{"id":"bgbl1-2005-13-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":13,"date":"2005-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/13#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_13.pdf#page=71","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien","law_date":"2005-02-18T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":71,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005  455\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\nder Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\nVom 18. Februar 2005\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4\nBuchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden\nist, übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\n1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und\n2. der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes\noder einen Anspruch abgelehnt haben. Der Beauftragten oder dem Beauftragten\nder Bundesregierung für Kultur und Medien bleibt die Entscheidung über Wider-\nsprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst\nbetroffen ist. In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungs-\nanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behör-\ndenleiterinnen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der\nBesoldungsgruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung\nund Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der\nBundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich der Beauftragten\nder Bundesregierung für Kultur und Medien in der jeweils gültigen Fassung über-\ntragen worden ist. Satz 1 gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-\ndesverwaltungsamtes im Rahmen der ihr oder ihm jeweils übertragenen Auf-\ngaben.\nII.\nZuständigkeit\nDie Beauftragte oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und\nMedien kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abwei-\nchend vom Abschnitt I in Einzelfällen selbst übernehmen.\nIII.\nAusnahmeregelung\nDie Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. Janu-\nar 2005 eingelegt worden sind.\nIV.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter\nAbschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach\ndieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.","456                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nV.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundes-\nregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vom 26. Juli 1999\n(BGBl. I S. 1814) außer Kraft.\nBonn, den 18. Februar 2005\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nC h r i s t i n a We i s s"]}