{"id":"bgbl1-2005-16-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":16,"date":"2005-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/16#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_16.pdf#page=49","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze","law_date":"2005-03-14T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":49,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005                721\nGesetz\nzur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze\nVom 14. März 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregie-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln,\nInhaltsübersicht                              soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Geset-\nArtikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes                          zes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4\ndes Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende\nArtikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes\nAnwendung. Die Landesregierungen können die\nArtikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch              Ermächtigung auf andere Stellen des Landes über-\nArtikel 4 Änderung des Zuwanderungsgesetzes                         tragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anord-\nArtikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes            nung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat\nkeine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8\nArtikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze\ngelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanord-\nArtikel 7 Änderungen von Verordnungen                               nung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer\nArtikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.“\nArtikel 9 Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel 10 Inkrafttreten                                        2a. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\nArtikel 1                                „§ 9 findet keine Anwendung.“\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes\n3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“\nDas Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I                  durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nS. 1950) wird wie folgt geändert:\n3a. In § 24 Abs. 4 Satz 2 wird der abschließende Punkt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\na) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende                    angefügt:\nAngaben eingefügt:\n„§ 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet ent-\n„§ 49a Fundpapier-Datenbank                              sprechende Anwendung.“\n§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank“.\nb) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe                4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe“\ndurch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten\n„§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpa-\noder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\npier-Datenbank“\neingefügt.\n5. § 31 wird wie folgt geändert:\n2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:                        a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfe“\n„(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Ab-                 durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten\nsatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des                   oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nAbsatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu              b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe“\nder durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeein-                durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten\nrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absat-                 oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländer-\nbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an\ndie die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl     6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Sozialhilfe“\nder Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer                durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten\nund das Ergebnis der Anhörung der zentralen Ver-              oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und\nihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe        7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nzu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in\ndieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er                  „1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2\ninnerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens                bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\njedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder                     § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämp-\nbis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12               fungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder","722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\n§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlas-              3. weitere Angaben:\nsungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder“.\na) Bezeichnung der einliefernden Stelle,\nb) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,\n8. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b ein-\ngefügt:                                                      4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,\n„§ 49a                               5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an\nden ausstellenden Staat.“\nFundpapier-Datenbank\n(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Daten-        8a. In § 51 Abs. 5 wird nach dem Wort „ausgewiesen“\nbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefun-             ein Komma und das Wort „zurückgeschoben“ ein-\ndenen, von ausländischen öffentlichen Stellen aus-           gefügt.\ngestellten Identifikationspapieren von Staatsan-\ngehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG)            9. § 63 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staa-\nten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank).               „Widerspruch und Klage haben keine aufschie-\nZweck der Speicherung ist die Feststellung der               bende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Fest-\nIdentität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers          setzung des Zwangsgeldes.“\nund die Ermöglichung der Durchführung einer spä-\nteren Rückführung.                                       9a. In § 71 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 Abs. 3“\n(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den               durch die Angabe „§ 49 Abs. 2a“ ersetzt.\nBesitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet    10. In § 75 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nsie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich             und folgende Nummer 9 angefügt:\ndem Bundesverwaltungsamt, sofern\n„9. Durchführung einer migrationsspezifischen Be-\n1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers               ratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch\nKenntnis erlangt oder                                        andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann\nes sich privater oder öffentlicher Träger bedie-\n2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des In-\nnen.“\nhabers zweifelsfrei ermittelt oder\n3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafver-        11. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 47 und“\nfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Ver-            durch die Angabe „den §§ 47 und 54a sowie“\nfahren benötigt wird.                                    ersetzt.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche\nStelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach       11a. § 83 wird wie folgt geändert:\n§ 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nAufnahme in die Fundpapier-Datenbank.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n§ 49b                                     „(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der\nInhalt der Fundpapier-Datenbank                        Abschiebung findet kein Widerspruch statt.“\nIn der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgen-\n12. In § 89 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 2, 3\nde Daten gespeichert:\noder 5“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 bis 3 oder 5“\n1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:                      ersetzt.\na) Familienname, Geburtsname, Vornamen,\nSchreibweise der Namen nach deutschem            13. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:\nRecht,                                                                        „§ 89a\nb) Geburtsdatum und Geburtsort,                                          Verfahrensvorschriften\nc) Geschlecht,                                                       für die Fundpapier-Datenbank\nd) Staatsangehörigkeit,                                     (1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach\n§ 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Er-\ne) Größe,                                                suchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit\nf) Augenfarbe,                                           den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten\nDaten ab, um durch die Zuordnung zu einem auf-\ng) Lichtbild,                                            gefundenen Papier die Identität oder Staatsan-\nh) Fingerabdrücke,                                       gehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit\nhieran Zweifel bestehen.\n2. Angaben zum Fundpapier:\n(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs über-\na) Art und Nummer,                                       mittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die\nFingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 ge-\nb) ausstellender Staat,\nnannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.\nc) Ausstellungsort und -datum,\n(3) Stimmen die übermittelten Daten des Auslän-\nd) Gültigkeitsdauer,                                     ders mit den gespeicherten Daten des Inhabers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005               723\neines Fundpapiers überein, so werden die Daten                        Unfall- oder Rentenversicherung, einem Trä-\nnach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.                      ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\noder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die\n(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Iden-\nMeldepflicht nach § 8a des Asylbewerber-\ntität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen,\nleistungsgesetzes,\nübermittelt es zur Identitätsprüfung an die er-\nsuchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank                  3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarz-\ngespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen,                          arbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten\nwenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Iden-                   Verstöße,\ntitätsfeststellung des Ausländers durch die Zuord-\nunterrichten die mit der Ausführung dieses\nnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die\nGesetzes betrauten Behörden die für die Verfol-\nersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwal-\ngung und Ahndung der Verstöße nach den Num-\ntungsamt übermittelten Angaben, die dem Auslän-\nmern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger\nder nicht zugeordnet werden können, unverzüglich\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der\nzu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu\nSozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewer-\nvernichten.\nberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.“\n(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Daten-           b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2 des\nfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die\nautomatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des                   Angabe „§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämp-\n§ 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes                  fungsgesetzes“ ersetzt.\nzulässig.\n(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Er-          15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nsuchen\na) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „einer\n1. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge                 räumlichen Beschränkung nach“ die Angabe\nzur Feststellung der Identität oder Staatsan-                „§ 54a Abs. 2 oder“ eingefügt.\ngehörigkeit eines Ausländers im Asylverfahren\nund                                                       b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 1“\ndie Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3“\n2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche           eingefügt.\nGefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Fest-\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nstellung der Identität eines Ausländers oder der\ngefügt:\nZuordnung von Beweismitteln\n„3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung\ndie von dieser Behörde übermittelten Daten mit den\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nin der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten\nmacht,“.\nab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.\n(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach         16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:\nder erstmaligen Speicherung von Daten zu dem\nbetreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der                „14. zu bestimmen, dass die\nZweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind                 a) Meldebehörden,\ndie Daten unverzüglich zu löschen.\nb) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs-\n(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen                      behörden nach § 15 des Bundesvertriebe-\nStand der Technik entsprechende Maßnahmen zur                            nengesetzes,\nSicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\nheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit               c) Pass- und Personalausweisbehörden,\nund Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im                      d) Sozial- und Jugendämter,\nFalle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze\nsind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-                      e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,\nchende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.“                       f) Bundesagentur für Arbeit,\ng) Finanz- und Hauptzollämter,\n14. § 90 wird wie folgt geändert:\nh) Gewerbebehörden,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ni) Auslandsvertretungen und\n„(1) Ergeben sich      im  Einzelfall konkrete\nAnhaltspunkte für                                               j) Träger der Grundsicherung für Arbeits-\nsuchende\n1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Aus-\nohne Ersuchen den Ausländerbehörden personen-\nländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel\nnach § 4,                                             bezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen\nund sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach             sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mit-\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches            zuteilen haben; die Rechtsverordnung bestimmt Art\nSozialgesetzbuch gegenüber einer Dienst-              und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die\nstelle der Bundesagentur für Arbeit, einem            sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Daten-\nTräger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-,            übermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen","724               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nwerden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben                1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status\nder Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder                      und zu den für oder gegen den Ausländer\nnach ausländerrechtlichen Bestimmungen in ande-                    getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-\nren Gesetzen erforderlich sind.“                                   dungen,\n2. Angaben zum Asylverfahren.“\n17. In § 104 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5                b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wer-\nangefügt:                                                       den die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit\n„(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004              und“ gestrichen.\nund dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte               c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird\nanerkannt worden sind oder bei denen in diesem                  nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 2“\nZeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen nach                 eingefügt.\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wor-\nden ist oder denen in diesem Zeitraum eine un-          3a. In § 18a werden nach den Wörtern „An die Träger der\nbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Geset-         Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die Träger\nzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer                der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.\nHilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom\n22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechen-\n4.  § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt\nworden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige          a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“ durch\nkostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs                  die Angabe „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.\nnach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar          b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprach-\nlehrgang begonnen haben.“                                       „7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behör-\nden der Zollverwaltung,“.\nc) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „die\nArtikel 2\nTräger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter\nÄnderung des AZR-Gesetzes                              „die Träger der Grundsicherung für Arbeits-\nsuchende“ eingefügt.\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nS. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des        4a. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-\nGesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie           gatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“ ein-\nfolgt geändert:                                                   gefügt.\n5.  § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1.   § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Antrag“ die\na) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“                  Wörter „ , die Rücknahme des Antrags, die Erledi-\ndie Wörter „oder des Lebenspartners“ eingefügt.              gung des Antrags auf andere Weise und die\nAnnullierung des Visums“ eingefügt.\nb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status“ ein\nKomma und die Wörter „zu Entscheidungen der              b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma\nBundesagentur für Arbeit über die Zustimmung                 ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:\nzur Beschäftigung“ eingefügt.                                „11. Entscheidungen der Bundesagentur für\nArbeit über die Zustimmung zur Beschäfti-\n2.   In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Betäti-                     gung, einschließlich der Nebenbestimmun-\ngung“ ein Komma und die Wörter „den Verlust des                        gen.“\nRechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Frei-\nzügigkeitsgesetz/EU“ eingefügt.                          5a. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2\nbis 10“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11“\nersetzt.\n2a. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.                  6.  In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort „darf“ das Wort\n„nur“ gestrichen und folgender Satz angefügt:\n3.   § 18 wird wie folgt geändert:\n„Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermitt-\na) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:                     lungen zwischen dem Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie\n„(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden           Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthalts-\nfür die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten         gewährungen zum vorübergehenden Schutz nach\nAbschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthalts-          § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.“\ngesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und\nzahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäf-\ntigungen auf Grund von zwischenstaatlichen           7.  § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nRegierungsvereinbarungen und Vermittlungs-               a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „die Trä-\nabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von               ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter\nGebühren neben den Grunddaten folgende Daten                 „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-\ndes Betroffenen übermittelt:                                 de“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005                 725\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma             5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „ohne erforderliche\nersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:                 Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die\nWörter „ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder\n„10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behör-\nohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Auf-\nden der Zollverwaltung.“\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 3                                                      Artikel 4\nÄnderung des                                    Änderung des Zuwanderungsgesetzes\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –        S. 1950) wird wie folgt geändert:\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-       1. Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 7 bis 10 und 12\nzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie                bis 15 werden aufgehoben.\nfolgt geändert:\n2. Artikel 11 Nr. 15 wird aufgehoben.\n1. Dem § 284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäf-\ntigung einzuholen.“                                                                    Artikel 5\nÄnderung des\n2. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                     Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\n„3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der                  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\nZustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts-            2004 (BGBl. I S. 1842) wird wie folgt geändert:\nerlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder\nder Arbeitserlaubnis-EU,“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. § 336a Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                      a) In der Angabe zu § 10 werden nach den Wörtern\n„ohne Genehmigung“ die Wörter „oder ohne Auf-\n„2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-                   enthaltstitel“ eingefügt.\nEU aufheben oder ändern,“.\nb) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n4. § 404 wird wie folgt geändert:                                       „§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von\nAusländern ohne Genehmigung oder ohne\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                        Aufenthaltstitel in größerem Umfang“.\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unterneh-\nmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nUmfang ausführen lässt, indem er einen anderen              a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nUnternehmer beauftragt, von dem er weiß oder\nfahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung die-           „4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des\nses Auftrags                                                        Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4\nAbs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und\n1. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1                     nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen\ndes Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer be-                     als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder\nschäftigt oder                                                  Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder\n2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,                     wurden und“.\ndass ein Nachunternehmer tätig wird, der ent-           b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\ngegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des\nAufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäf-                „8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgeset-\ntigt.“                                                          zes genannten Behörden,“.\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufent-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhaltsgenehmigung oder Duldung“ durch die Wörter\naa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt                    „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufent-\ngefasst:                                              haltsgestattung“ ersetzt.\n„3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nAusländer beschäftigt,                           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-\n4.   entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3                erlaubnisse und“ durch die Wörter „Arbeitsgeneh-\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Be-              migungen-EU und Zustimmungen zur Beschäfti-\nschäftigung ausübt,“.                                gung sowie über“ ersetzt.\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 284 Abs. 3“              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Auf-             aa) In Nummer 5 wird das Wort „Ausländergesetz“\nenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                    durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.","726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\nbb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort „oder“              dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz\ndurch ein Komma ersetzt.                             zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort\ncc) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort              „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt und\n„oder“ ersetzt.                                      nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches“\ndas Wort „Sozialgesetzbuch“ gestrichen.\n5. In § 9 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“ die\nAngabe „Buchstabe a, b oder c“ angefügt.                   2.  In § 321 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                  sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern „ohne            kel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\nGenehmigung“ die Wörter „oder ohne Aufenthalts-            S. 3445) geändert worden ist, werden jeweils die\ntitel“ eingefügt.                                          Wörter „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „ , indem er einen            durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungs-\nAusländer, der eine Genehmigung nach § 284                 gesetz“ ersetzt und nach der Angabe „§ 284 Abs. 1\nAbs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-             des Dritten Buches“ das Wort „Sozialgesetzbuch“\nbuch nicht besitzt,“ durch die Wörter „und den             gestrichen.\nAusländer“ ersetzt.\n3.  In § 211 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-\n7. § 11 wird wie folgt gefasst:                                   buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),\n„§ 11\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit                 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert wor-\nvon Ausländern ohne Genehmigung                     den ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz zur\noder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang              Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort\n(1) Wer                                                     „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt und\nnach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches“\n1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer            das Wort „Sozialgesetzbuch“ gestrichen.\nentgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthalts-\n4.  § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes beschäftigt oder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. eine in                                                     3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch\na) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder                                 Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2004\n(BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) § 404 Abs. 2 Nr. 4                                      neu gefasst:\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete\n„4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und\nvorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständi-\nGeldstrafe bestraft.                                                gen Behörden,“.\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist         5.  In § 12 Abs. 6 Nr. 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-       vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt\nstrafe.“                                                       durch das Gesetz vom 2. September 2004 (BGBl. I\nS. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 406\n8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;“\ndurch die Angabe „§ 10 oder § 11 des Schwarzar-\n„1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a             beitsbekämpfungsgesetzes,“ ersetzt.\nbis c und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buch-\nstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung\n6a. In § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in\nund die zuständigen Leistungsträger jeweils für\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. August\nihren Geschäftsbereich,\n1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des\n2.    in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d           Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geän-\nund e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buch-            dert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt neu gefasst:\nstabe d und e die nach Landesrecht zuständige\nBehörde,“.                                               „3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder\n§ 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland\noder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des\nArtikel 6                                    Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.\nÄnderungen sonstiger Gesetze\n6b. § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. August 1997\n1.  In § 306 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6a\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\ngeändert:\nS. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) geän-             aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005                   727\nbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:           c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis             „2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder\ngemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes be-                    gleichgestellter Staatsangehöriger eines\nsitzen und die besondere Bedürfnisse haben,                      EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger\nwie beispielsweise unbegleitete Minderjährige                    der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf\noder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder                   Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999\nsonstige schwere Formen psychischer, physi-                      zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nscher oder sexueller Gewalt erlitten haben, soll                 und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\ndie erforderliche medizinische oder sonstige                     Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-\nHilfe gewährt werden.“                                           rerseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II\nS. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaub-\n7. In § 16 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung                     nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis\nder Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I                         oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als\nS. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                    die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden                   und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes\nist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-                      aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,“.\ngefügt:                                                       d) § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen                     „Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im\nDaten dürfen zur Feststellung der Identität oder                 Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und\nStaatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundes-                auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine\nverwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den                Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens\nDaten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzuglei-               vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen\nchen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entspre-              Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nchende Anwendung.“                                               seits und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.\n8. § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes                2001 II S. 810) besitzen.“\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das durch Arti-\nkel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                              Artikel 7\n„7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2                    Änderungen von Verordnungen\nAbs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-\nzes genannten Zwecke über zentrale Abfrage-         1. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\nstellen“.                                               (BGBl. I S. 2945) wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie\n9. Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-                folgt gefasst:\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert               „§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004                          Bescheinigungsbehörden nach § 15 des\n(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:                             Bundesvertriebenengesetzes“.\na) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:           b) § 73 wird wie folgt geändert:\n„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder            aa) In der Überschrift wird das Wort „Staats-\ngleichgestellter Staatsangehöriger eines                    angehörigkeitsbehörden“ durch die Wörter\nEWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger                  „Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs-\nder Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf                   behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-\nGrund des Abkommens vom 21. Juni 1999                       gesetzes“ ersetzt.\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft                 bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft ande-                cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrerseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II                 „(2) Die Bescheinigungsbehörden nach\nS. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaub-                § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen\nnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis                    den Ausländerbehörden die Ablehnung der\nbesitzt“.                                                   Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15\nb) § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengeset-\nzes mit.“\n„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im\nSinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und\n2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\nauch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine\n1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 5\nAufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens\ndes Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78),\nvom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen\nwird wie folgt geändert:\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nseits und der Schweizerischen Eidgenossen-               a0) In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6\nschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.            bis 10“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6\n2001 II S. 810) besitzen.“                                   bis 11“ ersetzt.","728            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005\na)  § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                           erteilt am\naa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:                                        befristet bis\n„23. Aufgaben bei Zulassung und Überwa-                                  räumlich beschränkt auf\nchung der Ausländerbeschäftigung,“.                                 weitere Nebenbestimmungen/\nkeine weitere Neben-\nbb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.\nbestimmungen\nb0) In § 20 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger                                Arbeitgeberbindung/\nder Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „Trä-                               keine Arbeitgeberbindung\nger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ein-\ngefügt.                                                                   b) Zustimmung der Bundes-          (7)**)\nagentur für Arbeit\nb)  Die Anlage wird wie folgt geändert:\nversagt am\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nc) Zustimmungsfreie                (7)**)\naaa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                   Beschäftigung\naaaa) In Spalte A Buchstabe i werden                               bis\nnach dem Wort „Ehegatten“ die                             festgestellt am“.\nWörter „oder des Lebenspart-\nners“ eingefügt.\nccc) Spalte D wird wie folgt geändert:\nbbbb) In Spalte D werden im                                    aaaa) Die Angabe „Träger der Sozial-\n15. Anstrich die Wörter „Bun-                                 hilfe und für die Durchführung\ndesagentur für Arbeit und“                                    des Asylbewerberleistungsge-\ngestrichen.                                                   setzes zuständige Stellen“ wird\nbbb0) In den Nummern 4, 6 bis 17 sowie 19                                    durch die Angabe „Träger der\nwird jeweils in Spalte D die Angabe                                    Sozialhilfe, Träger der Grundsi-\n„Träger der Sozialhilfe und für die                                    cherung für Arbeitsuchende\nDurchführung des Asylbewerberleis-                                      und die für die Durchführung\ntungsgesetzes zuständige Stellen“                                       des Asylbewerberleistungsge-\ndurch die Angabe „Träger der Sozial-                                   setzes zuständige Stellen“\nhilfe, Träger der Grundsicherung für                                   ersetzt.\nArbeitsuchende und für die Durchfüh-                           bbbb) Nach dem vorletzten Anstrich\nrung des Asylbewerberleistungsgeset-                                   wird folgender Anstrich einge-\nzes zuständige Stellen“ ersetzt.                                       fügt:\nbbb) In Nummer 10 Spalte A Anstrich i wer-                                   „– Bundesagentur für Arbeit\nden die Wörter „zu a) bis f)“ gestrichen.                                  und Behörden der Zollver-\nwaltung“.\nccc) In Nummer 19 Spalte D werden im\n13. Anstrich die Wörter „Bundesagen-               cc) Abschnitt III Nr. 30 wird wie folgt geändert:\ntur für Arbeit und“ gestrichen.                        aaa) In Spalte A Buchstabe a werden nach\nddd) In Nummer 20 Spalte D werden im                                 dem Wort „Ausweisung“ ein Quer-\n14. Anstrich die Wörter „Bundesagen-                           strich und die Wörter „Verlust des\ntur für Arbeit und“ gestrichen.                                Rechts auf Einreise und Aufenthalt“\neingefügt und die Angabe „f)“ wird\nbb) Abschnitt II Nr. 28 wird wie folgt geändert:                          durch die Angabe „h)“ ersetzt.\naaa) In der Spalte A werden in den Angaben                   bbb) In Spalte D wird die Angabe „Träger\nzu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche                        der Sozialhilfe und für die Durch-\nangefügt:                                                      führung des Asylbewerberleistungs-\ngesetzes zuständige Stellen“ durch\n„– Rücknahme des Antrags                                       die Angabe „Träger der Sozialhilfe,\n„– die Erledigung des Antrags auf                              Träger der Grundsicherung für Arbeit-\nandere Weise                                               suchende und für die Durchführung\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes\n„– die Annullierung des Visums“.                               zuständige Stellen“ ersetzt.\nbbb) In den Spalten A und B wird in der vor-\nletzten Zeile folgende neue Zeile ein-\nArtikel 8\ngefügt:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n„Entscheidungen der Bundesagentur\nfür Arbeit über die Zustimmung zur\nBeschäftigung                                 Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\na) Zustimmung der Bundes-            (7)**) schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\nagentur für Arbeit                     geändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005                        729\nArtikel 9                                                         Artikel 10\nBekanntmachungserlaubnis                                                  Inkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut            (1) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 13 und Artikel 6 Nr. 7 treten am\ndes Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und der         ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden\nAZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkraft-             Kalendermonats in Kraft.\ntreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-              (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-\ndesgesetzblatt bekannt machen.                               kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}