{"id":"bgbl1-2005-14-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":14,"date":"2005-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"2005-02-22T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 22. Februar 2005\nAuf Grund des Artikels 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen\nam Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird nachstehend\nder Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 gel-\ntenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Januar 2002\n(BGBl. I S. 6),\n2. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 7a des Gesetzes vom\n23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),\n3. den am 21. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n19. September 2002 (BGBl. I S. 3651),\n4. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8a des Gesetzes vom\n23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621),\n5. den am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547),\n6. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),\n7. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 102 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\n8. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\n9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom\n29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),\n10. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),\n11. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 14a des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014),\n12. den am 16. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843).\nBerlin, den 22. Februar 2005\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                 459\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                        2Ein  Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer\nund ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienst-\nLeistungen                           leistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kin-\ndergeld.\n§1\nAnspruchsberechtigte                                                     §2\n(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder                                     Kinder\nerhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-          (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\ngesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch\nnicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als        1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nunbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und                  Kinder seines Ehegatten,\n1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-       2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte\nagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozi-         durch ein familienähnliches, auf längere Dauer be-\nalgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28           rechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu\nNr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder            Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen\nhat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den\n2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne\nEltern nicht mehr besteht),\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nerhält oder als Missionar der Missionswerke und -ge-      3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nsellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspart-          Enkel.\nner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der\n(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nArbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V.,\nwird berücksichtigt, wenn es\ndes Deutschen katholischen Missionsrates oder der\nArbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Mis-      1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in\nsionen sind, tätig ist oder                                   einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer\nAgentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender\n3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes\ngemeldet ist oder\nbei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zuge-\nwiesene Tätigkeit ausübt oder                             2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und\n4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi-        a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\nlen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats-\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\nangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt\nMonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungs-\nund in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnli-\nabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsab-\nchen Aufenthalt hat.\nschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-\n(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer                        oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivil-\ndienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshel-\n1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnli-\nfer oder als Dienstleistender im Ausland nach\nchen Aufenthalt hat,\n§ 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht             eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchsta-\nkennt und                                                        ben d liegt, oder\n3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich-        c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-\ntigen ist.                                                       zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\n2§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend         d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\nanzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kin-          zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,\ndergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-              ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des\nres gewährt.                                                        Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-\nschen Jahres oder einen Freiwilligendienst im\n(3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im\nSinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des\nBesitz\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n1. einer Niederlassungserlaubnis,                                   13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaft-\nlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr.\n2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbs-\nL 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland\ntätigkeit,\nim Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet\n3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2,               oder\nden §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\n4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familien-           derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;\nnachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den             Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen-\nNummern 1 bis 3 erfassten Person ist.                         dung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.","460                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\n2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,        (5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren\nwenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des          gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden\nUnterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder             nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berech-\ngeeignet sind, von nicht mehr als 7 680 Euro im Kalender-      tigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in\njahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den     ihren Haushalt aufgenommen haben.\nVerhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nund angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nsteuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17\ndesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-\nAbs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,\nten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine\ndie nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Einkommen-\nhauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5\nsteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie\nSatz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilwei-\nSonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, so-\nse zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durch-\nweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnut-\nschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren\nzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes überstei-\nWohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld\ngen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke\nvergleichbaren Leistungen geboten ist.\nbestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entspre-\nchendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke\nverwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach                                           §3\nSatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem Teil des Kalendermo-               Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\nnats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzu-\nsetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalen-      (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld\ndermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1         und Kinderzuschlag gewährt.\noder Nr. 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der\n(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-\nBetrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. 8Einkünf-\nspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld und\nte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate\nder Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt, die das\nentfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der\nKind in ihren Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in\nzustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwen-\nden gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil\ndung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf\nund dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern auf-\nEuro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende\ngenommen worden, bestimmen diese untereinander den\nSeptember des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum\nBerechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, be-\nvon der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen\nstimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Be-\nReferenzkurs umzurechnen.\nrechtigten. 4Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes\n(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2   Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein\nBuchstabe a und b wird ein Kind, das                           Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großel-\ntern, werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag vor-\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst           rangig einem Elternteil gezahlt; sie werden an einen\ngeleistet hat oder                                         Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der\n2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes           zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzich-\nfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren    tet hat.\nzum Wehrdienst verpflichtet hat oder                          (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Perso-\n3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-           nen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im      erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,\nSinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset-         die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere\nzes ausgeübt hat,                                          anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhalts-\nrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,\nfür einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit ent-     die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.\nsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des in-          3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt\nländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei aner-           keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestim-\nkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des in-         men die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld\nländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder        erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so\n27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche    gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\nGrundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder einem Staat, auf den das\n§4\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum An-\nwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Diens-                     Andere Leistungen für Kinder\ntes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.\n(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das\n(4) 1Kinder, für die einer anderen Person nach dem          eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-\nEinkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfrei-          sprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\nbetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nnicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsbe-\nrung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen\nrechtigten nach § 1 aufgenommen sind oder für die die-\nRentenversicherungen,\nser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in\nseinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62           2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands ge-\ndes Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten                  währt werden und dem Kindergeld oder einer der un-\naufgenommen sind.                                                  ter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                 461\n3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder          (3) 1Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem       §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit\nKindergeld vergleichbar sind.                            Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Ein-\n2Steht  ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-   kommen und Vermögen des Kindes. 2Hierbei bleibt das\nhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Drit-     Kindergeld außer Betracht.\nten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungs-          (4) 1Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzun-\nfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch     gen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt,\noder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtli-    wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches\nchen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch      Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu be-\nauf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit      rücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen\nRücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte          einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kin-\nals Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Be-            dern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19\ndiensteter der Europäischen Gemeinschaften für das           Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder\nKind Anspruch auf Kinderzulage hat.                          des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches\n(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der    Sozialgesetzbuch entspricht. 2Dazu sind die Kosten für\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-     Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das\ndergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter-         sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregie-\nschiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter       rung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachse-\n5 Euro wird nicht geleistet.                                 nen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für\nAlleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. 3Der Kinder-\nzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen\n§5                              auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den\nBeginn und Ende des Anspruchs                   §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit\nAusnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterli-\nDas Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom          che Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten\nBeginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchs-          jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. 4Als elterliches\nvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende        Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit\ndes Monats gewährt, in dem die Anspruchsvorausset-           dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erzie-\nzungen wegfallen.                                            henden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene\nLebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft\n§6                              zusammenlebenden Paares. 5Soweit das zu berücksichti-\ngende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbsein-\nHöhe des Kindergeldes                      künften besteht, ist davon auszugehen, dass die Über-\n(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte   schreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden\nKinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und     Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird,\njedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.               wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder\ndes Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld   Betrag übersteigt. 6Für je 10 Euro, um die die monatlichen\n154 Euro monatlich.                                          Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen,\nwird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert.\n§ 6a                             7Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kin-\nderzuschlag in voller Höhe. 8Kommt die Minderung des für\nKinderzuschlag\nmehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht,\n(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem     wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.\nHaushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebens-\njahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn\n1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem                         Zweiter Abschnitt\nX. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch\nOrganisation und Verfahren\nauf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im\nSinne von § 4 haben,\n§7\n2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen\noder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten               Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit\nBuches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des              (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)\nnach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages        führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bun-\nund höchstens in Höhe der Summe aus diesem               desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Ju-\nBetrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Ab-             gend durch.\nsatz 2 verfügen und\n(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung die-\n3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9      ses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.\n(2) 1Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-                                  §8\nsichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. 2Die\nAufbringung der Mittel durch den Bund\nSumme der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinder-\nzuschlag. 3Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für          (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die\ninsgesamt 36 Monate gezahlt.                                 Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.","462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005\n(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die     geld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch\nMittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes      auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit\nbenötigt.                                                    dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft le-\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der     benden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um\nBundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes           laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für\nentstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bun-      ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden\ndesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird.          konnte.\n§9                                                           § 13\nAntrag                                           Zuständige Agentur für Arbeit\n(1) 1Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind              (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die\nschriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll bei der nach     Entscheidungen über den Anspruch ist die Agentur für\n§ 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3Den         Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen\nAntrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer         Wohnsitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im\nein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergel-    Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Agentur für\ndes hat.                                                     Arbeit zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich\n(2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es    dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen\nfür den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter berück-      gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Agentur für Arbeit\nsichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die    zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übri-\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. 2Absatz 1 gilt     gen Fällen ist die Agentur für Arbeit Nürnberg zuständig.\nentsprechend.\n(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die\nGeschäftsführung der Agentur für Arbeit.\n§ 10\n(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für be-\nAuskunftspflicht\nstimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Ent-\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch        scheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer\ngilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten    anderen Agentur für Arbeit übertragen.\nberücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtig-                                    § 14\nten und für die sonstigen Personen, bei denen die be-\nBescheid\nzeichneten Kinder berücksichtigt werden.\n(1) 1Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzu-\n(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist,\nschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu ertei-\nhat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften\nlen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinder-\nbezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen\nzuschlag entzogen wird.\nStelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein-\nbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf              (2) Von der Erteilung eines Bescheides über die Ent-\nder Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustel-      ziehung des Kindergeldes kann abgesehen werden,\nlen.                                                         wenn\n(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Ver-      1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für\npflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der             die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt\nPflicht setzen.                                                  sind oder\n2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass\n§ 11                                 eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist.\nZahlung des\nKindergeldes und des Kinderzuschlags                                            § 15\n(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden                                  Rechtsweg\nmonatlich gezahlt.                                              Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerich-\n(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden,       te der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.\nund zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.\n(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDritter Abschnitt\nfindet keine Anwendung.\n(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-                          Bußgeldvorschriften\ntungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-                                     § 16\nmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-                       Ordnungswidrigkeiten\nheit zurückgenommen werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig\n§ 12\n1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Ersten\nAufrechnung                               Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10\n§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die          Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen\nAufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-           Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005                463\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches                                      § 20\nSozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnis-                            Anwendungsvorschrift\nsen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich\nist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht      (1) (weggefallen)\nunverzüglich mitteilt oder                                   (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der\n3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine         Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997\nBescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig     (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997\noder nicht rechtzeitig ausstellt.                         anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem\n31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längs-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          tens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.\ngeahndet werden.\n(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt           des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum\nentsprechend.                                                  zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember\n1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, ist statt\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\ndes § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nErsten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidie-\nFamilienkassen.\nrungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember\n1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses\nGesetzes in der am 23. Dezember 2003 geltenden Fas-\nVierter Abschnitt                        sung anzuwenden.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 21\n§ 17                                                   Sondervorschrift\nzur Steuerfreistellung des Existenzminimums\nRecht der Europäischen Gemeinschaft                           eines Kindes in den Veranlagungszeit-\n1Soweit    in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-                 räumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld\nbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-             1In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe\nstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staa-          des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum\ntenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der            zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember\nEuropäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundla-          1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt\nge erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch          eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fas-\nim Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten              sung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in\nVerordnungen unberührt.                                        Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestands-\nkräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge\n§ 18                             nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum\ndes Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Ein-\nAnwendung des Sozialgesetzbuches                   kommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist.\nSoweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung           2Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Be-\ntrifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu-      scheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuwei-\nwenden.                                                        sen. 3Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Famili-\nenkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbe-\ntrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und\n§ 19\nder Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkom-\nÜbergangsvorschriften                      mensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn\n(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von           die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkom-\nKindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte         mensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches\nmit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor           Kindergeld zu zahlen.\n1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis\nzum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.                                          § 22\n(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind,                        Bericht der Bundesregierung\nwerden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches               Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag\nund des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum                bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Aus-\n31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt,           wirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die\nsoweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts              gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser\nanderes bestimmt ist.                                          Vorschrift vor."]}