{"id":"bgbl1-2005-16-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":16,"date":"2005-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/16#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_16.pdf#page=62","order":4,"title":"Neufassung der Pflanzenschutzmittelverordnung","law_date":"2005-03-09T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":62,"num_pages":10,"content":["734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Pflanzenschutzmittelverordnung\nVom 9. März 2005\nAuf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur                  zu 3. – des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutz-\nÄnderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom                              gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n26. November 2003 (BGBl. I S. 2438) wird nachstehend                             vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),\nder Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung in der\n– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 18a Abs. 3\nseit dem 5. Dezember 2003 geltenden Fassung bekannt\ndes Pflanzenschutzgesetzes,\ngemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt                                                – des § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutz-\ngesetzes,\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161),                                     – des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutz-\ngesetzes,\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nkel 357 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                        jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nS. 2785),                                                                  keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen\n3. die am 22. November 2001 in Kraft getretene Verord-\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom\nnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3031, 2002 I\n22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\nS. 559),\nzu 6. – des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutz-\n4. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nvom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),\nS. 3082),\nder durch Artikel 186 Nr. 6 Buchstabe a der Ver-\n5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 43                         ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ndes Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),                           geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 72\n6. den teils mit Wirkung vom 1. Februar 2003, teils am                           des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I\n5. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der                           S. 3322) sowie mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-\neingangs genannten Verordnung.                                               sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                               22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einver-\nzu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-                            nehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                                 schaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz\nS. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom                           und Reaktorsicherheit,\n22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezem-\n– des § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzen-\nber 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I\nmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,\nS. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)\n1527, 3512) in Verbindung mit § 1 des Zustän-\nsowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Ein-\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nführung der sächlichen Bezeichnungsform für die\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nBundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl\nerlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im\nS. 46) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für\ndem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium\nWirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Natur-\ndes Innern, dem Bundesministerium der Finanzen,\nschutz und Reaktorsicherheit,\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie, dem Bundesministerium für Verbraucher-                         – des § 33a Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes in\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bun-                            der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem                          1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Arti-\nBundesministerium der Verteidigung, dem Bun-                              kel 4 § 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 6. August\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und                          2002 (BGBl. I S. 3082) eingefügt worden ist, in\nJugend, dem Bundesministerium für Gesundheit,                             Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                               sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nWohnungswesen, dem Bundesministerium für                                  S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem                            22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einver-\nBundesministerium für Bildung und Forschung                               nehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\nund dem Bundesministerium für wirtschaftliche                             schaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz\nZusammenarbeit und Entwicklung,                                           und Reaktorsicherheit.\nBonn, den 9. März 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005                        735\nVerordnung\nüber Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte\n(Pflanzenschutzmittelverordnung)*)\nErster Abschnitt                             Prüfrichtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichun-\ngen davon ausführlich beschrieben und hinreichend\nPflanzenschutzmittel                             begründet werden.\n(5) Unterlagen über einen in einem Pflanzenschutz-\n§1                                    mittel enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt wer-\nden, wenn\nZulassungsantrag\n1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in\n(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutz-                       der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist und die\nmittels oder auf Änderung der Zulassung durch Fest-                         für die Aufnahme in Anhang I für die Beurteilung des\nsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektro-                      Anwendungsgebiets erforderlichen Unterlagen bei\nnisch oder in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach                      dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\neinem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und                           mittelsicherheit eingereicht worden sind und\nLebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger\n2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I an-\nbekannt gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antrag-\ngegebenen Zusammensetzung keine wesentlichen\nstellung in elektronischer Form, kann das Bundesamt die\nUnterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder\nÜbermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des\nder Art der Verunreinigungen gibt.\nPflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen auch\nin schriftlicher Form verlangen.                                           (6) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muss auf\nder Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels\n(2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des                     oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu\nPflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen                         dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der\nmüssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der                  Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.\ndurchzuführenden Untersuchungen die Anforderungen\ndes Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III (Pflanzen-\n§ 1a\nschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom\n15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-                                        Untersuchungen\nschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), die jeweils zuletzt                (1) Sofern nach Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/\ndurch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom                      EWG und nach dem Stand der wissenschaftlichen Er-\n16. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 164 S. 1) geändert worden                   kenntnisse und der Technik das Vorliegen der Zulassungs-\nsind, erfüllen. Für chemische Zubereitungen sind die                    voraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche\nUnterlagen nach Teil A und für Zubereitungen aus Mikro-                 nachgewiesen werden kann, müssen den vorgeschriebe-\norganismen oder Viren nach Teil B der Anhänge II und III                nen Untersuchungen Tierversuche zugrunde liegen.\nder Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen. Abweichend von\nSatz 1 sind den Anträgen auf Änderung der Zulassung                        (2) Die Untersuchungen, die zur Prüfung der Wirk-\ndurch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes                     samkeit eines Pflanzenschutzmittels durchzuführen sind,\nUnterlagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurteilung               müssen die Anforderungen des Anhangs III der Richt-\nder Anwendung in dem weiteren Anwendungsgebiet                          linie 91/414/EWG unter Einhaltung der Grundsätze der\nerforderlich sind.                                                      Guten Experimentellen Praxis (GEP) erfüllen. Der Antrag-\nsteller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch\n(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/              sicherzustellen, dass die Versuche von einer amtlichen\nEWG Untersuchungen zur Erstellung von Unterlagen vor-                   oder einer nach § 1c amtlich anerkannten Versuchs-\ngesehen sind, sind diese durchzuführen.                                 einrichtung erstellt werden. Dies ist mit dem Stellen eines\nAntrags nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen durch:\n(4) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2\nnicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu begründen,             1. eine Erklärung der Einrichtung auf dem Versuchs-\nweshalb die Unterlagen für die Prüfung der Zulassungs-                      bericht, dass der Versuch nach den Grundsätzen der\nvoraussetzungen des Pflanzenschutzmittels nicht erfor-                      Guten Experimentellen Praxis durchgeführt worden\nderlich sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                       ist, und\nLebensmittelsicherheit kann in den Fällen, in denen der                 2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich-\nAntragsteller andere als die in Anhang II und III der Richt-                tung zusätzlich durch die Vorlage einer Ablichtung der\nlinie 91/414/EWG genannten oder beschriebenen Prüf-                         Anerkennungsbescheinigung.\nrichtlinien verwendet, verlangen, dass die verwendeten\nDer Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie:           Versuche zu gewährleisten, dass die Versuchsbedingun-\n91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen     gen und die Bedingungen, unter denen das Pflanzen-\nvon Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004   schutzmittel nach der Zulassung angewendet werden\n(ABl. EU Nr. L 309 S. 6).                                            soll, vergleichbar sind.","736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche, mit     4. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Ab-\nderen Durchführung vor dem 1. Juli 1999 begonnen wor-            schätzung der Exposition des Anwenders, soweit die\nden ist, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und            vorgesehene Anwendung zu einer anderen Anwen-\nLebensmittelsicherheit deren Verwertbarkeit für die Prü-         derexposition führt, als sie bei der Zulassung des\nfung der Wirksamkeit im Einzelfall festgestellt hat.             Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden ist.\n(4) Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung          Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist,\nmüssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse         kann auf Angaben und Unterlagen zurückgegriffen wer-\nund der Technik entsprechen. Die Analysemethoden, die        den, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutz-\nbei Kontrollen nach der Zulassung und zu Überwa-             mittels verwendet worden sind.\nchungszwecken erforderlich sind, sollen mit allgemein           (3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\ngebräuchlichen Geräten und mit vertretbarem Aufwand\ndurchführbar sein.\n§ 1c\n(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nAmtliche\nmittelsicherheit übermittelt den zuständigen Dienst-\nAnerkennung einer Versuchseinrichtung\nstellen der Wasserwirtschaftsverwaltungen, der Umwelt-\nverwaltung und der Gesundheitsverwaltung sowie den              (1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung\nBetreibern öffentlicher Wasserversorgungsanlagen auf         ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit\nAnforderung die Angaben über Analysemethoden zur             organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und\nBestimmung von Rückständen eines nach § 15 Abs. 1            personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung\ndes Pflanzenschutzgesetzes zugelassenen Pflanzen-            von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflan-\nschutzmittels.                                               zenschutzmitteln. Nicht amtliche Versuchseinrichtungen,\ndie von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben\n(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung          oder eingerichtet werden, werden auf Antrag amtlich\nüber Zulassungen hat, soweit chemische Zubereitungen         anerkannt.\nbetroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richt-\nlinie 91/414/EWG zu erfolgen, der durch die Richtlinie 97/      (2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich\n57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Fest-             bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in\nlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über         dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Anerken-\ndas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG      nung wird erteilt, wenn\nNr. L 265 S. 87) eingefügt worden ist.                       1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über\nein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschul-\nstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau-, Forst-\n§ 1b                                 oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine\nmindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durch-\nAntrag für eine Genehmigung\nführung entsprechender Versuche hat,\nnach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes\n2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter\n(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung                  benannt ist,\neines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem\nanderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwen-           3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter\ndungsgebiet ist in vierfacher Ausfertigung nach einem            beschäftigt ist,\nvon dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-          4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung ge-\nmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen             eignete\nMuster zu stellen.\na) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,\n(2) Dem Antrag sind, soweit das Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über aus-              b) Labor- und Freilandausrüstungen,\nreichende Erkenntnisse nicht verfügt, die für die Prüfung        c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang,\nder Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels\nin einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten         d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klima-\nAnwendungsgebieten erforderlichen Angaben beizufü-                  kammern,\ngen:                                                             zur Verfügung stehen,\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                    5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal\nbekannt sind und zur Verfügung stehen,\n2. Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutz-\nmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet,             6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Ver-\nsuche für Zulassungszwecke geführt wird und\n3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzen-\n7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten\nschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet\nAufzeichnungen aufbewahrt werden.\nzu Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzen-\nerzeugnissen führen kann, Angaben über die Rück-         Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen\nstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-      nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antrag-\nsen und Analysemethoden zur Untersuchung von             stellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach Satz 2\nRückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzener-        Nr. 7 sind mindestens zwölf Jahre nach Abschluss der\nzeugnissen,                                              Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005                 737\n(3) Sind die Unterlagen vollständig, führt die zuständi-      (2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses\nge Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prüfung         werden für längstens drei Jahre berufen; Wiederberufung\nder Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird für       ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter wer-\nfünf Jahre erteilt.                                           den auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses\nvom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\n(4) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der\nrung und Landwirtschaft bestellt.\nPrüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzun-\ngen Nachweise über vorhandene Qualitätssicherungs-               (3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses\nsysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere GLP-            sind ehrenamtlich tätig.\nBescheinigungen und Akkreditierungen.\n(4) Die Bundesministerien für Verbraucherschutz,\n(5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird          Ernährung und Landwirtschaft und für Umwelt, Natur-\nder Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheini-           schutz und Reaktorsicherheit können zu den Sitzungen\ngung nach dem Muster in Anlage 5 ausgestellt.                 des Ausschusses Vertreter entsenden; diesen ist auf Ver-\nlangen das Wort zu erteilen.\n(6) Die zuständige Behörde kann von einer amtlich\nanerkannten Versuchseinrichtung verlangen, dass ihr              (5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nAuskunft über laufende und geplante Versuche, insbe-          mittelsicherheit führt die Geschäfte des Sachverständi-\nsondere über das zu prüfende Pflanzenschutzmittel und         genausschusses und lädt zu den Sitzungen ein.\nden Versuchsstandort, erteilt wird.\n(6) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine\nGeschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Bun-\n§ 1d                             desministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und\nLandwirtschaft, das seine Entscheidung im Einverneh-\nKennzeichnung\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n(1) Ist es auf Grund der Größe der abgabefertigen          schutz und Reaktorsicherheit trifft.\nPackung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs. 2 des Pflan-\nzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben in deut-\n§3\nlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf anzubringen,\nkann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                                    Meldung\nmittelsicherheit auf Antrag den Abdruck der gemäß § 20\nAbs. 2 Nr. 6 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebe-           (1) Die Meldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des\nnen Angaben auf einer jede abgabefertige Packung              Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten\nbegleitenden Gebrauchsanleitung genehmigen. Es hat            Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichti-\ndie Genehmigung mit den Auflagen zu verbinden, die            gen sowie die Zulassungsnummern der Pflanzenschutz-\nerforderlich sind, um die bestimmungsgemäße und sach-         mittel enthalten.\ngerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicher-             (2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach\nzustellen.                                                    einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\n(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packun-        Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt ge-\ngen von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich zu den in       gebenen Muster zu machen.\n§ 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgeleg-\nten Angaben diejenigen Standardsätze für besondere                                        § 3a\nGefahren und Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V\nder Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991                                   Verkehr\nüber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln                     mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen\n(ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt durch die Richt-             Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgeset-\nlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September             zes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem\n2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), in der jeweils geltenden      Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nFassung anzugeben, für die das Bundesamt für Verbrau-         sicherheit eine Woche vor dem Inverkehrbringen oder der\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der       Einfuhr von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorzulegen.\nZuteilungskriterien der Anhänge IV und V der Richtlinie\n91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutzmittel fest-\ngestellt hat.                                                                             § 3b\nAufnahme in\n§2                                       die Liste über Pflanzenstärkungsmittel;\nAufnahme in die Liste über Zusatzstoffe\nSachverständigenausschuss\n(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Pflanzenstärkungs-\n(1) Der Sachverständigenausschuss nach § 33a Abs. 4\nmittels in die Liste nach § 31a des Pflanzenschutzgeset-\ndes Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 17 Mitgliedern\nzes ist bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\naus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheits-\nLebensmittelsicherheit in dreifacher Ausfertigung nach\nschutz, Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz.\neinem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nVertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt ge-\nLebensmittelsicherheit, der Biologischen Bundesanstalt,\nmachten Muster zu erstellen.\ndes Bundesinstitutes für Risikobewertung und des\nUmweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil.                 (2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in\nAndere Sachverständige können zu den Beratungen hin-          die Liste nach § 31c des Pflanzenschutzgesetzes gilt\nzugezogen werden.                                             Absatz 1 entsprechend.","738               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\n§ 3c                                 (5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen\nUnterlagen gehören Angaben\nEin- und\nAusfuhr von Pflanzenschutzmitteln                 1. über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehler-\nPflanzenschutzmittel aus Staaten, die nicht Mitglied-          grenzen und\nstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1 des         2. zu möglichen Reaktionen der Pflanzenschutzmittel\nPflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige              führenden und enthaltenden Teile des Gerätetyps bei\nEinfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zoll-               Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter\nstellen eingeführt werden. Für die Ausfuhr von Pflanzen-          Beifügung entsprechender Unterlagen.\nschutzmitteln in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind,\ngilt Satz 1 entsprechend.                                        (6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr\nbestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind,\nsind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11\nund 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.\nZweiter Abschnitt\nPflanzenschutzgeräte                                                    §7\nPrüfung\n§4\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer (Besitzer)\nAnforderungen\nhaben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutz-\n(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte – außer      geräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen\nKleingeräte –, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt    von vier Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich\nwerden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.                     anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Pflanzen-\nschutzgeräte für Flächenkulturen im Sinne dieser Verord-\n(2) Die Biologische Bundesanstalt kann Merkmale im\nnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal\nBundesanzeiger bekannt machen, die sie als notwendig\nausgerichteten Spritz- oder Sprühgestänge ausgestattet\nzur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen an-\nsind, wie sie insbesondere im Ackerbau als Traktor-\nsieht.\nanbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbst-\nfahrende Geräte verwendet werden. Pflanzenschutz-\n§5                               geräte für Raumkulturen im Sinne dieser Verordnung sind\nKleingeräte                           Pflanzenschutzgeräte, die mit einem Spritz- oder Sprüh-\ngestänge mit oder ohne Gebläseunterstützung aus-\nKleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,                     gestattet sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und\n1. die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben         Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Kulturen als\nwerden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern,        Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als\nbei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern        selbstfahrende Geräte verwendet werden. Ausgenom-\nvon höchstens 1 Liter, haben oder                         men von der Prüfpflicht sind alle Pflanzenschutzgeräte,\ndie von einer Person getragen werden können.\n2. mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter\nAusnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden                (2) Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der\nund deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens           Anlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstre-\n20 Liter, bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter,     cken. Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus Anlage 3.\nsonst höchstens 1 Liter, beträgt\n(3) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutz-\nund die nach ihrer Konstruktion von einer Person getra-       geräte für Flächenkulturen und nach dem 30. April 2002\ngen werden.                                                   erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte\nfür Raumkulturen müssen spätestens bei Ablauf des\n§6                               sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme\ngeprüft worden sein; der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme\nErklärung                            ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.\n(1) Die Erklärung nach § 25 des Pflanzenschutzgeset-       Diese Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in Anlage 3\nzes ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.                  Nr. 2, 6 und 9 aufgeführten Teile des Pflanzenschutzgerä-\ntes den sie betreffenden Anforderungen der Anlage 1 ent-\n(2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 auf-       sprechen.\ngeführten Angaben enthalten.\n(4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das\n(3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss enthalten:        Pflanzenschutzgerät nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist,\n1. eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben          durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4\nzur Technik und Funktion sowie ausreichende bild-         nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle\nliche Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,            durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden\nKalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubrin-\n2. Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von\ngen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des\nPflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere\nGerätes erwiesen hat. Die Kontrollstelle kann die Prüf-\nder Dosier- und Verteileinrichtungen.\nplakette mit einer Kontrollnummer versehen. Die Prüf-\n(4) Die Erklärung und die Beschreibung des Geräte-         plakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden,\ntyps sind nach einem von der Biologischen Bundes-             wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel\nanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster            aufweist und der Besitzer sich zur unverzüglichen Besei-\nzu erstellen.                                                 tigung der Mängel verpflichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005              739\n(5) Die Prüfplakette ist an dem Pflanzenschutzgerät                                   § 7a\ndeutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muss                         Verwendungsverbot\nso beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört\nwird.                                                           Pflanzenschutzgeräte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2\nund 3, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen\n(6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr       worden oder nicht mit einer gültigen Prüfplakette verse-\nangegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.                     hen sind, dürfen nicht verwendet werden.\n(7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für das\neine Prüfpflicht besteht, eingeführt, so hat es der Besitzer\nvor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2                                  § 7b\nprüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflan-                   Ordnungswidrigkeiten\nzenschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mitglied-         Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-           stabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vor-\npäischen Freihandelszone nach der Europäischen Norm          sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein Pflanzen-\nEN 13790 geprüft worden sind, wenn diese Prüfung nicht       schutzgerät verwendet.\nlänger als zwei Jahre zurückliegt.\n(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die sich\nam 30. April 2002 im Gebrauch befinden, sind vom Besit-                          Dritter Abschnitt\nzer erstmals,\nSchlussvorschriften\n1. soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem\n30. April 2002 im Rahmen einer freiwilligen Pflanzen-                                § 7c\nschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und ein\nÜbergangsvorschrift\nNachweis vom Besitzer erbracht werden kann, bis\nzum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dieser Prü-          Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mit-\nfung,                                                     glieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a\nAbs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31. Dezem-\n2. soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt wer-      ber 2003.\nden, bis zum 30. April 2004,\n3. im Übrigen bis zum 30. April 2003                                                     §8\nnach Absatz 1 prüfen zu lassen.                                                    (Inkrafttreten)","740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1)\nBeschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte\n(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass\n1. sie zuverlässig funktionieren,\n2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,\n3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,\n4. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung das Pflanzen-\nschutzmittel am Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,\n5. Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgerätes erhitzen, beim Be-\nfüllen oder Entleeren des Gerätes von Pflanzenschutzmitteln nicht getroffen\nwerden,\n6. sie sich sicher befüllen lassen,\n7. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht be-\neinträchtigt wird,\n8. Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befüllenden Behälter\nleicht erkennbar sind,\n9. ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamt-\nvolumen der zu befüllenden Behälter vorhanden ist,\n10. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,\n11. der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,\n12. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,\n13. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtun-\ngen ausgestattet sind,\n14. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen\nlassen,\n15. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,\n16. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,\n17. sich Verschleißteile austauschen lassen,\n18. Messgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden können.\n(2) An Pflanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinwei-\nse (Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder,\nsofern die Außenfläche eines Pflanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder unge-\neignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflanzenschutzgeräten ist die\njeweilige Typenbezeichnung oder Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und\ndas Baujahr zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen, dass Bauart,\nGröße und wichtige Betriebsdaten erkennbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005   741\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nGebrauchsanleitung\nDie Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten\n1. über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes,\n1a. für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes,\n2. für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,\n3. über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,\n4. über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß aus-\nbringt,\n5. für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,\n6. für die Überprüfung der Dosierung,\n7. über die Maschenweite der Filter,\n8. über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät auf Funktionstaug-\nlichkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,\n9. über Einschränkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,\n10. für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflanzenschutzgerätes,\n11. über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geräten\neinschließlich Sicherheitsmaßnahmen,\n12. für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2 Satz 2)\nZu prüfende Teile\n1. Antrieb,\n2. Pumpe,\n3. Rührwerk,\n4. Spritzflüssigkeitsbehälter,\n5. Armaturen,\n6. Leitungssystem,\n7. Filterung,\n8. Spritz- oder Sprühgestänge,\n9. Düsen,\n10. Gebläse (Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen).","742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nAnlage 4\n(zu § 7 Abs. 4 Satz 1)\nMuster der Prüfplakette\nGeprüftes\nPflanzenschutzgerät\nErstes      n\nHalbjahr 20 . .\nZweites      n\nAmtliche\nKontrollstelle\nWird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerk-\nstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter „Amtliche Kontrollstelle“\ndie Wörter „Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005                       743\nAnlage 5\n(zu § 1c Abs. 5)\nAnerkennungsbescheinigung\nDie Versuchseinrichtung ________________________________________________________________________\n(Name)\nmit Hauptsitz in ____________________________________________________________________________________\n(Adresse)\nund organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in ____________________________________\n(Orte)\ndes Trägers der Versuchseinrichtung ________________________________________________________\n(Name)\nist auf Antrag vom _________________________________________\n(Datum)\nund durchgeführter Besichtigung vom ______________________________________________________\n(Datum)\ndurch _________________________________________________________\n(zuständige Behörde)\nvon der _______________________________________________________ am ________________________________\n(Anerkennungsbehörde)                                  (Datum)\namtlich anerkannt worden im Sinne des § 1c Abs. 5 der Pflanzenschutzmittel-\nverordnung.\nRecognition Certificate\nThe testing facility _________________________________________________________________________________\n(name)\nwith headquarters in _____________________________________________________________________________\n(address)\nand subsidiary testing units in _________________________________________________________________\n(location)\nsupported by _______________________________________________________________________________________\n(name)\nhas been officially recognized under paragraph (5) of Article 1c of the Plant Pro-\ntection Products Ordinance following its application dated ____________________________\n(date)\nand pre-inspection of _____________________________________\n(date)\nby ______________________________________________________________\n(competent authority)\nfrom the _______________________________________________________ on _________________________________\n(recognizing body)                                        (date)"]}