{"id":"bgbl1-2005-14-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":14,"date":"2005-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_14.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)","law_date":"2005-03-03T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":11,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005              467\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005\n(Haushaltsgesetz 2005)\nVom 3. März 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        zeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begren-\nzung des Währungsrisikos ergibt.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nAbschnitt 1                           tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege\nAllgemeine Ermächtigungen                      der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Be-\ntrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobliga-\ntionen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen\n§1                                Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich\nFeststellung des Haushaltsplans                  aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlich-\nten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesre-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-           publik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnah-     Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzu-\nmen und Ausgaben auf 254 300 000 000 Euro festge-            bauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe\nstellt.                                                      zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im\nRahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2\n§2                                Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.\nKreditermächtigungen                          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       tigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr         Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der\n2005 Kredite bis zur Höhe von 22 000 000 000 Euro auf-       Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-\nzunehmen.                                                    risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens\n80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremd-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2005 fällig         währungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num-              30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchst-\nmer 2.1.1.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-      grenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet,\nsamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wach-        die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-\nsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in            gern oder ausschließen. Ergänzend zu § 6 Abs. 2 des\nHöhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von         Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes können zur Be-\nWertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von             grenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwäh-\nDarlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.1.1          rungsanleihen an den Finanzmärkten eingeführte deriva-\nder Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ge-     tive Finanzierungsinstrumente im in Satz 1 bestimmten\nnannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das     Umfang eingesetzt werden; ergänzend zu § 13 Satz 2 des\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehr-        Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes ist die Bundes-\neinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der      republik Deutschland – Finanzagentur GmbH auch inso-\nSchulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-           weit zum Abschluss von Rechtsgeschäften ermächtigt.\ndert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblas-\ntentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließen-            (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 ver-         tigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2005 fäl-\nmindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnah-        lig werdenden Kredite des ERP-Sondervermögens bis\nmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2            zur Höhe von 3 134 300 000 Euro zum Zwecke der ge-\nder Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.                 meinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in\nForm eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die vom\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nBund mitübernommenen Kredite wachsen dem Kredit-\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die\nrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der Bund darf den\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre-\ndurch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kredit-\ndite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festge-\nrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen der mitüber-\nstellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf\nnommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres\ndas Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem\nanzurechnen.\nKreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren    Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum\nder Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen           Bund trägt das Sondervermögen die Zins- und Tilgungs-\nsind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächti-     leistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzu-\ngung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleich-        rechnenden Kreditanteile.","468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       3. bis zu 2 000 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzie-\ntigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der           rung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vor-\nVerkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kre-              haben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,\nditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:\n4. bis zu 6 650 000 000 Euro für Marktordnungs- und\n1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2           Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nSatz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite auf-      biet,\ngenommen werden;\n5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnen-\n2. Verträge gemäß Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-          wirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im\nschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden;              In- und Ausland,\n3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens\n6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der\ndürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditauf-\nBeteiligung der Bundesrepublik Deutschland an euro-\nnahme als Schulden des Bundes in Form eines\npäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und\nSchuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genann-\nFonds,\nten Betrages mitübernommen werden.\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-            7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-\nNachfolgeeinrichtungen.\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nHaushaltsjahres angerechnet.                                 Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen\n(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in          Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts-\nHöhe der über 0,5 vom Hundert des in § 1 festgelegten        plans.\nBetrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18               (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträ-\nAbs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haus-            ge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer\nhaltsjahr 2005 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf     Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen an-\nder Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          gerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genom-\nschen Bundestages.                                           men werden kann oder soweit er in Anspruch genommen\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von         Ersatz erlangt hat.\n10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\nnehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;\nRückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können\nsie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden\nweitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nzuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäi-\n10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufge-\nschen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.\nnommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die\nWird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswertpapier-\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-\nverwaltungsgesetzes eine Gewährleistung durch Eintra-\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden\ngung in das Bundesschuldbuch dokumentiert, ist die\nsind.\nGewährleistung auf der Basis des am Tag der Entschei-\ndung über die Übernahme der Gewährleistung festge-\n§3                              stellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentral-\nGewährleistungsermächtigungen                   bank auf den Höchstbetrag anzurechnen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-          (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleis-      leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\ntungen bis zur Höhe von insgesamt 308 605 000 000 Euro       Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nzu übernehmen, davon                                         daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen\n1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nnur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\noder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbe-\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegenden\ntrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festge-\nAusfuhren,\nlegt wird.\n2. bis zu 40 000 000 000 Euro\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernah-\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-      me nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnah-\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei be-     me von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte\nsonderem staatlichen Interesse der Bundesrepu-       Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewähr-\nblik Deutschland;                                    leistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-       (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Er-\nrungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;        mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haus-\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an      haltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für\nSchuldner außerhalb der Europäischen Gemein-         Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächti-\nschaft;                                              gungen verwendet werden.\nd) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Betei-      (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am ge-     tigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1\nzeichneten Kapital des Europäischen Investitions-    bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1\nfonds,                                               bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                 469\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages               1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der\nunter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundes-            Titel der Gruppe 411,\nhaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von\nder Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus        2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\nzwingenden Gründen gestattet.                                    519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,\n539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden\nTitel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel\n§4                                  532 55, 532 56 und 546 88,\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben                  3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1\nund Verpflichtungsermächtigungen                       und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-            und 56,\nhaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.        4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzel-\nfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Er-        (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Ab-\nfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von           satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur\n50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des     Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser\nBundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-            Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2\nschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung           unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben ge-\nvorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine         leistet werden. Bei den Ausgaben in der Abgrenzung\nAusnahme geboten ist.                                        nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 dürfen darüber hinaus für\nMaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-        „BundOnline 2005“ zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe\nhaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt.       von jeweils 10 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben\nFür überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflich-           aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 Nr. 2 bis 4\ntungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in           genannten Ausgaben geleistet werden.\neinem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\n5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder            (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben\naußerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder             der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Ab-\naußerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusam-          satz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind\nmentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;    übertragbar.\nAbsatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außer-\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in\nFinanzen.\nden Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten,\nsind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-\nzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundesta-                                        §6\nges zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin-\ngenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über-                         Verstärkungsmöglichkeiten,\nund außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen                     Deckungsfähigkeit, Zweckbestimmung\nist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-\nchend anzuwenden.\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\n1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus\nDeutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an\nPersonalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie-\ndenen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital\nderung behinderter und schwerbehinderter Men-\nim Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und\nschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und\nsich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden\nweitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aus Er-\nstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils\nAbschnitt 2                              geltenden Fassung,\nBewirtschaftung                         2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-\nvon Einnahmen, Ausgaben                            leistungen Dritter,\nund Verpflichtungsermächtigungen                   3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstat-\ntungen und Beiträge Dritter handelt,\n§5\n4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten\nFlexibilisierte Ausgaben                        Preisnachlässen.\n(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten           (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts       Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall    behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-\nkeine andere Regelung getroffen ist.                         stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-      (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nseitig deckungsfähig:                                        Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:","470                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\n1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-           28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Arti-\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511         kel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002\nbis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anord-      (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des\nnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die        Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralöl-\nMehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom       steuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im\nHundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich          Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\nzweckmäßig erscheint.                                     Wohnungswesen zu verwenden.\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\n§7\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\nsonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass                               Überlassung und\nMehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517                  Veräußerung von Vermögensgegenständen\nsowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur           (1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\nHöhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Ein-           nung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im\nsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-           Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software un-\ngruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.            entgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im In-\nland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\n3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich\nDas gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön-\nSoftware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software\nnen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der\nist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-\ndeckt werden.                                                (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\nnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer\n(4) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe         Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen\nvon 1,4 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der         ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.\nVerstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08.\n(3) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Bundeshaushalts-\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finan-\nordnung wird das Bundesministerium der Finanzen er-\nzen.\nmächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        des Bundes weiterhin benötigter Vermögensgegenstän-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des           de zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14            Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kön-\ndie Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-       nen. § 64 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.\npen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420\nsowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls                                   §8\ndies auf Grund später eingetretener Umstände wirt-\nBewilligung von Zuwendungen\nschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt\nauch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesmini-                  (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nsterium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt,          Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-           ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die            eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit       richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle\nAusnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn            Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nzur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der      schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\nStreitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehraus-         zuständigen Bundesministerium und dem Bundesminis-\ngaben geleistet werden müssen.                                terium der Finanzen gebilligt ist.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-\n(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-\ntutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\ngen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-\nwerden, dass der Zuwendungsempfänger seine Be-\nnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den\nschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeit-\nAusgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der\nnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entspre-\nobersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des\nchendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nnachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusam-\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfän-\nmenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin\ngers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wer-\nden Ausgaben zu.\nden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vor-\n(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen          liegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Ver-\nstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von                                        §9\nDienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähe-                                    Bezüge\nre bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\n(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-        ordnung können die Personalausgaben für abgeordnete\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der\nrungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-          abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiter-\nsung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom        zahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,       nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilli-\nund nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom        gung des Bundesministeriums der Finanzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005               471\n(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45                                   § 12\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-\nRückzahlung, Titelverwechslung\nkanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das\nzuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember            (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\n2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, für Beamtin-      kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden;\nnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der           soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ge-\nAusgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der     leistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel\nKapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des            abzusetzen.\nBundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Solda-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\nten bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben des\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\nTitels 423 01 geleistet werden.\n§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\n(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-       Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen\nmien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen ge-           sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausga-\nwährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapi-         ben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.\ntel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.\n§ 10\nVerbriefung von Verpflichtungen\nAbschnitt 3\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundes-                              Bewirtschaftung\nrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902                          von Planstellen und Stellen\nTitel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302\nTitel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08                                       § 13\nund 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundes-\nhaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitu-                    Verbindlichkeit des Stellenplans\ntionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-           (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425\nscheine zu erbringen.                                         sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü-\ntungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-\n§ 11                             chungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri-\nums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen\nLiquiditätshilfen,                      kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit\nFälligkeit von Zuschüssen                    der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der\nund Leistungen des Bundes an die                  Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausga-\nRentenversicherung, Aussteuerungsbetrag                ben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 vom\nHundert gemindert werden.\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für\nArbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nsind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-           Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen              Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institu-\nwerden.                                                       tionellen Förderung geleistet werden, für andere als Pro-\njektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanz-  hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die ein-\ndienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.     zelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immo-    haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-\nbilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.             merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit\naußertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Ren-        chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-\ntenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversi-       chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-\ncherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kin-         dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\ndererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsra-        Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von Altersteilzeit\nten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einverneh-         sowie von unvorhergesehenen und tarifrechtlich un-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zah-           abweisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann das\nlung einer Monatsrate vorgezogen werden, soweit dies          Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf\nzur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Ren-        die obersten Bundesbehörden übertragen.\ntenversicherung erforderlich ist.\n(5) § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                                     § 14\nist im Jahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zum\nAusbringung von Planstellen und Stellen\n15. Februar 2005 von der Bundesagentur für Arbeit eine\nAbschlagszahlung in Höhe von 1 450 000 000 Euro zu               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nleisten ist. Die Schlusszahlung hierfür ist zum 15. Dezem-    tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nber 2005 zu leisten. Der Gesamtbetrag aus beiden Zah-         Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und\nlungen entspricht dem durchschnittlichen Zahlbetrag,          Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besol-\nder sich aus den zum 15. Mai, zum 15. August und zum          dungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätz-\n15. November 2005 zu leistenden Beträgen ergibt.              lich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf","472                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nandere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die      Anspruch genommen werden. Aus zwingenden dienstli-\nneu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finan-      chen Gründen kann das Bundesministerium der Finan-\nziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer         zen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Plan-\nPlanstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzel-      stellen Ausnahmen zulassen.\nplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richte-\nGelegenheit zur Stellungnahme.\nrinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        Angestellte.\ntigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienste-        (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nte von bundesunmittelbaren juristischen Personen des          tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nöffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der        zu übertragen.\nBundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes\noder von durch den Bund institutionell geförderten Zu-                                   § 16\nwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im\nBundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen                          Ausbringung von Leerstellen\nein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Aus-            (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus,         gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-\ndass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu     bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,\nbefriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu\nausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sicher-       1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2\ngestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer          Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nEntlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.           Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. No-\nvember 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist,\n§ 15                                  sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes\nvom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezü-\nAusbringung                               ge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,\nvon Ersatzplanstellen und Ersatzstellen              2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            der Bekanntmachung vom 11. November 2004\ntigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-         (BGBl. I S. 2841) mindestens ein Jahr ohne Unterbre-\nbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzube-              chung Elternzeit in Anspruch nehmen,\nsetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inha-      3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nber                                                               nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nden,\n1. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972             4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\n(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-      Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geän-             durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001)\ndert worden ist, in einem Land als Richterin oder Rich-       geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für\nter kraft Auftrags verwendet werden soll,                     die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des\nEhepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt\n2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen              werden.\nZusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge ver-            (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nwendet oder auf eine entsprechende Verwendung             tigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen\nvorbereitet werden soll.                                  der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, wenn\nDie Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bishe-    die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse\nrigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienst-      des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehör-\npostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der        de zu einer Verwendung\nBeamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der           1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bun-\nals Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll. Über den            destages oder eines Landtages,\nweiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haus-\n2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt,\nhaltsplan zu entscheiden.\n3. bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            oder bei juristischen Personen des öffentlichen\ntigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder              Rechts,\nBeamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundes-\n4. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweis-\nstaatlichen Einrichtung,\nbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtin-\nnen oder Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind        5. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammen-\nin einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer-        arbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim\ntigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtin-        Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und\nnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Ver-              Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger\nmerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftig-            Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als\nten“ zu versehen. Die infolge der Bewilligung von Alters-         Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespon-\nteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrachten Plan-             dent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen\nstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in           (GfAI)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                   473\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beur-       dert worden ist, berechnete Beschäftigungsquote schwer-\nlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbarer Bedarf        behinderter Menschen von 6 vom Hundert bei den Plan-\nbesteht, die Planstellen neu zu besetzen. Über den weite-      stellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit\nren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushalts-        Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der\nplan zu entscheiden.                                           Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt aus-\nnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote\n(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-            nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesmi-          und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Men-\nnisterium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbe-            schen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht,\nsetzung treffen.                                               wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richterin-     Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen\nnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für            und Ersatzstellen, die gemäß § 15 oder auf Grund der\nAngestellte.                                                   entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze\nausgebracht wurden.\n(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bun-\ndesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu\nRichterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsge-                                        § 19\nrichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finan-                              Überhangpersonal\nzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle\nder bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.                       Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\ntigt,                                                          wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\nden.\n1. Leerstellen, die nach Absatz 1 ausgebracht worden\nsind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete be-\nfördert werden soll,                                                                   § 20\n2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum                               Stelleneinsparung\nBundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge-\n(1) Im Haushaltsjahr 2005 sind bei der Bundesverwal-\nbracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der\ntung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan aus-\nBedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-\ngebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und\ndeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts beför-\nStellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter\ndert oder höhergruppiert worden ist.\nkegelgerecht einzusparen.\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Orga-\ntigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nne der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-\nzu übertragen.\nbeamtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz und\nbeim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzoll-\n§ 17                               dienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt\nsowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des\nUmwandlung von Planstellen und Stellen                 Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,         Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absät-\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich-    zen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.\nwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab-           (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden\nweisbarer Bedarf besteht.                                      Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen\nund die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-\n§ 18                               sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-\ngütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und\nSonderregelungen bei kw-Vermerken                    Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nWertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis\ntigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-         der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haus-\nangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle        haltsplans 2005 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-\nweiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung\ndiesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder    innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-\nStelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-           sichtigen.\ngruppe weg.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         tigt, in sachlich begründeten Fällen\ntigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen\nkw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwer-           1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-\nbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es                 sen,\nsich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche\n2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,\nAnstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001              3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster\n(BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des           Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geän-              lassen,","474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nsoweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall ande-         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nrer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.               tigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkon-\n(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum               zepte der Ressorts anzuerkennen.\n31. Dezember 2005 erbracht sein. Die betroffenen Plan-            (4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\n(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden                                         § 22\nRegelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-                    Begleitregelungen zum Regierungsumzug\nhaltsjahr 2004 mangels freier Planstellen oder Stellen            (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nnicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2005 nachzu-       tigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei wer-\nholen.                                                         dender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies\n(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der            erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes\nFinanzen.                                                      und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich\nder Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerun-\ngen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom\nAbschnitt 4                            26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der per-\nsonalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                    schaftlich umzusetzen.\n(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-\n§ 21\nrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I\nStelleneinsparung auf Grund                      S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mög-\nVerlängerung der Wochenarbeitszeit                   lichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltli-\n(1) Im Haushaltsjahr 2005 sind im Bundeshaushalts-           chen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.\nplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\namte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich                                       § 23\nergäbe, wenn 0,4 vom Hundert dieser Planstellen kegel-                                  Fortgeltung\ngerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3\nbei den Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und\nbis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-\nArbeiter erbracht werden.\nhaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obers-\nten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 ge-                                        § 24\nnannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind\nbei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichti-                                Inkrafttreten\ngen.                                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. März 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 475\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2005\nTeil I:        Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan","476                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\ngegenüber 2004\nSumme Einnahmen                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                     Bezeichnung\n2005                  2004\n1 000 €              1 000 €            1 000 €\n1                                   2                                          3                     4                  5\n01      Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                 4                    27                –23\n02      Deutscher Bundestag .................................                         1 785                 1 791                 –6\n03      Bundesrat ...................................................                   129                    10               +119\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......                                    2 653                 2 606                +47\n05      Auswärtiges Amt .........................................                   117 544               143 901           –26 357\n06      Bundesministerium des Innern ...................                            401 472               387 005           +14 467\n07      Bundesministerium der Justiz .....................                          322 042               312 065            +9 977\n08      Bundesministerium der Finanzen ................                             657 257             1 107 469          –450 212\n09      Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit ..........................................................         7 006 716               307 629        +6 699 087\n10      Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft ....................                           188 164               240 809           –52 645\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen ........................................                    4 630 832             4 341 413          +289 419\n14      Bundesministerium der Verteidigung ..........                               195 107               286 691           –91 584\n15      Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung .......................................                 1 917 203             1 992 866           –75 663\n16      Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                           76 510                79 448            –2 938\n17      Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      63 991                63 925                +66\n19      Bundesverfassungsgericht .........................                               30                    45                –15\n20      Bundesrechnungshof ..................................                           352                   355                 –3\n23      Bundesministerium               für       wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ..............                               695 985               709 447           –13 462\n30      Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................             304 081               350 286           –46 205\n32      Bundesschuld .............................................              25 212 659            47 202 883        –21 990 224\n33      Versorgung ..................................................               834 325               826 655            +7 670\n60      Allgemeine Finanzverwaltung .....................                      211 671 159           197 242 674       +14 428 485\nEinnahmen .................................................            254 300 000           255 600 000         –1 300 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\nZu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 190 786 000 T€,\nZu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 22 000 000 T€,\nZu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 41 514 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                             477\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-  Verwaltungs-        Übrige\nEpl.                 Bezeichnung                                        ähnliche Abgaben     einnahmen        Einnahmen\n2005              2005             2005\n1 000 €           1 000 €          1 000 €\n1                                2                                             6                 7                 8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                    –                 4                 –\n02   Deutscher Bundestag .................................                                –             1 785                 –\n03   Bundesrat ...................................................                        –                24               105\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......                                           –             2 653                 –\n05   Auswärtiges Amt .........................................                            –           117 144               400\n06   Bundesministerium des Innern ...................                                     –           401 182               290\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                                   –           321 652               390\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                                      –           592 180            65 077\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit ..........................................................                    –           284 961         6 721 755\n10   Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft ....................                                    –            94 014            94 150\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen ........................................                               –         3 577 190         1 053 642\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                                        –           166 887            28 220\n15   Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung .......................................                            –            82 269         1 834 934\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                                   –            75 798               712\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                              –            10 329            53 662\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                                   –                30                 –\n20   Bundesrechnungshof ..................................                                –               352                 –\n23   Bundesministerium               für       wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ..............                                        –             9 008           686 977\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................                      –            35 030           269 051\n32   Bundesschuld .............................................                           –           525 500       24 687 159\n33   Versorgung ..................................................                        –            35 685           798 640\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                         191 056 000        19 481 050          1 134 109\nSumme Haushalt 2005 ...............................                       191 056 000        25 814 727        37 429 273\nSumme Haushalt 2004 ..............................                        186 876 000        15 977 821        52 746 179\ngegenüber 2004 mehr(+)/weniger(–) ........                                   4 180 000         9 836 906      –15 316 906","478              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\ngegenüber 2004\nSumme Ausgaben                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                 Bezeichnung\n2005                  2004\n1 000 €               1 000 €           1 000 €\n1                                2                                         3                     4                 5\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................           23 636                23 039             +597\n02   Deutscher Bundestag .................................                      550 920               548 906            +2 014\n03   Bundesrat ...................................................               19 952                18 253            +1 699\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......                               1 510 084             1 490 286           +19 798\n05   Auswärtiges Amt .........................................                2 205 783             2 173 578           +32 205\n06   Bundesministerium des Innern ...................                         4 126 641             4 057 984           +68 657\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                         338 592               340 116            –1 524\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                          4 041 769             3 520 916         +520 853\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit ..........................................................      37 974 665            30 915 325        +7 059 340\n10   Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft ....................                        5 106 957             5 211 631          –104 674\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen ........................................                 23 255 509            26 778 798         –3 523 289\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                          23 900 000            24 060 711           –160 711\n15   Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung .......................................              84 409 880            83 465 101          +944 779\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                         769 024               789 414           –20 390\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                  4 571 691             4 872 486          –300 795\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                          17 631                17 033               +598\n20   Bundesrechnungshof ..................................                       86 668                88 714            –2 046\n23   Bundesministerium               für       wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ..............                            3 859 093             3 783 433           +75 660\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................          8 540 422             8 261 253         +279 169\n32   Bundesschuld .............................................             40 431 841            38 844 142        +1 587 699\n33   Versorgung ..................................................            8 821 008             8 792 715           +28 293\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                         –261 766             7 546 166        –7 807 932\nAusgaben ...................................................          254 300 000           255 600 000         –1 300 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                             479\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      Dienst\nEpl.                 Bezeichnung\n2005           2005             2005         2005\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                2                                        6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................       10 917          8 620                –           –\n02   Deutscher Bundestag .................................                 353 197        107 294                 –           –\n03   Bundesrat ...................................................           11 147          7 826                –           –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......                              93 846       505 280                 –           –\n05   Auswärtiges Amt .........................................             626 458        169 194                 –           –\n06   Bundesministerium des Innern ...................                    2 205 577        744 260                 –           –\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                    236 044          73 033                –           –\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                     1 657 944        560 415                 –           –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit ..........................................................     440 363        245 287                 –           –\n10   Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft ....................                     231 464          86 495                –           –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen ........................................              1 139 647      1 857 401                 –           –\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                      12 003 278      2 737 709        8 122 200            –\n15   Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung .......................................             201 433        130 647                 –           –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                    145 401        128 883                 –           –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................               670 251          32 799                –           –\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                      13 172          2 242                –           –\n20   Bundesrechnungshof ..................................                   70 523         13 299                –           –\n23   Bundesministerium               für       wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ..............                           31 680         17 322                –           –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................         52 678         14 439                –           –\n32   Bundesschuld .............................................                   –         56 732                –  38 875 109\n33   Versorgung ..................................................       6 637 131               –                –           –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                       32 400       229 687                 –           –\nSumme Haushalt 2005 ..............................                 26 864 551      7 728 864        8 122 200   38 875 109\nSumme Haushalt 2004 ..............................                 27 325 450      7 997 291        8 025 106   36 791 172\ngegenüber 2004 mehr(+)/weniger(–) ........                           –460 899       –268 427            97 094   2 083 937","480             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und        Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für          Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)  Investitionen         ausgaben\nEpl.                 Bezeichnung\n2005               2005                2005\n1 000 €            1 000 €             1 000 €\n1                               2                                             10                  11                 12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                 3 298                801                  –\n02  Deutscher Bundestag .................................                            72 270             18 159                  –\n03  Bundesrat ...................................................                       218                761                  –\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......                                     694 402             216 556                  –\n05  Auswärtiges Amt .........................................                    1 313 106              97 025                  –\n06  Bundesministerium des Innern ...................                               806 498             470 306           –100 000\n07  Bundesministerium der Justiz .....................                               22 215             10 300             –3 000\n08  Bundesministerium der Finanzen ................                              1 497 969             325 441                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit ..........................................................           36 500 878             848 137            –60 000\n10  Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft ....................                            4 349 543             539 455           –100 000\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen ........................................                       7 992 519          12 265 942                  –\n14  Bundesministerium der Verteidigung ..........                                  811 073             225 740                  –\n15  Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung .......................................                   84 039 335              38 465                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                             265 863             228 877                  –\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      3 851 651              16 990                  –\n19  Bundesverfassungsgericht .........................                                    –              2 217                  –\n20  Bundesrechnungshof ..................................                                15              2 831                  –\n23  Bundesministerium               für       wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ..............                                  884 033           2 926 058                  –\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................              6 411 456           2 206 849           –145 000\n32  Bundesschuld .............................................                            –          1 500 000                  –\n33  Versorgung ..................................................                2 183 877                   –                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung .....................                              421 880             804 267         –1 750 000\nSumme Haushalt 2005 ..............................                        152 122 099           22 745 177         –2 158 000\nSumme Haushalt 2004 ...............................                       153 840 959           24 639 063         –3 019 041\ngegenüber 2004 mehr(+)/weniger(–) ........                                  –1 718 860          –1 893 886            861 041","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                                      481\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          In künftigen\nEpl.             Bezeichnung                                    gung      2006         2007         2008        Folgejahre       Haushalts-\n2005                                                               jahren\n1 000 €    1 000 €      1 000 €     1 000 €        1 000 €          1 000 €\n1                            2                                   3         4            5            6              7                8\n02   Deutscher Bundestag ......................                  27 598       9 299        6 074           –                –        12 225\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt ...................................................   204 296      79 525       65 446       40 045         19 280                –\n05   Auswärtiges Amt .............................             172 170      80 495       49 850       31 325                –        10 500\n06   Bundesministerium des Innern ........                     389 657     150 979       99 863       64 964         28 761          45 090\n07   Bundesministerium der Justiz .........                      11 500       5 600        5 600         100                –           200\n08   Bundesministerium der Finanzen ....                       466 516     203 762       84 562       66 612       105 580            6 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit ........................................     7 072 248   3 573 934    2 070 748      471 448       182 438          773 680\n10   Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft ...............................................    721 194     329 499      203 298      105 650         82 747                –\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen ............. 13 363 986                     4 246 579    2 625 630    1 787 958     1 641 819        3 062 000\n14   Bundesministerium der Verteidi-\ngung ................................................ 18 908 418    1 598 298    1 713 930    1 548 990     3 888 430       10 158 770\n15   Bundesministerium für Gesundheit\nund Soziale Sicherung .....................               229 351      43 120       28 853       15 278                –       142 100\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...                     328 597     189 459       85 058       38 374         13 300           2 406\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ..........                    216 602     104 286       58 647       42 027         11 642                –\n19   Bundesverfassungsgericht ..............                        306         306            –           –                –              –\n20   Bundesrechnungshof ......................                      870         290          290         290                –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaftli-\nche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung .................................................. 4 201 250     222 900      169 000      131 900                –     3 677 450\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung .......................................       3 779 445   1 004 280    1 043 300      902 000       804 300           25 565\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ..........                      40 500     40 500             –           –                –              –\nAusgaben ....................................... 50 134 504        11 883 111    8 310 149    5 246 961     6 778 297       17 915 986","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\ngegenüber 2004\nSumme                mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                Bezeichnung                                             Kapitel\n2005            2004\n1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                              2                                             3                4               5              6\n01  Bundespräsident                  und            Bundes- 01, 03, 04\npräsidialamt ...........................................                                    19 409          18 521          +888\n02  Deutscher Bundestag ............................. 01, 03                                  216 795         230 581        –13 786\n03  Bundesrat ................................................ 01                               16 797          15 761         +1 036\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 01, 02, 03, 05, 06, 07                             139 034         133 119          +5 915\n05  Auswärtiges Amt ..................................... 01, 03, 11                          828 230         875 688        –47 458\n06  Bundesministerium des Innern ................ 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n14, 15, 16, 17, 18, 23,\n25, 26, 28, 29, 33, 35   3 141 172       3 157 603        –16 431\n07  Bundesministerium der Justiz ................. 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 10                     301 693         298 978          +2 715\n08  Bundesministerium der Finanzen ............ 01, 03, 04, 10, 12                          2 320 327       2 513 139       –192 812\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08,\nArbeit ....................................................... 09, 10, 13, 14             632 542         639 460          –6 918\n10  Bundesministerium für Verbraucher- 01, 08, 09, 10\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft ....                                                 318 133         327 735          –9 602\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 01, 03, 05, 08, 11, 12,\nWohnungswesen ..................................... 13, 14, 16, 21, 27, 28                856 659         842 047        +14 612\n14  Bundesministerium der Verteidigung ...... 01, 03, 04, 05, 06, 08,\n14, 15, 17, 18, 19       5 767 458       5 751 445        +16 013\n15  Bundesministerium für Gesundheit und 01, 04, 05, 06, 07, 08,\nSoziale Sicherung ................................... 10, 11                              279 939         276 887          +3 052\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur- 01, 05, 06, 07\nschutz und Reaktorsicherheit ..................                                           200 401         213 805        –13 404\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, 01, 03, 04\nFrauen und Jugend .................................                                         99 785        100 333            –548\n19  Bundesverfassungsgericht ..................... 01                                           17 555          16 962          +593\n20  Bundesrechnungshof .............................. 01, 03                                    85 473          88 377         –2 904\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche 01\nZusammenarbeit und Entwicklung ..........                                                   44 330          44 973           –643\n30  Bundesministerium für Bildung und For- 01, 03\nschung ....................................................                                 97 343          98 443         –1 100\nSumme ...................................................                              15 383 075      15 643 857       –260 782","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                                                            483\nGesamtplan – Teil II:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2005        Betrag für 2004\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                     2                                                                    3                     4\n1.      Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................                        –22 270 000            –43 770 000\n1.1     Ausgaben .....................................................................................................\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführung an Rück-\nlagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)                                                   254 300 000            255 600 000\n1.2     Einnahmen ...................................................................................................\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-\nnahmen)                                                                                                            232 030 000            211 830 000\n2.      Deckung des Finanzierungssaldos ...........................................................                         22 270 000             43 770 000\n2.1     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt ..................................\n(Saldo aus 2.1.1 und 2.1.2)                                                                                        –22 000 000            –43 500 000\n2.1.1   Einnahmen ...................................................................................................    (216 272 157)          (228 186 145)\n2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ......................................................................                216 138 157            228 043 146\n2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................                    134 000               142 998\n2.1.2   Ausgaben zur Schuldentilgung ....................................................................\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-\ngen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-\ngleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab\n2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens\nFonds Deutsche Einheit.                                                                                          (194 272 157)          (184 686 145)\n2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ....................................................................                 194 138 106            184 543 147\n2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen............................................................................                    134 051               142 998\n2.1.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...................................                                             –                      –\n2.2     Marktpflege ..................................................................................................                 –                      –\n2.3     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ...........................................                                           –                      –\n2.4     Rücklagenbewegung ...................................................................................                        (–)                    (–)\n2.4.1   Entnahmen aus Rücklagen ..........................................................................                             –                      –\n2.4.2   Zuführung an Rücklagen ..............................................................................                          –                      –\n2.5     Münzeinnahmen ...........................................................................................               270 000               270 000","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nGesamtplan – Teil III:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2005        Betrag für 2004\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                         2                                                                3                      4\nIm Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus\n1. und 2.)                                                                                                          22 000 000             43 500 000\n1.       Einnahmen                                                                                                          216 272 157            228 186 145\n1.1      Kredite vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Lauf-\nzeiten: ......................................................................................................   (216 138 106)          (228 043 146)\n1.1.1    mehr als vier Jahre ...................................................................................             83 376 068             93 379 021\n1.1.2    ein bis vier Jahre ......................................................................................           58 119 450             59 917 426\n1.1.3    weniger als ein Jahr .................................................................................              74 642 558             74 746 699\n1.2      Sonstige Einnahmen ................................................................................                   (134 051)              (142 998)\n1.2.1    aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2\nAbs. 2 Satz 3 HG 2005 .............................................................................                           –                      –\n1.2.2    aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der\nDeutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2\nSatz 4 HG 2005 ......................................................................................                         –                      –\n1.2.3    aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur\nRegelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);\nVeranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003).........................                                          134 051                142 998\n2.       Ausgaben                                                                                                           194 272 157            184 686 145\n2.1      Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .................................                                      194 272 157            184 686 145\n2.1.1    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................                                      (70 778 244)           (58 646 226)\n2.1.1.1  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ....................                                                  –                      –\n2.1.1.2  Anleihen ...................................................................................................        29 143 638             28 632 345\n2.1.1.3  Bundesschatzbriefe .................................................................................                 1 311 943              3 820 236\n2.1.1.4  Schuldenbuchkredite ...............................................................................                           –                      –\n2.1.1.5  Schuldscheindarlehen .............................................................................                  11 105 032              5 021 525\n2.1.1.6  Obligationen ............................................................................................           28 000 000             20 000 000\n2.1.1.7  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz .........                                                          –                      –\n2.1.1.8  Ablösungsschuld .....................................................................................                         –                      –\n2.1.1.9  Altsparerentschädigung ..........................................................................                             –                      –\n2.1.1.10 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..............                                                    1 528                  1 527\n2.1.1.11 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-\nsprüche für Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädigungsgesetz) .....                                                          –                      –\n2.1.1.12 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussge-\nbieten .......................................................................................................                –                      –\n2.1.1.13 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbes-\nserung von Versicherungsleistungen .......................................................                                    –                      –\n2.1.1.14 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .......................                                                      –                      –\n2.1.1.15 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ..............                                                         –                 31 404\n2.1.1.16 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ...                                                          –                      –\n2.1.1.17 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ...................................................                               1 139 189              1 139 189\n2.1.1.18 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ...............................                                            76 577                      –\n2.1.1.19 Sonstige ..................................................................................................                 338                      –\n2.1.2    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..........                                        (49 080 008)           (50 978 613)\n2.1.2.1  Schatzanweisungen ................................................................................                  48 000 000             49 928 419\n2.1.2.2  Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................                               212 000                      –\n2.1.2.3  Finanzierungsschätze des Bundes ..........................................................                              864 308             1 050 194\n2.1.2.4  Schuldscheindarlehen .............................................................................                        3 700                      –\n2.1.3    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...........                                          74 413 904             75 061 305\n2.1.4    Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .....................................................                                       –                      –\n2.2      Marktpflege ............................................................................................                      –                      –"]}