats- und Europarecht),                      und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),\n2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-           c) Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vor-\nwaltungsrecht, Zivilrecht),                                      schüsse, Unterstützungen\ngelehrt. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflich-\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\ntet, mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu\nwaltungshandelns (Volkswirtschaftslehre, Öffentliche\nbelegen. Einzelheiten regelt der Studienplan.\nFinanzwirtschaft),\n(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-       Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung      Studienfächern\n(Betriebswirtschaftslehre, Verwaltungsinformatik),\n1. Rechtliche Grundlagen:\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-\ntungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik)           a) Staats- und Europarecht,\nund                                                          b) Verwaltungsrecht,\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.              c) Zivilrecht,","784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:                Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und ins-\na) Volkswirtschaftslehre,                                  besondere zur Teamarbeit erlangen. Als Teil der berufs-\npraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und\nb) Öffentliche Finanzwirtschaft,                           Anwärter ferner eine fremdsprachliche Kommunikations-\nc) Betriebswirtschaftslehre,                               fähigkeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer\ndienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen\nd) Verwaltungsinformatik,                                  Bereich im In- und Ausland erwerben, insbesondere im\ne) Umweltschutz,                                           Zusammenhang mit Auslandseinsätzen und Bündnisver-\npflichtungen der Bundeswehr.\nf) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\n3. Verwaltung und Personal:                                      (2) Für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrver-\nanstaltungen und die Fremdsprachenausbildung sind die\na) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,                             jeweiligen Ausbildungsrahmenpläne zu berücksichtigen.\nb) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,             (3) Die Ausbildungsrahmenpläne für die Praktika, die\nc) Beamtenrecht,                                           praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremd-\nsprachenausbildung stellt das Bundesministerium der\nd) Psychologie und Soziologie,\nVerteidigung auf. Die Fachhochschule – Fachbereich\ne) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen            Bundeswehrverwaltung – und das Bundessprachenamt\nund Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),            werden beteiligt. Die Studien- und Ausbildungsrahmen-\nf) Reise- und Umzugskostenrecht                            pläne sind aufeinander aufbauend inhaltlich abzustim-\nmen. Hierbei wirken der Fachbereich Bundeswehrver-\nergänzt, erweitert und vertieft. Die Anwärterinnen und        waltung und das Bundessprachenamt mit.\nAnwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflicht-\nfach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der\nStudienplan.                                                                              § 19\n(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen                                  Praktika\nKenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und            (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nStudienfächern                                                Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den\n1. Rechtliche Grundlagen:                                     wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung ver-\ntraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie\na) Staats- und Europarecht,\nbesonders in der Anwendung von Rechts- und Verwal-\nb) Verwaltungsrecht,                                       tungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebil-\nc) Zivilrecht,                                             det. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisa-\ntorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäfts-\n2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:                vorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind,\na) Volkswirtschaftslehre,                                  selbstständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltun-\ngen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer\nb) Öffentliche Finanzwirtschaft,\nAusbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit\nc) Betriebswirtschaftslehre,                               erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung\nd) Verwaltungsinformatik,                                  zu üben.\ne) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,                (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\n3. Verwaltung und Personal:                                   übertragen werden.\na) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,\nb) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,                                      § 20\nc) Beamtenrecht,                                                          Durchführung der Praktika\nd) Psychologie und Soziologie,                                (1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für\ne) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen            die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\nund Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),            Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, die\nAusbildungsstammplätze und die Ausbildungsstationen.\nf) Reise- und Umzugskostenrecht\n(2) Das Einführungspraktikum dauert einen halben\nergänzt, erweitert und vertieft. Einzelheiten regelt der Stu-\nMonat und wird bei einer Standortverwaltung durch-\ndienplan.\ngeführt.\n§ 18                                 (3) Das Praktikum I dauert viereinhalb Monate und\nwird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenver-\nZiel der                            waltung durchgeführt.\nberufspraktischen Studienzeiten\n(4) Das Praktikum II dauert vier Monate und wird bei\n(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sol-\neinem Kreiswehrersatzamt und einer Wehrbereichsver-\nlen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-\nwaltung durchgeführt.\nnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien\nerwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wis-            (5) Das Praktikum III dauert drei Monate und wird bei\nsenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in       einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung\nder Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die          durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                785\n(6) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die         3. Beschaffung,\nAnwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem\n4. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und\nVerhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungs-\neinheit vertraut zu machen und sie zur selbstständigen       5. Verpflegungswirtschaft.\nund eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Dabei steht        (3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III\ndie praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vor-         finden im Anschluss an das Praktikum II und III statt. In\nschriften im Vordergrund.                                    interdisziplinären Projekten sind die in den Fachstudien\n(7) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Aus-       und Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung\nbildungsstationen vorgesehenen Ausbildungsteilab-            zur Praxis zu vertiefen. Die Aufgabenschwerpunkte der\nschnitte fest.                                               Projekte sind zu entnehmen:\n§ 21                             1. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den\nStudienfächern\nAusbildungsleitung, Ausbildungs-\nbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder                 a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\n(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer           b) Bekleidungswirtschaft,\nüber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver-          c) Beschaffung,\nfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.\nd) Öffentliche Finanzwirtschaft,\n(2) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin\noder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die            e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nAusbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung            f) Verpflegungswirtschaft,\nder Anwärterinnen und Anwärter.\n2. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den\n(3) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil-       Studienfächern\ndungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbil-\ndungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind               a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\ngrundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie            b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen\nlenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterin-                und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),\nnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfäl-\ntige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten füh-         c) Öffentliche Finanzwirtschaft/Betriebswirtschafts-\nren regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen                  lehre,\nund Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern            d) Reise- und Umzugskostenrecht,\ndurch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.\ne) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und\n(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel-\nnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten zur              f) Wehrrecht, Wehrersatzwesen.\nUnterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilde-         (4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II\nrinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen        und III werden in einer Gesamtzeit von drei Monaten an\nund Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt         der Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwal-\nausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von        tung – durchgeführt. Auf der Grundlage des Ausbildungs-\nanderen Dienstgeschäften entlastet.                          rahmenplans werden Lehrveranstaltungspläne unter\n(5) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungs-     Berücksichtigung der fachübergreifenden Zusammen-\nbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein      hänge erstellt.\nAusbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbil-\ndungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstel-                                     § 23\nlungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwär-\nLeistungs-\nter erhalten eine Ausfertigung.\nnachweise während der Fachstudien\n§ 22                                (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-\nnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen                  Leistungsnachweise können sein:\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra-        1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\ngen 316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den\nFachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-            2. Hausarbeiten,\nnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die        3. andere schriftliche Ausarbeitungen,\nLehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am\n4. Referate,\nArbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Einzel-\nheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.                     5. andere mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Bei-\nträge zu Fachgesprächen, Kolloquien),\n(2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden\nim unmittelbaren Anschluss an das Grundstudium statt.        6. in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Pro-\nAufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen              jektarbeit, Anwendungen in der Informationstechnik).\nsie der Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfächer\nDie Anforderungen an die Leistungsnachweise legt der\nsind:\nStudienplan fest.\n1. Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\n2. Bekleidungswirtschaft,                                    Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Deren Aufgabenschwer-","786              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\npunkte sind jeweils einem der Studiengebiete nach § 16       gen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet; Sachverhalte nach § 16        tungsnachweises bestimmt hat.\nAbs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.\n(3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche                                   § 24\nAufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern des schrift-                           Bewertungen während\nlichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 36 Abs. 1) sowie aus                 der berufspraktischen Studienzeiten\nden Studienfächern Unterbringung, Liegenschafts- und\nBauwesen, Verpflegungswirtschaft und Beschaffung zu              (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\nfertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu             der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I,\nerbringen. Von den weiteren Leistungsnachweisen sind         II und III wird für jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem die\nmindestens zwei in mündlicher Form zu erbringen, und         Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan\nzwar je ein Leistungsnachweis im Hauptstudium I und im       mindestens für drei Wochen zugewiesen werden, eine\nHauptstudium II.                                             schriftliche Bewertung nach § 41 abgegeben.\n(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltun-             (2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\ngen II und des Hauptstudiums II ist außerdem eine Haus-      gen I, II und III ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu\narbeit zu fertigen. Der Aufgabenschwerpunkt ist einem        erbringen, die nach § 41 bewertet wird. Die Aufgaben-\nder Studienfächer der Praxisbezogenen Lehrveranstal-         schwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind\ntungen II oder der Hauptstudien I und II zugeordnet.         mindestens zwei Fächern nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und\nSowohl ein interdisziplinärer Bezug als auch ein Bezug zu    Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5 und 6\nAusbildungsinhalten der Praktika I und II ist erwünscht.     Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.\nDie Anwärterin oder der Anwärter kann ein bestimmtes             (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\nStudienfach wählen und ein bestimmtes Thema anregen.         lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär-\nDie Fachbereichsleitung stellt die Aufgabe auf Vorschlag     tern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärte-\neiner oder eines fachlich zuständigen Lehrenden aus          rinnen und Anwärter können zu ihr schriftlich Stellung\ndem von der Anwärterin oder dem Anwärter gewählten           nehmen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.\nStudienfach. Für gleiche Studienfächer können gleiche\nAufgaben gestellt werden. Für die Bearbeitung der Haus-          (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-\narbeit wird unter Angabe des spätesten Rückgabeter-          zeiten erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfas-\nmins eine Frist von vier Wochen gesetzt.                     sendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach\nden Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Zu diesem Zweck gibt\n(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine          die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwal-\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-         tung – der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach\nnachweis wird nach § 41 bewertet und von der Fach-           Beendigung der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I,\nhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –              II und III die in diesen Ausbildungsabschnitten vorgenom-\nschriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art    menen Bewertungen schriftlich bekannt. Das zusam-\ndes Nachweises, Rangpunkt und Note werden angege-            menfassende Zeugnis schließt mit der Angabe der nach\nben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Aus-       § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab.\nfertigung der Bestätigung.                                   Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausferti-\ngung.\n(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen\nam Ende des jeweiligen Studienabschnitts erbracht sein,\nund zwar im Hauptstudium II vor Ausgabe der Diplom-                                       § 25\narbeit und im Hauptstudium III einen Monat vor dem                             Fremdsprachenausbildung\nBeginn der schriftlichen Laufbahnprüfung. Wer an einem\nLeistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht inner-          (1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die\nhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gele-      Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahr-\ngenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeit-       nehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunika-\npunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungs-       tionsfähigkeit in einer der Amtssprachen der NATO-Mit-\nnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis          gliedstaaten.\nzum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er       (2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs-\nals mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                 und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdspra-\n(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Fach-        chenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten\nhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – ein          „Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen\nZeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen         und Schriftlicher Gebrauch“ und zielt auf den Erwerb\nund Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und             eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem\nNoten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der        für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensys-\nAngabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-        tem ab.\nschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen            (3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier\nkeine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem       Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremd-\nZeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen         sprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP be-\nund Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.      scheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 3332.\nMindestanforderung ist der Erwerb des SLP 2221.\n(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-\nschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die                 (4) Für die Fremdsprachenausbildung und für Sprach-\n§§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden. Über die Fol-          prüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeri-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                     787\nums der Verteidigung in der geltenden Fassung an-             zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn\nzuwenden.                                                     in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\n(5) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im            (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die\nAusbildungsrahmenplan die zu erlernende Amtssprache           Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht beste-\neines der NATO-Mitgliedstaaten und Einzelheiten zum           hen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschlie-\nfremdsprachlichen Anforderungsprofil fest.                    ßen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn end-\ngültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen\nLaufbahn.\n§ 26\nDurchführung                                                        § 28\nder Fremdsprachenausbildung\nAusbildungsaufstieg\n(1) Die Fremdsprachenausbildung wird an der Fach-\nhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –                  (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\ndurch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche              nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-\nVorausbildung, Pflichtsprachausbildung und freiwillige        tern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung\nSprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den            teil. Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt wer-\nAusbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie        den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die\ndie Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.          §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3\nund Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu\nBeginn der Laufbahnausbildung an einem Einstufungs-              (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2\ntest teil. Wer in dem Einstufungstest die im Ausbildungs-     Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig,\nrahmenplan festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreicht,       wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet\nist zur Teilnahme an der fremdsprachlichen Vorausbil-         erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\ndung verpflichtet. Diese Vorausbildung findet während\ndes Hauptstudiums I statt und endet mit einer Sprach-                                      § 29\nprüfung. Die an der fremdsprachlichen Vorausbildung\nPraxisaufstieg\nTeilnehmenden sind von der Teilnahme an dem während\ndes Hauptstudiums I nach dem Studienplan zu belegen-             (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten\nden Wahlfach befreit.                                         im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-\ndigung die zweijährige Einführungszeit für die zum Auf-\n(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate.\nstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Während\nSie findet unmittelbar vor oder nach dem Praktikum II\nder wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind\nstatt und endet mit einer Sprachprüfung sowie der Zuer-\nschriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzel-\nkennung eines SLP. Die Sprachprüfung kann bis zum\nheiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des\nBeginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.\nBundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Einfüh-\n(4) Die freiwillige Sprachausbildung erhält, ergänzt       rung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens\nund vertieft die fremdsprachlichen Kenntnisse. Sie wird       zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die\nim Rahmen der vorhandenen Lehrkapazitäten studien-            jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwort-\nbegleitend in allen Studienabschnitten durchgeführt und       liche und selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben\numfasst 20 Unterrichtsstunden je Studienabschnitt. Die        und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine\nTeilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung.           zusammenfassende schriftliche Bewertung über die\nLeistungen und zum Befähigungsstand ab. Für die\nBewertung der Leistungen während der Lehrgänge und\nKapitel 2                            der praktischen Einführung gilt § 41 entsprechend.\n(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein\nAufstieg\nbeim Fachbereich Bundeswehrverwaltung zu bildender\nAusschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin\n§ 27                              oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsam-\ntes fest. Der Ausschuss besteht aus der Mindestzahl der\nAllgemeine Aufstiegsregelungen\nMitglieder der mündlichen Prüfungskommission gemäß\n(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen-         § 32 Abs. 2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten\nnen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mitt-         entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt\nleren Dienstes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg      mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl\nnach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung           fünf voraus; § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-\nteilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen       sprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann ein-\nLehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 ent-    mal wiederholt werden; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend.\nsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Auf-\n(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nstieg entscheiden die personalbearbeitenden Dienststel-\nwird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt.\nlen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nDie Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote\nVerteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-\nund die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunkt-\nwahlverfahrens.\nzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-\n(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der Fest-        sehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur\nstellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verblei-      Personalgrundakte genommen. § 43 Abs. 3 und § 44 gel-\nben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis          ten entsprechend.","788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nKapitel 3                              Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-\nfungsergebnisses.\nPrüfungen\n(8) Die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehr-\nverwaltung – erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern\n§ 30                                spätestens am Ende der Praxisbezogenen Lehrver-\nZwischenprüfung                            anstaltungen I über das Ergebnis der bestandenen Zwi-\nschenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die               Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung            Prüfung nicht bestanden, gibt der Fachbereich Bundes-\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-              wehrverwaltung dies der Anwärterin oder dem Anwärter\nstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-       schriftlich bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der Wieder-\nbildung erwarten lässt.                                        holungsprüfung mitgeteilt werden. Das Zeugnis nach\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen      Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer\naus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,     Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studien-             (9) § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\nSachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksich-\n§ 31\ntigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt je drei Zeitstun-\nden.                                                                                   Prüfungsamt\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü-         (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung\nfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung           eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\nkönnen mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet               Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und\nwerden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen           gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.\nund Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten               (2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf andere\nAbschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige           Behörden übertragen.\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleis-\ntet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindes-\n§ 32\ntens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben\nbetrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen                               Prüfungskommission\neine oder einer der Lehrenden oder eines der sonstigen\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\nMitglieder den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer\nmission abgelegt; für die schriftliche und die mündliche\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\nPrüfung können gesonderte Prüfungskommissionen ein-\ngebunden.\ngerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifi-\n(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-            sche Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn\nfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü-           die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter\nfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der        und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der\nFachhochschule; die §§ 39 und 40 sind entsprechend             Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die\nanzuwenden.                                                    Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-\ndern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-\n(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden            maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden,\nunabhängig voneinander nach § 41 bewertet. Die oder            sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-\nder Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der          kommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzen-\noder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-            organisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände\ngen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommis-            des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\nsion mit Stimmenmehrheit. § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist         Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer\nentsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prü-              von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung\nfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie ist zulässig.\nals mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\n(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in drei             (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:\nAufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\nerzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fünf          1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nerreicht hat.                                                      – bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs-\nkommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin\n(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,                oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des\nkann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des                 gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes –\nGrundstudiums und frühestens einen Monat nach                      als Vorsitzende oder Vorsitzender,\nBekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholen; in\n2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-\nbegründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe-\nren Dienstes – bei der Bildung einer fachspezifischen\nrium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulas-\nPrüfungskommission für die schriftliche Prüfung zwei\nsen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen.\nBeamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder\nDie bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und\ndes gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-\nNoten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung\ntes – als Beisitzende und\nwird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht aus-\ngesetzt. Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischen-           3. mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte\nprüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit               des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                789\ntes – bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs-    Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mit-\nkommission für die schriftliche Prüfung zwei Beamtin-     glieder anwesend sein.\nnen oder Beamte des höheren Dienstes oder des\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes –\n§ 34\nals Beisitzende.\nZwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr-                     Prüfungsort, Prüfungstermin\naufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Bundes-            (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem\nwehrverwaltung sein. Für die mündliche Prüfung                Fachbereich Bundeswehrverwaltung den Zeitpunkt der\nbeschränkt sich die Zahl der Beisitzenden auf die Min-        Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schrift-\ndestzahl nach den Nummern 2 und 3. Bei der Bildung            lichen und der mündlichen Prüfung fest.\ngesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche\nund die mündliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bil-             (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll vor\ndung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prü-              Beginn der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III\nfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren          enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine\nDienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der          Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlos-\nmündlichen Prüfung beauftragen. Für die Bewertung der         sen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des\nDiplomarbeit können weitere Beamtinnen und Beamte             Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.\ndes höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende                 (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie\nbestellt werden.                                              Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei         werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen           durch das Prüfungsamt mitgeteilt.\nnicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-\nsionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewer-                                   § 35\ntungsmaßstabes sicher.\nDiplomarbeit\n(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-        (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll\nzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-            die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Pro-\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der           blems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen-\noder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung          schaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen\nist nicht zulässig.                                           Zeit erkennen lassen.\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\n§ 33                              einer oder eines hauptamtlich Lehrenden von der Fach-\nhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –\nZiel und Inhalt der Laufbahnprüfung\nbestimmt und ausgegeben. Die für die berufspraktischen\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die       Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörden kön-\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-          nen beteiligt werden. Lehrbeauftragte der Fachhoch-\nbahn befähigt sind.                                           schule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich\nLehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung ste-\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nhen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\nder oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\näußern.\nfähig sind, methodisch und selbstständig auf wissen-\nschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-        (3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor Abschluss\nfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen          des Hauptstudiums II zur Bearbeitung ausgegeben. Die\ngerichtet.                                                    Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Die Zeitpunkte der\nAusgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nFachbereich Bundeswehrverwaltung sind aktenkundig\ndie Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung\nzu machen. Die Anwärterinnen und Anwärter werden für\ndurchlaufen hat.\ndie Bearbeitung insgesamt vier Wochen von sonstigen\n(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplom-          Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt.\narbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n(4) Die Diplomarbeit ist gedruckt oder maschinell\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des       geschrieben und gebunden in zweifacher Ausfertigung\nPrüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt              sowie auf Datenträger vorzulegen. Sie ist mit Seitenzah-\nkann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri-       len, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der\nums der Verteidigung und der Einstellungsbehörden, der        benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Pas-\nPräsidentin oder dem Präsidenten und den Fach-                sagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinn-\nbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahme-            gemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quel-\nfällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-         len gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll – bei\nsonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all-         einem Korrekturrand von einem Drittel – 30 DIN-A4-Sei-\ngemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von           ten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschrei-\nschwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann            ten. Der Fachbereich Bundeswehrverwaltung kann wei-\nwährend des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-        tere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der\nfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.           Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die\nBei den Beratungen der Prüfungskommission über die            Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern,","790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\ndass sie ihre Diplomarbeit selbstständig verfasst und        Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird\nkeine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt        ein freier Tag vorgesehen.\nhaben.\n(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\n(5) Jede Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden un-          halten.\nabhängig voneinander nach § 41 bewertet. Erstprüferin\n(5) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des\noder Erstprüfer ist die oder der hauptamtlich Lehrende\nNamens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste\ndes Fachbereichs Bundeswehrverwaltung oder die oder\nüber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.\nder Lehrbeauftragte, die oder der das Thema der Diplom-\nDie Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen\narbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt\nZweitprüferin oder den Zweitprüfer. Die Erst- und Zweit-\ngegeben werden.\nprüfenden können von ihren Bewertungen gegenseitig\nKenntnis haben. Weichen die Bewertungen einer Diplom-           (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\narbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander         gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prü-\nab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abwei-      fungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeit-\nchungen gibt der Fachbereich Bundeswehrverwaltung            punkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe\ndie Diplomarbeit an die Prüfenden zur Einigung zurück.       der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichte-\nBeträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungs-             rungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vor-\nversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durch-      kommnisse und unterschreiben die Niederschrift.\nschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt            (7) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.\ndas Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer.\nDie abschließende Rangpunktzahl wird durch den Fach-            (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nbereich Bundeswehrverwaltung durch Bildung der               zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 39 verfah-\nDurchschnittspunktzahl der Bewertungen festgesetzt.          ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nDie Dauer des Bewertungsverfahrens soll acht Wochen\nnicht überschreiten.                                                                      § 37\nZulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 36\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-\nSchriftliche Prüfung                       wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn mindestens vier\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.         schriftliche Arbeiten mindestens mit der Note „ausrei-\nDie Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwal-           chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung\ntung – legt dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichen-     nicht bestanden.\nde Zahl von Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungsfach             (2) Die Leitung der Fachhochschule – Fachbereich\nvor. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind      Bundeswehrverwaltung – stellt im Auftrag des Prüfungs-\naus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:                   amtes die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung fest und\n1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien                  teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung\noder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prü-\na) Staats- und Europarecht,\nfung mit. Dabei teilt sie den zugelassenen Anwärterinnen\nb) Verwaltungsrecht,                                      und Anwärtern die von ihnen in der Diplomarbeit und in\nden einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten\nc) Zivilrecht,\nRangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nicht-\n2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien                  zulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer\na) Volkswirtschaftslehre,                                 Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nb) Öffentliche Finanzwirtschaft,\n§ 38\nc) Betriebswirtschaftslehre,\nMündliche Prüfung\n3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\na) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,                            liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-\nfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-\nb) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\nlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1) und aus folgenden Prüfungs-\nc) Beamtenrecht,                                          fächern entsprechend aus:\nd) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen           1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien\nund Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),\nStrafrecht,\ne) Reise- und Umzugskostenrecht.\n2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien\nDas Prüfungsamt kann Prüfungsfächer zu Prüfungsfach-\nkombinationen zusammenfassen.                                    a) Verwaltungsinformatik,\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden        b) Umweltschutz,\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,         c) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\ndie benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\nd) Verpflegungswirtschaft,\nwerden zur Verfügung gestellt.\ne) Bekleidungswirtschaft,\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nschriftlichen Arbeiten werden an aufeinander folgenden           f) Beschaffung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                791\n3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien                                              § 40\na) Psychologie und Soziologie,                                          Täuschung, Ordnungsverstoß\nb) Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen.                (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer\nschriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prü-\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin-\noder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-\nnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\nsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten       dung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll    nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als      gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können\nfünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft         sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil\nwerden.                                                       der Prüfung ausgeschlossen werden.\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen            (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nnach § 41; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die      schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist        eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich        lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.\naus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl        § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vor-\nder Einzelbewertungen, ergibt.                                liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines\nBeitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-\nverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten\nschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü-\noder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit\nfungskommission unterschreiben.\noder der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird,\nentscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder\n§ 39                              des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                  fungskommission oder das Prüfungsamt kann nach der\nSchwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu       mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-\nvertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfer-        leistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder\ntigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prü-         die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\nfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies\nunverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine               (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nErkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens-         mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\noder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnis-        Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\nses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes        Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf\nnachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann an-           Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\nerkannt werden.                                               bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-\nhelfsbelehrung zu versehen.\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der               (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nDiplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung       Absätzen 2 und 3 zu hören.\nzurücktreten.\n§ 41\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\nzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil                 Bewertung von Prüfungsleistungen\nder Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt be-              (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nstimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü-          Rangpunkten bewertet:\nfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und\nwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-      sehr gut (1)             eine Leistung, die den Anfor-\narbeiten gewertet werden. Soweit die Verhinderung die         15 bis 14 Punkte         derungen in besonderem Maße\nBearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte                                  entspricht,\nübersteigt, hat der Fachbereich Bundeswehrverwaltung          gut (2)                  eine Leistung, die den Anfor-\ndie Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder        13 bis 11 Punkte         derungen voll entspricht,\nAnwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterin-\nnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungs-     befriedigend (3)         eine Leistung, die im Allgemei-\nzeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen     10 bis 8 Punkte          nen den Anforderungen ent-\nund wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit                               spricht,\nnach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.       ausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel\n7 bis 5 Punkte           aufweist, aber im Ganzen den\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die\nAnforderungen noch entspricht,\nschriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-\nweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie         mangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforde-\ndie Diplomarbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das      4 bis 2 Punkte           rungen nicht entspricht, jedoch\nPrüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung                                   erkennen lässt, dass die not-\nnachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)                                 wendigen Grundkenntnisse vor-\nbewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden                                  handen sind und die Mängel in\nerklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbe-                                 absehbarer Zeit behoben wer-\nhelfsbelehrung zu versehen.                                                            den könnten,","792                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nungenügend (6)              eine Leistung, die den Anforde-    1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\n1 bis 0 Punkte              rungen nicht entspricht und bei        5 vom Hundert,\nder selbst die Grundkenntnisse\nso lückenhaft sind, dass die       2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nMängel in absehbarer Zeit nicht        10 vom Hundert,\nbehoben werden könnten.            3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten                Studienzeiten mit 8 vom Hundert,\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                      4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15\nvom Hundert,\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer           5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsar-\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-                 beiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-              Hundert) und\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\n6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nmit 20 vom Hundert.\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-\nheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks         Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nangemessen berücksichtigt.                                     zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der           50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert           im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nder erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                      Noten unberücksichtigt.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen             (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie             nis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der münd-\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren        lichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                     fünf erreicht ist.\nVom-Hundert-Anteil\nder Leistungspunkte        Rangpunkte       (3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die\nAbschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärte-\n100    bis 93,7                15        rin oder der Anwärter in der Sprachprüfung gemäß § 26\nunter                  93,7 bis 87,5                 14        Abs. 4 bis zum Beginn der Laufbahnprüfung das\nSLP 3332 erreicht hat, um einen halben Rangpunkt, wenn\nunter                  87,5 bis 83,4                 13\ndie Anwärterin oder der Anwärter das SLP 2221 erreicht\nunter                  83,4 bis 79,2                 12        hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rang-\nunter                  79,2 bis 75,0                 11        punkte erhöhen.\nunter                  75,0 bis 70,9                 10           (4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nunter                  70,9 bis 66,7                  9\nnehmerinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunk-\nunter                  66,7 bis 62,5                  8        te mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\nunter                  62,5 bis 58,4                  7\n(5) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist\nunter                  58,4 bis 54,2                  6        eine Niederschrift zu fertigen.\nunter                  54,2 bis 50,0                  5\nunter                  50,0 bis 41,7                  4                                     § 43\nunter                  41,7 bis 33,4                  3                                  Zeugnis\nunter                  33,4 bis 25,0                  2\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter                  25,0 bis 12,5                  1        Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                  12,5 bis 0                     0.       fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\ndie nach § 42 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der       punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-        das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4            schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi-        Bescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nsche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun-          rung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prü-\ngen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen-       fungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten\nden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung münd-             genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.           bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Lauf-\nbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen\n§ 42                            Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\nGesamtergebnis                             (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die         erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-          die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\nden berücksichtigt:                                            umfasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                         793\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der             nen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung ab-\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-               gelegt werden.\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-                   (3) Ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen, be-\nfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des                 stimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die\n§ 40 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-               Diplomarbeit zu fertigen ist. In diesem Fall beträgt die\nben.                                                                 Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit bei Freistellung von\nsonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung\n§ 44                                     zwei Monate. Der Vorbereitungsdienst wird bis zur\nschriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\ndurch das Prüfungsamt verlängert. In der Zeit zwischen\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die               der Abgabe der Diplomarbeit und der Bekanntgabe des\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-                 Prüfungsergebnisses leisten die Anwärterinnen und\nschen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-               Anwärter Dienst gemäß Anordnung der Einstellungs-\nschenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Zeug-                 behörden. Das Prüfungsamt setzt nach abgeschlossener\nnisses der Laufbahnprüfung ist mit der Diplomarbeit, den             Bewertung der Diplomarbeit die Abschlussnote der Lauf-\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und              bahnprüfung fest und erteilt gemäß § 43 Abs. 1 das Prü-\nder Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.                  fungszeugnis oder stellt durch Bescheid das endgültige\nDie Prüfungsakten werden beim Fachbereich Bundes-                    Nichtbestehen der Prüfung fest.\nwehrverwaltung mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in\nKapitel 4\ndie sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                                      Sonstige Vorschriften\n§ 45                                                                     § 46\nWiederholung                                                        Übergangsregelung\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder                  Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\nwessen Laufbahnprüfung als nicht bestanden gilt, kann                dienst vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, führen\ndiese einmal wiederholen; das Bundesministerium der                  die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für\nVerteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wie-             Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\nderholung zulassen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit              dienst ab dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, gilt\nder Durchschnittspunktzahl fünf bewertet worden, sind                diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung\nlediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung voll-           zum nächstfolgenden Studienabschnitt nach dem Zeit-\nständig zu wiederholen. Ist nur in der Diplomarbeit nicht            punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt\ndie Durchschnittspunktzahl fünf erreicht worden, ist allein          wird. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gel-\ndie Diplomarbeit zu wiederholen.                                     ten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-                                                § 47\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei                Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die                Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechni-\nbei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten                 schen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis            vom 22. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2766), geändert durch\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wie-               Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I\nderholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterin-                  S. 1274), außer Kraft.\nBonn, den 14. März 2005\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}