{"id":"bgbl1-2005-15-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":15,"date":"2005-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_15.pdf#page=7","order":3,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kostenverordnung-BSI-KostV)","law_date":"2005-03-03T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005                519\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\n(BSI-Kostenverordnung – BSI-KostV)\nVom 3. März 2005\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes                                    §3\nvom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt                         Berechnung der Gebühren\ndurch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,          (1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-        bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenver-\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet      zeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt.\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit          Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser\ndem Bundesministerium der Finanzen:                           Stundensätze zu berechnen.\n(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des\nBundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so\n§1\nsind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für\nAnwendungsbereich                         1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit lie-\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-          gen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten\nnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3                werden,\nAbs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kos-     2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.\nten nach dieser Verordnung.\nBei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind,\nwerden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Ge-\n§2                               bühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen\nStundensätzen berechnet.\nKosten\n(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werk-\n(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren        zeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuld-\nund Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem            ner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.\nanliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden\nnach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes                                        §4\ngesondert erhoben.\nAusnahmen von der Kostenpflicht\n(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf           Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich be-\nVornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach            fristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amts-\nBeginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller           handlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förde-\nzurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen               rung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten\nGründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder         erscheint.\neine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen\nwird.\n§5\n(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAmtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurück-\ngewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.            Kraft. Gleichzeitig tritt die BSI-Kostenverordnung vom\n29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), zuletzt ge-\n(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der           ändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Mai\nSache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.           2004 (BGBl. I S. 718), außer Kraft.\nBerlin, den 3. März 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","520               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührentatbestand                                   Gebühren in Euro\nI.       Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit\nvon informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)\n1.       Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common\nCriteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI-\nIT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken\n1.1      Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen\n1.1.1    Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC\nIn der Produktklasse I\n(einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte)\nCC           ITSEC\nEAL 1                                                      1 200\nEAL 2        E1                                            2 380\nEAL 3        E2                                            3 670\nEAL 4        E3                                            4 670\nEAL 5        E4                                            6 210\nEAL 6        E5                                            8 290\nEAL 7        E6                                           10 920\nIn der Produktklasse II\n(IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC-Sicherheitsoberflächen,\nSmartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware)\nCC           ITSEC\nEAL 1                                                      1 700\nEAL 2        E1                                            3 080\nEAL 3        E2                                            5 250\nEAL 4        E3                                            6 790\nEAL 5        E4                                            8 840\nEAL 6        E5                                           11 670\nEAL 7        E6                                           15 050\nIn der Produktklasse III\n(umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard-\nHardware und Betriebssysteme, Firewalls)\nCC           ITSEC\nEAL 1                                                      2 780\nEAL 2        E1                                            4 130\nEAL 3        E2                                            6 500\nEAL 4        E3                                            9 040\nEAL 5        E4                                           12 170\nEAL 6        E5                                           16 050\nEAL 7        E6                                           20 420\n1.1.2    Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer\nBSI-Bestätigung                                                                                   500\n1.1.3    Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung)\nGrundgebühr,                                                                                      280\nzuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII\n1.1.4    Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung)\nGrundgebühr,                                                                                      800\nzuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII\n1.1.5    Zertifizierung von Schutzprofilen                                                            kostenfrei\nbis 12/2006\n1.1.6    Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskrite-\nrienwerken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005            521\nGebührentatbestand                                   Gebühren in Euro\n1.1.7 Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsproduk-\nten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskrite-\nrien)\nBasis-Akkreditierung                                                                            3 150\nLizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage          7 350\nWiederholungsbegutachtung der Prüfstelle                                                        2 250\nAussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII\nWorkshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer                                         1 700\nIn-House Workshop in der Prüfstelle                                                         auf Anfrage\n1.1.8 Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen\nGrundgebühr bei Vertragsabschluss                                                               3 000\nzusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat:\nGrundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII                                             200\nVerlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages                                             1 500\n1.2   Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification\nAuthorities (CAs)\n1.2.1 IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch\nAuditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer                                            1 800\nVeröffentlichung von Selbsterklärungen                                                             45\nErteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates                                                     2 500\n1.2.2 Zertifizierung von CAs\n– Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb                       400\n– Re-Zertifizierung und laufender Betrieb                                                         250\n2.    Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen\noder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)\n2.1   Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung\nNach Aufwand entspr. VII\n2.2   Abstrahlprüfungen\nNach Aufwand entspr. VII\n2.3   Zonenvermessungen\nNach Aufwand entspr. VII\n2.4   Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen\nNach Aufwand entspr. VII\n3.    Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zerti-\nfizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen\nSystemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG\nNach Aufwand entspr. VII\nII.   Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG\nNach Aufwand entspr. VII\nIII.  Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG\nNach Aufwand entspr. VII\nIV.   Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG\nNach Aufwand entspr. VII\nV.    Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen                                              Kosten auf\nAnfrage\nVI.   Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO                                                 bis zur Höhe\nIm Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII                                          der Kosten\ndes Aus-\ngangs-\nverfahrens\nVII.  Gebührensätze\n1 Mitarbeiter des höheren Dienstes                                                        84 pro Stunde\n1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                                      68 pro Stunde\n1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes                                                      54 pro Stunde"]}