{"id":"bgbl1-2005-15-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":15,"date":"2005-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_15.pdf#page=10","order":4,"title":"Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"2005-03-07T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":10,"num_pages":145,"content":["522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 7. März 2005\nAuf Grund des Artikels 3 der Siebten Verordnung zur         14. den nach Artikel 4 am 18. November 2004 in Kraft\nÄnderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom                  getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verord-\n10. November 2004 (BGBl. I S. 2813) wird nachstehend               nung.\nder Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit dem\n18. November 2004 geltenden Fassung bekannt ge-                  Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nzu 2.   des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                     Abs. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 in Verbindung mit\nvom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I                    Abs. 2, des § 9a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5, Nr. 1 und 5\nS. 1514),                                                         in Verbindung mit Abs. 4, und des § 14 Abs. 2\nSatz 1 und 2 des Futtermittelgesetzes in der Fas-\n2. den nach Artikel 3 am 27. März 2001 in Kraft getrete-             sung der Bekanntmachung vom 25. August 2000\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2001                    (BGBl. I S. 1358), jeweils in Verbindung mit Arti-\n(BGBl. I S. 431),                                                 kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\n3. den nach Artikel 3 am 24. Juli 2001 in Kraft getrete-             Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2001                    S. 127),\n(BGBl. I S. 1632),\nzu 3.   des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 10 und\n4. die nach Artikel 3 teils am 25. Januar 2002, teils am             Abs. 5 Satz 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\n1. März 2002, teils am 1. Juli 2002, teils am 1. Januar           dung mit Abs. 2 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes in\n2003 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Januar                 der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-\n2002 (BGBl. I S. 437),                                            gust 2000 (BGBl. I S. 1358), diese in Verbindung\n5. die nach Artikel 2 teils am 1. Juli 2002, teils am                mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\n20. November 2002 in Kraft getretene Verordnung                   Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\nvom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675),                               dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001\n(BGBl. I S. 127),\n6. den nach Artikel 14 am 1. November 2002 in Kraft\ngetretenen Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 6. August       zu 4.   des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit\n2002 (BGBl. I S. 3082),                                           § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I\n7. die am 11. Oktober 2002 in Kraft getretene Verord-                S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188\nnung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3956),                    der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden ist,\n8. den nach Artikel 4 am 4. April 2003 in Kraft getre-\ntenen Artikel 1 und den am 1. Mai 2003 in Kraft getre-    zu 5.   des § 4 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 Buchstabe a in Ver-\ntenen Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2003                  bindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der\n(BGBl. I S. 408),                                                 Fassung der Bekanntmachung vom 25. August\n2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch\n9. die nach Artikel 2 teils am 1. Mai 2003, teils am 1. Juli         Artikel 188 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober\n2003, teils am 1. August 2003, teils am 1. Dezember               2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\n2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April\n2003 (BGBl. I S. 534),                                    zu 7.   des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit\n§ 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der\n10. die nach Artikel 3 teils am 1. Oktober 2003, teils am             Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I\n1. Juli 2004 in Kraft getretene Verordnung vom                    S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188\n5. September 2003 (BGBl. I S. 1902),                              der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n11. die am 17. Dezember 2003 in Kraft getretene Verord-               S. 2785) geändert worden ist,\nnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499),              zu 8.   des § 4 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 Buchstabe b, des\n12. den nach Artikel 3 am 13. Mai 2004 in Kraft getrete-              § 9 Abs. 1 Nr. 3 und des § 17 Abs. 7 Nr. 1 des Fut-\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2004                   termittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n(BGBl. I S. 852),                                                 machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),\nvon denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verord-\n13. die am 14. Juli 2004 in Kraft getretene Verordnung                nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nvom 7. Juli 2004 (BGBl. I S. 1498),                               geändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                              523\nzu 9.  des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5 Buch-                          bindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe d und i,\nstabe b und Nr. 7, des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und des § 6                       jeweils in Verbindung mit § 23 des Futtermittelge-\nAbs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23 des                          setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nFuttermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-                          25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4\nmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),                            Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der\nvon denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verord-                        Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                               S. 2785) geändert worden ist,\ngeändert worden ist,\nzu 13. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 23 des\nzu 10. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit                        Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der                          machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),\nBekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I                               von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buch-\nS. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188                          stabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                              (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nS. 2785) geändert worden ist,\nzu 14. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5 Buch-\nzu 11. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 10 und Abs. 5 Satz 2, des                        stabe a, Nr. 7 und 10 und Abs. 6 Satz 2, des § 5\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2                           Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 1\nNr. 3 Buchstabe d, f und i, des § 9 Abs. 1 Nr. 3,                         Nr. 3 und des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Futter-\nauch in Verbindung mit Abs. 2, und des § 14 Abs. 2                        mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nSatz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung                            chung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von\nder Bekanntmachung vom 25. August 2000                                    denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchsta-\n(BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Arti-                       be a der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nkel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                               (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, durch Arti-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                                    kel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1756) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 neu gefasst, § 4\nzu 12. des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2                    Abs. 1 Nr. 10 geändert, § 4 Abs. 6 eingefügt und\nund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 2 auch in Ver-                        § 14 Abs. 2 neu gefasst worden sind.\nBonn, den 7. März 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","524                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nFuttermittelverordnung*)\n*) Diese Verordnung dient in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fas-    12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des\nsung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Fut-         Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG\ntermittelverordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) genann-       des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtli-\nten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.                             nie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Aus-\ngangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);\nDiese Verordnung dient in der ab dem 27. März 2001 geltenden Fas-\nsung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der        13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur\nEuropäischen Gemeinschaft:                                                Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung\n1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\ndie Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-\nfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-\nlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ur-\nsprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,\nsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350\neinschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28);\nS. 71);\n14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur\n2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung         Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG\nvon Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von      und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge-\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              halten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf\nmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des             und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-\nAnhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von            stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51, L 262 S. 46);\nmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-\nsprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung     15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur\neiner ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6);       Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und\n90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten\n3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung          an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in\ndes Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung         Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-               einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);\nfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung   16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000\neiner Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70);             zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und\n90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten\n4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der      an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in\nAnhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung       Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-               Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244\nfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen          S. 76);\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung\neiner Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14);         17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\n5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundre-       86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung\ngeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen        von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\n(ABl. EG Nr. L 265 S. 17);                                            fungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-\n6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Ände-         sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,\nrung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festset-       einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78);\nzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-          18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000\nkämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzli-         zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\nchen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr.           86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung\nL 292 S. 27);                                                         von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\n7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von       fungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-\nAnhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchst-       sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,\ngehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in           einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);\nund auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der      19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000\nRichtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten         zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nan Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in            86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die\nbestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich        Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-\nObst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstge-       lingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide,\nhalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12);                                     Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnis-\n8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung          sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.\nder Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und                EG 2001 Nr. L 3 S. 18);\n90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-       20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur\nständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und          Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über\nGemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-          die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich          lingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33);                            pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG\n9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur          Nr. L 136 S. 42);\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG       21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur\nund 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge-           Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\nhalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf            90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten\nund in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-           an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich          Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Er-\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42);                            zeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und\n10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur           Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG       22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur\nund 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge-           Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des\nhalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf            Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen\nund in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-           von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und be-\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich          stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25);                            Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);\n11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur        23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG           Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG\nund 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge-           und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstge-\nhalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und         halten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf\nauf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten       und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-\nErzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und          stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nGemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36);                                     Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                                   525\n24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur            86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-\nÄnderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünsch-         zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-\nte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6       kämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl)\nS. 45);                                                               auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und\n25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur            bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nÄnderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur        Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);\nUnterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz 38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002\n(ABl. EG Nr. L 5 S. 8);                                               zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich\n26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (ABl. EG\nvom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des        2003 Nr. L 2 S. 33);\nRates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aushebung   39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur\nder Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63            Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin\nS. 23);                                                               in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl.\n27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur           EG Nr. L 22 S. 28);\nÄnderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates        40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur\nüber die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von            Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parla-\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnis-         ments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe\nsen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.      in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);\nEG Nr. L 34 S. 7);\n41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur\n28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur         Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG           86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von             zung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmit-\nmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs       teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzli-\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließ-       chen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr.\nlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13);                        L 155 S. 15);\n29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des\n42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur\nRates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-\nÄnderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des\nrung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);\nRates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol,\n30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur             Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154 S. 70);\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von         43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der\nmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln     Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyha-\ntierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen         lothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocar-\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134          bamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37);\nS. 29);                                                           44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur\n31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Fest-      Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäi-\nlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen            schen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der\nKontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanz-     Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);\nlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie  45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003\n79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30);                                 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs\n32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur            (ABl. EU Nr. L 295 S. 83);\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,      46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fest-            zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-           86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-\nkämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebens-        zung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten\nmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen              Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmit-\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG       teln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzli-\nNr. L 192 S. 47);                                                     chen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr.\n33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Fest-      L 324 S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);\nlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an         47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003\nDioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr.        zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nL 209 S. 15);                                                         86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsicht-\n34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur          lich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,          Parathion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25);\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-     48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003\nzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-              über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tieri-\nkämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-               schen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermit-\nmethyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs       teln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließ-\nlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21);                   49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur\nÄnderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\n35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002\n90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und\nständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);\n90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst-\ngehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln          50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur\n(Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeug-       Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der\nnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse         darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat\n(ABl. EG Nr. L 240 S. 45);                                            (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);\n36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur      51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,          Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-         und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchst-\nzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-              gehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schäd-\nkämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen        lingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81);\nUrsprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,     52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004\neinschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);              zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,\n37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002            deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,                  (ABl. EU Nr. L 67 S. 31).","526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen\n§1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;\n2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkate-\ngorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf\nGrund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der\nTiere zu decken;\n3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens\n14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;\n4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammenge-\nsetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;\n5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet\nan Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert\nzu werden;\n6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs\nbenötigt;\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Futtermittel enthalten sind\nund seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;\n8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-\nverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;\n9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen\nTiere, die der Pelzgewinnung dienen;\n10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt;\n11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt;\n12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des\nRates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils gelten-\nden Fassung aufgeführt sind;\n13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind;\n14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h\nAbs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der\nRichtlinie 70/524/EWG.\n(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel\n1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu 3 vom Hundert des Gesamtgewichts oder\n2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften\nzugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.\n§2\nArt der Kennzeichnung\nFuttermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Fut-\ntermittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei\n1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen\nPackungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äuße-\nren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem\nBehältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,\n2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder\nunverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem\nsonstigen Warenbegleitpapier,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                 527\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der\nVerpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Auf-\nkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder\n4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen\nPackungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild\ngemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in\nkleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befind-\nlichen Schild gemacht werden.\nZweiter Abschnitt\nEinzelfuttermittel\n§3\nZulassung\nEinzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zuge-\nlassen.\n§4\nAnforderungen\n(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, be-\nzogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B\nSpalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt stattdessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:\n1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,\n2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem\nvorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert,\nbezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.\n(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigun-\ngen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie\n70/524/EWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235\nS. 39) im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein\nHöchstgehalt festgesetzt.\n(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen\nnach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die\nUreaseaktivität erfüllen.\n§5\nKennzeichnung\n(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. das Wort „Einzelfuttermittel“,\n2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,\n3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4\nund bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3,\njeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,\n4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Grup-\npe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3,\nbezogen auf die Originalsubstanz,\n5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln\nder Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,\n6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er\n2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,\n7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Her-\nstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die\nReferenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzel-\nfuttermittels gewährleistet,","528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehr-\nbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.\n(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden,\nwenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.\n(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine\nBezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterschei-\ndet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Ab-\nschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete\nVerfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.\n(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:\nEinzelfuttermittel                                              anzugeben\n1                                                            2\n1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2                          a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zuge-\nsetzten Einzelfuttermittels\nb) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten\nEinzelfuttermittels\n2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis-      „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen\nsen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen             Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-\nworden sind, mit Ausnahme von                              käuer verfüttert werden dürfen.“\na) Milch und Milcherzeugnissen,\nb) Gelatine,\nc) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des\nTeils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie\n96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den\nVerkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,\nzur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/\nEWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur\nAufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG\nNr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der\nRichtlinie 1999/61/EG der Kommission vom\n18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der\nRichtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,\nd) Dicalciumphosphat        aus    entfetteten Knochen\nsowie\ne) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse\n(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die\nneuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit\neinem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet\nsind.\n(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen\nAngaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive\noder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.\n§6\nKennzeichnung in besonderen Fällen\n(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen\nEinzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn\n1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder\n2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen\nmechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von\neinem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter\nabgegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                    529\n(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen\nEinzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer\neinfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen\nZusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter\nabgegeben werden.\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulas-\nsungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem\ngewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz\nmehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der\nGehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe\nbei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.\n§7\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte\nvon den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen\ndie verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten\n„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                                      unterschreitend     überschreitend\nv.H.\nv.H.               v.H.\n1                                          2                                  3\na                 b\nRohprotein                                                     unter 10                    1     a\n10 bis 20                   10     r\nüber 20                    2     a\nGesamtzucker, reduzierende Zucker,                              unter 5                    0,5 a\nSaccharose, Laktose und Glukose                                5 bis 20                   10     r\n(Dextrose)                                                      über 20                    2     a\nStärke und Inulin                                              unter 10                    1     a\n10 bis 30                   10     r\nüber 30                    3     a\nRohfett                                                         unter 5                    0,6 a\n5 bis 15                   12     r\nüber 15                    1,8 a\nRohfaser                                                        unter 6                                       0,9 a\n6 bis 14                                     15 r\nüber 14                                       2,1 a\nRohasche                                                        unter 5                                       0,5 a\n5 bis 10                                     10 r\nüber 10                                       1 a\nWasser                                                          unter 5                                       0,5 a\n5 bis 10                                     10 r\nüber 10                                       1 a\nCalcium, Phosphor, Magnesium                                    unter 2                    0,2 a\n2 bis 15                   10     r\nüber 15                    1,5 a\nCalciumcarbonat, Natrium                                        unter 2                                       0,2 a\n2 bis 15                                     10 r\nüber 15                                       1,5 a\nChloride, berechnet als Natriumchlorid,                         unter 3                                       0,3 a\nsalzsäureunlösliche Asche                                           ab 3                                    10 r","530               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                                      unterschreitend     überschreitend\nv.H.\nv.H.               v.H.\n1                                          2                                  3\na                  b\nCarotin, Vitamin A, Xanthophyll                                                          30      r\nLysin, Methionin                                                                         20      r\nflüchtige Stickstoffbasen                                                                                    20    r\npetrolätherunlösliche Verunreinigungen                          unter 2                                       0,2 a\n2 bis 15                                      10 r\nüber 15                                        1,5 a\nSäurezahl                                                       unter 2 Einheiten                         0,2 Einheiten\n2 bis 15 Einheiten                       10 r\nüber 15 Einheiten                          1,5 Einheiten\nDritter Abschnitt\nMischfuttermittel\n§8\nAnforderungen an Mischfuttermittel\n(1) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der\nGehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse\nenthalten, 7 vom Hundert,\n2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,\n3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,\n4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.\nDies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.\n(2) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf der\nGehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,\n2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.\nDies gilt nicht für\n1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,\n2. Mineralfuttermittel,\n3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie\n4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,\nwenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.\n(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Mil-\nligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.\n§9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\n(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen“, „Aminosäu-\nren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse“ und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)“\nnur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.\n(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn\nsie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                  531\n§ 9a\nVerwendungszwecke für Diätfuttermittel\nFür Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.\n§ 10\nAusnahme von der Verpackungspflicht\nMischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie\n1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,\n2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder\n3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an\nTierhalter\nabgegeben werden. Ferner dürfen\n1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,\n2. gepresste Mischfuttermittel sowie\n3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,\nlose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.\n§ 11\nKennzeichnung\n(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1.   die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,\n2.   die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,\n3.   die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas\nanderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n4.   das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweili-\ngen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeits-\ndauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindest-\nhaltbarkeitsdatums maßgebend,\n5.   die Bezugsnummer der Partie,\n6.   der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der\nBezeichnung hervorgehen, ferner\na) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hin-\nweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;\nb) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-\nVerbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in\nRohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten wer-\nden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;\nc) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderun-\ngen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp“ gekennzeichnet sind;\nd) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungs-\ndauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonsti-\ngen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewoge-\nne Zusammensetzung der Tagesration,\n6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit ent-\nsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,\n6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere\nTiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: „Dieses Mischfuttermittel enthält\nproteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“,\n7.   der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortli-\nchen,\n8.   die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des\nBetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mit-\ngliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates","532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nvom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung\nbestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richt-\nlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5\noder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen\nAngaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an\nanderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus\ndem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1\nNr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel\nerkennen lässt.\n(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:\n1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am … (Tag, Monat,\nJahr)“,\n2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis … (Monat und Jahr)“.\n§ 12\nBezeichnung\n(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,\nMineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermit-\ntel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus\nzwei oder drei Einzelfuttermitteln – ausgenommen NPN-Verbindungen – bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tier-\nkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heim-\ntiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“\ndurch die Bezeichnung „Mischfuttermittel“ ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeich-\nnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.\n(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeich-\nnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel“, auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe\nder Wortteil „-mittel“ entfallen.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt\nsind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-“ voranzustellen.\n§ 13\nVorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung\n(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus\nganzen Samen, Körnern oder Früchten – sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die\nGehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:\nMischfuttermittel                    Tierart oder Tierkategorie                   Inhaltsstoffe\n1                                          2                                     3\nAlleinfuttermittel                       alle, ausgenommen andere Heimtiere     Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                   Rohasche\nSchweine außerdem                      Lysin\nGeflügel außerdem                      Methionin\nFische, ausgenommen Zierfische,        Phosphor\naußerdem\nMineralfuttermittel                      alle                                   Calcium, Natrium, Phosphor\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem     Magnesium\nMelassefuttermittel                      alle                                   Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,\nGesamtzucker (berechnet als\nSaccharose)\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem     Magnesium bei einem Gehalt von\n0,5 v. H. und mehr\nandere Ergänzungsfuttermittel            alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                   Rohasche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                    533\nMischfuttermittel                      Tierart oder Tierkategorie                     Inhaltsstoffe\n1                                           2                                       3\nalle, ausgenommen Heimtiere,             Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H.\naußerdem                                 und mehr, Phosphor bei einem\nGehalt von 2 v. H. und mehr\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem       Magnesium bei einem Gehalt von\n0,5 v. H. und mehr\nSchweine außerdem                        Lysin\nGeflügel außerdem                        Methionin\nBei Mischfuttermitteln, die\n1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an\nRohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,\n2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,\n3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure,\n4. Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der prozen-\ntuale Gehalt des Methioninanalogs\nanzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1\nSatz 2 gekennzeichnet sind, sind\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und\nPhosphor,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche\nin vom Hundert anzugeben.\n(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:\n1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hun-\ndert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,\n2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der abstei-\ngenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.\nBei Mischfuttermitteln, die auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzel-\nfuttermittel nach Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzuge-\nben.\n(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei\n1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,\n2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung\nnach § 5 Abs. 4\nzu verwenden.\n(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom\nangegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier fol-\ngender Hinweis angebracht ist: „Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen\nEinzelfuttermittel ist erhältlich bei: … (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-\nAdresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)“. Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1\ngenannte Information dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis\ngenannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft,\ngeht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über.\n(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:\n1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,\n2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorge-\nschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,\n3. die Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale\nnach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.","534               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach An-\nlage 2b Teil 2 angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese\nnicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels\nwesentlich sind.\n(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie\nvorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare\nEnergie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.\n§ 14\nZusätzliche Angaben\n(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:\n1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,\n2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwort-\nlich ist,\n3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,\n4. (aufgehoben)\n5. das Herstellungsdatum durch die Angabe „... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbar-\nkeitsdatum hergestellt“ sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeits-\ndatum angegeben ist,\n6. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n7. der Preis,\n8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,\n9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäure-\nunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,\n10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der\nHinweis „Normtyp“,\n11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,\n12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten\nTierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energie-\ngehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.\nMischfuttermittel                 Tierart oder Tierkategorie              Inhaltsstoffe, Energie\n1                                      2                                    3\nAlleinfuttermittel                  alle                                 Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem         Lysin\nandere als Geflügel außerdem         Methionin\nandere Heimtiere als Hunde und       Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                       Rohasche\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine   Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere als Fische, ausgenommen       Phosphor\nZierfische, außerdem\nMineralfuttermittel                 alle                                 Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nRohasche;\nCystin, Lysin, Methionin, Threonin,\nTryptophan;\nKalium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005               535\nMischfuttermittel                Tierart oder Tierkategorie               Inhaltsstoffe, Energie\n1                                     2                                     3\nandere als Rinder, Schafe und        Magnesium\nZiegen außerdem\nMelassefuttermittel                 alle                                 Rohfett;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere Ergänzungsfuttermittel       alle                                 Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem         Lysin\nandere als Geflügel außerdem         Methionin\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere Heimtiere als Hunde und       Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                      Rohasche\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2\ngekennzeichnet sind, dürfen\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Roh-\nfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke,\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche\nin vom Hundert angegeben werden.\n(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und\nMelassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichun-\ngen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilo-\ngramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.\n(3) (weggefallen)\n(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusam-\nmensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge\nihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhan-\ndensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die\nMerkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Ein-\nzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorge-\nhoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.\n(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen\nAngaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und\ndeutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften\nüber die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.\n§ 15\nToleranzen\n(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten\nGehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte\nschließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle\nbedeuten\n„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n„r“: relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                                  unterschreitend     überschreitend\nv. H.\nv. H.              v. H.\n1                                         2                                3\na                 b\nRohprotein                                                  unter 10                  1      a           2     a\n10 bis 20                10       r         20      r\nüber 20                  2      a           4     a\nRohfett                                                       unter 8                 0,8    a           1,6 a\n8 bis 15                10       r         20      r\nüber 15                  1,5    a           3     a\nStärke, Gesamtzucker                                        unter 10                  1      a           2     a\nplus Stärke                                                10 bis 25                10       r         20      r\nüber 25                  2,5    a           5     a\nGesamtzucker                                                unter 10                  1      a           2     a\n10 bis 20                10       r         20      r\nüber 20                  2      a           4     a\nKalium, Magnesium,                                         unter 0,7                  0,1    a           0,3   a\nNatrium                                                     0,7 bis 5               15       r         45      r\n5 bis 7,5                 0,75   a           2,25  a\n7,5 bis 15                10       r         30      r\nüber 15                  1,5    a           4,5   a\nCalcium, Phosphor                                             unter 1                 0,15   a           0,45  a\n1 bis 6               15       r         45      r\n6 bis 12                 0,9    a           2,7   a\n12 bis 16                  7,5    r         22,5    r\nüber 16                  1,2    a           3,6   a\nMethionin, Lysin, Threonin                                                          15       r\nCystin, Tryptophan                                                                  20       r\nWasser                                                        unter 5                                    0,5 a\n5 bis 10                                   10      r\nüber 10                                     1     a\nRohfaser                                                      unter 6                 2,7    a           0,9 a\n6 bis 12                45       r         15      r\nüber 12                  5,4    a           1,8 a\nRohasche                                                      unter 5                 1,5    a           0,5 a\n5 bis 10                30       r         10      r\nüber 10                  3      a           1     a\nsalzsäureunlösliche Asche                                     unter 4                                    0,4 a\n4 bis 10                                   10      r\nüber 10                                     1     a\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle fest-\ngesetzten Werte abweichen.\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                                  unterschreitend     überschreitend\nv. H.\nv. H.              v. H.\n1                                         2                                3\na                 b\nRohprotein                                                unter 12,5                  2      a           4     a\n12,5 bis 20                16       r         32      r\nüber 20                  3,2    a           6,4 a\nRohfett                                                                               2,5    a           2,5 a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                  537\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                                    unterschreitend      überschreitend\nv. H.\nv. H.               v. H.\n1                                        2                                  3\na                  b\nWasser                                                        unter 20                                       1,5 a\n20 bis 40                                       7,5 r\nüber 40                                       3     a\nRohfaser                                                                                  3     a            1     a\nRohasche                                                                                  4,5   a            1,5 a\n(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen\nGehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten\nabweichen.\nVierter Abschnitt\nZulassung und Verwendung von Zusatzstoffen\n§ 16\nZugelassene Zusatzstoffe\nDie in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4\noder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur,\nsolange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen\nZulassung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtli-\nnie 70/524/EWG aufgehoben wird.\n§ 16a\nZulassungsantrag\n(1) Der Antrag auf\n1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder\n2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungs-\nantrag)\nist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) zur Prüfung der Voraussetzungen\nfür die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder\nNiederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder\nGeschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.\n(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom\n16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64\nS. 19) in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezi-\nfikation nach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatz-\nstoffes zusammengefasst sind.\n(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentech-\nnikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung\nder Risiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstu-\nfung durchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen:\n1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die\nUmwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnis-\nse der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,\n2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5\nund Anlage 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996\n(BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des\nUmweltrisikos und","538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.\n(4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monographie beizufü-\ngen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2\nSatz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monographie beschriebenen Merkmale und Eigen-\nschaften für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nentsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richt-\nlinie 70/524/EWG eine Monographie vorzulegen ist.\n§ 16b\nBesondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung\n(1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach\n§ 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt ausreichende Erkennt-\nnisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und\n1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder\n2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung\nbezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt.\nSatz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf\nAntrag des Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für\nergänzende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zweck der zehnjährigen Zulassung\neines nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelas-\nsenen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung oder der Verlänge-\nrung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines\nanderen Antragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung län-\nger als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums\nder Zulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend\nvon Satz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung eines\nZusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehe-\nnen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1\nendet. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend.\n(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbel-\ntieren erfordert, hat sich der Antragsteller beim Bundesamt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame\nSubstanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2\nnoch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung\neiner Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Ver-\nwertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über die\ngemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder\nniedergelassen, so ordnet das Bundesamt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an\nund setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen\nfest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser\nnicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.\n§ 16c\nEntscheidung über die Weiterleitung des Antrags\n(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet das Bundesamt Zulassungsanträge nach\n1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang,\n2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Geltungsdauer der Zulassung“ festgesetzten Zulassungsdauer\nmit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaa-\nten weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben des Bun-\ndesamtes nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungs-\nanträge nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Name und\nZulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen“ bezeichneten Person\n(Inhaber der Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist das Bundesamt nur\nan die Frist nach Satz 1 Nr. 1 gebunden.\n(2) Das Bundesamt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn\n1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder\n2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richt-\nlinie 70/524/EWG nicht erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                  539\n(3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann das Bundesamt auch die Vorlage wei-\nterer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlängert\nsich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung.\n§ 16d\nPflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung\n(1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet,\n1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften\ndes Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monographie und eine Referenzprobe der wirk-\nsamen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale des\nZusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine Stan-\ndardprobe zu ersetzen, die der neuen Monographie des Zusatzstoffes entspricht,\n2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarznei-\nmitteln unverzüglich beim Bundesamt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich\ndie Unverträglichkeit ergibt, sowie\n3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma\nsowie Anschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe\neingeräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen,\nmüssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen\nGemeinschaft angegeben werden.\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Fall eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht\nVertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft.\n§ 17\nVerwendungsbeschränkungen\n(1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen\nEG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a\noder b nichts anderes vorgesehen ist.\n(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur ver-\nwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die\nerwarteten Wirkungen besteht.\n(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung\nder Histomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl\nals Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist,\ndarf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus\ndarf zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem\nMischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist.\n(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kup-\nfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei\ndarf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unter-\nschreiten.\n(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln\n1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt\nwerden, soweit\na) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorgesehen\nist und\nb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,\n2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit\na) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere\naa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ vorgese-\nhen ist und\nbb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,\nb) im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert\nworden ist.\n(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der\nGesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit","540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und\n2. dem Herstellerbetrieb\na) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomo-\nniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder\nb) im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach\n§ 31a Abs. 2\nerteilt worden ist.\n§ 17a\nGehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln\n(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trocken-\nsubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Mindest-\ngehalt“ festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte „Höchstgehalte“ festgesetzten\nHöchstgehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte ent-\nsprechend. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln\nnatürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.\n(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstof-\nfen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen\nmit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder\n1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-\nmoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehalts oder\n2. a) in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nund an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,\nb) in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D\nbis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilo-\ngramm,\nc) in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten und an\nLeistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,\nd) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversor-\ngung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm\nbetragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesonde-\nre hinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüt-\ntern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch\nVerwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.\n§ 18\nKennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen\n(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind,\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den\nzusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.\nZusatzstoff                                              zusätzliche Angaben\n1                                                              2\nAntioxidantien                                                bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung\nvorangestellte Angabe: „mit Antioxidans“\nBentonit-Montmorillonit, Citronensäure\nEnyzme, Mikroorganismen                                       Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie\ndes Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Num-\nmer“ oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatz-\nstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                    541\nZusatzstoff                                                 zusätzliche Angaben\n1                                                                2\nfärbende Stoffe einschließlich Pigmente                         bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung\nvorangestellte Angabe: „mit Farbstoff“ oder „gefärbt\nmit“\nKonservierungsstoffe                                            bei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung\nvorangestellte Angabe: „mit Konservierungsstoff“ oder\n„konserviert mit“\nKupfer                                                          Gehalt an Kupfer\nLeistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histo-        Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie\nmoniasis oder der Kokzidiose                                    des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an, Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes\nnach § 31b Nr. 1 oder im Fall, dass der Betrieb seinen\nSitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat,\ndie Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 5 der Richt-\nlinie 95/69/EG\nVitamin A und D                                                 Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie\ndes Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an\nVitamin E                                                       Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco-\npherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehalts oder\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\n(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilo-\ngramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden\nsind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatz-\nstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn\n1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe“ angefügt ist,\n2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und\n3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.\n(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der\nGarantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des\nfrühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchst-\nalter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der\nSpalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis\nauf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe\nzugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.\n(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung\noder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spal-\nte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbe-\ndingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben\ngekennzeichnet sind.\n(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-\nmittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung\nnach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: „Dieses Ergänzungs-\nfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatz-\nstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüt-\ntert werden“. Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag“ ist die Angabe „bis zu ... v. H. der\nTagesration“ zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass\nbei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen\nEG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den\nZusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die\nAngabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente“, sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden\nsind.","542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitami-\nne als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und\n2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte\n„Zusatzstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,\nb) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitami-\nne) die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder\nAnlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an\nangegeben sind.\n(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Regis-\nternummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder Spalte „Zulas-\nsungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Regis-\nternummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.\n(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel\nanzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an\nMikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationa-\nlen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.\n§ 19\nToleranzen\nAngaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebe-\nnen höchstens abweichen:\n1. bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 IE) um 40 v. H.,\n2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,\n3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,\n4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,\n5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,\n6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,\n7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H.\nFünfter Abschnitt\nAbgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen\n§ 20\nAbgabe- und Verwendungsbeschränkungen\n(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen\n1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer\noder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach\n§ 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\nnur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1\nanerkannt worden sind,\n3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an\nHandelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und\n4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert\nworden sind,\nabgegeben werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen\n1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatz-\nstoffen für Heimtiere herstellen,\n2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Herstel-\nlerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                   543\n3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1\nherstellen dürfen,\nabgegeben werden.\n(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen\nanderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vor-\nmischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates\nder Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates\nvom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung\nbestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der\njeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem\nDrittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter\ndes Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils gel-\ntenden Fassung erfüllt.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Ver-\ntragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Ver-\ntragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.\n§ 21\nKennzeichnung von Zusatzstoffen\n(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder Anlage 3\nSpalte 2,\n2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder Milli-\nliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma, asta-\nxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei\nVitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,\n3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“ oder\nSpalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,\n4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter“\noder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,\n5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs-\ndatum an,\n8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der\nKokzidiose ferner:\na) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c\nund die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-\nverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,\nb) die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmun-\ngen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,\nc) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,\nd) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Ver-\nantwortliche ist,\n9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des\nBetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mit-\ngliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren\nArtikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer,\n10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handelsbe-\nzeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte\nMatrikelnummer.\n(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben,\nangegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,","544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verant-\nwortliche ist.\n§ 22\nKennzeichnung von Vormischungen\n(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung „Vormischung“,\n2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatz-\nstoff“, oder Anlage 3 Spalte 2,\n3. die Gehalte an wirksamer Substanz\na) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der\nAktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je\nGramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-\nlenten von Alpha-Tocopherolacetat, und\nb) anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in Bezug auf das\nFuttermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar\nsind,\n4. (weggefallen)\n5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,\n6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der\njeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und\ndie besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nnung, Spalte „Sonstige Bestimmungen“, oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,\n7. die Nettomasse, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histo-\nmoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbar-\nkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,\n10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der His-\ntomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormi-\nschung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,\n11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach\ndem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“, oder Anlage 3 Spalte 1,\n12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,\n13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des\nBetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mit-\ngliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren\nArtikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer.\n(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des\nGehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten\nEndtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Höchstalter“ oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit\neinem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormi-\nschung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.\n(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vorge-\nschrieben, angegeben werden:\n1. die Handelsbezeichnung,\n2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-\nNummer“ oder „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“, oder Anlage 3 Spalte 1,\n3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die\nFirma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                545\nSechster Abschnitt\nUnerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe\n§ 23\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen\n(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen darf die in Anlage 5\nSpalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.\n(2) Es ist verboten,\n1. ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-\ngehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel,\n2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten\nHöchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder\n3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten\nHöchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit der gleichen oder einer anderen Vormischung\nzu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine\ndort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff\noder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten\nHöchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inakti-\nvierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behand-\nlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.\n§ 24\nKennzeichnung\n(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt dürfen nur in\nVerkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:\n1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: „Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des\nunerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden“;\n2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: „Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung\ndes unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb\nbestimmt“.\nSatz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend.\n(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt\nsind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem\nHinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration\nergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-\ngehalte nicht überschritten werden.\n§ 24a\nHöchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln\n(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in\nAnlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht\nüberschreiten.\n(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Futtermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten\ndie in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhö-\nhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.\n(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich\naus der Summe der für die Futtermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechne-\nten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die\naus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel\nfestgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.\n§ 24b\nHöchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel\n(1) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Futtermittelgesetzes darf Getreide mit Rückständen an\nSchädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Hersteller- oder Handelsbetriebe abgegeben wer-\nden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf\nzur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung\nsichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.","546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,\n2. der Hinweis: „Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder\nzu Mischfuttermitteln vermischen.“.\n§ 25\nVerbotene Stoffe\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in den Verkehr gebracht\nwerden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter\nöffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.\nSiebenter Abschnitt\nFütterungsvorschriften\n§ 26\nFütterungsbeschränkungen\n(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfutter-\nmittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit ande-\nren Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder in An-\nlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.\n(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Sonstige Bestimmungen“ oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit die-\nsen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.\n(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel\nfestgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für\nentsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für\nErgänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.\n§ 27\nFütterungsverbot\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das\nVerfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstal-\nten.\nAchter Abschnitt\nAnforderungen an Betriebe\n§ 28\nAnerkennungsbedürftige Betriebe\n(1) Herstellerbetriebe, die\n1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“\noder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorga-\nnismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente,\nVitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Harnstoff und seine\nDerivate sowie Ammoniumsalze” und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vita-\nmin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung\nder Histomoniasis oder der Kokzidiose\nherstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.\n(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.\n(2) Handelsbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2\nbehandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                 547\n(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,\nhergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaa-\ntes als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\nerfüllen.\n(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstel-\nlen.\n§ 29\nAnerkennung\n(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genannten Betriebe, werden auf\nAntrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine\nPrüfung im Betrieb ergeben hat, dass\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt\nwerden.\nDie Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit\noder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht,\nder wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen\nhat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verant-\nwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den\nGebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.\n(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der\nfür den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten\nSachverständigen nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die\nErzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2\nbis 4 gilt entsprechend.\n(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen\nerfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu\nführen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\n(3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und\nUnterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten\nUnterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte\nBetriebe entsprechende Anwendung.\n(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerken-\nnungsvoraussetzungen erforderlich sind.\n(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2\nergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie\nkann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.\n§ 29a\nBesondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben\n(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstof-\nfen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit\n1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und\n2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige\nVerteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.\n(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von\nVormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach\n§ 17 Abs. 6, soweit\n1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und","548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-\nmitteln gewährleistet.\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenom-\nmen oder widerrufen worden oder erloschen ist.\n§ 29b\nBesondere Anforderungen an Dekontaminationsverfahren\nSoweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über\nunerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorge-\nschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1a genannten Betrieben anzuwenden.\n§ 30\nRegistrierungsbedürftige Betriebe\n(1) Herstellerbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder\nAnlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spal-\nte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen\nVitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausge-\nnommen Kupfer und Selen,\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-\nmin D, Kupfer oder Selen,\n4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-\nZulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden\nist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder\nSpurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder\n5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen\nherstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.\n(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Fut-\ntermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde registriert\nsein.\n(2) Handelsbetriebe, die\n1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2\nbehandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.\n(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist,\nhergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaa-\ntes als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\nerfüllen.\n(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb\nherstellen.\n§ 31\nRegistrierung\n(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, ausgenommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden auf Antrag für die jeweils\nbeabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus\ndem Antrag ergibt, dass\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt\nwerden.\nDie Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005               549\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit\noder Sachkenntnis\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder\ngröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der\nerforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht\ndurch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,\nder Verfahrenstechnik und der Tierernährung.\n(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der\nfür den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass\n1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 31c ergebenden Pflichten erfüllt werden.\nDie Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit\noder Sachkenntnis\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder\ngröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der\nerforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht\ndurch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,\nder Verfahrenstechnik und der Tierernährung.\n(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen\nerfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermit-\ntel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\n(3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom\nAntragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.\n(4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrie-\nrungsvoraussetzungen erforderlich sind.\n(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2\nergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie\nkann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.\n§ 31a\nBesondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben\n(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder\nSelen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit\n1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen registriert ist und\n2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige\nVerteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.\n(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von\nVormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit\n1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen\nmit diesen Zusatzstoffen registriert ist und\n2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfutter-\nmitteln gewährleistet.\n(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurück-\ngenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.\n§ 31b\nAnerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer\nDie zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\n1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und\n2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.","550               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n§ 31c\nBesondere Pflichten für Trocknungsbetriebe\nHerstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein\nEintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung\ndes Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbeson-\ndere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern\nnach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Hierzu sind insbesondere\n1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziel-\nlen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,\n2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,\n3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und\nmindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen\nzu dokumentieren und\n4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\n§ 32\nRücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung\n(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder\nAbs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a weggefallen ist,\n2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder\n3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 oder 2\ngröblich oder wiederholt verletzt.\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend.\n(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder\nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder\nSatz 2 weggefallen ist,\n2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder\n3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, soweit ihm solche oblie-\ngen, nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend.\n(3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder\nRegistrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den\nWiderruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a ent-\nsprechend.\n(4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die\nTätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.\n§ 33\nBekanntmachung\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt die Anerkennung von Betrieben nach § 29,\ndie Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die\nÄnderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundes-\namt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Das Bundesamt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Ver-\nzeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richt-\nlinie 95/69/EG erfüllen.\n§ 33a\nBesondere Registrierungspflicht\n(1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels\nunter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den Betriebsort zuständigen Behörde\nregistriert sein. Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag registriert, sofern sich aus dem Antrag die\nBetriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanla-\nge verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden,\nergeben. Die Registrierung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag als erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                   551\n(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am 17. November 2004 gel-\ntenden Fassung rechtzeitig und vollständig erstattet haben, gelten als registriert.\n§ 34\nBuchführungspflicht\n(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3\ndes Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammen-\nsetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischun-\ngen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte und registrierte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel\nnicht gewerbsmäßig herstellen.\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und\nDateien zehn Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.\nNeunter Abschnitt\nÜberwachung\n§ 35\nEingangsstellen, Anmeldepflicht\n(1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von Futtermitteln,\nZusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht wer-\nden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen\n(Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.\n(2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel,\nZusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, dies spätes-\ntens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen\nBehörde anzumelden.\n§ 35a\nBescheinigungen\n(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überfüh-\nrung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.\n(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über\nandere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle\ndas von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermit-\ntelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen.\n§ 35b\nVerkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\nDie Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung\nvon Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.\nSie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.\n§ 35c\nVerbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft\n(1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dür-\nfen nicht eingeführt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.\n(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit\n1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische\nGemeinschaft auf Grund\na) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar\n2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung\nder Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-\nheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder\nb) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für\ndie Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr.\nL 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Dritt-\nland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und","552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bun-\ndesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die vor Wirksamwerden\nder Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.\n(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirk-\nsam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.\nZehnter Abschnitt\nSchlussbestimmungen\n§ 36\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,\n2. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,\n3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder\n4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1.   entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3\nSatz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7\noder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-\ngen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\ngekennzeichnet sind,\n1a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in\nden Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,\n2.   entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,\n2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,\n3.   ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel,\nZusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,\n4.   entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,\n5.   ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Misch-\nfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,\n5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1\nZusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste\noder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormi-\nschungen behandelt,\n6.   entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher,\nBuchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\n7.   entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n8.   entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach\n§ 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder\n2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.\n§ 37\nÜbergangsregelungen\n(1) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1\nNr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futter-\nmitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer\nbetreffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                     553\n(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 gelten-\nden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für\nHeimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum\n1. November 2003 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(3) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits\n1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xantho-\nphylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kok-\nzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der\nGruppe „Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher\nHerkunft gezüchtete Hefen,\n2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vita-\nmin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\na) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose\noder\nb) Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, behandeln oder in den Verkehr\nbringen, gelten vorläufig als anerkannt, wenn sie die Anerkennung nach § 37 Abs. 4 der Futtermittelverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit\nder Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu\nbescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Anerkennung als erteilt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit Ein-\ntritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.\n(4) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits\n1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe,\ndie in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Caro-\ntinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,\noder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vita-\nmin D, Kupfer oder Selen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie\ndie Registrierung nach § 37 Abs. 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert\nworden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003\nbeschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung\nals erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag\nnach Satz 1 oder 2.\n(5) Betriebe, die am 28. Juli 2000 bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die\nnach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 ein\nHöchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen,\nEnzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig\nregistriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131)\ngeändert worden ist, oder nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514) bis zum 1. Februar 2001 beantragt haben. Soweit der Antrag nach\nSatz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem\nZeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent-\nscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.\n(5a) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September\n2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futter-\nmittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nnoch bis zum 1. Februar 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Lebensmittelreste zum\nZweck der Herstellung von Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, gelten als vorläufig\nregistriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,\n1. wenn sie die Registrierung nicht bis zum 1. Juni 2004 beantragt haben und\n2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nDer Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend\nvon Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist\nzur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.","554               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n(7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003\ngeltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht und verwendet werden.\nFuttermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen,\ndürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gebracht und verwendet werden.\n(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 gelten-\nden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für\nHeimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum\n1. November 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Zusatzstoffe, die dieser Verordnung in der bis zum\n12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2004 abgegeben oder verwendet wer-\nden.\n(9) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 31. Juli 2004 geltenden\nFassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch\nbis zum 31. Oktober 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am\n31. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht ent-\nsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(10) Betriebe im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1, die am 18. November 2004 bereits Futtermittel unter direkter Ein-\nwirkung der Verbrennungsgase trocknen und die nicht nach § 33a Abs. 2 als registriert gelten, gelten als vorläufig regis-\ntriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn diese Betriebe die Registrierung nicht bis zum 1. Mai 2005 bean-\ntragen.\n(11) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004\ngeltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für\nHeimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis\nzum 1. Mai 2005 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n§ 37a\nTechnische Festlegungen\nSoweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Ber-\nlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\n§ 38\nInkrafttreten, Übergangsregelungen\n(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                             555\nAnlage 1\n(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)\nZulassungsbedürftige Einzelfuttermittel\nVorbemerkungen\nDie Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf\ndie Trockensubstanz.\nVerzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel\n1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen\nanzugebende\nBezeichnung                              Beschreibung                                                 sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                        2                                     3                         4\nAuf Methanol              Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nähr-           Rohprotein         a) „nicht einatmen“\ngezüchtete Bakterien      lösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien\nRohfett            b) Anerkennungs-Kenn-\nfür Kälber, Schweine,     Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB\nRohasche               nummer des Betriebes\nGeflügel und Fische       10515, gewonnen wird\nWasser\nRohprotein                      min. 68      v. H.\nin der Originalsubstanz\nReflexionszahl:                 über 50\nEiweißfermentations-      Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas             Rohprotein         a) „Bei Mastschweinen\nerzeugnis, das auf Erd-   (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,                            und Kälbern darf der\nRohasche\ngas gezüchtet ist, aus    0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige                         Gehalt an dem in\nMethylococcus capsu-      Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter         Rohfett                Spalte 1 genannten\nlatus (Bath) Stamm        Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),          Wasser                 Erzeugnis 8 v. H., bei\nNCIMB 11132, Alcali-      Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacil-                             Lachsen (Süßwasser)\ngenes acidovorans         lus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet                             19 v. H. und bei Lachsen\nStamm NCIMB 12387,        sind                                                                            (Meerwasser) 33 v. H.\nBacillus brevis                                                                                           in der täglichen Ration\nRohprotein                      min. 65      v. H.\nStamm NCIMB 13288                                                                                         nicht überschreiten.“\nin der Originalsubstanz\nund Bacillus firmus                                                                                   b) „nicht einatmen“\nStamm NCIMB 13280,\nfür Mastschweine von                                                                                  c) Anerkennungs-Kenn-\n25 kg bis 60 kg                                                                                           nummer des Betriebes\nLebendgewicht, Kälber\nmit mindestens\n80 kg Lebendgewicht\nund Lachse\nHefe                      Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder          Rohprotein\npflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein,\nWasser\nGetreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,\nMolke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-\nfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccha-\nromyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder\nKluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet\nsind\nMycel-Silage aus der      Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-      Rohprotein         Anerkennungs-Kenn-\nHerstellung von Peni-     herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm                               nummer des Betriebes\nRohasche\ncillin für Schweine, Rin- ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,\nder, Schafe und Ziegen    L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococ-    Wasser\ncus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und\ndanach erhitzt worden ist\nRohprotein                      min.   7     v. H.\nin der Originalsubstanz","556                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n2. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse\n2.1 Aminosäuren und ihre Salze\nanzugebende\nBezeichnung                            Beschreibung                                         sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                     2                                  3                    4\nDL-Methionin             DL-Methionin, technisch rein                      DL-Methionin      Anerkennungs-Kenn-\nCH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH                                             nummer des Betriebes\nWasser\nDL-Methionin                 min. 98     v. H.\nin der Originalsubstanz\nDL-Methionin,            DL-Methionin, technisch rein, geschützt durch das DL-Methionin      Anerkennungs-Kenn-\ngeschützt durch das      Copolymer Vinylpyridin/Styrol                                       nummer des Betriebes\nWasser\nCopolymer Vinylpyri-     CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH\ndin/Styrol, für Milch-\nDL-Methionin                 min. 65     v. H.\nkühe\nin der Originalsubstanz\nCopolymer Vinyl-\npyridin/Styrol               max.   3    v. H.\nin der Originalsubstanz\nDL-Methionin-Natrium- DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig,            DL-Methionin      Anerkennungs-Kenn-\nKonzentrat, flüssig      technisch rein                                    Wasser            nummer des Betriebes\n[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na\nDL-Methionin                 min. 40     v. H.\nin der Originalsubstanz\nNatrium                      min.   6,2 v. H.\nin der Originalsubstanz\nDL-Tryptophan            DL-Tryptophan, technisch rein                     DL-Tryptophan     Anerkennungs-Kenn-\n(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH                                          nummer des Betriebes\nWasser\nDL-Tryptophan                min. 98     v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin                  L-Lysin, technisch rein                           L-Lysin           Anerkennungs-Kenn-\nNH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH                                             nummer des Betriebes\nWasser\nL-Lysin                      min. 98     v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Konzentrat,      Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus der    L-Lysin           Anerkennungs-Kenn-\nflüssig                  Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärke-                       nummer des Betriebes\nWasser\nerzeugnissen und ihren Hydrolysaten\nNH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH\nL-Lysin                      min. 50     v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Monohydro-       L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein          L-Lysin           Anerkennungs-Kenn-\nchlorid                  NH2(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI                                        nummer des Betriebes\nWasser\nL-Lysin                      min. 78     v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Monohydro-       Mischung von:                                     L-Lysin           Anerkennungs-Kenn-\nchlorid und                                                                                  nummer des Betriebes\na) L-Lysin-Monohydrochlorid,                      DL-Methionin\nDL-Methionin in              NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI, technisch\nMischung, geschützt                                                        Wasser\nrein, und\ndurch das Copolymer\nVinylpyridin/Styrol, für b) DL-Methionin, CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH,\nMilchkühe                    technisch rein,\ngeschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol\nL-Lysin und\nDL-Methionin                 min. 50     v. H.\nin der Originalsubstanz,\ndavon\nDL-Methionin                 min. 15     v. H.\nin der Originalsubstanz\nCopolymer Vinyl-\npyridin/Styrol               max.   3    v. H.\nin der Originalsubstanz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005              557\nanzugebende\nBezeichnung                          Beschreibung                                         sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                    2                                 3                    4\nL-Lysin-Monohydro-     L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus L-Lysin           Anerkennungs-Kenn-\nchlorid-Konzentrat,    der Fermentation von Saccharose, Melasse,         Wasser            nummer des Betriebes\nflüssig                Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten\nNH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI\nL-Lysin                      min. 22,4 v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysinphosphat und    L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus    L-Lysin           Anerkennungs-Kenn-\nseine Nebenerzeug-     der Fermentation von Saccharose, Ammoniak und                       nummer des Betriebes\nWasser\nnisse aus der Fermen-  Fischpresssaft mit Brevibacterium lactofermentum\ntation für Schweine    Stamm NRRL B-11470\nund Geflügel           [NH2(CH2)4-CH(NH2)COOH] · H3PO4\nLysin                        min. 35     v. H.\nin der Originalsubstanz\nPhosphor                     min. 4,3    v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Lysin-Sulfat und     L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse aus der L-Lysin           Anerkennungs-Kenn-\nseine Nebenerzeug-     Fermentation von Zuckersirup, Melasse, Getreide,  Wasser            nummer des Betriebes\nnisse aus der          Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit\nFermentation           Corynebacterium glutamicum\n[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2 · H2SO4\nL-Lysin                      min. 40     v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Threonin             L-Threonin, technisch rein                        L-Threonin        Anerkennungs-Kenn-\nCH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH                           Wasser            nummer des Betriebes\nL-Threonin                   min. 98     v. H.\nin der Originalsubstanz\nL-Tryptophan           L-Tryptophan, technisch rein                      L-Tryptophan      Anerkennungs-Kenn-\n(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH                                          nummer des Betriebes\nWasser\nL-Tryptophan                 min. 98     v. H.\nin der Originalsubstanz\nN-Hydroxymethyl-DL-    N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat,    DL-Methionin      Anerkennungs-Kenn-\nMethionin-Calcium-     technisch rein                                                      nummer des Betriebes\nWasser\nDihydrat für Rinder,   [CH3S(CH2)2-CH(NH · CH2OH)-COO]2 Ca · 2H2O\nSchafe und Ziegen mit\nDL-Methionin                 min. 67     v. H.\nPansenfunktion\nin der Originalsubstanz\nFormaldehyd                  max. 14     v. H.\nin der Originalsubstanz\nCalcium                      min.   9    v. H.\nin der Originalsubstanz\nZink-Methionin für     Zink-Methionin, technisch rein                    DL-Methionin      Anerkennungs-Kenn-\nRinder, Schafe und     [CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]2 Zn                                        nummer des Betriebes\nWasser\nZiegen mit Pansen-     DL-Methionin                 min. 80     v. H.\nfunktion               in der Originalsubstanz\nZink                         max. 18,5 v. H.\nin der Originalsubstanz\n2.2 Hydroxy-Analoge von Methionin und ihre Salze\nanzugebende\nBezeichnung                          Beschreibung                                         sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                    2                                 3                    4\nCalciumsalz des        Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin     Monomere Säure    Anerkennungs-Kenn-\nHydroxy-Analogs von    [CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO]2Ca                                          nummer des Betriebes\nWasser\nMethionin              Monomere Säure               min. 83     v. H.\nin der Originalsubstanz\nCalcium                      min. 12     v. H.\nin der Originalsubstanz","558                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nanzugebende\nBezeichnung                                     Beschreibung                                                           sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                                  2                                         3                            4\nHydroxy-Analog von           Hydroxy-Analog von Methionin                                     Gesamtsäure             Anerkennungs-Kenn-\nMethionin                    CH3S(CH2)2-CH(OH)-COOH                                                                   nummer des Betriebes\nMonomere Säure\nGesamtsäure                           min. 85       v. H.        Wasser\nin der Originalsubstanz\nMonomere Säure                        min. 65       v. H.\nin der Originalsubstanz\nIsopropylester der 2-        Isopropylester des Methioninhydroxy-Analogs                                              Anerkennungs-Kenn-\nHydroxy-4-methylthio-        CH3-S-CH2-C(OH)H-COO-CH-(CH3)2                                                           nummer des Betriebes\nbuttersäure für Milch-\nMonomere Ester                        min. 90       v. H.\nkühe\nFeuchtigkeitsgehalt                   max.     1    v. H.\n3 . N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n ( N P N - Ve r b i n d u n g e n )\n3.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze\nanzugebende\nBezeichnung                                     Beschreibung                                                           sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                                  2                                         3                            4\nAmmoniumacetat für           Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von                    Stickstoff\nRinder, Schafe und           Ammoniumacetat besteht\nWasser\nZiegen mit Pansen-           CH3COONH4\nfunktion\nAmmoniumacetat                        min. 55       v. H.\nin der Originalsubstanz\nAmmoniumlaktat aus           Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke                    Rohprotein\nder Fermentation für         mit Lactobacillus bulgaricus\nRohasche\nRinder, Schafe und           CH3CHOHCOONH4\nZiegen mit Pansen-                                                                            Wasser\nRohprotein                            min. 44       v. H.\nfunktion\nin der Originalsubstanz\nAmmoniumsulfat für           Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von                    Stickstoff              „Bei Kälbern, Schaf- und\nRinder, Schafe und           Ammoniumsulfat besteht                                           Wasser                  Ziegenlämmern darf der\nZiegen mit Pansen-           (NH4)2SO4                                                                                Gehalt an Ammoniumsulfat\nfunktion                                                                                                              0,5 v. H. in der täglichen\nAmmoniumsulfat                        min. 35       v. H.\nin der Originalsubstanz                                                                  Ration nicht überschreiten.“\nBiuret für Rinder,           Biuret, technisch rein                                           Stickstoff\nSchafe und Ziegen mit        (CONH2)2-NH\nPansenfunktion\nBiuret                                min. 97       v. H.\nin der Originalsubstanz\nHarnstoff für Rinder,        Harnstoff, technisch rein                                        Stickstoff\nSchafe und Ziegen mit        CO(NH2)2\nPansenfunktion\nHarnstoff                             min. 97       v. H.\nin der Originalsubstanz\nHarnstoffphosphat            Harnstoffphosphat, technisch rein                                Stickstoff\nfür Rinder, Schafe und       CO(NH2)2 · H3PO4\nPhosphor\nZiegen mit Pansen-\nStickstoff                            min. 16,5 v. H.\nfunktion\nin der Originalsubstanz\nPhosphor                              min. 18       v. H.\nin der Originalsubstanz\nIsobutylidendiharnstoff      Isobutylidendiharnstoff, technisch rein                          Stickstoff\nfür Rinder, Schafe und       (CH3)2-(CH)2-(NHCONH2)2\nZiegen mit Pansen-           Stickstoff                            min. 30       v. H.\nfunktion                     in der Originalsubstanz\nIsobutyraldehyd                       min. 35       v. H.\nin der Originalsubstanz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005             559\n3.2 Andere NPN-Verbindungen\nanzugebende\nBezeichnung                            Beschreibung                                        sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                     2                                3                    4\nNebenerzeugnis aus      Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der  Rohprotein       Anerkennungs-Kenn-\nder Herstellung von     Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermen-     Rohasche         nummer des Betriebes\nL-Glutaminsäure für     tation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnis-\nRinder, Schafe und      sen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium    Wasser\nZiegen mit Pansen-      melassecola\nfunktion\nRohprotein                   min. 48    v. H.\nin der Originalsubstanz\nNebenerzeugnis aus      Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von      Rohprotein       Anerkennungs-Kenn-\nder Herstellung von     L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von   Rohasche         nummer des Betriebes\nL-Lysin für Rinder,     Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren\nSchafe und Ziegen mit   Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum    Wasser\nPansenfunktion          Rohprotein                   min. 45    v. H.\nin der Originalsubstanz","560                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAnlage 1a\n(zu den §§ 4, 5 und 13)\nNicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel\nTeil A\nVorbemerkungen\nI.   Erläuterungen\n1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und\nbezeichnet:\n– die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;\n– der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen,\nKnochen;\n– das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion,\nErhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;\n– der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder Nebener-\nzeugnisses, z. B. „glucosinolatarm“, „fettreich“, „zuckerarm“.\n2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:\n1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n6. Grünfutter und Raufutter\n7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n8. Milcherzeugnisse\n9. Erzeugnisse von Landtieren\n10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n11. Mineralstoffe\n12. Verschiedene Einzelfuttermittel\nII.  Bezeichnung\nEnthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere einge-\nklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als Soja-\nbohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.\nIII. Glossar\nDas nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C aufge-\nführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche Bezeich-\nnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten Beschrei-\nbung entsprechen.\nGebräuchliche Bezeichnung,\nNummer             Verfahren                             Beschreibung\nBegriff\n1                    2                                       3                                     4\n1       Konzentrieren1)             Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe        Konzentrat\ndurch Entfernen des Wassers oder sonstiger\nBestandteile\n2       Schälen2)                   Vollständiges oder teilweises Entfernen      geschält, teilgeschält\nder äußeren Schale oder Schalen von Körnern,\nSamen, Früchten, Nüssen und anderem\n3       Trocknen                    Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug    getrocknet (Sonne oder künstlich)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                                      561\nGebräuchliche Bezeichnung,\nNummer                 Verfahren                                 Beschreibung\nBegriff\n1                       2                                            3                                                  4\n4       Extraktion                         Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten             Extraktionsschrot (bei ölhaltigen\nMaterialien durch Entzug mit Hilfe organischer        Materialien), Melasse, Trocken-\nLösungsmittel oder Gewinnung von Zucker               schnitzel (bei Zucker oder andere\noder anderer wasserlöslicher Bestandteile             wasserlösliche Bestandteile\ndurch wässrige Extraktion. Bei Anwendung              enthaltenden Materialien)\neines organischen Lösungsmittels muss das\nextrahierte Material technisch frei von Lösungs-\nmittelrückständen sein\n5       Extrudieren                        Pressen oder Drücken von Material durch eine          extrudiert\nÖffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch\nVorverkleistern)\n6       Flockieren                         Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem                 Flocken\nMaterial\n7       Mehlmüllerei                       Mechanische Verarbeitung von Körnern zur              Mehl, Kleie, Futtermehl, Grießkleie\nVerringerung der Korngröße und zur leichteren\nAuftrennung in seine Bestandteile, vor allem\nMehl, Kleie und Grießkleie\n8       Erhitzen                           Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von             dampferhitzt, gekocht, wärme-\nWärmebehandlungen, die unter bestimmten               behandelt\nBedingungen durchgeführt werden, um den\nNährwert oder die Struktur des Materials zu\nverändern\n9       Fetthärtung                        Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in            gehärtet, teilweise gehärtet\ngesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und\nFetten)\n10        Hydrolyse                          Aufschluss in einfachere chemische Bestandtei-        hydrolisiert\nle durch geeignete Behandlung mit Wasser und\ngegebenenfalls Enzymen, Säuren oder Alkalien\n11        Abpressen                          Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen              Expeller3) (bei ölenthaltenden\nMaterialien oder von Saft aus Früchten                Materialien), Pülpe, Trester\noder anderen Pflanzenerzeugnissen durch               (z. B. bei Früchten), Pressschnitzel\nmechanische Behandlung (durch Spindel-                (bei Zuckerrüben)\noder sonstige Pressen), auch bei leichter\nWärmebehandlung\n12        Pelletieren                        Spezielle Formgebung durch Pressen mittels            Pellet, pelletiert\nMatrize\n13        Vorverkleistern                    Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit       vorverkleistert4), gequellt\nin kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen\n14        Raffinieren                        Vollständiges oder teilweises Entfernen von           raffiniert, teilraffiniert\nBegleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und\nanderen Naturmaterialien durch chemische\noder physikalische Behandlung\n15        Nassmüllerei                       Mechanische Abtrennung einzelner Bestandtei-          Keime, Kleber, Stärke\nle von Kernen oder Körnern, auch nach Einwei-\nchen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von\nSchwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke\n16        Schroten                           Mechanische Verarbeitung von Körnern oder             Schrot, geschrotet\nanderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung\nihrer Größe\n17        Entzuckern                         Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono-        entzuckert, teilentzuckert\nund Disacchariden aus Melasse und anderen\nzuckerhaltigen Materialien durch chemische\noder physikalische Verfahren\n1) „Konzentrieren“ darf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt“.\n2) „Schälen“ darf je nach Fall durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder „ent-\nspelzt“.\n3) „Expeller“ darf durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.\n4) „Vorverkleistert“ darf durch den Begriff „aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)“ ersetzt werden.","562               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nIV. Erläuterungen zu den Gehalten an Inhaltstoffen\nDie in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist,\nauf die Originalsubstanz.\nTeil B\nNicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel\n1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer             Bezeichnung                           Beschreibung                       anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                      3                                     4\n1.01       Hafer                      Körner von Avena sativa L. und anderen kulti-\nvierten Haferarten\n1.02       Haferflocken               Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von     Stärke\nentspelztem Hafer entsteht und das geringe\nMengen an Spelzen enthalten kann\n1.03       Haferfuttermehl            Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung        Rohfaser\ndes gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafer-\ngrütze und Mehl anfällt. Es besteht über-\nwiegend aus Haferkleie und einem geringeren\nAnteil an Mehlkörper\n1.04       Haferschälkleie            Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung        Rohfaser\nvon gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt\nund überwiegend aus Teilen der Schale und\naus Kleie besteht\n1.05       Gerste                     Körner von Hordeum vulgare L.\n1.06       Gerstenfuttermehl          Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung        Rohfaser\nder gereinigten geschälten Gerste zu Graupen,\nGrieß oder Mehl anfällt\n1.07       Gerstenprotein             Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gersten-        Rohprotein\nstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß\nStärke\nbesteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt\n1.08       Bruchreis                  Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem    Stärke\noder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im\nWesentlichen aus kleinen oder gebrochenen\nKörnern besteht\n1.09       Gelbes Reisfuttermehl      Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von        Rohfaser\ngeschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen,\nTeilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers\nund des Keims besteht\n1.10       Weißes Reisfuttermehl      Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens           Rohfaser\nvon geschältem Reis, das im Wesentlichen\naus den äußeren Teilen des Mehlkörpers\nbesteht und außerdem Bestandteile der\nAleuronschicht und der Keime enthält\n1.11       Reisfuttermehl, kalkhaltig Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von          Rohfaser\ngeschältem Reis anfällt und überwiegend aus\nCalciumcarbonat\nSilberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des\nMehlkörpers und des Keims besteht und,\nbedingt durch die Herstellung, unterschiedliche\nMengen an Calciumcarbonat enthält\n1.12       Reisfuttermehl             Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von          Rohfaser\n„parboiled“                geschältem parboiled Reis anfällt und überwie-  Calciumcarbonat\ngend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuron-\nschicht, des Mehlkörpers und des Keims\nbesteht und, bedingt durch die Herstellung,\nunterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat\nenthält","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                  563\nNummer        Bezeichnung                        Beschreibung                     anzugebende Inhaltsstoffe\n1                2                                  3                                    4\n1.13  Futterreis, gemahlen    Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis     Stärke\ngewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder\nkreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von\nHalbrohreis beim Absieben ausgesondert\nwerden, oder aus normal ausgebildeten Reis-\nkörnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht\n1.14  Reiskeimkuchen          Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung        Rohprotein\ndurch Pressen von Reiskeimen, denen noch       Rohfett\nTeile des Mehlkörpers und der Samenschale\nanhaften, anfällt                              Rohfaser\n1.15  Reiskeim-               Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung        Rohprotein\nextraktionsschrot       durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch\nTeile des Mehlkörpers und der Samenschale\nanhaften, anfällt\n1.16  Reisstärke              Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke     Stärke\n1.17  Rispenhirse             Körner von Panicum miliaceum L.\n1.18  Roggen                  Körner von Secale cereale L.\n1.19  Roggenfuttermehl1)      Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Stärke\naus gereinigtem Roggen. Es besteht im\nWesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers,\nfeinen Schalenteilen und wenigen sonstigen\nKornbestandteilen\n1.20  Roggengrießkleie        Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Rohfaser\naus gereinigtem Roggen, das überwiegend\naus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-\nbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper\nnicht so weitgehend befreit sind wie bei der\nRoggenkleie\n1.21  Roggenkleie             Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Rohfaser\naus gereinigtem Roggen, das überwiegend\naus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-\nbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper\nweitgehend befreit sind\n1.22  Sorghum                 Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.\n1.23  Weizen                  Körner von Triticum aestivum L., Triticum\ndurum Desf. und anderen kultivierten\nNacktweizenarten\n1.24  Weizenfuttermehl2)      Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Stärke\naus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,\ndas überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers,\nim Übrigen aus feinen Schalenteilen und\nwenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht\n1.25  Weizengrießkleie        Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl        Rohfaser\naus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,\ndas überwiegend aus Teilen der Schale, im\nÜbrigen aus Kornbestandteilen besteht, die\nvom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit\nsind wie bei der Weizenkleie\n1.26  Weizenkleie3)           Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus    Rohfaser\ngereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das\nüberwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen\naus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die\nvom Mehlkörper weitgehend befreit sind\n1.27  Weizenkeime             Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das          Rohprotein\nim Wesentlichen aus gewalzten oder nicht\nRohfett\ngewalzten Weizenkeimen besteht, denen\nnoch Teile des Mehlkörpers und der Schale\nanhaften können","564         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNummer         Bezeichnung                       Beschreibung                       anzugebende Inhaltsstoffe\n1                2                                  3                                        4\n1.28  Weizenkleber            Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstär-      Rohprotein\nkegewinnung, das überwiegend aus Kleber\nbesteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt\n1.29  Weizenkleberfutter      Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und             Rohprotein\n-klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren\nStärke\nKeime teilweise entfernt worden sein können,\nund Kleber, denen in geringen Mengen Bruch-\nweizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und\ngeringe Mengen von Rückständen aus der\nStärkehydrolyse zugesetzt werden können\n1.30  Weizenstärke            Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke     Stärke\n1.31  Weizenquellstärke       Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die     Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend auf-\ngeschlossen ist\n1.32  Dinkel                  Dinkelkörner, Triticum spelta L.,\nTriticum dioccum Schrank,\nTriticum monococcum\n1.33  Triticale               Körner der Hybride Triticum X Secale\n1.34  Mais                    Körner von Zea mays L.\n1.35  Maisfuttermehl4)        Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl      Rohfaser\noder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-\nschalen und anderen Kornbestandteilen\nbesteht, die vom Mehlkörper nicht so weit-\ngehend befreit sind wie bei der Maiskleie\n1.36  Maiskleie               Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl      Rohfaser\noder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-\nschalen sowie aus Maiskörperteilen besteht\nund Teile der Maiskeime enthalten kann\n1.37  Maiskeimkuchen          Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Pressen von Keimen anfällt, die auf\nRohfett\ntrockenem oder nassem Wege aus Mais\ngewonnen werden und denen noch Teile des\nMehlkörpers und der Schale anhaften\n1.38  Maiskeim-               Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\nextraktionsschrot       durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf\ntrockenem oder nassem Wege aus Mais\ngewonnen werden und denen noch Teile des\nMehlkörpers und der Schale anhaften\n1.39  Maiskleberfutter5)      Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung           Rohprotein\n(Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, Stärke\ndenen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände\nvom Sichten von Mais oder Rückstände von         Rohfett, wenn > 4,5 v. H.\nMaisquellwasser aus der Gewinnung von\nAlkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt\nworden sind. Das Erzeugnis kann außerdem\nRückstände aus der Maiskeimölgewinnung\n(ebenfalls Nassmüllerei) enthalten\n1.40  Maiskleber              Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärke-      Rohprotein\ngewinnung, das überwiegend aus Kleber\nbesteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt\n1.41  Maisstärke              Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke       Stärke\n1.42  Maisquellstärke6)       Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die       Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend aufge-\nschlossen ist\n1.43  Malzkeime               Nebenerzeugnis der Vermälzung, das haupt-        Rohprotein\nsächlich aus getrockneten Keimlingen des\nGetreides besteht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                                       565\nNummer              Bezeichnung                                     Beschreibung                             anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                              3                                               4\n1.44       Biertreber, getrocknet            Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch                    Rohprotein\nTrocknen der Rückstände von gemälztem\nund nicht gemälztem Getreide und anderen\nstärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird\n1.45       Getreideschlempe,                 Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das               Rohprotein\ngetrocknet7)                      durch Trocknen der Rückstände fermentierten\nGetreides gewonnen wird\n1.46       Getreideschlempe,                 Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation,                   Rohprotein\ndunkel8)                          das durch Trocknen der festen Rückstände\nfermentierten Getreides gewonnen wird\nund dem Teile des Schlempesirups oder\nder Destillationsrückstände zugesetzt worden\nsind\n1) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.\n2) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.\n3) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch eine\nandere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.\n4) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.\n5) Die Bezeichnung darf durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.\n6) Die Bezeichnung darf durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.\n7) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.\n8) Die Bezeichnung darf durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden.\n2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer              Bezeichnung                                     Beschreibung                             anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                              3                                               4\n2.01       Erdnusskuchen aus                 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                   Rohprotein\nteilenthülster Saat               durch Pressen der teilweise von den Hülsen\nRohfett\nbefreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypo-\ngaea L. und andere Arachisarten) anfällt                  Rohfaser\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n16 v. H. in der Trockenmasse)\n2.02       Erdnussextraktionsschrot          Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                   Rohprotein\naus teilenthülster Saat           durch Extraktion der teilweise von den Hülsen\nRohfaser\nbefreiten Samen der Erdnuss anfällt\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n16 v. H. in der Trockenmasse)\n2.03       Erdnusskuchen aus ent-            Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                   Rohprotein\nhülster Saat                      durch Pressen der von den Hülsen befreiten\nRohfett\nSamen der Erdnuss anfällt\nRohfaser\n2.04       Erdnussextraktionsschrot          Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                   Rohprotein\naus enthülster Saat               durch Extraktion der von den Hülsen befreiten\nRohfaser\nSamen der Erdnuss anfällt\n2.05       Rapssaat1)                        Samen von Raps, Brassica napus L. ssp.\nOleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson,\nBrassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E.\nSchulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp.\nOleifera (Metzg.) Sinsk.\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)\n2.06       Rapskuchen1)                      Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                   Rohprotein\ndurch Pressen von Rapssaat anfällt                        Rohfett\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)\nRohfaser\n2.07       Rapsextraktionsschrot1)           Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                   Rohprotein\ndurch Extraktion von Rapssaat anfällt\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)\n2.08       Rapsschalen                       Nebenerzeugnis, das beim Schälen von                      Rohfaser\nRapssamen anfällt","566         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNummer         Bezeichnung                         Beschreibung                     anzugebende Inhaltsstoffe\n1                2                                    3                                       4\n2.09  Saflorextraktionsschrot  Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\naus teilgeschälter Saat  durch Extraktion von teilweise geschälten        Rohfaser\nSamen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius\nL. anfällt\n2.10  Kokoskuchen              Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung        Rohprotein\ndurch Pressen des getrockneten Kerns             Rohfett\n(Endosperm) und der Samenschale\n(Integument) des Samens der Kokospalme           Rohfaser\nCocos nucifera L. anfällt\n2.11  Kokosextraktionsschrot   Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Extraktion des getrockneten Kerns\n(Endosperm) und der Samenschale (Integu-\nment) des Samens der Kokospalme anfällt\n2.12  Palmkernkuchen           Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Pressen von Palmkernen Elaeis\nRohfaser\nguineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.)\nL. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, Rohfett\nbei denen die Steinschale so weit wie möglich\nentfernt worden ist\n2.13  Palmkernextraktions-     Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\nschrot                   durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei     Rohfaser\ndenen die Steinschale so weit wie möglich ent-\nfernt worden ist\n2.14  Soja(bohnen), dampf-     Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer\nerhitzt                  geeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,4 mg N/g · Minute)\n2.15  Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\nschrot, dampferhitzt     durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und\nRohfaser, wenn > 8 v. H.\neiner geeigneten Wärmebehandlung unterwor-\nfen wurde\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,4 mg N/g · Minute)\n2.16  Soja(bohnen)extraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\nschrot, aus geschälter   durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen\nSaat, dampferhitzt       anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung\nunterworfen wurde\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n8 v. H. in der Trockenmasse)\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,5 mg N/g · Minute)\n2.17  Soja(bohnen)protein-     Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten       Rohprotein\nkonzentrat               Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde,\num den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestand-\nteile zu verringern\n2.18  Pflanzenöl2)             Aus Pflanzen gewonnenes Öl                       Wasser, wenn > 1 v. H.\n2.19  Soja(bohnen)schalen      Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Soja-       Rohfaser\nbohnen anfällt\n2.20  Baumwollsaat             Entlinterte Samen der Baumwollpflanze            Rohprotein\nGossypium spp.\nRohfaser\nRohfett\n2.21  Baumwollsaat-            Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\nextraktionsschrot aus    durch Extraktion der entlinterten und teilweise\nRohfaser\nteilgeschälter Saat      geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n22,5 v. H. in der Trockenmasse)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                                        567\nNummer                Bezeichnung                                  Beschreibung                            anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                              3                                             4\n2.22        Baumwollsaatkuchen                Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\ndurch Pressen der entlinterten Samen der\nRohfaser\nBaumwollpflanze anfällt\nRohfett\n2.23        Nigersaatkuchen                   Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\ndurch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssi-          Rohfett\nnica (L.F.) Cass., anfällt\nRohfaser\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n3,4 v. H.)\n2.24        Sonnenblumensaat                  Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L.\n2.25        Sonnenblumen-                     Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\nextraktionsschrot                 durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten\nanfällt\n2.26        Sonnenblumen-                     Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\nextraktionsschrot aus             durch Extraktion der teilweise geschälten              Rohfaser\nteilgeschälter Saat               Früchte der Sonnenblume anfällt\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n27,5 v. H. in der Trockenmasse)\n2.27        Lein                              Samen des Leins Linum usitatissimum L.\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)\n2.28        Leinkuchen                        Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\ndurch Pressen des Leins anfällt\nRohfett\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)\nRohfaser\n2.29        Leinextraktionsschrot             Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\ndurch Extraktion der Samen des Leins anfällt\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)\n2.30        Olivenextraktionsschrot           Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\ndurch Extraktion nach dem Pressen von Oliven\nRohfaser\nder Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit\nwie möglich von Kernteilen befreit sind\n2.31        Sesamkuchen                       Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\ndurch Pressen der Samen des Sesams,                    Rohfaser\nSesamum indicum L., anfällt\nRohfett\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n5 v. H.)\n2.32        Kakaoextraktionsschrot            Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\naus teilgeschälter Saat           durch Extraktion der teilweise geschälten,\nRohfaser\ngetrockneten und gerösteten Samen der\nKakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt\n2.33        Kakaoschalen                      Schalen der getrockneten und gerösteten                Rohfaser\nSamen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.\n1) Der Bezeichnung darf das Wort „glucosinolatarm“ hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an Gluco-\nsinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Aus-\ngleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46) in der\njeweils geltenden Fassung entspricht.\n2) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.\n3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                Bezeichnung                                  Beschreibung                            anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                              3                                             4\n3.01        Kichererbsen                      Samen von Cicer arietinum L.\n3.02        Guar-Keim-                        Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des            Rohprotein\nextraktionsschrot                 Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis\ntetragonoloba (L.) Taub. anfällt\n3.03        Ervilie                           Samen von Ervum ervilia L.\n3.04        Platterbse1)                      Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeig-\nneten Wärmebehandlung unterworfen wurden","568               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNummer            Bezeichnung                                Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                          3                                             4\n3.05      Linsen                        Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.\n3.06      Süßlupinen                    Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp.\n3.07      Bohnen, dampferhitzt          Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die\nbis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer\ngeeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n3.08      Erbsen                        Samen von Pisum spp.\n3.09      Erbsenfuttermehl              Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus          Rohprotein\nErbsen, das in der Hauptsache aus Bestand-\nRohfaser\nteilen der Kotyledonen besteht und Erbsen-\nschalen nur in geringerer Menge enthält\n3.10      Erbsenkleie                   Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl              Rohfaser\naus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsen-\nschalen besteht, die bei der Schälung und\nReinigung von Erbsen anfallen\n3.11      Ackerbohnen                   Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina\nPers. und var. minuta (Alef.) Mansf.\n3.12      Wicklinse                     Samen von Vicia monanthos Desf.\n3.13      Wicken                        Samen von Vicia sativa L. var. sativa und\nanderen Varietäten\n1) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.\n4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer            Bezeichnung                                Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                          3                                             4\n4.01      (Zucker-)Rübentrocken-        Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung          salzsäureunlösliche Asche, wenn\nschnitzel                     aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L.        > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\nssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus   Gesamtzucker, berechnet als\nextrahierten getrockneten Schnitzeln besteht\nSaccharose, wenn > 10,5 v. H.\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n4,5 v. H. in der Trockenmasse)\n4.02      (Zucker-)Rübenmelasse         Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der             Gesamtzucker, berechnet als\nGewinnung oder Raffinierung von Zucker aus           Saccharose\nZuckerrüben anfällt                                  Wasser, wenn > 28 v. H.\n4.03      (Zucker-)Rübenmelasse-        Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung          Gesamtzucker, berechnet als\nschnitzel                     anfällt und durch Trocknung extrahierter,            Saccharose\nmelassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben\nsalzsäureunlösliche Asche, wenn\ngewonnen wird\n> 3,5 v. H. in der Trockenmasse\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n4,5 v. H. in der Trockenmasse)\n4.04      (Zucker-)Rübenvinasse         Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen           Rohprotein\nGewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure\nWasser, wenn > 35 v. H.\noder anderer organischer Substanzen aus\nRübenmelasse anfällt\n4.05      (Rüben-)Zucker1)              Zucker aus Zuckerrüben                               Saccharose\n4.06      Süßkartoffel                  Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir,               Stärke\nauch verarbeitet\n4.07      Maniok2)                      Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz,          Stärke\nauch verarbeitet                                     salzsäureunlösliche Asche, wenn\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:         > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\n4,5 v. H. in der Trockenmasse)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                            569\nNummer              Bezeichnung                                Beschreibung                       anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                      4\n4.08      Maniokquellstärke3)               Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen         Stärke\ndurch geeignete Wärmebehandlung stark\nerhöht wurde\n4.09      Kartoffelpülpe                    Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung\naus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum\nL. anfällt\n4.10      Kartoffelstärke                   Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine       Stärke\nStärke\n4.11      Kartoffeleiweiß                   Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffel-      Rohprotein\nstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus\nEiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen\nder Stärke anfallen\n4.12      Kartoffelflocken                  Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von        Stärke\ngewaschenen, geschälten oder ungeschälten       Rohfaser\ngedämpften Kartoffeln gewonnen wird\n4.13      Kartoffelwasser,                  Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung     Rohprotein\neingedickt                        aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und\nRohasche\nWasser teilweise entzogen sind\n4.14      Kartoffelquellstärke              Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend aufge-\nschlossen ist\n1) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.\n2) Die Bezeichnung darf durch „Tapioka“ ersetzt werden.\n3) Die Bezeichnung darf durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.\n5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer              Bezeichnung                                Beschreibung                       anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                      4\n5.01      Johannisbrotschrot                Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren     Rohfaser\nKernen befreiten, getrockneten Früchte\n(Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia\nsiliqua L., gewonnen wird\n5.02      Zitrustrester                     Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von       Rohfaser\nSaft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus\nssp. anfällt\n5.03      Obsttrester1)                     Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von       Rohfaser\nSaft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen\nanfällt\n5.04      Tomatentrester                    Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von       Rohfaser\nTomatensaft durch Pressen von Tomaten der\nVarietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt\n5.05      Traubenkerne, extrahiert          Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung           Rohfaser, wenn > 45 v. H.\nvon Traubenkernöl aus der Verarbeitung\nvon Trauben anfällt und praktisch nur aus\nextrahierten Kernen besteht\n5.06      Traubentrester,                   Nach der Kelterung zurückgebliebene Trauben-    Rohfaser, wenn > 25 v. H.\ngetrocknet                        bestandteile, die nach der Alkoholextraktion\nschnell getrocknet und so weit wie möglich\nvon Stielen und Kernen befreit wurden\n5.07      Traubenkerne                      Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne,       Rohfett\nnicht entölt                                    Rohfaser, wenn > 45 v. H.\n1) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.","570                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n6. Grünfutter und Raufutter\nNummer                Bezeichnung                                  Beschreibung                            anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                           3                                              4\n6.01       Luzernegrünmehl1)                  Durch Trocknen und Mahlen von junger                 Rohprotein\nLuzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder\nRohfaser\nMedicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis,\ndas jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder andere      salzsäureunlösliche Asche, wenn\nFutterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen      > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\nZeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen\nwurden\n6.02       Luzernetrester                     Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft            Rohprotein\naus Luzerne anfällt\n6.03       Luzerneproteinkonzentrat           Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung         Karotin\nvon Bestandteilen des Luzernepresssaftes\nRohprotein\nanfällt und das zum Ausfällen der Proteine zen-\ntrifugiert und wärmebehandelt wurde\n6.04       Kleegrünmehl1)                     Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee            Rohprotein\nder Varietät Trifolium spp. gewonnenes               Rohfaser\nErzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge\nLuzerne oder andere Futterpflanzen enthalten         salzsäureunlösliche Asche, wenn\nkann, die zur gleichen Zeit wie der Klee             > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\ngetrocknet und gemahlen wurden\n(Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.)\n6.05       Grünmehl1)2)                       Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futter-         Rohprotein\npflanzen gewonnenes Erzeugnis                        Rohfaser\nsalzsäureunlösliche Asche, wenn\n> 3,5 v. H. in der Trockenmasse\n6.06       Getreidestroh3)                    Stroh von Getreide\n6.07       Getreidestroh,                     Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behand-          Natrium bei Behandlung mit NaOH\nbehandelt4)                        lung von Getreidestroh anfällt\n1) Der Wortteil „Mehl“ darf durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt werden.\n2) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.\n3) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.\n4) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.\n7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                Bezeichnung                                  Beschreibung                            anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                           3                                              4\n7.01       (Zucker-)Rohrmelasse               Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der             Gesamtzucker, berechnet als\nGewinnung oder Raffinierung von Zucker aus           Saccharose\nZuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum\nWasser, wenn > 30 v. H.\nL. anfällt\n7.02       (Zucker-)Rohrvinasse               Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen           Rohprotein\nGewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure\nWasser, wenn > 35 v. H.\noder anderen organischen Substanzen aus\nZuckerrohrmelasse anfällt\n7.03       (Rohr-)Zucker1)                    Zucker aus Zuckerrohr                                Saccharose\n7.04       Seealgenmehl                       Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern        Rohasche\nvon Seealgen, insbesondere Braunalgen,\nanfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung\ndes Jodgehalts gewaschen sein\n1) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                         571\n8. Milcherzeugnisse\nNummer             Bezeichnung                                 Beschreibung                   anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                          3                                    4\n8.01      Magermilchpulver               Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend   Rohprotein\nentfetteter Milch gewonnen wird\nWasser, wenn > 5 v. H.\n8.02      Buttermilchpulver              Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit  Rohprotein\ngewonnen wird, die bei der Butterherstellung\nRohfett\nanfällt\nLaktose\nWasser, wenn > 6 v. H.\n8.03      Molkepulver                    Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Her- Rohprotein\nstellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnli-\nLaktose\nchen Herstellungsverfahren anfallenden Flüs-\nsigkeit gewonnen wird                          Rohasche\nWasser, wenn > 8 v. H.\n8.04      Molkepulver,                   Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke        Rohprotein\nteilentzuckert                 gewonnen wird, der ein Teil der Laktose ent-   Laktose\nzogen wurde\nRohasche\nWasser, wenn > 8 v. H.\n8.05      Molkeeiweißpulver1)            Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbe-      Rohprotein\nstandteilen entsteht, die aus Molke oder Milch Wasser, wenn > 8 v. H.\ndurch chemische oder physikalische Behand-\nlung gewonnen wurden\n8.06      Kaseinpulver                   Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Mager-   Rohprotein\nmilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab\nWasser, wenn > 10 v. H.\ngefällten Kaseins gewonnen wird\n8.07      Milchzuckerpulver              Aus Milch oder Molke durch Reinigung und       Laktose\nTrocknen abgetrennter Zucker\nWasser, wenn > 5 v. H.\n1) Die Bezeichnung darf durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.\n9. Erzeugnisse von Landtieren\nNummer             Bezeichnung                                 Beschreibung                   anzugebende Inhaltsstoffe\n1                    2                                          3                                    4\n9.01      Tiermehl1)                     Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen        Rohprotein\nund Mahlen von Körpern und Körperteilen        Rohfett\nwarmblütiger Landtiere gewonnen wird\nund dessen Fett teilweise extrahiert oder      Rohasche\nphysikalisch entzogen sein kann. Es muss so    Wasser, wenn > 8 v. H.\nweit wie technisch möglich von Horn,\nBorsten, Haaren und Federn sowie Magen-\nund Darminhalt frei sein\n(Mindestgehalt an Rohprotein:\n50 v. H. in der Trockenmasse;\nHöchstgehalt an Gesamtphosphor:\n8 v. H.)\n9.02      Fleischknochenmehl1)           Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und    Rohprotein\nMahlen von Körperteilen warmblütiger Land-\nRohfett\ntiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise\nextrahiert oder physikalisch entzogen sein     Rohasche\nkann. Es muss so weit wie technisch möglich    Wasser, wenn > 8 v. H.\nvon Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie\nvon Magen- und Darminhalt frei sein\n9.03      Futterknochenschrot            Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und    Rohprotein\nfeines Zerkleinern der Knochen warmblütiger\nRohasche\nLandtiere gewonnen wird, deren Fett weitge-\nhend extrahiert oder physikalisch entzogen     Wasser, wenn > 8 v. H.\nwurde. Es muss so weit wie technisch möglich\nvon Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie\nvon Magen- und Darminhalt frei sein","572                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNummer               Bezeichnung                                    Beschreibung                               anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                              3                                                4\n9.04        Grieben                             Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von                Rohprotein\nTalg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder\nRohfett\nphysikalisch entzogenen tierischen Fetten\nanfällt                                                  Wasser, wenn > 8 v. H.\n9.05        Geflügelmehl1)                      Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und              Rohprotein\nMahlen von Nebenprodukten der Geflügel-                  Rohfett\nschlachtung gewonnen wird. Es muss so weit\nwie technisch möglich von Federn frei sein               Rohasche\nsalzsäureunlösliche Asche:\nwenn > 3,3 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n9.06        Federmehl, hydrolysiert             Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und             Rohprotein\nMahlen von Geflügelfedern gewonnen wird                  salzsäureunlösliche Asche:\nwenn > 3,4 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n9.07        Blutmehl                            Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut                   Rohprotein\ngeschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen               Wasser, wenn > 8 v. H.\nwird. Es soll so weit wie technisch möglich von\nfremden Bestandteilen frei sein\n9.08        Tierfett2)                          Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere           Wasser, wenn > 1 v. H.\nbesteht\n1)  Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.\n2)  Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett\nusw.) ergänzt werden.\n10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer               Bezeichnung                                    Beschreibung                               anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                              3                                                4\n10.01       Fischmehl1)                         Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische            Rohprotein\noder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise           Rohfett\nentzogen und der Fischpresssaft wieder zuge-\nsetzt worden sein kann                                   Rohasche, wenn > 20 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n10.02       Fischpresssaft,                     Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fisch-              Rohprotein\neingedickt                          mehl anfällt und durch Säurekonservierung\nRohfett\noder Trocknung stabilisiert worden ist\nWasser, wenn > 5 v. H.\n10.03       Fischöl                             Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl               Wasser, wenn > 1 v. H.\n10.04       Fischöl, raffiniert,                Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl,              Jodzahl\ngehärtet                            das raffiniert und gehärtet wurde\nWasser, wenn > 1 v. H.\n1)  Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als „proteinreich“ bezeichnet werden.\n11. Mineralstoffe\nNummer               Bezeichnung                                    Beschreibung                               anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                              3                                                4\n11.01       Calciumcarbonat1)                   Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonat-             Calcium\nhaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder\nsalzsäureunlösliche Asche,\nAusternschalen oder durch Ausfällen aus                  wenn > 5 v. H.\nsauren Lösungen gewonnen wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                                   573\nNummer               Bezeichnung                                   Beschreibung                           anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                           3                                            4\n11.02       Calcium-Magnesium-               Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und           Calcium\ncarbonat                         Magnesiumcarbonat\nMagnesium\n11.03       Kohlensaurer-Algenkalk           Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen                 Calcium\n(Maerl)                          gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder                   salzsäureunlösliche Asche,\ngekörnt                                               wenn > 5 v. H.\n11.04       Magnesiumoxid                    Technisch reines Magnesiumoxid (MgO)                  Magnesium\n11.05       Magnesiumsulfat                  Technisch reines Magnesiumsulfat                      Magnesium\n(MgSO4 · 7H2O)                                        Schwefel\n11.06       Dicalciumphosphat2)              Aus Knochen oder anorganischen Verbindun-             Calcium\ngen durch Ausfällen gewonnenes Calcium-\nGesamtphosphor\nmonohydrogenphosphat\n(CaHPO4 · xH2O)\n11.07       Mono-Dicalcium-                  Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird                 Gesamtphosphor\nphosphat                         und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und\nCalcium\nDicalciumphosphat besteht\n(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 · H2O)\n11.08       Rohphosphat,                     Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter               Gesamtphosphor\nentfluoriert                     sowie in geeigneter Weise entfluorierter              Calcium\nNaturphosphate gewonnen wird\n11.09       Knochenfuttermehl,               Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene       Gesamtphosphor\nentleimt                         Knochen\nCalcium\n11.10       Monocalciumphosphat              Technisch reines Calcium-bis                          Gesamtphosphor\n(dihydrogenphosphat)\nCalcium\n(Ca(H2PO4)2 · xH2O)\n11.11       Calcium-Magnesium-               Technisch reines Calcium-Magnesiumphos-               Calcium\nphosphat                         phat\nMagnesium\nGesamtphosphor\n11.12       Monoammonium-                    Technisch reines Monoammoniumphosphat                 Gesamtstickstoff\nphosphat                         (NH4H2PO4)\nGesamtphosphor\n11.13       Natriumchlorid1)                 Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeug-          Natrium\nnis, das durch Vermahlen von natürlichen,\nnatriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-,\nSiede- oder Seesalz gewonnen wird\n11.14       Magnesiumpropionat               Technisch reines Magnesiumpropionat                   Magnesium\n11.15       Magnesiumphosphat                Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesium-           Gesamtphosphor\nphosphat                                              Magnesium\n(MgHPO4 · xH2O)\n11.16       Natrium-Calcium-                 Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium-              Gesamtphosphor\nMagnesium-Phosphat               Phosphat\nMagnesium\nCalcium\nNatrium\n11.17       Mononatriumphosphat              Technisch reines Mononatriumphosphat                  Gesamtphosphor\n(NaH2PO · H2O)                                        Natrium\n11.18       Natriumbicarbonat                Technisch reines Natriumbicarbonat                    Natrium\n(NaHCO3)\n1)  Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.\n2)  Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.","574                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n12. Verschiedene Einzelfuttermittel\nNummer               Bezeichnung                               Beschreibung                            anzugebende Inhaltsstoffe\n1                     2                                         3                                               4\n12.01       Erzeugnisse und Neben-        Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der            Stärke\nerzeugnisse der Back-         Herstellung von Brot, einschließlich Fein-\nGesamtzucker, berechnet als\nund Teigwarenindustrie1)      gebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt                Saccharose\n12.02       Erzeugnisse und Neben-        Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der            Stärke\nerzeugnisse der Süß-          Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich           Gesamtzucker, berechnet als\nwarenindustrie1)              Schokolade, anfällt                                   Saccharose\n12.03       Erzeugnisse und               Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der            Stärke\nNebenerzeugnisse der          Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder          Gesamtzucker, berechnet als\nKonditorei- und               Speiseeis anfällt\nSaccharose\nSpeiseeisindustrie1)\nRohfett\n12.04       Fettsäuren                    Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von           Rohfett\nÖlen und Fetten unbestimmten pflanzlichen\nWasser, wenn > 1 v. H.\noder tierischen Ursprungs mit Lauge oder\ndurch Destillation anfällt\n12.05       Salze von Fettsäuren2)        Erzeugnis, das bei der Verseifung von                 Rohfett\nFettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium-\nCa (bzw. Na oder K)\noder Kaliumhydroxid entsteht\n1)   Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.\n2)   In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.\nTeil C\nAnzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im\nVerzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln\nNummer                                               Gruppe                                               anzugebende Inhaltsstoffe\n1                                                  2                                                               3\n1          Getreidekörner\n2          Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern                                 Stärke, wenn > 20 v. H.\nRohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nRohfaser\n3          Ölsaaten, Ölfrüchte\n4          Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten                         Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nRohfaser\n5          Körnerleguminosen\n6          Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen                               Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\n7          Knollen, Wurzeln\n8          Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln                             Stärke\nRohfaser\nsalzsäureunlösliche Asche,\nwenn > 3,5 v. H.\n9          Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben                        Rohfaser, wenn > 15 v. H.\nverarbeitenden Industrie                                                             Gesamtzucker,\nberechnet als Saccharose\nsalzsäureunlösliche Asche,\nwenn > 3,5 v. H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                  575\nNummer                                    Gruppe                                    anzugebende Inhaltsstoffe\n1                                          2                                                   3\n10   Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse        Rohprotein\nRohfaser\nRohfett, wenn > 10 v. H.\n11   Grünfutter und Raufutter                                                 Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\n12   Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse                  Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\n13   Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 v. H.\nGesamtzucker, berechnet als\nSaccharose\n14   Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse                                   Rohprotein\nWasser, wenn > 5 v. H.\nLactose, wenn > 10 v. H.\n15   Erzeugnisse von Landtieren                                               Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n16   Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse       Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n17   Mineralstoffe                                                            entsprechende Mineralstoffe\n18   Sonstige Einzelfuttermittel                                              Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\nRohfett, wenn > 10 v. H.\nStärke, wenn > 30 v. H.\nGesamtzucker, berechnet als\nSaccharose, wenn > 10 v. H.","576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAnlage 2\n(zu den §§ 11 bis 14, 18)\nMischfuttermittel\nVorbemerkungen\n1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Misch-\nfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.\n2. In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie“ die von dem englischen Begriff „metabolizable energy“ abge-\nleitete Abkürzung „ME“ verwendet.\n3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel im\nSinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:\nAnisidinzahl                 max. 25\nFließschmelzpunkt            max. 40 °C\nOcetadencadiensäuren max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren.\n4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.                Bezeichnung                                                                               für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                      2                                                  3                                           4\n1.1    Milchaustauschfuttermittel für      a) Lysin                     min.                      1,45\nAufzuchtkälber (Alleinfuttermittel)    Rohprotein                min.                     20\nRohfett                              13    bis     25\nRohfaser                  max.                      3\nCalcium                   min.                      0,9\nPhosphor                  min.                      0,65\nb) Kupfer                                 4   bis     15     mg\nEisen                     min.                     60     mg\nVitamin A                 min.                 12 000     IE\nVitamin D                 min.                  1 500     IE\nVitamin E                 min.                     20     mg\n1.2    Ergänzungsfuttermittel zu Mager-    b) Kupfer                    max.                    120    mg  Täglich bis 200 g\nmilch für Aufzuchtkälber               Eisen                     min.                    120    mg  je Tier verfüttern\nVitamin A                 min.                 80 000    IE\nVitamin D                 min.                 10 000    IE\nVitamin E                 min.                    160    mg\n1.3    Ergänzungsfuttermittel für          a) Rohprotein                min.                     18        Täglich bis 2 kg\nAufzuchtkälber                         Rohfaser                  max.                     10        je Tier verfüttern\nRohasche                  max.                     10\nb) Vitamin A                 min.                  8 000    IE\nVitamin D                 min.                  1 000    IE\n1.4    Milchaustauschfuttermittel I für    a) Lysin                     min.                      1,75\nMastkälber (Alleinfuttermittel)        Rohprotein                min.                     22\nRohfett                              15    bis     30\nRohfaser                  max.                      1,5\nRohasche                  max.                     10\nCalcium                   min.                      0,9\nPhosphor                  min.                      0,65\nNatrium                                0,2 bis      0,6\nMagnesium                 min.                      0,13\nb) Kupfer                                 4   bis     15    mg\nEisen                     min.                     40    mg\nVitamin A                 min.                 10 000    IE\nVitamin D                 min.                  1 250    IE\nVitamin E                 min.                     20    mg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                           577\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.              Bezeichnung                                                                               für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                                  3                                           4\n1.5  Milchaustauschfuttermittel II für   a) Lysin                      min.                       1,25\nMastkälber von etwa 80 kg an           Rohprotein                 min.                      17\n(Alleinfuttermittel)                   Rohfett                               15     bis     30\nRohfaser                   max.                       2\nRohasche                   max.                      10\nCalcium                    min.                       0,9\nPhosphor                   min.                       0,7\nNatrium                                 0,2 bis       0,6\nMagnesium                  min.                       0,13\nb) Kupfer                     max.                      15    mg\nVitamin A                  min.                   8 000    IE\nVitamin D                  min.                   1 000    IE\nVitamin E                  min.                      20    mg\n1.6  Energiereiches Ergänzungs-          a) Rohfett                               30     bis     60\nfuttermittel zu Magermilch für         Rohfaser                   max.                       3\nMastkälber                             Magnesium                  min.                       0,15\nNatrium                    max.                       0,6\nb) Kupfer                                  8    bis     30    mg\nVitamin A                  min.                  20 000    IE\nVitamin D                  min.                   2 500    IE\nVitamin E                  min.                      40    mg\n1.7  Milchleistungsfutter I zu eiweiß-   a) Rohprotein                 max.                      15\nreichen Grundfutterrationen            Rohfett                    max.                       5\n(Ergänzungsfuttermittel für            Calcium                                 0,65 bis      0,9\nMilchkühe)                             Phosphor                                0,35 bis      0,6\nNatrium                    min.                       0,15\n1.8  Milchleistungsfutter II zu aus-     a) Rohprotein                            16     bis     20\ngeglichenen Grundfutterrationen           darunter:\n(Ergänzungsfuttermittel für Milch-        Rohprotein\nkühe)                                     aus NPN-Ver-\nbindungen               max.                       3\nRohfett                    max.                       5\nCalcium                                 0,65 bis      0,9\nPhosphor                                0,35 bis      0,6\nNatrium                    min.                       0,15\n1.9  Milchleistungsfutter III (Ergän-    a) Rohprotein                            21     bis     25       Im Verhältnis etwa\nzungsfuttermittel für Milchkühe)          darunter:                                                  1 : 1 mit Getreide\nRohprotein                                                 oder anderen\naus NPN-Ver-                                               energiereichen\nbindungen               max.                       6       Einzelfuttermitteln\nRohfett                    max.                       8       verfüttern\nCalcium                    min.                       1,3\nPhosphor                                0,6 bis       0,75\nNatrium                    min.                       0,3\n1.10 Milchleistungsfutter IV (Eiweißrei- a) Rohprotein                            28     bis     32       Im Verhältnis etwa\nches Ergänzungsfuttermittel für           darunter:                                                  1 : 1 mit Getreide\nMilchkühe)                                Rohprotein                                                 oder anderen\naus NPN-Ver-                                               energiereichen\nbindungen               max.                       6       Einzelfuttermitteln\nRohfett                    max.                       8       verfüttern\nCalcium                    min.                       1,9\nPhosphor                                0,7 bis       1\nNatrium                    min.                       0,4\n1.11 Rindermastfutter I (Ergänzungs-     a) Rohprotein                            13     bis     16\nfuttermittel zu eiweißreichem             darunter:\nGrundfutter für Mastrinder)               Rohprotein\naus NPN-Ver-\nbindungen               max.                       6\nRohfett                    max.                       8\nCalcium                                 0,6 bis       1\nPhosphor                                0,5 bis       0,7","578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.              Bezeichnung                                                                             für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                     2                                                 3                                         4\n1.12 Rindermastfutter II (Ergänzungs-    a) Rohprotein                            20    bis    30\nfuttermittel zu eiweißarmem               darunter:\nGrundfutter für Mastrinder)               Rohprotein\naus NPN-Ver-\nbindungen               max.                     6\nRohfett                    max.                    10\nCalcium                                 1,5 bis     2,4\nPhosphor                                0,9 bis     1,5\n1.13 Mineralstoffreiches Ergänzungs-     a) Calcium                                 2   bis     6       Täglich 400 bis\nfuttermittel für Rinder                Phosphor                                1,2 bis     4       1 000 g je Großvieh-\nMagnesium                  min.                     0,4     einheit verfüttern\nNatrium                    min.                     1,5\nb) Kobalt                     min.                     5    mg\nKupfer                     min.                   150    mg\nZink                       min.                   600    mg\n1.14 Mineralfuttermittel I für Rinder    a) Calcium                    max.                    11       Täglich 100 bis\nPhosphor                                8   bis    13       200 g je Großvieh-\nMagnesium                  min.                     2       einheit zu calcium-\nNatrium                    min.                     5       reichem Grundfutter\nverfüttern\nb) Kobalt                     min.                    10    mg\nKupfer                     min.                   700    mg\nZink                       min.                 3 000    mg\n1.15 Mineralfuttermittel II für Rinder   a) Calcium                    min.                    14       Täglich 100 bis\nPhosphor                                4   bis     8       200 g je Großvieh-\nMagnesium                  min.                     2       einheit zu calcium-\nNatrium                    min.                     8       armem Grundfutter\nverfüttern\nb) Kobalt                     min.                    10    mg\nKupfer                     min.                   700    mg\nZink                       min.                 3 000    mg\n1.16 Eiweißkonzentrat für Mastrinder     a) Rohprotein                 min.                    36       Je nach Grundfutter-\n(Ergänzungsfuttermittel)                  darunter:                                                typ im Verhältnis 1 : 1\nRohprotein                                               mit Getreide oder\naus NPN-Ver-                                             anderen energie-\nbindungen               max.                     6       reichen Einzelfutter-\nRohfett                    max.                    10       mitteln verfüttern\nCalcium                    min.                     3\nPhosphor                   min.                     1,8\n2.1  Milchaustauschfuttermittel für      a) Lysin                      min.                     1,5\nFerkel (Alleinfuttermittel)            Rohprotein                 min.                    24\nRohfett                    min.                     4\nRohfaser                   max.                     1,5\nCalcium                    min.                     1\nPhosphor                   min.                     0,7\nNatrium                    min.                     0,2\nb) Eisen                      min.                   100    mg\nKupfer                     min.                    20    mg\nMangan                     min.                    30    mg\nZink                       min.                    70    mg\nVitamin A                  min.                 8 000    IE\nVitamin D                  min.                 1 000    IE\nVitamin B12                min.                    20    µg\nVitamin E                  min.                    20    mg\n2.2  Ferkelaufzuchtfutter I              a) Lysin                      min.                     1,1     Vorzugsweise für\n(Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg    Rohprotein                 min.                    18,5     frühabgesetzte Fer-\nRohfett                    max.                     7       kel bis etwa 20 kg\nRohfaser                   max.                     6       Lebendgewicht\nStärke                     min.                    33       verfüttern\nCalcium                    min.                     0,85\nPhosphor                   min.                     0,65\nNatrium                    min.                     0,2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                       579\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.              Bezeichnung                                                                           für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                               3                                          4\nb) Eisen                   min.                    100    mg\nKupfer                  min.                     20    mg\nMangan                  min.                     30    mg\nZink                    min.                     70    mg\nVitamin A               min.                  8 000    IE\nVitamin D               min.                  1 000    IE\nc) ME                      min.                     12,5  MJ\n2.3  Ferkelaufzuchtfutter II             a) Lysin                   min.                      1       Bis etwa 35 kg\n(Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg    Rohprotein              min.                     17,5     Lebendgewicht ver-\nRohfaser                max.                      6       füttern\nRohfett                 max.                      7\nStärke                  min.                     33\nCalcium                 min.                      0,8\nPhosphor                min.                      0,6\nNatrium                 min.                      0,15\nb) Eisen                   min.                    100    mg\nKupfer                  min.                     20    mg\nMangan                  min.                     30    mg\nZink                    min.                     70    mg\nVitamin A               min.                  8 000    IE\nVitamin D               min.                  1 000    IE\nc) ME                      min.                     12,5  MJ\n2.4  Alleinfuttermittel I für            a) Lysin                   min.                      0,9\nMastschweine bis etwa 50 kg            Rohprotein              min.                     17\nRohfett                 max.                      8\nRohfaser                max.                      6\nStärke                  min.                     33\nCalcium                 min.                      0,75\nPhosphor                min.                      0,55\nNatrium                 min.                      0,15\nb) Kupfer                  min.                     20    mg\nZink                    min.                     50    mg\nVitamin A               min.                  4 000    IE\nVitamin D               min.                    500    IE\nc) ME                      min.                     12,5  MJ\n2.4a Alleinfuttermittel I für Mast-      a) Lysin                   min.                      0,9\nschweine bis etwa 50 kg zur            Methionin\nVerminderung der N- und                und Cystin              min.                      0,55\nP-Ausscheidungen                       Threonin                min.                      0,55\nRohprotein              max.                     17\nRohfett                 max.                      8\nRohfaser                max.                      6\nStärke                  min.                     33\nCalcium                 min.                      0,75\nPhosphor                             0,55 bis     0,7\nNatrium                 min.                      0,15\nb) Kupfer                  min.                     20    mg\nZink                    min.                     50    mg\nVitamin A               min.                  4 000    IE\nVitamin D               min.                    500    IE\nc) ME                      min.                     12,5  MJ\n2.5  Alleinfuttermittel II für Mast-     a) Lysin                   min.                      0,75\nschweine von etwa 50 kg an             Rohprotein              min.                     14\nRohfett                 max.                     10\nRohfaser                max.                      7\nStärke                  min.                     33\nCalcium                 min.                      0,65\nPhosphor                min.                      0,45\nNatrium                 min.                      0,15\nb) Zink                    min.                     50    mg\nc) ME                      min.                     12,5  MJ","580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.             Bezeichnung                                                                        für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                             3                                        4\n2.5a Alleinfuttermittel II für Mast- a) Lysin                     min.                      0,75\nschweine von etwa 50 kg an zur     Methionin\nVerminderung der N- und            und Cystin                min.                      0,45\nP-Ausscheidungen                   Threonin                  min.                      0,45\nRohprotein                max.                     15\nRohfett                   max.                     10\nRohfaser                  max.                      7\nStärke                    min.                     33\nCalcium                   min.                      0,65\nPhosphor                               0,45 bis     0,6\nNatrium                   min.                      0,15\nb) Zink                      min.                     50    mg\nc) ME                        min.                     12,5  MJ\n2.6 Alleinfuttermittel für Mast-    a) Lysin                     min.                      0,85\nschweine von etwa 35 kg an         Rohprotein                min.                     15,5\nRohfett                   max.                      9\nRohfaser                  max.                      6\nStärke                    min.                     33\nCalcium                   min.                      0,7\nPhosphor                  min.                      0,5\nNatrium                   min.                      0,15\nb) Kupfer                    min.                     20    mg\nZink                      min.                     50    mg\nVitamin A                 min.                  4 000    IE\nVitamin D                 min.                    500    IE\nc) ME                        min.                     12,5  MJ\n2.6a Alleinfuttermittel für Mast-    a) Lysin                     min.                      0,85\nschweine von etwa 35 bis 75 kg     Methionin\nzur Verminderung der N- und        und Cystin                min.                      0,5\nP-Ausscheidungen                   Threonin                  min.                      0,5\nRohprotein                max.                     15,5\nRohfett                   max.                      9\nRohfaser                  max.                      6\nStärke                    min.                     33\nCalcium                   min.                      0,7\nPhosphor                               0,5 bis      0,65\nNatrium                   min.                      0,15\nb) Kupfer                    min.                     20    mg\nZink                      min.                     50    mg\nVitamin A                 min.                  4 000    IE\nVitamin D                 min.                    500    IE\nc) ME                        min.                     12,5  MJ\n2.6b Alleinfuttermittel für Mast-    a) Lysin                     min.                      0,7\nschweine von etwa 75 kg an         Methionin\nzur Verminderung der N- und        und Cystin                min.                      0,42\nP-Ausscheidungen                   Threonin                  min.                      0,42\nRohprotein                max.                     13\nRohfett                   max.                     10\nRohfaser                  max.                      7\nStärke                    min.                     33\nCalcium                   min.                      0,65\nPhosphor                               0,4 bis      0,55\nNatrium                   min.                      0,15\nb) Zink                      min.                     50    mg\nc) ME                        min.                     12,5  MJ\n2.7 Alleinfuttermittel für tragende a) Lysin                     min.                      0,5\nSauen                              Rohprotein                min.                     11,5\nCalcium                   min.                      0,7\nPhosphor                               0,4 bis      0,55\nNatrium                   min.                      0,2\nb) Zink                      min.                     50    mg\nVitamin A                 min.                  4 000    IE\nVitamin D                 min.                    500    IE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                        581\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.             Bezeichnung                                                                            für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                                3                                         4\n2.8  Alleinfuttermittel für säugende   a) Lysin                      min.                      0,8\nSauen                                Rohprotein                 min.                     16\nRohfett                    max.                      8\nRohfaser                   max.                      7\nStärke                     min.                     33\nCalcium                    min.                      0,8\nPhosphor                                0,6 bis      0,75\nNatrium                    min.                      0,25\nb) Zink                       min.                     50    mg\nVitamin A                  min.                  5 000    IE\nVitamin D                  min.                    625    IE\nc) ME                         min.                     13    MJ\n2.8a Alleinfuttermittel für säugende   a) Lysin                      min.                      0,85\nJungsauen                            Rohprotein                 min.                     17,5\nRohfett                    max.                      8\nRohfaser                   max.                      7\nStärke                     min.                     33\nCalcium                    min.                      0,9\nPhosphor                                0,65 bis     0,8\nNatrium                    min.                      0,25\nb) Zink                       min.                     50    mg\nVitamin A                  min.                  5 000    IE\nVitamin D                  min.                    625    IE\nc) ME                         min.                     13    MJ\n2.9  Ergänzungsfuttermittel für        a) Lysin                      min.                      1,4\nSaugferkel                           Rohprotein                 min.                     22\nRohfett                    max.                      6\nRohfaser                   max.                      5\nStärke                     min.                     30\nLaktose                    min.                     10\nCalcium                    min.                      0,8\nPhosphor                   min.                      0,7\nNatrium                    min.                      0,2\nb) Eisen                      min.                    100    mg\nKupfer                     min.                     20    mg\nMangan                     min.                     30    mg\nZink                       min.                     70    mg\nVitamin A                  min.                  8 000    IE\nVitamin D                  min.                  1 000    IE\nVitamin B12                min.                     20    µg\nc) ME                         min.                     13    MJ\n2.10 Ergänzungsfuttermittel zur Eisen- a) Rohfaser                   max.                      2\nversorgung für Ferkel in den      b) Eisen                      min.                      6\nersten Lebenswochen\n2.11 Ergänzungsfuttermittel I für      a) Lysin                      min.                      1,45    Bis 50 v. H. der\nMastschweine                         Lysin im                                                     Tagesration\nRohprotein              min.                      6       verfüttern\nRohprotein                            24     bis    27\nRohfett                    max.                     12\nRohfaser                   max.                      7\nCalcium                    min.                      2,1\nPhosphor                   min.                      0,75\nNatrium                    min.                      0,35\nb) Kupfer                     min.                     40    mg\nZink                       min.                    200    mg\nVitamin A                  min.                  8 000    IE\nVitamin D                  min.                  1 000    IE","582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.              Bezeichnung                                                                         für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                                3                                       4\n2.12 Ergänzungsfuttermittel II für     a) Lysin                      min.                    1,75    Bis 35 v. H. der\nMastschweine                         Lysin im                                                   Tagesration\nRohprotein              min.                    6       verfüttern\nRohprotein                            28  bis     33\nRohfett                    max.                   12\nRohfaser                   max.                    8\nCalcium                    min.                    2,4\nPhosphor                   min.                    0,9\nNatrium                    min.                    0,4\nb) Kupfer                     min.                   60    mg\nZink                       min.                  200    mg\nVitamin A                  min.               12 000    IE\nVitamin D                  min.                1 500    IE\n2.13 Ergänzungsfuttermittel für        a) Lysin                      min.                    1,2     Bis 50 v. H. der\nZuchtschweine                        Rohprotein                 min.                   22       Tagesration\nRohfett                    max.                   12       verfüttern\nRohfaser                   max.                    8\nCalcium                    min.                    1,6\nPhosphor                   min.                    0,9\nNatrium                    min.                    0,5\nb) Zink                       min.                  100    mg\nVitamin A                  min.               10 000    IE\nVitamin D                  min.                1 250    IE\n2.14 Eiweißreiches Ergänzungs-         a) Lysin                      min.                    2,3     Bis 25 v. H. der\nfuttermittel für Schweine            Lysin im                                                   Tagesration\nRohprotein              min.                    6,4     verfüttern\nRohprotein                 min.                   36\nCalcium                    min.                    3,1\nPhosphor                   min.                    1,1\nNatrium                    min.                    0,45\nb) Kupfer                     min.                   80    mg\nZink                       min.                  300    mg\nVitamin A                  min.               16 000    IE\nVitamin D                  min.                2 000    IE\n2.15 Eiweißkonzentrat für Schweine     a) Lysin                      min.                    2,85    Bis 20 v. H. der\n(Ergänzungsfuttermittel)             Lysin im                                                   Tagesration\nRohprotein              min.                    6,45    verfüttern\nRohprotein                 min.                   44\nCalcium                    min.                    4,2\nPhosphor                   min.                    1,35\nNatrium                    min.                    0,6\nb) Kupfer                     min.                  100    mg\nZink                       min.                  400    mg\nVitamin A                  min.               20 000    IE\nVitamin D                  min.                2 500    IE\n2.16 Mineralfuttermittel für Schweine  a) Calcium                    min.                   20       Bis 3 v. H. der\nPhosphor                   min.                    4       Tagesration\nNatrium                    min.                    5       verfüttern\nb) Kupfer                     min.                  700    mg\nZink                       min.                2 000    mg\nVitamin A                  min.              150 000    IE\nVitamin D                  min.               18 750    IE\n2.17 Lysinhaltiges Mineralfuttermittel a) Calcium                    min.                   18       Bis 4 v. H. der\nfür Schweine                         Phosphor                   min.                    4       Tagesration\nNatrium                    min.                    5       verfüttern\nb) Kupfer                     min.                  500    mg\nZink                       min.                1 500    mg\nVitamin A                  min.              100 000    IE\nVitamin D                  min.               12 500    IE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                       583\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.             Bezeichnung                                                                           für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                                 3                                       4\n3.1 Milchaustauschfuttermittel für    a) Lysin                       min.                    1,5\nSchaflämmer (Alleinfuttermittel)     Rohprotein                  min.                   20\nRohfett                                15  bis     30\nRohfaser                    max.                    1\nCalcium                     min.                    0,9\nPhosphor                    min.                    0,6\nb) Vitamin A                   min.               10 000   IE\nVitamin D                   min.                1 250   IE\nVitamin E                   min.                   20   mg\n3.2 Alleinfuttermittel für            a) Rohprotein                  min.                   16\nMastschaflämmer                      Rohfaser                    max.                    8\nRohasche                    max.                    9\nCalcium                     min.                    1\nPhosphor                    min.                    0,5\n(Ca : P-Verhältnis nicht unter 2 : 1)\nb) Vitamin A                   min.               10 000   IE\nVitamin D                   min.                1 250   IE\nVitamin E                   min.                   12   mg\n3.3 Ergänzungsfuttermittel für        a) Rohprotein                  min.                   15\nZuchtschafe                             darunter:\nRohprotein\naus NPN-Ver-\nbindungen                max.                    4,5\nRohfaser                    max.                   14\nRohasche                    max.                   10\nCalcium                     min.                    1\nPhosphor                    min.                    0,5\n3.4 Mineralfuttermittel für Schafe    a) Calcium                                10  bis     20      Täglich 15 bis 30 g\nPhosphor                                 4 bis     10      je Tier verfüttern\nMagnesium                   min.                    2\nNatrium                     min.                    8\nb) Kobalt                      min.                   10   mg\nZink                        min.                3 000   mg\n4.1 Mineralfuttermittel für Ziegen    a) Calcium                                10  bis     20      Täglich 15 bis 30 g je\nPhosphor                                 4 bis     10      Tier verfüttern\nMagnesium                   min.                    2\nNatrium                     min.                    8\nb) Kobalt                      min.                   10   mg\nZink                        min.                3 000   mg\n5.1 Ergänzungsfuttermittel für Fohlen a) Rohprotein                  min.                   15\n(Fohlenstarterfuttermittel)          Rohfaser                    max.                   10\nCalcium                     min.                    1,2\nPhosphor                    max.                    1\n(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)\nb) Vitamin A                   min.               20 000   IE\nVitamin D                   min.                2 500   IE\nVitamin E                   min.                  100   mg\n5.2 Ergänzungsfuttermittel für Pferde a) Calcium                     min.                    0,6\nPhosphor                    max.                    0,6\n(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)\nb) Vitamin A                   min.               15 000   IE\nVitamin D                   min.                1 500   IE\nVitamin E                   min.                   50   mg\n5.3 Ergänzungsfuttermittel für hoch-  a) Rohprotein                  min.                   15\ntragende und laktierende Stuten      Calcium                     min.                    0,8\nPhosphor                    max.                    0,6\n(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)\nb) Vitamin A                   min.               16 000   IE\nVitamin D                   min.                2 000   IE\nVitamin E                   min.                   75   mg","584             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.             Bezeichnung                                                                               für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                     2                                                 3                                           4\n5.4  Mineralfuttermittel für Pferde    a) Calcium                     min.                      12       Täglich bis 200 g\nPhosphor                                 4    bis      8       je Tier verfüttern\nNatrium                     min.                       6\nb) Eisen                       min.                     500    mg\nVitamin A                   min.                 300 000    IE\nVitamin D                   min.                  37 500    IE\nVitamin E                   min.                   1 500    mg\n6.1  Alleinfuttermittel für Entenküken a) Methionin                   min.                       0,35\nRohprotein                  min.                      17\nGesamtzucker                max.                       8\nCalcium                                  0,8 bis       1,6\nPhosphor                    min.                       0,6\nNatrium                                  0,12 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                      50    mg\nZink                        min.                      50    mg\nVitamin A                   min.                   4 000    IE\nVitamin D3                  min.                     500    IE\nRiboflavin                  min.                       4    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                      11    MJ\n6.2  Alleinfuttermittel für            a) Methionin                   min.                       0,38\nMoschusentenküken                    Rohprotein                  min.                      19\nGesamtzucker                max.                       8\nCalcium                                  0,85 bis      1,6\nPhosphor                    min.                       0,6\nNatrium                                  0,12 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                      50    mg\nZink                        min.                      50    mg\nVitamin A                   min.                   6 000    IE\nVitamin D3                  min.                     750    IE\nVitamin E                   min.                      10    mg\nRiboflavin                  min.                       4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12                 min.                      10    µg\nc) ME                          min.                      11,5  MJ\n6.3  Alleinfuttermittel für Mastenten  a) Methionin                   min.                       0,3\nRohprotein                  min.                      15\nGesamtzucker                max.                      12\nCalcium                                  0,75 bis      1,5\nPhosphor                    min.                       0,55\nNatrium                                  0,1 bis       0,25\nb) Mangan                      min.                      50    mg\nZink                        min.                      50    mg\nVitamin A                   min.                   3 200    IE\nVitamin D3                  min.                     400    IE\nRiboflavin                  min.                       2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                      11,5  MJ\n6.4  Alleinfuttermittel I für          a) Methionin                   min.                       0,3\nMastmoschusenten                     Rohprotein                  min.                      15\nGesamtzucker                max.                      12\nCalcium                                  0,75 bis      1,5\nPhosphor                    min.                       0,55\nNatrium                                  0,1 bis       0,25\nb) Mangan                      min.                      50    mg\nZink                        min.                      50    mg\nVitamin A                   min.                   3 200    IE\nVitamin D3                  min.                     400    IE\nRiboflavin                  min.                       2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                      11,5  MJ","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                          585\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.             Bezeichnung                                                                              für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                                   3                                        4\n6.5 Alleinfuttermittel II für Mast-     a) Methionin                   min.                      0,25\nmoschusenten ab 42. Lebenstag          Rohprotein                  min.                     13\nGesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  0,65 bis     1,4\nPhosphor                    min.                      0,5\nNatrium                                  0,1 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                     50    mg\nZink                        min.                     50    mg\nVitamin A                   min.                  3 200    IE\nVitamin D3                  min.                    400    IE\nRiboflavin                  min.                      2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                     11,5  MJ\n7.1 Alleinfuttermittel für Hühnerküken  a) Methionin                   min.                      0,45\nin den ersten Lebenswochen             Rohprotein                  min.                     22\nGesamtzucker                max.                      8\nCalcium                                  0,9 bis      1,3\nPhosphor                    min.                      0,6\nNatrium                                  0,1 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                     50    mg\nZink                        min.                     50    mg\nVitamin A                   min.                  6 000    IE\nVitamin D3                  min.                    750    IE\nVitamin E                   min.                     10    mg\nRiboflavin                  min.                      4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12                 min.                     10    µg\nc) ME                          min.                     11,5  MJ\n7.2 Alleinfuttermittel für Hühnerküken  a) Methionin                   min.                      0,35\nRohprotein                  min.                     17\nGesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  0,7 bis      1,2\nPhosphor                    min.                      0,6\nNatrium                                  0,1 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                     50    mg\nZink                        min.                     50    mg\nVitamin A                   min.                  4 000    IE\nVitamin D3                  min.                    500    IE\nRiboflavin                  min.                      4    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                     10,5  MJ\n7.3 Alleinfuttermittel I für Junghennen a) Rohprotein                  min.                     15\nab 7. Lebenswoche                      Gesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  0,6 bis      1,2\nPhosphor                    min.                      0,5\nNatrium                                  0,1 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                     50    mg\nZink                        min.                     50    mg\nVitamin A                   min.                  4 000    IE\nVitamin D3                  min.                    500    IE\nRiboflavin                  min.                      2    mg\n(Vitamin B2)\n7.4 Alleinfuttermittel II für Jung-     a) Rohprotein                  min.                     12\nhennen ab 13. Lebenswoche              Gesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  0,5 bis      1,2\nPhosphor                    min.                      0,45\nNatrium                                  0,1 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                     50    mg\nZink                        min.                     50    mg\nVitamin A                   min.                  3 200    IE\nVitamin D3                  min.                    400    IE\nRiboflavin                  min.                      2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                     10    MJ","586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.             Bezeichnung                                                                               für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                     2                                                   3                                         4\n7.5  Alleinfuttermittel I für Lege-      a) Methionin                   min.                      0,28\nhennen, energiearm                     Rohprotein                             14,5 bis      16,5\nGesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  3    bis     4\nPhosphor                                 0,45 bis     0,6\nNatrium                                  0,12 bis     0,25\nb) Mangan                      min.                     40    mg\nZink                        min.                     60    mg\nVitamin A                   min.                  6 000    IE\nVitamin D3                  min.                    750    IE\nRiboflavin                  min.                      2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                     10    MJ\n7.6  Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin                   min.                      0,32\nRohprotein                             15,5 bis      17,5\nGesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  3,2 bis      4\nPhosphor                                 0,48 bis     0,63\nNatrium                                  0,12 bis     0,25\nb) Mangan                      min.                     40    mg\nZink                        min.                     60    mg\nVitamin A                   min.                  6 000    IE\nVitamin D3                  min.                    750    IE\nRiboflavin                  min.                      2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                     11    MJ\n7.7  Alleinfuttermittel II für Lege-     a) Methionin                   min.                      0,28    Nur für Bestände\nhennen (ab etwa 10. Legemonat)         Rohprotein                             15     bis    17       mit weniger als\nGesamtzucker                max.                     12       70 v. H. Legeleistung\nCalcium                                  3,7 bis      4,5     vorgesehen\nPhosphor                                 0,44 bis     0,6\nNatrium                                  0,12 bis     0,25\nb) Mangan                      min.                     40    mg\nZink                        min.                     60    mg\nVitamin A                   min.                  6 000    IE\nVitamin D3                  min.                    750    IE\nRiboflavin                  min.                      2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                     10    MJ\n7.8  Alleinfuttermittel I für Mast-      a) Methionin                   min.                      0,45\nhühnerküken (Broiler)                  Rohprotein                  min.                     22\nGesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  0,8 bis      1,2\nPhosphor                    min.                      0,6\nNatrium                                  0,12 bis     0,25\nb) Mangan                      min.                     50    mg\nZink                        min.                     50    mg\nVitamin A                   min.                  6 000    IE\nVitamin D3                  min.                    750    IE\nRiboflavin                  min.                      4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12                 min.                     10    µg\nc) ME                          min.                     12,5  MJ\n7.9  Alleinfuttermittel II für Mast-     a) Methionin                   min.                      0,36\nhühnerküken (Broiler)                  Rohprotein                  min.                     18\nab 5. Lebenswoche                      Gesamtzucker                max.                     12\nCalcium                                  0,7 bis      1,2\nPhosphor                    min.                      0,55\nNatrium                                  0,12 bis     0,25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                         587\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.              Bezeichnung                                                                            für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                    2                                               3                                           4\nb) Mangan                      min.                      50    mg\nZink                        min.                      50    mg\nVitamin A                   min.                   6 000    IE\nVitamin D3                  min.                     750    IE\nRiboflavin                  min.                       2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                          min.                      12    MJ\n7.10 Ergänzungsfuttermittel für      a) Methionin                   min.                       0,35    Im Verhältnis\nLegehennen (Legemehl)              Rohprotein                  min.                      18       bis 2 : 1 mit Getreide\nGesamtzucker                max.                      12       verfüttern. Sofern\nCalcium                                  2    bis      6       das Futtermittel\nPhosphor                                 0,6 bis       0,8     weniger als 4,5 v. H.\nNatrium                                  0,18 bis      0,4     Calcium enthält,\nist anzugeben:\n„Zusätzlich\nMuschelschalen\nverfüttern“\nb) Mangan                      min.                      60    mg\nZink                        min.                     100    mg\nVitamin A                   min.                   9 000    IE\nVitamin D3                  min.                   1 125    IE\nRiboflavin                  min.                       4    mg\n(Vitamin B2)\n7.11 Eiweißreiches Ergänzungs-       a) Methionin                   min.                       0,54    Im Verhältnis 1 : 2\nfuttermittel für Legehennen        Methionin und                                                  mit Getreide\nCystin                      min.                       1       verfüttern\nRohprotein                  min.                      27\nGesamtzucker                max.                      12\nCalcium                                  8,5 bis      12\nPhosphor                                 0,65 bis      1,25\nNatrium                                  0,3 bis       0,7\nb) Mangan                      min.                     120    mg\nZink                        min.                     180    mg\nVitamin A                   min.                  18 000    IE\nVitamin D3                  min.                   2 250    IE\nRiboflavin                  min.                       7,5  mg\n(Vitamin B2)\n7.12 Mineralfuttermittel für         a) Phosphor                    min.                       8       Bis 2 v. H. der\nLegehennen                         Natrium                                  4    bis      8       Tagesration\nb) Mangan                      min.                   2 000    mg\nZink                        min.                   3 000    mg\nVitamin A                   min.                 300 000    IE\nVitamin D3                  min.                  37 500    IE\nRiboflavin                  min.                     125    mg\n(Vitamin B2)\n8.1  Alleinfuttermittel für          a) Methionin                   min.                       0,5\nTruthühnerküken                    Methionin und\nCystin                      min.                       0,95\nRohprotein                  min.                      25\nGesamtzucker                max.                       8\nCalcium                                  1,2 bis       2\nPhosphor                    min.                       0,75\nNatrium                                  0,12 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                      70    mg\nZink                        min.                      70    mg\nVitamin A                   min.                  10 000    IE\nVitamin D3                  min.                   1 250    IE\nVitamin E                   min.                      10    mg\nRiboflavin                  min.                       4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12                 min.                      10    µg\nBiotin                      min.                       0,25 mg\nc) ME                          min.                      11    MJ","588                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nNormtyp\nHinweise\na) Inhaltsstoffe in v. H.\nNr.                  Bezeichnung                                                                               für die sachgerechte\nb) Zusatzstoffe je kg\nVerwendung\nc) umsetzbare Energie je ka\n1                        2                                                3                                             4\n8.2     Alleinfuttermittel für           a) Methionin\nMasttruthühner                         bezogen auf\nRohprotein               min.                       2\nRohprotein                  min.                      20\nGesamtzucker                max.                      12\nCalcium                                  1,0 bis       1,8\nPhosphor                    min.                       0,65\nNatrium                                  0,12 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                      50    mg\nZink                        min.                      50    mg\nVitamin A                   min.                   8 000    IE\nVitamin D3                  min.                   1 000    IE\nRiboflavin                  min.                       4    mg\n(Vitamin B2)\nBiotin                      min.                       0,15 mg\nc) ME                          min.                      11,5  MJ\n8.3     Alleinfuttermittel II für Mast-  a) Methionin\ntruthühner ab 14. Lebenswoche          bezogen auf\nRohprotein               min.                       2\nRohprotein                  min.                      14\nGesamtzucker                max.                      12\nCalcium                                  0,8 bis       1,6\nPhosphor                    min.                       0,62\nNatrium                                  0,12 bis      0,25\nb) Mangan                      min.                      50    mg\nZink                        min.                      50    mg\nVitamin A                   min.                   8 000    IE\nVitamin D3                  min.                   1 000    IE\nRiboflavin                  min.                       4    mg\n(Vitamin B2)\nBiotin                      min.                       0,15 mg\nc) ME                          min.                      11,5  MJ\n9.1     Alleinfuttermittel für Forellen  a) Lysin                       min.                       1,8\nRohprotein                  min.                      40\nRohfaser                    max.                       6\nb) Vitamin A                   min.                   2 500    IE\n10.1     Ergänzungsfuttermittel, flüssig, a) Rohfett                     min.                      10*)       Bei erhöhten Leis-\nfür Rinder, Schweine und Hühner     Natrium                     min.                       1*)       tungsanforderungen\n(zur kurzfristigen zusätzlichen  b) Vitamin A                                         20 000         täglich höchstens\nVitaminversorgung)                                                                                   verfüttern an:\nbis 50 000 IE/ml*)\nVitamin C                              50     bis    100 mg/ml*) 100 Küken         10 ml\nVitamin D3                           100      bis    200 IE/ml*) 100 Jung-\nVitamin E                              20     bis     50 mg/ml*)       hennen      15 ml\n100 Lege-\nhennen      25 ml\n10 Ferkel        20 ml\n1 Zuchtsau 10 ml\n1 Kalb         10 ml\n*) = in der Originalsubstanz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                              589\nAnlage 2a\n(zu den §§ 9a und 11 bis 13)\nVerzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke\nVorbemerkungen\n1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysio-\nlogischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.\n2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebe-\nnenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.\n3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie\ndem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.\n4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck nor-\nmalerweise erreicht sein sollte.\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                    anzugebende       Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1                2              3               4                5                6                         7\nVerringerung    niedriger Ge- Wiederkäuer      Stärke                             höchstens     a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Gefahr      halt an leicht                 Gesamt-                            2 Monate, bei    der täglichen Ration hinsichtlich\nder Azidose     vergärbaren                    zucker                             Milchkühen       des Gesamtgehalts an Rohfaser\nKohlenhydra-                                                      höchstens        und leicht vergärbaren kohlen-\nten, hohe                                                         2 Monate ab      hydrathaltigen Stoffen\nPufferkapa-                                                       Beginn der       Angabe in der Gebrauchsan-\nzität                                                             Laktation\nweisung: „Insbesondere für\nHochleistungskühe“ oder „Ins-\nbesondere für intensiv gefüt-\nterte (Angabe der betreffenden\nWiederkäuerkategorie)“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nAusgleich bei leicht ver-       Pferde ein-    n-3-Fettsäu-     Einzelfutter-     zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-\nchronischer     dauliche        schließlich    ren (falls       mittel als        zu 6 Monaten     abreichung\nStörung der     Fasern          Ponys          zugesetzt)       Faserquelle\nAngabe in der Gebrauchsan-\nDickdarm-\nweisung: „Es wird empfohlen,\nfunktion                                                                                           vor der Verfütterung oder Verlän-\ngerung der Fütterungsdauer den\nRat eines einzuholen.“\nAusgleich bei   Präcaecal       Pferde ein-                     leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-\nchronischer     leicht ver-     schließlich                     liche Einzel-     zu 6 Monaten     abreichung (z. B. viele kleine\nInsuffizienz    dauliche        Ponys                           futtermittel                       Rationen pro Tag)\nder Dünn-       Kohlenhy-                                       als Quelle                         Angabe in der Gebrauchsan-\ndarmfunk-       drate, Pro-                                     von Kohlen-\nweisung: „Es wird empfohlen,\ntion            teine und                                       hydraten,\nvor der Verfütterung oder Verlän-\nFette                                           Proteinen\ngerung der Fütterungsdauer den\nund Fetten                         Rat eines Tierarztes einzuholen.“\n(gegebenen-\nfalls Angabe                    b) Bei speziell auf die Bedürfnisse\nihrer Bearbei-                     sehr alter Tiere abgestellten Diät-\ntung)                              futtermitteln ist neben der Anga-\nbe der Tierart oder Tierkategorie\nein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-\nnehmen.","590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende      Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-    Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2             3               4                5                6                        7\nVerringerung   niedriger      Legehennen     mehrfach                           bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Energiege-                    ungesättigte                       12 Wochen        weisung: „Es wird empfohlen,\ndes Fett-      halt, hoher                   Fettsäuren                                          vor der Verfütterung den Rat\nleber-         Anteil an                     Energiegehalt                                       eines Fachmanns einzuholen.“\nsyndroms       umsetzbarer                                                                    b) Prozentsatz an umsetzbarer\nEnergie aus\nEnergie aus Lipiden\nLipiden mit\nhohem\nGehalt an\nmehrfach\nungesättigten\nFettsäuren\nRegulierung    niedriger      Hunde und      Stärke           Einzelfutter-     zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Glucose-   Kohlenhy-      Katzen         Gesamt-          mittel als        zu 6 Monaten     weisung: „Es wird empfohlen,\nversorgung     dratgehalt                    zucker           Quelle kurz-                       vor der Verfütterung oder Ver-\n– Diabetes     mit schneller                 Fructose         und mittel-                        längerung der Fütterungsdauer\nmellitus –     Glucosefrei-                  (falls zuge-     kettiger Fett-                     den Rat eines Tierarztes einzu-\nsetzung                       setzt)           säuren (falls                      holen.“\nessentielle      zugesetzt)\nFettsäuren       kohlen-\n(falls zuge-     hydrathaltige\nsetzt)           Einzelfutter-\nmittel (gege-\nbenenfalls\nAngabe ihrer\nBearbeitung)\nVerringerung   niedriger      Wiederkäuer    Calcium          harnsäu-          bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Phosphor-                     Phosphor         ernde Einzel-     6 Wochen         weisung: „Besonders für intensiv\nvon Harn-      und Magne-                    Natrium          futtermittel                       gefütterte Jungtiere“\nsteinbildung   siumgehalt,                   Magnesium        oder Zusatz-                       „Wasser zur freien Aufnahme\nharnsäuern-                   Kalium           stoffe (falls\nanbieten.“\nde Stoffe                     Chloride         zugesetzt)\nSchwefel                                            „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nUnterstüt-     hoher Gehalt   Hunde und      essentielle                        bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       an essen-      Katzen         Fettsäuren                         2 Monaten        weisung: „Es wird empfohlen,\nHautfunk-      tiellen Fett-                                                                     vor der Verfütterung den Rat\ntion bei Der-  säuren                                                                            eines Tierarztes einzuholen.“\nmatose und\nübermäßi-\ngem Haar-\nausfall\nUnterstüt-     niedriger      Hunde und      Natrium                            zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       Natriumge-     Katzen         Kalium                             zu 6 Monaten     weisung: „Es wird empfohlen,\nHerzfunktion   halt, weites                  Magnesium                                           vor der Verfütterung oder Ver-\nbei chroni-    Kalium/                                                                           längerung der Fütterungsdauer\nscher Herz-    Natrium-                                                                          den Rat eines Tierarztes einzu-\ninsuffizienz   Verhältnis                                                                        holen.“\nRegulierung    niedriger      Hunde und      essentielle                        zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\ndes Fettstoff- Fettgehalt,    Katzen         Fettsäuren                         zu 2 Monaten     weisung: „Es wird empfohlen,\nwechsels bei   hoher Gehalt                  n-3-Fett-                                           vor der Verfütterung oder Verlän-\nHyper-         an essen-                     säuren (falls                                       gerung der Fütterungsdauer den\nlipidämie      tiellen Fett-                 zugesetzt)                                          Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nsäuren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                             591\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende      Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                5                6                         7\nVerringerung  glucose-        Milchkühe      Propan-1,2-      energiehal-       3-6 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr    liefernde       und Mutter-    diol (falls als  tige Einzel-      nach dem         weisung: „Es wird empfohlen,\nder Ketose/   Energie-        schafe         Glucoseliefe-    futtermittel,     Abkalben         vor der Verfütterung den Rat\nAzetonämie    quellen                        rant zuge-       glucose-          die letzten      eines Fachmanns einzuholen.“\nsetzt)           liefernde Ein-\n6 Wochen      b) Es kann empfohlen werden, das\nGlycerin (falls  zelfuttermittel\nvor und          Diätfuttermittel auch zum Zwecke\nals Glucose-     oder Zusatz-      die ersten       der Ketoserekonvaleszenz zu\nlieferant        stoffe als        3 Wochen         verfüttern.\nzugesetzt)       Energiequelle\nnach dem\nLammen\nVerringerung  niedriger       Hunde          Kupfer                             zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Kupfer-   Kupfergehalt                   (insgesamt)                        zu 6 Monaten     weisung: „Es wird empfohlen,\nspeicherung                                                                                      vor der Verfütterung oder Verlän-\nin der Leber                                                                                     gerung der Fütterungsdauer den\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nUnterstüt-    hochwer-        Hunde          – Protein-                         zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-\nzung der      tiges Protein,                     quelle(n)                      zu 6 Monaten     weisung: „Wasser zur freien Auf-\nLeberfunk-    mittlerer Pro-                                                                     nahme anbieten“\n– Gehalt an\ntion bei      teingehalt,                        essentiellen                                 b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nchronischer   hoher Gehalt\nFettsäuren                                      nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\nLeber-        an essen-\n– leicht ver-                                       vor der Verwendung oder Verlän-\ninsuffizienz  tiellen Fett-\ndauliche                                        gerung der Verfütterungsdauer\nsäuren und\nKohlenhy-                                       den Rat eines Tierarztes einzu-\nhoher Gehalt\ndrate                                           holen.“\nan leicht ver-\ndaulichen                          (gegebe-\nKohlenhy-                          nenfalls mit\ndraten                             Angabe\nihrer Be-\nhandlung)\n– Natrium\n– Kupfer\n(insgesamt)\nhochwer-        Katzen         – Protein-                         zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-\ntiges Protein,                     quelle(n)                      zu 6 Monaten     weisung: „Wasser zur freien Auf-\nmittlerer Pro-                 – Gehalt an                                         nahme anbieten“\nteingehalt\nessentiellen                                 b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nund hoher\nFettsäuren                                      nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\nGehalt an\n– Natrium                                           vor der Verwendung oder Verlän-\nessentiellen\ngerung der Verfütterungsdauer\nFettsäuren                     – Kupfer                                            den Rat eines Tierarztes einzu-\n(insgesamt)                                     holen.“\nhochwer-        Pferde ein-    Methionin        Einzelfutter-     zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-\ntiges Protein,  schließlich    Cholin           mittel als        zu 6 Monaten     chung (z. B. viele kleine Rationen\nniedriger       Ponys          n-3-Fett-        Protein- und                       pro Tag)\nProteinge-                     säuren (falls    Faserquelle,\nAngabe in der Gebrauchsan-\nhalt, leicht                   zugesetzt)       leicht ver-                        weisung: „Es wird empfohlen,\nverdauliche                                     dauliche\nvor der Verfütterung oder Ver-\nKohlenhy-                                       Kohlenhy-\nlängerung der Fütterungsdauer\ndrate                                           drate (gege-\nden Rat eines Tierarztes einzu-\nbenenfalls\nholen.“\nAngabe ihrer\nBearbeitung)\nAusgleich bei niedriger       Geflügel       Vitamin A                          innerhalb     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nMalabsorp-    Gehalt an       außer Gänse    (insgesamt)                        der ersten       weisung: „Es wird empfohlen,\ntion/Verdau-  gesättigten     und Tauben     Vitamin D                          2 Wochen         vor der Verfütterung den Rat\nungsinsuffi-  Fettsäuren,                    (insgesamt)                        nach dem         eines Fachmanns einzuholen.“\nzienz         hoher Gehalt                   Vitamin E                          Schlupf       b) Prozentsatz gesättigter Fett-\nfettlöslicher                  (insgesamt)\nsäuren bezogen auf die Gesamt-\nVitamine                       Vitamin K\nfettsäuren\n(insgesamt)","592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                  anzugebende       Zusammen-        empfohlene   a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                5                 6                        7\nVerringerung  niedriger       Milchkühe      Calcium                            1–4 Wochen     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr    Calcium-                       Phosphor                           vor dem           weisung: „Nur bis zum Abkalben\ndes Milch-    gehalt                         Magnesium                          Abkalben          verfüttern.“\nfiebers       oder                                                                                „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nenges Kat-                     Calcium                                              fütterung den Rat eines Fach-\nionen/An-                      Phosphor                                             manns einzuholen.“\nionen-Ver-                     Natrium\nhältnis                        Kalium\nChloride\nSchwefel\nMinderung     ausgewählte Hunde und          essentielle      Einzelfutter-     3–8 Wochen     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nvon Nähr-     Eiweißquellen Katzen           Fettsäuren       mittel als        bei Nach-         weisung: „Es wird empfohlen,\nstoff-                                       (falls zuge-     Proteinquelle                       vor der Verfütterung den Rat\noder                                                              lassen der\nunverträg-                                   setzt)                                               eines Fachmanns einzuholen.“\nausgewählte                                                       Intoleranzer-\nlichkeiten                                                    Einzelfutter-\nKohlenhy-                                                         scheinungen\nmittel als\nunbegrenzt\ndratquellen                                     Kohlenhy-\nweiterver-\ndratquelle\nwendbar\nUnterstüt-    niedriger       Hunde und      Calcium          Einzelfutter-     zunächst bis   a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der      Phosphorge- Katzen             Phosphor         mittel als        zu 6 Mona-        weisung: „Wasser zur freien Auf-\nNierenfunk-   halt, niedriger                Kalium           Proteinquelle     ten. Wird das     nahme anbieten.“\ntion bei      Proteinge-                     Natrium                            Diätfuttermit-    „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nchronischer   halt, jedoch                   essentielle                        tel bei akuter\nfütterung oder Verlängerung der\nNieren-       hochwertiges                   Fettsäuren                         Niereninsuffi-\nFütterungsdauer den Rat eines\ninsuffizienz  Protein                        (falls zuge-                       zienz emp-        Tierarztes einzuholen.“\nsetzt)                             fohlen, so\nbeträgt die    b) Es kann empfohlen werden, das\nempfohlene        Diätfuttermittel auch bei akuter\nFütterungs-       Niereninsuffizienz zu verfüttern.\ndauer 2 bis\n4 Wochen\nUnterstüt-    niedriger       Pferde ein-    Calcium          Einzelfutter-     zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der      Proteinge-      schließlich    Phosphor         mittel als        zu 6 Monaten      weisung: „Wasser zur freien Auf-\nNierenfunk-   halt, jedoch    Ponys          Kalium           Proteinquelle                       nahme anbieten.“\ntion bei      hochwertiges                   Magnesium\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nchronischer   Protein,                       Natrium\nfütterung oder Verlängerung der\nNiereninsuf-  niedriger                                                                           Fütterungsdauer den Rat eines\nfizienz       Phosphor-\nTierarztes einzuholen.“\ngehalt\nVerringerung  niedriger       Hunde und      Phosphor         Einzelfutter-     bis zu         a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Oxalat-   Calciumge-      Katzen         Calcium          mittel oder       6 Monaten         weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung  halt, niedriger                Natrium          Zusatzstoff                         vor der Verfütterung den Rat\nVitamin-D-                     Magnesium        als harnalka-                       eines Tierarztes einzuholen.“\nGehalt,                        Kalium           lisierende\nharnalkalisie-                 Chloride         Stoffe\nrende Stoffe                   Schwefel\nVitamin D\n(insgesamt)\nHydroxy-\nprolin\nLinderung     hoher Elek-     Hunde und      Natrium          leicht ver-       1–2 Wochen     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nakuter        trolytgehalt,   Katzen         Kalium           dauliche Ein-                       weisung: „Bei und nach akutem\nResorp-       leicht ver-                                     zelfuttermittel                     Durchfall“\ntionsstörun-  dauliche                                        (gegebenen-\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\ngen des       Einzelfutter-                                   falls Angabe\nfütterung den Rat eines Tierarz-\nDarms         mittel                                          ihrer Bearbei-\ntes einzuholen.“\ntung)\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                           593\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende      Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-    Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                 b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte   zelfuttermittel,     dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                5               6                        7\nRekonvales- hoher Ener-       Hunde und      n-3- und n-6-    leicht verdau- bis zur         a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzenz/Unter-   giegehalt,      Katzen         Fettsäuren       liche Einzel-     Genesung        weisung bei Futtermitteln zur\ngewicht       hohe Kon-                      (falls zuge-     futtermittel                      Verabreichung mit Hilfe von\nzentration                     setzt)           (gegebenen-                       Schlundsonden:\nwichtiger                                       falls Angabe\nEnergiegehalt                                      „Verabreichung unter tierärzt-\nNährstoffe,                                     ihrer Bearbei-\nlicher Aufsicht“\nleicht verdau-                                  tung)\nliche Einzel-                                                                  b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen\nfuttermittel                                                                      kann der Angabe des besonde-\nren Ernährungszweckes die\nAngabe „Hepatische Lipidose\nbei der Katze“ hinzugefügt wer-\nden.\nRekonvales- hohe Kon-         Pferde ein-    n-3- und n-6-    leicht verdau- bis zur         a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzenz/Unter-   zentration an schließlich      Fettsäuren       liche Einzel-     Genesung        weisung bei Futtermitteln zur\ngewicht       wichtigen       Ponys          (falls zuge-     futtermittel                      Verabreichung mit Hilfe von\nNährstoffen,                   setzt)           (gegebenen-                       Schlundsonden:\nleicht verdau-                                  falls Angabe\n„Verabreichung unter tierärzt-\nliche Einzel-                                   ihrer Bearbei-\nlicher Aufsicht“\nfuttermittel                                    tung)\nAusgleich     vorwiegend      Pferde ein-    Calcium                            1–3 Tage     a) Wenn das Futtermittel einen\nvon Elektro-  Elektrolyte,    schließlich    Natrium                                            bedeutenden Teil der Tagesration\nlytverlusten  leicht verfüg-  Ponys          Magnesium                                          ausmacht, sind Angaben über\nbei über-     bare Kohlen-                   Kalium                                             die Gefahr plötzlicher Umstellun-\nmäßigem       hydrate                        Chloride                                           gen in der Fütterung zu machen.\nSchwitzen                                    Glukose\nAngabe in der Gebrauchsanwei-\nsung: „Wasser zur freien Aufnah-\nme anbieten.“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nMinderung     hoher           Schweine       Magnesium                          1–7 Tage     a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-   Magnesium-                                                                        sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen    gehalt                                                                            der Verfütterung den Rat eines\nFachmanns einzuholen.“\noder\nleicht verdau-                 n-3-Fett-        leicht verdau-\nliche Einzel-                  säuren (falls    liche Einzel-\nfuttermittel                   zugesetzt)       futtermittel\n(gegebenen-\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)\nMinderung     leicht verdau- Pferde ein-     Magnesium        leicht verdau- 2–4 Wochen      a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-   liche Einzel-   schließlich    n-3-Fett-        liche Einzel-                     sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen    futtermittel    Ponys          säuren (falls    futtermittel                      der Verfütterung den Rat eines\nzugesetzt)       (gegebenen-                       Fachmanns einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)\nUnterstüt-    harnsäu-        Hunde          Calcium          Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nzung der Auf- ernde Stoffe,                  Phosphor         mittel als                        sung: „Wasser zur freien Aufnah-\nlösung von    niedriger                      Natrium          Proteinquelle,                    me anbieten.“\nStruvit-      Magnesium-                     Magnesium        Einzelfutter-\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nsteinen       gehalt, nied-                  Kalium           mittel oder\nfütterung den Rat eines Tierarz-\nriger Protein-                 Chloride         Zusatzstoffe\ntes einzuholen.“\ngehalt, je-                    Schwefel         als harnsäu-\ndoch hoch-                                      ernde Stoffe\nwertiges                                        (falls zuge-\nProtein                                         setzt)","594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende      Zusammen-         empfohlene    a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                5                 6                         7\nniedriger       Katzen         Calcium          Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-\nMagnesium-                     Phosphor         mittel oder                          weisung: „Wasser zur freien Auf-\ngehalt, harn-                  Natrium          Zusatzstoffe                         nahme anbieten.“\nsäuernde                       Magnesium        als harnsäu-                         „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nStoffe                         Kalium           ernde Stoffe\nfütterung den Rat eines Tierarz-\nChloride         (falls zuge-\ntes einzuholen.“\nSchwefel         setzt)\nTaurin                                             b) Der Angabe des besonderen\n(insgesamt)                                           Ernährungszweckes kann die\nAngabe „Erkrankung der unteren\nHarnwege bei Katzen“ oder\n„Felines Urologisches Syndrom –\nFUS“ hinzugefügt werden.\nVerringerung  mittlerer       Hunde und      Calcium          Einzelfutter-     bis zu          a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr    Magnesium-      Katzen         Phosphor         mittel oder       6 Monaten          weisung: „Es wird empfohlen,\ndes Wieder-   gehalt, harn-                  Natrium          Zusatzstoffe                         vor der Verfütterung den Rat\nauftretens    säuernde                       Magnesium        als harnsäu-                         eines Tierarztes einzuholen.“\nvon Struvit-  Stoffe                         Kalium           ernde Stoffe\nb) Es kann empfohlen werden, das\nsteinen                                      Chloride         (falls zuge-\nDiätfuttermittel auch bei akuter\nSchwefel         setzt)                               Niereninsuffizienz zu verfüttern.\nVerringerung  hoher           Wiederkäuer    Stärke                             3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Tetanie-  Magnesium-                     Gesamt-                            während des        der täglichen Ration hinsichtlich\ngefahr –      gehalt, leicht                 zucker                             schnellen          des Gesamtgehaltes an Rohfaser\nHypo-         verfügbare                     Magnesium                          Grasauf-           und leicht verfügbaren Energie-\nmagnes-       Kohlenhy-                      Natrium                            wuchses            quellen\nämie –        drate, mittle-                 Kalium                                                Angabe in der Gebrauchsanwei-\nrer Proteinge-\nsung: „Besonders für laktierende\nhalt, niedriger\nMutterschafe“\nKaliumgehalt\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nVerringerung  niedriger       Hunde und      Energiegehalt                      bis zum         a) Angabe der empfohlenen täg-\ndes Über-     Energiegehalt Katzen                                              Erreichen des      lichen Futtermenge\ngewichts                                                                        angestrebten       Angabe in der Gebrauchsan-\nKörperge-          weisung: „Es wird empfohlen,\nwichts\nvor der Verfütterung den Rat\neines Fachmanns einzuholen.“\nVerringerung  niedriger       Hunde und                       Einzelfutter-     bis zu          a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Urat-     Purin- und      Katzen                          mittel als        6 Monaten,         weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung  Proteinge-                                      Proteinquelle     bei irreversib-    vor der Verfütterung den Rat\nhalt, jedoch                                                      ler Störung        eines Tierarztes einzuholen.“\nhochwertiges                                                      des Harn-\nProtein                                                           säurestoff-\nwechsels\nlebenslang\nAusgleich     leicht verdau- Hunde und                        leicht ver-       3–12 Wo-        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nbei unzu-     liche Einzel-   Katzen                          dauliche Ein-     chen, bei          weisung: „Es wird empfohlen,\nreichender    futtermittel,                                   zelfuttermittel   chronischer        vor der Verfütterung den Rat\nVerdauung     niedriger                                       (gegebenen-       Insuffizienz       eines Tierarztes einzuholen.“\nFettgehalt                                      falls Angabe      der Bauch-      b) Der Angabe zum besonderen\nihrer Bearbei-    speicheldrüse\nErnährungszweck kann der Hin-\ntung)             lebenslang\nweis „Exokrine Pankreasinsuffi-\nzienz“ hinzugefügt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                             595\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                     anzugebende      Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-      Tierart oder\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische   Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2               3               4                5                6                        7\nStabilisierung niedrige        Ferkel                           leicht ver-       2–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder physiolo-  Pufferkapa-                                      dauliche Ein-                      weisung: „Bei Gefahr von oder\ngischen Ver-   zität, leicht                                    zelfuttermittel                    während Verdauungsstörungen\ndauung         verdauliche                                      (gegebenen-                        und in der Erholungsphase“\nEinzelfutter-                                    falls Angabe                       „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nmittel                                           ihrer Bearbei-\nfütterung den Rat eines Fach-\ntung)\nmanns einzuholen.“\nEinzelfutter-\nmittel oder                     b) Pufferkapazität (mEq/l oder\nZusatzstoffe                       mEq/kg)\nals Quelle der\nadstringie-\nrenden Stoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nleicht verdau- Schweine                          leicht ver-       2–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nliche Einzel-                                    dauliche Ein-                      weisung: „Bei Gefahr von oder\nfuttermittel                                     zelfuttermittel                    während Verdauungsstörungen\n(gegebenen-                        und in der Erholungsphase“\nfalls Angabe\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nihrer Bearbei-\nfütterung den Rat eines Fach-\ntung)                              manns einzuholen.“\nEinzelfutter-\nmittel oder                     b) Pufferkapazität (mEq/l oder\nZusatzstoffe                       mEq/kg)\nals Quelle der\nadstringie-\nrenden Stoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nVerringerung   Einzelfutter-   Sauen                            Einzelfutter-     10–14 Tage    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     mittel zur                                       mittel zur        vor und          sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Verstop-   Beschleu-                                        Beschleu-         10–14 Tage       der Verfütterung den Rat eines\nfung           nigung der                                       nigung der        nach dem         Fachmanns einzuholen.“\nDarm-                                            Darm-             Abferkeln\npassage                                          passage\nStabilisierung vorwiegend      Kälber          Natrium          Einzelfutter-     1–7 Tage      a) Angabe in der Gebrauchsan-\ndes Wasser-    Elektrolyte,    Ferkel          Kalium           mittel als        (1–3 Tage        weisung: „Bei Gefahr von, wäh-\nund Elektro-   leicht verfüg-  Lämmer          Chloride         Kohlen-           bei Allein-      rend oder nach Verdauungs-\nlythaushalts   bare Kohlen-    Ziegen-                          hydratquelle      fütterung)       störungen (Durchfall)“\nhydrate         lämmer\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nFohlen\nfütterung den Rat eines Tierarz-\ntes einzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und       schwefelhal-     Einzelfutter-     zunächst bis  a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Zystin-    Proteinge-      Katzen          tige Ami-        mittel oder       zu 1 Jahr        weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung   halt, mittlerer                 nosäuren         Zusatzstoffe                       vor der Verfütterung oder vor\nGehalt an                       (insgesamt)      als harnalkali-                    Verlängerung der Fütterungs-\nschwefel-                       Natrium          sierende                           dauer den Rat eines Tierarztes\nhaltigen Ami-                   Kalium           Stoffe                             einzuholen.“\nnosäuren,                       Chloride\nharnalkalisie-                  Schwefel\nrende Stoffe","596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAnlage 2b\n(zu § 13 Abs. 3 Satz 1)\nGruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe\nvon Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt\nGruppe                                                        Beschreibung\nTeil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere\n1. Getreide                                      Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von\ndenen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.\n2. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse              Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus\naus der Verarbeitung von Getreidekörnern      Getreidekörnern, außer Ölen, die in Gruppe 14 enthalten sind.\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen\nGehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.\n3. Ölsaaten                                      Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen\noder Hülsen befreit worden sind.\n4. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse              Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus\naus der Verarbeitung von Ölsaaten             Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 14 enthalten\nsind.\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen\nGehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie\nenthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-\nsubstanz.\n5. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse              Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeug-\nvon Körnerleguminosen                         nisse außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen\nGehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.\n6. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse              Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus\nvon Knollen und Wurzeln                       Zuckerrüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen\nGehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.\n7. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse              Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.\nder Zuckergewinnung\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen\nGehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.\n8. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse              Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten mit\naus der Verarbeitung von Früchten             einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei\ndenn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trocken-\nsubstanz.\n9. Trockengrünfutter                             Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futter-\npflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trocken-\nsubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trocken-\nsubstanz.\n10. Erzeugnisse mit hohem Rohfasergehalt          Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der\nTrockensubstanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den\nGruppen 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse.\n11. Milcherzeugnisse                              Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in\nGruppe 14 enthaltenen separierten Milchfette.\n12. Fischerzeugnisse                              Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer\nVerarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine\nErzeugnisse, die in Gruppe 14 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem\nAschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 13\nenthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                        597\nGruppe                                                       Beschreibung\n13. Mineralstoffe                                Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als\n50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salz-\nsäureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten.\n14. Öle und Fette                                Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verar-\nbeitung.\n15. Back- und Teigwaren                          Abfall- und Überschusserzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.\nTeil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere\n1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse       Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-\nzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern\nwarmblütiger Landtiere.\n2. Milch und Molkereierzeugnisse                Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.\n3. Eier und Eiererzeugnisse                     Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.\n4. Öle und Fette                                Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.\n5. Hefen                                        Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.\n6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse              Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.\n7. Getreide                                     Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-\nnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.\n8. Gemüse                                       Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes\nVerfahren haltbar gemacht.\n9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse                 Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-\ndere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.\n10. Pflanzliche Eiweißextrakte                   Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes\nVerfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,\nangereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.\n11. Mineralstoffe                                Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.\n12. Zucker                                       Alle Zuckerarten.\n13. Früchte                                      Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht.\n14. Nüsse                                        Alle Kerne von Schalenfrüchten.\n15. Saaten                                       Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.\n16. Algen                                        Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht.\n17. Weich- und Krebstiere                        Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-\nnetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-\nbeitung.\n18. Insekten                                     Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.\n19. Bäckereierzeugnisse                          Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,\nKekse sowie Teigwaren.","Anlage 3\n(zu den §§ 16 bis 18, 21, 22, 26, 28 und 30)   598\nZusatzstoffe\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nVorbemerkung\nAufgeführt werden nur Zusatzstoffe, für die nach dem 1. April 1998 keine Regelung durch eine EG-Zulassungsverordnung getroffen wurde.\nDie Gehalte an Zusatzstoffen werden angegeben:\n1. in den Nummern 1 bis 10, 12 und 15 in mg je kg,\n2. in der Nummer 11 in mg, µg oder IE je kg,\n3. in der Nummer 13 in Aktivität des Zusatzstoffes je kg,\n4. in der Nummer 14 in KBE (Koloniebildende Einheiten) je kg.\nZusatzstoff                                    Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\n(siehe Vorbemerkung)                 a) Verwendungsbeschränkungen\nb) Futtermittelarten\nEG-                                       chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-       Bezeichnung                                                oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                          Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\ne) besondere Verwendungen\n1               2                               3                       4                5                 6                  7                                      8\n1.          Leistungsförderer\nE 712       Flavophospholipol        C70H124O40N6P                  Legehennen                             2             5\nTruthühner         26 Wochen           1           20\nMasthühner         –                   1           20\nFerkel                 3 Monate       10           25                   a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nSchweine               6 Monate        1           20\nKälber                 6 Monate        6           16\n6 Monate        8           16                   a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nMastrinder                             2           10                   c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:\n„In Ergänzungsfuttermitteln darf die Höchstmenge\nin der Tagesration nicht überschreiten:\n40 mg für 100 kg Tierkörpergewicht,\n1,5 mg für jeweils 10 kg Tierkörpergewicht darüber.“","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.        max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                2                               3                      4              5                    6                 7                                      8\nE 714       Monensin-Natrium          C36H61O11Na                    Mastrinder                            10           40                  c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:\n(Monocarboxylsäure-Poly-                                                                                 „In Ergänzungsfuttermitteln darf die Höchstmenge\nether-Natriumsalz gebildet                                                                               in der Tagesration nicht überschreiten:\ndurch Streptomyces                                                                                       140 mg für 100 kg Tierkörpergewicht,\ncinnamonensis)                                                                                           6 mg für jeweils 10 kg Tierkörpergewicht darüber“;\n„Gefährlich für Einhufer“;\n„Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der\nGruppe der Ionophoren; gleichzeitige Verabreichung\nbestimmter Tierarzneimittel (z. B. Tiamulin) kann\nkontraindiziert sein.“\n2.          Antioxidantien\nE 300       L-Ascorbinsäure           C6H8O6                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 320       Butylhydroxyanisol        C11H16O2                       alle                                                                  b) alle Futtermittel\n(BHA)                                                                                               150 allein\n          oder\nE 321       Butylhydroxytoluol        C15H24O                        alle                                       zusammen                   b) alle Futtermittel\n(BHT)                                                                                     \nE 302       Calcium-L-ascorbat        C12H14O12Ca · 2H2O             alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 303       5,6-Diacethyl-L-          C10H12O8                       alle                                                                   b) alle Futtermittel\nAscorbinsäure\nE 312       Dodecylgallat             C19H30H5                       alle                                        100 allein                 b) alle Futtermittel\noder mit\nanderen\nGallaten\nE 301       Natrium-L-ascorbat        C6H7O6Na                       alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 311       Octylgallat               C15H22O5                       alle                                        100 allein                 b) alle Futtermittel\noder mit\nanderen\nGallaten\nE 310       Propylgallat              C10H12O5                       alle                                        100 allein                 b) alle Futtermittel\noder mit\nanderen\nGallaten                                                                               599","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          600\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                 2                             3                       4              5                   6                  7                                      8\nE 304       6-Palmitoyl-L-Ascor-      C22H38O7                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nbinsäure\nE 306       stark tocopherolhal-                                     alle                                                                    b) alle Futtermittel\ntige Extrakte natür-\nlichen Ursprungs\nE 307       synthetisches Alpha- C29H50O2                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\nTocopherol\nE 309       synthetisches Delta-      C27H46O2                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nTocopherol\nE 308       synthetisches             C28H48O2                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nGamma-Tocopherol\n3.          Aroma- und appetitanregende Stoffe\n3.1         Alle natürlich vorkommenden Stoffe und die ihnen         alle\nentsprechenden synthetischen Stoffe\n3.2         Andere synthetische Stoffe\nE 954 I     Saccharin                 C7H5NO3S                       Ferkel             4 Monate                       150\nE 954 II    Saccharincalcium          C7H3NCaO3S                     Ferkel             4 Monate                       150\nE 954 III   Saccharinnatrium          C7H4NNaO3S                     Ferkel             4 Monate                       150\nE 959       Neohesperidin-            C28H36O15                      Ferkel             4 Monate                        35\nDihydrochalcon                                           Hunde                                              35\nKälber                                             30\nSchafe                                             30\n4.          Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe\nE 330       Zitronensäure             C6H8O7                         alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 470       Natrium-,                 C18H35O2Na,                    alle                                                                    b) alle Futtermittel\nKalium- und               C18H35O2K und\nCalciumstearat            C36H70O4Ca","Zusatzstoff                                       Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                         chemische Bezeichnung             Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                     oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                            Beschreibung               Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                     2                             3                          4              5                   6                  7                                      8\nE 516       Calciumsulfat-             CaSO4 · 2H2O                       alle                                           30 000                  b) alle Futtermittel\nDihydrat\nE 551a      Kieselsäure, gefällt                                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nund getrocknet\nE 551b      Siliciumdioxid,                                               alle                                                                   b) alle Futtermittel\nkolloidal\nE 551c      Kieselgur                                                     alle                                                                   b) alle Futtermittel\n(Diatomeenerde,\ngereinigt)\nE 552       Calciumsilikat,                                               alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsynthetisch\nE 554       Natriumaluminium-                                             alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsilikat, synthetisch\nE 558       Bentonit-                                                     alle                                           20 000                  a) Mischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen „Antibioti-\nMontmorillonit                                                                                                                          ka“, „Wachstumsförderer“ sowie „Kokzidiostatika und\nandere Arzneimittel“ sind unzulässig, außer Monensin-\nNatrium, Narasin, Lasalocid-Natrium, Flavophospholi-\npol, Salinomycin-Natrium und Robenidin.\nb) alle Futtermittel\nE 559       Kaolinit-Tone,             Natürliche Mischungen von          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nasbestfrei                 Mineralien mit einem Gehalt\nvon min. 65 v. H. von komple-\nxen wasserhaltigen Alumini-\numsilikaten, deren Haupt-\nbestandteil Kaolinit ist\nE 560       Steatit, chlorithaltig     Natürliche Mischungen von          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nSteatit und Chlorit, asbestfrei,\nMindestreinheit der\nMischungen: 85 v. H.\nE 561       Vermiculit                 Natürliches Magnesium-             alle                                                                   b) alle Futtermittel\nAluminium-Eisen-Silikat,\nhitzeexpandiert, asbestfrei;\nHöchstgehalt an Fluor: 0,3 %                                                                                                                                         601","Zusatzstoff                                      Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          602\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                            chemische Bezeichnung           Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-            Bezeichnung                                                  oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                               Beschreibung             Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                     2                                3                           4            5                   6                  7                                      8\nE 562       Sepiolit                      Wasserhaltiges Magnesium-        alle                                            20 000                  b) alle Futtermittel\nSilikat sedimentärer Herkunft\nmit min. 60 v. H. Sepiolit und\nhöchstens 30 v. H. Mont-\nmorillonit, asbestfrei\nE 563       Sepiolit-Ton                  Wasserhaltiges Magnesium- alle                                                   20 000                  b) alle Futtermittel\nSilikat sedimentärer Herkunft\nmit min. 40 v. H. Sepiolit und\n25 v. H. Illit, asbestfrei\nE 565       Ligninsulfonate                                                alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 566       Natrolith-Phonolith           Natürliche Mischung von Alu- alle                                                25 000                  b) alle Futtermittel\nmosilikaten (alkali- und erdal-\nkalihaltig) und Alumohydrosi-\nlikaten, Natrolith (43–46,5 %)\nund Feldspat\nE 598       Calciumaluminate,             Mischungen von Calcium-          Geflügel                                        20 000                  b) alle Futtermittel\nsynthetisch                   aluminaten, die zwischen         Kaninchen                                       20 000                  b) alle Futtermittel\n35 und 51 % AI2O3 enthalten\nSchweine                                        20 000                  b) alle Futtermittel\nHöchstgehalt an Molybdän:        Milchkühe                                        8 000                  b) alle Futtermittel\n20 mg/kg\nMastrinder                                       8 000                  b) alle Futtermittel\nKälber                                           8 000                  b) alle Futtermittel\nSchaflämmer                                      8 000                  b) alle Futtermittel\nZiegenlämmer                                     8 000                  b) alle Futtermittel\nE 599       Perlit                        Natürliches Natrium-             alle                                                                    b) alle Futtermittel\nAluminium-Silikat,\nhitzeexpandiert, asbestfrei","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                             3                       4              5                   6                  7                                      8\n5.          Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel\nE 406       Agar-Agar                                                alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 400       Alginsäure                                               alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 403       Ammoniumalginat                                          alle                                                                    b) alle Futtermittel\naußer Zierfische\nE 404       Calciumalginat                                           alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 482       Calciumstearoyl-                                         alle                                                                    b) alle Futtermittel\nlactyl-2-lactat\nE 466       Carboxylmethyl-                                          alle                                                                    b) alle Futtermittel\ncellulose (Natrium-\nsalz des Cellulose-\ncarboxymethyl-\nethers)\nE 407       Carrageen                                                alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 499       Cassia-Gum                                               Hunde, Katzen                                   17 600                  a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von\nmin. 20 v. H.\nE 460a      Cellulosepulver                                          alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 486       Dextrane                                                 alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 462       Ethylcellulose                                           alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 422       Glycerin                                                 alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 484       Glycerin-Polyethylen-                                    alle                                                                    b) alle Futtermittel\nglycolricinoleat\nE 488       Glycerin-Polyethylen-                                    Kälber                                           5 000                  a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nglycol-Talgfett-\nsäureester\nE 412       Guarkernmehl,                                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\nGuargummi                                                                                                                                                                                    603","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                                    604\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                    2                             3                      4              5                   6                  7                                      8\nE 414       Gummi arabicum                                           alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 464       Hydroxypropyl-                                           alle                                                                   b) alle Futtermittel\nmethylcellulose\nE 418       Gellangummi               Polytetrasaccharid aus         Hunde, Katzen                                                          a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von\nPseudomonas elodea                                                                                       min. 20 v. H.\n(ATCC 31466), das aus\nGlucose, Glucuronsäure und\nRhamnose (2 : 1 : 1) besteht\nE 463       Hydroxypropyl-                                           alle                                                                   b) alle Futtermittel\ncellulose\nE 410       Johannisbrot-                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nkernmehl\nE 402       Kaliumalginat                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 322       Lecithine                                                alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 421       Mannit                                                   alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 465       Methylethylcellulose                                     alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 461       Methylcellulose                                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 460       Mikrokristalline                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nCellulose\nE 472       Mono- und Digly-                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nceride von Speise-\nfettsäuren verestert\nmit\na) Citronensäure\nb) Essigsäure\nc) Milchsäure\nd) Monoacethyl-\nund Diacethyl-\nWeinsäure\ne) Weinsäure","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                               3                       4              5                   6                  7                                      8\nE 477       Monoester von                                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\n1,2-Propandiol und\nvon Speisefettsäuren,\nallein oder mit\nDiestern gemischt\nE 471       Mono- und Digly-                                         alle                                                                    b) alle Futtermittel\nceride von Speise-\nfettsäuren\nE 401       Natriumalginat                                           alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 470       Natrium-, Kalium-                                        alle                                                                    b) alle Futtermittel\noder Calciumsalze\nder Speisefettsäuren,\nallein oder gemischt,\ndie entweder aus\nSpeisefetten oder aus\ndestillierten Speise-\nfettsäuren gewonnen\nwurden\nE 481       Natriumstearoyl-                                         alle                                                                    b) alle Futtermittel\nlactyl-2-lactat\nE 440       Pektine                                                  alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 450b      Pentanatrium-                                            Hunde, Katzen                                   5 000                   b) alle Futtermittel\ntriphosphat\nE 496       Polyethylen-                                             alle                                              300                   b) alle Futtermittel\nglykol 6000\nE 487       Polyethylenglykol-                                       Kälber                                          6 000                   a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nSojaölfettsäureester\nE 475       Polyglycerinester der                                    alle                                                                    b) alle Futtermittel\nSpeisefettsäuren                                                                                                                                                                   605","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          606\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.          max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                               3                       4              5                    6                 7                                      8\nE 489       Polyglycerinether mit                                    Kälber                                            5 000                 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nden durch Reduktion\nvon Ölsäure und\nPalmitinsäure\nerhaltenen Alkoholen\nE 497       Polymere von                                             alle                                                50                  b) alle Futtermittel\nPolyoxypropylen-\nPolyoxyethylen\n(M.G. 6800 bis 9000)\nE 432       Polyoxyethylen (20)                                      alle                                             5 000                  a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nSorbitan-Monolaurat                                                                                  allein oder\nzusammen\nmit anderen\nPolysorbaten\nE 433       Polyoxyethylen (20)                                      alle                                             5 000                  a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nSorbitan-Monooleat                                                                                   allein oder\nzusammen\nmit anderen\nPolysorbaten\nE 434       Polyoxyethylen (20)                                      alle                                             5 000                  a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nSorbitan-Mono-                                                                                       allein oder\npalmitat                                                                                             zusammen\nmit anderen\nPolysorbaten\nE 435       Polyoxyethylen (20)                                      alle                                             5 000                  a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nSorbitan-Monostea-                                                                                   allein oder\nrat                                                                                                  zusammen\nmit anderen\nPolysorbaten\nE 436       Polyoxyethylen (20)                                      alle                                             5 000                  a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nSorbitan-Tristearat                                                                                  allein oder\nzusammen\nmit anderen\nPolysorbaten\nE 490       1,2-Propandiol                                           Milchkühe                                        12 000                 b) alle Futtermittel","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                          chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                  oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                             Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                   2                                3                      4              5                   6                  7                                      8\nMastrinder,                                    36 000                  b) alle Futtermittel\nKälber,\nSchweine,\nSchafe, Ziegen\nund Geflügel\nE 405       1,2-Propandiol-                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nAlginat\nE 420       Sorbit                                                     alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 493       Sorbitan-Monolaurat                                        alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 494       Sorbitan-Monooleat                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 495       Sorbitan-Mono-                                             alle                                                                   b) alle Futtermittel\npalmitat\nE 491       Sorbitan-Mono-                                             alle                                                                   b) alle Futtermittel\nstearat\nE 492       Sorbitan-Tristearat                                        alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 480       Stearoyl-2-lactyl-                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsäure\nE 483       Stearoyltartrat                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 411       Tamarindenkernmehl                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 498       Teilpolyglycerinester                                      Hunde                                                                  b) alle Futtermittel\nvon polykondensier-\nten Rizinusfettsäuren\nE 413       Traganth                                                   alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 415       Xanthangummi                                               alle                                                                   b) alle Futtermittel\n607","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                                608\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                       chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-       Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                          Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1              2                               3                         4           5                    6                 7                                      8\nE 473       Zuckerester (Ester                                      alle                                                                   b) alle Futtermittel\nvon Saccharose und\nSpeisefettsäuren)\nE 474       Zuckerglyceride                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\n(Mischung aus\nSaccharoseestern\nund Mono- und\nDiglyceriden von\nSpeisefettsäuren)\n6.          Färbende Stoffe einschließlich Pigmente\n6.1         Carotinoide und\nXanthophylle\nE 161j      Astaxanthin              C40H52O4                       Lachse, Forellen                                 100                   a) Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten\nzulässig. Die Mischung von Canthaxanthin mit\nAstaxanthin ist zugelassen, sofern die Gesamtmenge\nder Mischung 100 ppm im Alleinfuttermittel nicht\nüberschreitet.\nZierfische\nE 160e      Beta-Apo-8´-             C30H40O                        Geflügel                                           80\nCarotinal                                                                                          (einzeln oder\nzusammen\nmit anderen\nCarotinoiden\nund Xantho-\nphyllen)\nE 160f      Beta-Apo-8´-Carotin-     C32H44O2                       Geflügel                                           80\nsäure-Ethylester                                                                                   (einzeln oder\nzusammen\nmit anderen\nCarotinoiden\nund Xantho-\nphyllen)","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                       chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-       Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                          Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                 2                               3                      4              5                   6                  7                                      8\nE 161g      Canthaxanthin            C40H52O2                       Geflügel,                                         25                   a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-\nausgenommen                                                               lichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln\nLegehennen                                                                zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis\nvon Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-\nmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,\ndas mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der\nnotwendigen Identifizierung während der Herstellung\ngefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung\nvon Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xan-\nthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentrati-\non der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht\nübersteigt.\nLegehennen                                          8                  a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-\nlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln\nzugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis\nvon Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-\nmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,\ndas mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der\nnotwendigen Identifizierung während der Herstellung\ngefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung\nvon Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xan-\nthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentrati-\non der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht\nübersteigt.\nLachse, Forellen                                  25                   a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaft-\nlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln\nzugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis\nvon Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs-\nmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl,\ndas mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der\nnotwendigen Identifizierung während der Herstellung\ngefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Verabrei-\nchung ist nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die\nMischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoi-\nden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamt-\nkonzentration der Mischung 100 mg/kg im Alleinfutter-\nmittel nicht übersteigt.\nHunde, Katzen\nund Zierfische                                                                                                                     609","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          610\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                 2                                3                         4           5                    6                 7                                      8\nE 160c      Capsanthin                C40H56O3                       Geflügel                                           80\n(einzeln oder\nzusammen\nmit anderen\nCarotinoiden\nund Xantho-\nphyllen)\nE 161i      Citranaxanthin            C33H44O                        Legehennen                                         80\n(einzeln oder\nzusammen\nmit anderen\nCarotinoiden\nund Xantho-\nphyllen)\nE 161c      Kryptoxanthin             C40H56O                        Geflügel                                           80\n(einzeln oder\nzusammen\nmit anderen\nCarotinoiden\nund Xantho-\nphyllen)\nE 161b      Lutein                    C40H56O2                       Geflügel                                           80\n(einzeln oder\nzusammen\nmit anderen\nCarotinoiden\nund Xantho-\nphyllen)\nE 161h      Zeaxanthin                C40H56O2                       Geflügel                                           80\n(einzeln oder\nzusammen\nmit anderen\nCarotinoiden\nund Xantho-\nphyllen)","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                           chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-           Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                              Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                 2                                3                      4              5                   6                  7                                      8\n6.2\nE 142       Brillantsäuregrün BS         Natriumsalz der 4,4´-Bis-      alle                                                                   a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbei-\n(Lissamingrün)               (Dimethylamino)-Diphenyl-      außer Hunde                                                               tung von:\nmethylen-2-Naphtol-3,6-        und Katzen                                                                 1. Lebensmittelabfällen,\nDisulfonsäure\n2. denaturiertem Getreide oder Maniokmehl oder\n3. sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stof-\nfen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieb-\nlich notwendigen Identitätssicherung bei der tech-\nnischen Fertigung gefärbt worden ist\nHunde und                                                              b) alle Futtermittel\nKatzen\nZierfische\n6.3\nE 131       Patentblau V                 Calciumsalz der 5-Hydroxy-     alle                                                                   a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbei-\n4´,4´´-Bis-(Diethylamino)-     außer Hunde                                                               tung von:\nTriphenyl-Carbinol-2,4-        und Katzen                                                                 1. Lebensmittelabfällen,\nDisulfonsäure\n2. denaturiertem Getreide oder Maniokmehl oder\n3. sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stof-\nfen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieb-\nlich notwendigen Identitätssicherung bei der tech-\nnischen Fertigung gefärbt worden ist\nHunde und                                                              b) alle Futtermittel\nKatzen\n6.4\nE 160b      Bixin                        C25H30O4                       Zierfische\n6.5\nE 141       Chlorophyll-Kupfer-                                         Zierfische\nKomplex                                                                                                                                                                                        611","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                                    612\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                            3                      4              5                   6                  7                                      8\n6.6\nE 172       Eisenoxidrot              Fe2O3                          Zierfische\n6.7\nE 127       Erythrosin                C20H6I4O5Na2 · H2O             Zierfische\n6.8\nE 110       Gelborange S              C16H10N2O7S2Na2                Zierfische\n6.9\nE 132       Indigotin                 C16H8N2O8S2Na2                 Zierfische\n6.10\nE 153       Kohlenschwarz             C                              Zierfische\n6.11\nE 124       Ponceau 4 R               C20H11N2O10S3Na3               Zierfische\n6.12\nE 102       Tartrazin                 C16H9N4O9S2Na3                 Zierfische\n6.13        Alle Stoffe, die in                                      alle                                                                   a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbei-\ngemeinschaftlichen                                       außer Hunde                                                               tung von:\nVorschriften zur                                         und Katzen                                                                 1. Lebensmittelabfällen oder\nFärbung von Lebens-\nmitteln zugelassen                                                                                                                  2. sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Ge-\nsind, außer Cantha-                                                                                                                    treide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen\nxanthin und denen,                                                                                                                     denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblich\ndie unter 6.2 und 6.3                                                                                                                  notwendigen Identitätssicherung bei der tech-\naufgeführt sind                                                                                                                        nischen Fertigung gefärbt worden ist\nHunde und                                                              b) alle Futtermittel\nKatzen","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck                                                   sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung          Tierart      Höchstalter                              Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                 oder           der                                               c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung            Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                 2                             3                       4              5                   6                   7                                      8\n7.          Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose\n7.1         Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis\n7.2         Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose\nE 764       Halofuginon               4(3H)-Chinazolinon-7-Brom-      Masthühner                            2             3      5 Tage\n6-Chlor-[3-(3-Hydroxy-2-\nTruthühner         12 Wochen          2             3      5 Tage\nPiperidyl) Acetonyl]-DL-\nTrans-Hydrobromid\nE 758       Robenidin                 1,3-Bis[(4-Chlorobenzyliden)-   Masthühner,                          30           36       5 Tage\nAmino]Guanidin-Hydro-           Truthühner\nchlorid                         Mastkaninchen                        50           66       5 Tage\n8.          Konservierungsstoffe\nE 295       Ammoniumformiat           CH5O2N                          alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 284       Ammoniumpropionat         C3H9O2N                         alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 296       DL-Äpfelsäure             C4H6O5                          alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 263       Calciumacetat             C4H6O4Ca                        alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 333       Calciumcitrate                                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 238       Calciumformiat            C2H2O4Ca                        alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 327       Calciumlactat             C6H10O6Ca                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 282       Calciumpropionat          C6H10O4Ca                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 203       Calciumsorbat             C12H14O4Ca                      alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 330       Citronensäure             C6H8O7                          alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 260       Essigsäure                C2H4O2                          alle                                                                    b) alle Futtermittel\nE 240       Formaldehyd               CH2O                            Schweine           6 Monate                                             a) nur in Magermilch, Höchstgehalt: 600 mg/kg\nalle                                                                    a) nur für Silage                                 613","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          614\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                               3                      4              5                   6                  7                                      8\nE 297       Fumarsäure                C4H4O4                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 214       4-Hydroxybenzoe-          C9H10O3                        Heimtiere                                                              b) alle Futtermittel\nsäureethylester\nE 215       4-Hydroxybenzoe-          C9H9O3Na                       Heimtiere                                                              b) alle Futtermittel\nsäureethylester-\nNatriumsalz\nE 218       4-Hydroxybenzoe-          C8H8O3                         Heimtiere                                                              b) alle Futtermittel\nsäuremethylester\nE 219       4-Hydroxybenzoe-          C8H7O3Na                       Heimtiere                                                              b) alle Futtermittel\nsäuremethylester-\nNatriumsalz\nE 216       4-Hydroxybenzoe-          C10H12O3                       Heimtiere                                                              b) alle Futtermittel\nsäurepropylester\nE 217       4-Hydroxybenzoe-          C10H11O3Na                     Heimtiere                                                              b) alle Futtermittel\nsäurepropylester-\nNatriumsalz\nE 261       Kaliumacetat              C2H3O2K                        alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 332       Kaliumcitrate                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 326       Kaliumlactat              C3H5O3K                        alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 283       Kaliumpropionat           C3H5O2K                        alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 202       Kaliumsorbat              C6H7O2K                        alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 336       L-Kaliumtartrate                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nMethylpropionsäure        C4H8O2                         Wiederkäuer ab                     1 000       4 000\nBeginn des\nWiederkäuens","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                         chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                 oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                            Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                                3                      4              5                    6                 7                                      8\nE 270       Milchsäure                 C3H6O3                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 331       Natriumcitrate                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 262       Natriumdiacetat            C4H7O4Na                       alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 237       Natriumformiat             CHO2Na                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 222       Natriumbisulfit            NaHSO3                         Hunde, Katzen                                     500                  b) alle Futtermittel, ausgenommen nicht verarbeitetes\nallein oder                    Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch\nzusammen\nmit Natrium-\nmetabisulfit,\nausgedrückt\nin SO2\nE 223       Natriummetabisulfit        Na2S2O5                        Hunde, Katzen                                     500                  b) alle Futtermittel, ausgenommen nicht verarbeitetes\nallein oder                    Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch\nzusammen\nmit Natrium-\nmetabisulfit,\nausgedrückt\nin SO2\nE 337       Natrium-Kaliumtartrat C4H4O6KNa · 4H2O                    alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 325       Natriumlactat              C3H5O3Na                       alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 250       Natriumnitrit              NaNO2                          Hunde, Katzen                                    100                   a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von\nmin. 20 v. H.\nE 281       Natriumpropionat           C3H5O2Na                       alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 201       Natriumsorbat              C6H7O2Na                       alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 335       L-Natriumtartrate                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 338       Orthophosphorsäure         H3PO4                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\n615","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          616\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                       chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-       Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                          Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                            3                      4              5                   6                  7                                      8\nE 490       1,2-Propandiol           C3H8O2                         Hunde                                          53 000                  b) alle Futtermittel\nE 280       Propionsäure             C3H6O2                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 507       Salzsäure                HCI                            alle                                                                   a) nur für Silage\nE 513       Schwefelsäure            H2SO4                          alle                                                                   a) nur für Silage\nE 200       Sorbinsäure              C6H8O2                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nE 334       L-Weinsäure              C4H6O6                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\n9.          Säureregulatoren\n503         Ammoniumcarbonat                                        Hunde, Katzen\n510         Ammoniumchlorid                                         Hunde, Katzen\nAmmoniumdihydro-                                        Hunde, Katzen\ngenorthophosphat\n503         Ammoniumhydro-                                          Hunde, Katzen\ngencarbonat\nE 170       Calciumcarbonat                                         Hunde, Katzen\nE 341       Calciumhydrogen-                                        Hunde, Katzen\northophosphat\nE 526       Calciumhydroxid                                         Hunde, Katzen\n529         Calciumoxid                                             Hunde, Katzen\nE 341       Calciumtetrahydro-                                      Hunde, Katzen\northophosphat\nDiammoniumhydro-                                        Hunde, Katzen\ngenorthophosphat","Zusatzstoff                                  Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung        Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                               oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung          Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                               3                     4              5                   6                  7                                      8\n540         Dicalciumdiphosphat                                      Hunde, Katzen\nE 340       Dikaliumhydrogen-                                        Hunde, Katzen\northophosphat\n296         DL- und L-Äpfelsäure                                     Hunde, Katzen\n500         Dinatriumcarbonat                                        Hunde, Katzen\nE 450(a)    Dinatriumdihydro-                                        Hunde, Katzen\ngendiphosphat\nE 339       Dinatriumhydrogen-                                       Hunde, Katzen\northophosphat\nE 340       Kaliumdihydrogen-                                        Hunde, Katzen\northophosphat\n501         Kaliumhydrogencar-                                       Hunde, Katzen\nbonat\nE 525       Kaliumhydroxid                                           Hunde, Katzen\nE 339       Natriumdihydrogen-                                       Hunde, Katzen\northophosphat\n500         Natriumhydrogen-                                         Hunde, Katzen\ncarbonat\n524         Natriumhydroxid                                          Hunde, Katzen\nE 350       Natriummalat                                             Hunde, Katzen\n(Salz der DL- oder\nL-Äpfelsäure)\n500         Natriumsesqui-                                           Hunde, Katzen\ncarbonat                                                                                                                                                                         617","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          618\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                              Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder            der                                               c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                   2                           3                        4             5                     6                 7                                      8\nE 450(b) Pentakaliumtri-                                             Hunde, Katzen\nphosphat\nE 450(b) Pentanatriumtri-                                            Hunde, Katzen\nphosphat\nE 507       Salzsäure                                                Hunde, Katzen\nE 513       Schwefelsäure                                            Hunde, Katzen\nE 450(a)    Tetrakaliumdi-                                           Hunde, Katzen\nphosphat\nE 450(a)    Tetranatriumdi-                                          Hunde, Katzen\nphosphat\nE 340       Trikaliumortho-                                          Hunde, Katzen\nphosphat\nE 339       Trinatriumortho-                                         Hunde, Katzen\nphosphat\n10.         Spurenelemente\nE2          Jod (J) als                                              Equiden                                      4 (insgesamt)\nFische                                      20 (insgesamt)\nsonstige                                    10 (insgesamt)\nTierarten\noder\nTierkategorien\nCalciumjodat,           Ca(JO3)2 · 6H2O\nHexahydrat\nCalciumjodat,           Ca(JO3)2\nwasserfrei\nKaliumjodid             KJ","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                    sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                               Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                                c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.          max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1               2                               3                      4              5                     6                  7                                      8\nNatriumjodid            NaJ\nE7          Molybdän (Mo) als                                        alle                                       2,5 (insgesamt)\nAmmonium-               (NH4)6Mo7O24 · 4H2O\nmolybdat\nNatriummolybdat         Na2MoO4 · 2H2O\nE8          Selen (Se) als                                           alle                                       0,5 (insgesamt)\nNatriumselenat          Na2SeO4\nNatriumselenit          Na2SeO3\n11.         Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind\nE 672       Vitamin A als                                            Mastkälber                                   25 000 IE                   a) nur in Milchaustauschfuttermitteln\nVitamin A-Präparat\nMastenten,                                   13 500 IE                   b) alle Mischfuttermittel mit Ausnahme der Mischfutter-\nMasthühner,                                                                 mittel für Jungtiere\nMastlämmer,\nMastrinder,\nMastschweine,\nMasttruthühner\nsonstige Tierar-                                                         b) alle Futtermittel\nten oder Tier-\nkategorien\nVitamin B1 als\nThiaminhydrochlo-                                      alle                                                                     b) alle Futtermittel\nrid-Präparat\nThiaminhydrochlo-                                      alle                                                                     b) alle Futtermittel\nrid-Reinsubstanz\n619","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          620\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                               3                       4              5                   6                  7                                      8\nThiaminmononitrat-                                     alle                                                                    b) alle Futtermittel\nPräparat\nThiaminmononitrat-                                     alle                                                                    b) alle Futtermittel\nReinsubstanz\nVitamin B2 als\nRiboflavin-                                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\nPräparat\nRiboflavin-                                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\nReinsubstanz\nVitamin B6 als\nPyridoxol-hydro-                                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nchlorid-Präparat\nPyridoxol-hydro-                                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nchlorid-Reinsub-\nstanz\nVitamin B12 als\nVitamin B12-Präpa-                                     alle                                                                    b) alle Futtermittel\nrat\nVitamin C als\nL-Ascorbinsäure-2-                                     alle                                                                    b) alle Futtermittel\nGlucosid\nL(+)-Ascorbinsäu-                                      alle                                                                    b) alle Futtermittel\nre-Reinsubstanz\nAscorbylphosphate                                      alle                                                                    b) alle Futtermittel\nDikalium-L-Ascor-                                      Fische                                                                  b) alle Futtermittel\nbat-2-sulfat\nDinatrium-L-                                           Fische                                                                  b) alle Futtermittel\nAscorbat-2-Sulfat\nVitamin C-Präparat                                     alle                                                                    b) alle Futtermittel","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                  2                               3                      4              5                   6                  7                                      8\nVitamin D als\nE 670       Vitamin D2                                               Ferkel, Kälber                             10 000 IE                   a) nur in Milchaustauschfuttermitteln;\ngleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig\nRinder, Schafe,                             4 000 IE                   a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig\nEinhufer\nsonstige                                    2 000 IE                   a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig\nTierarten oder\nTierkategorien\naußer Geflügel\nund Fische\nE 671       Vitamin D3                                               Ferkel, Kälber                             10 000 IE                   a) nur in Milchaustauschfuttermitteln;\ngleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig\nRinder, Schafe,                             4 000 IE                   a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig\nEinhufer\nMasthühner,                                 5 000 IE                   a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig\nTruthühner\nsonstiges                                   3 000 IE                   a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig\nGeflügel, Fische\nsonstige                                    2 000 IE                   a) gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig\nTierarten oder\nTierkategorien\nVitamin E als\nVitamin E-Präparat                                     alle                                                                   b) alle Futtermittel\nVitamin K1                                               alle                                                                   b) alle Futtermittel\n621","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          622\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                         chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                 oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                            Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                     2                             3                      4              5                   6                  7                                      8\nVitamin K3 als\nMenadion-Dime-                                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nthyl-pyrimidinol-\nbisulfit-Präparat\nMenadion-                                               alle                                                                   b) alle Futtermittel\nNatriumbisulfit-\nPräparat\nMenadion-                                               alle                                                                   b) alle Futtermittel\nNatriumbisulfit-\nReinsubstanz\nMenadion-Nicotin-                                       alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsäureamid-Bisulfit-\nPräparat\nBeta-Carotin als\nBeta-Carotin-                                           alle                                                                   b) alle Futtermittel\nPräparat\nBetain als\nBetain-Präparat                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nBetain-Rein-                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsubstanz\nBiotin als\nBiotin-Präparat                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nD(+)-Biotin-                                            alle                                                                   b) alle Futtermittel\nReinsubstanz\nCholinchlorid als\nCholinchlorid-                                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nPräparat\nCholinchlorid-                                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nReinsubstanz","Zusatzstoff                                   Verwendungszweck                                                  sonstige Bestimmungen\nGehalt an Zusatzstoffen\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart      Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder           der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie     Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1                     2                            3                      4              5                   6                  7                                      8\nFolsäure als\nFolsäure-Präparat                                      alle                                                                   b) alle Futtermittel\nFolsäure-Rein-                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsubstanz\nInosit als\nInosit-Rein-                                           alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsubstanz\nL-Carnithin als\nTrimethylamin der                                      alle                                                                   b) alle Futtermittel\nAmino-4-Hydroxy-\n3-Buttersäure\nNicotinsäure als\nNicotinsäure-                                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nPräparat\nNicotinsäure-                                          alle                                                                   b) alle Futtermittel\nReinsubstanz\nNicotinsäureamid als\nNicotinsäureamid-                                      alle                                                                   b) alle Futtermittel\nPräparat\nNicotinsäureamid-                                      alle                                                                   b) alle Futtermittel\nReinsubstanz\np-Aminobenzoe-\nsäure als\np-Aminobenzoe-                                         alle                                                                   b) alle Futtermittel\nsäure-Rein-\nsubstanz                                                                                                                                                                        623","Zusatzstoff                                    Verwendungszweck         Gehalt an Zusatzstoffen\nsonstige Bestimmungen                          624\na) Verwendungsbeschränkungen\n(siehe Vorbemerkung)\nb) Futtermittelarten\nEG-                                        chemische Bezeichnung         Tierart       Höchstalter                             Wartezeit\nRegister-        Bezeichnung                                                oder            der                                              c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen\nnummer                                           Beschreibung           Tierkategorie      Tiere\nd) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften\nmin.         max.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\ne) besondere Verwendungen\n1               2                               3                       4              5                   6                  7                                      8\nPantothensäure als\nCalcium-D-panto-                                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nthenat-Präparat\nCalcium-D-panto-                                       alle                                                                    b) alle Futtermittel\nthenat-Rein-\nsubstanz\nCalcium-DL-                                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\npantothenat-\nPräparat\nCalcium-DL-                                            alle                                                                    b) alle Futtermittel\npantothenat-\nReinsubstanz\nDexpanthenol                                             alle                                                                    b) alle Futtermittel\n(D-Panthenol)-\nPräparat\nTaurin                                                   Heimtiere                                                               b) alle Futtermittel\n12.         Wasserbindende Stoffe\nAluminiumsulfat                                          Rinder                                          50 000                  a) nur in Mineralfuttermitteln\n13.         (weggefallen)\n14.         (weggefallen)\n15.         (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                           625\nAnlage 4\n(zu den §§ 13 und 14)\nSchätzgleichungen zur\nBerechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln\nVerwendete Abkürzungen\nME         = umsetzbare Energie\nMJ/kg = Megajoule je Kilogramm\nNEL        = Nettoenergie-Laktation\nv. H.      = vom Hundert\ng          = Gramm\nml         = Milliliter\nmg         = Milligramm\nTierart              Mischfuttermittel                                          Schätzgleichung\n1                         2                                                         3\nTeil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2\nMilchvieh        alle, ausgenommen Misch-            NEL in MJ/kg=\nfuttermittel mit weniger als          g Rohprotein     u ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel u 0,0001329\n5 MJ NEL/kg                         + g Rohfett2)      ug   Rohfett2)                                u 0,0001601\n+ g Rohfaser       ug   Rohfaser                                 u 0,0000135\n+ g N-freie Ex-    u ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel u 0,0000631\ntraktstoffe\n– g Rohasche       ug   Rohfaser                                 u 0,0000487\n+ 3,81\nRinder,          alle, ausgenommen Misch-            ME in MJ/kg =\nSchafe,          futtermittel mit weniger als          g Rohprotein                                                   u 0,0126\nZiegen,          9 MJ ME/kg oder weniger             + g Rohfaser                                                     u 0,0225\nausgenommen      als 4 v. H. Rohfaser in der         + g N-freie Ex-                                                  u 0,0112\nMilchvieh        Trockensubstanz sowie                    traktstoffe\nMilchaustauschfuttermittel          + g Rohasche u g Rohfett2)                                       u 0,0003975\n– g Rohasche u g Rohfaser                                        u 0,0001993\n+ % Cellulase- u % Cellulase-Löslichkeit3)                       u 0,0002449\nLöslichkeit3)\n– 0,15\nSchweine         alle, ausgenommen Ergän-            ME in MJ/kg =\nzungsfuttermittel mit mehr            g Rohprotein                                                   u 0,0223\nals 25 v. H. Rohprotein und         + g Rohfett2)                                                    u 0,0341\nMilchaustauschfuttermittel          + g Stärke4)                                                     u 0,017\n+ g Zucker5)                                                     u 0,0168\n+ g organischer Rest                                             u 0,0074\n– g Rohfaser                                                     u 0,0109\nErgänzungsfuttermittel mit          ME in MJ/kg =\nmehr als 25 v. H. Rohprotein          g Rohprotein                                                   u 0,0199\n+ g Rohfett2)                                                    u 0,035\n+ g Stärke4)                                                     u 0,0163\n+ g Zucker5)                                                     u 0,0189\n+ g organischer Rest                                             u 0,0062\n– g Rohfaser                                                     u 0,0013\nGeflügel         alle                                ME in MJ/kg =\ng Rohprotein                                                   u 0,01551\n+ g Rohfett2)                                                    u 0,03431\n+ g Stärke4)                                                     u 0,01669\n+ g Gesamtzucker6)                                               u 0,01301\n(berechnet als Saccharose)","626                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nTierart                Mischfuttermittel                                                Schätzgleichung\n1                            2                                                              3\nTeil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4\nHunde,              Diätfuttermittel, ausgenommen ME in MJ/kg =\nKatzen              Diätfuttermittel für Katzen mit          g Rohprotein                                                         u 0,01464\neinem Feuchtigkeitsgehalt von + g Rohfett2)                                                                   u 0,03556\nmehr als 14 v. H.                      + g N-freie Extraktstoffe                                              u 0,01464\nKatzen              Diätfuttermittel mit einem             ME in MJ/kg =\nFeuchtigkeitsgehalt von mehr             g Rohprotein                                                         u 0,01632\nals 14 v. H.                           + g Rohfett2)                                                          u 0,03222\n+ g N-freie Extraktstoffe                                              u 0,01255\n– 0,2092\n1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSteingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.\n2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt durch\nVerordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.\n3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nDe Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203; Elsevier\nScience Publishers, Amsterdam.\nDie Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10“ vorzunehmen.\n4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richtlinie.\n5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-\nProbenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.\n6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten\n1. Richtlinie.","Anlage 5\n(zu den §§ 23, 24 und 26)\nUnerwünschte Stoffe\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nVorbemerkung\nDie aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit\nDioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.\nAnmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                          Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                       (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n1                                          2                                     3                      4                             5\n1. Arsen (Gesamtarsengehalt)       Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                2\n– Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl\nsowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und\ngetrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel                  4\n– Palmkernexpeller                                              4\n– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk                         10\n– Calciumcarbonat                                              15\n– Magnesiumoxid                                                20\n– Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen\noder anderen Meerestieren                                    15\n– Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene\nEinzelfuttermittel                                           40\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                2\n– Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere                   6\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen                             4\n– Mineralfuttermittel                                          12\n2. Blei                            Einzelfuttermittel, ausgenommen:                               10\n– Grünfutter                                                   40\n– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk                         15\n– Calciumcarbonat                                              20\n– Hefen                                                         5\nAlleinfuttermittel                                              5\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                           10\n– Mineralfuttermittel                                          15                                                                          627","Futtermittel,                             Höchstgehalt             Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen   628\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                           (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                   (siehe Vorbemerkung)       (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n1                                       2                                        3                          4                             5\n3. Fluor                          Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                 150\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n– Einzelfuttermittel tierischer Herkunft,\nausgenommen Tiefseegarnelen wie z. B. Krill                    500\n– Phosphate und Tiefseegarnelen wie z. B. Krill                2 000\n– Calciumcarbonat                                                350\n– Magnesiumoxid                                                  600\n– kohlensaurer Algenkalk                                       1 000\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                 150\n– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen\n= laktierend                                                    30\n= sonstige                                                      50\n– Alleinfuttermittel für Schweine                                100\n– Alleinfuttermittel für Geflügel                                350\n– Alleinfuttermittel für Küken                                   250\nMineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen              2 000\nAndere Ergänzungsfuttermittel                                    1251)\n4. Quecksilber                    Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                   0,1\n– Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von\nFischen oder anderen Meerestieren                                0,5\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                   0,1\n– Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen                          0,4\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                               0,2\n– Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen\n5. Nitrit                         Fischmehl                                                         60\n(berechnet als Natriumnitrit)\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                  15\n(berechnet als Natriumnitrit)\n– Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel\nund Zierfische\n6. Cadmium                        Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs                          1\nEinzelfuttermittel tierischen Ursprungs, aus-\ngenommen Einzelfuttermittel für Heimtiere                          2","Anmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                       Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                 (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung             (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n1                                        2                                3                      4                             5\nPhosphate                                                   10\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAlleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,\nausgenommen Alleinfuttermittel für Kälber,\nLämmer und Ziegenlämmer                                      1\nAndere Alleinfuttermittel, ausgenommen\nAlleinfuttermittel für Heimtiere                             0,5\nMineralfuttermittel                                          5\nAndere Ergänzungsfuttermittel für Rinder,\nSchafe und Ziegen                                            0,5\n7. Aflatoxin B1                Einzelfuttermittel                                           0,02\nAlleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,\nausgenommen:                                                 0,02\n– Alleinfuttermittel für Milchvieh                           0,005\n– Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer                   0,01\nAlleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,\nausgenommen Jungtiere                                        0,02\nAndere Alleinfuttermittel                                    0,01\nErgänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und\nZiegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel\nfür Milchvieh, Kälber und Lämmer                             0,02\nErgänzungsfuttermittel für Schweine und\nGeflügel, ausgenommen Jungtiere                              0,02\nAndere Ergänzungsfuttermittel                                0,005\n8. Blausäure                   Einzelfuttermittel, ausgenommen:                            50\n– Leinsamen                                               250\n– Leinkuchen, Leinextraktionsschrot                       350\n– Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder\nMandeln                                                 100\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                            50\n– Alleinfuttermittel für Küken                              10\n9. Freies Gossypol             Einzelfuttermittel, ausgenommen:                            20\n– Baumwollsaat                                          5 000\n– Baumwollsaatkuchen und\nBaumwollextraktionsschrot                             1 200                                                                           629","Futtermittel,                        Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen   630\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                             (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung              (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n1                                               2                                   3                      4                             5\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                             20\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen         500\n– Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen\nLegehennen, und Kälber                                   100\n– Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine,\nausgenommen Ferkel                                         60\n10. Theobromin                              Alleinfuttermittel, ausgenommen:                           300\n– Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder              700\n11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally-   Einzelfuttermittel, ausgenommen:                           100\nlisothiocyanat\n– Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot                      4 000\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                           150\n– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen\n(ausgenommen Jungtiere)                                1 000\n– Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen\nFerkel) und Geflügel                                     500\n12. Vinylthiooxazolidon                     Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen:            1 000\n(Vinyloxazolidinthion)                  – Alleinfuttermittel für Legegeflügel                      500\n13. Mutterkorn (Claviceps purpurea)         Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide\nenthalten                                                1 000\n14. Unkrautsamen und Früchte, die           Alle Futtermittel                                        3 000\nAlkaloide, Glukoside oder andere\ngiftige Stoffe enthalten, darunter\na) Lolium temulentum L.                                                                         1 000\nb) Lolium remotum Schrank                                                                       1 000\nc) Datura stramonium L.                                                                         1 000\n15. Rizinus – Ricinus communis L.           Alle Futtermittel                                           10\n(berechnet als\nRizinusschalen)\n16. Crotalaria spp.                         Alle Futtermittel                                          100","Anmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                     Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                   (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung           (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n1                                           2                                3                      4                             5\n17. Aldrin                            Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,01\n einzeln oder insgesamt,\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n berechnet als Dieldrin\n\n18. Dieldrin                          – Fette                                                    0,2\n19. Camphechlor (Toxaphen)             Alle Futtermittel                                          0,1\n20. Chlordan (Summe aus Cis- und       Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,02\nTrans-Isomeren und aus Oxychlor-\n– Fette                                                    0,05\ndan, berechnet als Chlordan)\n21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und      Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,05\nDDE-Isomeren, berechnet als DDT)   – Fette                                                    0,5\n22. Endosulfan (Summe aus alpha-       Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,1\nund beta-Isomeren und aus          – Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung            0,2\nEndosulfansulfat, berechnet als\nEndosulfan)                        – Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung              0,5\n– Alleinfuttermittel für Fische                            0,005\n23. Endrin (Summe aus Endrin und       Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,01\ndelta-Ketoendrin, berechnet als\n– Fette                                                    0,05\nEndrin)\n24. Heptachlor (Summe aus Hepta-       Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,01\nchlor und Heptachlorepoxid,        – Fette                                                    0,2\nberechnet als Heptachlor)\n25. Hexachlorbenzol (HCB)              Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,01\n– Fette                                                    0,2\n26. Hexachlorcyclohexan (HCH)\n26.1. alpha-Isomere                Alle Futtermittel, ausgenommen:                            0,02\n– Fette                                                    0,2\n26.2. beta-Isomere                 Mischfuttermittel, ausgenommen:                            0,01\n– Mischfuttermittel für Milchvieh                          0,005\nEinzelfuttermittel, ausgenommen:                           0,01\n– Fette                                                    0,1\n631","Futtermittel,                          Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen   632\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                            (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n1                                              2                                     3                      4                             5\n26.3. gamma-Isomere                 Alle Futtermittel, ausgenommen:                                 0,2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n– Fette                                                         2,0\n27. Dioxin (Summe aus polychlorierten   Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen\nDibenzo-para-dioxinen (PCDD)        Ursprungs, einschließlich pflanzliche Öle und\nund polychlorierten Dibenzofura-    Nebenerzeugnisse                                                0,75\nnen (PCDF), ausgedrückt in Toxi-\nzitätsäquivalenten (TEQ) der\nWeltgesundheitsorganisation\n(WHO) unter Verwendung der\nWHO-TEF (19973)) PCDD/F2)\nMineralstoffe im Sinne des Anhangs der\nRichtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April\n1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Aus-\ngangserzeugnissen                                               1,0\nTierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett            2,0\nSonstige Erzeugnisse von Landtieren, ein-\nschließlich Milch und Milcherzeugnisse, sowie\nEier und Eiererzeugnisse                                        0,75\nFisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und\nNebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und\nFischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett\nenthalten4)                                                     1,25\nFischprotein-Hydrolysate mit mehr als 20 % Fett                 2,25\nFischöl                                                         6,0\nMischfuttermittel, ausgenommen Mischfutter-\nmittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische                      0,75\nMischfuttermittel für Fische                                    2,25\nMischfuttermittel für Heimtiere                                 2,25\nDie Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Calciumsulfat-\nDihydrat, Vermiculit, Natrolit-Phonolit, synthe-\ntische Calciumaluminate und Klinoptilolit sedi-\nmentären Ursprungs                                              0,75","Anmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                                   Höchstgehalt                     Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                                                               (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                         (siehe Vorbemerkung)               (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n1                                                    2                                             3                                   4                                      5\n28. Aprikose – Prunus armeniaca L.                                                                        \n                                                         \nBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\n29. Bittermandel – Prunus dulcis (Mill.)                                                                  \nD. A. Webb var. amara (DC.) Focke                                                                     \n(= Prunus amygdalus Batsch var.                                                                       \namara (DC.) Focke)                                                                                    \n                                                         \n30. Buchecker, ungeschält – Fagus                                                                         \nsilvatica L.                                                                                          \n                                                         \n31. Leindotter – Camelina sativa (L.)                                                                     \nCrantz                                                                                                \n                                                         \n32. Mowrah, Bassia, Madhuca –                                                                             \nMadhuca longifolia (L.) Macbr.                                                                        \n(= Bassia longifolia L. = Illipe                                                                         Saaten und Früchte\nmalabrorum Engl.), Madhuca indica                                                                        und aus deren Ver-\nGmelin (= Bassia latifolia Roxb.)                                                                        arbeitung gewonnene\n= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)                                                                  Erzeugnisse der ne-\n                                                            benstehenden Pflan-\n33. Purgierstrauch – Jatropha curcas L.           Alle Futtermittel                                       \n                                                            zenarten dürfen in\n34. Purgierölbaum – Croton tiglium L.                                                                        Futtermitteln nur in\n                                                            nicht bestimmbarer\n35. Indischer Braunsenf – Brassica                                                                           Menge vorhanden\njuncea (L.) Czern. und Coss. Ssp.                                                                        sein.\nintegrifolia (West.) Thell.                                                                           \n                                                         \n36. Sareptasenf – Brassica juncea (L.)                                                                    \nCern. und Coss. ssp. juncea                                                                           \n                                                         \n37. Chinesischer Gelbsenf – Brassica                                                                      \njuncea (L.) Czern. und Coss. ssp.                                                                     \njuncea var. lutea Batalin                                                                             \n                                                         \n38. Schwarzer Senf – Brassica nigra                                                                       \n(L.) Koch                                                                                             \n                                                         \n39. Abessinischer (äthiopischer) Senf –                                                                   \nBrassica carinata A. Braun                                                                            \n1) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.\n2) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.\n3) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSchlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: „Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs,\nPCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792“.\n4) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Höchstgrenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an\n633\nHeimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Höchstwert von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen\nwerden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.","634                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAnlage 5a\n(zu den §§ 24a und 24b)\nRückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln\nVorbemerkungen\n1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten\nHöchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den Ver-\nkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die\nFestsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten\nErzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils gel-\ntenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen, die dort\naufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.\n2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen\nsich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.\n3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.\n4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den Fett-\nanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.\nTeil A\nFuttermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs,\nfür die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten\nGruppen von Futtermitteln                                     Darunter fallende Einzelfuttermittel\n1                                                                   2\nI. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs\n1.    Getreide                                                   Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum,\nBuchweizen, Hirse, andere Getreidearten\n2.    Früchte\n2.1   Zitrusfrüchte                                              z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen\n2.2   Schalenfrüchte                                             z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne\n2.3   Kernobst                                                   z. B. Äpfel, Birnen, Quitten\n2.4   Steinobst                                                  z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen\n2.5   Beeren und Kleinobst\n2.5.1 Trauben                                              Tafeltrauben, Keltertrauben\n2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)\n2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)                 z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren\n2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)    z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren\n2.5.5 Wildfrüchte\n2.6   Sonstige Früchte                                           z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven\n3.    Gemüse\n3.1   Wurzel- und Knollengemüse                                  z. B. Rote Bete, Karotten\n3.2   Zwiebelgemüse                                              z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten\n3.3   Fruchtgemüse\n3.3.1 Solanaceen                                           z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten\n3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale                 z. B. Gurken, Zucchini\n3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale               z. B. Kürbisse, Melonen\n3.3.4 Zuckermais","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                 635\nGruppen von Futtermitteln                                  Darunter fallende Einzelfuttermittel\n1                                                                2\n3.4  Kohlgemüse\n3.4.1 Blumenkohle                                        z. B. Blumenkohl, Brokkoli\n3.4.2 Kopfkohle                                          z. B. Kopfkohl, Rosenkohl\n3.4.3 Glattkohle                                         z. B. Chinakohl, Grünkohl\n3.4.4 Kohlrabi\n3.5  Blattgemüse und Kräuter\n3.5.1 Salate                                             z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse\n3.5.2 Spinat oder Spinatarten                            z. B. Spinat, Mangold\n3.5.3 Brunnenkresse\n3.5.4 Chicorée\n3.5.5 Kräuter                                            z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie\n3.6  Hülsengemüse                                             z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen\n3.7  Stängelgemüse                                            z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie\n3.8  Pilze                                                    Zuchtpilze, wild wachsende Pilze\n4.   Hülsenfrüchte                                            z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen\n5.   Ölsaaten                                                 z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne\n6.   Kartoffeln\n7.   Tee                                                      Blätter und Stiele von Camilla sinensis\n8.   Hopfen\n9.   Gewürze                                                  z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren\nII. Futtermittel tierischen Ursprungs\n1.   Futtermittel aus Landtieren                              z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse,\ntierische Fette\n2.   Milch                                                    Milch, Milcherzeugnisse\n3.   Eier                                                     Eier, Eier ohne Schale, Eigelb","636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nTeil B\nHöchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                       4                          5\nAbamectin       71751-41-2   Avermectin B1                          Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und                 0,1\nSumme von Avermectin B1a, Aver-        Salate\nmectin B1b und Delta-8,9-Isomer von    Hopfen und Paprika                               0,05\nAvermectin B1a                         Auberginen, Leber von Rindern1),                 0,02\nÖlsaaten, Schalenfrüchte, Tee und\nTomaten,\nEier3), übrige pflanzliche Futtermittel,         0,01\nausgenommen Gewürze, und sonstige\nFuttermittel aus Landtieren1)\nMilch2)                                          0,005\nAcephat         30560-19-1   O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio-       Ölsaaten, Hopfen und Tee                         0,05\nphosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02a)\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nAcibenzolar-S-  135158-54-2  Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thiocarbon-   Tomaten                                          1\nmethyl                       säure-S-methylester                    Mangos                                           0,5\nBananen und Haselnüsse                           0,1\nGetreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee               0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nAldicarb        116-06-3     2-Methyl-2-(methylthio)-propion-       Kartoffeln                                       0,5\naldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim\nBlumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosenkohl               0,2\nSumme aus Aldicarb, seinem Sulfoxid    und Zitrusfrüchte\nund Sulfon, berechnet als Aldicarb     Bananen, Karotten und Pastinaken                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs                0,01\nAmitraz         33089-61-1   N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)-        Hopfen                                          20\nmethylamin\nBaumwollsamen                                    1\nSumme aus Amitraz und allen            Auberginen, Kernobst und Tomaten                 0,5\nMetaboliten, die die 2,4-Dimethyl-\nanilingruppe enthalten, berechnet als  Tee                                              0,1\nAmitraz                                übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nGetreide sowie Futtermittel aus                  0,02\nGeflügel und Eier\nAmitrol         61-82-5      3-Amino-1H-1,2,4-triazol               Oliven                                           0,05\nHopfen, Ölsaaten und Tee                         0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Gewürze\nAramit          140-57-8     2-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl-2'- Hopfen und Tee                                   0,1\nchlorethylsulfit                       übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nAtrazin         1912-24-9    2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropylami- pflanzliche Futtermittel,                          0,1\nno-1,3,5-triazin                       ausgenommen Getreide und Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                       637\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff        CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1               2                          3                                      4                           5\nAzimsulfuron     120162-55-2  1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-    Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\n[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\n5-yl)-2H-pyrazole-3-sulfonyl]-harn-\nausgenommen Gewürze\nstoff\nAzinphosethyl    2642-71-9    O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-ben-    Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\nzotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nAzinphos-methyl 86-50-0       O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-       Trauben und Zitrusfrüchte                        1\nbenzotriazin-3-yl)-methyl-dithio-\nübrige Früchte und Gemüse                        0,5\nphosphat\nAzocyclotin und  41083-11-8   1-Tricyclohexylstannyl-1,2,4-triazol  Gemüsebohnen (mit Hülsen)                        0,5\nCyhexatin        013121-70-5  Tricyclohexylzinnhydroxid             Keltertrauben und Pflaumen                       0,3\nSumme von Azocyclotin und             Äpfel, Fleisch von Rindern und                   0,2\nCyhexatin, berechnet als Cyhexatin    Zitrusfrüchte\nBirnen, Hopfen, Schalenfrüchte und               0,1\nTee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, und sonstige\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nAzoxystrobin     131860-33-8  Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)-  Hopfen                                          20\npyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxy-\nReis und Stangensellerie                         5\nacrylat\nBrombeeren, Himbeeren, Kräuter und               3\nSalate\nAuberginen, Bananen, Erdbeeren                   2\n(ohne Wildfrüchte), Frühlingszwiebeln,\nTrauben, Paprika und Tomaten\nArtischocken, Gemüsebohnen                       1\n(mit Hülsen), Curcurbitaceen mit\ngenießbarer Schale und Zitrusfrüchte\nBlumenkohl, Curcurbitaceen mit                   0,5\nungenießbarer Schale, Gemüseerbsen\n(mit Hülsen), Rapssamen und\nSojabohnen\nGerste, Hafer, Knollensellerie,                  0,3\nKopfkohl, Roggen, Triticale und Weizen\nGemüsebohnen (ohne Hülsen),                      0,2\nChicorée, Gemüseerbsen\n(ohne Hülsen), Karotten, Kohlrabi,\nMeerrettich, Pastinaken, Petersilien-\nwurzeln und Schwarzwurzeln\nHülsenfrüchte, Porree, Schalenfrüchte            0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Landtieren und Eier\nMilch                                            0,01\nBarban           101-27-9     4-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenylcarba- Hopfen und Tee                                   0,1\nmat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)","638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                    Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1          2                           3                                         4                     5\nBenalaxyl    71626-11-4   Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl-       Salat                                       0,5\nDL-alaninat\nAuberginen, Paprika, Speisezwiebeln,        0,2\nTomaten und Trauben\nHopfen, Melonen, Tee und Wasser-            0,1\nmelonen\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nBenfuracarb  82560-54-1   2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo-        Hopfen                                      5\nfuranyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)-\nTee                                         0,1\nethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N-\nmethylcarbamat                           übrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nBenomyl      17804-35-2   Methyl-1-(butyl-                        Salat und Zitrusfrüchte                     5\ncarbamoyl)benzimi-                      Kopfkohle, ausgenommen Rosenkohl            3\ndazol-2-yl-carbamat          Summe\nCarbendazim  10605-21-7   Methyl-benzimi-                         Bohnen, Kernobst, Rhabarber,                2\n berechnet  Stangensellerie und Trauben\ndazol-2-yl-carbamat           als Car-\n            Aprikosen, Bananen, Gurken,                 1\nThiophanat-  23564-05-8   Dimethyl-4,4-O-              bendazim\nausgenommen Einlegegurken,\nmethyl                    phenylen-bis-                           Pfirsiche und Zuchtpilze\n(3-thioallophanat)          \nAuberginen, Kürbisse, Melonen,              0,5\nPflaumen, Rosenkohl und Tomaten\nZucchini                                    0,3\nSojabohnen                                  0,2\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,1\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nBentazon     25057-89-0   3-Isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothia-        Gemüseerbsen (mit Hülsen)                   0,5\ndiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                  0,2\nSumme von Bentazon und den 6-OH-\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,1\nund 8-OH-Bentazon-Konjugaten,\nausgenommen Gewürze\nausgedrückt als Bentazon\nEier und Futtermittel aus Landtieren        0,05\nMilch                                       0,02\nBifenthrin   82657-04-3   [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1'-biphe-     Hopfen                                     10\nnyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,3-triflu-\nTee                                         5\nor-1-propenyl)-2,2-dimethylcyclopro-\npancarboxylat                            Salate                                      2\nKopfkohle                                   1\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),               0,5\nGemüsebohnen (mit Hülsen), Gerste,\nHafer, Triticale und Weizen\nKernobst                                    0,3\nAuberginen, Blumenkohle, Paprika,           0,2\nSteinobst, Tomaten und Trauben\nBananen, Cucurbitaceen mit                  0,1\ngenießbarer Schale, Fett von\nRindern1), Gemüseerbsen\n(mit Hülsen), Ölsaaten und\nZitrusfrüchte\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, und sonstige\nFuttermittel aus Landtieren1)\nEier3) und Milch2)                          0,01","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                         639\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                           3                                       4                           5\nBinapacryl     485-31-4     2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitro-        Hopfen und Tee                                   0,1\nphenyl-3-methylcrotonat\nübrige pflanzliche Futtermittel, ausge-          0,05\nnommen Getreide und Gewürze\nGetreide, Futtermittel tierischen                0,01b)\nUrsprungs\nBitertanol     55179-31-2   β-([1,1'-Biphenyl]-4-yloxy)-a-          Bananen und Tomaten                              3\n(1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4-           Kernobst und Pflaumen                            2\ntriazol-1-ethanol\nAprikosen, Kirschen und Pfirsiche                1\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale             0,5\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte                 0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, und\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nBromid         24959-67-9   Anorganisches Gesamtbromid,             Getreide                                        50\nberechnet als Bromionen\nBromophos-     4824-78-6    O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O-      Hopfen und Tee                                   0,1\nethyl                       diethyl-thiophosphat                    übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nBromopropylat  18181-80-1   1-Methylethyl 4-brom-α-(4-bromphe-      Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafel-                  2\nnyl)-α-hydroxyphenylacetat              und Keltertrauben\nTomaten, Bohnen (mit Hülsen)                     1\nÖlsaaten, Tee, Hopfen                            0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05c)\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nCaptafol       2425-06-1    N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio)         Hopfen und Tee                                   0,1\ncyclohex-4-en-1,2-dicarboximid\nGetreide                                         0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs                0,01b)\nCaptan         133-06-2     N-(Trichlormethylthio)-                Keltertrauben                                   10\ncyclohex-4-en-1,2-                     übriges Beeren- und Kleinobst,                   3\ndicarboximid                 insgesamt Kernobst und Tomaten\nFolpet         133-07-3     N-(Trichlormethyl-          \n           Chicorée, Endivien, Gemüsebohnen,                2\nthio)phtalimid                          Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und\nSteinobst\nübrige Früchte und übriges Gemüse                0,1\nCarbaryl       63-25-2      1-Naphtylmethylcarbamat                 Äpfel, Aprikosen, Birnen, Kohl,                  3\nPfirsiche, Pflaumen, Salate und\nTrauben\nübrige Früchte, übriges Gemüse                   1\nund Reis\nübriges Getreide                                 0,5","640             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                           3                                        4                           5\nCarbofuran      1563-66-2    2,3-Dihydro-2,2-                        Hopfen                                          10\n3-Hydroxy-      16655-82-6\ndimethyl-7-benzo-                       Radieschen und Rettich                           0,5\nSumme\ncarbofuran\nfuranylmethylcarbamat        berechnet\n2,3-Dihydro-2,2-             als Carbo-\nKarotten, Knoblauch, Pastinaken,                 0,3\n            Schalotten, Speisezwiebeln und\ndimethyl-3-hydroxy-           furan\n            Zitrusfrüchte\n7-benzofuranylmethyl-\ncarbamat                                Blumenkohle, Cucurbitaceen mit                   0,2\nungenießbarer Schale, Kohlrabi,\nKohlrüben, Speiserüben und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,1\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nCarbosulfan     55285-14-8   2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo-        Hopfen                                           1\nfuranyl-[(dibuthyl-amino)-thio]-methyl-\nKarotten, Pastinaken und Tee                     0,1\ncarbamat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nCartap          15263-53-3   S,S'-2-dimethylaminotrimethylene         Tee                                              0,1\nbis(thiocarbamat)\nChinomethionat  2439-01-2    6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio-          Früchte und Gemüse                               0,3\ncarbonat\nChlorbensid     103-17-3     (4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)-sulfid Hopfen und Tee                                    0,1\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)        0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Gewürze\nChlorbenzilat   510-15-6     Ethyl-4,4'-dichlorbenzilat               Hopfen und Tee sowie Futtermittel                0,1\ntierischen Ursprungs1),2),3)\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze\nChlorbufam      1967-16-4    1-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)-     Hopfen und Tee                                   0,1\ncarbamat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nChlorfenapyr    122453-73-0  4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1-              Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\nethoxymethyl-5-trifluormethyl-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\npyrrol-3-carbonitril\nausgenommen Gewürze\nChlorfenson     80-33-1      4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonat     Hopfen und Tee                                   0,1\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)        0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Gewürze\nChlorfenvinphos 470-90-6     O-2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-         Zitrusfrüchte                                    1\nvinyl-O,O-diethyl-phosphat\nKnollengemüse, Petersilie, Sellerie,             0,5\nSumme der E- und Z-Isomere               Wurzelgemüse und Zwiebelgemüse\nübriges Gemüse                                   0,1\nübrige Früchte und Pilze                         0,05","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                      641\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                          3                                     4                           5\nChlormequat    999-81-5     2-Chlorethyltrimethylammonium-       Zuchtpilze                                      10\nchlorid\nHafer                                            5\nGerste, Roggen, Triticale und Weizen             2\nBirnen                                           0,3\nRinderniere                                      0,2\nHopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalen-               0,1\nfrüchte und Tee sowie Rinderleber\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nChloroxuron    1982-47-6    3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1-  Hopfen und Tee                                   0,1\ndimethylharnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nChlorpropham   101-21-3     Isopropyl-3-chlorphenylcarbamat      Karotten, Kerbel, Pastinaken,                    0,1\nPetersilie und Sellerie\nberechnet als 3-Chloranilin\nFrüchte und übriges Gemüse                       0,05\nChlorpyrifos   2921-88-2    O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-      Bananen                                          3\npyridyl-thiophosphat                 Kiwis und Mandarinen                             2\nArtischocken, Johannisbeeren,                    1\nKopfkohl und Stachelbeeren\nBrombeeren, Chinakohl, Himbeeren,                0,5\nKernobst, Solanaceen und Trauben\nKirschen, Zitrusfrüchte,                         0,3\nausgenommen Mandarinen\nund Zitronen\nErdbeeren, Gerste, Pfirsiche,                    0,2\nPflaumen, Radieschen, Rettich,\nSpeisezwiebeln und Zitronen\nHopfen, Karotten und Tee                         0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Geflügel1)\nEier3) und Milch2)                               0,01\nChlorpyrifos-  5598-13-0    O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-     Getreide                                         3\nmethyl                      pyridyl-thiophosphat\nMandarinen                                       1\nErdbeeren, Kernobst, Orangen,                    0,5\nPfirsiche und Solanaceen\nZitronen                                         0,3\nTrauben                                          0,2\nHopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Landtieren1)\nEier3) und Milch2)                               0,01\nChlorthalonil  1897-45-6    2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril    Hopfen                                          50\nBrombeeren, Himbeeren, Johannis-                10\nbeeren, Porree, Stachelbeeren und\nStangensellerie\nEinlegegurken, Frühlingszwiebeln                 5\nund Kräuter","642            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                          3                                      4                       5\nBlumenkohle, Erdbeeren, Kelter-              3\ntrauben und Kopfkohl\nGemüseerbsen (mit Hülsen),                   2\nPreiselbeeren, Solanaceen\nund Zuchtpilze\nAprikosen, Cucurbitaceen mit                 1\nungenießbarer Schale, Gurken,\nausgenommen Einlegegurken,\nKarotten, Kernobst, Knollensellerie,\nPfirsiche und Tafeltrauben\nKnoblauch, Rosenkohl, Schalotten             0,5\nund Speisezwiebeln\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                   0,3\nBananen                                      0,2\nGerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale        0,1\nund Weizen\nErdnüsse und Gemüsebohnen                    0,05\n(ohne Hülsen)\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nChlozolinat    84332-86-5   N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-car- Hopfen und Tee                               0,1\nbethoxy-1,3-oxazolidin-2,4-dion       übrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze\nCinidon-ethyl  142891-20-1  (Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5-       Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee           0,1\n(cyclohex-1-en-1,2-dicarboximido)-    übrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nphenyl]acrylat\nausgenommen Gewürze\nSumme von Cinidon-ethyl und seinem\nE-isomer\nClofentezin    74115-24-5   3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5-      Brombeeren und Himbeeren                     3\ntetrazin\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte)                 2\nKeltertrauben                                1\nJohannisbeeren, Kernobst                     0,5\nund Zitrusfrüchte\nsonstiges Strauchbeerenobst                  0,3\n(ohne Wildfrüchte) und Tomaten\nPflaumen                                     0,2\nMelonen                                      0,1\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte             0,05\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,02\nausgenommen Gewürze\nSumme aller Verbindungen, die die     Leber von Rind, Schaf und Ziege              0,1\n2-Chlorbenzoyl-Gruppe enthalten,\nMilch und sonstige Futtermittel              0,05\nberechnet als Clofentezin\naus Landtieren\nEier                                         0,02","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                      643\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung               Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                           3                                    4                           5\nCyazofamid       120116-88-3  4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl-        Tafel- und Keltertrauben                         0,5\n5-p-tolylimidazol-1-sulfonamid\nTomaten                                          0,2\nGurken, Cucurbitaceen mit                        0,1\nungenießbarer Schale\nGetreide, Tee, Hopfen und Ölsaaten               0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01d)\nausgenommen Gewürze\nCyclanilid       113136-77-9  1-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)-      Baumwollsamen                                    0,2\ncyclopropancarbonsäure\nHopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)        0,01\nCyfluthrin       68359-37-5   (RS)-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxy-      Hopfen                                          20\nbenzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-\nAprikosen, Pfirsiche und Salate                  0,5\n3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-\ncyclopropancarboxylat                Blattkohle, Paprika und Trauben                  0,3\neinschließlich anderer verwandter    Kernobst, Kirschen, Kopfkohle und                0,2\nIsomerengemische                     Pflaumen\nGurken, ausgenommen Einlege-                     0,1\ngurken, und Tee\nBlumenkohle, Hülsengemüse, Mais,                 0,05\nRapssamen und Tomaten sowie\nFuttermittel aus Landtieren1)\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nMilch2) und Eier3)\nCyhalofop-butyl  122008-85-9  (R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)    Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,05\nphenoxy]propansäurebutylester\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nSumme von Cyhalofop-butyl und        ausgenommen Gewürze\nseinen freien Säuren\nCypermethrin     52315-07-8   Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3-     Hopfen                                          30\n(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethyl-\nAprikosen, Artischocken, Kräuter,                2\ncyclopropancarboxylat\nPfirsiche, Salate, Wildfrüchte\neinschließlich anderer verwandter    und Zitrusfrüchte\nIsomerengemische                     Blattkohle, Kernobst, Kirschen,                  1\nPflaumen und wild wachsende Pilze\nBlumenkohle, Gemüsebohnen                        0,5\n(mit Hülsen), Gemüseerbsen\n(mit Hülsen), Kopfkohle, Porree,\nSolanaceen, Spinat, Strauchbeeren-\nobst, Tee und Trauben\nBaumwollsamen, Cucurbitaceen                     0,2\nmit genießbarer und ungenießbarer\nSchale, Gerste, Hafer, Kohlrabi,\nLeinsamen, Mohnsamen, Rapssamen,\nSesamsamen und Sonnenblumenker-\nne sowie Futtermittel aus Landtieren1),\nausgenommen Futtermittel aus\nGeflügel\nKnoblauch, Schalotten, Spargel                   0,1\nund Speisezwiebeln\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Geflügel1) und Eier3)\nMilch2)                                          0,02","644           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                      4                        5\nCyromazin     66215-27-8   N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-    Salate                                       15\ntriamin\nZuchtpilze                                    5\nArtischocken und Stangensellerie              2\nAuberginen, Einlegegurken, Gurken,            1\nKartoffeln, Tomaten und Zucchini\nMelonen und Wassermelonen                     0,3\nEier                                          0,2\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, und Futter-\nmittel aus Landtieren, ausgenommen\nSchafe\nMilch                                         0,02\n2,4-D         000094-75-7  2,4-Dichlorphenoxy-essigsäure         Niere, ausgenommen Geflügel, und              1\nSumme von 2,4-D und seiner Ester,     Zitrusfrüchte\nausgedrückt als 2,4-D                 Hopfen, Ölsaaten und Tee                      0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, und sonstige\nFuttermittel aus Landtieren\nEier und Milch                                0,01\n2,4 DB        94-82-6      4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure    Tee, Hopfen, Leber, Nieren                    0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze\nübrige Futtermittel aus Landtieren            0,05\nund Eier\nMilch                                         0,01d)\nDaminozid     1596-84-5    Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid   Hopfen und Tee                                0,1\nSumme aus Daminozid und               Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie             0,05\n1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als   Futtermittel tierischen Ursprungs\nDaminozid                             übrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nDeltamethrin  52918-63-5   (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl           Hopfen und Tee                                5\n(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-\nGetreide und Hülsenfrüchte                    1\ndimethylcyclopropancarboxylat\nBlattkohle, Brombeeren, Himbeeren,            0,5\nSalate, Spinat, gelagerte Kartoffeln\nund Kräuter\nGemüsebohnen (mit Hülsen),                    0,2\nJohannisbeeren, Porree, Solanaceen\nund Stachelbeeren\nArtischocken, Blumenkohle,                    0,1\nCucurbitaceen mit genießbarer\nSchale, Frühlingszwiebeln, Gemüse-\nerbsen (mit Hülsen), Kernobst,\nKnoblauch, Kopfkohle, Oliven, Raps-\nsamen, Schalotten, Speisezwiebeln,\nSteinobst und Trauben\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Geflügel1) und Eier3)\nDiallat       2303-16-4    S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthio- Futtermittel tierischen Ursprungs             0,2\ncarbamat\nHopfen und Tee                                0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                      645\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff        CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung               Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1               2                           3                                    4                           5\nDiazinon          333-41-5     O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6-        Grapefruits, Orangen und                         1\nmethylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat   Pampelmusen\nSolanaceen                                       0,5\nÄpfel, Birnen und Kirschen                       0,3\nHeidelbeeren, Johannisbeeren,                    0,2\nKarotten, Kiwis und Stachelbeeren\nPflaumen                                         0,1\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte                 0,05\nund Tee, Futtermittel aus Schweinen\nund Geflügel1) sowie Eier3)\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze\nMilch2)                                          0,01\nDibromethan       106-93-4     1,2-Dibromethan                      Tee                                              0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Gewürze\n1,1-Dichlor-2,2-  72-56-0                                           Hopfen und Tee                                   0,1\nbis(4-ethyl-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nphenyl)-ethan                                                       ausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\n1,2-Dichlorethan 107-06-2      1,2-Dichlorethan                     Futtermittel tierischen Ursprungs                0,1\nÖlsaaten, Tee und Hopfen                         0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01b)\nausgenommen Gewürze\nDichlorfluanid    1085-98-9    N-Dichlorfluormethylthio-N,N'-       Beeren, Kleinobst und Kopfsalat                 10\ndimethyl-N-phenylsulfamid\nübrige Früchte und übriges Gemüse                5\nDichlorprop       120-36-5     2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure  Hopfen und Tee                                   0,1\neinschließlich Dichlorprop-P         übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nDichlorvos        62-73-7      O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)-   Getreide                                         2\nphosphat                             Früchte, Gemüse und Tee                          0,1\nDicofol           115-32-2     1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2-        Hopfen                                          50\ntrichlor-ethanol\nTee                                             20\nSumme aus p,p'- und o,p'-Isomeren    Trauben und Zitrusfrüchte                        2\nTomaten                                          1\nCucurbitaceen mit ungenießbarer                  0,5\nSchale sowie Futtermittel aus\nRindern1), Schafen1) und Ziegen1)\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale             0,2\nBaumwollsamen sowie Futtermittel                 0,1\naus Geflügel1)\nübrige Ölsaaten und Schalenfrüchte,              0,05\nübrige Futtermittel aus Landtieren1)\nsowie Eier3)\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze,\nsowie Milch2)","646           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                      4                           5\nDimethoat     60-51-5      O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)-      Frühlingszwiebeln und Oliven                     2\ndithiophosphat\nGemüseerbsen (mit Hülsen),                       1\nSumme von Dimethoat und Omethoat, Kirschen und Kopfkohl\nausgedrückt als Dimethoat             Salat                                            0,5\nRoggen, Rosenkohl, Triticale                     0,3\nund Weizen\nBlumenkohl                                       0,2\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte                 0,05\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze\nDinoseb       88-85-7      6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol Hopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nGetreide, Futtermittel tierischen                0,01b)\nUrsprungs\nDinoterb      1420-07-1    2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol        Hopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nDioxathion    78-34-2      S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis-       Hopfen und Tee                                   0,1\n(O,O-diethyl-dithiophosphat)\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nDiphenylamin  122-39-4     N-Phenylaminobenzol                   Birnen                                          10\nÄpfel                                            5\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nDiquat        2764-72-9    9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphe-      Gerste                                          10\nnanthren-Ion\nLeinsamen                                        5\nHafer                                            2\nHirse und Mais                                   1\nRapssamen                                        0,5\nBohnen und Erbsen                                0,2\nHopfen, sonstige Ölsaaten und Tee                0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nDisulfoton    298-04-4     O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyl-      Gerste und Sorghum                               0,2\ndithiophosphat                        Weizen                                           0,1\nSumme aus Disulfoton, Disulfoton-     Hopfen und Tee                                   0,05\nsulfoxid und Disulfotonsulfon,\nberechnet als Disulfoton              übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nDNOC          534-52-1     4,6-Dinitro-2-methylphenol            Hopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nDodin         2439-10-3    Dodecylguanidin-acetat                Kernobst und Steinobst                           1\nübrige Früchte und Gemüse                        0,2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                   647\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                           3                                       4                     5\nEthephon        16672-87-0   2-Chlorethanphosphonsäure               Johannisbeeren                             5\nKernobst, Kirschen, Paprika und            3\nTomaten\nAnanas und Baumwollsamen                   2\nGerste und Roggen                          0,5\nWeizen und Triticale                       0,2\nHopfen, Schalenfrüchte und Tee             0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nEthion          563-12-2     O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di-     Tee                                        3\n(dithiophosphat)\nZitrusfrüchte                              2\nKernobst, Steinobst und Trauben            0,5\nübrige Früchte und Gemüse                  0,1\nEthofumesat     26225-79-6   2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethyl-      Hopfen, Ölsaaten, Rote Rüben und           0,1\nbenzofuran-5-yl-methansulfonat          Tee sowie Futtermittel tierischen\nSumme von Ethofumesat und dem           Ursprungs\nMetaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl- übrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\n2-oxo-benzofuran-5-yl-methan-           ausgenommen Gewürze\nsulfonat, ausgedrückt als Ethofumesat\nEthoxysulfuron  126801-58-9  3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2-   Tee und Hopfen                             0,1\nethoxyphenoxy-sulfonyl)harnstoff        übrige pflanzliche Futtermittel,           0,05d)\nausgenommen Gewürze\nEthylenoxid     75-21-8      Ethylenoxid                             Ölsaaten, Tee und Hopfen                   0,2\nSumme von Ethylenoxid und 2-Chlor-      übrige pflanzliche Futtermittel,           0,1\nethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid    ausgenommen Getreide und Gewürze\nGetreide, Futtermittel tierischen          0,02b)\nUrsprungs\nFamoxadon      131807-57-3  3-Anilino-5-methyl-5-(4-phenoxy-        Trauben                                    2\nphenyl)-1,3-oxazolidin-2,4-dion         Melonen                                    0,3\nAuberginen, Gerste, Gurken, Tomaten        0,2\nund Zucchini\nsonstige Getreide, ausgenommen             0,1\nMais und Reis\nFuttermittel tierischen Ursprungs,         0,05\nHopfen, Ölsaaten und Tee\nMais, Reis und übrige pflanzliche          0,02\nFuttermittel, ausgenommen Gewürze\nFenamiphos     22224-92-6   O-Ethyl-O-(3-methyl-4-                 Paprika                                    0,1\nmethylthiophenyl)-iso-                 Bananen, Karotten, Tomaten,                0,05\npropylamidophosphat         \n           Auberginen, Gurken, Zucchini,\nFenamiphos-    31972-43-7   O-Ethyl-O-(3-methyl-4-       insgesamt\nMelonen, Wassermelonen, Rosenkohl,\nSulfoxid                    methylsulfinylphenyl)-       berechnet\nKopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen\nisopropylamido-              als Fena- übrige pflanzliche Futtermittel,           0,02\nphosphat                               ausgenommen Gewürze\n miphos\nFenamiphos-    31972-44-8   O-Ethyl-O-(3-methyl-4-                 Futtermittel aus Landtieren, Eier          0,01\nSulfon                      methylsulfonylphenyl)-      \nisopropylamido-                        Milch                                      0,005e)\nphosphat                    ","648             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                       4                         5\nFenarimol       60168-88-9   α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlorphenyl)-    Hopfen                                         5\n5-pyrimidinmethanol\nJohannisbeeren, Kirschen und                   1\nStachelbeeren\nAprikosen, Paprika, Pfirsiche                  0,5\nund Tomaten\nBananen, Erdbeeren, Kernobst                   0,3\nund Trauben\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale           0,2\nHimbeeren                                      0,1\nCucurbitaceen mit ungenießbarer                0,05\nSchale und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nFenbutatinoxid  13356-08-6   Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)-      Zitrusfrüchte                                  5\ndistannoxan                             Bananen                                        3\nKernobst und Trauben                           2\nAuberginen, Erdbeeren, Paprika                 1\nund Tomaten\nGurken, ausgenommen Einlege-                   0,5\ngurken, und Zucchini\nHopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),3),\nausgenommen Milch\nMilch2)                                        0,02\nFenchlorphos    299-84-3     O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor-         Hopfen und Tee                                 0,1\nphenyl)-monothiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nSumme von Fenchlorphos und              ausgenommen Getreide und Gewürze\nFenchlorphos-oxon, berechnet als\nFenchlorphos\nFenhexamid      126833-17-8  N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-      Kiwis und Strauchbeerenobst                   10\nmethyl-cyclohexancarbonsäureamid        (ohne Wildfrüchte)\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),                  5\nHeidelbeeren, Johannisbeeren,\nKirschen, Stachelbeeren und Trauben\nPflaumen                                       2\nTomaten                                        1\nHopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nFenitrothion    122-14-5     O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-             Zitrusfrüchte                                  2\nnitrophenyl)-thiophosphat               übriges Obst und Gemüse sowie Tee              0,5\nFenpropimorph   67564-91-4   cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]- Bananen                                        2\n2-methylpropyl]-2,6-dimethyl-\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte) und               1\nmorpholin\nHimbeeren\nGerste, Hafer, Porree, Roggen,                 0,5\nRosenkohl, Dinkel, Triticale und\nWeizen\nHopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                         649\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1               2                           3                                        4                          5\nFenpropimorph-Carbonsäure               Leber von Rind, Schwein, Schaf                   0,3\n(BF421-2), berechnet als                und Ziege\nFenpropimorph\nNiere von Rind, Schwein, Schaf                   0,05\nund Ziege\nFleisch von Rind, Schwein, Schaf                 0,02\nund Ziege\nEier, Milch und sonstige Futtermittel            0,01\naus Landtieren\nFentin           668-34-8     Triphenylzinnverbindungen               Hopfen                                           0,5\nausgedrückt als\nKartoffeln und Tee                               0,1\nTriphenylzinn-\nkation                                                                übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nFentin-acetat    900-95-8     Triphenyl-zinn-acetat                   Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nFentin-hydroxid  76-87-9      Triphenyl-zinn-hydroxid                 Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nFenvalerat       51630-58-1   (RS)-α-Cyano-3-phenoxy-         Summe   Gerste und Hafer sowie Futtermittel              0,2\nbenzyl-(RS)-2-(4-chlor-         der SS- aus Landtieren1), ausgenommen\nphenyl)-3-methylbutyrat         und     Geflügel\nRR-Iso- Trauben                                          0,1\nmere\nEsfenvalerat     66230-04-4   (S)-α-Cyano-3-phenoxy-                  Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten,            0,05\nbenzyl-(S)-2-(4-chlor-                  Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten,\nphenyl)-3-methylbutyrat                 Triticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nSumme   Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten                  0,05\nder RS- und Tee sowie Futtermittel aus\nund     Landtieren1), ausgenommen Geflügel\nSR-Iso-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nmere\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nFlorasulam       145701-23-1  2',6',8'-Trifluor-5-methoxy[1,2,4]      Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte                 0,1\ntriazolo[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Gewürze\nFlucythrinat     70124-77-5   Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl (S)-      Hopfen und Tee                                   0,1\n4-(difluormethoxy)-α-(1-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nmethylethyl)phenylacetat                ausgenommen Gewürze, und\nSumme der Isomere, berechnet als        Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nFlucythrinat\nFlumioxazin      103361-09-7  N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-    Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\n2-ynyl)-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\ncyclohex-1-en-1,2-dicarboximide         ausgenommen Gewürze\nFlupyrsulfuron-  144740-54-5  Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-     Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,05\nmethyl                        ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluoro-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nmethylnicotinat                         ausgenommen Gewürze","650            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                        4                       5\nFluroxypyr     69377-81-7   4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-         Futtermittel aus Niere von Landtieren,        0,5\npyridyloxyessigsäure                   ausgenommen Geflügelniere\nFluroxypyr und seine Ester, berechnet  Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee,           0,1\nals Fluroxypyr                         Triticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nForamsulfuron  173159-57-4  1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-     Tee und Hopfen                                0,05\n(2-dimethylcarbamoyl-5-formamido-      übrige pflanzliche Futtermittel,              0,01d)\nphenylsulfonyl)harnstoff\nausgenommen Gewürze\nFormothion     2540-82-1    O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl-     Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte              0,05\ncarbamoyl)methyl-dithiophosphat        und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nFurathiocarb   65907-30-4   Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylben-    Hopfen                                        5\nzofuran-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'-thio-\nBlumenkohle und Tee                           0,1\ndicarbamat\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nGlyphosat      1071-83-6    N-Phosphonomethylglycin                wild wachsende Pilze                         50\nGerste, Hafer, Sojabohnen und                20\nSorghum\nBaumwollsamen, Leinsamen,                    10\nRapssamen und Senf\nRoggen, Triticale und Weizen                  5\nErbsen                                        3\nBohnen und Oliven zur Ölgewinnung             2\nsowie Niere von Rind, Ziege und Schaf\nNiere vom Schwein                             0,5\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,1\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nHexaconazol    79983-71-4   (RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1-          Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)                  0,2\n(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-ol     Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste,               0,1\nTrauben, Tomaten und Weizen\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte              0,05\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nImazalil       35554-44-0   1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-            gelagerte Kartoffeln, Kernobst                5\n(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol        und Zitrusfrüchte\nBananen und Melonen                           2\nTomaten                                       0,5\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale          0,2\nHopfen und Tee                                0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nImazamox       114311-32-9  (RS)-2-(4-Isopropyl-4-methyl-5-        Tee und Hopfen                                0,1\noxo-2-imidazolin-2-yl)-5-\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05d)\n(methoxymethyl)nikotinsäure\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                    651\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                           3                                      4                       5\nIprodion      36734-19-7   3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4- Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannis-          10\ndioxoimidazolin-1-carboxamid           beeren, Kernobst, Kräuter, Salate,\nStachelbeeren und Trauben\nChinakohl, Gemüsebohnen                      5\n(mit Hülsen), Kiwis, Knoblauch,\nKopfkohl, Schalotten, Solanaceen,\nSpeisezwiebeln, Steinobst, Strauch-\nbeerenobst und Zitronen\nBananen, Frühlingszwiebeln und Reis          3\nChicorée, Cucurbitaceen mit                  2\ngenießbarer Schale und Mandarinen\nGemüseerbsen (mit Hülsen) und                1\nGerste\nRapssamen, Rosenkohl, Rote Rüben             0,5\nund Weizen\nKarotten, Melonen, Radieschen                0,3\nund Rettich\nGemüseerbsen (ohne Hülsen), Hasel-           0,2\nnüsse, Hülsenfrüchte und Rhabarber\nHopfen, Kohlrabi, Leinsamen,                 0,1\nMeerrettich, Pastinaken und Tee\nBlumenkohle                                  0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,02\nausgenommen Gewürze\nSumme aus den Verbindungen             Futtermittel tierischen Ursprungs            0,05\nIprodion, Procymidon und Vinclozolin\nsowie allen Metaboliten, die die\n3,5-Dichloranilingruppe enthalten,\nberechnet als 3,5-Dichloranilin\nIprovalicarb  140923-17-7  {2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethyl-  Trauben                                      2\ncarbamoyl]propyl}-carbaminsäure-       Endivien, Salat und Tomaten                  1\nisopropylester\nEinlegegurken, Gurken, Hopfen,               0,1\nMelonen, Ölsaaten, Wassermelonen,\nTee und Zucchini\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze\nIsoproturon   34123-59-6   3-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1-dimethyl-   Hopfen, Ölsaaten und Tee                     0,1\nharnstoff                              übrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nKresoxim-     143390-89-0  Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2-          Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),                1\nmethyl                     [2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]    Johannisbeeren, Paprika, Stachel-\nbeeren und Trauben\nAuberginen und Tomaten                       0,5\nCucurbitaceen mit ungenießbarer              0,2\nSchale, Kernobst und Oliven\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte             0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze\nEier                                         0,02\nMetabolit 490M1:2-methoxyimino-2-      Futtermittel aus Niere von Landtieren        0,05\n2[o-tolyloxy-methyl(phenyl]\nFuttermittel aus Fett, Fleisch und           0,02\nessigsäure                             Leber von Landtieren","652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                           3                                        4                       5\nMetabolit 490M9:2[2-(4-Hydroxy-2-       Milch                                         0,02\nmethylphenoxy-methyl)phenyl]-2-\nmethoxy-iminoessigsäure\nLambda-       91465-08-6   1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3-         Hopfen                                       10\nCyhalothrin                phenoxyphenyl)-methyl-3-                Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee           1\n(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-\n2,2-dimethylcyclopropancarboxylat       Auberginen, Erdbeeren                         0,5\n(ohne Wildfrüchte), wild wachsende\nPilze und Spinat\nPorree und Stangensellerie                    0,3\nAprikosen, Gemüsebohnen                       0,2\n(mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit und\nohne Hülsen), Kopfkohl, Limonen,\nMandarinen, Pfirsiche, Trauben,\nWildfrüchte und Zitronen\nBlumenkohle, Curcurbitaceen mit               0,1\ngenießbarer Schale, Grapefruit,\nJohannisbeeren, Kernobst, Knollen-\nsellerie, Orangen, Pampelmusen,\nPaprika, Radieschen und Rettich,\nStachelbeeren, sonstiges Steinobst\nund Tomaten\nCurcurbitaceen mit ungenießbarer              0,05\nSchale, Frühlingszwiebeln, Gerste,\nRosenkohl, Schalenfrüchte und\nZuckermais\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nLambda-Cyhalothrin einschließlich       Futtermittel aus Landtieren1),                0,5\nanderer verwandter Isomerengemische ausgenommen Futtermittel aus\n(Summe der Isomeren)                    Geflügel\nMilch2)                                       0,05\nFuttermittel aus Geflügel1) und Eier3)        0,02\nLinuron       330-55-2     3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1-      Petersilie, Sellerieblätter                   1\nmethylharnstoff\nKnollensellerie                               0,5\nKarotten, Pastinaken, Petersilien-            0,2\nwurzel\nBohnen (ohne Hülsen), Erbsen                  0,1\n(ohne Hülsen), Stangensellerie,\nÖlsaaten, Tee und Hopfen\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05d)\nausgenommen Gewürze\nMalathion     121-75-5     O,O-Dimethyl-S-                        Getreide                                      8\n[1,2-bis (ethoxy-                      Gemüse, ausgenommen Wurzel-                   3\ncarbonyl)ethyl]-             Summe\ndithiophosphat                         und Knollengemüse\n  berechnet\nZitrusfrüchte                                 2\nMalaoxon      1634-78-2    O,O-Dimethyl-S-              als\n[1,2-bis (ethoxy-            Malathion übrige Früchte, übriges Gemüse                0,5\ncarbonyl)ethyl]-                       und Tee\nthiophosphat               \nMaleinsäure-  123-33-1     4-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon            gelagerte Kartoffeln                         50\nhydrazid                                                           Karotten und Pastinaken                      30\nZwiebelgemüse, ausgenommen                   10\nFrühlingszwiebeln\nübrige pflanzliche Futtermittel,              1\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                       653\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                           3                                      4                          5\nMancozeb     8018-01-7    Maneb-Zineb-Misch-                    Hopfen                                         25\nfällung mit 20 % Mn        \n           Johannisbeeren, Kräuter, Oliven, Sala-          5\nund 2,5 % Zn\n           te, Stachelbeeren und Zitrusfrüchte\nManeb        12427-38-2   Mangan-ethylen-                       Kernobst, Porree und Tomaten                    3\n1,2-bis-dithio-            \ncarbamat                              Aprikosen, Einlegegurken, Erdbeeren             2\n           (ohne Wildfrüchte), Gerste, Hafer, Pfir-\n           siche, Radieschen und Rettich, übrige\nMetiram      9006-42-2    Mischfällung aus NH3-                 Solanaceen, Trauben und Zucchini\nKompl. Zn-(N,N'-           \nethylen-bis-dithio-         Summe     Blumenkohle, Frühlingszwiebeln,                 1\ncarbamat)+N,N-Poly-         berechnet Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemü-\nethylen-bis-(thio-\n als CS2   seerbsen (mit Hülsen), Kirschen, Kopf-\n           kohle, Pflaumen, Roggen und Weizen\ncarbamoyl)disulfid         \nPropineb     12071-83-9   Zink-propylen-bis-                    Blattkohle, Cucurbitaceen mit                   0,5\n           ungenießbarer Schale, Gurken,\ndithiocarbamat                        ausgenommen Einlegegurken,\n(polymer)                             Knoblauch, Rapssamen, Schalotten,\n           Speisezwiebeln und Stangensellerie\n\nZineb        12122-67-7   Zink-ethylen-1,2-                     Brunnenkresse                                   0,3\nbis-dithiocarbamat         \nChicorée, Karotten, Knollensellerie             0,2\nund Schwarzwurzeln\nGemüsebohnen (ohne Hülsen),                     0,1\nGemüseerbsen (ohne Hülsen),\nKohlrabi, übrige Ölsaaten, Schalen-\nfrüchte und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nMecarbam     2595-54-2    S-(N-ethoxycarbonyl-N-methyl-          Hopfen und Tee                                  0,1\ncarbamoyl)-O,O-diethylphosphor-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,05\nodithioat\nausgenommen Gewürze\nMetalaxyl    57837-19-1   Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N-          Hopfen                                         10\n(2,6-xylyl)-alaninat\nTafeltrauben                                    2\nEndivien, Keltertrauben, Kernobst,              1\nKopfkohl, Kräuter und Salat\nErdbeeren, Grapefruits, Gurken,                 0,5\nausgenommen Einlegegurken,\nOrangen, Pampelmusen, Schalotten\nund Speisezwiebeln\nFrühlingszwiebeln, Melonen, Porree              0,2\nund Wassermelonen\nBlumenkohle, Karotten, Pastinaken               0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nMetalaxyl-M  70630-17-0   (R)-2-[(2,6-Dimethylphenyl)-           Hopfen                                         10\nmethoxyacetylamino]propionsäure-\nSalat                                           2\nmethylester\nTrauben                                         1\nGurken, Paprika und Zitrusfrüchte               0,5","654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                          3                                       4                           5\nChicorée und Erdbeeren                           0,3\n(ohne Wildfrüchte)\nGrünkohl und Tomaten                             0,2\nKarotten                                         0,1\nBlumenkohl, Brokkoli, Kopfkohl,                  0,05\nMelonen, Ölsaaten, Spinat, Tee und\nWassermelonen\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze\nMethacrifos    62610-77-9   Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphino-     Hopfen und Tee                                   0,1\nthioyl)oxy]-2-methyl-2-propenoat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)        0,01\nMethamidophos  10265-92-6   O,S-Dimethylamidothiophosphat          Hopfen                                           2\nGurken, ausgenommen Einlegegurken                1\nBlumenkohle, Hülsengemüse                        0,5\n(mit Hülsen), Kopfkohle und Tomaten\nPflaumen                                         0,3\nAuberginen, Salat und Zitrusfrüchte              0,2\nAprikosen, Artischocken, Baumwoll-               0,1\nsamen und Tee\nKernobst und Pfirsiche                           0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel, ausge-          0,01\nnommen Gewürze, sowie Futtermittel\ntierischen Ursprungs\nMethidathion   950-37-8     O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5-         Hopfen                                           3\nmethoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl-\nZitrusfrüchte                                    2\nmethyl)-dithiophosphat\nOliven                                           1\nTrauben                                          0,5\nKernobst                                         0,3\nSteinobst, ausgenommen Kirschen                  0,2\nTee                                              0,1\nRapssamen und Schalenfrüchte                     0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nMethomyl       16752-77-5   S-Methyl-N-(methyl-                   Hopfen                                          10\ncarbamoyloxy)-                        Kräuter, Salat sowie Spinat und                  2\nthioacetamid                          verwandte Arten\n Summe,\nThiodicarb     59669-26-0   3,7,9,13-Tetramethyl-5,     berechnet Keltertrauben, Limonen, Mandarinen               1\n11-dioxa-2,8,14-trithia-    als       und Zitronen\n4,7,9,12-tetra-             Methomyl  Auberginen, Grapefruits, Orangen,                0,5\nazapentadeca-                         Pampelmusen, Pflaumen,\n3,12-dien-6,10-dion        \nRadieschen, Rettich und Tomaten\nAprikosen, Kernobst und Pfirsiche                0,2\nBaumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen,               0,1\nSojabohnen und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs                0,02","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                       655\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                           3                                     4                           5\nMethoxychlor   72-43-5      1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxy-    Hopfen und Tee                                   0,1\nphenyl)-ethan\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nMethylbromid   74-83-9      Brommethan                            Aprikosen, Feigen, Pfirsiche,                    0,1\nPflaumen, Schalenfrüchte und\nTrauben\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nMetsulfuron-   74223-64-6   Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-         Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\nmethyl                      1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoyl-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nsulfa-moyl)benzoate\nausgenommen Gewürze\nMevinphos      7786-34-7    O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl-         Blattgemüse und Steinobst,                       0,5\nvinyl-O,O-dimethylphosphat            ausgenommen Aprikosen\n(Gemisch aus cis- und trans-Isomeren) Aprikosen, Kernobst\nund Zitrusfrüchte        0,2\nübrige Früchte und übriges Gemüse                0,1\nMonocrotophos  6923-22-4    3-Hydroxy-N-methyl-crotonamid-        Tee                                              0,1\nO,O-dimethylphosphat\nMonolinuron    1746-81-2    3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1-        Hopfen und Tee                                   0,1\nmethylharnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nMyclobutanil   88671-89-0   a-Butyl-a-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-   Zitrusfrüchte                                    3\ntriazol-1-propannitril                Bananen und Hopfen                               2\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),                    1\nJohannisbeeren, Kirschen, Stachel-\nbeeren und Trauben\nArtischocken, Kernobst, Paprika,                 0,5\nPfirsiche und Pflaumen\nAprikosen, Auberginen und Tomaten                0,3\nCurcurbitaceen mit ungenießbarer                 0,2\nSchale und Karotten\nCurcurbitaceen mit genießbarer                   0,1\nSchale\nÖlsaaten, Schalenfrüchte und Tee                 0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze\na-(3-Hydroxybutyl)-a-                 Futtermittel tierischen Ursprungs                0,01\n(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-\npropannitril (RH9090), berechnet als\nMyclobutanil\nNitrofen       1836-75-5    2,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenylether  Ölsaaten, Tee und Hopfen                         0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01b)\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nOxadiargyl     39807-15-3   5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5-        Tee und Hopfen                                   0,05\n(prop-2-inyloxy)phenyl)-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01d)\n1,3,4 oxadiazol-3H)-on                ausgenommen Gewürze","656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                    Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                          3                                         4                          5\nOxasulfuron    144651-06-9  Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin-   Tee und Hopfen                                   0,1\n2-yl)carbamoyl-sulfamoyl]benzoat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel aus Landtieren                      0,05d)\nOxydemeton-    301-12-2     O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinylethyl-    Gerste und Hafer                                 0,1\nmethyl                      thiophosphat\nHopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten,            0,05\nSumme von Oxydemeton-methyl             Rosenkohl, Salate und Tee\nund Demeton-S-methylsulfon,             übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgedrückt als Oxydemeton-methyl\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nParaquat       1910-42-5    1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-Ion     Hopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nParathion       56-38-2      O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl)          Hopfen und Tee                                   0,1\nthiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nParathion-     298-00-0     O,O-Dimethyl-O-4-         Summe von    Erbsen                                           0,2\nmethyl                      nitrophenyl-              Parathion-   Ölsaaten, Tee und Hopfen                         0,05\nthiophosphat              methyl und\n Para-oxon-\n methyl, aus-\n950-35-6     O,O-Dimethyl-O-4-         gedrückt als übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02a)\nnitrophenylphosphat       Parathion-   ausgenommen Gewürze, sowie\n methyl       Futtermittel tierischen Ursprungs\nPenconazol     66246-88-6   1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]-        Hopfen                                           0,5\n1H-1,2,4-triazol\nArtischocken, Kernobst und Trauben               0,2\nAprikosen, Melonen, Pfirsiche, Tee               0,1\nund Wassermelonen\nEier3), übrige pflanzliche Futtermittel,         0,05\nausgenommen Gewürze, und Futter-\nmittel aus Landtieren1)\nMilch2)                                          0,01\nPendimethalin  40487-42-1   N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-          Karotten, Pastinaken, Meerrettich,               0,2\n3,4-xylidin                             Petersilienwurzel, Hülsengemüse\nÖlsaaten, Tee und Hopfen                         0,1\nGetreide, übrige pflanzliche Futter-             0,05\nmittel, ausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs                0,05d)\nPermethrin     52645-53-1   3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans-        Futtermittel aus Landtieren1)                    0,5\n2,2-dimethyl-3-(2,2-dichlorvinyl)                                                        0,1\nHopfen und Tee\ncyclo-propancarboxylat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nSumme von Isomeren\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs2),3)\nPhorat         298-02-2     O,O-Dimethyl-S-(ethylthio-methyl)-      Erdnüsse, Hopfen und Tee                         0,1\ndithiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nSumme aus Phorat, seinen Sauerstoff- ausgenommen Gewürze, sowie\nanalogen und ihren Sulfoxiden und       Futtermittel aus Landtieren und Eier\nSulfonen, berechnet als Phorat\nMilch                                            0,02","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                      657\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung               Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                           3                                    4                           5\nPhosalon      2310-17-0    S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-        Kernobst und Pfirsiche                           2\n1,3-benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,O-\nOliven und Wurzelgemüse                          0,1\ndiethyldithiophosphat\nübrige Früchte und übriges Gemüse                1\nPhosmet       732-11-6     O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl-     Tee                                              0,1\ndithiophosphat\nSumme aus Phosmet und\nPhosmetoxon, berechnet als Phosmet\nPhosphamidon  13171-21-6   O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl-      Früchte und Gemüse                               0,15\n1-methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat\nGetreide                                         0,05\nPhoxim        14816-18-3   O-a-Cyanobenzyliden-amino-O,O-       Tee                                              0,1\ndiethylthiophosphat\nPicolinafen   137641-05-5  4'-Fluor-6-[(a,a,a-trifluor-         Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\nm-tolyl)oxy]picolinanilid            übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nPirimiphos-   29232-93-7   O-2-Diethylamino-6-methylpyrimidin-  Getreide                                         5\nmethyl                     4-yl-O,O-dimethylthiophosphat\nKeltertrauben, Kiwis, Mandarinen,                2\nRosenkohl und Zuchtpilze\nBlumenkohle, Karotten, Melonen,                  1\nPaprika, Tomaten und übrige Zitrus-\nfrüchte\nGurken, ausgenommen Einlegegurken                0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nProchloraz    67747-09-5   N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor-       Zitrusfrüchte                                   10\nphenoxy)ethyl]-1H-imidazol-1-        Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos,               5\ncarboxamid\nPapaya, Salate und Schalotten\nSumme von Prochloraz und seiner      Leber von Rindern1) und Zuchtpilze               2\nMetaboliten, die die 2,4,6-Trichlor-\nphenol-Gruppe enthalten, berechnet   Gerste, Hafer und Reis                           1\nals Prochloraz                       Knoblauch, Leinsamen, Niere von                  0,5\nRindern1), Rapssamen, Roggen,\nSonnenblumenkerne, Triticale und\nWeizen\nErbsen                                           0,3\nFett von Rindern1)                               0,2\nEier3), Hopfen, sonstige Ölsaaten,               0,1\nSchalenfrüchte, Tee und sonstige\nFuttermittel aus Landtieren1)\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nMilch2)                                          0,02\nProcymidon    32809-16-8   N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl-  Himbeeren                                       10\n1,2-cyclopropandicarb-oximid         Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben             5\nChicorée, Gemüsebohnen                           2\n(mit Hülsen), Solanaceen und\nSteinobst, ausgenommen Kirschen","658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                           3                                     4                         5\nBirnen, Cucurbitaceen mit genießbarer           1\noder ungenießbarer Schale, Gemüse-\nerbsen (mit Hülsen), Rapssamen,\nSojabohnen und Sonnenblumenkerne\nmit Schale\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                      0,3\nKnoblauch, Schalotten, Speise-                  0,2\nzwiebeln und Erbsen\nHopfen und Tee                                  0,1\nübrige Ölsaaten und Schalenfrüchte              0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,02\nausgenommen Gewürze\nSumme aus den Verbindungen           Futtermittel tierischen Ursprungs               0,05\nIprodion, Procymidon und Vinclozolin\nsowie allen Metaboliten, die die\n3,5-Dichloranilingruppe enthalten,\nberechnet als 3,5-Dichloranilin\nProfenofos    41198-08-7   O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)-    Peperoni                                        5\nS-n-propylthiophosphat\nBaumwollsamen                                   2\nHopfen und Tee                                  0,1\nEier3), übrige pflanzliche Futtermittel,        0,05\nausgenommen Gewürze, und Futter-\nmittel aus Landtieren1)\nMilch2)                                         0,01\nProhexadion   88805-35-0   3,5-Dioxo-4-propionylhexancarbon-    Gerste und Weizen                               0,2\nsäure\nHopfen, Ölsaaten und Tee                        0,1\nProhexadion und seine Salze,\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,05\nberechnet als Prohexadion\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs,\nausgenommen Milch\nMilch                                           0,01\nPropargit     2312-35-8    1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl- Tee                                             5\n2-propinylsulfit\nPropham       122-42-9     Isopropyl-phenylcarbamat             Hopfen und Tee                                  0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nPropiconazol  60207-90-1   1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-   Trauben                                         0,5\n1,3-dioxolan-2-yl-methyl]-1H-\nAprikosen und Pfirsiche                         0,2\n1,2,4-triazol\nBananen, Hopfen und Tee sowie Leber             0,1\nvon Wiederkäuern\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,05\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel aus Landtieren und Eier\nMilch                                           0,01\nPropoxur      114-26-1     2-Isopropoxyphenyl-N-methyl-         Porree                                          1\ncarbamat                             Blumenkohle und Kopfkohl                        0,5\nLimonen, Mandarinen und Zitronen                0,3\nJohannisbeeren und Stachelbeeren                0,2\nHopfen und Tee                                  0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                       659\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer              Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                            3                                       4                        5\nPropyzamid       23950-58-5   3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)-    Kräuter und Salate                            1\nbenzamid\nRapssamen                                     0,1\nHopfen, übrige Ölsaaten und Tee               0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nRückstand: Summe aus Propyzamid          Fett, Leber und Niere aus Landtieren          0,05\nund allen Metaboliten, die die           übrige Futtermittel aus Landtieren und        0,02\n3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion\nEier\nenthalten, berechnet als Propyzamid\nMilch                                         0,01\nProsulfuron      94125-34-5   1-(4-Methoxy-6-methyltriazin-2-yl)-3-    Hopfen, Ölsaaten und Tee                      0,1\n[2-(3,3,3-trifluorpropyl)phenyl-\nHülsenfrüchte                                 0,05\nsulfonyl]harnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nPymetrozin       123312-89-0  (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-yl-           Hopfen                                        5\nmethylen)amino]-4,5-dihydro-2H-          Kräuter, Paprika und Salate                   1\n[1,2,4]-triazin-3-on\nAuberginen, Cucurbitaceen mit                 0,5\ngenießbarer Schale und Tomaten\nZitrusfrüchte                                 0,3\nCucurbitaceen mit ungenießbarer               0,2\nSchale\nTee                                           0,1\nAprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl            0,05\nund Pfirsiche\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs             0,01\nPyraflufenethyl  129630-19-9  2-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluormethoxy- Schalenfrüchte                                    0,1\n1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluorphenoxy-\nHopfen, Ölsaaten und Tee                      0,05\nessigsäure\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nPyrazophos       13457-18-6   O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-carbonyl-5-      Hopfen, Tee und Eier3)                        0,1\nmethylpyrazolo-(1,5a)-pyrimidin-2-yl]-                                                 0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,\nthiophosphat\nausgenommen Gewürze\nübrige Futtermittel tierischen                0,02\nUrsprungs1),2)\nPyrethrine       8003-34-7    Gemisch aus Pyrethrin I und II,          Getreide                                      3\nCinerin I und II sowie Jasmolin I und II\nFrüchte und Gemüse                            1\nPyridat          55512-33-9   6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-ylS-         Porree                                        1\noctyl-thiocarbonat                       Grünkohl                                      0,2\nSumme von Pyridat, seinem Hydro-         Hopfen und Tee                                0,1\nlyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-\nhydroxy-3-phenylpyridazin) und der       übrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nhydrolysierbaren CL-9673-Konjugate,      ausgenommen Gewürze\nausgedrückt als Pyridat\nSumme von Pyridat und seinem             Futtermittel aus Niere von Landtieren,        0,4\nHydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-       ausgenommen Geflügelniere\n4-hydroxy-3-phenylpyridazin),            übrige Futtermittel tierischen                0,05\nausgedrückt als Pyridat                  Ursprungs","660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                     4                           5\nQuinalphos      13593-03-8   O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl-        Hopfen und Tee                                   0,1\nthiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nQuintozen       82-68-8      Pentachlornitrobenzol                 Erdnüsse, Hopfen und Tee                         0,05\nSumme von Quintozen und Penta-        übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nchloroanilin, ausgedrückt als         ausgenommen Gewürze\nQuintozen\nQuintozen                             Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)        0,01\nResmethrin,     10453-86-8   [5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl    Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte                 0,2\neinschließlich               2,2-dimethyl-3-(2-methyl-1-           und Tee\nanderer ver-                 propenyl)cyclopropancarboxylat\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,1\nwandter Isome-\nSumme aller Isomere                   ausgenommen Gewürze, Futtermittel\nrengemische                                                        tierischen Ursprungs1),2),3)\nGetreide                                         0,05\nSpiroxamin      118134-30-8  (8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec- Trauben                                          1\n2-yl-methyl)-ethyl-propyl-amin\nGerste und Hafer                                 0,3\nHopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\n2-[Ethylpropylamino)methyl]-a,a-      Futtermittel aus Niere und Leber,                0,2\ndimethyl-1,4-dioxaspiro[4,5]decan-8-  ausgenommen von Geflügel\nessigsäure                            Eier sowie übrige Futtermittel aus               0,05\nSpiroxamincarbonsäure, berechnet      Landtieren\nals Spiroxamin                        Milch                                            0,02\nSulfosulfuron   141776-32-1  1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-    Hopfen, Ölsaaten und Tee                         0,1\n(2-ethylsulfonylimidazol              übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\n[1,2-a]pyridin)sulfonylharnstoff\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\n2,4,5-T         93-76-5      (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure    pflanzliche Futtermittel, ausge-                 0,05\nnommen Getreide und Gewürze\nTecnazen        117-18-0     1,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzol      Hopfen und Tee                                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nTEPP            107-49-3     O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat       Hopfen und Tee                                   0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,01\nausgenommen Getreide und Gewürze\nThiabendazol    148-79-8     2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol          Avocados und gelagerte Kartoffeln               15\nPapaya und Zuchtpilze                           10\nÄpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli,                5\nMangos und Zitrusfrüchte\nHopfen, Schalenfrüchte und Tee                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze\nSumme aus Thiabendazol und            Eier und Futtermittel aus Landtieren,            0,1\n5-Hydroxy-thiabendazol                ausgenommen Futtermittel aus\nRindern, Schafen und Ziegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                       661\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                      4                          5\nThifensulfuron-  079277-67-1  3-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-          Hopfen und Tee                                   0,1\nMethyl                        triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)-\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\n2-thiophencarbonsäure\nausgenommen Gewürze\nThiram           137-26-8     Tetramethylthiuramdisulfid            Erdbeeren und Trauben                            3,8\nübrige Früchte und Gemüse                        3\nTriadimefon      43121-43-3   1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-    Hopfen                                          10\nund                           (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon\nAnanas                                           3\nTriadimenol      055219-65-3  1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-\n(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2     Trauben                                          2\nSumme von Triadimefon und             Artischocken und Frühlingszwiebeln               1\nTriadimenol                           Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika            0,5\nund Speisezwiebeln\nTomaten                                          0,3\nÄpfel, Bananen, Gerste, Hafer,                   0,2\nÖlsaaten, Roggen, Schalenfrüchte,\nTee, Triticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,1\nausgenommen Gewürze, und\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nTriallat         2303-17-5    S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diiso-    Früchte und Gemüse                               0,1\npropylthiocarbamat\nTriasulfuron     082097-50-5  1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]- Hopfen und Tee                                   0,1\n3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-  übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\n2-yl)urea\nausgenommen Gewürze\nTriazophos       24017-47-8   O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4-     Baumwollsamen                                    0,1\ntriazol-3-yl)-thiophosphat            Hopfen und Tee                                   0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nTrichlorfon      52-68-2      O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1-        Früchte und Gemüse                               0,5\nhydroxy-ethylphosphonat\nGetreide                                         0,1\nTridemorph       081412-43-3  2,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine     Tee                                             20\n(Reaktionsgemisch aus C 11-\nGerste und Hafer                                 0,2\nC 14 -Alkyl-2,6-dimethylmorpholin-\nHomologen mit 60-70% 4-Tridecyl-      Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte              0,1\nIsomeren)                             übrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, und\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nTriforin         26644-46-2   1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido-   Hopfen                                          30\nethyl)-piperazin                      Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst,             2\nKirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren\nPflaumen                                         1\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale             0,5\nGerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale            0,1\nund Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,                 0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nVamidothion      2275-23-2    O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarba-     Kernobst                                         0,5\nmoylethylthio)ethyl]-thiophosphat\nSumme von Vamidothion und             übrige Früchte und Gemüse                        0,05\nVamidothion-sulfoxid","662                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff             CAS-Nummer                  Wirkstoffbezeichnung                          Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1                     2                                3                                              4                              5\nVinclozolin            50471-44-8        3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-                  Hopfen                                             40\n5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion\nJohannisbeeren und Kiwis                           10\nSumme aus Vinclozolin und seinen                 Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst                5\nMetaboliten, die die 3,5-Dichloranilin-          und Trauben\ngruppe enthalten, berechnet als\nVinclozolin                                      Solanaceen, ausgenommen Tomaten                     3\nAprikosen, Chicorée, Chinakohl,                     2\nGemüsebohnen (mit Hülsen),\nGemüseerbsen (mit Hülsen) und\nPflaumen\nCucurbitaceen mit genießbarer und                   1\nungenießbarer Schale, Kernobst,\nRapssamen und Zwiebelgemüse\nGemüsebohnen (ohne Hülsen),                         0,5\nBohnen, Erbsen, Karotten und\nKirschen\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                          0,3\nTee                                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                    0,05\nausgenommen Gewürze\nSumme aus den Verbindungen                       Futtermittel tierischen Ursprungs                   0,05\nIprodion, Procymidon und Vinclozolin\nsowie allen Metaboliten, die die\n3,5-Dichloranilingruppe enthalten,\nberechnet als 3,5-Dichloranilin\n1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des ent-\nbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.\n2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zu Grunde zu legen.\nBei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.\nFür Milcherzeugnisse\n– mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,\n– mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache\ndes für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.\n3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der\nHöchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.\na) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2004 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.\nb) Diese Position ist bis zum 26. Januar 2005 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden. War die Position in der am 13. Juli 2004 geltenden\nFassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 26. Januar 2005 anzuwenden.\nc) Diese Position ist bis zum 25. Oktober 2004 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.\nd) Diese Position ist ab dem 4. Juni 2005 anzuwenden.\ne) Diese Position ist ab dem 1. August 2004 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                                 663\nTeil C\nHöchstgehalte an Rückständen bestimmter\nSchädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide\nHöchstgehalt\nChemische                       Futtermittel               in mg/kg\nStoff                CAS-Nummer\nBezeichnung                      gemäß Teil A\n(siehe Vorbemerkungen)\n1                          2                          3                                4                         5\nBlausäure,                            74-90-8       Cyanwasserstoffsäure,                          Getreide                     151)\neinschließlich Salze                                Cyanide, berechnet als\nCyanwasserstoffsäure\nMethylbromid                          74-83-9       Brom-methan                                    Getreide                     0,1\nPhosphorwasserstoff,                 7803-51-2      Phosphin                                       Getreide                     0,1\nPhosphide, berechnet als\nPhosphorwasserstoff\nSchwefelkohlenstoff                   75-15-0                                                      Getreide                     0,1\nTetrachlorkohlenstoff                 56-23-5                                                      Getreide                     0,1\n1)  Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel.\n§ 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.","664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAnlage 6\n(zu den §§ 25 und 27)\nVerbotene Stoffe\n1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des\nVerdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder\nBeimischung\n2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle\n3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im\nHinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen\nBehandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche\ndaraus gewonnene Nebenerzeugnisse\n4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sons-\ntiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richt-\nlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar\n1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123\nS. 1)\n5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommu-\nnalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der\nRichtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von\nkommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unab-\nhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig\nvom Ursprung des Abwassers1)\n6. Fester Siedlungsmüll2), wie z.B. Hausmüll\n7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittel-\nindustrie\n1) Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, das heißt Wasser aus unabhängigen\nLeitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt\nwird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4 der\nRichtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den mensch-\nlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann\nin diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/493/EWG\ndes Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Ver-\nmarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf\nnur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangs-\nerzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen\nStoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.\n2) Mit dem Begriff „fester Siedlungsmüll“ sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verord-\nnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit\nHygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte\n(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                               665\nAnlage 7\n(zu den §§ 29, 31 und 34)\nAnforderungen und Pflichten hinsichtlich der\nanerkennungs- oder registrierungsbedürftigen Betriebe\nVorbemerkung\nDie in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf den Anhang der Richtlinie 95/69/EG des\nRates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung\nbestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richt-\nlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15).\nTeil 1 Anerkennungsbedürftige Betriebe\nBetriebsart                                 Anforderungen                                  Pflichten\n1                                             2                                            3\nHerstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1  Kapitel I.1.b Nr. 1 Satz 1, Nr. 2           Kapitel I.1.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3\nbis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1          Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8\nund Nr. 8 Abs. 2 Satz 1\nHerstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2  Kapitel I.2.b Nr. 1 Abs.1 Satz 1, Nr. 2     Kapitel I.2.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,\nbis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1          Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8\nund Nr. 8 Satz 2\nHerstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3  Kapitel I.3.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2    Kapitel I.3.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,\nBuchstabe a und Tierhalter nach § 28       bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1          Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7\nAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3      und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1\nBuchstabe a\nHerstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3  Kapitel I.4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2      Kapitel I.4 Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3,\nBuchstabe b und Tierhalter nach § 28       bis 4 Abs. 1und 2, Nr. 6.1 Satz 1           Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7\nAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3      und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1\nBuchstabe b\nHandelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1     Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit\nund 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1  Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4\nund Nr. 5, 6 und 8\nHandelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2     Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit\nund 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Satz 2         Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4\nund Nr. 5, 6 und 8\nTeil 2 Registrierungsbedürftige Betriebe\nBetriebsart                                 Anforderungen                                  Pflichten\n1                                             2                                            3\nHerstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1        Kapitel II.c Nr. 1 bis 4 Abs. 1             Kapitel II.c Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5\nund Tierhalter nach § 30 Abs. 4                                                        und 6\nHandelsbetriebe nach § 30 Abs. 2           Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3  Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4\nund 4 Abs. 1                                Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6","666               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAnlage 7a\n(zu § 31 Abs. 1a)\nAnforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 30 Abs. 1a\n1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nBetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen\nsind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lage-\nrung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen\nZustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.\n2. Anforderungen an die Trocknungsanlage\nDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass\na) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie mög-\nlich ausgeschlossen wird,\nb) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins uner-\nwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und\nc) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffent-\nlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuwei-\nsen.\n3. Anforderungen an die Trocknung\nDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in\ndas Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die\nnach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen\nfür das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Während der Trocknung muss\ndurch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut hingewirkt werden.\nDie Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das\nTrockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-\nrechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.\n4. Ausnahmen\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a\nund nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder\nnaturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1,\n5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden\nFassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für\nFeuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brenn-\nstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b\nund c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt,\nin der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b\nund c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung\nkritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden."]}