{"id":"bgbl1-2005-17-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":17,"date":"2005-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/17#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_17.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz)","law_date":"2005-03-18T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                  775\nGesetz\nüber die parlamentarische Beteiligung bei der\nEntscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland\n(Parlamentsbeteiligungsgesetz)\nVom 18. März 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder\nihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zu-\n§1                               lässig.\nGrundsatz\n§4\n(1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Betei-\nligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deut-                  Vereinfachtes Zustimmungsverfahren\nscher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grund-          (1) Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite\ngesetzes bleibt davon unberührt.                             kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren\n(2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte        erteilt werden. Die Bundesregierung hat begründet dar-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes             zulegen, aus welchen Gründen der bevorstehende Ein-\nbedarf der Zustimmung des Bundestages.                       satz von geringer Intensität und Tragweite ist. Die Prä–\nsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages\nübermittelt den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktio-\n§2                               nen sowie die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschus-\nBegriffsbestimmung                        ses und des Verteidigungsausschusses und je einen von\n(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn  jeder in diesen Ausschüssen vertretenen Fraktionen be-\nSoldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaff-          nannten Vertreter (Obleute) und lässt den Antrag als\nnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Ein-           Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundes-\nbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten        tages verteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht\nist.                                                         innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung der\nDrucksache von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der\n(2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind            Mitglieder des Bundestages eine Befassung des Bun-\nkein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen          destages verlangt wird. Wird die Befassung des Bundes-\nkeiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für         tages verlangt, entscheidet dieser.\nhumanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streit-\nkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbst-        (2) Ein Einsatz ist dann von geringer Intensität und\nverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten       Tragweite, wenn die Zahl der eingesetzten Soldatinnen\nist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete        und Soldaten gering ist, der Einsatz auf Grund der übri-\nUnternehmungen einbezogen werden.                            gen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung\nist und es sich nicht um die Beteiligung an einem Krieg\nhandelt.\n§3\n(3) In der Regel liegt ein Einsatz von geringer Intensität\nAntrag                             und Tragweite vor, wenn\n(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag          – es sich um ein Erkundungskommando handelt, das\nden Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte          Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mit\nrechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.                           sich führt,\n(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben        – einzelne Soldatinnen oder Soldaten betroffen sind, die\ninsbesondere über                                               auf Grund von Austauschvereinbarungen Dienst in ver-\n– den Einsatzauftrag,                                           bündeten Streitkräften leisten, oder\n– das Einsatzgebiet,                                         – einzelne Soldatinnen oder Soldaten im Rahmen eines\n– die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,                     Einsatzes der VN, der NATO, der EU oder einer Organi-\nsation, die einen VN-Auftrag erfüllt, verwendet werden.\n– die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und\nSoldaten,                                                                               §5\n– die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,                           Nachträgliche Zustimmung\n– die geplante Dauer des Einsatzes,                             (1) Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub\n– die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.         dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nBundestages. Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von                 (2) Beantragt die Bundesregierung die Verlängerung\nMenschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange                        eines Einsatzes, so gilt der Einsatz bis zum Ablauf von\ndurch die öffentliche Befassung des Bundestages das                   zwei Sitzungstagen nach Verteilung des Antrags als\nLeben der zu rettenden Menschen gefährdet würde.                      Bundestagsdrucksache als genehmigt. Wird der Antrag\n(2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des                    im vereinfachten Verfahren nach § 4 gestellt, so gilt er bis\nEinsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.                        zum Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 4 bestimmten Frist als\ngenehmigt; wird innerhalb der Frist eine Befassung des\n(3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unver-                Bundestages verlangt, so gilt er bis zum Ablauf der auf\nzüglich nachzuholen. Lehnt der Bundestag den Antrag                   das Verlangen auf Befassung folgenden Sitzungswoche\nab, ist der Einsatz zu beenden.                                       als genehmigt. Die Geltungsdauer der ursprünglichen\nGenehmigung bleibt durch die Regelungen der Sätze 1\n§6                                        und 2 unberührt.\nUnterrichtungspflicht\n(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag                                                   §8\nregelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die\nEntwicklung im Einsatzgebiet.                                                                    Rückholrecht\n(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustim-                   Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz\nmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die                  bewaffneter Streitkräfte widerrufen.\nzuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.\n§7                                                                         §9\nVerlängerung von Einsätzen\nInkrafttreten\n(1) Das Verfahren nach § 4 findet auch Anwendung auf\ndie Verlängerung von Zustimmungsbeschlüssen ohne                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ninhaltliche Änderung.                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}