{"id":"bgbl1-2005-14-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":14,"date":"2005-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_14.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes","law_date":"2005-02-28T00:00:00Z","page":464,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes\nVom 28. Februar 2005\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von\nRegelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Ände-\nrung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2004 (BGBl. I\nS. 2686) wird nachstehend der Wortlaut des Bundessonderzahlungsgesetzes in\nder seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),\n2. den am 1. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann-\nten Gesetzes,\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6 des Geset-\nzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592).\nBerlin, den 28. Februar 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005               465\nBundessonderzahlungsgesetz\n(BSZG)\n§1                               3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der\nFamilienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stel-\nBerechtigter Personenkreis\nlenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zu–\n(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem          schuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besol-\nGesetz                                                           dungs-Übergangsverordnung,\n1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des          4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterin-\nBundes,                                                       nen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familien-\nzuschlag.\n2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Solda-\ntinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besol-         (3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen\ndung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Solda-         für den Monat Dezember zu zahlen.\ntengesetzes),\n3. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen                                          §3\ndes Bundes,                                                                    Sonderregelungen\n4. Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungs-                        bei Dienst- und Amtsbezügen\nbezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht         (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine\ndes Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder       Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versor-\nStiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung    gungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis\nnach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-        zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-    Sonderzahlung ist mit den Bezügen für den Monat vor\nlenden Personen in der Fassung der Bekanntma-             Beginn des Ruhestandes zu zahlen.\nchung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tra-\ngen haben.                                                   (2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein\nAnspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbe-      Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen\namte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche           ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonder-\nRichter des Bundes.                                          zahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent der Bezüge festge-\nsetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zuge-\n§2                               standen hätten.\nDienst- und Amtsbezüge                          (3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2\nwegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des\n(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach           Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Son-    nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet\nderzahlung in Höhe von 5 Prozent der für das Kalender-       sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das\njahr zustehenden Bezüge. Eine Teilnahme der Sonder-          ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hät-\nzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des             ten.\nBundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln.\nFür Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus\n§4\nden Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Son-\nderzahlung um den Festbetrag von 100 Euro.                                       Versorgungsbezüge\n(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind                       (1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhens-\n1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzu-\nund Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonder-\nschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überlei-\nzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezü-\ntungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie\nge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a\ndie Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Über-\nbis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70\ngangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für\nbis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unbe-\nProfessorinnen und Professoren der Bundesbesol-\nrücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den all-\ndungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgeset-\ngemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversor-\nzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemer-\ngungsgesetzes teil.\nkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungs-\nbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes,               (2) Versorgungsbezüge sind\nsoweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,\n2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,                               Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-","466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversor-                               §5\ngungsgesetzes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Sol-\nAusschlusstatbestände\ndatenversorgungsgesetzes,\n2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen             (1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarver-\nund Empfänger von Amtsbezügen,                          fahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes\nin voller Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf\n3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes      Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehalte-\nüber die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-        nen Bezüge nachzuzahlen sind.\ndung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt           (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September         bezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unter-\n2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.             haltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarent-\nscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf Sonder-\n(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versor-\nzahlungen.\ngungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.\n§ 4a                                                       §6\nAbzug für Pflegeleistungen                                    Besoldungsdurchschnitt\n(1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich       Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses\num den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des    Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurch-\nElften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr     schnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu\ngezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betra-     berücksichtigen.\nges nach § 4 Abs. 1 Satz 1.\n(2) Die Verminderung beträgt höchstens den hälftigen                                §7\nProzentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der                   Förderung der Leistungsbesoldung\nPflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozi-        Zur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich\nalgesetzbuch).                                              ein Prozentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlun-\n(3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich    gen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfü-\nim Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für      gung gestellt. Die zur Durchführung erforderlichen allge-\ndie Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des     meinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesmi-\nsich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April        nisterium des Innern.\nbis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung beträgt höchs-                                §8\ntens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der\nPflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozi-                       Schlussbestimmung\nalgesetzbuch), höchstens 266,79 Euro.                          Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf        den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bun-\nÜbergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach den          desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes\n§§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes für           2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)\nehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.       aufgehobenen Gesetze."]}