{"id":"bgbl1-2005-14-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":14,"date":"2005-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_14.pdf#page=31","order":6,"title":"Neufassung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung","law_date":"2005-02-28T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005  487\nBekanntmachung\nder Neufassung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\nVom 28. Februar 2005\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvor-\nsorge-Durchführungsverordnung vom 12. Januar 2005 (BGBl. I S. 109) wird\nnachstehend der Wortlaut der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\nseit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 20. Dezember 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember\n2002 (BGBl. I S. 4544),\n2. die am 12. März 2004 in Kraft getretene Verordnung vom 8. März 2004\n(BGBl. I S. 340),\n3. die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getretene eingangs genannte\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179),\nzu 2. des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179),\nder zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nS. 2304) geändert worden ist,\nzu 3. des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179),\nder zuletzt durch Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist.\nBerlin, den 28. Februar 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","488               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nVerordnung\nzur Durchführung der steuerlichen Vorschriften\ndes Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge\n(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV)\nAbschnitt 1                          Datenträger zulassen. Sie kann die Zulassung der Über-\nsendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden.\nGrundsätze zur Datenübermittlung\n(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsge-\nmäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die\n§1                              Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender\nist über die Mängel zu unterrichten.\nDatensätze\n(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenüber-\n(1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-\nmittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich\nsteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorge-\nbereit.\nschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen\nVorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht\nzwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form                                    §4\neines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.\nÜbermittlung durch Datenfernübertragung\n(2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach\n§ 90a des Einkommensteuergesetzes; § 90a Abs. 2                 (1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen\nSatz 5 des Einkommensteuergesetzes ist jedoch anzu-          Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur\nwenden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an den   Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu\nZulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkom-       treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unver-\nmensteuergesetzes durch die zuständige Stelle und den        sehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der über-\nAnbieter, für Mitteilungen der zentralen Stelle an den       mittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei\nZulageberechtigten nach § 92b Abs. 2 des Einkommen-          der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-\nsteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie      schlüsselungsverfahren zu verwenden. Die zentrale Stel-\nfür Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 3. Wird     le bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfah-\ndie Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale      ren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen\nStelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mittei-     muss.\nlung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90          (2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden\nAbs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit           Übertragungsweg. Hierbei soll der Übertragungsweg zu-\nder Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92         gelassen werden, der von den an der Datenübermittlung\ndes Einkommensteuergesetzes erfolgen. Abweichend             Beteiligten gewünscht wird.\nvon Absatz 1 kann die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5\ndes Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung der            (3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraus-\nZulage auch schriftlich erfolgen, wenn das bisherige         setzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes\nErmittlungsergebnis im Festsetzungsverfahren nicht ge-       oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdaten-\nändert wird.                                                 schutzgesetze durch einen Auftragnehmer der übermit-\ntelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden.\nGeeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen\n§2                              an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß die-\nTechnisches Übermittlungsformat                  ser Verordnung erfüllt.\nDie Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.            (4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung\nDer codierte Zeichensatz für die Datenübermittlung           beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevoll-\nhat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1) zu entsprechen.       mächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den\nDie DIN 66303 – Ausgabe: 2000-06 Informationstechnik –       Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.\n8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\nerschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt                                      §5\nin München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nIdentifikation der am Verfahren Beteiligten\n§3                                 (1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes),\ndie zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergeset-\nVerfahren der Datenübermittlung                 zes) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle\n(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Daten-      auf Anforderung anzuzeigen:\nfernübertragung zu erfolgen. Auf Antrag kann die zentrale    1. Name und Anschrift,\nStelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahms-\nweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer           2. E-Mail-Adresse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                  489\n3. Telefon- und Telefax-Nummer,                               3. der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell\nbesteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung\n4. Betriebsnummer und\nnach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-\n5. die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten            gesetzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der\nund die Systemumgebung.                                       Arbeitnehmer seine Erklärung, gilt Absatz 1.\n(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 auf-    Unterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versor-\ngeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die        gungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um\nBankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen              Beiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen-\nabgewickelt werden sollen, anzuzeigen.                        steuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen\n(3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers         unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steu-\n(§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch   erliche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus\ndie in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers            den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.\nanzuzeigen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer              (3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungs-\ndes Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzu-        kasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkom-\nzeigen.                                                       mensteuergesetzes, so hat er dies dem Pensionsfonds\n(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle     mitzuteilen.\nund ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle\neine Identifikationsnummer und ein Passwort, die bei der\nDatenübermittlung anzugeben sind.                                                          §7\n(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 ge-                                  Besondere\nnannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Ver-               Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle\nfahren Beteiligten unter Angabe der Identifikationsnum-\nmer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.                          (1) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10a\nAbs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuerge-\nsetzes bezeichneten Personenkreis gehört, über die für\nihn zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuerge-\nAbschnitt 2                           setzes) eine Zulagenummer (§ 10a Abs. 1a des Einkom-\nMitteilungs- und Anzeigepflichten                 mensteuergesetzes), übermittelt die zuständige Stelle die\nAngaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle.\n§6                                  (2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1 Satz 1\nzweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes erfor-\nMitteilungspflichten des\nderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die\nArbeitgebers und der Unterstützungskasse\nZugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten\n(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung         Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und die\n(Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die       für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die\nfür ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spä-    Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die\ntestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres            zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr\noder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe         oder für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere\ndes Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mit-        zuständige Stellen nach § 91 Abs. 2 des Einkommen-\nzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleiste-     steuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Abs. 1\nten Beiträge                                                  Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes\nverpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für\n1. nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steu-\nden Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-,\nerfrei belassen,\nAmts- oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich\n2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal            jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen. Gehört der\nbesteuert oder                                            Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum berech-\ntigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1\n3. individuell besteuert                                      zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes oder\nwurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann          hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Altersvorsorgever-\ndurch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.                trag (§ 82 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) ab-\ngeschlossen, hat die zuständige Stelle die für die Ermitt-\n(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben,       lung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten an\nwenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr       die zentrale Stelle zu übermitteln, wenn ihr eine Einwilli-\ngeleisteten Beiträge                                          gung des Steuerpflichtigen vorliegt. Ist das Kindergeld für\n1. insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes           den Zulageberechtigten nicht von der zuständigen Stelle\npauschal besteuert wurden oder                            festgesetzt worden, entfällt die Meldung der kinderbezo-\ngenen Daten.\n2. a) zum Teil individuell und zum Teil nach § 40b des\nEinkommensteuergesetzes pauschal oder                    (3) Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung der\nKinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle\nb) insgesamt individuell\nübermittelt (§ 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)\nbesteuert wurden und keine Förderung nach § 10a           und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld\noder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes             insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies\nmöglich ist oder                                          der zentralen Stelle bis zum 31. März des Kalenderjahres,","490               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\ndas dem Kalenderjahr der Rückforderung folgt, mitzu-             (2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden\nteilen.                                                      Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter über-\ntragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheini-\n§8                               gung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes für das\ngesamte Beitragsjahr verpflichtet.\n(weggefallen)\n(3) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nNr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\n§9\nrungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an\nBesondere                            den Zulageberechtigten ausgezahlt worden, hat der\nMitteilungspflicht der Familienkasse               Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-\nHat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle     tifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbie-\nauf Anforderung die Daten für die Gewährung der Kinder-      ter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nzulage übermittelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des   rungsgesetzes des neuen Vertrags die Angaben nach\nEinkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemel-          § 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\ndeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefor-         sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatli-\ndert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle        chen Rückzahlungsraten, der bereits geleisteten Rück-\nunverzüglich mitzuteilen.                                    zahlungsbeträge und Daten über einen Zahlungsrück-\nstand zu übermitteln. Der Anbieter des bisherigen Ver-\ntrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale\n§ 10                              Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die\nBesondere                            zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prü-\nMitteilungspflichten des Anbieters                fung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter. Die\nSätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Fälle des § 92a\n(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulage-     Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.\nantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach\n§ 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu                (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat-\nerfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln. Erfolgt  zes 3 Satz 4 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags\neine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3 des Einkom-          sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung\nmensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend.                 der zentralen Stelle mitzuteilen.\n(2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene               (5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertrag-\nBeendigung der unbeschränkten Einkommensteuer-               licher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Ver-\npflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkom-      trag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge\nmensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen.         anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1, 3\n(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung     und 4 gelten entsprechend.\ndes nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergeset-\nzes abzuführenden Rückforderungsbetrages und des                                          § 12\nnach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nabzuführenden Rückzahlungsbetrages, jeweils bezogen                        Besondere Mitteilungspflichten\nauf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm               der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter\ngeschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mit-\nzuteilen.                                                        (1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermitt-\nlungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter dem Vor-\n§ 11                              behalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung).\nAnbieterwechsel                          Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung\ndes nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\n(1) Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgever-        übermittelten Datensatzes, der um eine in dem vom Bun-\nmögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des          desministerium der Finanzen veröffentlichten Fehlerkata-\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in      log besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt\nden Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abs. 1a       wird, übermittelt werden. Ist der Datensatz nach § 89\nSatz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommen-         Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf Grund von\nsteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags      unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulage-\ndem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkom-      berechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung\nmensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der         ergänzt worden und werden die Angaben innerhalb der\nauf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen          Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteu-\nBeträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Bei      ergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter\nder Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer,        nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des\ndie Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer an-         Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnis-\nzugeben. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die       ses.\nMitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem An-\nbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle       (2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszah-\nleitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den        lung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-\nAnbieter des neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen     steuergesetzes und § 15, jeweils bezogen auf den Zu-\nVertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine       lageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung\nAbweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3          nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung der\noder 4 unverzüglich zu unterrichten.                         Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die zentrale Stelle kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005               491\neine Mahnung (§ 259 der Abgabenordnung) nach amtlich            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die der Berechnung\nvorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermit-          des Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legende Höhe der\nteln.                                                        Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3\ndes Einkommensteuergesetzes.\n(3) Wird der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 3\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes erlassen, hat die\nzentrale Stelle dies dem Anbieter mitzuteilen.                                            § 15\nAuszahlung der Zulage\n§ 13                                Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Febru-\nar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung\nAnzeigepflichten des Zulageberechtigten               angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden\n(1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 des      angewiesen:\nEinkommensteuergesetzes, für die ein Altersvorsorge-         a) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungster-\nEigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig             min vorangegangenen Kalendervierteljahres über den\nzurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht          Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen\nmehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberech-               Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin\ntigte dies der zentralen Stelle anzuzeigen.                      vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden,\n(2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht        b) Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem\ndurch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder ge-               Auszahlungstermin vorangehenden Kalenderviertel-\nwöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraus-            jahres ermittelt oder festgesetzt wurden.\nsetzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\noder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1                                       § 16\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt\nsteuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch                   Kleinbetragsgrenze für Rück-\ndann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistun-          forderungen gegenüber dem Zulageberechtigten\ngen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränk-             Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkom-\nten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Ein-     mensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurück-\nkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht,           gefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die\nwenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1          Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt\nsteuerpflichtig behandelt wird.                                                           § 17\nVollstreckung von Bescheiden\nüber Forderungen der zentralen Stelle\nAbschnitt 3                             Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle wer-\nErmittlung, Festsetzung,                     den von den Hauptzollämtern vollstreckt. Zuständig ist\nAuszahlung, Rückforderung                      das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der\nund Rückzahlung der Zulagen                     Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Mangelt es an einem\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das\n§ 14                             Hauptzollamt Potsdam zuständig. Über die Niederschla-\nNachweis der                          gung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zen-\nRentenversicherungspflicht und                   trale Stelle.\nder Höhe der maßgebenden Einnahmen\n(1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur                                Abschnitt 4\nRentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichti-\ngen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozial-                   Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und\ngesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der                         Aufbewahrungspflichten\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Arti-                                § 18\nkel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in            Erteilung der Anbieterbescheinigungen\nder jeweils geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten An-            (1) Werden Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1,\ngaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab,         § 22 Nr. 5 Satz 7, § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Ein-\nsind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht         kommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrich-\noder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die An-         tungen erstellt, können Unterschrift und Namenswieder-\ngaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maß-        gabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten\ngebend. Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Ent-       fehlen.\ngelt oder vom Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ein             (2) Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs. 1\nhöherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne     Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post\ndes § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-       übermittelt, ist das Datum der Aufgabe zur Post auf der\nzes berücksichtigt, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden.    Bescheinigung anzugeben. Für die Berechnung der Frist\nIm Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten          nach § 90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nGelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversi-      ist § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß anzu-\ncherungsträger herbeizuführen.                               wenden.","492               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\n§ 19                              Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten               Satz 2 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes.\n(1) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorge-         (4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 und\nverträge-Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalender-     der Antrag auf Altersvorsorgezulage oder die einer\njahr Aufzeichnungen zu führen über                           Antragstellung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes zugrunde liegenden Unterlagen sind für die\n1. Namen und Anschrift des Anlegers,                         Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Beitrags-\n2. Vertragsnummer und Vertragsdatum,                         jahres geordnet aufzubewahren. Die Unterlagen sind\nspätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu\n3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Ab-\nlöschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach\nschnitt Xl des Einkommensteuergesetzes angewen-\n§ 22 Nr. 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes folgt.\ndet wurde,\nSatz 2 gilt nicht, soweit die Löschung oder Vernichtung\n4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen,                      schutzwürdige Interessen des Anlegers oder die Wahr-\n5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge,            nehmung von Aufgaben oder berechtigten Interessen\ndes Anbieters beeinträchtigen würde.\n6. Beiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl des Einkom-\nmensteuergesetzes nicht angewendet wurde,                   (5) Nach Absatz 4 Satz 1 aufzubewahrende schrift-\nliche Unterlagen können als Wiedergabe auf einem Bild-\n7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der ver-        oder anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt wer-\nminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden, und         den, wenn sichergestellt ist, dass\n8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenab-          1. die Wiedergabe während der Dauer der Aufbewah-\nsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des           rungsfrist verfügbar bleibt und innerhalb angemesse-\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder          ner Zeit lesbar gemacht werden kann und\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-\nZertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember      2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen\n2004 geltenden Fassung verwendet wurden.                     Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmt.\nWerden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch             Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 ist vor\nnicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Erträge antei- der Vernichtung der schriftlichen Unterlage zu dokumen-\nlig den geförderten und den nicht geförderten Beiträgen      tieren.\nzuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf              (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und\nden 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fort-         Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.\ngeschriebenen Beträge sind gesondert aufzuzeichnen.\n(7) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforde-\n(2) Für einen Anbieter nach § 80 zweite Alternative des   rung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die\nEinkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß.             für die Überprüfung der Zulage erforderlichen Unterlagen\nDarüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über          zur Verfügung zu stellen.\n1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuer-\ngesetzes angewendet wurde, und\nAbschnitt 5\n2. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuer-\ngesetzes angewendet wurde.                                                    Schlussvorschrift\n(3) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat\nder Arbeitgeber den Inhalt der Mitteilungen nach § 6 auf-                                § 20\nzuzeichnen. Entsprechendes gilt für die Höhe und den                                (Inkrafttreten)"]}