{"id":"bgbl1-2005-17-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":17,"date":"2005-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)","law_date":"2005-03-16T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["762                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nGesetz\nüber das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die\numweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten\n(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)*)\nVom 16. März 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:\n1. Haushaltsgroßgeräte\nAbschnitt 1\n2. Haushaltskleingeräte\nAllgemeine Vorschriften\n3. Geräte der Informations- und Telekommunikations-\ntechnik\n§1\n4. Geräte der Unterhaltungselektronik\nAbfallwirtschaftliche Ziele\n5. Beleuchtungskörper\n(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produkt-\nverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und                      6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Aus-\nAbfallgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es                     nahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge\nbezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von                         7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte\nElektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die\nWiederverwendung, die stoffliche Verwertung und an-                        8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und\ndere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu                         infektiöser Produkte\nbeseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Ein-                      9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente\ntrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten\nin Abfälle zu verringern. Bis 31. Dezember 2006 sollen                   10. Automatische Ausgabegeräte.\ndurchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte                     Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind\naus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt                  insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. § 5 gilt\ngesammelt werden.                                                        auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.\n(2) Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaft-                      (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronik-\nlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spä-                  geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheits-\ntestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.                   interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder\nDie Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer                    eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.\nPrüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.\n(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-\nschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und\n§2\nAbfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts-\nAnwendungsbereich                                und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der\n(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronik-                   jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1,\ngeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern                §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung und\n*) Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des Europäi-       § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung\nschen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro-      gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer\nund Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und      Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die\ndes Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie            Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von\n2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 345  Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwen-\nS. 106), und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwen-        dung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgerä-\ndung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ten, bleiben diese unberührt.\n(ABl. EU Nr. L 37 S. 19) umgesetzt.\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                                  §3\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                       Begriffsbestimmungen\n(ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG         (1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                               Gesetzes sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                   763\n1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elek-             wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzuse-\ntrische Ströme oder elektromagnetische Felder benö-           hen ist, sofern der Markenname des Herstellers\ntigen,                                                        gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder\n2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung              3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Gel-\nsolcher Ströme und Felder,                                    tungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr\nbringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\ndie für den Betrieb mit Wechselspannung von\npäischen Union ausführt und dort unmittelbar an\nhöchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchs-\neinen Nutzer abgibt.\ntens 1 500 Volt ausgelegt sind.\n(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der\n(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Gerä-\nneue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den\nte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer\nNutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne\nNutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale\ndieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und\naufweisen.\nElektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf\n(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro-       anbietet.\nund Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1         (13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne\nSatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind,     dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in\neinschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Ver-       § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in\nbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der       Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom\nAbfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.                   27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-\n(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind        tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und\nprivate Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts-      Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196\nund Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche           S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten\nvon Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der       Eigenschaften aufweisen.\ndort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushal-\ntungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.\n(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst                                    Abschnitt 2\nMaßnahmen zur Verringerung der Menge und der                              Pflichten beim Inverkehrbringen\nUmweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen                   von Elektro- und Elektronikgeräten\nund Substanzen.\n(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes                                           §4\numfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren\nBauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für                              Produktkonzeption\nden sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.             Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu\n(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die        gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, ins-\nin Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-     besondere die Wiederverwendung und die stoffliche Ver-\nzes genannten Verfahren.                                      wertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen,\nberücksichtigt und erleichtert werden. Die Hersteller sol-\n(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist     len die Wiederverwendung nicht durch besondere Kon-\ndie in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederauf-         struktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhin-\nbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen        dern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale\nZweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss         rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser\nder energetischen Verwertung.                                 besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungs-\n(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die       prozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den\nin Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-     Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicher-\nzes genannten Verfahren.                                      heitsvorschriften.\n(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätig-\n§5\nkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine An-\nlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage,                                Stoffverbote\nzum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung\nder Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige              (1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte\nTätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Alt-     in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent\ngeräte dienen.                                                Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes\nBiphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether\n(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der    (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als\nunabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der        0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werk-\nFernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2           stoff enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektro-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig                     nikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro-\nund Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in\n1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Marken-\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr\nnamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich die-\ngebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die\nses Gesetzes in Verkehr bringt,\nReparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und-\n2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen           Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft,        Verkehr gebracht werden.","764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie                                  §7\n2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des\nKennzeichnung\nRates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Ver-\nwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und            Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem\nElektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der jeweils      13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen\ngeltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.              Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauer-\nhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu\nidentifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das\n§6                               Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr\ngebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol\nEinrichten der Gemeinsamen Stelle,                  nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie\nRegistrierung, Finanzierungsgarantie                 nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahme-\n(1) Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten       fällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Pro-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame             dukts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung,\nStelle (§ 14) ein. Ist die Gemeinsame Stelle nicht ein-        die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für\ngerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Auf-           das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.\ngaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und 3\nnicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich-                               §8\nrechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die\nVertrieb mit Hilfe der\nSammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte\nFernkommunikationstechnik\nzu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nsetzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.                       Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der\n§§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten\n(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zustän- auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit\ndigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3            Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an\nregistrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronik-     Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitglied-\ngeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss        staat der Europäischen Union vertreiben.\ndie Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den\nSitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungs-\nberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist\neine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaft-\nAbschnitt 3\nmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Jeder Her-                             Sammlung, Rücknahme,\nsteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen                 Behandlungs- und Verwertungspflichten\nGeschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht\nhaben registrieren lassen oder deren Registrierung\nwiderrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht                                   §9\nin Verkehr bringen.                                                               Getrennte Sammlung\n(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen         (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom\nBehörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die        unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzu-\nFinanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner               führen.\nElektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach              (2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichte-\ndem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in          ten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsor-\nprivaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt           gungsträger) informieren die privaten Haushalte über die\nnicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Her-      Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten Haus-\nsteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in ande-      halte darüber hinaus über\nren als privaten Haushalten genutzt werden oder dass\nsolche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten          1. die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglich-\ngenutzt werden. Die Garantie kann zum Beispiel in Form             keiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,\neiner Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder           2. deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen\neiner Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen             Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung\nfür die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie            von Altgeräten,\neinem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5\nSatz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden.                          3. die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der\nin den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen\n(4) Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kate-             gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die mensch-\ngorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus         liche Gesundheit,\nprivaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum\n4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.\n13. Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Ge-\nräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht             (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rich-\nworden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber             ten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislauf-\ndem Käufer ausgewiesen werden. Es dürfen keine Kos-            wirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an\nten ausgewiesen werden, die die tatsächlich entstande-         denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes\nnen Kosten überschreiten. Eine Ausweisung der Kosten           von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden kön-\nfür die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten,         nen (Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsor-\ndie nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wer-          gungsträger können die Annahme an einzelnen Sammel-\nden, ist nicht zulässig.                                       stellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                    765\nbeschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berück-        jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur\nsichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall    Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen\nnotwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen       Stelle drei Monate zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte\nnach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlich-           oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11\nrechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist. Bei der   zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1\nAnlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. Die öffent-    Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entspre-\nlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte      chend.\nauch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem).\nDie Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit           (7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurück-\nHolsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen        nehmen. Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entspre-\nBevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegeben-         chend. Übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenom-\nheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 fest-   mene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern\nzulegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger        oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so\nkönnen die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf          haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach\nGrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesund-       § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für diese\nheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Bei Anliefe-    Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und\nrungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des       § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3\nAbsatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem       darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.        verlangen.\nDie Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach           (8) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-   kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche\nsetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-recht-    Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten ein-\nlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haus-      richten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den\nhaltungen nach § 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirt-          Zielen nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte oder\nschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den Sätzen 6         deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu\nund 7 unberührt.                                             behandeln und nach § 12 zu entsorgen.\n(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stel-       (9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten\nlen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in fol-   durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber\ngenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:         und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere\nWiederverwendung, Demontage und Verwertung, ins-\n1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte\nbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.\n2. Kühlgeräte\n3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte                                      § 10\nder Unterhaltungselektronik\nRücknahmepflicht der Hersteller\n4. Gasentladungslampen\n(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4\n5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektri-        bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuwei-\nsche und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge,            sung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unver-\nSport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwa-      züglich abzuholen. Für die Abholung gilt § 9 Abs. 8 ent-\nchungs- und Kontrollinstrumente.                         sprechend. Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wie-\nderzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach\nDie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der      § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und\nGemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitste-        der Entsorgung zu tragen.\nhenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5\neine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro               (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte ande-\nGruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von min-         rer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach\ndestens drei Kubikmetern erreicht ist.                       dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab die-\nsem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe\n(5) Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Her-       zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsor-\nstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie müs-    gung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten\nsen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der           stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in\nGruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abhol-          Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet.\nfahrzeuge geeignet sein. Die Behältnisse für die Gruppe 3    Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2\nmüssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat          abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungs-\nund bruchsicher erfasst werden können. Die zuständige        pflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzu-\nBehörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften           verwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12\nBerechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6         zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.\nSatz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um\nsicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsor-        (3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.\ngungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen\nzur Verfügung steht. Hierzu zeigen die öffentlich-recht-                                   § 11\nlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in\nihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.                                            Behandlung\n(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann        (1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät\ndie gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für        oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung","766               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nzugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch             oder\nmöglich und wirtschaftlich zumutbar ist.\n2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umwelt-\n(2) Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik              gutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Um-\nim Sinne des § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und            weltauditgesetzes für Tätigkeiten nach Abschnitt D\nAbfallgesetzes zu erfolgen. Es sind mindestens alle Flüs-         Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verord-\nsigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die               nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober\nselektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Andere          1990 betreffend die statistische Systematik der Wirt-\nBehandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß              schaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft\nan Schutz für die menschliche Gesundheit und die                  (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verord-\nUmwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in                     nung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. EG\nAnhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen              Nr. L 83 S. 1), besitzt.\nParlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über\nElektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24)                                 § 12\nentsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 die-\nser Richtlinie angewandt werden. Bei der Behandlung                                    Verwertung\nmüssen mindestens die technischen Anforderungen                  (1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass\nnach Anhang IV erfüllt werden.\n1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10\n(3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehand-\nlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachver-        a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent\nständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat darf nur            des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt\ndann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet               und\nist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter,         b) der Anteil der Wiederverwendung und der stoff-\ndie zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungs-                  lichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und\nquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise                  Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittli-\ndokumentiert werden. Das Zertifikat gilt längstens für die            chen Gewichts je Gerät beträgt,\nDauer von 18 Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung\n2. bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4\nder Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates\nvom Sachverständigen eine drei Monate nicht über-                 a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent\nschreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der                  des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt\nAnforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu                    und\nberücksichtigen, die                                              b) der Anteil der Wiederverwendung und der stoff-\n1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder                      lichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und\neine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4                  Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnitt-\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates                 lichen Gewichts je Gerät beträgt,\nvom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung        3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9\ngewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschafts-\nsystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-               a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent\nbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß               des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt\nArtikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a               und\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen             b) der Anteil der Wiederverwendung und der stoff-\nParlaments und des Rates über die freiwillige Beteili-            lichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und\ngung von Organisationen an einem Gemeinschafts-                   Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnitt-\nsystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-                   lichen Gewichts je Gerät beträgt,\nbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),\n4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederver-\n2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im           wendung und der stofflichen Verwertung bei Bautei-\nRahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage-              len, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent\nments nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder                     des Gewichts der Lampen beträgt.\n3. durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung               (2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet wer-\nvon Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasser-          den, werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berech-\nhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlas-         nung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht\nsenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden.         berücksichtigt.\nDer Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung            (3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist\nerfolgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu     nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeich-\nden Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfül-       nungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile,\nlung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern     Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese\nmitzuteilen.\n1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,\n(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses\nGesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfach-      2. die Behandlungsanlage verlassen,\nbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses       3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.\nGesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat aus-\ngewiesen ist.                                                 Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung\nerfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten\n(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer    durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungs-\n1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist       anlagen zur Verfügung zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                  767\n(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft           (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können abwei-\nausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung         chende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle\nder in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt wer-      vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum\nden, wenn                                                     30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erfor-\nderlich ist.\n1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach\nAbsatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11 ein-               (3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die An-\ngehalten werden und                                        gabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der\n2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im         Geräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge\nEinklang mit                                               nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die\nGemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1\na) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom           Nr. 1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte\n1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle         verlangen. Sie kann verlangen, dass die Angaben nach\nder Verbringung von Abfällen in der, in die und aus   Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen\nder Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30       Sachverständigen bestätigt werden. Die Mitteilungen\nS. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)     nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des\nNr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember         darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen\n2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1),                        Stelle vorliegen.\nb) der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom            (4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemein-\n29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer             samen Stelle jährlich bis zum 30. April die im voran-\nRegeln und Verfahren für die Verbringung be-          gegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungs-\nstimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht        anlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammen-        zu melden.\narbeit und Entwicklung angehörende Länder (ABl.\nEG Nr. L 166 S. 6), zuletzt geändert durch die Ver-      (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt\nordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom         der Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der\n16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11),          zuständigen Behörde mit.\nc) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommissi-            (6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungsein-\non vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei           richtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stoff-\nder Verbringung bestimmter Arten von Abfällen         lichen Verwertung Informationen über die Wiederverwen-\nin bestimmte Länder, für die der Beschluss            dung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten\nC(92) 39 endg. der Organisation für wirtschaftliche   Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines\nZusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt,            Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerä-\nanzuwendenden Kontrollverfahren (ABl. EG              tes in Form von Handbüchern oder in elektronischer\nNr. L 185 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord-   Form zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Informationen\nnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom            muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und\n16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S. 11).          Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten\nund an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronik-\n§ 13                            geräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden.\nDiese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederver-\nMitteilungs- und                       wendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und An-\nInformationspflichten der Hersteller              lagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit\n(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen      diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen\nStelle (§ 14) mitzuteilen:                                    können.\n1. monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in\nVerkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die\nMenge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für                                Abschnitt 4\ndie eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich\nGemeinsame Stelle, zuständige Behörde\nist, ist gesondert auszuweisen;\n2. die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im\nKalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsor-                                   § 14\ngungsträgern abgeholten Altgeräte;                                     Aufgaben der Gemeinsamen Stelle\n3. die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr           (1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige\nnach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte;                     Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach\n4. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr         § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist ver-\nwiederverwendeten Altgeräte;                               pflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die von\nden Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten\n5. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr         und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu ertei-\nstofflich verwerteten Altgeräte;                           len.\n6. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr\n(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der\nverwerteten Altgeräte;\nzuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht\n7. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr         die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und\nausgeführten Altgeräte.                                    Registrierungsnummer im Internet.","768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der          4. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4          stofflich verwerteten Altgeräte,\nSatz 2 entgegen.\n5. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie\n(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuord-           in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Alt-\nnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie               geräte,\nkann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie\n6. die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten\n§ 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.\nund eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wur-\n(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der              den.\nvon jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich-\nAnzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des\nrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte\nGewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte\nund meldet die Berechnung der zuständigen Behörde.\ngemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht\nFür die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten\nmöglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.\nElektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Ver-\npflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der          (8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem\ngesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrach-       Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den\nten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräte-       Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.\nart. Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrach-\n(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsor-\nten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Ver-\ngungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.\npflichtung nach Wahl des Herstellers nach\n(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen\n1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissen-             Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistun-\nschaftlich anerkannten statistischen Methoden nach-       gen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. Dieser\ngewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren      Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die\nAltgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Gerä-        Beliehene.\nteart oder\n2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalen-                                     § 15\nderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und\nElektronikgeräten pro Geräteart.                                    Organisation der Gemeinsamen Stelle\nGrundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13            (1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung,\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller    Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung\nseiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame           1. die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9\nStelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro-            genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbind-\nund Elektronikgeräte schätzen. Die von einem Hersteller           lich festlegen,\ngesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Geräte-\narten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen     2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten,\nist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3         dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegen-\nangerechnet. Für nicht sortier- oder identifizierbare Alt-        den Aufgaben sichergestellt ist,\ngeräte gilt Satz 2 entsprechend.                              3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen\n(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und           Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an der\nörtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle         internen Regelsetzung mitwirken können,\nregistrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaft-    4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz per-\nlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutach-              sonenbezogener Daten sowie von Betriebs- und\nten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt                 Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.\nwurde. Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröf-\nfentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte       Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen. Die\nAbholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2       Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Lan-\ngelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur          desrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Daten-\nBereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1.       schutz Regelungen zum Schutz personenbezogener\nSatz 3 gilt entsprechend.                                     Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\nzu schaffen.\n(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Ver-\nzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet die-     (2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein.\nses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umwelt-            Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber,\nbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli     öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes\nbezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr                   und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der\nUmwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören.\n1. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie      Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nin Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,\n2. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie                                  § 16\nbei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern\nAufgaben der zuständigen Behörde\nabgeholten und nach § 9 Abs. 8 gesammelten Alt-\ngeräte,                                                      (1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.\n3. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie        (2) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller\nwiederverwendeten Altgeräte,                              auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                  769\nNiederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen           (2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 über-\ndes Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und          tragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die\nerteilt eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie nach    Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen\n§ 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfol-   oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu\ngen, wenn der Hersteller diese vorlegt.                      lassen.\n(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des\n§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrie-                                    § 19\nrung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn                            Beendigung der Beleihung\nder Hersteller eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Garantie\nnicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1        (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst\nSatz 1 schwerwiegend verletzt.                               ist.\n(4) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen             (2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des\nStelle die von ihr registrierten Hersteller sowie deren      Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerru-\nGeräteart und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der        fen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht\nGemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Regis-         sachgerecht wahrnimmt.\ntrierungen widerrufen wurden, sobald der Widerruf\n(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung\nbestandskräftig ist.\njederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist inner-\n(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der        halb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur\nGemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die   Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich\nim Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen         ist.\nAbholung der bereitgestellten Behältnisse unter Berück-\nsichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der\nGemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6.                                            Abschnitt 6\nSchlussbestimmungen\nAbschnitt 5\nBeleihung                                                       § 20\nBeauftragung Dritter\n§ 17\nSoweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur\nErmächtigung zur Beleihung                    Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1\n(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juris-   Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\ntische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Per-       zes.\nsonengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die\nvon Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit                                § 21\nden Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2                             Widerspruch und Klage\nbis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehen-\nden Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat die notwen-         (1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4\ndige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr         oder nach § 16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchs-\nübertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwen-      verfahren statt.\ndige Gewähr, wenn                                               (2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5\n1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschafts-         Satz 4 oder nach § 16 Abs. 5 hat keine aufschiebende\nvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und        Wirkung.\nVertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet\nsind,                                                                                § 22\n2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus-                                 Kosten\nstattung und Organisation hat,\n(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde\n3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz      nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren\npersonenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder         und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1\nGeschäftsgeheimnissen eingehalten werden.                sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14\nDie zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genann-      Abs. 10 erstatteten Kosten.\nten Aufgaben wahrnehmen.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis       und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nübertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu      ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nerheben.                                                     bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe\n(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu        der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei\nmachen.                                                      feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.\n§ 18                                                         § 23\nAufsicht                                               Bußgeldvorschriften\n(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachauf-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsicht der Beleihenden.                                       lässig","770               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\n1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elek-            fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-\ntronikgerät in Verkehr bringt,                                buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht recht-\nzeitig registrieren lässt,                                                                   § 24\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer                               Übergangsvorschriften\nnicht führt,\nDie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6\n4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikge-         Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nräte in Verkehr bringt,                                       und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie\n5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsor-         § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die\ngung ausweist,                                                Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8,\n§ 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1\n6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3\nNr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14\njeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-\nAbs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006\ndung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssig-\nausgesetzt.\nkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforde-\nrung nicht erfüllt,\n§ 25\n7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3\njeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Auf-                                  Inkrafttreten\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig führt,                                          (1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16\nAbs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Ver-\n8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes              kündung in Kraft.\nBehältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder\n(2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.\n9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.              (3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                  (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005               771\nAnhang I\nListe der Kategorien und Geräte\n1. Haushaltsgroßgeräte                                          Notebooks\nGroße Kühlgeräte                                             Elektronische Notizbücher\nKühlschränke                                                 Drucker\nGefriergeräte                                                Kopiergeräte\nSonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung               Elektrische und elektronische Schreibmaschinen\nund Lagerung von Lebensmitteln                            Taschen- und Tischrechner\nWaschmaschinen                                               Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,\nWäschetrockner                                                  Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder\nGeschirrspüler                                                  Übermittlung von Informationen mit elektroni-\nHerde und Backöfen                                              schen Mitteln\nElektrische Kochplatten                                      Benutzerendgeräte und -systeme\nElektrische Heizplatten                                      Faxgeräte\nMikrowellengeräte                                            Telexgeräte\nSonstige Großgeräte zum Kochen oder zur                      Telefone\nsonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln                  Münz- und Kartentelefone\nElektrische Heizgeräte                                       Schnurlose Telefone\nElektrische Heizkörper                                       Mobiltelefone\nSonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen,                 Anrufbeantworter\nBetten und Sitzmöbeln                                     Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von\nElektrische Ventilatoren                                        Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit\nKlimageräte                                                     Telekommunikationsmitteln\nSonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und\nKlimatisierungsgeräte                                  4. Geräte der Unterhaltungselektronik\n2. Haushaltskleingeräte                                         Radiogeräte\nFernsehgeräte\nStaubsauger                                                  Videokameras\nTeppichkehrmaschinen                                         Videorekorder\nSonstige Reinigungsgeräte                                    Hi-Fi-Anlagen\nGeräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur                   Audio-Verstärker\nsonstigen Bearbeitung von Textilien                       Musikinstrumente\nBügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln,                   Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder\nMangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung               Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließ-\nToaster                                                         lich Signalen, oder andere Technologien zur\nFriteusen                                                       Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen\nMühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen                   als Telekommunikationsmitteln\noder Verschließen von Behältnissen oder\nVerpackungen\nElektrische Messer                                        5. Beleuchtungskörper\nHaarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische                Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von\nZahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte                   Leuchten in Haushalten\nund sonstige Geräte für die Körperpflege                  Stabförmige Leuchtstofflampen\nWecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen,                  Kompaktleuchtstofflampen\nAnzeigen oder Aufzeichnen der Zeit                        Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-\nWaagen                                                          Natriumdampflampen und Metalldampflampen\nNiederdruck-Natriumdampflampen\n3. Geräte der Informations- und Telekommunikations-             Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die\ntechnik                                                         Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit\nZentrale Datenverarbeitung:                                     Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in\nGroßrechner                                                     Haushalten\nMinicomputer\nDrucker                                                   6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Aus-\nPC-Bereich:                                                  nahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)\nPCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und\nTastatur)                                                 Bohrmaschinen\nLaptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und            Sägen\nTastatur)                                                 Nähmaschinen","772             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nGeräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,           Geräte für Strahlentherapie\nSägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen,              Kardiologiegeräte\nStanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden           Dialysegeräte\nBearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werk-          Beatmungsgeräte\nstoffen                                                   Nuklearmedizinische Geräte\nNiet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werk-               Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik\nzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraub-           Analysegeräte\nverbindungen oder für ähnliche Verwendungs-               Gefriergeräte\nzwecke                                                    Fertilisations-Testgeräte\nSchweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für                 Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung,\nähnliche Verwendungszwecke                                   Überwachung, Behandlung oder Linderung von\nGeräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder               Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen\nzur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder\ngasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln               9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente\nRasenmäher und sonstige Gartengeräte                         Rauchmelder\nHeizregler\nThermostate\n7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte\nGeräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in\nHaushalt und Labor\nElektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen\nSonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente\nVideospielkonsolen\nvon Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)\nVideospiele\nFahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.\n10. Automatische Ausgabegeräte\nSportausrüstung mit elektrischen oder\nelektronischen Bauteilen                                  Heißgetränkeautomaten\nGeldspielautomaten                                           Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen\nAutomaten für feste Produkte\nGeldautomaten\n8. Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und              Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von\ninfektiöser Produkte)                                           Produkten\nAnhang II\nSymbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7\nDas Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro-          Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol\nund Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene          ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005                  773\nAnhang III\nSelektive Behandlung\nvon Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2\n1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bau-                des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes be-\nteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten                  seitigt oder verwertet werden.\nentfernt werden:\nb) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein\na) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder                  Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchsta-\nLampen für Hintergrundbeleuchtung;                            be a und entsprechend § 109 der Strahlenschutz-\nb) Batterien und Akkumulatoren;                                   verordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer\nc) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie                entsprechend § 110 der Strahlenschutzverord-\nvon sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der                nung an die in der Information nach § 107 Abs. 1\nLeiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;             Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene\nStelle zurückzugeben.\nd) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farb-\ntoner;                                                    c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthal-\nten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften\ne) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent-\nder Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.\nhalten;\nf) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;\n3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle\ng) Kathodenstrahlröhren;\n(PCB) enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-\nh) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge-           Abfallverordnung.\nnierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW)\noder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-\n4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten\nFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);\nElektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angege-\ni) Gasentladungslampen;                                       ben zu behandeln:\nj) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusam-\nmen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von             a) Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszie-\nmehr als 100 Quadratzentimetern und hinter-                   renden Beschichtung.\ngrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungs-              b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschä-\nlampen;                                                       digend sind oder ein Erderwärmungspotenzial\nk) externe elektrische Leitungen;                                 (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen\nl) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß                   und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachge-\nder Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom                    recht entfernt und behandelt werden. Ozon-\n5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpas-                schichtschädigende Gase werden gemäß der Ver-\nsung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur                  ordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-                   Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über\nschriften für die Einstufung, Verpackung und                  Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen\nKennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-                (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die\nnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 9) enthal-          Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen\nten;                                                          Parlaments und des Rates vom 22. September\n2003 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), behandelt.\nm) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe\nenthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm              c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksil-\noder proportional ähnliches Volumen);                         bers.\nn) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.\nDiese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß       5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der\n§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-        Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Ver-\nzes zu beseitigen oder zu verwerten.                          wertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1\nbis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wie-\n2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie          derverwendung und die umweltgerechte stoffliche\nfolgt zu behandeln:                                           Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht\na) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, aus-           behindert wird.\ngenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die\nunter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlen-      6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist\nschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I               für Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens\nS. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2        5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.\nder Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 1869), hergestellt oder nach § 108 der Strahlen-\n7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig\nschutzverordnung verbracht wurden und für die\nin Schirm- und Konusglas zu trennen.\nkein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a und entsprechend § 109 der Strah-\nlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne     8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch\nweitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4            gesichert zu lagern und zu transportieren.","774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005\nAnhang IV\nTechnische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4\n1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwi-           b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberflä-\nschenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgerä-              che und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie\nten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponie-               Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Ab-\nverordnung):                                                     scheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fett-\na) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberflä-               lösende Reinigungsmittel;\nche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls\nAbscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und              c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;\nfettlösende Reinigungsmittel;\nb) wetterbeständige Abdeckung für geeignete Berei-            d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien,\nche.                                                          PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen\ngefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioakti-\n2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elek-              ve Abfälle;\ntronik-Altgeräten:\na) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der                     e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Ein-\nbehandelten Altgeräte;                                        klang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften."]}