{"id":"bgbl1-2005-16-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":16,"date":"2005-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/16#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_16.pdf#page=72","order":5,"title":"Neufassung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung","law_date":"2005-03-09T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":72,"num_pages":7,"content":["744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung\nVom 9. März 2005\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzen-\nschutzmittel-Gebührenverordnung vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 266) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über Kosten der Biologischen Bun-\ndesanstalt für Land- und Forstwirtschaft unter ihrer neuen Überschrift in der seit\ndem 28. Februar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt\n1. die am 14. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 5. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3140),\n2. die am 13. Dezember 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 29. November\n2001 (BGBl. I S. 3366),\n3. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),\n4. die am 28. Februar 2004 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung\nvom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 266).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzen-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\n(BGBl. I S. 971, 1527) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\nzu 2. des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzen-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-Anpassungsgesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I\nS. 127),\nzu 4. des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzen-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 37 Abs. 2 zuletzt durch Arti-\nkel 149 Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821).\nBonn, den 9. März 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005               745\nVerordnung\nüber Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nund der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich\n(Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung – PflSchMGebV)\n§1                                  (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nErhebung von Gebühren und Auslagen                  eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für\ndie angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-\nmittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für       halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-\nLand- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)        rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-\nerheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem          verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-\nPflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach die-         losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine\nser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz          Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs-\nund Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für         tens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein\nBericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1     Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbei-\nSatz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und         tung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen,\nAuslagen nach dieser Verordnung.                             beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der\nWiderspruchsgebühr.\n§2\nBerechnung der Gebühren                                                   §4\n(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe                               Auslagen\nder Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebüh-\nrenverzeichnis.                                                Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen-\nschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1\n(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Fest-     des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen\nsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9          hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nAbs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten\nUmständen der Nutzen                                         1. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von\nPflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für\n1. des Pflanzenschutzmittels,\na) die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von\n2. des Pflanzenschutzgerätes sowie                                  Pflanzen,\n3. des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im\nb) die Entseuchung von Böden,\nPflanzenschutz benutzt wird,\nc) den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,\nfür die Allgemeinheit zu berücksichtigen.\n(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine Bericht             d) den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht\nerstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2         oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Ver-\ndes Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außer-               suchsflächen,\ngewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der               e) die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-,\nAbsätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom                  Boden- und sonstigen Sachschäden,\nHundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen\nGebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages er-               f) Verbrauchsmaterial,\nhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentat-              g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,\nbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu\n2. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für\nhören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.\na) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig\n§3                                      werden,\nRücknahme, Widerruf, Widerspruch                      b) Betriebsstoffe,\n(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebühren-              c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und\npflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen                 Hilfsstoffen,\nBearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragstel-\nd) den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen\nler zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Grün-\nGeräten und Maschinen,\nden als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine\nAmtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so                  e) die Herstellung der Prüffähigkeit,\nwerden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des\n3. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittel-\nVerwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle\nwirkstoffen für\neiner gebührenpflichtigen Bericht erstattenden Tätigkeit\nim Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutz-        a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordentli-\ngesetzes entsprechend.                                              chen Expertensitzungen,","746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nb) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder          2. das Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Natur-\nInformationen bei dem Bericht erstattenden Mit-          haushalt, abgesehen vom zu bekämpfenden Schad-\ngliedstaat,                                              organismus, besonders verträglich ist.\nc) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter           (3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach\nExemplare von Unterlagen,                            § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes\nd) Verbrauchsmaterial.                                   kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von\nAuslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbil-\nlig wäre.\n§5\n(4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn\nErmäßigung und\nBefreiung von Gebühren und Auslagen                1. die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27\n(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten               Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es\nGebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagen-             den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutz-\nschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu         gesetzes entspricht,\nermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutz-         2. die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach\nmittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes            § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass\nein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller         es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des\neinen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand               Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder\nangemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten\nkann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzen-           3. die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1\nschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutz-         in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutz-\ngesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem                gesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31\nGebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt wer-             Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.\nden, wenn die Biologische Bundesanstalt durch die Prü-\nfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffent-                                 §6\nliches Interesse besteht.\nÜbergangsregelung\n(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen\nFür Amtshandlungen oder Tätigkeiten im Sinne des\nkann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners\n§ 1, die bis zum 13. Oktober 1998 veranlasst worden\nganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der\nsind, werden Gebühren und Auslagen nach den bis dahin\nZulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels\ngeltenden Vorschriften erhoben.\nein öffentliches Interesse besteht und\n1. der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhält-\n§7\nnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering\nist oder                                                               (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005               747\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-\nGebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\nnummer\n1000       Zulassung eines Pflanzenschutzmittels\n1100       sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/\nEWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz                                  12 000 bis 50 800\n1101       im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung\nan Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Men-\nschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden,\nsowie auf Balkonen und Terrassen                                                  4 300 bis 17 200\n1102       im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                              6 000 bis 25 500\n1103       im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                      8 000 bis 33 600\n1104       im Falle von Beizmitteln                                                         10 000 bis 42 200\n1105       im Falle von Keimhemmungsmitteln                                                  7 900 bis 33 000\n1106       im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101           7 500 bis 32 100\n1200       sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der\nRichtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz                35 300 bis 143 400\n1201       im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents                               11 500 bis 48 200\n1202       im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum\ngewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht\nerwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen              14 600 bis 60 800\n1203       im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                             16 400 bis 68 800\n1204       im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                     25 500 bis 106 400\n1205       im Falle von Beizmitteln                                                         30 400 bis 127 000\n1206       im Falle von Keimhemmungsmitteln                                                 25 100 bis 104 300\n1207       im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201\nund 1202                                                                         23 200 bis 95 800\n1300       sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie\n91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonsti-\nger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15\ni. V. m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz                                        23 800 bis 143 400\n1301       im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents                                6 600 bis 42 400\n1302       im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum\ngewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht\nerwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen               8 000 bis 48 800\n1303       im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                              9 200 bis 63 100\n1304       im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                     14 900 bis 90 600\n1305       im Falle von Beizmitteln                                                         17 500 bis 111 300\n1306       im Falle von Keimhemmungsmitteln                                                 14 800 bis 89 000\n1307       im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301\nund 1302                                                                         12 600 bis 84 900\n1400       sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezug-\nnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist              11 900 bis 71 700\n1401       im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents                                3 300 bis 21 250\n1402       im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum\ngewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht\nerwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen               4 000 bis 24 400\n1403       im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                              4 600 bis 31 550\n1404       im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                      7 450 bis 45 300\n1405       im Falle von Beizmitteln                                                          8 750 bis 55 650","748       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nGebühren-\nGebührentatbestand                             Gebühr in Euro\nnummer\n1406       im Falle von Keimhemmungsmitteln                                                 7 400 bis 44 500\n1407       im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1401\nund 1402                                                                         6 300 bis 42 450\n1500       sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen\nsind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entspre-\nchend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen\nist (gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz                       3 400 bis 24 100\n1600       sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antrag-\nsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen\nEinverständnis vorliegt                                                                         570\n1700       Überprüfung der Zulassung auf Grund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzen-\nschutzgesetz                                                                     5 000 bis 20 400\n1800       Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz\noder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz                                                    1 700\n1900       Änderung der Zulassung\n1910       im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutz-\nmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Ver-\ntriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung                                    50 bis      250\n1920       im Falle der Änderung der Formulierung                                             290 bis   1 150\n1930       Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen                         4 100 bis 16 400\n2000       Pflanzenschutzmittelwirkstoffe\n2100       Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem\nPflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I der\nRichtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter); § 37\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz                                        86 000 bis 143 400\n2200       Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter (Co-Rap-\nporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 i. V. m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz                          43 000 bis 70 000\n3000       Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutz-\ngesetz\n3100       Pflanzenstärkungsmittel; §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz\n3110       allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die\nListe über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3\nPflanzenschutzgesetz                                                                            290\n3120       zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des\nPflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben\nerfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz                       800 bis   5 200\n3200       Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz\n3210       allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die\nListe über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i. V. m. § 31a Abs. 3\nPflanzenschutzgesetz                                                                            570\n3220       zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des\nZusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c\ni. V. m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz                     6 900 bis 28 700\n4000       Prüfung von Pflanzenschutzgeräten\n4100       Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); §§ 25 ff. Pflanzen-\nschutzgesetz\n4110       allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten\nUnterlagen                                                                         100 bis   2 900\n4120       Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach\n§ 24 Pflanzenschutzgesetz; § 27 Pflanzenschutzgesetz                                57 bis 14 300\n4130       Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz                                  57 bis      340","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005              749\nGebühren-\nGebührentatbestand                                Gebühr in Euro\nnummer\n4140       allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten\nUnterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps)                             100 bis   2 900\n4200       Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz\n(freiwillige Geräteprüfung)\n4210       allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und\n§ 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz                                              57 bis      170\n4220       Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder\nBodenentseuchung dienen\n4221       Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und\nStäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel\n(einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung)               1 700 bis 11 500\n4222       Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen\noder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen\n(einschließlich 1 Satz Düsen)                                                    2 300 bis 14 300\n4223       rückentragbare Motorgeräte                                                         800 bis   4 000\n4224       tragbare Nebelgeräte                                                               570 bis   2 900\n4225       handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte                                 460 bis   2 300\n4226       tragbare Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)         460 bis   2 300\n4227       handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz-\noder Vorratsschutzmittel                                                           230 bis   1 700\n4230       Beizgeräte für Saatgetreide                                                      1 600 bis   8 000\n4240       sonstige Geräte (z. B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz,\nBegasung, Nagetierbekämpfung)                                                      230 bis   9 800\n4250       Geräteteile\n4251       Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)         900 bis   4 000\n4252       Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze                              570 bis   2 900\n4253       Schläuche                                                                          290 bis   1 150\n4254       Pumpen                                                                             400 bis   1 700\n4255       andere Geräteteile                                                                 230 bis   3 400\n4260       Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255\ngenannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen                       115 bis   7 200\n4270       Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten\nGeräte und Geräteteile                                                              57 bis   7 200\n4280       erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder\nGeräteteile ohne zusätzliche Messungen                                              23 bis   1 400\n4290       für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräte-\nteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255                                                  115 bis   7 200\n4300       Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5\nPflanzenschutzgesetz                                                               125 bis      500\n5000       Sonstige Amtshandlungen\n5100       Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelasse-\nnen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz\n5110       für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz                         115 bis      400\n5120       bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11\nAbs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz                                                  290 bis   5 700\n5130       zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr\nbestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforde-\nrungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz                              570 bis   8 600\n5200       Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultur-\nsubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und\nWirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzen-\nschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz             115 bis      400","750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nGebühren-\nGebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\nnummer\n5300             Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in\neinem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten\nnach § 18 Pflanzenschutzgesetz                                                    2 900 bis 14 300\n5400             Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen            Sätze entsprechend\nden Geb.-Nr. 1100\nbis 1300\n5500             Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine\nPflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind                290 bis 1 150\n5600             für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugswei-\nse, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusam-\nmenhang mit der Zulassung                                                            10 bis      57\nEs erheben Gebühren und Auslagen\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220\nund 5000 bis 5600,\n2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebührennummern 4000 bis 4300 und 5600."]}