{"id":"bgbl1-2005-15-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":15,"date":"2005-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV)","law_date":"2005-03-01T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005              515\nVerordnung\nzur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation\n(Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV)\nVom 1. März 2005\nAuf Grund des § 20a Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhan-      würde. Als bewertungserhebliche Umstände gelten auch\ndelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom     solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\n28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden        davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:           eintreten werden.\n(2) Insiderinformationen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, sowie Entscheidungen\nTeil 1                            und Kontrollerwerbe, die nach § 10 oder § 35 des Wert-\nAnwendungsbereich                         papiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu veröffentli-\nchen sind, sind regelmäßig bewertungserhebliche\nUmstände im Sinne des Absatzes 1.\n§1\n(3) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des\nAnwendungsbereich                         Absatzes 1 sind insbesondere:\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden        1. bedeutende Kooperationen, der Erwerb oder die Ver-\nauf                                                              äußerung von wesentlichen Beteiligungen sowie der\n1. die Bestimmung von Umständen, die für die Bewer-              Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von\ntung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 20a               Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes            und sonstigen bedeutenden Vertragsverhältnissen;\nerheblich sind,                                          2. Liquiditätsprobleme, Überschuldung oder Verlustan-\n2. die Bestimmung falscher oder irreführender Signale            zeige nach § 92 des Aktiengesetzes;\nfür das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen-          3. bedeutende Erfindungen, die Erteilung oder der Ver-\noder Marktpreis von Finanzinstrumenten sowie des             lust bedeutender Patente und Gewährung wichtiger\nVorliegens eines künstlichen Preisniveaus im Sinne           Lizenzen;\ndes § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandels-\ngesetzes,                                                4. Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von beson-\nderer Bedeutung;\n3. die Feststellung des Vorliegens sonstiger Täu-\n5. Veränderungen in personellen Schlüsselpositionen\nschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1\ndes Unternehmens;\nNr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,\n6. strategische Unternehmensentscheidungen, insbe-\n4. die Bestimmung von Handlungen, die in keinem Fall\nsondere der Rückzug aus oder die Aufnahme von\neinen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulati-\nneuen Kerngeschäftsfeldern oder die Neuausrichtung\non nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-\ndes Geschäfts.\ngesetzes darstellen, und\n(4) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des\n5. die Bestimmung von Handlungen, die als zulässige\nAbsatzes 1 können insbesondere auch sein:\nMarktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerken-\nnung einer zulässigen Marktpraxis im Sinne des § 20a     1. Änderungen in den Jahresabschlüssen und Zwi-\nAbs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.                       schenberichten und den hieraus üblicherweise abge-\nleiteten Unternehmenskennzahlen;\n2. Änderungen der Ausschüttungen, insbesondere Son-\nTeil 2                                derausschüttungen, eine Dividendenänderung oder\ndie Aussetzung der Dividende;\nBewertungserhebliche Umstände, falsche\noder irreführende Signale oder künstliches             3. Übernahme-, Erwerbs- und Abfindungsangebote,\nPreisniveau und sonstige Täuschungshandlungen                   soweit nicht von Absatz 2 erfasst;\n4. Kapital- und Finanzierungsmaßnahmen.\n§2\nBewertungserhebliche Umstände                                              §3\n(1) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne des                            Falsche oder irreführende\n§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes                 Signale oder künstliches Preisniveau\nsind Tatsachen und Werturteile, die ein verständiger Anle-      (1) Anzeichen für falsche oder irreführende Signale\nger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen            oder die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus im","516                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nSinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhan-                                     §4\ndelsgesetzes können insbesondere auf Finanzinstrumen-\nSonstige Täuschungshandlungen\nte bezogene\n(1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des\n1. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge sein,            § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes\na) die an einem Markt einen bedeutenden Anteil am          sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet\nTagesgeschäftsvolumen dieser Finanzinstrumente         sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirt-\nausmachen, insbesondere wenn sie eine erhebli-         schaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und\nche Preisänderung bewirken;                            Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer\nBörse oder einem Markt in die Irre zu führen und den\nb) durch die Personen erhebliche Preisänderungen           inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstru-\nbei Finanzinstrumenten, von denen sie bedeuten-        ments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem\nde Kauf- oder Verkaufspositionen innehaben, oder       organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der\nbei sich darauf beziehenden Derivaten oder Basis-      Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nwerten bewirken;                                       des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nc) mit denen innerhalb kurzer Zeit Positionen umge-        raum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.\nkehrt werden und die an einem Markt einen bedeu-          (2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen\ntenden Anteil am Tagesgeschäftsvolumen dieser          sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufs-\nFinanzinstrumente ausmachen und die mit einer          aufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftrag-\nerheblichen Preisänderung im Zusammenhang              geber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Per-\nstehen könnten;                                        sonen vorab oder im Nachhinein\nd) die durch ihre Häufung innerhalb eines kurzen           1. unrichtige oder irreführende Informationen weiterge-\nAbschnitts des Börsentages eine erhebliche Preis-          ben oder\nänderung bewirken, auf die eine gegenläufige\n2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirt-\nPreisänderung folgt;\nschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen\ne) die nahe zu dem Zeitpunkt der Feststellung eines            oder Anlageempfehlungen erstellen oder weiterge-\nbestimmten Preises, der als Referenzpreis für ein          ben.\nFinanzinstrument oder andere Vermögenswerte               (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbeson-\ndient, erfolgen und mittels Einwirkung auf diesen      dere auch\nReferenzpreis den Preis oder die Bewertung des\nFinanzinstruments oder des Vermögenswertes             1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung\nbeeinflussen;                                              über das Angebot von oder die Nachfrage nach\nFinanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere\n2. Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die auf die den               in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass\nMarktteilnehmern ersichtliche Orderlage, insbeson-             unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufs-\ndere auf die zur Kenntnis gegebenen Preise der am              preise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht\nhöchsten limitierten Kaufaufträge oder der am nied-            marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen wer-\nrigsten limitierten Verkaufsaufträge, einwirken und vor        den;\nder Ausführung zurückgenommen werden;\n2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen\n3. Geschäfte sein, die zu keinem Wechsel des wirt-                 Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien\nschaftlichen Eigentümers eines Finanzinstruments               durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines\nführen.                                                        Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen\n(2) Irreführende Signale im Sinne des § 20a Abs. 1              Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanz-\nSatz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes werden ins-             instrument eingegangen worden sind, ohne dass die-\nbesondere auch durch Geschäfte oder einzelne Kauf-                 ser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in\noder Verkaufsaufträge über Finanzinstrumente gegeben,              angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.\n1. die geeignet sind, über Angebot oder Nachfrage bei\neinem Finanzinstrument im Zeitpunkt der Feststellung                                  Teil 3\neines bestimmten Börsen- oder Marktpreises, der als\nReferenzpreis für ein Finanzinstrument oder andere                               Handlungen,\nProdukte dient, zu täuschen, insbesondere wenn                      die in keinem Fall einen Verstoß gegen\ndurch den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten              das Verbot der Marktmanipulation darstellen\nbei Börsenschluss Anleger, die aufgrund des festge-\nstellten Schlusspreises Aufträge erteilen, über die                                    §5\nwahren wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht wer-\nden,                                                                            Handlungen im\nEinklang mit europäischem Recht\n2. die zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und\nDer Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rück-\nPreisen von verschiedenen Parteien, die sich abge-\nkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung\nsprochen haben, erteilt werden, es sei denn, diese\ndes Preises von Finanzinstrumenten nach § 20a Abs. 3\nGeschäfte wurden im Einklang mit den jeweiligen\ndes Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der\nMarktbestimmungen rechtzeitig angekündigt, oder\nVerordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom\n3. die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich be-          22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie\ngründeter Umsätze erwecken.                                2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005              517\n– Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und                1. für den gesamten Markt hinreichend transparent ist,\nKursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33)\nstellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot der     2. die Liquidität und Leistungsfähigkeit des Marktes\nMarktmanipulation dar.                                            beeinträchtigt,\n3. das Funktionieren der Marktkräfte und das freie\n§6                                   Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage unter\nAnerkennung                                Berücksichtigung wesentlicher Parameter, insbeson-\nausländischer Stabilisierungsregeln                    dere der Marktbedingungen vor Einführung der\nMarktpraxis, des gewichteten Durchschnittskurses\nZulässig sind auch im Ausland getätigte Maßnahmen              eines Handelstages und der täglichen Schlussnotie-\nzur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten,            rung, beeinträchtigt,\ndie nicht zum Handel an einem organisierten Markt in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem         4. mit dem Handelsmechanismus auf dem Markt verein-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                bar ist und den anderen Marktteilnehmern eine ange-\npäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und für die              messene und rechtzeitige Reaktion erlaubt,\neine solche Zulassung nicht beantragt ist, wenn sie den\n5. den Strukturmerkmalen des Marktes, insbesondere\nAnforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 genü-\ndessen Regulierung und Überwachung, den gehan-\ngen oder im Rahmen der an den betreffenden ausländi-\ndelten Finanzinstrumenten und der Art der Marktteil-\nschen Märkten bestehenden Regeln über zulässige Sta-\nnehmer gerecht wird und\nbilisierungsmaßnahmen getätigt werden, sofern diese\nRegeln den Regeln dieser Verordnung gleichwertig sind.        6. die Integrität anderer Märkte, auf denen dasselbe\nFinanzinstrument gehandelt wird, gefährdet.\nTeil 4                                (2) Die Bundesanstalt berücksichtigt die Erkenntnisse\nanderer inländischer Behörden sowie zuständiger Stellen\nZulässige Marktpraxis                       anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\n§7                               päischen Wirtschaftsraum aus Ermittlungstätigkeiten im\nVerfahren zur Anerkennung                     Zusammenhang mit der betreffenden Marktpraxis, insbe-\neiner zulässigen Marktpraxis                   sondere zur Vereinbarkeit der Gepflogenheit mit Markt-\nmissbrauchsrecht und den Verhaltensregeln des betref-\n(1) Erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-    fenden Marktes oder mit diesem in Beziehung stehenden\naufsicht (Bundesanstalt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätig-      Märkten innerhalb der Europäischen Union und dem\nkeit Kenntnis von einer Gepflogenheit, die geeignet sein      Europäischen Wirtschaftsraum.\nkönnte, falsche oder irreführende Signale für das Ange-\nbot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von\nFinanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preis-                                   §9\nniveau herbeizuführen, so entscheidet sie über die Aner-                  Beteiligung von Marktteilnehmern,\nkennung dieser Gepflogenheit als eine zulässige Markt-                  Behörden und ausländischen Stellen\npraxis im Sinne des § 20a Abs. 2 des Wertpapierhandels-\ngesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8                (1) Soweit für eine sachgerechte Entscheidung erfor-\nund 9. Sie überprüft die zulässige Marktpraxis regelmä-       derlich, sind vor der Anerkennung einer zulässigen\nßig und berücksichtigt dabei insbesondere wesentliche         Marktpraxis Spitzenverbände der betroffenen Wirt-\nÄnderungen des Marktes, wie geänderte Handelsregeln           schaftskreise, insbesondere der Emittenten und der\noder eine Änderung der Infrastruktur des Marktes. Sie         Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Betreiber von\nkann die Anerkennung mit Wirkung für die Zukunft              Märkten, auf denen Finanzinstrumente gehandelt wer-\nändern oder widerrufen. Für die Änderung oder den             den, Verbraucherverbände oder Behörden, deren Aufga-\nWiderruf gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.                  benbereiche von der Anerkennung der Marktpraxis\n(2) Wurde bereits ein Verfahren wegen des Verdachts        berührt werden, anzuhören. Zuständige Stellen anderer\nauf Marktmanipulation eingeleitet, so kann die Bundes-        Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer\nanstalt für den Einzelfall bei besonderer Eilbedürftigkeit    Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nohne die in § 9 vorgesehene Beteiligung von Marktteil-        Wirtschaftsraum, die den Handel mit Finanzinstrumenten\nnehmern, anderen Behörden und zuständigen ausländi-           überwachen, sollen angehört werden, insbesondere\nschen Stellen nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 entschei-       wenn sie für die Überwachung von mit dem jeweiligen\nden. Die Beteiligung von Marktteilnehmern, anderen            Markt vergleichbaren Märkten zuständig sind.\nBehörden und zuständigen ausländischen Stellen nach              (2) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für\n§ 9 sowie gegebenenfalls die Bekanntgabe der Anerken-         die Abgabe von Stellungnahmen nach Absatz 1. Fristge-\nnung nach § 10 sind nachzuholen. Die Befugnisse der           mäß abgegebene Stellungnahmen werden bei der Ent-\nStaatsanwaltschaft bleiben unberührt.                         scheidung über die Anerkennung berücksichtigt.\n§8\n§ 10\nKriterien\nBekanntgabe\n(1) Bei der Anerkennung von Gepflogenheiten als\nzulässige Marktpraxis im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 2           (1) Die Bundesanstalt gibt die Anerkennung einer\ndes Wertpapierhandelsgesetzes berücksichtigt die Bun-         zulässigen Marktpraxis durch Veröffentlichung im elek-\ndesanstalt insbesondere, ob die Gepflogenheit                 tronischen Bundesanzeiger und auf ihrer Website be-","518             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005\nkannt. In der Bekanntgabe beschreibt sie das Verhalten,                                 Teil 5\nwelches die zulässige Marktpraxis kennzeichnet, und\nnennt die der Anerkennung zugrunde liegenden Erwä-\nSchlussvorschriften\ngungen. Abweichungen von der zulässigen Marktpraxis\nauf anderen, mit dem jeweiligen Markt vergleichbaren                                     § 11\nMärkten, sind gesondert zu begründen.                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die Bundesanstalt übermittelt die Bekanntgabe           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach Absatz 1 unverzüglich dem Ausschuss der Europäi-       Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Konkretisie-\nschen Wertpapierregulierungsbehörden zum Zweck der          rung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation\nVeröffentlichung auf dessen Website.                        vom 18. November 2003 (BGBl. I S. 2300) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. März 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}